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Weichen, Kenntniß der Anordnung und Unterhaltung der in dem Babnbezirk vorkommenden Weichen- und Signalstellwerke, der ein- facheren, zur Ausführung von Erd- und Oberbauarbeiten erforderlichen
Werkzelige und Geräthe; Kenntniß dec Berechnung von Profilen und
Erdkörpern ;
6) Kenntniß und Gewandtkeit in der Anwendung der Vorschriften des Bahnpolizet-Reglements und der Babnordnung für Bahnen unter- geordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Aus- rüstung der Eisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausfübrungsbestimmungen, fowie der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, des Signal- dienstes, der Bedienung von Weichen- und Signalstellwerken, der Unterhaltung der elektrishen Telegraphenleitungen und des dienstlichen Gebrauds derselben, der Dienstanweisungen für Bahnmeister, Babn- wärter und Weichensteller, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, über die Benutzung der Arbeitsw2gen (Dräsinen, Bahn- meisterwagen), der Bestimmungen über freie Fahrten, Über Versendung von Dienstgut und Dienstbriefen, ferner über das Verbalten bei außergewöknlihen Vorfällen, wie Srntgleisungen, Unfällen, u. f}. w.;
7) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Aufstellung von Rechnungen, Ausgabe- und Ein- nahmenachweisungen und Rapporten, Kenntniß der Vorschriften über die Einrihtung der Oberbau- und der Baumaterialienverwaltung und über das Buch- und Rechnungswe!en derselben, und Kenntniß der Vorschriften des Rechnungswesens in der Staatscisenbahnverwaltung im Allgemeinen, soweit dieselben den Dierstkreis eines Vahnmeisters berühren;
8) Befähigung, kleinere Entwürfe nebst zugehörigen Massen- berechnungen und Kostenanschlägen, fowie einfadbe Handzeihnungen anzufertigen, kleine Flächen zu vermessen, und Höhenlagen mit dem Nivellir-Instrumente aufzunehmen und darnah aufzutragen, einschließ- lih der Ordinatenberechnung ;
9) Fertigkeit in dem Gebrau und der Handhabung elektrischer Telegraphenapparate , insbesondere Fähigkeit, dienstlihe Depeschen und Hülfssignale felbst ohne Fehler zu geten;
___ 10) Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vor- schriften über Führung der Fahrberihte und Kilometerbücher.
_ Für e Landmeßer fällt der Nachweis der unter 1, 3, 8 gestellten Anforderungen weg.
8, 30. Prüfung zum Telegraphen- Aufseher.
Der Anwärter muß in einer mechhanishen Werkstätte und einer Telegraphen-Bauanstalt ausgebildet und ein Jahr im Eifsenbahn- Telegraphen-Unterhaltungsdienft, sowie drei Monate im Telegraphisten- dienst beschäftigt gewesen scin.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Allgemcine Vorbildung, insbesondere die Fähigkeit, cinen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Telegraphen-Auffehers in an- gemessener Form und ri{tig mit geläufiger Handschrift darzustellen ;
2) Nechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen und mit der Regeldetri, Kenntniß des metrishen Maß- und Gewichts\ystems; Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile;
3) B der allgemeinen und der Eisenbahn-Geographie, ins- besondere Deutschlands und der angrenzenden Länder;
4) Kenntniß der Organisation der Staatécisenbahnverwaltung und der Reffortverhältnisse des Direktionsbezirks; Kenntniß der (i emawmen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahn- ienst ;
5) Berehnung des Querschnitts und des körperlichen Inhalts von Leitungen; vergleihende Berehnung des Widerstandes und der Leistungsfähigkeit verschiedenartiger Leiter ;
_6) Befähigung, einfahe Stromlaufschemas zu entwerfen, kleine
Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie einfahe Kosten- anshläge zu Telegraphenanlagen aufzustellen ; 7) Allgemeine Kenntniß der Grundzüge der Physik und Chemie, insbesondere derjenigen Theile der Elektrizitätslehre und der Mechanik welche in der_prafktishen Eisenbahntelegraphie und im elektrischen Signal- und Sicherungswesfen zur Anwendung kommen;
_8) Allgemeine Kenntniß der Konstruktions-Prinzipien aller in der Eiscnbahntelegraphie, im elektrishen Signal- und Sicherungswesen zur Verwendung kommenden Apparate (als Zeiger-, Schreib-, Block- apparate, Läutewerke, Induktorcn, Uhren u. \. f.); Kenntniß der inneren ekektrischen Verbindung der Apparate und der Art und Weife ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen; Kenntniß der Kon- struktion und der Wirkung der gebräuchlichen galvanischen Elemente sowie der Art ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen ;
9) Kenntniß der bcim Bau und bei der Unterhaltung der Eisen- bahn-Telegraphenlecitungen und clektrishen Signal- und Sicherungs- anlagen vorkommenden Arbeiten, Materialien und Geräthe, und der Vorschriften über ihre Verrechnung und Inventarisirung;
10) vollfiändige Sicherheit im Erkennen, in der Ermittelung und Beseitigung von Betriebsstörungen auf den Telegraphen- und elek- trishen Signalleitungen;
11) die in der Prüfung zum Telegraphisten (§. 21) erforderten N E E Ende vollständige Fertigkeit in der usübung des prafktishen Eisenbahntelegraphen- s elektri Signaldenfte \ch \ graphen- und des elektrishen
12) Kenntniß der für den Eisenbahntelegraphen und elektris{ Signaldienst, sowie für die Unterhaltung der A und _Sicherungsanlagen erlassenen allgemeinen Reglements und sonstigen Vorschriften; Kenntniß des Bahnpolizei-Neglements der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signal- Ordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungs- Dee, s L der einzelnen Beamtenklassen ei Ausübung des Telegraphendienstes und Dienstanweis il VON a e ueber: grap d der Dienstanweisung für
3) Kenntniß der Verträge und Vereinbarungen mit Meichs- Telegraphenverwaltung und mit den Sa der Nad tar in Bezug auf den Telegraphenoberbau und den Telegraphendienft ; 14) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Aufstellung von Rehnungen Ausgabe- und Einnahmenachweisunzen und von Ravpporten. : :
S. 31. Prüfung zum Werkmeister. a. Der Anwärter zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten muß im Scsloffer- oder Schmiedehandwerk oder als Kupfershmied aus- gebildet sein, die Lokomotivheizer- und die Lokomotivführerprüfung abgelegt haben und zwei Jahre als Vorarbeiter in ciner Eisenbahn- Lokomotivwerkstätte beschäftigt gewesen sein; auf die letztere Zeit kann cine Veschäftigung im Lokomotivführerdienst bis zur Dauer eines Jahres in Anrechnung gebracht werden ; :
__b. der Anwärter zum Werkmeister für den Betriebsdienfst (Be- triebswerkmeister) muß im Schlosser- oder Schmiedehandwerk oder als Kupfershmicd ausgebildet sein, die Lokomotivheizer: und die Lokomotivführerprüfung abgelegt haben, ein Jahr im Lokomotivführer- dienst und cin Jahr als Vorarbeiter in einer Lokomotiv-Hauptwerk- stätte oder in ciner geeigneten Nebenwerkstätte beshäftigt gewesen sein ; a Tao ans Zeil E Beschäftigung als Gehülfe eines Be-
evéwertmetsters bis zur Dauer eines halben F i E A E 18 zur Dauer eines halben Jahres in Anrechnung
c. der Anwärter zum Werkmeister für eine Wagenwerkstä Schmiede, Dreheret, Lackirer- oder Sattlerwerkstätte muß bas E ite Schmiede-, Dreher-, Schreiner-, Stellmacher-, Lacirer- oder Sattler- handwerk — je nach dem Handwerk, welchem er künftig hauptsächlich vorsteben soll, — erlernt haben, und drei und ein viertel Jahre in Sei ner ens, davon zwei und ein viertel Jahre als Vor-
er in einer veilu iner besonderen Fachri âfti E Lin, eilung seiner besonderen Fachrichtung beschäftigt
d Anwärtern zum Werkme!ster für Lokomotivwerkstätten estattet werden, die Prüfung zum Werkmeister für E sr Wagenwerkstätten gleichzeitig abzulegen, wenn von der zweijährigen Beschäftigung als Vorarbeiter ein Iahr in einer Lokomotivwerkstätte und cin Jahr in einer Wagenwerkstätte zugebracht ist
In den Fâllen a., b.,, d. muß der Anwärter außerdem in einer Betricbswerknieisterei praktisch und mit Erfolg mindestens drei Monate lang — wenn au mit Unterbrehung — thâtig gewesen sein.
In der Prüfung sind nahzuweisen:
I. Im Allgemeinen. ss
1) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Werk- meisters \{riftlich in angemessener Form darzustellen;
2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetri, auch Kenntniß des metrishen Maf:- und Gewichtsfystems; ¿s 4 A 3) Berechnung gradliniger ebener Figuren, des Kreises und ein-
acer Körper ; S
4) Verständniß einfaher Mascinenzeihnungen und Fähigkeit, einfache Korstruktionêtheile zu eatwerfen;
5) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Kon- struktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutshlands und der in den technishen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnver- waltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuze Bezug haben;
6) Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der Eifenbahn- fahrzeuge, der einfahen Dampf- und Werkzeugmaschinen und der auf der Bahn vorkommenden mechanischen Anlagen, wie Krahne, Wasser- stationen, Drebscheiben 2c., soweit deren Instandfeßung zu der Fah“ rihtung und dem zukünftigen Wirkungskreise des Werkmeisters gebört ;
7) Kenntniß der gewöhnlich zur Verwenduna gelangenden Werk- statte- und Betriebsmaterialien und Geräthe, ihrer Aufbewahrung, Behandlung und Verarbeitung, soweit diese Kenntniß für das Hand- werk, welhem der Werkmeister hauptsählih vorstehen soll, er- forderlich ift;
8) Kenntniß der Vorschriften über Werkstätten-, Buch- und Rechnungsführung, foweit dieselben seinen Dienstkreis betreffen;
9) Kenntniß der Arbeiterordnung sowie der erlassenen feuer- polizeilichen Vorschriften.
_ Ll. Im Besonderen:
__ H) bei Werkmeistern für Lokomotivwerkstätten und für den Be- triebsdienst:
__ a. Kenntniß der bei Lokomotiven gewöhnli vorkommenden Be- schädigungen und der entsprechenden Unterhaltungsarbeiten ;
b. Kenntniß des Montirens von Lokomotiven und
c. der Bestimmungen über Kesselprüfungen;
2) bei Werkmeistern für Wagenwerkstätten, Schmiede, Dreherei, Lairer- oder Sattlerwerkstätten :
__ 8. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatscisenbahndienît ;
___ Þ. Kenntniß der verschiedenen Gattungen von Wagen, ihrer Ein- rihtung und Konstruktion;
E Kenntniß der bei Wagen gewöhnlih vorkommenden Beschä- digungen und der entsprechenden Unterhaltung8arbeiten, namentli der Súlofser-, Schmiede-, Schreiner-, Stellmacher-, Lackirer-, Sattler-, Tapeztier-, Gürtlerarbeiten ;
d. alle vom Wagenmeister (8. 28) erforderten Dienstkenntniffe, soweit dieselben für das Handwerk in Betracht kommen, welchem der Werkmeister demnächst hauptsächlich vorstehen soll.
Abschnitt VII. 8. 32. Prüfung zum Stations-Assistenten.
Der Prüfunz muß eine cinjährige Vorbereitung im Stations- und Erpeditionsdienst, der Regel nah auf eincr mittleren Station vor- hergeben.
_ Außerdem hat der Anwärter vor der Zulassung gemäß §. 7 Abs. 3 dieser Prüfungs8ordnung die Fertigkeit im Telegraphiren und die Kenrtauiß der über die Annahme von Privatdeyves{hen und über die Ds der Apparate und Leitungen bestchenden Vorschriften nach- zuweisen.
__ In der \chriftlich6en Prüfung soll die Fähigkeit festgestellt werden einen Gegenstand aus dem laufenden praktischen Stations- oder Fahr- dienst und desgleichen aus dem Güter-Erpeditionsdienst, mit etwa je zweistündiger Frist, \chriftlih in angemessener Form darzustellen, und diejenigen Rechnungéarten, welche einem Stations- und Erpeditions- Beamten geläufig fein müssen, s{hnell und siher anzuwenden.
Die mündliche Prüfung foll zum Gegenstande haben:
1) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahn-Verwaltung im Allgemeinen und der inneren Refsortverhältnisse des Direktions- bezirks, Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im L S
2) Kenntniß des Betriebs-Reglements für die Eisenbahne Deutschlands und der wichtigeren Oi in E L Reglements für die Auslandéverkehre, insoweit der Babnbezirk an den Letzteren betheiligt ist; Kenntniß der allgemeinen Tarifbestim- mungen, der Einrichtungen des Billet-, Gepäck- und Erpeditions- dienstes und des zugehörigen Kassen- und Rehnungswesens; : : 3) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlaffenen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations-, Fahr- und fonstigen äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Dienstanweisungen und sonstigen allgemeinen Vorschriften namentli auch derjenigen über Kreuzungen und Abzweigungen ‘auf offener Bahn, der für die Sicherung und Bedienung der optischen Signale und der Weichen auf den Stationen gebräuchlichen mechanischen und elektrishen Einrichtungen, des Inhalts der Rettungskasten und des Gebrauchs der darin befindlichen. Gegenstände ; 7 : 4) Kenntniß der Vorschriften über die Benußung, Meldung und Vertheilung der Wagen, insbesondere auch der fremden Bahnen, und der geseßlichen und Verwaltungsvorscbriften über die Beseitigung von
Ansteckungss\toffen bei Viehbeförderungen ;
9) Vertrautheit mit den Verrichtungen und Obliegenheiten des gesammten Stations- und Wagenpersonals, und Kenntniß der für das- selbe bestehenden Dienstanweisungen, insbesondere der Dienstanweisung für N o M Ua on Stationsbeamten;
;) Kenntniß der Bestimmungen über die militärishe Benutzun L Gifenbabuen; s g itärishe Benußung
7) Fertigkeit in Bildung von Zügen bei äßi ei vftörtem Betriebe: g Züg regelmäßigem und bei
8) allgemeine Keantniß der Konstruktion und der aus Nücksihter der Betriebssicherheit nothwendigen Erfordernisse für die I daR der Betriebsmittel, des Oberbaucs, der Weichen, Drebscheiben, Schiebe- en ea der E e G IGUng und Wiederherstellung des Ober- aues bezw. zerstörter Geleise erforderlichen Gerätbschaften, einfache Werkzeuge und Arbeiten; N E a
9) Kenntniß in der Eisenbahn-Geograpbie Deutschlands und de benahhkart:n Länder. Ne S E
8. 33. Prüfung zum Stations-Vorsteher.
Der Anwärter muß die Prüfung ¿zum Stations-Assistenten be- standen haben und hierauf zwei Jahre in den Dienstverrichtungen eines Stations-Assistenten, darunter mindestens fech3 Monate auf einer mittleren Station mit vercinigtem Dienfte oder in ciner selbst- ständigen Gütererpedition beschäftigt gewesen fein.
__ In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Anwärter in den Gegen- ständen zur Prüfung zum Stations-Afsistenten eine der längeren Dienstzeit und Erfahrung entfsprechende genauere Kenntniß der Einzel- vors{riften und ein gründlicheres Verständniß für den Zweck und den Zusammenhang der bestehenden Einrichtungen, insbesondere der- jenigen zur Sicherung des Betriebes sh erworben hat, fo daß er be- fähigt erscheint, unter außergewöhnlichen oder \{chwierigen Verbältnissen die richtigen Anordnungen zu treffen, als erster Beamter des äußeren Dienstes die Geschäfte einer größeren Station zu überbliten und die nachgeordneten Beamten überall fiher zu leiten Er muß ferner mit den für den Stations- und Expeditionsdienst in Betracht kom- menden Vorschriften des Kassen- und Rechnungswesen8, m: den Ein- rihtungen des Verbandé- und Tariswesens des Bezirks und der be- theiligten Nachbarbezirke, auch mit den Vorschriften über die zoll- amtliche Behandlung der Eisenbahntransporte bekannt und mit den entsprechendeu Geschäften so vertraut sein, um auch in diesen Dienst- zweigen auf solhen Stationen, bei denen wegen einfaherer Gestaltung
des Verkehrs befondere Abfertigungsstellen und Kassen nicht errichtet sind, die Geschäfte selbst verrihten und leiten zu können. Der An-
wärter aus ferner mit der Verwaltung der Betriebsmaterialie,
und des Inventars, mit den Vorschriften über das lôschwesen und die anderweite Erhaltung des Bahneigentbue- auf den Stationen genau bekannt, desgleichen über die regelmä ms Beziehungen der Eisenbahn-Verwaltung zur Post- und Telegr sowie zur Militärverwaltung und über die im Gesetz leben Kriegsleistungen und in der Kriecgs-Transpor:-Ordnung getrof m Bestimmungen, soweit der Geschästskreis eines Stations-Vorst enen berährt wird, (wohi err Me Ms Prüfung f W n dem schriftlihen Theile der Prüfung find zwei Auf ; je dreistündiger Frist zu stellen. Durch die Bearbeitung deus mut der Anwärter auc darzuthun, daß er sich richtig und gewandt u ¿zudrücken versteht. e 8 34. Prüfung zum Güter-Erpedienten Zu der Prüfung werden folhe ehemalige Militäranwärter und Nichtanstellungsberechtigte auf ihren Antrag zugelassen, wel{e di Prüfung zum Stations-Assistenten bestanden baben und hierauf é Jahre im Stations- und Expeditioné-, im Stationskassen- und Güte Z lafsendienst_ beschäftigt gewesen sgd. L tp Der Civil-Supernumerar für den Expeditionsdien i Ablauf des dreijährigen Vorbereitungsdienstes zur Prúfu d na gezogen, i daa: A F n der Prüfung ist von dem Anwärter in allen i Expeditionédienstes, insbesondere auch in dem Kassen- an greigen del wesen der Stationen und Expeditionen, in dem Verbands- und Tate, wesen, in der zollamtlihen Behandlung der Eisenbahntransporte eine genaue Kenntniß der Einzelvorschriften, cine vollständige Sicherheit und Gewandtheit in den verschiedenen Dienstverrihtungen, ein gründ- lihes Verständniß für den Zweck und Zusammenhang der bestehenden Einrichtungen und Vorschriften nachzuweisen, fo daß er befähigt er- scheint, auch unter außerzewöhnlichen oder {hwierigen Verhältnissen die rihtigen Anordn“a en zu treffen, als erster Beamter einer selbt: ständigen Güter-C cedition oder Billet- und Stationskasse auf einer verkehrsreiweren Station die Geschöfte zu überblicken und die übrige Beamten derselben Stelle sicher zu leiten. 9 Der zu Prüfende muß zugleich mit den auf den äußeren und inneren Skationsdienst bezüglichen Vorschriften und Einrichtungen und den Obliegenheiten und Geschäften des Stations-Vorstehers soweit bekannt und vertraut sein, als dies für die Weselbeziebungen, welthe zwischen der Station und den besonderen Abfertigungsstellen bezw Kassen bestehen und für cin s{nelles und genaues Zusammenwirken der verschiedenen Dienstzroeige nothwendig ist. Außerdem muß der Anwärter mit der Verwaltung der Betriebêmaterialien und des Inventars, mit den Vorschriften über das Feuerlös{hwesen und die anderweite Erhaltung des Bahneigenthums auf den Stationen genau bekannt, deëgleihen über die regelmäßigen Beziehungen der CEifenbahnverwaltung zur Post- und Tele- grapben-, sowie zur Mikitärverwaltun2, über dic im Gesege über die Kri:gsleistungen und in der Kriegs-Transport-Ordnung ge- troffenen Bestimmungen, über die gescßlihen und Verwaltungs- vorscriften, betreffend die Statistik des S areavectott soweit der Geschäftskreis cines Güter-Expedienten oder Einnehmers berührt wird gut unterrichtet fein, auch allgemeine Kenntnisse in der Waarenkunde E S e Gegenstände besitzen, welche in Bezirke vornehmlich erzeugt oder verwende ni isen bahn befördert werden zeug endet und mit der Eisen on dem sc{riftlihen Theil der Prüfung sind zwei Aufgaben mi L E E E Durch die C : Anwärter auch darthun, daß er si richtig und ge qus prüfen verftebt ß er sih rihtig und gewandt aus ,__Gtvtl-Supernumeraren, welche bei der erstmaligen oder bei wiederholten Zulassung die Prüfung zum Giitee-Erpedienten nicht L steben, aber ausreichende Dienstkenntniß für die Anstellung als Sta- tions-Afsistent für den Erpeditionsdienst nahweisen, ist die Befähigung und Anwartschaft auf Beförderung zu dieser Stellung beizulegen, :
Abschnitt VIII.
s §. 35. Prüfung zum Kanzliften., er Prüfung muß eine sechsmonatlich{e L it i zlei dien e ß sechsmonatli%e Vorbereitung im Kanzlei-
In der Prüfung sind nahzuweisen:
Ä 1) eine gefällige Handschrift sowobl in deutscher als lateinischer S&rist; Fähigkeit, mit Sicherheit richtig und geläufig zu \{reiben, Sicherheit in der Anwendung der Satzeichen; Fertigkeit im Lesen E E Handschriften; De |
2) Rechnen in den vier Grun i öhnli A Grundarten, auch mit gewöhnlichen und
3) allgemeine Kenntniß der Erdkunde über DeutsGland und die angrenzenden Länder, namentlich über die Lage der wichtigeren Ver- kehréorte; /
4) Kenntniß der Vorschriften über den Kanzleidienst ;
9) Fähigkeit, den Inhalt einer Verfügung kurz, er! chöpfend und veritändlih niederzuschreiben, Aktenvermerke und Au8züge aus urschrift- lih abgehenden Verfügungen nah Inhalt und Form rihtig an- zufertigen;
6) Kenntniß von der Eintheilung der Negistratur im Allgemeinen und der Zeichen der cinzelnen Negiitratur-Abtheilungen insbesondere, die Fähigkeit, Akten zu lesen und in denselben die nach Tag und Gefchäftszahl bezeichneten Vorgänge sier herauszufinden und nah denselben Abschriften und Auszüge den gegebenen scriftlicen Ver- fügungen gemäß richtig „anzufertigen; Kenntniß der innerhalb der L ureaurx am meien geöräauchliben Formulare; Kenntniß des Bureau- Reglements;
() allgemeine Kenntniß der Organisation der Staats-Eisenbahn- verwaltung und der Refsortverhältnisse des Direktionsbezirks, genaue Kenntniß des Amtssißzes jeder Dienststelle und der amtlichen Bezeichnungen derjenigen Behörden und Eisenbahnverwaltungen, zu welchen die vor geseute Dienstbehörde in Beziehung steht;
___ 9) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst ;
____9) Kenntniß der Vestimmungen über die Beförderung der dienst- lihen Brief- und Paetsendungen mit der Post odec den Babnzügen.
f 28.86 Prüfung zum Zeichner.
Der Prüfung muß cine dreijährige Beschäftigung mit Zeichner- arbeiten bei der Eisenbahnverwaltung vorhergehen.
Vor der Zulaffung zur Prüfung muß durch Vorlage von Proben aus den laufenden Arbeiten festgestellt fein, daß der zu Prüfende hervorragende Gewandtheit im Zeichnen, Färben und Beschreiben von Plänen besißt. i
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) gefällige Handschrift und Sicherheit in der Rechtshreibung ; ___ 2) geläufiges Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhn lichen und Dezimalbrüchen ;
3) allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und dic angrenzenden Länder; /
4) allgemeine Kenntniß der Vorscbriften über die Eintheilung und Verwaltung der Plankammer; Kenntniß des Bureau-Neglements und der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlihen Brief- und Paletsendungen mit der Post oder den Bahnzügen;z 9) Kenntniß der auf die Anfertigung von Lage- und Höhenplänen, sowie der Zeichnungen von Hochbauten, Brücken, Durchlässen und Geleifcanlagen, bezw. auf die Anfertigung von Zeichnungen zu Eisen- und Mascinenkonstruktionen bezüglichen Vorschriften; das erforderliche Beritändniß zuin riGtigen Abzei®Wnen der betreffenden Zeichnungen ;
6) allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahn verwaltung und der Ressortverbhälinifse des Direktionsbezirks ;
7) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseiseubahndienft.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.
¿ 84.
Zweite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 9. April
1887.
ome
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
&, 37. Prüfung zum Materialien-Verwalter.
Der Prüfung muß cine fünfzebnmonatli®e Vorbereitung im Ma- terialien - VerwaltungSdten|t bert einem Haupt-, insbesondere einem Betriebs- oder Werkstätten-Hauptmagazin und eine dreimonatlihe im Materialien-Bureau vorbergeben.
In der Prüfung sind nachzuweisen: i
Î) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Gebiet der Materialien- verwaltung in angemessener Form und rihtig mit geläufiger Hand- schrift darzustellen ; : : e
9) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetri ; Kenntniß des metrishen Maß-
d Gewichtssystems; : : : S 3) Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden
Under; E iz J 7 4) Flähenberechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises, der Rreis-Ab- und -Ausschnitte, der Oberfläche des Cylinders, des Kegels und der Kugel, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel (ohne Beweisführung);
5) Kenntniß der bei der Bahnunterhaltung, der Betriebs- und der Merkitätten - Verwaltung zur Verwendung gelangenden Materialien und Geräthe, der Werkzeuge und der Vorrathéstücke, der gebräuch- lien Verwendung und der zweckmäßigsten Aufbewahrung derselben ;
6) Kenntniß der Vorschriften über die Einrichtung der Betriebs-, der Werkstatts-, der Oberbau- und der Baumaterialien-Verwaltung und über das Buch- und Rechnungswesen derselben ;
7) Kenntniß des Werkstätten-Rechnungêwesens, soweit dasfelbe auf die Verre(nung der Materialien Bezug bat, sowie des Rechnungs- wesens in der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen ;
8) Kenntniß der Bestimmungen über die Versendung von Dienst- gütern, und der wichtigsten Vorschriften über die Benußung der Cisenbabnwagen, namentlich au fremder Bahnen;
9) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgeme:nen und der Ressortverhältnisse innerhalb des Direktions- bezirks im Besonderen; Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.
8, 38. Prüfung zum Betriebs8-Sekretär.
Der Prüfung muß bei dem versorgungsberehtigten Anwärter eine ¡weijährige Vorbereitung im Bureau- oder Kassendienst vorhergehen.
Die Vorbereitungszeit des Civilsupernumerars für den Bureau- dienst dauert drei Jahre. i,
Durch die \chriftlihe Prüfung foll ermittelt werden, ob der An-
wärter die Fäbigkeit erlangt hat, häufiger vorkommende Verfügungen, cinfahere Berichte oder kleinere Verträge in angemessener Form zu entwerfen, den wesentlihen Inhalt von Dienstanweisungen und Reglements oder von einzelnen Theilen derselben rihtig wiederzugeben, dienstlihe Einrichtungen zutreffend darzustellen und geschäftliche Vor- gänge sahgemäß zu entwickeln. Die Aufgabe, für welche eine Frist von drei bis vier Stunden erforderlich und genügend fein foll, ift thunlichst aus den Geschäftszweigen, in welchen der Anwärter beschäftigt war, zu wählen. _ Aus denselben ist ihm eine häufiger vorkommende Rechnungs- oder statistis®e Arbeit mit zweistündiger Frist aufzugeben. Zug eih ist durh Stellung von mindestens zwei rechnerishen Aufgaben mit je einstündiger Frist zu ermitteln, ob der zu Prüfende mit den im Eisenbahn-Bureau- und Kassendienst zur Anwendung kommenden Rechnungsformen vollständig vertraut ist und dieselben sicher handhabt. Í us mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gegenstände er- strecken :
1) Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Be- sonderen, fowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatêeisenbahndienst ;
2) den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditions- und Kassendienst, das Kontrol- und das Tarifwesen, das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands und die wichtigeren Abweichungen in den Betriebsreglements für die Auslandsverkehre , insoweit der Bahn- bezirk an den leßteren betheiligt ift ;
3) die wihtigsten Bestimmungen des Babnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signal- ordnung und über Wagenbenußung;
E H Cisenbahn-Geographie des Direktionsbezirks und der Nachkar-
zirke; g g? Etat-, Kassea- und Rehnungswesen, Bureau- und Registratur- enst. … Der Anwärter muß auf den Geschäftägebieten, in welchen er prafk- ti beschäftigt war, Kenntniß des Einzelnen besißen, im Uebrigen die Grundzüge, die allgemeinen und die wichtigsten Vestimmungen kennen und den Inhalt der für die Unterrichtung bestimmten und geeigneten Quellen (Geschäftsanweisungen, Handbücher u. #. w) genügend über- blicken, um dieselben sofort und mit Verständniß benutzen zu können. . Anwväârtern, welche bereits während des Vorbereitungsdienstes zur selbständigen Bearbeitung von Rechuungssachen durch ausdrükliches Zeugniß für geeignet erklärt sind, werden, wenn zu diesem Zwee eine besondere \chriftlihe Prüfung gemäß Absay 4 und eine mündliche Prü- sung im Etat-, Kassen- und Rehnungéwesen, Bureau- und Registratur- dienst vor dem Vorsißenden und dem rechnungsverständigen Mitgliede der Prüfungskommission stattgefunden hatte, diese Theile der Prüfung erlassen. An Stelle des Vorsigenden der Prüfungékommission kann au der Kassen-Rath mit der Abnahme dieser Theilprüfung vom Direk- Uons-Präsidenten beauftragt werden. §. 39. Prüfung zum Eisenbahn-Sekretär.
Der Anwärter muß die Prüfung zum Betriebs-Sekretär bestanden haben und darauf zwei Jahre im Bureau- oder Kassendienst beschäftigt gewe)en sein.
5 In der schriftlihen Prüfung soll der Stand der dienstlichen Bildung und Befähigung des Anwärters überhaupt durch die An- fertigung einer größeren Arbeit aus dem inneren Verwaltungsdienste
ermittelt werden. Zu sfolchen Arbeiten gehören: Entwurf eines ?!
utahten für die Staatsanwaltschaft über einen Betriebsunfall, einer Darlegung des Verlaufs einer s{wierigeren Verwaltungssahe oder eines größeren Rechtsstreits nah dem Inhalt umfangreicher Akten, tines Berichts an den Verwaltungschef oder die Königliche Ober- Kechnungskammer über einen verwickelten Thatbestand, einer längeren Ausführungsverfügung zu Ministerial-Erlassen oder anderen Dienst- vorscriften u. \. w. In der mündlichen Prüfung ist ein erhöhtes Maß von Kenntnissen in den Gegenständen der Prüfung zum Betriebs-Sekretär und zugleich tine genügende Uebersicht über gee Gegenstände nachzuweisen : u allgemeine Geographie Deutschlands und der benachbarten ér; 2) allgemeine Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des preußishen Staats, die Gliederung und die wichtigsten Auf- gaben der Reihs- und preußischen Staatsbehörden, insbesondere der- enigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahnverwaltungsbehörden die meisten dienstlihen Beziehungen haben; __ 3) die bei dem Bau, dem Betrieb und der Verwaltung der Staatseisenbahnen in Betracht kommenden Geseßze und Ver- ordnungen, insbesondere auch über das Verhältniß der Eisenbahn- verwaltung zur Post- und Telegraphen-, zur Militär-, zur Steuer-
(rößeren Defektenbeschlu}ses, einer umfänglihen Sachdarstellung nebst D
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und Zollverwaltung, sowie über das Etats- und Rechnungswesen, über die Dienst- und Disziplinarverhältnisse der Beamten, auch die Seundaîae der Prozeß-, der Vormundschafts- und der Grundbuch- rdnung ; . 4) die Verwaltung der preußisden Staatseisenbahnen in geshicht- lier, geographisher und statistisher Hinsicht ; i Deutscher Eisenbahn-
5) die Einrichtungen des Vereins verwaltungen ; / j
6) die. hauptsächlichsten Obliegenheiten und Dienstverricht ungen der einzelnen Beamtenklassen und Dienststellen nah den für sie be- stimmten Dienst- und Geschäftsanweisungen.
8. 40. Prüfung zum technishen Betriebs-Sekretär. x Der Prüfung soll ein dreijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen und zwar:
1) eine achtzehnmonatliche praktishe Thätigkeit bei der Eisenbahn- Verwaltung . H
__a,. für bautechnische Anwärter auf Baustellen, wobei min- destens drei Monate bei der Bahnunterhaltung zugebraht sein müssen ; ftüttai für maschinentechnische Anwärter in Eisenbahn-Werk-
ätten. Nach dem Ermessen der Königlicben Eisenbahn-Direktion kann jedech folchen Anwärtern, welche sih über die Erlernung eines Bau- bezw. Maschinenbau-Handwerks genügend ausweisen, von der Dauer UEN- MESBeRR U GINERNeS eine Zeit von sechs8 Monaten erlassen werden ; 9) eine ahtzehnmonatliche Beschäftigung auf den betreffenden Bureaus der Eisenbahn-Verwaltung, davon mindestens sechs Monate in einem der besonderen Fachrichtung des Anwärters angehörenden tehnishen Bureau. :
Die s\chriftlihe Prüfung foll derjenigen zum Betriebs-Sekretär gleichartig sein.
Außerdem ist die Fähigkeit nahzuweisen, kleinere Entwürfe, welche sih bei bautehnischen Anwärtern auf einfahere Hochbauten (Bahn- wärter-Wohnhäuser, Stallgebäude, kleinere Empfangs ebäude), auf Brüdcken, Durhlässe, sowie auf einfahere Geleisanlagen, bei maschinen- technishen Anwärtern auf einfahere Entwürfe aus dem Eisenbahn- Maschinenwesen zu erstreken haben, nah gegebener Anweisung sah- gemäß zu bearbeiten und die zugehörigen Kostenanschläge aufzustellen.
Sofern diese Fähigkeit durh Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während der Vorbereitungëzeit bearbeitet hat, nach- gewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.
Gi 08 mündlihe Prüfung soll ch auf folgende Gegenstände er- strecken:
1) Organisation der Staatscisenbahnverwaltung im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Bee sonderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst ;
2) das Babhnpolizei-Reglement, die Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, die Signalordnung nebft den zu derselben für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen ; c
3) Etat-, Kassen- und Rechnungswesen, Bureau- und Registratur- dienst;
ferner : i beim bautechnischen Anwärter:
4) die geseglihen Bestimmungen, die Normen der Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tech- nishen Vereinbarungen des Vereins Deutscher ECisenbahnverwaltungen als verbindlih bezeihneten Vorschriften — insoweit dieselben auf den Bahnbau Bezug haben ; i
5) die bauptsächlihsten Oberbaumaterialien und Oberbaukon- struktionen ; : ;
6) die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Betriebs- materialien-, der Oberbau- und Baumaterialienverwaltung, sowie für das Buch- und Rechnungswesen derselben; beim A A E (außer den Gegenständen zu
, 2 und 3):
4a) die geseßliden Bestimmungen, die Normen für die Kon- struktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tehnishen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahn- verwaltungen als verbindlich bezeihneten Vorschriften — insoweit die- selben auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben; :
ha) die gewöhnlich zur Verwendung kommenden Werkstatts- materialien und deren Verarbeitung : die gewöhnlich vorkommenden Lokomotiv- und Wagenkonstruktionen, die einfahen Dampf- und Werkzeugmaschinen und die bei den Eisenbahnen vorkommenden mehanischen Einrichtungen, wie Kreahne, Wasserstationen, Dreh- sck&ciben u. \. f. ;
6a) die Vorschriften über die Behandlung und Aufbewahrung der Geräthe und Werkstattsmaterialien und die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Werkstätten- und Werkstattsmatecrialien - Ver- waltung, sowie für das Buch- und Rechnungswesen derselben.
8, 41. Prüfung zum technischen Eisenbahn-Sekretär.
A. Der bautehnische bezw. der maschinentechnishe Anwärter muß die Prüfung zum technishen Betriebs - Sekretär bestanden haben und darauf ¡wei Jahre im bautechnischen bezw. im maschinentechnischen Bureaudienst beschäftigt gewesen sein.
Die \chriftlihe Prüfung soll derjenigen zum Eisenbahn-Sekretär gleichartig sein. Als Aufgaben für schriftliche Prüfungsarbeiten kommen beispielsweise in Betracht: Erläuterungsbericht zu einem Ent- wurf von Gebäuden, Brücken, Durchlässen oder Geleisanlagen, Er- läuterungsberiht zu den technishen Titeln des Etats, Beantwortung von Erinnerungen der Königlichen Ober-Rehnungskammer zu Ab- rechnungen tehnisher Natur, Bericht über Aufgaben der Baustatistik, Bericht über einen Eisenbahnunfall, Entwurf zu einer Plankammer- eintheilung, Bericht über Regelung von Eigenthumsöverhältnissen oder Wegeübergaben an Gemeinden, unter Benußung der betreffenden Akten u. \. w. :
Außerdem ist nachzuweisen: : : e
vom bautechnischen Anwärter die Fähigkeit, Entwürfe zu Hochbauten mittleren Umfangs Gmpsangrg ee mittlerer Größe, Werkstättengebäude, Lokomotivschuppen), zu Brücken, Durchlässen sowie zu Geleiganlagen für mittelgroße Stationen, : E
vom maschinentechnischen Anwärter die Fähigkeit, Ent- würfe mittleren Umfangs aus dem Eisenbahn-Maschinenwesen
nah gegebener Anweisung fachgemäß zu bearbeiten und die zu- gehörigen Kostenanshläge aufzustellen. i
Sofern diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während der Vorbereitungszeit bearbeitet hat, nach- gewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nit.
In der mündlihen Prüfung is eine genaue und weitergehende Kenntriß auf den Gebieten, welhe Gegenstand der Prüfung zum technishen Betriebs-Sekretär sind (§. 40), und zuglei eine genügende Uebersicht über folgende Gegenstände nahzuweisen : :
1) die Gliederung und die wichtigsten Aufgaben der Reichs- und Preußischen Staatsbehörden, insbesondere derjenigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahnverwaltungsbehörden in technishen Angelegen- heiten die meisten dienstliben Beziehungen haben; N
L 2 die geseßlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Au
¿rüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tech- nischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen
als verbindlih bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf die Handhabung des Betriebes und Signalwesens, desgleihen auf den Bahnbau bezw. auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahn- fahrzeuge Bezug haken; ; :
3) die Verwaltung der Preußischen Staatseisenbahnen in ge- \chitliher, geographiscer und statistischer Hinsicht ;
4) das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands ;
5) die hauptsächlihsten Obliegenheiten und Dienstverrihtungen der einzelnen Beamtenklassen und Dienststellen der Staatseisenbahn- verwaltung nah den für sie bestimmten Dienst- und Geschäfts- anweisungen. L
B. Anwörter, welche die Prüfung zum Landmesser bestanden haben, werden zur Prüfung zum technischen Eisenbahn-Sekretär nah Rem. prnn Vorbereitungsdiens bei der Eisenbahnverwaltung zugelaffen.
__ Auf die \criftliche Prüfung finden die bezüglihen Bestimmungen in Abschnitt A sinngemäße Anwendung. L
_ Außerdem i} nachzuweisen die Fähigkeit, den Entwurf zu einer Eisenbahnanlage im Grundriß, im Höhenplan und in den Querprofilen, sowie den Plan für eine Station mittlerer Größe nebst zugehörigen Massen- und Kostenberechnungen nach gegebener Anweisung sachgemäß aufzustellen.
_ Sofern diese Fähigkeit durh Vorlage von Entwürfen bezw. von Plänen, welche der Anwärter vor oder während der Vorbereitung8zeit bearbeitet hat, nachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.
Die mündlihe Prüfung soll sich auf die im Abschnitt A unter 1, 3, 4 und 5 bezeihneten, sowie auf die folgenden Gegenstände erstrecken: Z
1) die geseßlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und die in den tech- nisGen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnver- waltungen als verbindlih bezeihneten Vorschriften — insoweit die- selben auf die Anlage von Eisenbahnen Bezug haben ;
9) Enteignungsreht, Hypothekenreht, Grundbuchordnung, Ver- waltung des Grundeigenthums der Eisenbahnverwaltung ;
3) Etat-, Kassen- und Rechnungswesen, Bureau- und Re- gistraturdienft ;
4) das Bahnpolizei-Reglement, die Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, die Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbe|timmungen ;
5) die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats- eifsenbahndienît.
C. Ob und inwieweit ausnahmsweise bei Anwärtern, welche eine böbere Vorbildung auf technischen Hochschulen erlangt haben, von den in den Abschnitten A bezw. B näher bezeichneten Erforderniffen ab- eseben werden fann, bleibt für den Einzelfall der Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vorbehalten.
Abschnitt IRX. 8 42. Prüfung zum Werkstätten-Vorsteher.
i Die Zulassung zur Prüfung ist durch folgende Erfordernisse edingt:
a, mindestens dreijährige praktishe Beschäftigung, darunter mindestens ein Jahr in Eisenbahnwerkstätten ;
b. mindestens zweijährige Beschäftigung in technischen Bureaus von Eisenbahnen oder von Fabriken für Anfertigung von Betriebs- mitteln und mechanischen Anlagen für Eisenbahnen, davon mindestens ein halbes Jahr im maschinentechnischen Bureau einer Königlichen Eisenbahndirektion ; N
c. Zeugniß der bestandenen Prüfung zum Lokomotivheizer und zum Lokomotivführer ; - i / :
d. mindestens einjährige Beschäftigung als Vorarbeiter in den wichtigsten Abtheilungen der Eisenbahnwerkstätten; i :
e. mindestens zweijährige Sas in den Obliegenheiten eines Werkmeisters bei den wichtigsten Abtheilungeu von Eisenbahn- werkstätten. Hierauf kann bis zu einem Jahre die Zeit angerechnet werden, welche der Anwärter als Meister oder Werkführer in einer Maschinenfabrik für Eisenbahnbetriebsmittel beschäftigt gewesen ist.
s die Prüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nah- zuweisen : :
1) Fähigkeit, einen größeren schriftliGen Bericht über einen ver- wickelten Gegenstand aus dem Dienstbereihe des Werkstätten- Vorstehers in angemessener Form anzufertigen ; -
9) Kenntniß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Eisenbahn- betriebsmittel und mechanischen Anlagen in den Werkstätten vor- fommenden Arbeiten, sowie der hierzu erforderlihen Materialien, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen ; s
3) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der Ressortverhältnisse in dem Bahnbezirk ; Kenntniß der wichtigsten Vorschriften und Einrichtungen des Etats8-, Kassen- und Rechnungéwesens ; E |
4) Kenntniß der gesecßlihen und polizeilihen Bestimmungen, welche auf das Personal und die Einrichtungen der Werkstätten Bezug haben, insbesondere Kenntniß der Statuten der Werkstätten- Pensions- und Krankenkassen, der Unfall-Versicherungsgeseße nebst den wichtigsten dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, der Vor- schriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und der Vor- \chriften über die Anlage und den Betrieb von Dampfkesseln ;
5) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Cisenbahnen Deutschlands und der in den tehnischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeihneten Vorschriften; j
6) Kenntniß der Dienstvorschristen, betreffend die Einrichtung der Werkstätten- und Werkstatts-Materialien-Verwaltung, sowie das Buch- und Rechnungswesen derselben; Kenntniß der Dienstvorschriften, be- treffend die Betriebsmaterialien-Verwaltung ;
7) Kenntniß des Bureau- und Registraturdienstes der Werkstätten- Verwaltung. -
Berlin, den 26. März 1887.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach.
Bestimmungen
über die Annahme von Civil-Supernumeraren für den Staatsecisenbahndienfst.
1) Bedingungen der Annahme.
Wer als Civil-Supernumerar in den Staatseisenbahndienst ein- treten will, muß: : :
1) in einem Lebensalter von nit unter siebzehn und niht über fünfundzwanzig Jahren sich befinden; i
9) die Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Real- gymnasiums oder einer Ober-Realschule besigen ;
3) körperlih gesund und rüstig sein;
4) sich sittlich IabeLlog g haben;
5) in der Lage sein, ih drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstükung Seitens seiner Angehörigen zu unterhalten,
und 6) in der Regel den aktiven Dienst im stehenden Heere oder in
der Fiotte abgeleistet haben oder nach vorschriftsmäßiger Gestellung
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