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2. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Kreises Insterburg, E N über Einhundert Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 4. März 1863, 17. Februar und 12. Oktober 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 134,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des. Jnsterburger Kreises, Names des Kreises durch diese für jeden Jnhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns - Schuld ven 100 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 134,000 Thalern geschieht vom |
Jahre 1865 ab allmälig aus “einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- fonds von wenigstens cinem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoh das Recht vor , den Tilgungs- fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch um- laufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge- macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, so wie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnit, mit fünf Prozent jährlih in gleicher Münzjorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehung8weise dieser Schuldver- chreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Jnsterburg, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits- termine zurüc{zuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rücßzabhlungstermine nicht erhoben werden , sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen ver- jähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ord- nung Theil I. Tit. 51. §§ÿ. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt- gehabten Besiß der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sons in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Bins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Jnsterburg gegen Ablieferung des, der älteren Zins- Coupons-Serie beigedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- coupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung , sofern deren Vor- zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Qur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- {chrift ertheilt.
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Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kreise Jnsterburg.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zins-Coupons zu der Kreis - Obligation des Kreises Jnsterburg. über 100 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen: Déèr Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis d ai LOD, O Ten bis . und späterhin die Zinsen -der vorbe- nannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Silber- groschen bei der Kreis-Kommunal - Kasse zu Insterburg. (Stempel.) den Dié ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Kreise Jnsterburg. Dieser Zins-Coupon i} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren, vor Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Sal ou zur Kreis-Obligation des Jnsterburger Kreises.
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Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe Obligation des Jnsterburger Kreises ; Tite, 5 S über 100 Thaler à fünf Prozent Kinsen, die te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18... bei y, Kreis -« Kommunal - Kasse zu Jnsterburg, sofern nicht von dem als solgy |
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legitimirten Jnhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch ,„,
hoben ist. om ren Die ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau im Kreise Jnsterburg.
Allevbochster Exlaß vom 2. Januar 1865 — be treffend den chausseemäßigenAusbau und dieUnter: baltung der Strayen: 1) von Näguit Uber Klin f
\hen zum Anschluß an die Lengwethen-Szillener |
Kreis-Chausfssee bei Szillen, 2) von der im Bau be-
ariffenen- Kreis-Chausse von KraupisGken nas
Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nah Szilken.
Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Ragnit, Regierungs - Bezirk Gumbinnen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straßen: 1) von Ragnit über Kindschey zum Anschluß an die Lengwethen-Szillener Kreis-Chaussee bei Szillen 2) von der im Bau begriffenen Kreis-Chaussee von Kraupishken na Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaid8zen nach Szillen genehmigt habe, verleihe Fch hierdurh dem Kreise Ragnit das Erpropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent nahme der Chaussecebau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maß gabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Be zug auf diese Straßen. Zuglei will Jch dem gedachten Kreis gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs , einschließlih der in demselben ent: haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften; wie diese Be stimmungen auf den Staats - Chausseen von Jhnen angewandt wer- den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen- dung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch die Geseß-Sauun- lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2, Januar 1503.
IBilhelm.
von Bodelshwingh. Graf von Jhenplißh.
An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Breda m wegen Ausfertigung auf den Juhaber tautender Kreis-Obligationen des Ragniter Kreises [1. Serie im Betrage. uon SU/,200. Salern, Bom 2. Lanuar 1804.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Ragnit auf dem | Kreistage vom 30. April 1864 beschlossen worden, die zur Ausführung
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld- mittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir au] den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Jn haber lautende, mit Zins-Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 80,200 Thalern ausstellen zu dürfen; da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,200 Thalern, in Buchstaben: »Achtzigtausend und Zweihundert Thalern «, welche in folgenden Apoints: 20,000 Thaler à 500 Thlr., 20,000 » 200 « 20,000 » 100. ‘» 10,200 » M » 10,000 »- 0 9 Sie 0,200 Thaler,
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nah dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe ciner Kreissteuer mit fünf Prozent jährlih zu verzinsen und nah der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865 ab mit wenigstens jährlih einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen , daß ein jeder Jnhaber dicjer Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung - des Eigenthums nachweisen zu dünfen, geltend zu machen befugt ijt. — |
Das vorstehende Privilegium , welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen y und wodurch für die Befriedigung der Zu- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats niht übernommen wird, ist durch die Geseh - Sammlung zur all- gemeinen Kenntniß zu bringen E N
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. E
“ Gegeben Berlin, den 2. Januar 1565. (L. S) IGilhe lm, von Bodelschwingh. Graf von Jhenpligt. Graf zu Eulenburg.
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Regierungsbezirk Gumbinnen, Obligation Des Ragnitker Kreies Nr. Serie Thaler Preußisch Courant.
Provinz Preußen.
Auf Grund der unterm vom 30. April 1864 wegen Aufnahme
Ragnit , Namens des Kreises durch diese y | | Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns-
Schuld von 80,200 Thalern Preußisch Courant , welcher Betrag an den Kreis |
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlih zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,200 Thalern geschieht | vom Jahre 1865 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds | Kapitals jährlich, unter ZuU- |
von wenigstens Einem Prozent des ganzen wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. i
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18695 ab in dem Monate Dezember jedes Jahres. L sic oh das vor, den Tilgungbfonds durch größere Ausloojungen zu verstärken, sowie sämmt- liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung A | Buchstaben , Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die |
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht,
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, dem KZahlungstermine Gumbinnen, so wie erscheinenden Zeitung. : E _
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten 1h wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent Münzsorte mit jenem verzinset. M A
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rüdck- gabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehung8weise dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreis - Kommunal - Kasse in Ragnit, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-Termins folgenden Zeik. O
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präfentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurücßzuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Be- trag vom Kapital abgezogen. Aut!
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhálb dreißig Jahren nach dem Rückßzahlungs - Termine nicht erhoben werden , o wle die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalender-Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. j E
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis - Gerichte zu Ragnit. B __ KZins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen , welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiy der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zin®s- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. M ;
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. |
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- händigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldver- shreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
___| Obligation des Kreises Ragnit
bestätigten Kreistags - Beschlüsse | einer Schuld von 80,200 Thalern | bekennt sich der kreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau des Kreises | für jeden Jnhaber gültige, |
Der Kreis behält sih jedoch das Recht
drei, zwei und einen Monat vor | in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zU | in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg |
jährlich in gleicher | F - ch jahrlich 9 stellung auf den Jnhaber lautender und
wärtiges Privilegium der Korporation
Jur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- rift ertheilt. Ragnit, den …… ten i A Der fkreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. ans S. o upon zu der Kreis-Obligation des Kreises Ragnit I], Serie. I E e über Zinsen über Thaler
Thaler zu fünf Prozent Silbergroschen.
Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rügabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbe- nannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom bis mit {in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Ragnit. Ragnit, den ten e Der fkreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird.
Regierun gsöbjezirk Gumbinnen, Da 1.0 N zur Kreis-Obligation des Kreises Ragnit Il. Serie.
Provinz Preußen,
Der Juhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
1 O M U Thaler à fünf Prozent Zinsen, die .….te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18. bis 18. bei der Kreis» Kommunal-Kasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben 1t.
Ragnit, den . tén 104 j -
Der freisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Privilegium zur Ausgabe auf den Anhaber lautén- der Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 150,000 Thalern.
Vom 9, Januar 18095,
Wir IKVilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Aeltesten der Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin darauf angetragen haben, der Corporation zur vollständigen
" Bestreitung der Kosten für den Bau und die Einrichtung des neuen
Börsengebäudes zu Berlin die Aufnahme eines Darlehns gegen Aus- mit Zinscoupons und Talons versehener Schuldverschreibungen zu gestatten, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Geseyes vom 17. Juni 1833 (Geseh- Sammlung S. 75) wegen Ausstellung von Papieren , welche cine Jahlungsverbindlichkeit gegen jeden Jnhaber enthalten, durch gegen- n der Kaufmannschaft zu Ber- lin, Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe folcher Schuld- verschreibungen zweiter Serie im Betrage von 150,000 Thlr. ge- schrieben : »Einhundert und fünfzig Tausend Thaler«, welche nah dem anliegenden (a) Plane in 120 Stück zu 500 Thlr. und 900 Stü zu 100 Thlr. auszufertigen , amit fünf vom Hundert zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, und von der Korporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, jedoch mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne dadurch den Jnhabern der Schuldver- \hreibungen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen. S
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. L
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1865.
(L. S.) Wilhelm.
von Bodelshwingh. Graf von Itzenplig,
a,
Plan und Bedingungen i E ei ür eine Anleihe ‘der Corporation der Berliner Kaufmannschaft (Fwelte l Serie) im Betrage von Hundert und Funfzig Tausend Thalern Courant,