1865 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen. binnen -dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Saarbrücker Gemeindekasse anheimfallen.

: G. El.

Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Stadt ange- fauften und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls dur die im §. 13. angeführten Blätter publizirt werden.

S \ ÿ. 12.

Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt- gemeinde Saarbrücken mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Einkünften und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obli- gationen nicht zur rechten Zeit gezablt werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. :

d. 1A

Die in den F§. 4, 7, 8 10 und 11 vorgeschriebenen Bekannt- machungen erfolgen durch die in Saarbrücken erscheinenden öffent- lichen Blätter und durch das Amtsblatt oder den öffentlichen An- zeiger Unserer Regierung zu Trier.

g. 14.

In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obli- |

gationen oder Zins-Coupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins-Coupons Bezug habenden Vorschristen der Verord- nung vom 16. Juni 1819, wegen des Aufgebots und der Amor- tisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, F§. 1 bis 13, mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a) die im §. 1. jener Verordnung *vorgeschriebene Anzeige muß der im: §. 2. dieses Privilegii genannten Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befug- nisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schah - Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoh der Rekurs an Unsere Regierung zu Trier statt; das im §. 9. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte, wozu die Stadt Saarbrüdcken gehört ; die in den §§. 6, 9 und 12 derselben vorgeschriebenen Bekannt- machungen sollen durch die im §. 13 dieses Privilegii ange- führten Blätter geschehen j

d) an die Stelle der im §. 7 der Verordnung erwähnten sechs

Zinszahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im ats erwähnten achten Zinszahlungstermins soll der fünfte reten.

_Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige, durch die Gesez-Sammlung zur A Kenntniß zu bringende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen- händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Tnhabern der Obligationen in An- sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 5. Dezember 1864.

b) €)

(L. S) Wilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Jyenpligz. Graf zu Eulenburg. E

Rhein-Provinz. Regierungsbezirk Tri Sard aolllaation, l A (Stadtstempel.) Über Thaler Preußisch Courant.

Die Endesumterzeichneten , O das Allerhöchste Privilegium vom E hierzu ausdrülih ermächtigt beurkund und O alen C daß gs pol dieser Obligation die ‘Süinaié Gn : ern Courant, deren Empfang als Darl iui an A i o Saarbrücken zu delt hat. L E : ie auf vier und ein halb Prozent jährlich festgeseßten Zins 31. Dezember jeden Jahres fälli werd ab y N UAO aubgegebenen Sinscoipond evi en aber nur gegen Rückgabe der ie näheren Bedingun i ivi legI6ii Sitte gungen sind in dem umstehend abgedruckten Privi- Saarbrücken, den . Die städtische Kommission. Die Kommittirten der Stadtverordneten. E e D 0g u Baigetggs n, die Coupons Serie I. Gemeinde-Einnehmer. 016 1000 HO (Auf der Rückfseite)

Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautend A Stadt Saarbrücken im Betrage von 15000 Abtril!,/ ‘domi O LBAIP Ie, AE

Der Bürgermeister. N. N

Rheinprovinz. Serie 1. A? Qins- Coupon L zur Saarbrücker Stadt-Obligation A - Über Thaler Courant.

Regierungsbezirk Trie,

Mate dieses empfängt am

genannten aarbrüccker Stadt-Obligation für die Zeit vom 1. Jc Y bis 31. N E a i aus der städtischen Gemeindekasse zu Saatbid : s alern Silbergroschen Courc E Saarbrüdcken, den ten e g : O

d in . Die städtische Kommission. |

Gs Gag Gib did Die Kommittirten der Stadtverordnete |

E N: N: A Der B aae E L

ieser Koupon wird ungültig und werthlos, w 7 „|

Jahre nah Verfall nicht erhoben ist.) E, WEA E E U

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Rhein-Provinz. Regierungsbezirk Trit

Tal an,

__ Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rück 5

ne a As A A G Toales T ,

L l -(000 : d j j e (as

zu v t für die Jahre 18... bis 18... bei der Gemeinde ten 16..

Saarbrücken , den Die städtische Kommission. Die Kommittirten der Stadtverordnthy N. N.

Der Bürgermeister N. N.

Der (Die Un E

ie Aushändigung der Coupons bleibt bis zum Nachweit ï | 1 weis C pfangsberechtigung ausgeseßt, wenn der Jnhaber p n N : ta aueh Mgengen anzeigt und rechfzeitig gegen die Aushändigung E bkto. an den Präsentanten des Talons bei der städtischen Beh

Allerhöchster Erlaß vom 12, Dezember 1864 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den- Bau und: die: Unterhaltung der Krä Chausseen 1) von Neiße Uber KUp ferhamme Grunau, Blumenthal, Bauke, Kalkau bis zur Landesgrenze auf Weidenau und 2) von Neiße über Gießmannsdorf bis zur Grottkauer Krei? Grenze in der Richtung auf Münsterberg im Kreise

Neiße, Regierungsbezirk Oppeln. /

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage d Bau der Kreis - Chausseen 1) von Neiße über Muiferbainni SLR Blumenthal , Bauke, Kalkau , bis zur Landesgrenze u Weidenau und 2) von Neiße über Gießmannsdorf bis zur Grottfau Kreisgrenze in der Richtung auf Münsterberg im Kreise Neiße, Þ gierungsbezirk Oppeln , genehmigt habe, verleihe Ich hierdul dem Kreise Neiße das Expropriationsreht für die zu dic Len erforderlichen Grundstücke; imgleichen das Recht ul Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungsmaterialien n 4 Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden schriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich wil Jh gedachten Kreise gegen Üebernahme der künstigen chausseemäßizt} Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chaus} geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedéf mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben haltenen Bestimmungen über die Befreiungen , so wie der sonstigll die Erhebung betreffenden zusäglichen Vorschriften, wie diese Best mungen auf den Staats - Chausseen von Jhnen angewandt werd" hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife va! 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chauss A u L Straßen zur Anwendung kom?

( ige Trlaßy 1 ur i Ï “ffen lichen Fegrinih zu E. 9 ¡ble -GeseyeGanmlung zur. 0

Berlin, den 12, Dezember 1864.

8 ilhe im.

von Bodelschwingh. Graf von Jyenplißÿ-

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel,

(Abdruck des Privilegiums).

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

die Zinsen der gf 2

Vf

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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender greis-Obligationen des Neißer Kreises im Betrage von 66,000 Thalern. Vom 12. Dezember 1864.

|

Wir Wikthelm ,

Gnaden König von Kreisständen des Neißer Kreises ; im Re- auf dem Kreistage vom 9. November 1863 der vom Kreise unternomme-

von Gottes Preußen 2c.

Nachdem von den ¡jerungsbezirk Oppelti, l beschlossen worden, die zur Ausführung | | nen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe u beschaffen j wollen Wir auf den Antrag der gedachten Rreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins - Coupons versehene, Seitens der Gläubiger un- kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von

66,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sih hiergegen weder im Tuteresse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern efunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Geseyes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 66,000 Thalern, in Buchstaben : » Sechsundsechszigtausend Thalern «, welche in folgenden Apoints: 34,000 Thaler à 200 Thlr., 20000 + « 100 O 2000 40 =— 66,000 Thaler,

nah dem anliegenden Schema (a.) auszufertigen mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlih zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds hinnen zwanzig Jahren nach Maßgabe des aufgestellten Tilgungs» planes zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere [an- desherrliche Genebmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen , daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweijen zU dürfen, geltend zu machen befugt ist. i

Das vorstehende Privilegium , welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens niht übernommen wird, gemeinen Kenntniß zu bringen. |

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.

(L...S.) Wilhe im.

von Bodelschwingh. Graf von Jhenplißÿ. Graf zu Eulenburg.

a.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk? Oppeln. Obligation : des Neißer Kreises Littr. .…..- N

Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm vom 5. November 1863, wegen Aufnahme einer lern bekennt fich die ständische Kommission des Neißer Kreises, Names des Kreises durch haber gültige, Seitens des Gläubigers einer Schuld von Thalern Preußisch Courant / Kreis fontrahirt und mit fünf Prozent jährlich zu zinsen ist.

Die Rückzahlung

für den

diese für jeden

worden y

der ganzen Schuld von 66,000

Tilgungsplanes.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch

das Loos bestimmt.

Die jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch [laufende Schuldverschreibungen zu fündigen.

Die ausgeloosten, so unter Bezeichnung ihrer Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, : macht. Diese Bekanntmachung erfolgt füuf, dre! / und einen vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats - Anzeiger /

Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln und in einer zu Breslau

entrichten und am 1. Juli, von

erscheinenden Zeitung, | ___ Vis zu dem Tage y ; ist, wird es in halbjährlichen Terminen,

o wie dem Neißer Kreisblatte. wo solchergestalt das am 2. Januar

Kapital zu

des Staats | ist durch dic Gesey - Sammlung zur all- |

bestätigten Kreistagsbeschlüsse | Schuld von 66,000 Tha- | Chausseebau | An unkündbare Verschreibung zu

welche. für den | ver-

Thalern geschieht vom

Jahre 1865 ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds nach Maßgabe des

Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Januar 5 das Recht vor , den Tilgungs-

fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch um-

wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden Buchstaben, Nummern und Beträge, sowte des

öffentlich bekannt ge- Monat

dem

heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlih in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons / beziehungsweise dieser Schuldver-

shreibung, bei der Kreis - Kommunal-Kasse in Neiße, und' zwar auch

| in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei* bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits- termine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge- welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückßzahlungêtermine nicht erhoben werden , sowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalender - Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ord- nung Theil I. Tit. 51. CF. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neiße, "Sins-Coupons fönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- jährigen Verjährungsfrist bei der Krei8verwaltung anmeldet und den statt- gehabten Besiy der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins» Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind 10 halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Neiße gegen Ablieferung des, der älteren Qins-Cous- pons-Serie beigedruckten Talon8, wenn nicht der Inhaber der Obligation Miderspruch dagegen eingelegt hak.

Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-

coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung / sofern deren Vor-

zeigung rechtzeitig geschehen is. :

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- rift ertheilt.

Neiße, den

Die ständische Kommi

Regierungsbezirk Oppeln. Zins-Coupon zu der Kreis - Obligation des Neißer Kreises. über .…. Thaler zu fünf Prozent Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in | der Zeit vom ten bis resp. vom ten L bis und späterhin die Zinsen der vorbe- Halbjahr vom bis

Provinz Schlesien.

Qinsen über

| nannten Kreis - Obligation für das

| mit (in Buchstaben) .

| groschen bei der Kreis-Kommunal - Kasse zu Neiße. Neiße, den ken 18. %

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Neißer Kreise. Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren, vom Schluß des Kalenderjahrs der H Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. T alio f k zur Kreis-Obligation des Neißer Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Neißer Kreises Littr. ….- A über ..--. Thaler à fünf Prozent Zinsen , die te Serie Zins - Coupons Jur die 9 ahre 18. bis: 18... bei: der Kreis - Kommunal - Kasse zu Neiße, sofern von Seiten des Jnhabers der Obligation kein Widerspruch dagegen erhoben worden ist. s

Neiße, den «1 : v Die ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau im Neisser Kreise.

für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung. Zu Rade vorm Wald und zu Wald im Regierung8-Bezirk Düsseldorf, so wie zu Wittstock im Regierungs-Bezirk Potédam, werden am 1. Februar er. Telegraphen-Stationen mit beschränktem Tagesdienst (ckr. Ÿ. 4 des Reglements für die telegraphische Korre- spondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein) eröffnet werden. Berlin,

den 29. Januar 1865. y Königliche Telegraphen - Direction. von Chauvin.