1865 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mit ihrer geistlichen Sk (le, fi E | r geistlichen Stelle, sie mag cin Haupt- oder Nebenamt- sein, | ein festes Einkommen verknüpft ist und sie das Recht haben, bei En a Sie einen Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu er- 400 449 4

alten. | en Beiträ Dar ie

1 : N ' Die laufenden Beiträ ‘d ierteljährli A M E E E ttber ragíel gs a Tit e oder | am 2. a, l. T t “Au A T e i ; P E ih ein Civil-Pfarramt, so indet | F des Bet: ges l j A die Verpflichtung zum Beitritt ebenso statt, wie in den E wo S a S aon g. M.

das geisiliche Amt nicht mit einem Sd i l | Amt zulamte verbunden ist, und | d " P g / s | ie laufenden Beiträge werden nah Maaßgabe des Gesammtein- | Die Beiträge werden bei Pfarrvakanzen ohne cin Gnad l e cin Gnaden; aus den Revenüen der Pfarre fortgezahlt, fallen aber bei Büikahin

kommens aus beiden kombinirten Stellen entrichtet. U N Aner E Rus An welche später | mit einem Gnadenjahre für Wittwen und Waisen we des Institutes demselben beitreten y Lub Laie S e Die E a G vir ge ie Adjunti E A ero Unredt, nachzuzahlen und erwerben auch da- nst-Einfommen und der R W 51 von seinem Emeritenantheil, Nicht berechtigt und nicht verpflichtet zur Theilnahme an dem | A a Ey A nad E Per LNE | aufgeben, fönnen dic Erstattung ihrer ‘bis roe R Beiträge

Demnach is z. B der Betrag von eine ¿ j : © h - c L n Dien S von 350 bis 399 Thlr. = 3: v % aues

| |

Fonds sind: a) alle Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, w : E Age welche nur widerruslich | b) A G festes Einkommen angestellt oder nicht ordinirt ind, | E Cie 13 llen idt un t Garnisonprediger, sofern die- Eine Nachzahlung von Bellrtädn bér E, gleichzeitig ein Civil-Pfarramt bekleiden j desgleichen vinzen und Verbältni (8, 2.) gen von früher in anderen Pro- diejenigen Geistlihen in Gefangenen-, Kranfken- . 2.) angestellten Geistlichen, welche dur

in und Straf- | ihre ae O : anstalten 2c., welche nicht in den Organismus der oui Gt! R Midd nicht i: U i E E E

firche aufgenommen sind. C H D | ¿144i ; Ee Das Königliche Konsistoriu ; n S er , d | ( Konsisto 5 tau Zuschusses ift für e E O Il ien Seis zu gewährenden und D cnalinna des T a A N M E N in L Let ao ots O Ee gleich. Er wird namentlich bei dem Erwerbe, der Verwaltung E L. nach Außen; 120 Tblr. festgestellt (cfr. C. 16.). n Modalitäten auf jährlich | E Dasselbe is aber verpflichtet, in ide ‘Varsamentung À | er Provinzialsynode von dem Stande des Jnstituts eine vollstän:

Der volle Betrag dieses Zuschusses i folie QlisliGea dige Uebersicht zu geben. s | A

ewährt werden, w im L 2 E ad Q r f Fonds ia dae A E Jahres nah Errich- Gegen die Verfügungen des König lichen Konsistoriums steht d : " Betheiligten die Beschwerde bei dem unterzeichneten Minister t

Die den früher emeritirten Geistlichen gebührenden Beträ i j L l . , _ . , werden nah Fünfteln abgestuft. Erfolgt “die A vor Bóllen- | R, H Me naa ppe E

dung des ersten Beitrittsjahres, so erhalten sie nichts. j Dagegen erhalten sie nah Vollendung ihres ersten Beitrittsjahres | ein Fünftel, nämlich... 24 Chir nach vollendetem zweiten B 40 D l dritten » » a 9

Der Direction des Fonds bleibt vorbehalt ie !

L AH zalten, die Rechnungs- unterlagen des gegenwärtigen Reglements von Zeit zu Miri N von Sachverständigen zu unterwerfen und nach deren Er- g bei allen demnächst eintretenden Emeritirungen den Betrag vierten : KE i É d es zu gewährenden Pensionszuschusses insoweit zu ermäßigen oder fünften ; ine E zu erhöhen, als es nah dem Urtheile der Sachverständigen zur . E C5. S der Leistungsfähigkeit des Fonds erforderlich resp. zu- e 4 n A mehr als 24 zur vollen (§. 3.) Zu- a 17 L aaa Tis L vel N berechtigte emeritirte Geistliche vor- | Abänderungen dieses Statutes bedü ri A 1 so behalten zwar die zuerst emeritirten 24 Geistlichen | Provinzial-Synode utes bedürfen der Zustimmung der E aen Ansorack auf l vol A, | ada A Ea l März 105

spruch auf die volle Zuschußzahl | Minister | trat ,

O Mie auf eine solche, welche der Fonds e dél R E E O E Und ¡Medizinai-

es K niglichen Konsistoriums zu tragen vermögend is. Sie rücen Angelegenheiten.

aber der Reihe nah, und zwar in der Zeitfolge ihrer Emeritirung, | Ba O P

in die vakant gewordenen Stellen ein und erhalten auch eine Ent- |

A A O Leben die Zahl der vollen Zuschuß- |

bhlungen wieder unter 24 sinft. Den Betrag dieser Entschädi l

stimmt das Königliche Konsistorium. E, 6

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Ministerium für Handel, Gewerbe und ö i G nd Arbeiten. “T R

| L Das dem Königlichen Berg-Asse A 3 zu Berli! E Maa erfolgt vierteljährlich postnume- | dem 10, September 1863 ertheilte 4 ns ede

en Kalen erquartalen. auf einen durch eine Dampfstrahlpumpe betriebenen Con-

Der Verlust des Emeritengehaltes zieht den Verlust des Zu- D ‘Beschrei e E husses nah sich. Sollte ein Emeritus in einem öffentlichen Amte ist aufgehoben worden. N wieder angestellt werden , so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit als das Einkommen der neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und den Zuschüssen zusammengenommen sein früheres, bei der Emeriti- rung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht übersteigt.

A M n A E auen im Regierungs - Bezirk Potsdam u Grottkau im E Oppeln und zu Tannhausen Mi E \ ezirk Breslau werden am 1. April cr. Telegraphen-Stationen mit E Laa At F. 4 des Reglements für die tele- grapl î ondenz im Deutsch - ichi S - Verein) eröffnet da, (0 « Me Se V Berlin, den 25. März 1865. Königliche Telegraphen - Direction. Krüger.

Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Ausl  l : ande wählt B die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses D ei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden.

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Die Einnahmen des Fonds sind: a) die Beiträge der Geistlichen ; Þ) die Zinsen aus dem Reservefonds, E wird ; c) der Ertrag der von der Rheinisch inzi

de S hen Provinzialsynode d Fonds zugewendeten fortlaufenden Beisteuer , S blicblid bs N Been e u Kapitals; ferner Erbschaften, Schen- get, mächtnisse und sonsti i -

J rhlihen S rana, sonstige Zuwendungen in den ge

ushüsse aus Staatsfonds, deren Zurückzi ei

dem Bedürfniß vorbehalten ist. S G an e ; 10

der aus den Ueberschüssen

Das 9. Stück der Ge á wird, enthält unter esegsammlung, welches heute ausgegeden

Nr. 6032. das Gesetz, betreffend die Zehrungskosten der gerichtlichen

Boten und Exekutoren bei Besorgung von Di st- geschästen außerhalb des i L A is 165) o ) s Gerichtsortes. Vom 11. März . den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar 1865 be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Morgen- roth nach Antonienhütte, im Kreise Beuthen, Regierung®- bezirk Oppeln j unter » 6034, den Allerhöchsten Erlaß vom

Die laufenden jährlichen Beiträ ei

j , j en 2 ge bestehen in Einem *

des Diensteinkommens. Hierbei werden Beträge des Ln mens unter 50 Thlr, nicht gerechnet.

20. Februar 1865, be-

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treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise | Falkenberg von der Falkenberg-Neisser Kreis-Chaussee bei Jaßdorf bis zur Theresienbütte, im Anschluß an die Falkenberg-Zülzer Kreis-Chaussee; und unter Nr. 6035. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. März 1865, betrefsend die Genehmigung des Reglements für den zur Unker- stühung der emeritirten evangelischen Geistlichen der Rheinprovinz zu bildenden ¿Fonds. Berlin, den 28. März 1865. Debits-Comtoir der Ges

eg-Sammlung Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der praktische Arzt 2c. Pr. Goecdecke is mit Belassung seines Wohnsiyes in Rosen zum Kreiswundarzt des Kreises Creuzburg e€r- nannt worden.

Die Berufung des Proreftors am Gymnasium zu Lauban, Dr. Zehme, in gleicher Cigenschaft an die Realschule zu Frank- furt a. D. und ebendaselb| die Beförderung der ordentlichen Lebrer Riedel und Dr. Reu scher zu Oberlehrern ist genehmigt worden.

Der Taxpreis eines Blutegels is} für die Zeit vom 1. April bis ultimo September d A. auf 2: Sgr. 2 Pf. festgescht.

Die Königliche Regierung hat dies \{leunigst durch das Amts- blatt bekannt zu machen.

Berlin, den 24. März 1869.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. In Vertretung -

Ä E ETEET E EEE ——

Berlin, 27. März. Se. Majestät der König haben lere gnädigst geruht: Dem Polizei-Hauptmann Lorré zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ibm verliehenen Guelphen-Orden® vierter Klasse zu ertheilen.

P

B étannt eun A Das bevorstehende Studien-Semester unserer Universität nimmit mit dem 24. April c. feinen gesetzlichen Anfang. enigen i die hiesige Universität beziehen wollen, werden darauf aufmerfjam gemacht, daß sie sich püntktlich mit dem Beginne des Semesters hier cinzusinden haben, um fich dadurch vor den Nachtheilen zu bewah- ren, welche ibnen durch das Versäumnliß des Norlesungen unausbleiblich erwachsen müU/jen. wir hiermit die Eltern und Vormünder der auch ihrerseits ZUkr Beobachtung dieses wichtigen _ akademischen Disziplin a mun. Jr

E E E R

Punktes der

möglich l Ansehung

derjenigen Studirenden) welche auf Grund vorschrif E tigkeits-Atteste die Wohlthat der Stundung des GURoLANS 1E D Vorlesungen in Anspruch zu nebmen beabsichtigen oder um ein afa- demisches Stipendium sfih bewerben wollen, bemerkten wir {ließli daß nach neueren gesehlichen Vorschriften derartige Gesuche bei Ver- meidung der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerhalb der ersten Wo che und die Gequ

che um Verleihung cines Stipendiums innerhalb der erten vierzeh n T age nach dem ge- seklichen Anfange des Semesters von den Petenten in Person eingerei! werden müssen, und daß von denjenigen Studirenden; welchen die Wohl- that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stundungsscheine

innerhalb der erien Woche nach

dem geseßlichen Anfange des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht werden mußP-

Bonn, den 24. März 1869. A 14 G8 205 nl ori n T4 lo Qs. 407 Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich-Wilhelm®s Universität.

Fr. Argelandek.

Die Ammatriculation für das bevorstehende Sommer-Semefe 1865 findet von Diensiag den 18. April bis Montag den 1. Mai inc]. statt. Später fönnen nach den bestehenden Vorschriften e diejenigen Studirenden noch immatrifkulirt werden, E Ber« zögerung ihrer Anmeldung durch Nachweisung GAUiger ip O rungsgründe zu entschuldigen vermögen. Behufs der Jmmaäiricu0- tion haben 1) diejenigen Studirenden, welche die Universitäts) en beginnen) insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmapige Schul- zeugniß und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder jonsige aus- reichende Legitimations

versitäten fommen, außer den vorstehend b ein vollständiges Abgangs- i versität vorzulegen. Diejenigen Z Prüfung bestanden, | [niversitd haben, fich cine allgemeine Bildung für die höhern

ezeichneten Papieren noch

| Um 1 Uhr

Diejenigen, welche |

Anfangs der | Qugleich ersuchen | Studirenden, |

tsmnäßiger Dürf-

papiere, 2) diejenigen, welche von andern Unl- |

JReugniß von jeder früher besuchten Uni- D e anländer, welche keine Maturitäts- | beim Besuche der Universität auch nur die Absicht | Lebensfreise oder |

eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zU geben, ohne daß sie |

fich für den eigentlichen gelebrten Staats - oder Kirchendienst bestim- men, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni

134 nur nah vorgängiger , ihnen bierzu seitens des Königlichen

Universitäts-Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikulirt werden.

Bonn, den 24. März 18695. j Die Jmmatriculations - Kommission. Fr. Argelander.

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P

F ichtamtlich es. Preußen. Berlin, 27, März. Seine Majestät der König empfingen gestern Seine Excellenz den Wirklichen Geheimen Rath Jllairc, der si nah längerer Krankheit genesen meldete, Seine Durchlaucht den Prinzen zu Sayn - Wittgenstein und den Vortrag des Minister - Präsidenten. Heute empfingen Seine Ma- jestät Seine Königliche Hoheit den Prinzen. August von Württemberg , einige militairishe Meldungen j den Vortrag des Wirklichen Geheimen Ober - Regierungsrath Costenoble , so wie den des Minister-Präsidenten und nahm in Gegenwart des Lehteren aus den Händen des Großherzoglich Hessen- und bei Rheinischen Gesandten Grafen von Görh-Wriesberg dessen Abberufungsschreiben entgegen Fhre Majestät die Königin war am Sonnabend in dem 12. Vortrage des Wissenschaftlichen Rereins anwesend und

wohnte gestern dem Gottesdienste in der Sk. Johannes - Evangelist- "Kirche bei.

dem Prinzen | Gesandten des Großherzogs von Hessen und bei Rhein die von ihm

Das Familien-Diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit Albrecht statt. - Heute ertheilte Jhre Majestät dem nachgesuchte Abschieds- Audienz.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am 95, d. den Oberst-Lieutenank a. O. von Reisewiy und begab Sich #0- dann nah dem Königlichen Palais zu einem Minister - Conseil. Abends wohnte Se. Königliche Hoheit einem in der Garde-Artillerie- Kaserne gehaltenen Vortrage bei. A-ULer Königlichen Ho heit der Frau Kronprinzessin stattete Jhre Majestät die Königin einen Besuch ab. Um 5 Uhr fand bei den Kron- prinzlichen Herrschaften ein Diner statt, zu welchem der Herzog von Uje|t und Fürst von Schönburg nebst Gemablinnen, die Fürstin Pleß, der Herzog von Ratibor, die Grafen Otto und Eberhard zu Stolberg nebst Gemahlinnen, der Minister a. D. von Bethmann- Hollweg u. A. geladen waren.

Gestern wohnte S e. Königliche Hoheit der Kronprinz dem Gottesdienst im Dome bei, empfing um 12 Uhr den Oberst- Lieutenant von Buddenbrock vom “7. Pommerschen Anfanterie-Regi- ment Nr. 54 und um 21 oe eine Deputation aus der Rhein- provinz.

An Ler heungen (28.) Sizung hauses, wurde die Debatte über den General - Bericht der Budget - Kommission iber den Staatshaushalts - Etat pro 1865 fortgeseßt. Bei Schluß unseres Blattes war das Haus bis zum Antrage VI. der Kommission gelangt. Der Sigzung wohnten die Minister von Bodelschwingd, von Roon, Graf Jyenpliß und von Selchow, #0 wie der Geheime Ober-Finanz- Rath Mölle und mehrere andere Regierungs-Kommissare, nament- lich des Handelsministerium®s bei. An der Debatte betheiligten si der Kriegsminister von Roon und der Geheime Ober - Finanzrath Mölle.

Qa »Just.-Min.-Blatt« Nr. 12 veröffentlicht unter Nr. 23 folgendes Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 11. 0 nuar 1865: Die in einem früheren NPerfahren erfolgte Frei- sprechung des Thäters ließt eine demnächst in einem andern Ver- fahren erfolgende Rerurtheilung des Theilnehmers nicht aus. 2) Die eingetretene relative Rechtskraft eines Erkenntnisses schließt auch hin- sichtlich der Kompetenz eine Reformation in pejus aus. Jn einem solchen Falle ist daher der besaßte Richter berufen, einen an und für sich seine Kompetenz übersteigenden T hatbestand festzustellen und

innerhalb der durch jene Rechtskraft bestimmten Grenzen die Strafe zu verhängen. i | Elbing, 29. März. Laut bier eingegangener offizieller An- zeige, meldet der »Elb, Anz. «j sind in den dicht bei cinander liegen- den, zum hiesigen Landkreise gehörigen Dörfern Jungfer und Keit- land \chon seit mehreren Wochen an dem Genick- Starrkrampf Er- franfungen, und zwar bis jeßt 23, meist bei Kindern, vorgekommen), und sind von den Erkrankten bis gestern 11 gestorben. | Greifswald, 23, März. Das Geburtsfest S. Majestät des Königs wurde am gestrigen Tage von der Königlichen Universität in herkömmlicher Meise feierlich . begangen. Die Festrede hielt der Professor der Rechtswissenschaft Bekker über die preußische Civilprozeß- | gebung im [lehten Jahrhundert. Dieselbe wurde durch einige historisch- politische Bemerkungen eingeleitet und {loß mit dem Gedanken, daß " mehr noh als auf die Gesehe auf die Männer ankomme, denen die | Ausführung der Geseye obliegt, daher Gott zu danken sei, daß in entscheidungsvoller Zeit ein Hohenzoller mit hellem Auge und fester Hand auf dem preußischen Throne sige, dessen Herz na nichts trachte, | als nach dem Wobl seines Volkes. Stolpmünde, 24. März.

des Abgeordneten

Der »Ofsts. Ztg. « wird berichtet -