1865 / 27 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Kreises Jnsterburg, Littr. N über Einhundert Thaler Preußisch Courant

Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 4. März 1863, 17. Februar und 12. Oktober 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 134,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Jnsterburger Kreises, Names des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns - Schuld ven 100 Thalern Preußisch Courant / welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rücßzahlung der ganzen Schuld von 134,000 Thalern geschieht vom Jahre 1865 ab allmälig aus “einem zu C fonds von wenigstens einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Quwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird dur das Loos bestimmt.

Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor , den Tilgungs- fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, fo wie sämmtliche noch um- laufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeihnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich befannt ge- macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monaî vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, so wie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnt, mit fünf Prozent jährlih in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehung®weif dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Jnsterburg, Und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits- termine zurüczuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Vetrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden , sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen ver- jähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ord- nung Theil 1. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.

Zins-Coupons

fönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch

| | |

diesem Behufe gebildeten Tilgungs- |

soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- |

jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt- gehabten Besiy der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Krei8- Kommunal - Kasse zu Jnsterburg gegen Ablieferung des, der älteren Zins- Coupons-Serie beigedruckten Talons.

Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- coupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung , sofern deren Vor- zeigung rechtzeitig geschehen ist.

Qur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- chrift ertheilt.

Verpflichtungen haftet der

Tee de Ten Die ständische Kommissivn für den Chausseebau im Kreise Insterburg.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zins-Coupons

zu der Kreis - Obligation

des Kreises Insterburg.

über 100 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über

Thaler ….. Silbergroschen:

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in

der Zeit vom ug bis 4 O, V TEN

. o. 19 om 0 o Veo

nannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom

As mit (in Buchstaben)

groschen bei der Kreis-Kommunal - Kasse zu Insterburg.

(Stempel.) De ITEIT +2%

Dié ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Kreise Insterburg. Dieser Zins-Coupon is} ungültig, wenn

dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah-

ren, vor Ablauf des Kalenderjahrs der

Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Tal 01 zur Kreis-Obligation des Insterburger Kreises.

At. N

und späterhin die Zinsen «der vorbe- bis Silber-

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zuy jy E

Obligation des Insterburger Kreises ___ Littr. 2 über 100 Thaler à fünf Prozent Zinsen, die legitimirten Jnhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch 4 hoben ist. i

eei D TeN i

Die ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau im Kreise Jnsterburg.

Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1865 hbe- treffend denchausseemäßigen Ausbau und dieUnter- haltung der Straßen: 1) von Rägnit Uber Kind ben zum Ans{luß _äan die Lengwéetheñ-Szilleney Kreis-Chaussee bei Szillen, 2) von der im Bau be- griffenen Kreis-Chausse von Kraupischken nah Kneifen zwischen Kraupishken und Moulinen über |

Wittgirren und Gaidszen nah Szillen. | Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Ragnit, Regierungs - Bezirk Gumbinnen, beabsichtigten | hausseemäßigen Ausbau der Straßen: 1) von Ragnit über Kindschen |

zum Anschluß an die Lengwethen-Szillener Kreis-Chaussee bei Szillen, |

2) von der im Bau begriffenen Kreis-Chaussee von Kraupischken nad Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nah Szillen genehmigt habe, verleihe Tch dem Kreise Ragnit das Expropriationsrecht für die zu

nahme der Chaussecbau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maß:

gabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Be: | Zugleich will T dem gedachten Kreist |

zug auf diese Straßen.

gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterbaltung der | nah | jedesmal | geltenden Chausseegeld-Tarifs , einschließlich der in demselben ent- | haltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, so wie der sonstigen, | die Erhebung betreffenden zusäßlihen Vorschristen, wie diese Be: | stimmungen auf den Staats - Chausseen von Jhnen angewandt wer- | Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife | vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der | Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen- | Der gegenwärtige Erlaß is durch die Geseßz-Samm- |

Erhebung des Chausseegeldes die Staats - Chausseen

Straßen das Recht

zur den Bestimmungen \

des fur

den, hierdurch verleihen.

dung kommen. ] lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 2. Januar 1865.

IHilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Jtenpliy. An den Finanz-Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Brille m wegen ' Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Ragniter Kreises 11. Serie im Betrage von 80,200 Thalern. Vom 2. Tanuar 1509.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Ragnit auf dent Kreistage vom 30. April 1864 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld- mittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschafsen, wollen Wir au! den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Jn haber lautende, mit Zins-Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage vol 80,200 Thalern ausstellen zu dürfen; da sih hiergegen weder in Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,200 Thalern, in Buchstaben : »Achtzigtausend und zweihundert Thalern «, welche in folgenden Apoints: 20,000 Thaler à 500 Thlr., 20,000 20,000 D 10,200 » 10,000 s = 80,200 Thaler,

100- » 50 » 20 N

) te Serie Zins - Coupons für die 5 Aabre 15.. E de E Kreis - Kommunal - Kasse zu Jnsterburg, sofern nicht von dem als sol, f

bierdur | em ( | Op [Ur diesen | Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- |

7 Serie beigedruckten Talons.

33I

nah dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit [Un] Prozent jährlih zu verzinsen und nach der durch das i L A 1865 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals und dem Betrage dex durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegemwvärtiges Privilegium Unsere lan- desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen , daß S bie, ohne die Uebertragung- des dürfen y geltend zu machen befugt ist. j

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Jn- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, is durch die Gese -Sammlung zur all- emeinen Kenntniß zu bringen. :

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Insiegel.

* Gegeben Berlin, den 2. Januar 1565.

Eigenthums nachweisen zu

(E, S) W8Bilhelm. Bodelschwin gh. raf von: En iig. Graf zu Eulenburg.

von

Regierungsbezirk Gumbinnen, Obligation Des Ragniter Kreises V: [I. Serie über Thaler Preußisch Courant. Auf Grund der unterm vom 30. April 1864 wegen Aufnahme bekennt sich der kreis ständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit , Namens des Kreises dur diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns®- Schuld von 80,200 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis

baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Provinz Preußen.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,200 Thalern geschieht | è ganz ; / d Q |

vom Jahre 1865 ab aus einem zu diesem von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom dem Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten sowie die gekündigten Buchstaben , Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monak vor dem QZahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu

Behufe gebildeten Tilgungsfonds jährlich, unter Zu-

Gumbinnen, so wie in einer zu Gunibinnen und in einer zu Königsberg |

erscheinenden Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten is wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlih in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-

gabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver- Ec  / ¿ t

chreibung, bei der Kreis - Kommunal - Kasse in Ragnit, und zwar auch in

der nach dem Eintritt des Fälligkeits-Termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurüc{zuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Be- trag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rücfzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalender-Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Theil 1. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis - Gerichte zu Ragnit.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen , welcber den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- händigung der neuen ZJinscoupons-Serie an den Jnhaber der Schuldver-

shreibung, fofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

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Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre

jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus bervorgehenden |

bestätigten Kreistags - Beschlüsse einer Schuld von 80,200 Thalern |

Jahre 1865 ab in |

Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer

¿Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der R S : gegang [ | Kreis mit seinem Vermögen. __ “Dessen zu Urkunde haben wir diefe Ausfertigung unter unserer Unter- chrift ertbeilt. Man, D N O. Der kreisständische Finanz-Ausscuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise.

Provinz Preußen. Negierungsbezirk Gumbinnen. 20 nd S0 Up. 09 n E der Kreis-Obligation des Kreises Ragnit 1, Serie. uber Thaler

L 2

E E Thaler zu fünf Prozent insen über

Silbergroschen.

Der der Zeit

Inhaber dieses vom

inscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in . „ten bis resp. vom ten e. bis und späterhin die Zinsen der vorbe- nannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom Pi ¿2 6 mit {in Buchstaben) . ¿ov Thalern 2,» +.. StlbergrofwMtn be Der Kreis-Kommunal-Kasse zu Ragnit. : Ragnit, den ten O

Der fkreis\tändische Finanz-Aus\chuß für den Chausseebau im

E Ragniter Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalß vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. j

Regierungsbezirk Gumbinnen. s 2a 1.0 n zur Kreis-Obligation des Kreises Ragnit 11. Serie.

Provinz Preußen.

Der Juhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Ragnit :

Littr. Nr. über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die .….te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis» Kommunal-Kasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.

Ragnit, den .. tén 104.

Der freisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.

Privilegium zur Ausgabe auf den Jnhaber [lautecn- der -Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 150/000 S halern.

Vom 9, Januar 1502.

Wir IVilheltm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Aeltesten der Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin darauf angetragen haben, der Corporation zur vollständigen Bestreitung der Kosten für den Bau und die Einrichtung des neuen Börsengebäudes zu Berlin die Aufnahme eines Darlehns gegen Aus- stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Schuldverschreibungen zu gestatten, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Geseges vom 17. Juni 1833 (Geseh- Sammlung S. 75) wegen Ausstellung von Papieren , welche cine | Zablungsverbindlichkeit gegen jeden Jnhaber enthalten, durch gegen- | wärtiges Privilegium der Korporation der Kaufmannschaft zu Ber-

lin, Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe folcher Schuld- | verschreibungen zweiter Serie im Betrage von 150,000 Thlr. , ge- schrieben : »Einhundert und fünfzig Tausend Thaler«, welche nah dem anliegenden (a) Plane in 120 Stück zu 500 Thlr. und 900 Stüd zu 100 Thlr. auszufertigen, mit fünf vom Hundert zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, und von der Korporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, jedoch mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne dadurch den Inhabern der Schuldver- \hreibungen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 9. Januar 1865.

(L. S) Wilhelm,

v

von Bodelschwingh. Graf von Jyenpliß,

a,

Plan und Bedingungen | für eine Anleihe ‘der Corporation ‘der Berliner Kaufmannschaft (zweite

Serie) im Betrage von Hundert und Funfzig Tausend Thalern Courant,