Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 90 vom 16, April 1930, S, 2,
Die vertragschließenden Teile verpflichten si, keine Durch- gangsabgaben zu erheben. E
Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un- mittelbar durhgeführt werden, wie für Waren, die während der Dur{fuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden.
Artikel 9.
Die Boden- und Gewerbeexrzeugnisse des einen vertrag- s{ließenden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils sowie bei der Ausfuhr nah dem Gebiet des anderen Teils in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlich- keiten nah dem Grundsaß der Meistbegünstigung behandelt.
Artikel 10.
Die in der Anlage A bezeichneten österreihischen Boden- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nah Deutschland keinen -höheren als den in dieser Anlage festgeseßten Zöllen unter- liegen. “ Die in der Anlage B bezeihneten deutschen Boden- und Ge- werbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nah Oesterrei keinen höheren als den in dieser Anlage festgeseßten Zöllen unterliegen.
Artttel 11
Deutsche Boden- und Getwwerbeerzeugnisse, die durch das Ge- biet anderer Länder nach Oesterrei eingeführt werden, und österreichische Boden- un Gewerbeerzeugnisse, die dur das Gebiet anderer Länder nach Deuts{hländ eingeführt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet des einen vertragshließenden Teils nah dem Gebiet des anderen eingeführt werden, unterliegen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch ein anderes Land ein- geführt worden wären. :
Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durh- geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um- geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.
Artikel 12.
Fnnere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragshließenden Teils, sei es für Rechnung des Staats oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschast, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lâstigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes.
AxrtikeTt 13,
Von jedem vertragshließenden Teil werden unter der Be- dingung der Wiederausfn r oder der Wiedereinfnhr und unter den
fei derartige Vormerkverkehre in der Zollgeseßgebung der vertrag-
chließenden Teile vorgesehenen Förmlichkeiten Frei von jeder Ein-
und Ausgangsabgabe gelassen:
a) Gebrauchte Säckte sowie handelsübliche Umschließungen aller Art, ferner Shußdecken und andere Verpackungs- mittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertrag- E Teils zum Zweck der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nahdem sie nahweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teils wieder zurüdck- gebracht werden;
Gegenstände zur Ausbesserung; : / Werkzeuge, Jnstrumente und mechanische Geräte, die ein Unternehmer oder eine Firma des einen in das Ge- biet des anderen R ehen Teils einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs-, Versuhs- oder ähnlihe Arbeiten vornehmen zu lassen, gleihviel, ob die genannten Gegenstände durch Versendung eingeführt oder durch das Personal E eingebraht werden; Maschinenteile zum Ausproben; E Waren (mit Ausnahme von Bergehrungsgegenständen), die i Märkte, essen oder Ausstellungen gebracht werden;
Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen be Les außer dem Markt-, Meß- und Ausstellungsverkehr versandt werden;
) Möbelwagen und Möbelkästen, die die Grenze zu dem Zweck überschreiten, Gegenstände aus dem biet des etnen in das Gebiet des anderen er hb en Teils zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue
adung tragen, gleihgültig, an welchem Ort diese neue Ladung aufgenommen worden ist, nicht aber, wenn sie inzwishen zu reinen FJnlandstransporten verwendet worden sind; beide Beförderungsmittel eins{ließlich des zum üblichen Gebrauch während der Beförderung dienen- den Zubehörs und bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten;
Warenproben und Muster nah Maßgabe des am 3. No- vember 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Ab- kommens über die Vereinfahung der Zollförmlichkeiten bei Gewährung einer Frift für die Wiederausfuhr von zwölf Monaten.
Edelmetallwaren, die von Hanbdelsreisenden als Muster im BVormerkverfahren - eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Pun terungszang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung “ geleistet wtrd. Werden die Muster niht rechtzeitig wieder aus- gefü rt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der urch die Geseßgebung vorgesehenen Strafen.
Artikel 14.
„Die im Gebiet des - einen vertragschließenden Teils im zoll- begünstigten Verkehr hergestellten Erzeugnisse sollen bei ihrer ÉEin- fuhr in das Gebiet des anderen Teils ebenso behandelt werden wie Erzeugnisse, die aus dem freien Verkehr des erstgenannten
eils stammen. Ax tiLel 15.
È_ DeEdex-Dey vertragschließenden Teile wird Behörden bezeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindlide Aus- kunft über Zolltarifsäße und die Tarifierung bestimmt bezeihneter Waren zu geben.
Artikel 16.
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließen- den Teils ‘in das Gebiet des anderen werden im a éin Ursprungszeugnisse [nicht gefordert.
__ Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten ' Landes mit höheren bgaben .als die Erzeugnisse des anderen Teils belegt, oder wenn ex die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des ‘anderen Teils nicht unterliegen, fo kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teils oder deren Zulassung zur Einfuhr y ! ungszeugnissen abhängig machen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten si, dafür zu sorgen, daß der Handel niht durch überflüsfige Förmlichkeiten bei der Ausstellung. von Ursprun szeugnissen behindert wird.
Die Ursprungszeugnise können von der Zollbehörde des Ver-
es im _ Jnnern oder an der Grenze oder von der zuständigen vndustrie-, Handels- oder I amn ausgestellt werden. Die beiden Regierungen können Vereinbarungen tref en, um noch auf andere als die o en bezeichneten Stellen oder auf wirtschaft- lihe Vereinigungen eines der beiden Länder die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen. Falls die Zeugnisse niht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde aus- estellt sind kann die Regierung des Bestimmungslandes ver- angen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren u- ständigen dip naten oder konsuülarishen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos,
von der Beibrin E von Urf
Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen vertragshließenden Teils in das Gebiet des anderen eingeführt werden, so werden die PEbehien dieses Teils au die 1m Ge- biet des erstgenannten Teils nah den Bestimmungen dieses Ar- tikels ausgestellten Ursprungszeugnisse annehmen.
Artikel 17.
Wenn einer der vertragshließenden Teile die Behandlung einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen in Be- ziehung auf Zusammenseßung, Reinheitsgrad, Güte sanitären Zustand, Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedin- gungen abhängig macht, werden beide Regierungen gemeinsam rien, ob die Kontrollförmlichkeiten an der Grenze, durch die festoestollt werden soll, ob die Ware den vorgezs ebenen Bedin- gungen genügt, durch Zeugnisse vereinfaht werden können, die in ebührender Form von den zuständigen Behörden des Ausfuhr- andes ausgestellt werden. É S :
Sind Leide Regierungen hierüber a M werden sie emeinsam das Verfahren für den Nachweis des Vorhandenseins fre erfsrderlichen Bédingungen festlegen. Sie werden ffe bo die Behörden bezeichnen, die gur Ausstellung der- Zeugnisse befugt ind, den Fnhalt der Zeugnisse, die bei der Ausstellung zu ‘be- olgenden Grundsäße, die ormlihkeiten, durch welche die ämlichkeit der Waren gewährleistet wird, und gegebenenfalls auch das Verfahren für die ahme von Proben. Z
Es herrscht Einverständnis darüber, da auch bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel p Vereinbarungen das Bestimmungsland das Ret hat, die Richtig- keit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über die Nämlichkeit der Waren zu ‘vergewissern.
Artikel 18.
Auf den Eisenbahnen werden die vertragshließenden Teile, um dem Vertrag völlige Wirksamkeit E die Handelsbeziehungen zu sichern, ihr mnöglidstes tun, um die freie und sichere Ent- saltung der durch den Handelsvertrag zweckten Beziehungen zwischen den beiden vertragshließenden Teilen tunlicht zu be- ünstigen; sie werden zu diesem Zweck auch alle Maßnahmen hintanhalten, die die Wirkung des Handelsvertrags ganz oder auch nur ‘teilweise aufzuheben, zu ' behindern “ oder zu stören
ee n Per äck- und Expreßgutverkehr soll hinsichtlich
rsonen-, ick- U xpreßgutverkehr soll hinsichtli der Abfertigung, der Beförderung, - der Beförderungspreise und der mit der Befördeung [anae S Rgeees öffentlichen Ab- e kein Unterschied zwishen den Bewohnern der Gebiete der eiden Teile gemacht werden.
Güter, die in Oesterreih aufgeliefert werden und nah Deutschland oder durch Deutschland nah einem dritten Staat zu befördern -sind, werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den deutschen Bahnen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderung, der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Ab- pen ungünstiger behandelt werden als gleichartige in utsh-
nd aufgelieferte Güter, die in derselben Ri ung und auf der- selben Verkehrsstrecke befördert werden. Das gleihé wird auf den reisen Bahnen für solhe Güter gelten, die in Deutsch- land ausgeliefert sind und nah Oesterreih oder durch Oesterreich nah einem dritten Staat befördèrt werden.
2 Dpeias Grundsay Fader wehselseitig auch Anwendung auf Güter, die aus dem Gebiet des einen Teils mit anderen Be- G gleichartige Beförderungen aus dem Gebiet des anderen
eils gebraht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden.
Artikel 19.
Jm Sinn des Artikel 18 sollen R ondere folgende Be- dingungen für die Anwendung von Eisen ahntarifen, Ermäßi- ungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen Ür P riet Beförderunggen aus dem Gebiet des anderen
eils unwirksam sein:
a) Die Bedingung der inländischen- Herkunft oder die Forderun einer solhen Bezeihnung des Guts, die lige io artigen Gut des anderen Teils nit zugäng- ih ist;
b) die Bedingung der Anbringung von Gütern auf be- timmten E isenbalinwegen: S |
c) die Bedin ung, daß der Rohstoff oder das Halberzeugnis für das begünstigte Gut ganz oder zum Teil auf inländishen Strecken befördert worden ist.
Dagegen sollen insbesondere ge Bedingungen für die Anwendung von Ei enbahntarifen, rmäßigungen der Beförde- rungspreise oder S Begünstigungen für Beförderungen aus biet des anderen Tei
a) Die Bed _der Anbringung von Gütern zu S iff;
b) die Bedingung der Mags ‘darm: mengen innerhalb einer festgeseßten Geltungsdauer;
€) die dingung der gleichzeitigen Auflieferung einer zur Bildung eines ganzen guges oder bestimmter Wagen-
i Frnpyen ausreihenden Menge von Gütern;
d) die Bedingung der Anbringung von Gütern mit I Wivatanschlußbahnen oder Straßen- fu rwerkt, ferner der Ausschluß der Umbehandlung — alles dies gee nur unter der Vorausseßung glei artiger Behandlung inländischer Güter;
e) die Beschränkung von Fahrpreisermäßigungen aff orts- my g Bewohner der angrenzenden Gemeinden.
Unter die estimmungen des Artikel 18 fallen nit die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für vent der öffentlichen Verwaltungen, für Wohlfahrtszwecke U für den Eisenbahn- dienst gewährten Preisermäßigungen und sonstigen Begünsti-
gungen. Artikel 20,
Für“ den Personen-, Gepäck-, Expreßgut- und Güterverk sowie wischen den Gebieten der beiden vertrags{hließenden Teile
gleichartige wirksam sein: Personen oder
bestimmter Mindest-
em ingun
owie sür den Verkehr sswischen dem Gebiet eines der vertrag-
ließenden Teile und dem Gebiet eines drittew Staats im Turchzug dur das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils nah aßgabe des tatsählichen Bedürfnisses direkte Tarife und direkte Tarifsäße aufgestellt werden.
Auf Verlangen eines vertragshließenden Teils sind die bei ebrochener Abfertigung \ih ergebenden Frachtsäße in die direkten arife einzurehnen.
Artikel 21.
Die beiden vertragshließenden Teile verpflichten sich, alle wéckdienlihen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Uar llen fi ergebenden Schwierigkeiten - zu beseitigen, die dem ersonen-, Gepäck-, Expreßgut- und Güterverkehr zwischen ihren Gebieten entgegenstehen. irte vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des urGgtheuban Verkehrs zwischen ihren Gebieten durch Herstellung dire ter Zugverbindungen für den Personen- Le TteSr „fowie durch tunlichstes Entgegenkommen in aa g us eförderungsdienstlicher Beziehung Rechnung ge- ragen wird.
Bei der Stellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nah dem Gebiet des anderen vertragshließenden Teils wird ni t in S günstiger Weise vorgegangen werden als bei der Ste ung der Wagen für den Binnenverkehr.
im Rahmen bestehender Tarife
Artikel 22;
Jm Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Äbfertigungsstellen dürfen die im Personen-, Ge- pädck-, Expreßgut- und HUterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit dem geteRi@en Da Pugni jenes Teils beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu: erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf: die geseßliche Währung des anderen Teils lautet.
itteln ior
Die hier geregelte Annahme von Pablungsm nverwaltungen üb,
Vereinbarungen der beteiligten Eisenba Abrechnung in keiner Weise vorgreifén.
Artikel 23.
Auf den Eisenbahnen gelten Tarife, Ermäßiar,,. förderungspreise oder andere Begünstigungen, dee t der f von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Gera Personen vorher oder nahher mit Schiffen eines Li En oder privaten Schiffahrtsunternehmens ode, R timmten See- oder Binnenschiffahrts\trecken befördert auf unter den D Bedingungen im Gebiet des vertragsGl Teils, in dem in Kraft sind, ohne weiteres in derselhen tung und für dieselbe Verkehrsstrecke auch zugunsten de, A und Personen, die in Schiffen des anderen Teils in eine % ankommen oder von einem Hafen na einem anderen en N befördert werden. VA B
Jm übrigen gelten die Bestimmungen des Artikel 19
sprechend. ; Artikel 24.
Die Schiffe des einen vertragshließenden Tei Bemannungen, Reisenden und Ladungen sollen auf den S ; weren des anderen Teils und in deren dem öffentlihen à ehr dienenden Häfen die gleiche Behandlung genießen ‘wi eigenen Schiffe, ihre Bemannungen, Reisenden Und Lady, und wie die Schiffe, Bemannungen, Reisenden und dys des meistbegünstigten Landes. Gebühren für die Bengg" Schiffahrtseinrichtungen und -anlagen dürfen nur bej deren sähliher Benußung erhoben werden. 2 Die Eigenschaft des Schiffes als Schiff eines der yey s{hließenden Teile wird von den beiden vertrags{ließenden 5; entsprechend den bei dem betreffenden Teil geltenden Gesehy Verordnungen gegenseitig anerkannt.
Artikel 25.
Jeder der vertrags ließenden Teile wird den Seehan iffen des anderen Teils, ihren Bemannungen, Reisenden y adungen in jeder Beziehung die gleiche Behandlung zy werden lassen wie den eigenen Seehandels\chiffen, dern mannungen, Reisenden und Ladungen oder denen irgende anderen Landes.
Das gleiche gilt hinsihtlich aller Abgaben und Gebüby insbesoudere auch in N ediehung auf Touuen-, Hafen-, L Lenchtturm- und ähnlihe Abgaben und Gebühren jeder Be nung, die im Namen und für Rechnung des Staats, öffentli Beamter, privater Körperschaften oder Anstalten irgend Art erhoben werden. E
Der Grundsay der Gleichbehandlung mit den ei Schiffen und ihren Ladungen findet keine Anwendung auf günstigungen, die der eigenen Fischerei gewährt werden, f auf die Küstenschiffahrt, hinsicht ih deren die Schiffe eines i der vertragshließenden Teile im Gebiet des anderen Teils Meistbegünstigung unter der Bedingung der Gegenseitie genießen. h
MLOITeL: 20:
Die Nationalität der Secehandels\chiffe soll beiderseits ( Grund der durch die zuständigen Behörden in jedem der h Länder ausgestellten Urkunden anerkannt werden.
Die Meßbriefe der deutshen Seehandels\ciffe werden Oesterreih ohne neue Vermessung anerkannt. Die Meßbri der österreichischen See Le werden in Deutschland d neue Vermessung anerkannt, insbesondere auch für 2wete | Gebührenbemessung, vorausgeseßt, daß die Vermessungsregeln | Staats, in dem der Meßbrief ige tellt wurde, als gleihwe mit den deutshen Vermessungsregeln anerkannt wird,
A rtikéel S7;
Jm Fall des Strandeñs, des Schiffbruchs und der € an den Küsten des einen - Teils genießen die Seehandelsshiff| ánderen Teils wie auch deren Bemanuungen, Reisende Ladungen Hilfe und Beistand in gleihem Umfang und ite Begünstigungen und Tr ARBeN wie die cigu
hisfe, ihre Bemannungen, Reisende und Ladungen. L en beiderseitigen Konsularbehörden is gestattet, die Y besserung, die Wiederverproviantierung und den Verkauf durch Stranden oder Schiffbruch verunglückten Schiffe i Landes zu überwachen.
Die geborgenen Waren untetliegen keiner HZollabgabe, eé denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.
T allen Fällen ort, uur diejenigen Kosten der Ret! und age runa und an ltige Gebühren gefordert werden dürft
ändishen Schiffen verlangt wérden.
Artikel 28.
Die Unternehmungen jedes Teils, we die Beförderl von Auswanderern betreiben, werden hinsihtlich der Beförde von Auswanderern aus dem Gebiet des anderen Teils, de 8 örderung von Durhwanderern, die durch das Gebiet des ante
eils hindurcreisen,, und der Beförderung von Rücktwander! die in das Gebiet des anderen Teils zurückfehren, sowie hinil lih der Errihtung von Agenturen sür ihren Geschäftsbt ebenso behandelt werden wie die inländischen Beförderungsunl nehmungen; sie werden dieselben Vorrechte und Begünstigunl gemteren wie die gleichartigen Unternehmungen des n! egünstigten Landes.
die von in
Axtikel 29.
Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die gegenstiü Gewährung der eistbegünstigung betreffen, sind sie 1! anwendbar: , :
a) auf die von einem der vertragschließenden Teil: grengeiben Staaten gegenwärtig oder künftig gewä! esonderen Begünstigungen zur Erleichterung des 0 verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel 1 mehr als 15 km beiderseits der Grenze; ; b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gy wärtig oder künftig auf Grund einer Zollverein) CApeLanganen Verpflichtungen; E c) auf erg mt ie einer der vertragshueN Teile durch ein Abkommen einem anderen Staat | räumt, um die in- und ausländische Besteueriütg i ugleihen, insbesondere eine Doppelbesteuerung | hüten oder um: Rehtss{huyß und Rechtshilfe in
T oder Ehe zu sichern; È
d) auf die Begünstigungen, die ein vertragschließendtt einem dritten Land E auf Grund von seitigen, allen Staaten zum Beitritt offenstehenden trägen von allgemeiner Bedeutung einräumt, Fi dem 1. März 1930 untex der Führung des Völke G abgeschlossen sind, es gs denn, daß der andere vel shließende Teil dieselben Begünstigungen gewährt.
Artikel 30. A Jeder vertragschließende Teil hat das Recht, in allen 4 pläten des anderen Teig in denen Konsuln eines drittén zugelassen sind, auch seinerseits Konsuln einzufeßen. saft teilung des Exequaturs oder vor der e igen Zu! dürfen die Konsu n eine ads Tätigkeit nicht ausüben. Den Konsularbeamten stehen die Rechte, Vorrechte und Befreiungen au, Amts\sißes den Konsular Mi Ranges des meistbegitn tigtén Landes jeweils zustehen. 4 kann feiner der beiden Teile für seine Konsular amten n gehende Rechte beanspruchen, als ex selbst den Konsular es anderen Teils- gewährt, i
ie in dem Lan
leichen AmtsbesW
amten gleiher Art und gl
R
der der vertragshließenden Teile wird auf Ersuchen des ils seine /
O “eabeces Teils, sofern er an dem betreffenden
dur einen Konsul nit vertreten is, Schuß und Beistand
lay n Art und gegen nicht höhere Gebühren
deren 0 igen d
2 derselbe
L enen Angehörigen zu gewähren. g Feder der vertungs een Teile, dessen Angehörigen der ul des anderen
gonsu. perpflih denselben
Mit dem. Jufkrafttreten dieses Vertrags treten das deuts{ch-
Wirtschastsabkommen vom 1. n Zusabverträgen vom 12. Juli 1924 und vom 21. Mai ie das Uebereinkommen zur Regelung einzelner Zoll- 3. Oktober 1925 außer Kraft, mit Ausnahme der
¡sterreihishe nebst den 19%6 sowie fugen vom
D
estimmungen G delóv
tet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach Grundsäßen .zu erstatten, wie. es von dem Teil, welcher l bestellt hat, rücksihtlich seiner eigenen Angehörigen
geschehen würde.
trags vom 12. ndelsvertrags gelten.
Neichs- unnd Staatsanzeiger Nr. 90 vom 16. April 1930, S. 3.
onsuln im Ausland verpflichten, den An- wie den
Steuern, vom
eils Shubß und Beistand gewährt hat, ist Geltung.
Artikel 3L S an
2. Dezem
September 1920
uli 1924, die als Bestandteil dieses erner bleiben die Bestimmungen des
der 2 C (Tierseuchenübereinkommen) des
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
Der Vertrag Ungarn, betreffen das ; 1890 nebst zwischen Bayern und Oest reihishen Gemeinde Mitt des Bieres und Ess 1890, der Vertrag z {luß der zur Grafschaft Tirol gehörige: das Bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem vom 3. Mai 1868 nebst Schlußprotokoll und die Uebereinkunft zwishen Bayern, Württemberg, Baden und Oesterreih weg
Anlage A, #.
Artikel 24 Abs. 6 bis 8 des V lember 1920, soweit fie f Flußschiffahrt bezie in Zisfer 8 des S Deutschen Reih un
A
zwischen dem Deutschen Reich und d den Anschluß der österreihishen Gemeinde Zollsystem des Deutschen Schlußprotokoll, das Uebereinkommen erreich-Ungarn, den Anschluß der öster- "stem der Besteuerung nd, vom 2. Dezember Oesterreih über den An- 1 Gemeinde Jungholz an
chlußprotofolls der Republi
Veittelberg an das Sr igs in Bayern betreffe wischen Bayern und
Nr. des deutschen Zolltariss
Benennung der Gegenstände
Zollsaß für 1 dz RM
L E R R aus 33 aus 76
aus 202
aus 204 aus 216
aus 224 (us 227 aus 231 aus 252 aus 253
aus 292 83170
aus 317 R aus 317 Y
Jngwer in Zuckerlösung, in Fässern bei einem G
aus 329
Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15, September Bau- und Nuzholz, in den nachstehenden Nummern des allgemeinen Tarifs
nicht bejonders genannt, in der Längsrichkung gesägt oder in änderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, nund zwar Tannen-, Fichten- und Lärthenholz, mit. Ausnahme der auf Maß geschnittenen Brettéx-in- einer Stärke von über 2,5 bis 12 mm und einer Länge bis zu 1,25 m
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer
Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz
Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eifenbahnschwellen, mit der Art @ bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz, zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder
Tränkanstalten eingehen.
Holzpflasterklöße aus weihem Holz « S Anmerkung. Getränkte (imprägnierte) oder“*sonst auf cchemischem Wege behandelte Holzpflasterklößge aus weichem Holz unterliegen
einem Zollzuschlage von 0,30 RM für 1 dz.
Holzmehl, auch für Heilzwecke zubereitet
. Anmerkungen zu Nr. 100.
L Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung ein- geführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsaße von 10 RM, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsaße von 20 RM für 1 Stück
dbgelafsen werden.
. Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprehenden Vorausseßungen
auch auf die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) an gewendet,
Sotwveit keine weitergehenden Zollermäßigungen diejer Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zolljay belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM das Stück und als 250 RM das Stü für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM, abex nicht mehr als 2500
Reichsmark das Stück.
Um die ermäßigten Zollsäße zu genießen, müssen die Einbringer
fürjedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichische
Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiexe am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeuguis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung dex Tiere in die entsprechende Wertstassel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammen- stellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kom-
missionskosten beifügt.
Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bac na der mit der Ausfertigung der Zeugnisse be- trauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. Jn ees bleibt den R Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pfer die Merkmale und Eigenschasten besißt, von denen die zollbegünstigte Behaudlung abhängt, und ob fein Wert zutreffend angegeben ist.
. Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt,
werden unter entsprehenden Vorausjeßungen auch auf Warmblu pferde österreichischen Ursprungs angewendet.
Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayerischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung sür Nußy- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschasisbeirieb aus österreichischen Aueis gebietsteilen unter Fnanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grun autonomer Verordnung gewährten seuchenpolizeilichen Ecleichterungen
M wird nmexrkung. 1 1 Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu air
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen . . kg
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu 1 14 Ven:
,
hie nig ‘
weibliche Tiere : »
Jungrinder im Alter von mehr als 114 bis. 214 Jahren: R EADE Tiere e. . .- . - e aé .-... , weibliche Tiere
Rinder im Alter von mehr als 214 Jahren: männliche Tiere . « . E weibliche Tiere
Masthühner, geschlachtet, auc zerlegt, nicht zubereitet . « « Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet . - i Í Anmerkung zu Nr. 135. Käse nach Art dés Fnunanner M Greyerzer Käses in MARNENIEUgEn Laiben. e eits t 2 peA Ö Î 6 N Blockäse aus diesen Käsearten werden zu alfiäben vergoll: uckerwerk und fonstige anderweit nicht genannte ZuEerwaren einschließli
9 der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusaß, ‘&# B. Bassorin- und
genannten s{hweizerishen Käjsearten gelténd&n 83
Traganttwaren, mit Zucker verseßt A Schokokabewarer: mit atten der Waren nux qus Schokolade
halt von mindestens 50 kg 10d Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlänmt „. « « « «- - Magnefit, s ans rant (ewt kau Ms L Ee Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt . . ..ü «o. Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wathsstöde « - « «- - Wadbtioazen mit ie, der Lichte, der Zündkerzen und dex Wach
perlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
Ö i i sfigure unter höhere Zollsäße fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wach Wachsfrüchte WeSetopfo, ‘Wachsmasken und dergleichen):
Wachsfiguren in fester Verbindung mit Glasstürzen « - w Ferftoff L ° ° afserstoffsuperoxy S Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt: von mehr als 25 bis 50 v. Dos b ° von mel als 50 bis 80 v. H. - - t e s A dden Civddat, Sitebbäuiture N C LiA mmoniummolybda o e E Bi E Zirkondioxyd und Zirkonfilikate (Gla8- und Schmelztrü Eisenglimmer, gemahlen, mit Reinheitszeugnissen .
“. o. F D... n: E
bung8mittel)
Hierbei find dex Verzollung zum vertragsmäßigen
ewicht des Fasses ‘nebs
#
n
t-
3-
n,
5 0,85 oder
für 1 fm 5,10
für 1 dz
0,32 oder
für 1 fm 1,92
für 1 dz 0,80
für 1 dz Lebend- geit
( irtshaftsabkommen3 vom 1. Sep tch auf die Besteuerung der See- und hen, vorübergehend bis zum Inkrafttreten der zu dem Vertrag zwischen dem ) und | T Oesterrei zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf 23. Mai 1922
_dem Gebiet vorgesehenen
der direkten Véreinbarung in
Reis, vom
en_ gemeinsamer Ueber-
Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich Oesfterreih auch fernerhin Geltung haben. Artikel 32.
soll- ratifiziert werden.
Geltung. Oesterreich-
gekündigt werden.
12. April 1930. Curtius. Windel,
E RE ildner.
und der
kündigt, gilt er als für unbestimmte Zeit verlängert. dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
wahung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 sollen im Republik
Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift ausgefertigt ist, Er tritt am vierzehnten Tag nah dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, der sobald als möglich in Wien erfolgen soll, in Kraft und bleibt zwei Fahre in Wird er nit drei Monate vor Ablauf dieser rist ges Sr Tann
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigien diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am
Nr. des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
aus 617 Abs. 3 und 4
aus 519
Anmerkung. Die beiden Regierungen werden si über die Stellen,
Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte), Oblaten und andère ge- formte Gegenstände aus nicht mit Zucker verseßter Gelatine Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig . . » « «
Wirk- (Trikot-) Stoffe, Wirk- (Trikot-) ‘Waren:
Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g auf 1 qm
Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren Si Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (regu- läre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Müyen
Baumwollengarn, eindrähtig, roh:
eindrähtig, roh:
eindrähtig, gebleicht; gefärbt, bedrudckt:
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Gewebeflähe, mit Musterung aus mehrfach ge-
spulten Broschiershüssen ; Fußbodenteppiche aus losen, gedrehten oder versponnenen Jutefasern, im Stü als Meterware eingehend, gewebt, gefärbt, bedrudckt, buntgewebt,
emustert : eStielten und Brieftaschen, unter Befreiung von jedem Zollzuschlag
fluß. 4 Oberkleider (einschließlich Mäntel) für Frauen und Mädchen:
Krawatten aus. Geweben:
Wäsche für Frauen und Mädchen, aus Geweben: Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen (ein- Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider (einschließlich Mäntel) Oberkleider (einschließlich Mäntel) aus Geweben aus Wolle oder anderen
Gipsbinden (Streifen oder Schläuche von undichten Geweben oder Wirk-
Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus Hanf-
Korsettverschlüsse aus gewebten, nicht mehr als 4 cm breiten Bändern mit
die zur Ausstellung dieser- Zeugnisse berechtigt find und über den Inhalt der Zeugnisse verständigen. j
In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht der Nachprüfung hinsichtlih der Zeugnisse gewahrt.
Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver (gepulvertes Eisen) in unmittel- baren Umschließungen bei einem Rohgewicht von 12 kg und darüber sowie Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, leßteres unter Ueberwachung der Verwendung, is nah Nr. 798 des allgemeinen“Tarifs zu verzollen.
ganz «aus künstlicher Seide: : Wirk- (Trikot-) Stoffe und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Hals- tücher, Kragenschoner und Müßen i / teiliveise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide: Wirk- (Trikot-) Stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Müßen
ewebefläche, von der Art der hinterlegten Muster
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zum Zoll- saße von 180 RM wird auf die Zollstellen beschränkt, die im Einver- nehmen beider Regierungen: bestimmt werden.
über Nr. 22 bis Nr 32 E über Nr. 32 bis Nr. 47 engli (aus 440/2) Baumwollengarn, in einer Höchstmenge von 25 000 dz in einem Kalenderjahr aus Oesterreich eingehend
bis Nr. 11 englis | idw über ‘Nr. 11 - bis Nr. 17 -english « « - über Nr. 17- bis Nr. 22 english - «
bis Nr. 17 englisch
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch Zoll ‘des } eindräh-' tigen rohen Garnes
roh bis Nr. 22 englisch gebleicht, gefärbt, bedrudt: bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch „ « « « +« «. -» i Anmerkung zu Nr. 440 bis 442, Die Abfertigung der kontingen- tierten Garne zu den vorstehend génannten Zollsäßen is nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher- Verein- barung bestimmt sind.
ea
Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußein-
. rihtungen aus edlen Metallen (ausgenommen ganze Bügel), Elfen- bein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein oder Nachahmungen davon,
. Hellhorn oder ähnlichen Formerstoffen bleibt auf die Verzollung ohne Einflu
aus Spizen. oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide « « - aus undichten Geweben ganz oder teilweise aus Seide: ganz odér teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimishung von natürlicher Seide andere f . J E E ckY aus anderen Gespinfstwaren ganz aus Seide: E £. andere . T7 . , aus anderen Gespinstwaren oder aus Filzen, teilweise aus Seide: teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
andere
ganz ‘aus Seide: : ganz aus fünsilicher Seide «2 «os... andere d A teilweise aus Seide ¿Us ¿e ganz aus Seide «Ge p teilweise aus Seide é
shließlich Mäntel) aus Wirk- (Trikot-) Stoffen, auch mit Auspuy: ganz qus künstlicher Seide . V Ó - teilweise aus künstliher Seide, ohne Beimishung von natürlicher
Seide
aus Wirk- (Trikot-) Stoffen: ohne Auspuß . . mit Auspuß . «
2... 0.0
Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen: füe Frauen e M, Mädchen, ausgenommen Oberkleider aus Tüll . für Männer und Knaben
offen, deren Zwischenräume mit Gipsstaub ausgefüllt sind, zu Gipsver- änden dienend)
stoffen
Haken und Oesen aus unedlen weder vergoldeten noch versilberten unedlén
5000 4000 4200 3000 3500
200 23€)
2500 3000 1800
4000
2500
1350 1000
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