1865 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lichen Stempelmarken genügen. Seine Vordermänner die früheren inländischen Inhaberz bleiben für die von ibnen be- gangene Contravention verantwortlich.

Die Verwendung von Stempelmarken zu den F. 2 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Schriftstücken muß binnen derselben Frist er- folgen, innerhalb welcher nah den bestehenden Vorschriften die Verwendung von SRERENReE zu bewirken sein würde.

In Bezug auf die Art der Verwendung von Stempelmarken ist Nachstehendes zu beachten:

1) Für ausländische Wechsel, Handelspapiere und Anweisun-

gen (F. 2 Nr. 1).

Sollen im Auslande ausgestellte, der inländischen Stempelsteuer unterliegende Wechsel , Handelspapiere oder Anweisungen nicht zur Stempelung vorgelegt, sondern mit Stempelmarken versehen werden, (F. 3 Nr. 1) \so® müssen die dem erforderlichen Steuerbetrage ent- sprechenden Marken auf der Rückseite der genannten Urkunden y und zwar, wenn sie noch unbeschrieben sind, am obersten Rande in der Mitte derselben, wenn sih aber auf der Rüfseite bercits Vermerke ( Indossamente, Blanco - Jndossamente u. \..w.) befinden, in der Mitte unmittelbar unter dem legten Vermerke dergestalt aufgeklebt werden , daß oberhalb der Marke oder der Marken kein zur Nieder- \hreibung eines Vermerks (Jndossaments®, Blanco - Jndossaments u. } w) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Stempelmarken aufklebt , hat sein Jn- dossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb der Mar- ken nicderzuschreiben. In jeder cinzelnen der aufgeklebten Marken hat derselbe den Anfangsbuchstaben scines Wohnortes), das Datum, an welchem die Marke aufgeklebt wird, in Ziffern und seinen Namen , beziehungsweise seine Firma zu vermerken. Der Name ist jedoch nur mit dem ersten , oder einigen der ersten Buch-

staben, die Firma nur mit den Anfangóbuchstaben des oder der etwa

dazu gehörigen Vornamen und mit dem ersten oder einigen der ersten Buchstaben des Hauptnamens anzugeben. Es Ea o A Vere merken:

B. 7/8. 62, statt Berlin, den 7. August 1262,

C. F. S. statt (Firma) ‘C. F. Haase,

C. H. ftait (Firma) C. Haase,

H. statt (Name oder Firma) Haase.

Wenn die Firma von dem Gegenstande der Unternehmung her- genommen is, oder aus mehreren Namen oder Worten besteht, ist der erste Buchstabe jedes, solche Firma bildenden Wortes auf der Marke niederzuschreiben, z. B. B. K. V. statt: Berliner Kassen- Verein, D. d. D. G. statt: »Direction der Diskonto - Gesellschaft, C.' F. H. S. oder C. F. H. u. E. statt »C, F. Haase Söhne oder C. F. Haase u. Comp.»

Der Vermerk muß in allen Fällen mittelst deutlicher Schrift-

zeichen (Buchstaben und Ziffern) und ohne jede Rasur, Ourchstreihung |

oder Ueberschrift geschrieben sein.

2) Zu allen übrigen, §. 2 Nr. 2 bis 7 genannten Schriftstücken sind die entsprechenden Marken, und zwar links auf dem obe- ren unbeschriebenen Theile der ersten Seite des Bogens auf- zukleben. Die Unbrauchbarmachung der Marken erfolgt in der unter 1 vorgeschriebenen Weise, mit der Maßgabe, daß der zur Kassation der Marken Verpslichtete, statt der Anfangsbuchstaben des Namens oder der Firma, seinen vollen Namen oder die volle Firma deutlich auf die Marke zu schreiben hat. Sollte die Größe der Marke für diese ‘Vermerke nicht ausreichen, #o genügt es, wenn nur ein Theil derselben auf die Marke, das Uebrige aber auf das die aufgeklebte Marke umgebende Papier geseht wird.

N

Die Versteuerung inländischer Wechsel u. D O an Orten, wo Wechselstempel-Aemter bestehen, auch ferner in der gesech- li vorgeschriebenen Weise durch Zahlung des StcuerbetrageS, gegen Aufdrüen des trockenen Stempels seitens der dazu befugten Steuer- behörde, geleistet.

Es is aber fortan auch zulässig, bezüglich der inländischen Wechsel u. #. w. der steuerlihen Verpflichtung durch das Auffkleben von Marken zu genügen. Soll dies geschehen, so sind die Wechsel u. \. w. mit der Erklärung hierüber der Steuerbehörde oder dem Stempelvertheiler vorzulegen. Die Behörde oder der Stempel- vertheiler wird sodann gegen Erhebung des geseßlichen Steuer- betrages die erforderlichen Marken in der im §, 4 unter 1 vorge- {riebenen Weise auf die Urkunde fleben und jede einzelne Marke mit einem Abdruck des amtlihen Schwarz-Stempels dergestalt ver- schen, daß ein Theil des Abdrucks auf der Marke, der andere Theil aber auf dem die Marke umgebenden Papier zu stechen kommt. Der Steuerschuldige selbst hat einen Kassationsvermerk auf diese Marke nicht zu sehen, und es is den Steuerbehörden und Stempelvertheilern untersagt, mit \{riftlichen Vermerken versehene, etwa bereits aufge- flebte Marken abzustempeln. J

§

Diejenigen Steuerbehörden, welche mit einer Wehselstempel- Maschine nicht versehen sind und diejenigen, deren Befugnisse bei

Erhebung des Wehselstempels auf einen gewissen Betrag des legte | bisher beshränkt waren, sind unter Aufhebung der Beschränkung ten f gewiesen , in Zukunft Stempel niht mehr aufzudrüen , vielmehr

gegen Erhebung der Steuer - Marken aufzukleben und in der h vorgesehenen Weise anzustempeln. j

r

° És Ï Die im §. 1 gedachten Steuerstellen ¡— die Stempelvertheile|

indessen nur innerhalb der in ihren Konzessionen vorgeschriebenen g \

Erhebungsgrenzen sind beauftragt, zu schriftlichen Urkunden jede]

Art statt des erforderlichen Stempelpapiers, wenn der Steuer, \{huldige dessen Verwendung nicht ausdrücklih verlangt, Stempel marken in entsprehendem Werth und zwar in mögli gerin Q al Ty C orge Zahl zu fassiren.

Qu diesem Behuf sind Stempelmarken von besonderer V, |

\chaffenheit zum Werthe von 3 Thlr. 4 Thlr, 5 Thlr. 6h 7 Thlr., 8 Thlr. 9 Thlr. und 10 Thlr. hergestellt und den Steuer: stellen Überwiesen worden, welche nur zu dem vorgedachten Zwet und nur zur Verivendung durch öffentliche Behörden und Beamte nah Maßgabe der unter dem heutigen Tage erlassenen, mit B, b zeihneten Bestimmungen gebraucht werden dürfen.

Der Gebrauch der Stempelmarken ist jedoch auf Urkunden welche einem Stempel von nicht mehr als 50 Thlr. unterliegen, ls ränkt. Zu Urkunden, welche einem höheren Stempel unterliegen muß, insoweit der Betrag durch 10 theilbar is, Stempelpapier Va wendet werden , während für den Überschießenden Betrag Marken von 5 Sgr. bis 9 Thlr, 25 Sgr. in möglichst geringer Zahl kassit werden können. Die Cassation ver Marken erfolgt in der im §, z vorgeschriebenen Weise. Außerdem hat die Steuerstelle auf die Ur funde und zugleich, wenn der lehteren ein mit aufgeflebten Marken versehener Stempelbogen umgeschlagen ist auf diesem , unter ihra Firma, mit Schwarzstempel , Datum (in Worten und he ziehungs8weise Ziffern ) und Unterschrift , zu- vermerken, welcha Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken, fassirt worden ist.

Wenn z. B. Marken zum Werthe von 1 Thlr. und 25 Sgr. auf einen Miethsvertrag geflebt und fasfirt sind, muß der Verme lauten :

1 Thlr. 25 Sgr. in Marken kassirt. Berlin, den 1. Juni 1865. Firma. Schwarzstempel.

Wenn 55 Thlr. 25 Sgr. in einem Stempelbogen von 50 Thlr, und in einer Marke von 5 Thlr. und einer Marke von 25 Sg! verbraucht sind, hat der sowohl auf den Bogen als auf die Original! Urkunde zu seygende Vermerk zu lauten:

55 Thlr. 25 Sgr., und zwar 50 Thlr. in Papier und 5 Thlr. 25 Sgr. in Marken kassirt. Balin, den ten u. st. w. {wie vor).

Die geseßlich erforderlichen Vermerke über Verwendung des Steuv pels (z. B. zum Neben-Exemplar über die Verwendung des Stempel? zum Haupt - Exemplar 2c.) werden durch die oben vorgeschriebenen

Vermerke nicht beseitigt, können aber mit diesen zu einem Vermert: F

verbunden werden, z. B. in folgender Weise: Zum Neben-Exempla! 15 Sgr. in Marken kassirt. Zum Haupt - Exemplar sind 55 Thlr, 25 Sgr. (i. W.) Stempel verwendet.

Berlin, den ten u. \. w. (wie oben).

__ Stempel-Materialien im Werthe von mehr als 100 Thlr. wet den auch ferner nur von den Provinzial-Steuerbehörden und deu Haupt-Stempelmagazin in Berlin ausgefertigt werden.

Es is den Steuerstellen untersagt, etwa bereits aufgeklebtt Marken abzustempeln, wenn dieselben irgendwie mit Vermerken vel sehen sind. Wird von Jemand die Cassation von Stempelpapier in der bisherigen Weise verlangt, so is dem zu entsprechen.

d. O

Die Steuerbehörden werden in Zukunft zur Entrichtnng ded Erbschaftsstempels und der, gelegentlich von Stempel - Revisionen defeftirten Stempel bis auf Höhe von 50 Thlr. Stempelpapier nic mehr verabfolgen, vielmehr statt desselben Marken auf die ihnen von den Betheiligten vorgelegten Erbschaftsstempel-Lösungs-Atteste, bezit hung8weise auf die Extracte der Defecten-Tabelle, oder die legten selbst kleben und wie im §. 7 vorgeschrieben, amtlich fassiren. —- Bei Steuerbeträgen von mehr als 50 Thlr. bis 100 Thlr. einschlie 8 verfahren die Steuerbehörden ebenfalls nah Anleitung des

ab mit der Maßgabe in Kraft, daß der Gebrauch der noch in det Anfertigung begriffenen Stempelmarken von 3 bis 10 Thlr.

nicht vor dem 1. Mai d. J. stattfinden kann. Berlin, den 14. Februar 1865.

Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 15. März d, J ( A

Der Finanz-Minister. von Bodelschwin gh.

f

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B.

Bestimmungen gber Verwendung von Stempelmarken zu stempel- pflichtigen, unter öffentlicher Autorität ausge- fertigten und zu solchen Schriftstücken, zu welchen ¡fentliche Behörden und Beamte den Stempel heizubringen von Amtswegen verpflichtet sind.

an Gemäßheit des Gesches vom 2. September 1862 (Geseß- ¿amml. S. 299) wird, unter Aufhebung der durch den Staats- nzeiger und die Regierungs - Amtsblätter über Verwendung von ¿iempelmarken befannt gemachten Bestimmungen B. vom 30, Sep- ember 1862 hinsichtlih der Verwendung von Stempelmarken zu sempelpflichtigen y unter öffentlicher Autorität ausgefser- tigten und zu solchen Schriftstücken, zu welchen öffentliche gehörden und Beamte den Stempel beizubringen von

\mtswegen verpflichtet sind, Folgendes verordnet: f

Oeffentliche Behörden und Beamie, mit Einschluß der Notare ind Geistlichen, können zu allen unter ibrer amtlichen Autorität aus- | gefertigten, ingleichen zu solchen Privat-Urkunden, zu welchen sie den Stempel beizubringen von Amtswegen verpflichtet sind (Y. 12 Abs. 4 es Stempelgeseyes vom 7. März 1822, Ges.-Samml. S. 97), statt des erforderlichen Stempelpapiers oder - statt eines Theiles des er- | joiderlichen Stempelpapiers die in Werthsbeträgen von 9 Sqgr.; 1) Sgr, 15 Sgk. 20 Sgr., 25 Sgr, 1 Thlr. und 2 Thlr. (Be- | simmungen A. vom heutigen Tage F. 1), sowie die nur zur Cassation | durch Behörden oder Beamte bestimmten Marken zu 3 Thlr. bis (1) Thlr, verwenden (Bestimmungen A R 4

Diese Befugniß erstreckt “sich jedoch nur auf Urkunden welche } inem Stempel von nicht mehr als 50 Thlr. unterliegen. Zu Ur- | unden, welche einen höheren Stempel erfordern , muß, insoweit der | Betrag durch 10 theilbar ist , Stempelpapier verwendet werden , | während für den überschießenden Betrag Marken fassirt werden kôön-

Ì nen, Zu Urkunden, welche einem Stempel von mehr als 100 Thlr. |

' unterliegen, wird das Stempelmaterial auch künftig von den Pro- } vinzial-Steuerbehörden und dem. Hauptstempel-Magazin in Berlin

} ausgefertigt. i y 2

V4 : | Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers ist nur E inter den nachfolgenden Bedingungen zulässig : i L Y 1) Die Marken sind oben links auf der ersten Seite des ersten Bogens der Urkunde, und wenn mehrere Marken verwendet werden, neben oder unter einander aufzukleben.

9) Die Casfsation der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden durch Vermerk der Journal-Nummer und des Datums (in Zifsèrn), an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglichst auf dem unteren Theile jeder verwendeten Marke, so wie durch Vermerk des Orts, an welchem die Verwendung

Nr. 4790:

7/862.

Berlin. E i E | Notare und solche Beamte, welche fein Korrespondenz-Journal | führen, haben außer dem Datum (in Ziffern), an welchem die Marke } aufgeklebt wird, und außer dem Orte, an welchem die Verwendung | erfolgt, und zwoar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem | unteren Theile der Marke und so weit die Größe der Marke dazu | nicht ausreicht, unter Mitbenugung des die aufgeklebte Marte ums- | gebenden Papiers zu vermerken. i ] Die Cassationsvermerke müssen in allen Fällen in deutlichen | Schriftzeichen (Buchstaben und Kiffern, ohne jede Rasur, Durch-

sreichung oder Ueberschrift geschrieben sein. L

3) Außer mit den vorstehend angeordneten Kassations-Vermerken haben die im §. 1 bezeichneten Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem s{chwarzen oder far- bigen Abdruk ihres amtlichen Siegels dergestalt zu versehen, daß der Abdruk theils auf dem oberen, mit den Kassations- vermerken nicht versehenen Theile der Marke (ohne die Schrift- zeichen [Nummer 2] zu bedecken) theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen fommt. :

| Beamte, welche kein amtliches Siegel führen, haben statt eines | Siegelabdrucks ihre volle amtliche Firma auf den oberen Theil der | Marke unter Mitbenuyung des die Marke umgebenden Papiers zu

| sehen,

D arne | Auch in den Fällen, wo Behörden und Beamte nach den bisherigen Bestimmungen verpflichtet sind Stempelbogen zu ihren \ Alten zu fkassiren, können statt derselben Marken verwendet | werden, welche auf der stempelpflichtigen Verhandlung, wie "im §, 2 vorgeschrieben worden, hans und fkassirt werden müssen.

erfolgt, z. B.

Rendanten einer Kasse haben, ‘wenn sie gegen stempelpflichtige | Quittungen Zahlung leisten , dafür Sorge zu tragen) daß der Aus- Î steller dexr Quittung die etwa verwendete Marke (§. 2 unter 3, §. À

|

| entbunden.

unter 1 und 2 der Bestimmungen À. vom heutigen Tage) selbst fassire. Sie sind aber auch ermächtigt, nicht kassirte Marken mittelt Auf- und Durchschreibens ihres Namens und des Oatums und mittel kreuzweisen Durchstreichens der Marke, selbst zu fkassiren.

Diese Bestimmungen treten vom 15. März d. J., jedoch mit der Maaßgabe in Kraft, daß der Verkauf der noch in der An- fertigung begriffenen Stempelmarken von 3 bis 10 Thlrn. (§. 1)

| erst am 1. Mai d. J. beginnt.

Berlin, den 14. Februar 1865. Der Finanz-Minister von Bodelschwingh.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog von Ra- tibor und Fürst von Corvey, von Rauden. Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der

1. Division, von Griesheim, von Königsberg i. Pr.

Berlin, 18. Februar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : dem Gencral-Major von Clausewiß, Inspecteur der Besazung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, zur An- legung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Leopold-Ordens j dem General-Major von Blumenthal, Commandeur der 7. Infanterie-Brigade, zur An- legung des von des Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus- ordens, und dem General-Arzt des 111, Armee-Corps, Dr. Berger, zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der württembergischen Krone, die Erlaubniß zu ertheilen.

——

Personal - Veränderungen in der Armee.

Dffiziere , Portepee : Fähnriche 2c« A. Ernnenungen, Beförderungen und Versezungen.

Den 4. Februar. : i

v. Krosigk, Pr. Lt. vom Magdeb. Hus. Regt. Nr. 10) als Lehrer zur Milit. Reitschule, vorläufig auf ein Jahr, fommandirt. v. Rengtell, Port. Fähnr. vom Garde-Schüten-Bat., zum Pomm. „Jäger-Bat. Nr. 2 versezt. St oly, Hauptm. von der 1. Jng. Jnsp., zur 3. Ing. Insp. ver- ebt. v. Briesen l, Sec. Lt. von der Garde-Art. Brig., unter Stellung à la guite derselben, zur Feuerwerks-Abtheilung. Küchen, Sec. Qadáà zuite der Garde-Art. Brig. und von der Feuerwerks - Abth. , in die Garde- Art. Brig. verseht. E Y n Den 7. Februar. E

v. Kunowski, Gen. der Jnf. und Gen. Jnsp. der technischen Institute der Art., von dem Verhältniß als Präses der Art. Prüfungs - Kommission

Den 9. Februar. : v. Hellermann, Port. Fähnr. vom 2. Garde-Regt. z. F, zum 2.

Garde-Ulanen-Regt. verseht. v. Auersw ald, Sec. Lt. a. De zuleßt im

4. Leib-Hus. Regt. Nr. 1, in diesem Regt. als Sec. Lt. wieder angestellt.

B. Abschiedsbewilligungen 2. Den 2. Februar. j A : Conrad, Ob. Lt. von der 5. Art. Brig. , mit Pens. und seiner bis- herigen Unif. der Abschied bewoilligtk. v. Werder, Gen. der Inf. , in Ge- nehmigung seines Abschiedsgesuchs, unter Belassung in seinem Verhältniß 2 _la suite des 1. Garde-Regts. z. F. und als Chef des 3. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 4, wobei derselbe die bisherigen aktiven Dienstzeichen zu tragen, so wie außerdem den Königlichen Namenszug mit der Krone in den Epau- [etten anzulegen hat, mit Pension zur Allerhöchsten Disposition gesellt. Stein, Hauptm. und erster Depot-Offizier vom Train-Bat. des V, Bumee- Corps, als Major mit Pens. und der Unif. der 6. Art. Brig. der Abschied »ewilligt. A Militair-Aerzte. Den 4. Februar. B Ah i Dr. Dietrich, Stabs- und Bats. Arzt vom Pomm. Jäger-Bat, Nr. 2) der Abschied unter dem geseßlichen Vorbehalt bewilligt. Militair : Justiz - Beamte- Mittelst Allerhöchster Ore. Den 26. Januar. E Gisevius, Justizrath, Divisions - Auditeur bei der 16. Division in Trier, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs vom 1. Mai d. J. ab mit Pens. in den Ruhestand verseßt. Beamte der Militair - Verwaltung Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums Den 28. Januar. j | Otto, Zahblmstr. 1. Klasse und Sec. Qt. a. D.,, vom 2. Bat. 1. Rhein. íInf. Regts. Nr. 25, mit Pens. verabschiedet. 1 Den 29. Januar. j 7 Fehl, Zahlmstr. 1. Klasse vom 1. Bat. 1. Rhein. Jnf. Regts. Nr. 29} mit Pension verabschiedet, Den á. Februar. L Helding, Zahlmeister 1. Klasse vom Füs. Bat. 3. Rhein. Jnf. Regts.

Nr. 29, zum Rhein. Festungs- Art. Regt, Nr. 8 verseyt. Fischer, Feld-