1930 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24, März 1930. S. 4,

der Monatskontingente dem Jahreskontingent entspriht. Mangels einer besonderen Vereinbarung beträgt has Monatskontingent ein Zwölftel des Jahreskontingents. Das K ontingent eines jeden Monats kann mangels anderer Vereinbarungen binnen zwei Monaten nah dem Lebten des betreffenben Monats noch eingeführt werden.

Die auf das polnische Schweineeinfuhrkontingent gelieferten lebenden oder geshlahteten Schweine werden mit einer besonderen Bescheinigung der von der Polnischen Regierung zu bezeichnenden Stellen versehen sein. Ohne eine solche Bescheinigung werden die Schweine nicht auf das Kontingent angerechnet werden. Die auf den Bescheinigungen vermerkte Stückzahl darf in der Gesamtsumme der ausgenußten Bescheinigungen das jeweilige Monatskontingent nicht überschreiten.

Die Bescheinigungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) den Monat, für den die Lieferung erfolgt (Kontingents-

monat);

b) die Frist, binnen deren gemäß Abs. 3 gegebenenfalls nach-

geliefert werden kann;

c) die Stückzahl.

Die Bescheinigungen werden zu Händen der antragstellenden polnischen Exporteure ausgestellt.

Die Bescheinigungen werden durch die deutschen Schlußabferti- gungszollämter einer von der Deutschen Regierung entsprechend zu beauftragenden Zentralstelle übersandt, welche nach Ablauf jeden Monats unverzüglich mit einer von der Polnischen Regierung zu be- zeichnenden Zentralstelle eine Abrechnung über die Ausnußung des betreffenden Monatskontingents vornehmen wird, wobei lebende oder geschlachtete Schweine, welche nicht in den Verkehr des Zollinlandes gelangen, auf das Kontingent nicht angerechnet werden.

Die Bescheinigungen werden nach folgendem Muster ausgestellt :*)

Für die Einfuhr geschlachteter Schweine, soweit sie auf dem Land- weg erfolgt, werden die Grenzzollämter in Großboschpol, Firchau, Schneidemühl, Neu Bentschen, Fraustadt, Trachenberg, Militsch, Beuthen, Hindenburg zugelassen. Die Polnische Regierung behält sich vor, später nah Bedarf die Zulassung weiterer Grenzzollämter zu beantragen; die Deutsche Regierung wird solche Anträge in wohl- wollende Erwägung ziehen.

Die Auslandsfleischbeschau für auf dem Landwege nach Deutsch- land eingeführte polnische geshlahtete Schweine erfolgt nah Wahl des Verfügungsberechtigten entweder in der dem Grenzzollamt oder dem Bestimmungsort nächstgelegenen Auslandsfleischbeschaustelle.

Das Fleisch, das aus in lebendem Zustand eingeführten Schweinen gewonnen wird, soll in wirtschaftliher Beziehung nicht anders be- handelt werden wie das Fleisch, das von sonst im deutschen Fnlande geschlahteten Schweinen stammt. Eine Belieferung der Großfleisch- märkte, d. h. solcher Fleishmärkte, deren Fleischnotierungen unter amtliher Mitwirkung erfolgen, findet indessen nicht statt.

Anlage 1IV.

Zur Einfuhr nah Deutschland werden zugelassen: I, Pferdewallache, Eselwallache, Mauleselwallahe und Maul- tierwallache.

Einhuferhengste und -stuten werden vier Jahre nach der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Beschälseuche ebenfalls zur Einfuhr zugelassen. i

Die Einfuhr der Einhufer is nur zulässig, wenn sie bei der grenztierärztlihen Untersuhung auf Seuchen unverdächtig befunden worden sind.

Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhufersind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mit dem Wortlaut der anliegenden Muster al und a2*) beizubringen. Die Nämlichkeit der Einhufer ist durch fortlaufende Numerierung der durch die Ortsbehörde auszustellenden Ursprungszeugnisse sicherzustellen. Für mehrere aus demselben Ort stammende, gleichzeitig zur Einfuhr ge- langende Einhufer kann ein gemeinschaftlihes amtstierärzt- liches Zeugnis ausgestellt werden.

, Lebende Schweine auf dem Seewege:

Unbeschadet der Vorschriften des Reichsviehseuchengeseßes vom 26, Juni 1909 (Reichsgesebbl. S. 519) gilt für die Einfuhr lebender polnischer Schweine nach den deutschen Seegrenz- shlahthöfen folgendes: i 1. Die amtliche Feststellung, ob der Verdacht einer Seuche begründet ist, soll nux auf Grund des Ergebnisses einer Zer- legung erfolgen.

2. Bei Feststellung von vereinzelten Fällen von Schweine- rotlauf und bei Feststellung von Tuberkulose wird eine Zurüd- weisung ganzer Transporte nicht erfolgen. Auch sonst wird zur Vermeidung von wirtschaftkihen Schäden bei Zurüd- weisung ganzer Transporte mit größter Schonung vorgegangen werden. :

_3, Die Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmigung, dig erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist. i

4. Veber die zur Einfuhr gelangenden Schweine sind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse nach dem Wortlaut des anliegenden Musters b*) beizubringen.

__ Die Ursprungszeugnisse müssen über die Stückzahl der Tiere, über das ungefähre Alter fowie über etwaige besondere Kennzeichen, z. B. Ohrmarke, Hautbrand, Farbzeichen, Aus- kunft geben.

s Für ee ttlióe U gleichen Ort stammende Schweine nen gemeinschaftlihe Ursprungs- und Gesundhei i E werden. : y - f Ee

Die Ursprungszeugnisse haben dreißig Tage Gültigkeit. S Die Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse Peträgt Fünf Tage. Läusft diese Frist während des Transportes ab, so müssen die Schweine, damit die Zeugnisse weitere fünf Tage gelten erneut von einem staatlich angestellten oder staatlich damit beauftragten Tierarzt untersucht und der Befund von diesem auf Ae A E werden.

5, Auf der Bahnstrecke bis zum Verladehafen is eine Um-, Ent- oder Zuladung, abgesehen vo nicht gestattet 3 g, abgesehen von höherer Gewalt,

. 6. Für die Behandlung der Tiere in den Seegrenzschlacht- höfen gelten die für diese Anlagen L chscien AETERA Bestimmungen (zur Zeit Verordnung des Reichsministeriums des Innern vom 1. Zuli 1927, Reichsministerialbl. S. 205).

y p eig Dur es erma E P Haushühner, Perl- , Truthühner un auben) zu Mast- - Pa: ) zu Mast- und Schlacht

1. Die Einfuhr von lebendem Hausgeflügel bedarf ei

besonderen Genehmigung, die erlischt, g N von h ‘nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist. 2. Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenz- übergangsstellen eingeführt werben. Die Grenzübergangs- stelle ist in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu bezeichnen.

Mittels Fußtransportes darf Geflügel nicht eingeführt werden.

__3. Das zur Einfuhr bestimmte Geflügel ist mit fkurz- gestußten Shwanzfedern bei der Untersuchung (Ziffer 4) vor- s _ 4. Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der gren tierärztlichen Untersuchung. Verseuchte oder feuchenverbächtigie Transporte werden zurückgewiesen. Von der erfolgten Zurüd- weisung ist die von der Polnischen Regierung bezeichnete örtliche zuständige Behörde zu benachrichtigen.

5. Der Abtcansport von der Grenzübergangsstelle na dem Bestimmungsort hat in plombierten Eisenbahnwagen un unter Bezettelung als Sperrgeflügel zu erfolgen,

6, Die Einfuhr is nur in Geflügelmästereien oder -schläch-

tereien, die besonders zugelassen sind, gestattet. Ein Ver-

q E

*) Wird hier nicht abgedrudckt.

zeihnis der zugelassenen Mästereien und Schlächtereien wird !

vorbehaltlich etwa notwendig werdender Aenderungen der Polnischen Regierung vor Jnkrafttreten des Wirtschaftsab- kommens von der Deutschen Regierung mitgeteilt werden.

7. Der Abtransport von der Bestimmungsstation zu dem Bestimmungsgehöft hat mit Wagen zu erfolgen. Geschlachtete Shweine nach Fleishwarenfabriken, die den der Polnishen Regierung gleichzeitig mitgeteilten Normativ- bestimmungen entsprechen:

1. Die Schweine unterliegen bei der Einfuhr den Vor- schriften des Reichsfleishbeschaugeseßes vom 3. Juni 1900 (Reich8gesebbl, S. 547).

2. Die Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

3, Die Schweine müssen in öffentlichen, von der Polnischen Regierung hierfür besonders zugelassenen und unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthöfen oder Expork- schlächtereien geschlachtet sein, Ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe und Exportschlähhtereien wird der Deutschen Regierung von der Polnischen Regierung vor Jnkrafttreten dieses Wirtschaftsabkommens mitgeteilt werden.

4, Ueber die zur Einfuhr gelangenden Schweine ist ein von dem zuständigen beamteten oder staatlih damit beauftragten polnischen Tierarzt auszustellendes Gesundheitszeugnis nah dem Wortlaut des Musters o*) beizubringen. Das Zeugnis ist auf Grund der bei der Schlachtung vorzulegenden Ursprungs- zeugnisse auszustellen.

5. Deutscherseits kann die Einfuhr verboten werden:

a) aus ganz Polen bei Ausbruch der Rinderpest, und zivar bis zu einem halben Jahre nach der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche;

b) nah vorherigem Benehmen mit dem polnischen Land- wirtschaftsministerium aus Wojewodschaften oder aus Teilen von solchen, die mit Seuchen, welche auf Schweine leicht übertragbar sind, stark verseucht sind; ;

c) aus zugelässenen Schlachthöfen, wenn bei den aus diesen nach Deutschland eingeführten geshlachteten Schweinen durch die deutsche Auslandsfleischbeschau wiederholt auf Schweine leicht übertragbare Krankheiten festgestellt und e BREN Regierung zur Kenntnis gebracht worden ind.

Ein etwa ergangenes Einfuhrverbot ist wieder aufzuheben, sobald die Polnische Regierung durch die von ihr betroffenen Maßnahmen der Deutschen Regierung ausreichende Gewähr dafür geboten hat, daß die Ursachen, die zur Anordnung der Sperre geführt haben, in Wegfall gekommen sind.

Wenn auf Grund von Feststellungen der in Absaß 1 zu ©

enannten Art auf mehr als ein Drittel der zur Ausfuhr zuge- assenen Schlachthöfe einer Wojewodschaft die Einfuhr gesperrt worden ist, kann die Sperre auf sämtliche Schlachthäuser der Wojewodschaft ausgedehnt werden. Eine solche Maßnahme ist wieder aufzuheben, sobald die Polnische Regierung durch die von thr getroffenen Maßnahmen der Deutschen Megierung ausz reichende Gewähr dafür geboten hat, daß die Ursachen, die zur Anordnung der Sperrmaßnahmen geführt haben, in Wegfall gekommen sind. Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteil gewordenen Be- handlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behand- lung nicht wiedergewinnen kann (zubereitetes Schweinefleisch), nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsfleischbeschau- gesepes vom 3. Juni 1900 (Reichsgeseßbl. S. 547). Hierher gehören insbesondere gepökeltes (völlig durchgesalzenes) Schweinefleisch, Speck und Schinken, soweit sie einem Pôökel- verfahren unterworfen worden find, sowie gebratenes, gekfochtes und gedämpftes Schweinefleisch und Schweineschmalz.

_ Ueber das zur Einfuhr gelangende zubereitete Schweine- fleisch ist ein Gesundheitszeugnis des zuständigen Amtstierarztes oder eines staatlich damit beauftragten polnischen Tierarztes nah dem Wortlaut des anliegenden Musters d*) beizubringen.

. Rindertalg in ausgeshmolzenem DULE nah Maßgabe der

Bestimmungen des Reichsfleischbes

augeseßes vom 3. Juni 1900 (Reichs8geseßbl. S. 547). gejes 9

. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen

und Hörner, sämtliche Teile in völlig lufttrockenem Zustand. Es bleibt vorbehalten, Ursprung83- und Gesundheitszeugnisse

zu fordern, falls sih aus der Einfuhr der genannten tierischen

Teile veterinärpolizeiliche Unzuträglichkeiten ergeben,

___ Sind die vorgenannten Teile nit völlig lufttrocken oder

liegt begründeter Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren

stammen, so erfolgt Zurückweisung.

. Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer

Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit von Fe nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist. Ueber die zur Ein- fuhr gelangenden Därme und Häute sind Gesundheitszeugnisse des zuständigen Amktstierarztes oder eines staatlih damit be- gisiragien polnishen Tierarztes nah dem Wortlaut des

usters 0*) beizubringen.

Die Därme unterliegen den Bestimmungen des deutschen S chse IOTSEIgEIENO vom 3. Juni 1900 (Reichsgeseßbl,

Geschlachtetes Haus- und Wildgeflügel.

Hausgeflügel darf nur in gerupftem Zustand eingeführt werden, außerdem muß der Kropf entleert, bei magerem Ge- flügel auch der Darm ausgezogen sein.

WVildgeflügel kann ungerupft und unausgenommen ein- geführt wêrden.

. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem

Zustand in Säcken fest verpackt, zur unmittelbaren Einfuhr in die verarbeitenden Betriebe, Die Einfuhr bedarf einer be- sonderen Einfuhrgènehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Es bleibt vorbehalten, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Wolle zu fordern, wenn in Polen die Schafpockten auftreten.

. Milch, Butter, Eier, Lumpen, Wild, Fische, Krebse, Bienen,

Heu und Stroh sowie Knochenmehl, folgende deutshe Bestimrnungen: 1. Die Einfuhr von roher Milch ist verboten; Milch darf nur eit ausreichender Erhizung eingeführt werden. 2. Die Einfuhr von Butter is nicht verboten und nicht beschränkt. 3, Die Einfuhr von Eiern is nicht verboten und nicht beschränkt. 4. Für Lumpen ist nur gegenüber Ländern, in denen die 6,

ierfür gelten zur Zeit

Rinderpest herrscht, ein Einfuhrverbot vorgesehen. Die Einfuhr von Klauenwild ist verbotem Ste kann, sofern die Seuchenlage im Herkunftslande dies zuläßt, im Ausnahmewege gestattet werden. Für lebendes Klauenwild wird die ausnahmsweise Einfuhrgenehmi- gung im all emeinen nur für zoologishe Gärten und nd ae Ländern erteilt, in denen die Rinderpest nicht . Die Einfuhr von Krebsen und Fischen ist nicht verbo

O C Ube Y Pes E G

ienenseuchen können auf Grund des Viehseuchengeseße bekämpft werden. | Nee pes Für Heu und Stroh bestehen Einfuhrverbote, von denen

usnahmen erteilt werden, sotveit die Seuchenlage im e dies zuläßt,

ie Einfuhr von Knochenmehl ist von den deutschen Ee durch gleichlautende Verordnungen geregelt

n.

*) Wird hier nicht abgedrudt.

Veterinärpolizeilihe Einfuhrverbote oder Ein bezüglih der unter XI genannten Waren werde

fuhrbeschrà \ n von Deu E

gegenüber Polen nur insoweit und so lange getroffen werkE

Einhuferfleisch.

Fleischkonserven.

Erzeugnisse.

die Einfuhr.

oder seuchenpolizeilicher

geltend gemacht werden.

vorliegt.

erteilen.

einem Einfuhrverbot:

Position des polnischen Zolltarif3

emacht worden ift, Tiecinariads gegebenenfalls auch eines weiteren Durdiy landes beizubringen, daß die Tiere auch bei Eintresen | verseuchtem Zustand übernommen werden. Diese Uebernh erklärung erübrigt sih, wenn bei Einholung der Einfuhrgeneh gung von dem Antragsteller die Erklärung abgegeben wis daß der ganze Transport abgeschlachtet werden kann, j seine Uebernahme wegen Verseuchung oder Seuchenverdas an der deutschen Grenzaustrittsstelle abgelehnt wird,

. Frisches Schweinefleisch, frisches Wiederkäuerfleis{ und fri

geschrieben ist, so mu nach Deutschland zu verhindern, beschau gekennzeichnet werdén. wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart were . Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuer]lei und zubereitetes Einhuferfleisch einschließlich Wurstwaren so

gegen Einfuhrbestimmungen Art, die deutscherseits an werden, der Polnischen Regierung unverzüglich Mitteilung mad Verstöße, die nicht auf diesem Wege zur Sprache gebracht ivor sind, können später der Polnischen Regierung gegenüber nicht m

Ebenso wird die Deutsche Re Mitteilung machen, wenn eine Tier eingeshleppt worden ist oder der Verdacht einer solchen

Deutschland ivird während der abkommens Ausfuhrbetwilligungen S Schrott der Ausfuhrnummä? des Statistischen Warenverzeichnis nah Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den nishen und der deutschen Eisenindustrie vom

a) die in der Verordnung vom 10, Nr, 15, Pos. 113) aufgeführten Waren;

b) die in der Verordnung vom 28. Dezember 1929 Nr. 91, Pos. 680) aufgeführten Waren.

2, Höhe der Kontingente.

De die in Ziffer 1 angegebenen Waren erhält Deutschland! nachstehenden Jahreskontingente:

sie gegenüber allen Ländern getroffen werden, bei denen iy f Beziehung jeweils die gleichen veterinären Verhältnisse e N

Soweit Ursprungs- und Gesundheit8zeugnisse beizubrin müssen sie auch in deutsher Sprache ausgestellt oder mif beglaubigter deutscher Ueberseßung versehen sein. m

Zur Dur{fuhr durch Deutschland werden zugelasse zivar nur in zollamtlih verschlossenen Eisenbahnwagen: n I. Einhufer (Walläche, Hengste und Stuten), sofern sie bei grenztierärztlichen klinischen Untersuchung auf Seuthen besondere auf Roß, unverdächtig befunden worden sh, IL. Lebendes Geflügel jegliher Art, sofern es bei der grn ärztlichen Untersuchung unverdächtig befunden worden ‘y

Die Durchfuhr bedarf einer besonderen Genehmj

die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten Geh,

Außerdem is eine Erklärung dez g

. Geschlachtetes Geflügel jeglicher Art. . Die unter VII, VIIT und X der Bestimmungen über die Einfu nach Deutschland aufgeführten tierischen Teile und tierisds

Zur Einfuhr und Durchfuhr:

Die Deutsche Regierung wird von allen Zutwiderhandlunzs T ble von allen Verstößen gesundheil 1tlich festgesd

Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die y förderung erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein hen sickern von Fleischsaft verhindert wird. 5

Werden im natürlichen Zusammenhang mit den Uz förpern au. diejenigen Organe durchgeführt, deren Y handensein durch § 12 des Reichsfleischbeschaugeseßes w 3, Juni 1900 (Reichsgesehbl. S. 547) bei der Einfuhr y das Fleish, um seine Wiedereini durch die polnische Flei Die Art der Kennzeihn

. Für die Durchfuhr der unter Ziffer XI der Einfuhrbestimmung genannten Waren gelten die gleichen Bestimmungen ivie

ierung der Polnischen Regier euche aus Polen nach Deutsdlü Einschleppi

Anlage \, Geltungsdauer dieses Wirth es nach dem polnischen Zollzei

Vertretern der | 21, Dezember 19

Anlage l

Deutschland gewährt ein Jahreskontingent von 100 000 Dophi zentnern Steinkohlenrohteer aus der Ausfuhrnummer 248) Statistischen Warenverzeichnisses für die Ausfuhr aus dem deuts in das polnische Zollgebiet.

Anlage Vll

Waren.

1. Die im polnischen Zollgebiet geltenden Ei1 Zur Zeit unterliegen im polnischen Zollgebiet f

Februar 1928 (Dziennil Ust

Warenbezeihnung

Kontingente für im polnischen Zollgebiet einfuhrverbott

1fuhrverbol olgende Vat

(Dziennit ls

Höhe det KonungA in Doppt

zentner

6 und Anmerkung 1 und Anmerkung, soweit sie si aufdiesen Punkt bezieht , 5 und Anmerkung, soweit sie si auf diesen Punkt bezieht 18, 1 13, 2, 3

13, 2 13, 2 24, 2

24, Anmerkung

Grühe ¿e qua Saatkartoffeln « « - - Aepfel, frisch « « + « - Früchte und Beeren, frish Weintrauben, frisch. « - Gedörrte und trockene

Früchte und Beeren,

nicht besonders genannt

Pflaumen, gedörrt und getrodnet « ¿ »+ « - °

Pasteten ck00. D0. 0.0 Ob und Gemüsekon-

erve ¿s C a2» Sonstige Konserven - - Alle übrigen Waren dieser

Position . „+ - . Bonbons usw... - « - * Marmelade usw... « + + Fruchtsäfte usw. - - - *

(Fortsehung in der Ersten Beilage.)

12 500 10 000 2000 1000 9.500

1000

1000

Rechnungsdirektor

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in

Druck der Preußishen Druckerei- und Vexlags-Ak Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen :

(einsGließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregist

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyr ol, Charlott

ih teil: Verantwortlich R g Be

ciengeseli®

erbeilagtt

Erste Veilage

m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

/ r. 70.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Höhe der Kontingente in Doppel- zentnern

¡on des polnischen

ositi golltarifs Warenbezeihnung

Weine aller Art in Fässern usw, . 4 500 hl Weine in Flaschen usw. : aus Weintrauben . . 3 000 hl R T 50 hl aumwein . « -. « « 120 000 Flasch. E r ene E o A L O0 7 9a ishe in luftdicht ver- / slossenenVerpackungen 37, % Fische in nicht luftdicht ' verschlossenen Ver- r R 3 000 ¿ 37, 3b T Lachse, geräuchert und ge- T NEX ¿o 4-0. 0 6 100 E U « ea «6 15 C R 6 000 Schuhwerk aus lackiertem SEDEL R m0 6 500 Lebende Bäume usw. Blumen 1\w. « » « Porzellanwaren « « Spiegelglas usw. . - Aromatische Wässer s Kos3metishe und wohl- riehende Mittel . . . Toilette- und Medizinal- seen Uw. - «e » » e g nEeNe aus Gold usw, Erzeugnisse aus Silberusw. 30 172, la, 2 Flügel und Pianinos 1 000 Stüdck 172, 3b Spieldosen usw, . . . « | 3500 Stü 173, 8 und Anmerkung, Personenkraftwagen « - 12 000 soweit sie aufdiesen Punkt bezieht 173, 13 Motorfahrräder . « e - 187, 3 Baumwollgewebe, E 188, 2 Möbelgewebe . . . « «- 188, 3 Baumwollgewebe, mer- zerisiert usw. .„ . - - 189 Saint, Plüsch usw... . - 193 Gewebe aus Flachs usw. 195, 1, 2, 3, 4 Seidene Gewebe usw. 197 Bens Gewebe usw. 01 aschmir usw. . « - . - 203 REDDUDE (P, » e 0/49 5, la, b, 2 Wirkwaren usw. « « - - und Anmerkung, soweit sië sich aufdiésePunkté“ Deglelt t R E, 26, öa T, ILT Posamentierwaren usw. 26, 3 „J Gardinenerzeugnisse . « 207 4 Spißen und Stickereien 208 Gewebe und Tüll usw. « 209 J Wäsche, Kleidung ‘und y - niht besonders genannte Konfektion aus einfuhr- j verbotenen Materialien 209, 4 ! f Damen- und Kinderhüte 1 usw. . . . . s . . 40

209, Anmerkung 1,2 | Pelze usw.,, Pelzmüßen 160

28, 1 98, 2a

15 000

38 (2, 3, 4, 5, 6, 7 und Anmer-

und i

210, Anmerkung 2 f

39, Anmerkung 3 ‘"} Kleidung mit seidenem

6 oder halbseidenem Futter] 55

Allgemeine Bemer- | Tücher usw,. « « - - « 500 kungen 4, 5, 6 zu? 183 bis 209

210, la, b, 4

211, la, b, 2a

212, 1 und Anmer-" kung 2, soweit sie. ih auf diesen * Punkt bezieht

213, 1, 2, 3, 4

214, 2

325000 Stück 9 700 Stüd 20

De U «e Schirme usw. « «o -- Knöpfe usw. « e

Schmufedern usw. « - 15 Erzeugnisse aus Glas3- M. 4 e ooo 25 41s, 1 _ } Wertvolle s waren e. . n: = D , 100 215, 3, 4 “Gewöhnliche Galanterie- Cuia waren . s . . - . . Kinderspielwaren. « - - 3 000

Galanterie-

215, ba, b, 0, ©

Anlage VIII.

Name des Staates (Ausstellende Behörde)

Gewerbelegitimationskarte i S zwölf Monate bom Tage der Ausstellung ab.

g 00e T0000 009000000 2...

i Nummer der Karte fietdurch wird bescheinigt, daß der Jnhaber dieses Ausweises:

A i a veasaerenaned ees do

wohnhaft M in E E RS 00020400 DASPRASAA 90,9

e000 000000000000 010020000.05 Straße Nr. «-o-.2251454

fin! oa...

04200422091. 000201000000.0

S S C0 02.0000 0000 008 eo...

unter der Firma «.-----.--- T. besipt (oder)

bandlungsreisender im Dienste de S

A . in 0080000900922

die E T

00.0.0000... 2.9.

Va der Jnh : bte 2s :

aber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obeng din dern Aufträge io und Käufe für die genannte(n) en) zu machen, wird bescheinigt, daß die genannte(n) Firma(en)

R.

!) Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges:

Berlin, Montag, den 24, März

s Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel : i : zu betreiben und daß sie d i geseßlichen Gebühren hierfür entrihtet(n). S

: O ae E E N ocoeba co O eo. Unterschrift des Leiters der Firma(en)

Personalbeschreibung des Daa schreibung des Jnhabers Wuchs:

Haare: Besondere Merkmale : Unterschrift des Jnhabers: Unterschrift der ausstellenden Behörde :

Dienststempel.

S{hlußprotokoll zum deutsh-polnischen Wirtschaftsabkommen.

__ Die vertragschließenden Teile stellen fest, daß es sich gegen- wärtig noch nicht als möglich erwiesen hat, die E ee elofreibeit in dem jedem Teile erwünschten Umfange her ustellen.

Die Polnische Regierung erklärt, daß diejes Wirtschafts- abkommen ihre Stellungnahme zur Ratifikation des in Genf am 8. November 1927 unterzeihneten Fnternationalen Ab- fommens. zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen nicht präjudiziert.

zu Artikel 1

Die vertragschließenden Teile sind darin einig, daß der Grundsaß der Meistbegünstigung auch dazu verpflichtet, im Zollgebiet eines der beiden Teile jeweils autonom geltende allgemeine Zollvergünstigungen auch den Waren des anderen Teiles zu gewähren. Soweit solche Ver- günstigungen von einer Genehmigung im Einzelfalle abhängen, wird das Verfahren gegenüber den Waren. des anderen Teiles nicht lästiger gehandhabt werden als gegenüber gleichartigen Wären irgendeines Landes. Der Ursprung der Waren im Zollgebiet des anderen Teiles darf somit keinesfalls als Grund für irgendeine Diskriminierung dieser Waren dienen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für die Einfuhr von Maschinen und Apparaten in das polnische HeER nah der Ministerialverordnung vom 11, Dezember 1929 (Dz ennif Ustaw Nr. 90, Pos. 676) oder der an ihre Stelle tretenden Anordnung. Für die- jenigen Maschinen und Apparate, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung der Zollermäßigung in den wischen den beiderseitigen Jndustrien festgestellten und in je einem tüd bei den vertragschließenden Regierungen hinterlegten Listen (neb| den vor- gesehenen Abbildungen) enthalten sind, gilt ohne weiteren Nachweis als festgestellt, daß sie innerhalb des polnischen Zollgebiets nicht hergestellt werden.

Die Abbildungen stellen nur durch Bild oder auh durch Wort erläuterte arakteristishe Ausführungsbeispiele der in die Listen auf- genommenen Maschinen und Apparate dar. Für die Frage, ob eine Maschine oder ein Apparat zu den in die Listen aufgenommenen gehört, ist daher maßgebend, daß die technische Arbeitsweise die gleiche ist, während sachlich unwesentliche Abweichungen in Einzelheiten der äußeren Bauart, z. B. Art und Form des Antriebs, Form und Material des Gestells oder des Gehäuse8, Anordnung und Form der Betätigungs-

1930

organe, unberüdsichtigt bleiben. Weitere Abbildungen der in den Listen aufgeführten Maschinen und Apparate können den Listen nach Bedarf beigefügt werden.

Polen behält sich vor, erstmalig nit vor Ablauf von achtzehn Monaten, vom Zeitpunkt des Fnkrafttretens des Wirtschastsabkommens ab gerehnet, Streichungen oder Ergänzungen in diesen Listên vorzu- nehmen. Die Polnische Regièrung wird bei der Voruahmé solcher

verbände mitverwerten; sie wird der Deutschen Regierung jede solche Aenderung mindestens sechs Monate vor deren Anwendung mitteilen.

Polen wird die Einfuhr der Maschinen und Apparate, die in den Listen enthalten sind, sowie aller anderen Maschinen und Apparate, füx die der polnische Einfuhrzoll autonom ermäßigt werden kann, aus Deutschland wohlwollend behandeln.

zu Artikel 3 j

Falls in Polen eine Ausgleichssteuer von Halb- oder Sertgerzeug, nissen bei der Einfuhr erhoben werden sollte, und nach der Auffassung der Deutschen Regierung dadurch besonders die deutsche Ausfuhr nach dem polnischen Hollgebiet beeinträchtigt wird, kann die Deutsche Re- gierung die sofortige R von Verhandlungen verlangen, um den der deutschen Ausfuhr entstandenen Nachteil A arg und, wenn diese Verhandlungen nicht innerhalb eines Monats von der Stellung des Antrages ab zu einem Ergebnis geführt haben, dieses Wirtschaftsabkommen vorzeitig kündigen. ‘Das Vertragsverhältnis endet in diesem Falle drei Monate nah dem Tage der Kündigung.

zu Artikel 4

Bei den nachstehend aufgeführten Waren wird Deutschland als Urxsprungsland angesehen, auch wenn weniger als 50 vH ihres Wertes auf die Kosten der in Deutschland geleisteten Arbeit oder der zu ihrer Herstellung verwendeten deutschen Rohstoffe entfallen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in Deutschland im freien oder gebun- denen Verkehr erzeugt wurden. y ;

Diese Waren werden, wenn sie durch Bearbeitung oder Verarbei- tung im polnischen Zollgebiet hergestellt sind, in Deutschland ent- repeuo den allgemeinen deutschen Grundsäßen als Waren angesehen,

ie ihren Ursprung im polnischen Zollgebiet aben.

Position des polnischen

Zolltarifs Wareubezeihnung

Reis, poliert Mehl, Grüße, Malz Kartoffelmehl usw. e N ff ichorie und Kassee Po ffoinfreier E pier Kaffec-Ersah Stärkezucker, Traubenzudcker, Glykose, Dextroje, Ila, 2 Haferkakao, Kaffsce-ŒEssenz 5

j Hese L: Met, Porter uud Vier

Essig, E S. 4, E ¿ T ae p 2, 3b, {ec L E Krebse, Hu Krabben, Schnecken, mariniert, ch Pn luftdiht ver- shlossener Verpa 46 Erzeugnisse aus Haaren und Borsten 49, 2, 3, 4 Cte und Horn, bearbeitet 51, 3, 4, 5, Ga, b ierishe Fette und Dele 55 Leder 56, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 | Rauchwoaren i aus 58, 1a 3; 59; 60; Holz; Erzeugnisse aus Holz, Korkrinde 62, 14a; 64 und Torf; Arzneipflanzen; Korb- macher- und Flechtarbeiten 66, 6, T, 8, 9, 10, 11, Steine und Erzeugnisse daraus; Edel- 12, 130; 67, 2; 70 steine

. ,

Aenderungen ihr vorliegende Ansichten der beiderseitigen Jndustrie-

Position des polnischen

Zolltarifs Warenbezeihnung

11,234,860, 7 Materialien zum Stetten usw.

87, T, 8b; 88, lo Tolubalsam usw. ; ampfer, gereinigt; Weichgummi in Gestalt eiuer Lösung 08. 2. 3; 111 Metallishes Antimon; Antimonoxyd, ereinigt; Antimonverbindungen 99; 100, 4 Aren usw.; Kalium- und Natrium- chromat usw. 108, 7b, 8, 11 Ss Gerbsäure usro.; Benzoe- äure 112, 12, 13, 14b, 15b, | Alfaloide und ihre Salze; alle jodhaltigen 15e, 154, 22 aus 25b organischen Verbindungen ustv.; Jod- falium und -natrium; Zinnorxyd; Sublimat, Zinnober; Kalomel usw.; Santonin; Kobaltoxyd, Calcium- molybdat Gerbstoffextrafte Siena, Oder, Umbra, Farben aus Eisen- oxyd 137, 2 Tonerden und Farben usw. 139; 140, 2, 4, 7, 8; | Roheisen usto.; Eisen und Stahl; Eisen- 141 und Stahlbleh 148, 2, 3, 4, 5, 6, 7 1 Gold, Silber, Platin usw. 149 Erzeugnisse aus Kupfer usw. 155; 156, 5, 10, 11 ] Draht; Erzeugnisse aus Draht 163; 164; 165, 2 Erzeugnisse aus Zinn usw.; Erzeugnisse aus Blei usw.; Blattmetall usw, Wolle, gekämmt; Garne, Gewebe; Wirk-, Flecht- und Pojamentierstoffe und -«jvaren; Filze und Filzstoffe sowie Er- zeugnisse daraus; Spiyen und Sticke- reien; Wäsche, Kleidung und nicht be- sonders genannte Konfektion; Hüte und Müßen 212; 214; 215; 216, | Knöpfe usw.; Glashädjel usw,; Galan- 4b, ec teriewaren usw.; Kinderspielwaren; Bleistifte 217, 4 Zünd- und Knallmittel

Anmerkung: Bloße Aufmachung von Garnen. Bleichen von Garnen und Geweben, bloßes Zuschneiden von Geweben sowie beren Umsäumung, auch Hohlsaum, unwesentliche Näharbeiten an Wäsche, Kleidung und nicht besonders genannter Konfektion (3. B, Anbringen von Knöpfen) begründen nicht die Nationalisierung im Sinne dieser Regelung.

zu Artikel 5

1, Falls einer der beiden vertragschließenden Teile nach dem Jn- frafttreten dieses Wirtschaftsabkommens neue Ein- oder Ausfuhr- oerbote erlassen sollte, so wird er für die unter ein Verbot fallenden Waren des anderen Teils sofort Kontingente mindestens in der Höhe gewähren, die sich aus seiner amtlichen Außenhandelsstatistik für das leyte Kalenderjahr ergibt, Falls die Höhe dieser Kontingente dem anderen Teile nicht genügend erscheint, jo wird der Teil, der die Ver- bote erlassen hat, auch das weitere Interesse des anderen Teils dur Gewährung entsprehender Kontingente oder Einzelausnahmebewilli- gungen voll berüdsichtigen, Darüber hinaus wird die Regierung des Teils, der das Verbot erlassen hat, ihr möglichstes tun, damit die Ein- oder Ausfuhr durch Erlaß des Verbots keine Unterbrechüng erleidet,

Für das Verfahren bei der Erteilung solcher polnischer Einfuhr- bewilligungen gilt die Regelung nah Artikel 7 Abs. 2, Das Verfahren bei Erteilung von deutschen Einfuhrbetvilligungén witd ni{ht „un- günstiger geregelt werden. M

2, Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffer 1 können mit Beziehung auf Waren stattfiaden, die im Gebiet eines der vertrag- schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bildenwerden, ferner zu dem Zweck, für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die dur die innere Geseßgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrau

leichartiger einheimisher Waren im Inland festgeseßt sind oder festgeset werden. O L

3, Die Bestimmungen der Ziffer 1 berühren in feiner Weise das Recht, für die Ein- und Ausfuhr alle erfordérlihen Maßnahmen zu aale. um außergewöhnlihen und anormalen Verhältnissen ent-

egenzutreten und den Schuh der wirtschaftlichen und finanziellen lebenswichtigen Interessen des Landes zu sichern.

Wegen der schweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Verbote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur im Falle einer außerordentlihen ß3wangslage ergriffen werden und keinesfalls ein willkürliches Mittel bilden, um die Landesproduktion zu schüßen oder eine Disfriminierung zum Nachteil des anderen vertragshließenden Teiles zu schaffen, Jhre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse beschränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind,

Die vertragshließenden Teile sind darin einig, daß die Be- stimmungen der beiden vorhergehenden Absäße unter den Umständen, in denen sich die Wirtschaft beider Länder augenblicklihch befindet, feine neuerlihe Anwendung finden sollen, und daß sie nur eine even tuelle Möglichkeit vorbehalten, deren si die vertragschließenden Teile nur zu bedienen beabsichtigen, wenn zerhältnisse von außerordent- lichem Ernst eintreten, mit deren Ente e nicht renen. :

Wenn in dem hier vorgesehenen Falle der Teil, der das Ein- oder Ausfuhrverbot erlassen hat Ausnahmen von diesen Verboten

t, so wird er die Interessen anderen Teiles bei der Erteilung von Ausnahmebetoilligungen gebührend berüdsihtigen.

zu Artikel 6

21 Ziffer 1. Falls wider Erwarten durch polnische Kohle eine 9 E der Preise auf dem deutschen Kohlenmarkt erfolgen sollte, ist die Deutsche Regierung berechtigt, die unverzügliche den nahme von Verhandlungen hierüber zu verlangen. ühren diese Verhandlungen nicht binnen drei Wochen von dem e ab, an dem der Wunsch der Deutschen Regierun bei der Polnischen Regierung eingegangen ist, zum Ziel, so ist die Deutsche gg berechtigt, dieses Wirtschaftsabkommen vorzeitig zu kündigen. D Vertragsverhältnis endet in diejem Falle drei Monate nach den Tage der Kündigung. Vom Tage der Kündigung ab kann die Deutsche Negierung die deutsche Grenze gegen die Einfuhr polnischer

Kohle sperren. R Zu Ait 3. Geschlahtete Schweine, die aus\{chließlich zor Ver- bringung auf Schiffe bestimmt sind, dürfen in zollam ch ver- schlossenen Etjeuvahanoage das Zollinland in Der Due en- biet deutscher Seestädte einge werden. Sie u egen Bestimmungen der beutichon Auslandsfleishbeschau. Die in das Freihafengebiet eingeführten geschlachteten nicht in das Zollizand verbracht werden, Die Eisenbahnwagen, in denen der Transport dur das ollinland erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein Heraussickern von leischsaft verhindert wird. | i j Die beiden vertragshließenden Teile g ben einander die Ver- sicherung, daß die veterinärpolizeilichen Bestimmungen loyal und ra Mrs gehandhabt werden sollen. i Die vertragshließenden Teile gehen davon aus, daß die durch dieses Wirt bfommen vorgejchenen Möglichkeiten der Aus- nußung derKoutingentsmengen lebender oder geschlachteter Schweine

124, 2, 3 aus 125, 2

aus 179 bis 211

NB, Nur Rubri E y i Rubrik 1 des Formulars ist auszufüllen, wenn es sih um den Leiter eines Lantis oder Jndustrieunternehmens handelt,

68, 3, 4, 5, 6 Zelluloid usw.

ausreichen. Sollte sich wider Erwarten diese Vorausseßung als

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