1865 / 12 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ministerium der auswärtigen Augelegenbeiten, Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 14. Dezember 1864, betreffend die Uebereinkunft mit Württemberg wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel in den beider- seitigen Grenzgebieten. Vom 3. Januar 1865.

Nachdem die Königlich preußische und die Königlich württem- bergische Regierung sich verständigt haben, übereinstimmende Maß- regeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel in den Grenzgebieten gegenseitig zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufhebung der von dem früheren Fürstenthum Hohenzollern - Sigmaringen mit der Krone

6 T Württemberg unterm 21. Bebruar 1838 9, März die nachstehenden Bestimmungen verabredet worden: Mrtitel f.

Es verpflichten sich beide kontrahirende. Regierungen, die Forst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel, welche ibre Unterthanen in dem Gebiete der anderen Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach denselben Geseßen zu untersuchen und zu

getroffenen Uebereinkunft,

bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, |

wenn sie im Inlande begangen worden wären.

Unter Forst-, Jagd-, Feld- und Oischereifreveln werden in ge- genwärtiger Uebercinkunft alle Verfehlungen gegen die bezüglichen Straf- und Polizeigesege verstanden.

Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die auf ihrem Gebiete, sei es bei oder nah der That, betroffenen Frevler nach den Landes8gesehen zu bestrafen.

Ter 4,

Beide Staaten versichern sich gegenseitige Rechtshülfe zu den

Zwecken der Untersuchungen, welche von ibren Bebörden in Gemäß-

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heit der Bestimmungen des Art. 1 (Abs. 1 und 3) geführt werden. |

Dabei wird die Untersuchung Staates, dessen Behörden um mit Strafe bedroht ist.

jedoch vorausgeseßt, daß die Handlung, auf welche sich bezieht, auch nach den Geseßzen deSjenigen Rechtshülfe angegangen worden sind, |

Auch hat die Behörde des Heimathstaates des Thâters, wenn |

dieselbe wegen eines in den Behörden des legteren um

ist, selbst gegen denselben einzuschreiten. Arttket-3:

Die betreffenden Forst- und Polizeibeamten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ermittelung oder Ueberführung des Thäters, so wie zur Ermittelung der entwendeten Gegenstände, Haussuchungen auch im Gebiete des anderen Staates zu veranlassen. Dieselben haben sih zu diesem Behufe an den Ortsvorstand der betreffenden auslän- dischen Gemeinde oder Theilgemeinde zu wenden, welcher in ihrer Gegenwart zur Vornahme der Haussuhung nah Maßgabe der Landes8gesetze alsbald zu schreiten hat.

Artikel 4.

Ueber die vorgenommene Hausfuchung und von dem Ortsvorstande ein Protokoll in zwei gleichlautenden Exem- plaren aufzunehmen und eines davon dem requirirenden Beamten auszuhändigen , das andere aber unverzüglich der vorgesezten Be- hörde einzureihen. Für ihre Mitwirkung bei der Haussuchung hat die Ortsbehörde feine Belohnung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 5%

Die Forst- und Polizeibeamten sind berechtigt, die Spur der Grevler in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen und lehtere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, mit der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unverzüglich der nächsten Polizei- oder Justizbehörde desselben Gebietes zuzuführen, damit von dieser der Name und Wohnort der Verhafteten ausgemittelt werden fann Das weitere Verfahren is alsdann, sofern der Grevler dem Staate, auf dessen Gebiete er verhaftet wurde, Überlassen.

Artikel 6.

FÜr die Konstatirung eines der im Art. 1 bezeichneten Freve welche von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiet des anderen begangen werden, soll den Aussagen, welche von den kompetenten Forst-, Polizei- und sonstigen zuständigen Beamten des Orts des begangenen Frevels gemacht, so wie den Protokollen und

Abschähßungen, welche von denselben aufgenommen werden, derselbe | Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen |

‘werden, welchen die Gesehe den Aussagen, shägungeà der inländischen Beamten beilegen. Urtilel 7. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten

Protofollen und Ab-

deren Ergebniß ist |

angehört, den Behörden. des lehteren zu ||

dem anderen Staate verübten Frevels von Rechtshülfe angegangen wird, solche | nur dann zu gewähren, wenn und so lange sie in Folge der gegen | den Thäter in dem anderen Staate verhängten Haft außer Stande |

wird zur Pfliht gemacht, die Untersuhung und Bestrafung der zu ihrer Kénntniß gebrachten Frevel so shleunig vorzunehmen, als es nach den Gesehen des betreffenden Staates nur immer mögli if Der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuhung mit. getheilt und von der Vollstreckung der erkannten Strafe Kenntniß

gegeben werden. Artikel 8.

Die Vollziehung der Straferkenntnisse, so wie die Beitreibung der den Wald-, Jagd-, Flur- und Fischerei-Eigenthümern zuerkann. ten Entschädigungsgelder geschieht na den Gesegen des Landes, in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist.

Der Betrag der Strafe, so wie der Gerichtskosten verbleibt demjenigen Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag des Schadensersazes, und wo Pfandgebühren ge: sehlih bestehen, auch der Betrag der letzteren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist. :

Die Ausbezahlung von Anbringgebühren wird von Staaten gegenseitiz nicht beansprucht.

Artikel 9.

Gegenmwvärlige Uebereinkunft soll durch Auswechselung Überein- stimmender Ministerial-Erklärungen vollzogen und seiner Zeit, \obald ivie möglich, öffentlih bekannt gemacht werden.

Berlin, den 14. Dezember 1864.

Der Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums,

Minister der auswärtigen Angelegenheiten. (L O Bismarck-Schönhaufen.

Vorstehende Ministerial - Erklärung wird, nachdem sie gegen cine Übereinstimmende Erklärung des Königlich württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 27. September v. J. ausgewechselt worden , bhierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 3. Januar 1865.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Thtle.

beiden

E EEG R E Er O,

Ministerium für Handel, Gewerbe und vijentliche Arbeiten.

General - Verfügung vom D Sanatat 1865 die

Portofreiheit für die Korrespondenz des Herren-

hauses und des Hauses der Abgeordneten während dés bevorstehenden Landtages betreffend.

Für die Dauer der bevorstehenden Sißungen beider Häuser des Landtages wird der Korrespondenz ihrer Präsidien und ihrer Mit- glieder folgende Portofreiheit beigelegt.

Es sollen vom Porto, soweit dasselbe zur preußischen Postkasse fließt, befreit sein :

1) alle Briese und Aktensendungen, welche an die Präsidenten des Herrenhauses, beziehungsweise des Hauses der Abgeordneten oder an die Häuser direkt adressirt sind, alle Briefe und Aktensendungen, welche beiden Häuser abgesandt werden dem Vermerke

» Angelegenheiten des Herrenhauses «

oder

»Angelegenheiten des Hauses der Abgeordneten « bezeichnet, mit dem Stempel des Hauses bedruckt und mit der Namensunterschrift oder dem Namensstempel des Präsidenten oder mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Büreau- Direktors versehen sind, Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth, welche an die Mitglie- der des Herrenhauses oder des Hauses der Abgeordneten in deren persönlichen oder in Landtags - Angelegenheiten gerichtet werden , sofern die Briefe unter Bezeichnung der Eigenschaft des Adressaten als Mieitgliedes des Herrenhauses -öder des Hauses der Abgeordneten nah Berlin adressirt sind ; Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth, welche von den Mit- gliedern des Herrenhauses oder des Hauses der Abgeordneten in deren persönlichen oder in Landtags - Angelegenheiten ab- gesandt werden, sofern. die Aufgabe dieser Briefe zur Post in Berlin erfolgt und diéselben von dem Absender unter Angabe sciner Eigenschaft als Mitglied eines der beiden Häuser hand- \hriftlich mit seinem Namen bezeichnet sind.

Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch die couvertirten regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages- blättern.

Die obigen Bestimmungen sind, so lange dieserhalb nicht ander-

2) von den Prâsidien der

sofern diese Sendungen mit

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weite Anordnung ergeht, auch während der in Zukunft stattfindenden Sizungen in Anwendung zu bringen. Berlin, den 6. Januar 1865. A : Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jtzenplißt.

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Heute wird der Titel und die Chronologische Uebersicht Gesegzsammlung- für das Jahr 1864 ausgegeben. Berlin, den 13. Januar 1865.

Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

zur

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Gerichts - Assessor Schmidt in Kelbra is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Soldin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Berlinchen, ernannt worden.

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Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Plenar- sihung vom 12. Januar 1865 die Herren Jacob Bernays in Breslau, Giuseppe Fiorelli in Neapel und Max Müller in Oxford zu forrespondirenden Mitgliedern ihrer philosophish - histôri- chen Klasse ernannt.

Abgereist: Der General «Major und Inspecteur der 4,0 Ante genieur- Inspection, Keiser, nach der Rheinprovinz.

iUler-

VBertín, 13. Januar. Se. Majestät der König haben A gnädigst geruht: Dem Legations - Rath Freiherrn von-Steffens bei der Gesandtschaft in Konstantinopel, zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje-Ordens zweiter Klasse, dem Domainen-Rath di Dio im Finanz-Ministerium, zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Norwegischen St. Olafs8 - Ordens, dem Leibarzt des Herzogs von Ratibor, Sanitäts- Rath Dr, Moger zu Rauden in Oberschlesien, zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha Hoheit ihm verliehenen Verdienstkreuzes, und dem Dragoman Carl Meg bei dem General-Konjulate in Bukarest zur Anlegung des von des Herzogs w-Meiningen Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse Zachfen- Ernestinischen Hausordens, die Erlaubniß zu

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(TTDCElien.

Preußen. Berlin, 13. Januar. Beide M ajesiäten speisten gestern bei Jhrer Majestät der Königin Wittwe in Eharlot- tenburg. Gestern Abend fand eine musikalishe Soirée im König- lihen Palais statt. : ,

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von Hohenzollern, der Minister-Präsident von Bismarck, der Kriegs

zu welcher der Prinz Anton

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Minister von Roon, der dritte Ober-Jägermeister, General-Lieutenant |

von Arnim , General von Loewenfeld, die Obersten Grafen Bran- denburg, Oberst-Lieutenant von Werder, Regierungs-Rath von Graefe und andere Herren Einladungen erhalten hatten. Abends fuhr Höchstderselbe zur Soirée bei Ihren Majestäten dem König und der Königin. DLePLAN, 11, Mar, 1 bt d "Schles. Ztg.«, hat ein ganz in der Nähe der Post gelegenes y sehr geeignetes Lokal ins Auge gefaßt , um das projektirte neue Aus -

Die Postverwaltung , reibt die |

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zablungs-Bürcau dort unterzubringen. Jnzwischen nimmt der Verkehr in Postanweisungen noch immer zu Und übertrifft den von Eôln z. B. schon um das Oreifache. Während dort bis zum 6. d. M. 16,000 Thlr. ausgezahlt wurden , war hier bis zum 10. d. M. die Auszahlungssumme auf circa 65,000 Thlr. gestiegen, die auf 5000 Postanweisungen eingezahlt wurden. Ein so schneller Geldumlauf wird scinen günstigen Einfluß auf Handel und Verkehr nicht verfehlen, und is der Handelsstand mit der neuen Einrichtung auch deshalb sehr zufrieden, weil er .auf die Postanweisungen stets gutes preußisches Geld erhält, während ihm sonst per Brief von den Zahblern auf die Anknahme von Kassenanweisungen und Apoints aus allen Herren Ländern zugemuthet wurde und auch Manguements bei den einge- scndeten Summen, welche früher häufig vorkamen, überbaupt nicht mehr möglich sind. Jm Interesse des Publikums licgt es übrigens, sich die Absender der Geldbeträge bei den Postanweisungen genau zu notiren und jede Unterlassung sorgfältig zu vermciden, da Rück- fragen bei der Post in dieser Beziehung bei der Unsumme der An- weisungen unter Umständen gar nicht, oder doch nur mit großem Zeitverlust beantwortet werden können. Was die hier auf Post- anweisungen eingezahlten Summen betrifft, so haben sie bis gestern Abend die Höhe von ca. 14,000 Thlr. in 1200 Apoints erreicht. Zur sch{nelleren Abfertigung des Publikums wird binnen Kurzem an der Hauptzahlungsstelle zu gewissen Stunden des Tages, wo der größte Andrang des Publikums herrscht, die Zahlung auf Postamveisungen von zwei Beamten geleistet werden.

Münster, 12. Januar. Gestern Abend traf der kommandi- rende General des Vil, Armee-Corps, Vogel von Falckenstcin, hier ein.

Aachen, 11. Januar. Die gestrige Gemeinderathssißzung be- gann, wie die »Aach. Ztg.« meldet, mit dem Bericht über die Ver- waltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten im Jahre 1564, welcher durch die Bürgermeister Conhen und Dabmen erstattet wurde. Hierauf legte der Vorsißende den Gemeinde-Haushalts-Etat pro 1865 vor. Danach sind die Einnahmen und Ausgaben gleichlautend auf Thlr. 220,313. festgeseßt. Die Beträge der Aus- gaben lauten: Für Verwaltungskosten: 21,326 Thlr. ; Ausgaben in Bezug auf die Polizei-Salubrität : 20,589 Thlr. ; öffentliche Arbei- ten: 33,673 Thlr. j öffentliche Unterstüßungen und Beiträge zu Pro- vinzial-Anstalten : 43,057 Thlr. ; Ausgabèn für die Unterrichts-An- stalten: 39,021 Thlr.; Ausgaben für den Kultus: 7595 Thlr. ¡ ver- schiedenartige Ausgaben: 30,582 s

Thlr.; Tilgung und Verzinsung der Schulden: 24,466 Thlr. Jn Summa: 220,313 Thlr. gegen 201/1350 Thlx.

Saunover, 11. Januar. Der Wiederzusammentritt der deutshen Prozeß-Kommission, der am 15. Januar hier er- folgen sollte, ist, der »N. H. A.« zufolge, auf den 15. Mera r vershoben, Die Beschlüsse der General - Versammlung des Ver» cinss deutscher Eisenbahn- Verwaltungen in Hannover sind sämmtlich definitiv genehmigt worden, namentlich die Borschrif= ten, betreffend das Vereins-, Personen- und Güter-Reglement , ein- stimmig. Dem Beschluß, betreffend den gleichmäßigen Verschluß der Güterwagen durch einen für alle Wagen passenden Dorn- {lüssel haben nur zwei Verwaltungen (Magdeburg - Halber- stadt mit Magdeburg-Wittenberge und Berlin-Hamburg) nicht zuge- imt. Die Modelle des gemeinsamen Dornschlüssels find kürzlich n Verwaltungen zugegangen, indem jener Widerspruch die Ein- rung bei den übrigen Bahnen nicht aufhalten soll. Den Be-

luß wegen Anführung des Metermaßes neben dem landesüblichen in der Vereinssiatistik und den Eisenbahn - eFzahrplänen bat allein Berlin-Hamburg nicht genehmigt. Die Ausführung des Beschlusses wird jedoch von Seiten aller übrigen Verwaltungen eintreten. Der Beschluß, die Generalversammlung des Vereins nux alle 2 Jahr ah= zuhalten, ist einstimmig acceptirt worden.

__ Schleswig - §FDolftein, Der bisherige“ Regierungs- Prâsident Henrici, sowie die Räthe Baudissin und Ten/ en werden, der »Schleswig-Holst. Ztg.« zufolge, demnächst aus der Herzoglichen Landesregierung ausscheiden und in ihre früheren Stellungen bei dem Obergerichte zurückkehren.

Wie das » Kieler Wochenbl.« hört, zeigen viele Kreditoren \ich bereit, bei Zinszablungen preußische Thaler mit 1 pCt. Aufgeld statt der Spezies zu nehmen. Spezies werden gleichfalls zu 1 und 1% PYrozent ausgeboten.

§Hessen. Darmstadt, 12. Januar. Jn der heutigen Sihung der Herrenkammer verlas der Justizminister eine landes- herrliche Verfügung, wonach die Strafprozeßordnun g in ihren einzeluen Bestimmungen nah Maßgabe der Stimmendurchzählung angenommen ist und demnächst publizirt werden wird. Der Justiz- minister theilte ferner mit, daß die Vorlage betreffs der Kosten zurückgezogen sei. i

Baden, Karlsruhe, 11. Januar." Nachdem Se. Majestät der König von Württemberg, wie die »Karlsr. Ztg.« meldet, bereits gestern Abend Karlsruhe verlassen hatte, erfolgte heute Mor- gen auch die Abreise Jhrer Majestät der Königin. - Jhre König- lichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin, Se. Hoheit

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/ der Prinz Wilhelm und Höchstdessen Gemahlin, so wie der Prinz