1907 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Beschluß des Bundesrats,

betreffend die unter der Firma „Debundscha- Pflanzung“ mit dem Sig in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.

Jn Gemäßheit des § 11 des Schußzgebietsgeseßes vom 25. Zuli 1900 (R.-G.-Bl. 1900 S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Der Bundesrat hat in der Sißung vom 11. April d. J. beschlossen, der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Kolonial- Gesellshaft „Debundsha-Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Saßungen die Körperschaftsrechte zu verleihen.

Satzungen der Debundsha-Pflanzung. 1) Allgemeine Bestimmungen.

01

Unter der Firma Debundscha-Pflanzung wird auf Grund

des § 11 des Schutzgebietsgeseßes (Reichsgeseßblatt 1900 Seite 813) eine Kolonial-Gesellschaft errichtet. ;

G2 Zweck der Gesellschaft is die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land- und Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Ver- wertung von Grundbesiß, der Vetrieb von Handel und Gervoerbe sowie der Beteiligung an wirtschaftlihßen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien.

8 3. Die Gesellschaft hat ihren Sig und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. ;

Die Dauer dec Gesellschaft ist nicht beschränkt. 8.5, Die Organe der Gesellschaft sind: der Borstand, der Aufsichtsrat, : die Hauptversammlung.

8 6, Die Bekanntmachungen der Gesellshaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes

mitgerechnet. 2) Grundkapital.

S T

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 4, eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 200,46, die die Nummern 1—1100 tragen.

Von diefen Anteilen erhalten die Gründer \olche im Nominal- betrage von 120 000 A Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gebörigen, am Westabbange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundstücke nebst

flanzungen, Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden Rechten und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftliche Rechnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven nah der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein.

Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Gesellschaft geführt angesehen. Ale seitdem für die Gemeinschaft der Gründer entstandenen Aktiven und Passiven gehen auf Rehnung der Debundscha-Pflanzung.

: I der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, näm

1) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten

UND Set t a s 10479637 M 2) der Wert der vorhandenen Bestände an Waren, der Barbestand und die ausstehenden Forde- U U o a L SE R 2e

die Passiva (Schulden) 63 185,34

DEN DLEIIDENT VeE Ga a e 120000, M

Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für setne Forderung an die Firma Linnell u. Co. in Debundscha zum Ausgleich 49 446,05

Die übrigen Anteile in Höhe von 50553,95 (A werden binnen 8 Tagen eingezahlt.

& 8,

Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 „Fünfhunderttausend Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen gesehen soll. Im übrigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Sagzungsänderung (§§ 41, 42, 51) beschlossen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschieht durch Ausgabe neuer Anteilsheine zu 200 Æ, welhe als Serie B, C u. \. f. bezeihnet werden.

8388,97 . 183-185,34 M,

zusammen

8 9,

Auf die Anteile der späteren Serien \ind, soweit nicht etwa andere als dur Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 25 vom Hundert zuzüglich des etwa bedungenen Aufgeldes binnen 8 Tagen nah Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest wird in 3 Raten von je 25 v. H. auf Beshluß und Aufforderung des Auffichtsrats mit vierwöchiger Frist und der Maßgabe eingefordert,

daß zwishen den Zablungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von |

einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zablung der fälligen Beträge

nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rehtswege an- !

Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungs- aufforderung, welhe in gleiher Frist und unter An- drohung des Ausschlusses stattzufinden hat, durh Be- {luß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

Diese Erklärung wird dem Säumigen \{chriftlich mitgeteilt, und der für verfallen erklärte Anteil wird der Gefellshaft zugeschrieben ; die leytere ift berechtigt, ibr zugeshriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Des ist niht aus8ges{lossen.

gehalten werden.

Rechtsnacbfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.

S 11, Für die Verbindlichkeiten der Gesellshaft haftet den Gläubigern nur das Gesellshaft8vermögen. ‘1

Der Zeichner eines Anteils baftet für die Zablung des vollen Nennbetrages, falls jedoch der Ausgabepreis ein böberer ist, dieses |

Betrages. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Re&ttnachfolger können |

von den thnen obliegenden Leistungen nit befreit werden und sind nit befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesell aft aufzurechnen.

sauten, folange dieselben nit voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.

Nach der Vollzahlung lauten die Anteilsheine auf den Inhaber,

können aber auch auf den Namen Ke werden und sind dann |

in das Stammbuch der Gesellshaft einzutragen.

Mit den Anteilsheinen erbält "der Eigentümer zuglei die Ge- winnanteilsheine auf zehn Jahre und einen Erneuerungsfchein zur Abhebung neuer Gewinnanteilscheine.

Die Gewinnanteile und die Erneuerungsscheine lauten stets auf den Inhaber.

14. Solange die Anteile nicht Mligetadlt sind, gelten nur die in dem Stantuikudt der Gesellshaft Eingetragenen der Gesellshaft gegenüber als Mitglieder.

Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Na ldag auf einen anderen übergeht, so is dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei der Gesellshaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilsheine zu vermerken.

15. Durch Zeichnung oder Ertocib von Anteilen unterwerfen ih die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellshaft aus dem Ge- sellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte. ;,

3) Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Neservefonds.

8 16.

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Das erste Ge- chäftsjahr {ließt mit dem 31. Dezember 1906. Innerhalb der ersten fünf Monate nah S{hluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr ge- zogen. Diese muß mit der Gewinn- und Verlustrechnung und mit einem den Vermögen39zustand und die Verhältnisse der Gesell- schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revisionsberiht alljährlich vor dem 30. Junt der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nah Prüfung und Genehmigung dur den Aufsichtsrat mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellshaft zur Einsicht der Mitglieder aus- zulegen. Der Hauptversammlung is die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Borstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.

I

Der durch die Bilanz festgestellte Metngewinn wird nach Abzug der er den Aufsichtsrat festgeseßten Abschreibungen, wie folgt, ver- wendet:

a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen zugeführt.

b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 vom Hundert verteilt.

c. Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstands und die Angestellten der Gesellshaft die etwaigenfalls ihnen vertraglih zugesiherten Gewinnanteile.

4. Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufsi(tsrat 10 vom Hundert als Tantieme zu zahlen.

0. Der Rest wird auf die Anteile verteilt.

Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nah Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Ein- zahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, fo entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres.

Die Au?zahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre.

Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nah der Fälligkeit nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.

Neservefonds

8 18.

Der ordentlihe Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz \ich ergebenden Verlustes am Gesellshaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen und außerordentlihen Be- dürfnissen der Gesellshaft. Die Üeberweisungen an den Reservefonds hôren auf, sobald und so oft er die Höhe von 25 vom Hundert des Grundkapitals erreicht hat.

Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlihen Reserve- fonds ift nicht erforderli.

Das bei der Ausgabe neuer Anteilsheine der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlihen Reservefonds zu.

4) Verwaltung.

a. Dur Borstand. 8 19.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nah außen in allen Rechts- geshästen und fonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welhe nah den Geseßen eine SondervollmaŸht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit niht na dieser Saßung der Auf- sihtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. ODritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor- stands unwirksam. 8 90

Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Pro- tokoll bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als Ausweis.

Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, be- steht er aus mehreren, fo muß die Hälfte, bei ungerader Zabl die Mehrheit die deutshe RNeichs8angehörigkeit besitzen.

Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ift jederzeit wider- ruflih, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. B.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern : wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Auf- fichtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Vor- fißenden des Vorstands ernennen.

S 22.

Alle Willenserklärungen, welhe für die Gesellshaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn

| der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von ¿wei Mitgliedern

des Vorstands und einem Prokuristen abzugeben. Die Firma der Gesellshaft wird in der Weise gezeichnet, daß die

| Zeichnungeberehtigten der geschriebenen oder auf mehanishem Wege ! hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu-

fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an- deutenden Zusaß. Jst eine Willenserklärung gegenüber der Gesell-

| saft abzugeben, so genügt immer die Mone gegenüber einem Mit- j gliede des Vorstands oder dessen zur Abga

: | für die Gesells ti Stellvertreter. Die Inhaber der auszugebenden Anteile sowie demnä{st deren | Ink, Vie Selel1cVals Verecqtlgten RMRZetteeter

e von Willen?erklärungen

E Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft

| mit der durch § 30 Abs. 6 und g gegebenen Einschränkung. Zur Er- | teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er

der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten

gegenüber keine Wiikung.

b. Der Aufsichtsrat. 8 24. i Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens zu zwei Dritteln Angebörige des Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zuglei Mitglieder des Vorstands cder dauernd Stellvertreter von Vorstands- mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be-

| biyderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums darf S 13. dieser cine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats niht ausüben. Die Urkunden über die Anteile der Gesellichaft (Anteilscheine) |

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden dur die Hauptversamm- lung gewählt. Jhre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern \ckeidet jährli ein Drittel aus. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt is, entsheidet darüber das Los. Die Autscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlihen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwabl erfolat durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Neuwahl und eine

Ersaßwahl ist nicht erforderlich, wenn drei Mitglieder noch vor handen sind. :

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berehtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm, lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes au vor Ablauf des Le, für welhen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be- {luß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Ah, stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aussichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

. 8 25,

Der Aufsichtsrat wählt jährlichÞ aus seiner Mitte einen Vor, fißenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbay na der ordentlihen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Ein- berufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf.

Bet Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist un, verzüglih zu einer Neuwahl zu schreiten.

Der Aufsichtsrat hält seine Sizungen in Berlin ab und wird von dem Vorsißenden dur eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. Gr muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede \chriftlich beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen deg Aufsichtsrats mit beratender Stimme tetlnehmen. Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teil, nahme ausges{lofsen.

Der Aufsichtêrat if beshlußfäbig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleihes Stimmreht. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- mehrheît gefaßt. Bei Stimmengleihhcit gibt die Meinung des Vor- fißenden den Ausschlag.

Ueber einen in dem Berufungsschreiben niht angegebenen Gegen- stand kann der Aufsichtsrat gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern genehmigt wird.

Auf Aufforderung des Vorsißenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, dur \hriftlihe Stimm- abgabe beschließen; jedoh find folhe Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.

Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. SDT

Die Erklärungen des Aufsichterats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellshaft und die Worte „Der Aufsichts, rat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsißenden kann durch diejenige seines Stell, vertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats ersetzt werden. Der Aufsichtsrat sowie der Vorsißende des)elben und fein Stellvertreter weisen sh durch ein auf Grund der Wablhandlung aus- gefertigtes notarielles Zeugnis aus.

8 28.

Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sh zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellsaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und dur den Vorsißenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durhch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskafse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels- papieren und Waren, endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.

N 8 29.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersaß der dur Er- füllung threr Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Ueber die Verteilung der ihnen nah § 17 zustehenden Tantieme entscheidet dex Aufsichtsrat.

8 30.

Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrenung sowie des Geschäftsberichts: /

b. die Feststellung der Grundsäße, nah welchen die Bilanz auf zustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rüdcklagen nah Maßgabe des § 17 der Satzung;

c. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der Grundsäße für die Ausnuzzung solcher Liegenschaften ;

d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht- und Miets- verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 übersteigenden jährlihen Zins;

e. bie Genehmigung zur Grteilung der Prokura und einer Gesfamthandlung8vollmaht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 3000 M;

f. die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der Gelder, die ¿um Geschäftsbetriebe niht erforderli sind;

g. die Genehmigung aller fonstigen Verträge, welche der Gesell- haft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Fahre auferlegen;

h, die Veberwahung und Entlastung der Angestellten der Gefell- {aft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Ver- waltung, insbesondere das Kafssen- und Nehnungswesen der Betriebe im Schuggebiet ;

i der Grlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

E. die Genebmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran- {läge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung ;

1. die Befugnis, die Hauptverjammlung zu berufen und Tazesordnung festzusezen und die Vorlagen festzustellen ;

m. die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichté- rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz ;

n. die Bestellung eines oder mehrerer engerer Aus\chüs}se aus der Mitte des Auffichtsrats und die Uebertragung cinzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Autshüsse durch Sonderyollma@t.

8 31.

Der Aufsibtérat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Recht?geshäften mit den Vorstandémitgliedern zu vertreten und gegen die leßteren bie von der Hauptversammlung beschlossenen Rechté- fireitickeiten ¿u führen 40 Abs. 4).

8 32,

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Voisißenden und mindestens einem zweiten Mitgliede ju unterzeichnendes Protokoll zu fahren.

c. Die Hauptversammlung. 8 33. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellshafts- mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 8 34.

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsigenden oder von dem Borstand berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“. In allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes ber Verhandlung erforderlih. Die Bekanntmahung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Lage her Hauptyersammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder sftaatlich anerkannter Fetertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. i der Form unh Frist der Bexufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in ter Hauptversammlung vertceten sind und bie ange niht von einem anwesenden Miigliete aushrüdcklich gerügt werden. i

Im Hantelsregister eingetragene Siemen, _welche PVtitglieder find, werden durch eine der nach dem Handelsregister zu threr Vertretung

Ee

befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn

2 sonst diese nah der Eintragung im Handelsregister nur gemeinshaftlich

anderen Person zur Vertretung befugt ift. E er Mitalied fann,’ soweit nicht geseßliche Vertretung oder Ver-

: tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung

efrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen dur ihre n ferizen Söhne in Frage kommt, durch jeden Dritten in der auptversammlung vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der chriftlihen Form. Sie ist spätestens am Tage der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. & 35.

Nach Vollzahlung der Anteile können nur solhe Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind 13 Absay 2) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am dritten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4'Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ift, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstande oder bet anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlihen Bekannts- machung zu bezeihnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus- gefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeichnisses der Nummern der An- teilsheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. Jn gleiher Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

8 36.

In der Hauptversammlung berechtigt Stimme.

S T.

Den Vorsiß in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Borsfitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen- folge der Gegenitände der Tagesordnung fowie die Art der UAb- stimmung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welhe niht auf die Tagesordnung gesetzt

jeder Anteil zu einer

Î worden sind, fönnen Beschlüsse niht gefaßt werden; hiervon ist jedoch

der Beschluß über den in etner Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentliGen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, welhe in der Hauptversammlung zusammen minde- stens den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen derechtigt find, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver- langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehdren, zur Beschlußfassung Ls werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nähstên Hauptversammlung zu seten.

Wird das Verlangen nah erfolgter Einberufung der Hauptver- sammlung gestellt, so müssen \olhe Anträge auf Feivdiiceina der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptver- sammlung bei dem Vorstande eingereiht scin. Sie sind alsdann nach- träglich auf die Tage8ordnung der anberaumten Hauptversammlung zu seben, und es ift dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich E Feiertag ist, am nähstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

S S 38. Jeder Gesellschafter, der im Stammbuh 13 Abf. 2) ein- getragen ift oder einen Anteilshein bei der Gesellschaft hinterlegt,

kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten die Berufung zur Haupt- |

versammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekannt- machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleihe Mitteilung kann er auf seine Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. S 39. __ In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentlihe Hauptversamm- lung wird berufen, fo oft es im Interesse der Gesellschaft erforderli ist, Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des §8 34 Abs. 1 berufen werden: 1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Be lu

gefaßt ist 37 Abs. 2); : ne

_2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zivanzigsten Leil des Grundkapitals erreihen, und welche diese Anteile bei dem Borstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Bor- siande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen \{chriftlicen An- trag einreihen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der vauptversammlung liegt; __9) wenn die Abänderung de3 Gegenstandes des Unternehmens, die Auflô)ung der Gesellschaft

werden foll.

8 40.

In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts- veriht des Vorstands und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abs luß des abgelaufenen Rehnungsjahres zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.

_ Bie Vilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ge- häftsterihte des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts- umen der Gesellshaft zur Einsicht eines jeden Mitglieds ausgelegt Verden.

. Die Hauptversammlung ist berehtigt, wenn die Bilanz nicht logleih genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.

Vie Hauptversammlung is ferner berechtigt, über die Geltend- mahung von Ansprüchen der Gesellshaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die ¡u diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüfse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit etnfaher Stimmenmehrheit beshlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in » Jahren von der den Anspruch

egründenden Handlung oder Unterlassung an.

Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit ver- langt, so fönnen dic voa ihr bezeihneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter zur Führunz des Rechtsstreits bestellt werden.

8 41.

Die Hauptversammlung beschliefit ferner über Abänderungen und

*tgäanzungen der Sahungen. § 42.

Die Beschlüsse der Haupkvyersammlung bedürfen der Mehrheit der bet der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfahe Stimmen- ag Bei Stimmengleibeit gibt die Stimme des Vorsißenden en Ausschlag.

_ Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auf- lôsung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens duch Veräu erung des Vermögens im ganzen sowie die Herab- seßun des Grundkapttals bedarf elner Vertretung von mindestens tet Vierteln des Gesellshaftöskapitals in der Versammlung sowie einer Mehrheit von wentgstens zwei Dritteln der tn der Versammlung vertretenen Geschäftsanteile.

Falls in der Versammlung drei Viertel des Grundkapitals nicht vertreten sind, wird innerhalb jechs Wochen elne zwette Hauptyer- sammlung einberufen, welche in jedem Falle beschlußfähtg ist. Bel er Einberufung der zweiten Hauptversammlung ist ouf diesen Um- land besonders hinzuwetlsen, Auch hler i} elne Stimmenméehrhelt bon zwei Dritteln zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Sonstige Abänderungen und (Ergänzungen der Saßungen bedürfen enfalls elner Mehrheit von wentlgstens zwet Dritteln der bet der

mmung abgegebenen Stimmen.

j elidast oder die Verwertung des Gefellschafts- | vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beshlofsen |

Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig er- folgen, mittels Äbgabe von Stimmzetteln nah einfaher Stimmen- mehrheit statt. Jst diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu er- reihen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen find. Bei gleiher Stimmen- zahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.

8 43.

Ergibt ih bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglih eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon An- zeige zu mahen. Glaubt der Vorstand, daß die Boraussezung der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, so hat er unverzüglich die Be- rufung einer Aufsichtsratssigung zu beantragen.

| S 44. _Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ift von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver-

handlungen aufgenommen. i 5) Auflösung und Herabseßung des Grundkapitals.” 8 45. Die Auflöfung der Gesellshast erfolgt : 1) auf Beschluß der Hauptversammlung; _ 2) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge- sellschaft ; i 3) wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt.

8 46.

Für die Liquidation gelten die Vorschriften der "88 48 und 49 des Bürgerlichen Geseubuchs.

Der nah Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellshaft ver- bleibende Betrag wird den Mitgliedern nah Verhältnis ihrer Ein- lagen ausgezahlt. i i iw: rge ti 3

& 4,5

Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welhem die Auflösung der Gefellshaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn se sich nit melden. Im übrigen wird nah § 52 des Bürgerlichen Geseßbuchs verfahren.

8 48.

Auf Srund etner Herabseßung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der GSesellshaft nicht eher erfolgen als nah Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsezung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, fich bei ihr zu melden, im „Neichs-

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1906

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entwerteten Nenteneinshreibungsauszüge (Lit. A).

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L | 595 596 597 1203 | 1362 1624 | 1649 1981 2220 2422 2423 2426 2707 2860 3006 3007 3026 3027 3039 3085 | 3095 3096 | 3239 3295

der im Nehnungsjak

enTtwerrTeten

3337 3367 3389 | 3490 3493 | 3514 2550 35951 | 3092 | 3553 3975 | 3989 | 3615 | 3802 4022 4047 | 4061 4086 | 4143 4192 4209 4210 4211 4215

4216

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4217 | 4218 | 4219 | 4220 | 4221 | 49299 |

4223 | 4224 4225 | 4226 4244 | 4400 4475 4528 4553 4582 4588 4694 4703 4750 4775

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anzeiger“ bekannt gemaht ist, und nahdem die Gläubiger, die ih | a;+

gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.

Wirksamkeit. 8 49. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bet herigen Organisation der Gesellschaft.

6) Aufsichtsbehörde. S E Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reti&Hskanzle (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. berehtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den,Sizungen des Aufsichts

rats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme | bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlungen | (ordentlihen wie außerordentlihen) sowie von dem Vorstand oder |

dem Aufsichtêrate jederzêit Berichterstattung über die Angelegen heiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu laffen, oder gleihfalls auf Kosten der Gesellshaft

Geschäftsführung durch einen oder mehrere Sachverständige an-

zuordnen, fowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen | dazu berehtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Haupt- | wird, oder aus | sonstigen wichtigen Gründen eine Sißzung des Aufsichtsrats oder eine |

versammlung gemäß § 39 Nr. 2 nit entsprochen außerordentlihe Hauptversammlung zu berufen. S 51.

Die Aufsicht beshränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung Gesellschaft im Einklange mit den gefeßlihen Vorschriften und Bestimmungen der Satzungen erfolgt.

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ift erforderli

1) zur Aufnaÿme von Anleihen und zur Ausgabe von S@uld- verschreibungen;

2) zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen Auflösung des Unternehmens fowie zur Verwertung des vermögens durch Veräußerung im ganzen.

Wird vom Aussichtsrat eine Erhöhung des Grundkavitals zemäf 8 8 Absay 1 beschlossen, so hat er von diesem Beschlusse sihtsbehörde Anzeige zu erstatten.

I

7) Uebergangsbestimmungen.

e. * men & 52.

Unmittelbar nach der notariellen Vollziehung des Gesellscha vertrags konstituieren fih die anwesenden bezw. vertretenen schafter ohne weitere Formalitäten als erfte Hauptversammlung insbesondere die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen teser ba alsbald die Genehmigung des Gefellschaftsvertrags beim Reichska t (Auswärtiges Amt, Kolontalabteilung) und die im Schußgedietsgefen vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit dur den Bz ¡ra zusuhen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder Jänzungen dieser Saßungen, welche etwa von der Aufsichtsbebörde fordert werden Tönnten, rechtsgültig vorzunehmen.

BVBetanntmaGQung betreffend die im Rehnungsjahre 1906 e i as j elsaß-lothringishen Landesschuldversh reibung

Nach Vorschrift des shuldenverwaltung vom 19. Zuni wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gedraht d 22. April d. J. die im Rehnungszahre 1906 eingelösten lothringischen Landes)chuldver)hreibdungen, und 3a l) 91 Auszüge über eingeschriedene Rente von 39 699 s Jahresreute 2) 870 Rentendriefe über V1 H Jahredrente Rentenscheine 3) 16 Schaßanweisungen für Rechnung der verwaltung uber 3 ZV0 O M 4) 13 Schaßanweisungen für Nechuung d depositenverwaltung uber ( 0 000 K deren Litera, Nummer und Geldbetrag in deu 4 Nachweisungen verzeichnet lind, wu schluß der Landes)schuldenkommision und dex Vaudecsichuldeu verwaltung genounnen worden ind Straßburg, den A Juli 1904 Laube )chuldenverwaitu Ut Vex Voxngoude R000

9 des Gesetzes über die La d 1901 (Ge)egbl É

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Eine durch Herab- | fezung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der | Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von thnen über- | nommenen Anteile tritt niht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in |

Die Kommissare find |

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