1930 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24, März 1930, S, 2,

Artikel 1

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragshließenden Teiles werden bei der Einfuhr in das Gebiet sowie bei der Aus- fuhr nah dem Gebiet des anderen Teiles in Ansehung des Be- trages, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben einshließlich aller Gebühren, Zuschläge, Koeffizienten oder sonstigen Erhöhungen sowie in Ansehung aller Zollförmlichkeiten nah dem Grundsay der Meistbegünstigung behandelt.

Artikel 2

Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge- biet anderer Länder in das polnische Zollgebiet eingeführt werden, und polnishe Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge- biet anderer Länder nach Deutschlan eingeführt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die durch das Ge- biet eines der vertragshließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden, dürfer bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar - oder durch irgendein anderes Land eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch- aeführten als au für die Waren, die während der Durchfuhr um- geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.

Artikel 3

Jnnere Abgaben, die in dem Gebiet des einen der vertrag- schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwand höher oder tin lästigerer Weise treffen als die gleich- artigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigsten Landes.

MLLItal _ Hinsihtlih der Nationalisierung der von einem der vertrag- schließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführten Waren wird dieser, ausgehend von seiner eigenen Geseygebung, die Meistbegünstigung gewähren.

„Die im Gebiete des einen vertragshließenden Teiles im zoll- begünstigten Verkehr hergestellten Erzeugnisse werden in dieser Beziehung bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles ebenso behandelt werden wie Erzeugnisse, die im freien Verkehr des erstgenannten Teiles hergestellt wurden.

Artikel 5

Bis zum Zeitpunkt, in dem die volle Handelsfreiheit zwischen den beiden vertragshließenden Teilen hexvgestellt werden kann werden die Ein- und Ausfuhrverbote und -beshränkungen, die aus wirtschaftlihen Gründen in Deutschland oder im polnishen Zoll- gebiet in Kraft sind oder sein werden, gegenüber dem anderen ver- tragschließenden Teil nur gelten, wenn diese Verbote und Be- shränkungen gegenüber allen anderen Ländern gelten.

Artikel 6

&Ur die zur Zeit einem deutschen Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegenden Waren gilt nachstehendes:

1. Für die Einfuhr polnischer “ai 0 in das deutsche Zoll- gebiet gelten die in der An age T enthaltenen Be- timmungen.

2. Für die Einfuhr von Bleioxyd und Bleimennige die ihren Ursprung im polnischen Zollgebiet haben, in das deutsche Yollgebiet gelten die in der Anlage TI ent- altenen R en. ;

. &Ur die Einfuhr polnischer Tiere und tierisher Erzeuga-

O nah Deutschland gelten die in den | fra, Il und 1V enthaltenen Bestimmungen.

+ Für die Ie vou Schrott aus dem deutschen in das polnische S gebiet gelten die in der Anlage V ent- haltenen Bestimmungen.

i Für die Ausfuhr von Steinkohlenrohteer aus dem Anlage VI enthaliee e ougebiet gelten die in der Anla immungen.

Artie 7

Out : Uy G Fur die zur Zeit im polnishen Zollgebiet einem Einfuh verbot unterliegenden Waren gelten die in der Anl L haltenen Bestimmungen. í nlage VII ent- _ Das Verfahren bei der Erteilung der Ei willi ist besouders geregelt. a der Einfuhrbewilligungen

Artikel 8

Die Durfuhr aus oder nach dem Gebiet des ei : | vertragshließenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles | ist frei. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Staaten | oder auf die Staaten anwendbar sind, bei denen im gegebenen | Zeitpunkt die gleihen Vorausseßungen zutreffen, in folgenden !

Fallen an: a) mit Rücksicht auf die öffentlihe Sicherheit; b) mit Rücksicht auf die Gesundheitepeli ei t zum Schut von ieren unter Berücksichtigung der als Anlage IV beigefügten Bestimmungen über die Durchfuhr von Uleren und tierishen Teilen oder zum Schuß von Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; c) mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlihen Umständen auf anderen vie Fettbherden T “Die ragschließenden Teile verpfli î e gang8abgaben Be in aats Sie verpslihten sich ferner, die Durchfuhr nit folben Förmlichkeiten oder anderen Maßnahmen zu L ag r Durchfuhr ershweren, unbeshadet des Rechts, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um L, daß die Waren, ins- besondere diejenigen, die Gegenstand eines Staatsmonopols sind ebenso wie die Fahrzeuge tatsählih durchgeführt werden; inso- weit gilt der Grundsaß der Meistbegünstigung. ,_ Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un- mittelbar durgeführt werden, als auch für die Waren, die während der Durhfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert

werden. Artikel 9

_ Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragshließenden Teiles, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen, daß sie in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsiß haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebes berechtigt sind, und daß sie dort die geseßlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, selbst oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende, unter Beobachtung der vorgeshriebenen Förmlichkeiten, in dem Gebiet des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufs3- stellen oder bei Personen, welhe die Waren gewerbsmäßig er- zeugen, Wareneinkäufe zu mahen. Sie können ferner bei Kauf. euten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen und sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen. Wegen der in diesem Absay bezeichneten Tätigkeit werden sie keiner besonderen Abgabe unterworfen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster der Anlage VIII entsprehen und von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellt sein. Die vertragschließenden Teile werden einander die Behörden namhaft machen, die zur Ausstellung der Ausweis- karten befugt sind. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird für die Ausweiskarten nicht gefordert.

__Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhandel und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragshließenden Teile behalten sich in dicser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Ge- feßgebung vor.

Artikel 10

Die nah dem Tarif mit Zöllen belegten und von keinem Verbot betroffenen Warenproben und Mustex, die von den Fabri- kanten oder A, die ihren e im Gebiet eines der ver- tragshließenden Teile haben, persönlih oder von ihren Geschäfts- reisenden mitgeführt werden, werden in das Gebiet jedes der vertragshließenden Teile vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hintterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung diejes Zolles sicherstellt. L: z

Um an diesex Berga ignns teilzuhaben, müssen die Fabri- fanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nah den einshlägigen Zollgesezen Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Geseße und Ausführungsbestimmungen fönnen von den Beteiligten den Besiß einer Ausweiskarte der in Artikel 9 Abs. 2 angegebenen Art ver- langen.

Bei der Anwendung dieses Artikels ‘gelten als arg in de ay oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgeste werden kann und g Gderaeas die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände niht solche Mengen oder Werte dar- stellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Zollbehörden beider vertragshließenden Teile werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster die Zeichen, die daran von der Zollbehörde des anderen Teiles angebraht sind, unter der Bedingung als hin- reichend ansehen, daß die Warenproben oder Muster ein Muster- paß begleitet, der von den Zollbehörden des lehteren Teiles be- laubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhr- andes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden, in denen diese Behörde diese Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerläßlih hält. EnEes in diesem leßten Falle wird die Zollbeshau lediglich darin be- stehen, die Uebereinstimmung der renproben mit dem Muster- paß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.

Die Wiederausfuhrfrist wird auf zwölf Monate festgeseßt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes kann die Frist verlängern, Nah Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben gesorhert werden.

Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben- beträge oder die Freigabe der sonst! en Sicherheitsleistüng für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglih bei allen E an der Grenze oder im Fnnern des Landes, denen die

fugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Waarenproben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die Regierungen beider vertragshließenden Teile werden die Listen der Zollstellen ver- öffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

_ Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf tarismäßig mit Zöllen belegte und niht verbotene Warenproben und Muster

anwendbar, die von im Gebiet eines der vertragshließenden Teile ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden ein- Bandlu werden, ohne daß diese Fabrikanten, Kaufleute oder

C ERER die genannten Warenproben oder Muster egleiten.

__ Edelmetallwaren, die von Handlungsreisenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprehende Sicher- stellung geleistet wird, die bei Silberwaren das Doppelte, bei Gold- und Platinwaren das Vierfache des Zollbetrages nit übersteigen darf. Werden die Muster niht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der durch die Gesebgebung vorgesehenen Strafen.

Axtikel 11

Die untengenannten Gegenstände werden von jedem der ver- tragshließenden Teile unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der e R und unter Vorbehalt der erforderlichen E I rei von jeder Ein- und Ausgangsabgabe gelassen:

a) Werkzeuge, Jnstrumente und mechanishe Geräte, die ein Unternehmer des einen in das Gebiet des anderen vertragshließenden Teiles einführt, um dort durch sein Personal Montierungs-, Versuhs-, Ausbesserungs- oder andere ähnliche Arbeiten vornehmen zu lassen, gleichviel, ob die genannten Gegenstände durch Versendung ekn- derbort oder durch das Personal selbst eingebracht

erden; Pie Es handelsübliche Dn allex Art sowie Schußdecken und andere Verpackungsmittel, au Webebäume, Hol und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zum Zweck dex Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nahweislih dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teiles wieder zurückgebracht werden;

c) Maschinenteile zum Ausproben;

d) Waren (mit Ausnahme von er Se icuna tes enständen), wehe auf Ausstellungen, Märkte oder a gebracht

rden;

e) Möbelwagen und Möbelkästen, die über die Grenze zu dem Zweck gebracht werden, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertra E ae Teiles zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleihgültig an welhem Ort diese neue Ladung aufgenommen worden ist, niht aber, wenn sie inzwishen zu reinen Fnlandstransporten verwendet worden sind; beide Beförderungsmittel einshließlich des zum ü An Gebrauch während dex Beförderung dienenden Zubehörs und bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten.

Artikel 12

,_ Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden be figen, die befugt und verp ichtet sind, auf Verlangen verbindlihe Aus-

kunft über Zolltarifsäße und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu gebén.

ArtikLek 18

, Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag- [lie enden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen ie Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.

._- Wenn jedoch einer der vertra p enden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren en als die Erzeugnisse des anderen Teiles an oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten odex -beshränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles niht unterliegen, V kann ex, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abga en für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren lassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig e

Die vertragschlie enden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch Aen Poemriczinden bei der Aus stellung von ATpruttgnze gien chin ert wird,

Die genannten rsprungszeugnisse können von der Zoll- behörde des Versandortes im Junern oder an der Grenze oder von der zuständigen Judustrie-, Handels- oder Landwirt\chafts- kammer, in Polen au von den Wojewodschaftsämtern ausgestellt werden. Die- beiden ara cungen können Vereinbarungen Sn um fioch lis andere als die oben bezeihneten Stellen oder au au wirtschaftli*Ge Vereinigungen eines der beiden Länder die Be- Dae zur E von Ursprungszeugnissen zu übertragen, ie von den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen find, Falls die Zeugnisse niht von einer dazu ermähtigten Staats-

behörde ausgestellt sind, kann die Regierung des landes verlangen, daß ie von ihrer i den Versand zuständigen diplomatischen oder konjularischen Behörde der Y E. Urs isse t beleg ie Ursprungszeugnisse können sowohl in der s... Bestimmungslandes als u d in der Svrahe des tr Sthe

stim,

abgefaßt sein; im leßteren Falle können die Zollämte M stimmungslandes eine Ueberseßung verlangen. B Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet v, vertragshließenden Teiles in das Gebiet des anderen deé g werden, so werden die Zollbehörden des lehtgenannten V d die in dem Gebiet des erstgenannten Teiles nah den Best dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse annehmen : Wenn wegen unrihtiger Angaben im Ursprungézeye: wegen Unzuträglihkeiten bei der Ausstellung der 18 eugnisse die Regierung des einen vertragshließenden 78 er Regierung des anderen vorstellig wird, wird diese n den Tatbestand untersuchen, das Ergebnis mitteilen ub N falls alle Maßnahmen zux Abstellung von Mißständez tref

Artikel 14

,_ Wenn einer der vertragshließenden Teile die Yz einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen E Zusammenseßung, Reinheitsgrad, Güte, sanitin tand, Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedin abhängig macht, werden beide Regierungen gemeinsam pr die Kontrollförmlichkeiten, mrs die festgestellt werden jo S Ware den vorgeschriebenen Be! ingungen genügt, dur L vereinfaht werden können, die in gebührender Form von S ständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden Sind beide Regierungen hierüber einig, so werden sie ad iam das Verfahren Le den Nachweis der erforderlidez d ingungen ei n, Ste werden ferner die Behörden heu die zur Ausstellung dex Zeugnisse pen t sind, den J l eugnisse, die bei der Aus\te ung zu olgenden Grund; örmlichfeiten, g geen ae G at der Waren q eistet wird, und gegebenenfalls auch das Verfahren fir R E von Beebea fahren füt E Es herrscht Einverständnis darüber, daß das Bestim», land au bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in L Metitel dargeseHenen R O das Recht hat, die F eit der Zeugnisse nahzuprüfen und sih über die Nämliaz f Waren zu vergewissern. h N Numligks Artikel 15

_ Die Zollverwaltung jedes der beiden vertrag\{li wird außer bei Verdaht von Mißbrau S uneedl Rechte, die sie aus der Geseßgebung us Landes herls lomben oder Siegel anerkennen und unberührt lassen, dei ollverwaltung des anderen Teiles an solche Sendun, 2 geren n EN b np mauffsit lehen das Recht, die Vou er Siegel durch Anbringen neuer Zollzeichen zu undi bleibt ihr jedoch vorbehalten. T O n ee Weise wird dîe Zollverwaltung jedes Teilei der Zulassung von Gegenständen zur vorläufi gollfreien Fir die Zeichen anerkennen und unberührt la en, die die Y verwaltung des anderen Teiles zur Festhaltung der Nänlii an den Gegenständen angebracht hat y

Artikel 16

Sollte nah Anschauung eines der vertragscließendey 1 der beiderseitige Verkehr eine Erweiterung der fte N nisse von Grenzzollämtern des anderen vertragschließenden

erfordern, so verpflichtet sid dieser, auf Vorschlag des ne n darüber Verhandlungen aufzuntin

Teiles binnen drei Monate

s Artikel 17 j Jeder der vextragschließenden Teile verpflichtet f S ORHE, Si i tur B die Et und Gee bee N anderen vertragschlie n Teiles gegen jede Art ula Wettbewerbes 1m Handelsverkehr s sbüven, N

Artikel 168

Die Staatsangehörigen des einen verträgs{hließettden l

sollen in bezug auf das Betreten des Gebietes ‘des anderen Ti das Reisen und den Aufenthalt daselbst dieselben Retie, freiungen und Begünstigungen genießen wie die angehörigen der meistbegünstigten ion.

Artikel 19

__ Die gleichen Rechte genießen, was die Niederlassung bet diejenigen Personen, welche sich zu wirtschaftlihen Zw

assen, und r Mncelt gerbndige Kaufleute und F 1 auth ngestellte, welche eine leitende Sil einnehmen, die ein besonderes Vertrauen erfordert, oder mi

nieder dustrielle als auch solche

Dienste höherer Art leisten, insofern diese Dienste eine

faclihe Vorbildung vorausseven und auf Grund | de

rtrauens übertragen zu werden pflegen.

Zu i ven bbc au Angestellte vorbenannter Ari, di landwirtschaftlicen Nebenbetrieben industriellen Charakters, ¿war Mühlen, Molkereien, Brennereien, Kartoffelbrennen anerkannten Saaizuhtanlagen mit Ausnahme der Vermeh

stellen beschäftigt werden, soweit ihre Beschäftigung über

Betriebe nicht hinausgeht.

Eingeschlossen sind ferner Angehörige derjenigen freien s

rufe, welhe im wirtschaftlihen Zusammenhang mit Hr

Gewerbe und Fndustrie stehen, soweit niht die Eigersthaft!

JFnländer nah den jeweiligen Landesgeseßen und Vorstr

Cn Mere Bedingung für die et.

Ausgenommen sind Handwerker, Kleinkaufleute und

Rees, die den Handel im Umherziehen oder den Handl us zu Haus oder auf öffentli Straßen und Plähen

treiben. Artikel 20

Die Staottanzthéelagn des einen vertragschließenden - 1 i

die sich auf dem Gebiet des anderen Teiles mindejtens fi! 1. Januar 1919 ‘aufhalten, sowie ihre Ehegatten und m jährigen Kinder genießen ohne Rücksicht darauf, ob sie int schäftigung haben oder nit, bezitglih Aufenthalt, Ri tiederlassung dieselben Rechte, Befreiungen und Begünstigl wie die Staatsangehörigen dex meistbegünstigten Nation.

Artikel 21

Die Staatsangehörigen des einen Teiles unterli pen

Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich dex Einreise, des halts und der Niederlassung den jeweiligen inneren Vors welche alle Ausländer betreffen, Die Rechte der eigenen angehörigen können auf Grund bestehender Verträge mi! Staaten niht in Anspruch genommen werden.

Artikel 282 s Die Staats3angehörigen des einen vertragschließe ; welche auf dem Gebiet des anderen Teiles ansässig find oder dort vorübergehend aufhalten, sollen in bezug auf die übung von Handel, Gewerbe und jedes anderen Be i Rechte, Befreiungen und Begünstigungen genießen Wf Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 28

Die Staatsangehörigen des einen vertragsließenden D

dürfen in dem Gebiet des anderen Teiles in der glei? und unter denselben Vorausseßungen wie die ngehöriges

meistbegünstigten Nation jede Art von Vermögen erwerben

nugen, dingliche Rechte daran erwerben oder bestellen 5 t Eigentum und dinglihe Rechte durch Verkauf, Taus@, Heirat, legten Willen oder auf andere Weise verfügen E en schaften vermöge legten Willens oder kraft Geseyes e

_ Die Berechtigung zum Verfügen lber Vermöge" von É lihe Rechte vermöge lehten Willens und zum Erwerb

werbeerzeugnisth

usübung eines Bul

E fon briefe sollen von dem anderen Teil gemäß den be-

Neichs-

wird dur Bestimmungen eines besonderen Erbschafts3- mens geregelt werden.

Artikel 24

zinatsangehörigen des einen vertragshließenden Teiles Star biet des anderen Teiles in Beziehung auf den ss 1 und behördlichen Schuß ihrer Person und ihres Ver- hd Lee gleiche Ba wie die Staatsangehörigen der P En: Nation. L hen auf dem Gebiet des anderen Teiles zur Ver- L nd Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten "9 i den Gerichten und Behörden und können dort unter iben Bedingungen und în der gleichen Weise auftreten wie Zioatéangehóörigen der meistbegünstigten Nation. Es soll vie diesen freistehen, ihre Anwälte und Bevollmächtigten denjenigen Personen auszuwählen, die nach den Gesetzen t indes als solche auftreten können. La ¿chtlich der Bewilligung des Armenrechtes und der Be- gy der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten sowie e Vorauszahlung der Prozeßkosten genießen sie nah Masß- ler in dieser Beziehung getroffenen Vereinbarungen, ins- re des deutsch-polnischen Vertrages über den Rechtsverkehr März 1924, die gleichen Rechte wie die Juländer.

Artikel 25 , Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teiles Die Lat ‘Gebiet des anderen Teiles sowohl für ihre Person ir ihre Güter, Rechte und Jnuteressen hinsihtlich der Ab- V Steuern und Zölle), Gebühren und anderer ähnlicher 1 in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den en Schuß bei den Finanzbehörden und den Finanzgerichten die Jnländer.

Die gen

1

Artikel 26

i Ausfuhr ihres Vermögens (auch des Erbgutes) simd Be brigen liedes pertragscließenden Teiles als Ausländer verpflichtet, andere oder höhere Abgaben oder Gebühren zu iten, als díe Staatsangehörigen der meistbegünstigten n unter gleichen Verhältniffen zu entrihten haben würden.

Artikel 27

Die Staatsangehörigen des einen vertragshließenden Teiles ; in dem Gebiet des anderen Teiles von jedem zwangsweisen iärdienst in der Landmacht, in der Seemacht, in den Lust- ifräften, in der Nationalgarde oder Miliz sowie von allen inlihen militärishen Zwangsleistungen befreit sein. Das je gilt von allen Geld- und Naturalleistungen, die als Ab- hg für persönliche Dienstleistungen auferlegt werden, sowie Lontributionen und Zwangsanleihen. Hinsichtlih der mit Vesib eines Grundstücks verbundenen Lasten sowie der ¿weisen Einquartierung und-anderer besonderer militärischer ngéleistungen und Requisitionen, zu denen nah einschlägigen lichen Bestimmungen auch die Staatsangehörigen des an- h Teiles als Eigentümer oder «Fnhaber von beweglichem oder weglihem Gut verpflichtet sind, tritt keine Befreiung ein. Jm Falle von Requisitionen oder Zwangsleistungen oder im von Enteignungen aus Gründen des öffentlihen Nußens

die Angehörigen jedes der vertragshließenden Teile auf Gebiet des anderen Teiles niht ungünstiger behandelt werden die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 28

Aktiengesellshaften und andere Handelsgesellshaften ein- flih Fer Jndustrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und nportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertrag- eßenden Teiles ihren Siß haben und nach dessen Gese zu jt bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teiles als Recht bestehend anerkannt. Ebenso werden sie in Ansehung Verfassung, ihrer Geschäftsfähigkeit und des Rechts, vor iht aufzutreten, nach den Geseyen ihres Heimatlandes teilt, Die Vorschriften der Artikel 24, 26 und 27 sowie alle diejem Wirtschaftsabkommen enthaltenen Bestimmungen rrechtliher Art finden auf sie entsprehende Anwendung. Zhre Zulassung zur geschäftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet anderen Teiles und zum Erwerb von Grundstücken und tigem Vermögen sowie hre sonstige Tätigkeit dor elbst richtet nah den dort jeweils geltenden Gesehen und S E h jollen die Gesellshaften nah erfolgter Zulaffung keine ge- eren Rechte, Vorteile und Befreiungen genießen als die artigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation.

Artikel 29 E ischen den beiderseitigen Regierungen werden a ungen über die Bedingungen stattfinden, unter denen der Verkehr für Reisende und Güter auf den beiderseitigen nbahnstrecken und Binnenwasserstraßen abwickeln soll.

Artikel 30 Ls s Die Seeschiffe des einen vertragschließenden Teiles und 1hre ngen (ollen com anderen Teil en s eigenen Schiffe und Sdiffe des meistbegünstigten Staates behandelt werden, ges bon wo die Schiffe auslaufen oder wohin sie bestimmt qs gleichviel woher die Ladungen stammen und wohin sie be- mt find. Dies gilt besonders auch in bezug auf jede Art von Paven und Gebühren die ir. den Häfen, Bassins, Reeden un ten der vertragshließenden Länder als Entgelt erhoben

Die Behandlung der Shisse und ihrer Ladungen nah Abs. 1

s Artikels findet keine Anwendung: y

1. auf die Küstenschiffahrt; jedoch soll es den Seeschiffen der beiden vertragshließenden Teile Perier Lände einem Hafen des einen der vertragschließenden Länder nah einem oder mehreren Häfen rj Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Ausland mitgebrachte Ladung Mud oder teilweise zu löschen oder um eine nah dem usland bestimmte Ladung einzunehmen oder zu er- ganzen; i :

*. auf die Küstenfischerei innerhalb der Hoheitsgewässer und die der eigenen Ll herei gewährten Vergünstigungen.

S Artikel 31 i A Ae Seeschiffe des einen vertragschließenden Teiles, die n

n Hafen Wi anderen Teiles a e um da elbst nur ihre

ungen zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, , vorausgeseßt, daß sie. sih nah den Geseyen und Vorschriften

betreffenden. Staates richten, den nah einem anderen Hafen (ben oder eines anderen Landes be timmten Teil Ee Ladung ord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten e für diesen leyten Teil ihrer Ladung tugendeum Pg

en außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens uur

k für die Bien und des He die Schiffahrt des meistbegünstigten dtes bestimmten Säzen- erhoben werden dürfen.

Di Na: Artikel 32 L h Zie Nationalität der Seeschiffe wird von den 2 fenden Teilen gemäß den el Ali natlande geltenden Geseßen » zelordnungen anerkannt und Ls die an Bord befindli e, ite E tändigen Behörde ausgestellte Urkunde (Schiffs- 1) nahgewiesen. : meren dem V vertragshließenden Teil ausgestellten

id ereinbarungen anerkannt werden, die zwischen den len ‘Pig shliesen en Teilen demnä t geschlossen Iten Vis zum bs{hluß dieser Vereinbarungen werden di

und Staatêanzeiger Nr. 70 vom 24, März 1930. S. 3,

Schiffe des einen vertragsließenden Tei e Af 2 s den Teiles werder in de Häfen des anderen Teiles A 5 werden any. n den

ai Artikel 33

Weun ein Schiff eines der vertragscließenden Teile an den !

Küsten des- anderen Teiles strandet De Be Tal an des |

Schiff und S, dieselben Vergünstigungen und Befreiungen

genteßgen, welhe die Gesezgebung dieses Landes den eigenen

e und denen des meistbegünitigten Staates in gleicher Lage

gewahrt. Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl fur

hre Person als auch für das Schiff und Ladung Hilfe und Bei- stand wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.

A vertragshließenden Teile koutmen außerdem überein, daß

die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es set

denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen. :

S Gn Artikel 34

„Die S hiffahrtsunternehmungen des einen vertraasließenden

Teiles, die sih mit der Beförderung von E befassen,

Bit e anderen AEE in per Hinsicht die gleiche antung genmtezgen wie die Schiffahrtsunte s

meistbegünstigten Landes. G EN I

/ Vie Auswanderungsagenten der genannten Unternehmungen,

die gemäß den diesen 0 egenstand regelnden Gesezen und Verord-

nungen behördlih zugelassen sind, werden, ohne Rücksicht darauf,

in welhem Hafen die Einschiffung der Auswanderer erfolgt, in

allem, was Lesugnisse, Abgaben und andere Erleichterungen an-

geht, die gleihe Behandlung wie die Jnländer genießen. Artikel 35

Soweit die Bestimmungen dieses Wirtschaftsabkommens die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie

nicht anwendbar:

a) auf die von einem der dertraggelieienden Teile an- (erignden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten esonderen Dn Ugen zur Erleichterung des Grenz- verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht

2 als 15 km beiderseits der Grenze;

b) auf die von einem der vertragshließenden Teile gegen- wärtig oder künftig auf Grund etner Zollvereinigung €in-

gegangenen Verpflichtungen;

c) auf günstigungen, die einer der vertragschließenden Teile durch ein Abkommen einem anderen Staat ein- räumt, um die in- und ausländische Besteuerung aus- ugleichen, insbesondere eine Dg Sins u ver- hüten oder um Rechtss{uyß und Rechtshilfe in Steuer- achen oder Steuerstrafsachen zu sichern.

j Artikel 36

Die Polnische Regierung, die mit der Führung der aus- wärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig auf Grund von Artikel 104 des Vertrags von Versailles und Artikel 2 und 6 des Pariser Vertrags vom 9. 11. 1920 zwishen Polen und der ienen Stadt betraut worden ist, behält s das Recht vor, zu er- lären, daß die Freie Stadt ein vertragschließender Teil dieses Wirtschaftsabkommens ist und die Verpflichtungen übernimmt und die Rechte erwirbt, die in ihm niedergelegt find. Dieser Vor- E bezieht s nit auf die Bestimmungen dieses Wirtschafts- bkommens, welhe die Republik Polen bezüglih der Freien Stadt Danzig eingegangen ist auf Grund der Polen vertraglich zu-

6. Jin den ersten zwei Monatea nah Jukrafttreten des Wirtichafts-

anu. abkommens wird die Ausfuhr aus Deutschland nach dem polnishen Zollgebiet für die Berehnung des Einsuhrkontingents von Polen nah | Deutschland zunächst nicht berücksichtigt. Nach Erlöschen des Wirt- | \chaftsabfommens fann Polen nah Deutschiand neben den Mengen 5 | unter Ziffer 3 Abs. 2 noch die Mengen ausführen, die den aus Deutich- land nah dem polnischen Zollgebiet in den leßten zwei Monaten der

Geltung des Wirtschaftsabkommens ausgeführten Mengen entsprechen.

TE,

I. Die Deutsche und die Polnische Regierung werden dafür sorgen,

daß der Kohlenabsaß zwischen ihren Ländern möglichst reibungslos

und ohne Beunruhigung der beiderseitigen Kohlenmärkte fich vollzieht.

Sie sind sich darüber einig, daß in diesem Sinne wirkende Privat-

abfommen zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen nah Möglichkeit

zu unterstüßen sind, vorausgeseßt, daß bei Wahrung der vollen Hand- lungsfreiheit im Rahmen des Wirtschaftsabkommens für beide Regierungen der Kohlenabjsaß nicht behindert wird. 2, Die Austeilung des Kontingents auf die kohlenerzeugenden Firmen bzw. Konzerne wird von den zuständigen polnischen Behörden nach folgenden Grundsäßen vorgenommen: i: a) Tertia-Marken werden zur Ausfuhr nah Deutschland nicht zugelassen. Ueber Ausnahmen von dieser Bestimmung werden fich die beiden Regierungen verständigen. l b) 65% der innerhalb des Kontingents (Ziffer I, 1 Abs. 1) zur Verteilung verfügbaren Ausfuhrmengen von Steinkohle werden vorweg in Prima-Marken umgelegt, und zwar nah dem prozentualen Anteil der einzelnen Produzenten an dem Hauptbahnversand des Jahres 1928. c) Die übrigen 35%, können von der Polnischen Regierung nah Belieben verteilt werden, jedoch mit folgenden Beschrän- kungen: : z aa) Mindesiens 10% des Gesamtkontingents müssen auf Prima-Marken verteilt werden. A

bb) Aus dem verbleibenden Rest von 25% sind die Ausfuhr- mengen in Tertia-Marken zu deen, die entsprechend den unter Ziffer TI, 2a vorgesehenen Ausnahmen zugelassen werden sollten. L

d) Jn der Verteilung der Saldierungsmengen an die fohlen- erzeugenden Firmen bzw. Konzerne is die Polnische Regie- rung. keiner Beschränkung unterworfen; sie ist berechtigt,

Zechen- und Hüttenkoks gegen Zechen- und Hüttenkoks, Gas- koks gegen Gasfofks und Steinkohlenbriketts gegen Stein- kohlenbrikeits zu liefern. :

3, Von dem unter Ziffer T, 1 Abs. 1 festgeseßten Kontingent

fönnen bis zu 3% in Steinkohlenkoks und bis zu 3% in Steinkohlen-

briketts geliefert werden. E

4. Außer den in Deutschland bestehenden und im Sinne der

deutshen Vorschriften zur Einfuhr ausländischer Kohle berechtigten

Handelsfirmen sind auch zur Einfuhr polnischer Kohle seitens der

polnischen Lieferanten neu gegründete eigene Verkaufsstellen be-

rechtigt, die mindestens 20 000 Tonnen zur Einfuhr nah Deutschland zugelassener polnischer Kohle monatlich zur Verfügung haben, wobet die deutschen Behörden nicht verpflichtet sind, die gleichzeitige Tätigkeit von mehr als vier neu entstandenen Stellen zuzulassen. Unabhängig hiervon wird jeder polnische Kohlenproduzent immer die Freiheit der

Auswahl unter den zum Verkauf der aus Polen nach Deutschland ein-

geführten Kohle berechtigten Verkaufsstellen haben.

Die Polnische Regierung hat das Recht zu verlangen, daß deutsche

tehenden Rechte. ene Artikel 37

Etwaige Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Wirischaftsabkommens, die sich auf diplomatishem Wege nicht regeln lassen sollten, werden auf Aritrag eines der vertrag- \hließenden Teile einem Schiedsgericht vorge egt. j : :

u diesem Zweck ernennt jeder Teil einen E Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsißenden. Kommt eine Einigung über die Person dieses neutralen Vorsißenden nicht zustande, so soll der Präsident der Shweizerishen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen,

Artikel 38

Dieses Wirtschaftsabkommen, das in doppelter Urschrift in deutscher und in polnischer Spra age eid ist, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden. :

Das Wirtschaftsabkommen tritt am zehnten Tage nach Aus- tausch der Retftatiendarkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Jahr in Geltung. Wird es niht spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so behält es seine Gültigkeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. i .

Gleichzeitig mit dem D Len dieses Wirtschafts- abkommens verlieren die zwischen den vertragshließenden Teilen bestehenden wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen ihre Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- mächtigten dieses Wirtschaftsabkommen unterzeichnet.

Warschau, den 17. März 1930.

gez. Rauscher. gez. Twardowski,

Anlagen zum deutsh-poluischen Wirtschaftsabkommen. X Anlage I.

1, Deutschland ee Bens e M Kohleneinfuhr- i von dreihundertzwanzigtausend Tonnen. E Eee erhöht sih um die Mengen, die Deutschland nach dem polnischen Zollgebiet ausführt, jedo nicht um solche Mengen, die auf Anforderung der Polnischen Regierung geliefert werden. Auf Wunsch der Bauen s be a gas gelieferte Mengen werden i ontingent anger L : ai h Pw Kohle - Sinne dieses Wirtschaftsabklommens find zu verstehen: Steinkohle, Braunkohle, Steinkohlenkoks, Braunkohlenkoks, Steinkohlenbriketts, Braunkohlenbriketts, wobei E a) eine Tonne Steinkohle oder Steinkohlenbriketts einer Tonne Steinkohle oder Steinkohlenbriketts, L b) eine Tonne Koks L aut De S /7 Tonnen inkohle oder Steinkohlenbritetts, : c) e Dieke Braunkohle e Braunkohlenbeiketts 2/, Tonnen Steinkohle oder Steinkohlenbriketts ent rit. Li 3, Für die e is der Nachlieferung von ckständen ai u erster Linie zwischen den Lieferfirmen und den Meinem aier ñ E einbart, welche Mengen in den einzelnen Monaten zu E u, Kommt eine Vereinbarung zwischen den Lieferfirmen u un Vertriebsfirmen nicht zustande, o dürfen die wtrihgeets “dgfamee das monatliche Kontingent (vergl. Z fer 1 Abs. 1) us a en als 15% übersteigen. Die am Zahres\chluß sich ege pt n A tönnen bis höchstens 101% des Joe perteagen werden, Die Aus- demmaß den vorher nes E srüdstände beginnt erst mit dem gleihsrechnung hinsichtlih der Jahres Inde Vene S Tlibe if Monat, in dem Polen die normale Ms e Dec df N Da anzusehen das monatliche Kontingent abzügli dens ZO i ersten Monat mit normaler Lieferhöhe e Rän i dem erf mitberüsihtigt, soweit die Se nRe der Rül- stände niht 10% eines Jahreskontingents übersteigt. leufoata Veim Erlöschen des Wirts Eeitpunkt bestehenden, an- i ahmen der zu dl t í , rechenbaren a stände, jedoch nit über die Höhe eines Monats- kontingents hinaus noch ausgeführt werden. Bi wis nd 4, Die in Ziffer 3 erwä nten Monatsmengen erho)

i slgebiet in

i von Deutschland nah dem polnischen Zollgebie “omg wia nl Sieben Monat g E E E L r Ziffer 1 i ingent für polnishe Kohle zuzu G E L R die am Schluß des Jahres fich herausstellen,

Kohle nach Polen nicht anders ausgeführt wird als unter Vermittelung der polnischen Konzerne und solcher Firmen, welche Kohle aus erster Hand verkaufen und in den legten sechs Monaten vor Jnkrasttreten des Wirtschastsabkommens mindestens 20 000 Tonnen Kohle monatlich verkauft haben. Daneben haben die deutschen Exporteure das Recht, neue eigene Verkaufsorganisationen zu schaffen, falls jede von diesen über mindestens 5000 Tonnen monatlich aus Deutschland eingeführter Kohle verfügt, wobei die Polnische Regierung nicht verpflichtet ist, mehr als vier solcher Firmen zur gleichzeitigen Tätigkeit zuzulassen,

TEE,

1. Ueber die interne Verteilung der Einfuhrmengen aus Polen nah Deutschland wird die Polnishe Regierung den zuständigen deutshen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats Mitteilung machen. Soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt, bleibt der Ver- teilungsplan des Vormonats maßgebend. l 2. Hinsichtlih der Ausfuhr deutscher Kohle na dem polnischen Zollgebiet ist von Fall zu Fall Einverständnis zwischen beiden Regie- rungen herbeizuführen. Die Deutsche und die Polnische Regierung sind jedoch darüber einig, daß Deutschland die Ausfuhr von Kohle nicht versagen darf, wenn Polen auf die Saldierung verzichtet, sowie, daß anderseits Polen der Einfuhr nicht tvidersprehen darf, falls Deutsch- land mit der Saldierung einverstanden is. h 3. Zur Durchführung der Saldierung ist jeden Monat bis zum 20., erstmalig im zweiten Monat nah Jnkrafttreten des Wirtschasts- abkommens, der Polnischen Regierung die im vorgehenden Monat aus Deutschland nach dem polnischen Zollgebiet ausgeführte Menge mit- uteilen. s 4. Die Deutsche Regierung behält sih die Beschränkung der Aus- fuhr deutscher Kohle, die der Saldierung unterliegt, nah dem polnischen

ollgebiet vor. B Die deutschen Behörden werden für jede aus Deutschland zur Au3- uhr nah dem polnischen Zollgebiet bestimmte Kohlensendung Begleit- heine ausstellen, die an der Grenze durch die polnischen Zollbehörden abgenommen werden. Demgemäß werden nur diejenigen Mengen Ausfuhrkohle im Sinne der Bestimmungen des Wirtschaftsabkommens angesehen, die dur die Begleitscheine der Deutschen Regierung aus- ewiesen werden. Die Deutsche Regierung sagt zu, mit allen ihr zur Baatfignnta stehenden Mitteln zu verhindern, daß deutsche Kohle ohne Begleitscheine nah dem polnischen Zollgebiet kommt. Sollte die Polnische Regierung vermuten, daß troÿydem deutsche Kohle ohne Begleitscheine nach dem polnischen Zollgebiet gekommen ist, so werden sich die beiden Regierungen darüber in Verbindung seßen, um die Angelegenheit zu klären und Abhilfe zu schaffen; Polen behält sih vor, ohne Begleitscheine eingehende Kohle zurückzuweisen. 4 : 5. Bei der Einfuhr und im inneren Verkehr wird die polnische Kohle in Deutschland und die deutsche Kohle im polnischen Zollgebiet bezüglich der Belastung durch Steuern und Gebühren aller Art us Be aller verwaltungsrechtlihen Maßnahmen nicht schlechter behandelt werden als sonstige fremde oder als eigene Kohle.

Anlage 1.

Deutschland gewährt das nachstehende Jahreskontingent für die Einfuhr a atte d Waren, die ihren Ursprung im polnischen Zoll- gebiet haben: Einfuhrnummer des Jahres- Statistischen E kontingent erzeichnisse i 300 G leiorus; Bleiglätte, gelbe (Silberglätte) und rote (Goldglätte) in Brocken, Shup- zusammen pen und Pulver Lz / 10 000 3249 Bleimennige(Minium, Bleirot, Pariserrot, | Doppelztr. rotes Bleioxyòd, Saturnzinnober)

Warenbezeichnung

Anlage 11x,

ir die Einfuhr volnischer Schweine in das deutsche Zollgebiet naar dia Deutiie Vaalering ein Fahreskontingent von zweihundert» tausend lebenden oder geshlahteten Schweinen. : Nach Ablauf von achtzehn Monaten, von dem auf die Jnkrast- seßung dieses Wirtschaftsabkommens nachfolgenden Monatserften vas gerechnet, erhöht sih das Jahreskontingent auf gucihundertsünjun : siebzigtausend Stück. Nach weiteren zwölf Monaten erhöht sih da Jahreskontingent auf dreihundertfünfzigtausend Stüd. S Die Jahreskontingente werdeu von den beiden Regierungen us Monatskontingente ausgeteilt. Die Monatskontingente sind Jae E derart, daß sie in der Regel einhalb bis anderthalb des zwölften Teile

sind im Laufe des sten Jahres, jedoch nur bis zur Höhe von 10%

e Regeln und Vor riften der inländi en Geseygebung

“Pmesbrie e gegenseitig anerkannt. t die Ausrüstung, Vor tung und Sicherhe bedingungen dex

der Jahresmenge in bzug zu bringen.

des Jahreskontingents betragen mit der Maßgabe, daß die Summe

E E R N M Le A t s t, R;