1907 / 186 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1907 18:00:01 GMT) scan diff

S E E E S mt ee ee -

n Pg Mi tim mia

fie

Dritter Titel.

Von Rechten und Pflichten Dritter in bezug auf den Wegebau. §33, 2

Derjenige, dessen Grundeigerntum zum Zwecke der Regulierung oder Verlegung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ift be- rechtigt, die etgentümlihe Ücterlafsung ter entbehrlich werdenden Teile des a Weges (8 8)- zu verlangen, wenn e mit seinem Grundfiück in unmiitelbdarem Zusammenhange stehen. Er ist verpflichtet, solche Wegeteile. auf. Verlangen des Wegebaupflihtigen auf die ihm zu ge- währende Entshädigung in Anrechnung zu nehmen, wenn si- außerdem mit seinem Grundstück wirtschaftlih genugt werden können.

Die N na Über die Berechtigung und die Verpflichtung zur Uebernahme der Wegeteile und über die E des auf die Entshädi- gung nuuteNuentea Beètrages erfolgt in Ermangelung einer Einigung der Beteiligten 16 des H über die Gnteignung von Grund- eigentum vom Li. Juni 1874, Geseysamml. S. 221) gemäß §§ 24 ff. des genannten A Der Antrag auf Uebernahme is in dem nach 8 25 daselbst vorgesehenen Tus, d stellen.

Soweit solche Wegeteile nit zur Entshädigung 33) gebraucht werden, find: fie den angrenzenden Grundeigentümern zur Uebernahme für einen threm Wect entsprehenden Preis anzubieten.

Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Antetlen sie zur Uebernahme der Wegeteile. berech‘igt fein sollen, bes{ließt nach Anbörung der Beteiligten der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr ‘als -19000 Einwohnern, ein Kreis oder die Pro- vinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksausf us, Diese Behörden haben babei zugleih den Uebernahmeprets und die Friit festzuseßen, inzerhalb welcher die als berechtigt be- zeichneten Grundeigentümer bei Verlust ihrer Belugns über deren Ausübung si zu erklären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grundeigentümern und nur hinsihtlih des Uebernahmepreises binnen drei Monaten nach der Zustellung des Se der Nechts- weg offen. Bis zum Ablauf der in dem Beschluß festgeseßten Frist dürfen die Wegeteile nit anderweit veräußert werden.

D

Enksteht bei Anlegung neuer oder bei Verlegung bestehender Wege das Bedürfnis, Teiche, Lehm-, Sand- und andere Gruben mit Einfriedigungen zu versehen, so liegen die Ginrihtung und Unter- haltun olcher Anlagen dem Wegebaupflihtizen ob. Waren bereits demselben Zwecke dienende Anlagen vorhanden, jo hat der Gigentümer in Höhe des ihm durch den Fortfall der Unterhaltung dieser Anlagen erwachsenden Vorleils dem Wegebaupflihtigen eine Entschädigung zu

gewähren. i 8 36.

Wenn die an ‘inem Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder Hecken beseyt sind, müssen die überhängenden Aetste und Zweige, soweit nötig, auf Verlangen der Wazgepolizeibehörde von dem Eigentümer weggeshaffft werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird.

Wo eine Straßen- und Baufluchilinie auf Grund des Gesetes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesehz- famml. S. 581) nicht besteht, kann die Wegepolizeibehörde ver- langen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume und Sträucher, welhe in Zukunft auf folhen Grundstücken angebracht werden sollen, in der zur Austrecknung des Weges erforderlichen Entfernung, jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurückbleiben. Ift ein Graben vorhanden, so wir er auf diese S aagereQee, =

Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Absaze3s 2 nur Anwendung, soweit das Grundstück seither niht bereits forstlich genußzt wurde.

8 37.

Sind, abgesehen voa dem Fall des § 11 Abf. 3, Lohnarbeiter zur Beseitigung . oder Verhütung zeitweiliger Unterbrehung des Ver- kehrs infolge von SHneefall, Shneewchen, Eisgang, Uebershwemmung oder sonfligen Ereignissza nit zu beschaffen, so find die Einwohner der Gemeinden, innerhalb deren Bezirk solch2 Ereigniffe eingetreten find, fowie der benahbarten Gemeinden jur Leistung von Natural- diensten nach Engrnung der Wegepolizeibehörde verpflicht-t.

Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter, ihres Ecsates dur Leistung eines Geldbeitrags und der Befreiung von Naturaldiensten finden die Bestimmungen des § 68 dez Kommunal- Ege eyes vom 14. Juli 1893 (Gelegsamml’ S, 152) entsprechend

nwendung.

Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebaupflichtige Ent- \{ädigung nah octsüblidben Säßen zu gewähren. Mangels gütlicher Einigung wird die Gnts{hädigung vom Kreisaus\{usse, wenn aber eine Stadt mit mchr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provinz beteiligt find, vom Bezirksausschusse endgültig festgestellt.

Vierter Titel.

Scchluß- und Uebergangsbestimmungen.

8 38, Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft und von

1 brücklich aufrecht er

diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen und be- sonderen geseßlihen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsreht- und

Observanzen in Betiehung auf die Wegebaulast, soweit sie nit aus- ite _ Me ndye auge

werden. 39

Das Gesetz, betreffend die Ausführung der §8 5 und 6 des Ge- seßes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände, vom 8. Juli 1875 (Geseßsamml. S. 497), das Geseh, betreffend die Ueberweisung weiterer Dotationen an die Provinzial- verbände, vom 2. Juni 1902 fediamie S. 167), die auf öffent- lie Wege glihen Vorschriften des Gesehes über Kleinbahnen und Privatanshlußbahnen vom 28. Iult 1892 (Geseßsamml. S. 225) und das Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, vom 18. August 1902 (Geseßsamml. S. 315) werden von den Bestim- mungen dieses Gesetzes nicht berührt.

H!insihtlih der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmun der tin der Wegepolize Men Befugnisse, des Verfahrens un der Rechtsmittel gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörden ommen die Bestimmungen der §8 55 bis 57 des Zuständigkeits-

eseßes vom 1. August 1883 (Gesegsamml. S. 237) zur Anwendung.

Weeen ter Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinander- seßungsbehörden in egebausachen verbleibt es bei den geseßlichen Bestimmungen.

40. Die durch Gesetz begründete Befugnis der Behörden zur besonderen end ls Wegebaulast wird dur die Vorschriften dieses Gesetzes n erührt. :

: 41. :

Die Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau aus besonderen Titelu werden insoweit aufgehoben, als tin diesen die Wegehbaulast bloß na den En allgemeinen oder besonderen ge- seßlihen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrehten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist.

Fe Urbarien, gutsherrlih-bäuerlite Regulierungs- und für Ge- meinhetisteilungsrezefse gilt, soweit darin wegebaulide Rechte oder Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der ihr dur Grundbesitz oder Wohnsi Ag in bezug auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirks belegen sind, vorbrhaltlich des ESegenbeweises die Bag daß in ihnen die Nechte und Verbind- lihkeiten in Beziehung auf den Wegebau nach den bisherigen allge- meinen oder besonderen geseßlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewobn- heitsrechten und Observanzen G oder festgestellt seien.

Verbindlichkeiten des Staats in Beziehung auf den Wegebau, welche auf Observanzen oder besonderen Titeln beruhen, die gemäß fs 38 und 41 Abs. 1 aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbe-

altlih ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24.

Soweit jedoch die Wegebaulast gemäß § 14 Abs. 2 seitens der Provinz odex eines Kreises oder gemäß § 16 Abs. 1 von etner Ge- meinde übernommen i}, oder soweit |taatlihe Verpflihtungen zu einz¿lnen Wegebauleistungen vertragsmäßig der Provinz, etnem Kreise oder einer Gemeinde dauernd übertragen find, liegt die Erfüllung nur diesen als öffertlih-rehtliche L MpaMteit ob.

Die auf § 11. Titel 15 Teil T1 Allgemeinen Landrechts beruhende öffentlih-rechtliwe Verpflichtung des Staats zur Unterhaltung der Land- und Heerstraßen wird für den Bereich des Fürstentums Krotoschin so lange aufrecht erhalten, bis thre Ablösung gemäß § 51 Abs. 2 erfolgt ift.

§44 Die bisherigen V-rpflihtungen des Reichs zur Unterhaltung von Wegen werden durch die mungen dieses Gesetzes niht berührt.

Sofern es weçen dörtlih vermishter Lage oder wegen Unsicherheit der Genuieindebezirksgrenzen zur Uebernahme der vurd Urbarien und gutsherrlih-bäuerlihe Megulierungs- oder Gemeinheitsteilungsrezesse geordneten Wegebaulast dur die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulafst z¡wishen den Beteiligten bedarf, beschließt der Kreis- aus\{chuß, wenn aber eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksaus\{uß nach Anhörung der Beteiligten.

Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestinmimungen der Urbarten und v7 va in Krast.

Insoweit zufolge des Gesegzes, betreffend die anderweite Regelung der Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten für die Uaterhaltung der Land- und Heerstraßen in der Provinz Posen, vom 21. Juni 1875 (Geseßsamml. S. 324) bei den Provinzial- und Kreis- wegen 4 14 Abî. 2), sowie den Landy und Heerstraßen im Fürstentum Krotoschin eine Verpflichtung der städtishen und ländliGßen Gemeinden und der felbständigen Gutsbezirke ¡ur A, von Hand- und E CnER besteht, wird fie mit folgenden aßgaben aufrecht- erhalten :

Dem Hand- und Spanndtenstpflihtigen steht es frei, an Stelle der Diensfie eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert cines Hand- und Spanndiensttages wird von dem Bezirksausschusse für e E nach Anhörung seiner Veriretung alle fünf Jahre fest- gesetzt.

Vebersteigt die Leistung der Hand- und Spanndienste im einzelnen Falle die Kräfte des Verpflichteten, so hat der Kreis ihm eine Bet- hilfe zu gewähren. Ueber die Notwendigkeit und das Maß der Bei- hilfe beschließt im Falle threr Ablehnung auf Antrag des zu Hand- und Spanndtiensten Verpflichteten der Bezirksaus\chuß.

47.

Die Verpflichtur g n A der -Hand- ad - Spanndienste (S 4e) kann durch Veceinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizeibebörde und erforderlihènfalls der Kommunalaufsichts- behörde auf die Provinz und die Kreise, denen die Wegebaulast ob- liegt (§8 14 Abs. 2 und 51 Abs. 2), übertragen werden.

ommt eine Vereinbarung niht zustande, fo beschließt auf Antrag etnes Beteiligten der“ Bézirksaus\huß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nah billigem Ermeffen, ob und gegen welche Gnt- sWädigung die Uebertraguzg der Verpflichtung zur Leistung der Hand- und Spanndienfte zu erfolgen hat.

Dem Antrage darf nuï' stattgegébei werden, wenn der Weg einem über die bloß öôrtlihen Verbindungen hinausgehenden größeren Ver- kehre dient, und wenu seitens des zu Hand-' und Spanndiensten Ver- pflihteten der Einleitung des Ablösung3verfahrens nicht innerhalb einer vom Bezirksausshuß geseßten Frist widersprohen wird. Troß Widerspruchs muß jedoh dem Antrage stattgegeben werden, soweit die Provinz oder ein. Kreis einen solhen Weg kunftmäßig befestigt oder eine derartige Befestigung Ae. hot.

Das Eigentum. des Staats an “Land- und erstraßen geht an diejenigen Kommunalyerbände über, welchen nach den Vorschriften anes Hees die Wegebaulast hinsihtliÞ des betreffenden Weges obliegt.

49. Die auf Gemeinden bezüglhen Bestimmungen dieses Gesetzes

- finden aùuf Gutsbezirke enUpreeube Anwendung.

Können Anordnungen der Wegepoltzcibehörde über den Bau oder die Unterhaltung von Wegen im Bereich eines Gutsbezirks, der nit aus\chließlich im Gigentume des Gutsbesitzers ftebt, ohne Ueberbürdung des Gutsbefizers nicht erlassen oder nit aus eführt werden, so kann der Kreisaus Guß auf Antrag, wenn eine Bereinbarung unter den beteiligten Grundeigentümern über die genen stliwe Aufbringung der Kosten nit getroffen wird, anordnen, daß bis zur anderweiten Negelung der kommunalen Verhältnisse des Gutsbezirks an der Auf- bringung der Kosten der Wegebaulast auch andere Grundeigentümer des Gutsbezirks teilzunehmen haben. |

Die Verteilung der Kosten hat na billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Nutens, der dem einzelnen Grundetigentümer aus Ln Nea erwächst, zu geschehen.

Soweit die Wege über Grundstücke führen, die einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirk noch nicht anges{lofsen sind, liegt in N naraiing eines nah den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten die Wegebaulast den A SRery dieser Grundstücke ob.

Privatrechtlihe Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen find ablôösbar gemä 24 und werden im übrigen vorbehaltlih der Bestimmungen in §5 14 Abs. 2, 16 Abf. 1 und 42 Abs. 2 von den Vorschriften dieses Geseßes nicht berührt.

Hinsichtlich der Land- und Heerstraßen im Fürstentum Krotoschin finden die Vorschriften des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterhaltungsverpflihtung durch Ablösung bei Wegen, die einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dienen, nur auf die Kreise, im übrigen auf die Gemeinden Übertragen werden kann. Die Kreises und die Gemeinden sind ihrer- seits befugt, die Ablösung nah gleichen A zu verlangen. Auf k beshkießt der Bezirksausshuß nach vollständiger Erörterung mit allen Beteiligten, ob die Ablösung an die Kreise oder die Ge- meinden stattzufinden hat.

Soweit ein öffentlihes Interesse besteht, ist die Wegepolizet- bebörde befugt, die Ablösung nah Maßgabe der beiden vorhergehenden Abfätze zu beantragen. é hg °

Auf nichtöffentlihe Wege, deren Benußung einem bestimmten Personenkreise zusteht (Interessentenwege § 3), findet, wenn das Ge- meinschaftsverhältnis nit durh ein Ruseinandersezungsverfahren ke-

ründet ift, das Gesetz, betreffend die durch ein Ausetnanderfezungsver- Eren begründeten gemeinschaftlihen Angelegenheitcn, vom 2. Apri,,1887 (Geseßsamml S. 105) mit der Maßgabe finngemäß Anwendung, daß an Stelle der Auseinanderseßungsbehörde der Kreisaus\{chuß, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirkzaus\{huß beschließt und, soweit erforderli, den BVeitrag8maßstab feftstellt. Hinsichtilih der Be- teiligung und des a rah lad unter den E felbst unterliegt die as er Anfechtung im Retswege binnen drei Monaten nach Zustellung des SEIONEgeN Bescheides.

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt dunch den zuständigen Minister.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen nel

Gegeben Tromsô, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 15. Juli 1907. (L. S.) Wilhelm I. R. von Bülow. von Bethmann Hollweg.

Freiherr von Rheinbaben. Beseler. Breitenbach. von Arnim. von Moltke. Holle.

Verichte von deutschen Fruchtmärkten. Zusammengestellt im Kaiserlihen Statistishen Amt.

gering

Qualität j mittel gut

Verkaufte

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner j

Menge

niedrigster

hö&fter j niedrigsier

höchster t t. t. M

nledrigfter bödster [Doppelzentner Mk

Außerdem wurden

Am vorigen Marktt am Markttage E (Spalte i

Berkaufs- preis ; ür ¿ nach überschläglicher wert 1 Doppel- butis, Sbäbun s verkauft zentner preis dem Doppel KER An ee L E vi (Preis unbekannt)

Durchschnitts-

D Breslau . 0 Strehlen i. Schl. Löwenberg i. Schl. . Bruchsal . s

2s N

Babenhausen JIllertissen Malen «» » Geislingen . Bru; é

0. DS ‘C

Goldap . . Bn

reslau . Strehlen i. Sl. . Grünberg i. Sl. Löwenberg t. Sl. Oppeln p Ui Mal 6 bch Bruchial 2" . «

G B. Qn S C

19,40 : 18,60

Weizen.

20,00 20,50 20,50 21,00 20 60 20,70 21,00 21,10 18,50 19,65 19,65 20,80 21,50 21,60 21,60 21,70 21,70 21,50 21,50 22,00 22,00

Keruen (enthülster Spelz, Dinkel, Feseu).

—- 22,00 22,00 21,90 22,00 22,00 22,00 24 00 24,00 21,20 21,40 22,00 21,50 21,75 21,75

N oggen. 20,00 | 20,00 19,00 19,09 19,00 19,10 20,10 17,60 17,70 18,70 18,50 20,00 i‘ 19,80 17,80 18,10 18,40 19,00 ; 19,20 19,40 20,00 20,00 20,50 17,50

21,00 21,90 20,80

21,90 21,80 21,20 21,50

21,80 21.40 21.C0

19,00 n _— 18,20 aue

18,60 | 18,70 16,60 16,70 17,00 17,75 16,20 17,20 19,60

19,50

22,00

21,99 21,68

19,50 18/43

18,00

19,18 19,59

»

Qualität

mittel

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster E

höhster

niedrigster | höchster | niedrigster | höchster [Doppelzentner

#6. i b 6 o

Am vorigen Markttage Ea N nah überschlägliher Schätzung verkauft dem Doppelzentner (Preis unbekannt)

O E E 17 00 Breit L a 14,30 Sten S N t 16,00 Bruchsal . C D E A

ea N

O D E E 17,60 I a e tau 17,00 Wiebe E C 17,50 Grünberg i. Schl. Ce E f SOWeNDEta l O C e 17,40 O I adi 18,00 Mal e ua T R 21,00 MIGDITOE c S0 tr ier A: darin 18,00 Bruchsal - G N E T

S a E S Q AV Lt

Gerste.

17,00 17,26 17,30 17,50 17,50 14,60 14,70 15/00 15,10 15 30 16.00 16,40 16.40 16,80 16,80

Ls 18,00 18,00 18 50 18/50

SPafer. 17,60 18,00 18,00 18.40 18 40 10 17,40 17,50 17,70 17,80 18,20 17,50 17,85 17,85 18,20 18,20 110

M Hs a 18,80 18,80 17,40 17,50 17,50 17,60 17,60 18,00 18,60 18,60 19,20 19 20 42 21,00 21,72 22,00 23,00 - 23,00 21

18,00 |. 920.00 20,20 i 20 20,50 20,50 21,00 21,00

3 465 16,50

180 18,00 18,00 1 958 17,80 18,00 2,8. 781 18,60 18,50

449 21,72 20,83 | 2 396 19,80 20,00 | 2

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wtrd auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Ges wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet.

Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die

edeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein

Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Handel uud Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie “.) Kohlklenversorgung Berlins und seiner Vororte in den Monaten Januar bis Juni 1907.

A. Zufuhr an den Bahnhöfen und Häfen in Berlin |B. Zufuhr (abzüglihdesVersands)

a. Empfang

mit der auf dem Eisenbahn | Wasserwege | Zlammen

t t t

andenBahnhöfen P DE E auge, halb des Weihbildes von Berlin*)

mit der auf dem Eisenbahn | Wasserwege t | t t t t

b, Versand | Verbleiben Zufammen i

Steinkohlen, Koks und Briketts : Englische Sade... She Sr E Oberschlesische . . . Nieders{hlefische . .

95 899 84 202

245 523 33 885 4 320

488 275 156 801 94 288 7 618

301 378 118 087

4 320 645 076 101 906

120 479 104 838 5 986 442 429 59 078

23 578 90 042

96 901 14 796 5 986

310931 | 131498 49 162 9 916

14 851 286 527 991 117 136 92 4 228

75 537 569 539 1532 100 374

usammen . . 726 940 443 827 1170 767 Braunkohlen und Briketts: De 4. 9 864 4 663 Preußische Tér 636 741 476

u. ähsische/ Koblen . 1914 168

14 527 637 217 2 082

92 963 1077 804 479 699 253 111 732 810

8 346 220 627 17 822

343 14 184 3175 634 042 113 1 969

7270. 1076 290 627 i 17 822

Zusammen . . 648 519 5 307 653 826

3631 650 195 245 719 1 076 246 795.

*) Adlershof-Alt-Glienicke, Charlotienbzrg, Köpenick, Friedenau, Grunewald, Halensee, S Ste e B Ssfelde, Nieders{chöneweide- -

ohannisthal, Pankow-Schönhaufen, Reinickendorf (Dorf), KRirdorf, Rummelsburg, Schönholz, Spandau,

ilmersdorf-Friedenau.

Die Beteiligung derwichtigsten Länder am Außenhandel des britishen Reichs im Jahre 1906.

Einer englishen Parlamentsdrucksahe werden die nackistehenden Zahlen über die Beteiligung der wichtigsten Länder am Außenhandel des britishen Reis im Jahre 1906 entnommen.

Ausfuhr

rie und Einfuhr 05 1906 4 1905 1906

estimmungs- 19 länder

Rußland . . 33366234 30051348 14884050 15942057 Schweden. , 9827993 10731 582 6 016 332 6 658 178 Norwegen. . 5 954 870 6 903 948 8 712 532 4 212 766 Dänemark . 15416456 16433 648 4 476 624 5 162 428 Deutschland 35799758 38021762 42742300 48312324 Niederlande. 35481059 36653519 14516887 16838 123 Belgien .. 27751288 29033441 14818923 16753913 53871 661 23232663 28784829

3338975, 2826 257 3 258 436

rankreich . 53 072 900

ortugal . . 2929 634

panien. 15 827 713 4 841 774 5 339 688 3612 335 9787306 12481 720

13 858 631

e 3 324 595

esterreih-

Ungarn e 1 488 604 1212 890 2 603 223 3 243 004 Griechenland 1 328 234 2 231 860 1251 642 1 503 673 Vumauien 1689 513 3613 414 1 305 658 1670 319

UrkTet,

FurepaisGe : 1 422 592 1 424 362 3166 889 3 779 708

ürkei,

asiatishe . . 4 050 715 4 548 810 3 747 042 4 556 025 Fequpten ¿ «z NBOCO 188 10008 207 8 069 668 9 152 606 Ga 2 340 346 3314453 13298828 12306188

R 1860313 2954 285 9796900 183115330

er. Staaten

von Amerika 115573 054 131101540 47282088 53240 325 1 E 162 983 212 544 2 723 251 2 593 286 Mexiko ¿ 881 096 848 232 2 031 260 2 503 412 Columbien . 295 088 277 336 591 288 965 524 Venezuela 204 778 154 687 479 997 715 638 Ecvador . , 170 231 139 726 449 459 393 633

1454 368 6 396 804 7 948 409 2 299 917

19 913 654 11 574 585 5 147 410

46 410 498 1 662 092 3 220 498

22 781 283

15 477 260,

1313421 4 782 382 6 916 617 2 098 532

13 383 835 11 513 083 6 326 284

44 361 153 1 435 279 3841 735

19 476 463

13 767 079

1 665 396 6 272 506 9 112 374

538 601

23 802 963 5 540 870 796 916

37 833 460 4 441 184 638 507 29 137 890 30 318 291

E ca. 8 HOT OUO it R 6 068 031 Brasilien. . 8109 208 Uruguay .. 818 368

Argentinische Republik , 25 034 325 4 909 116

Kapkolonie .

li E 632 346 Britisch- Indien . , 36062291 Ceylon. . 4 477 950 ongkong . . 388 440 ustrallen , 26 968977 Canada . , 25 695B98

Porkommen von Monazit in Rußland. Vor zwei Monaten hat ‘die Torg. Prom. Gaz. (Handels-

und Industrie - Zeitung) eine Meldung I eTgtGWeN, wonach in o

der end Jekaterinenburg reihe Lager von nazit gefunden worden seien Bisher war aber nur ein Vorkommen bon Monazit im Ural bekannt, das indes keine größere Bedeutung besißt. Die obige eldung erschien von dornberein wenig wa Mtein ich, da erft vor zwei Jahren aus ähnlibem 2A eingehende Erkundigungen an den wichtigsten Pläßen des Utal angestellt worden waren, sedoch nur Negatives ergeben hatten. Dur eine Anfrage bet der Verwaltung der uralishen Berg- werke in Jekatertnenburg ist jet festgestellt worden, daß die von der genannten Behörde angestellten Erkundigungen resultatlos geblieben

pindlersfeld, Tegel, Tempelhof,

seien und daber angenommen werden müsse, daß die Meldung aus der Luft gegriffen sei.

(s scheint fast, als ob die Nachriht von einem Schwindler in die Presse gebraht worden sei, um aus ändische irmen, die sich für Monazit interessieren, zur Erteilung von Vorschüssen auf künftige Lieferungen von Monazit zu verletten. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats tn Moskau.)

Peru.

Vorschriften für die Ginfuhr von Kriegswaffen. Laut Verordnung des Präsidentea der Republik vom 22. April d. I. en Handel3häuser, die Kriegäwaffen einführen, bevor fie Be- stellungen im Auslande machen, unter Mauer Angabe aller auf den Ankauf bezüglihen Umstände die Ermächtigung des Ministeriums des Innern naue. Ist die Genehmigung erteilt, so hat das Handels3- haus bei der Ankunft der Waffen im Hafen von Callao deren Zolls abfertigung bei dem Finanzministerium zu beantragen.

Die Händler mit Kriegswaffen find verpflichtet, dem Ministerium des Innern eine genaue Aufstellung der von thnen Ae rren Waffen auf Grundlage ter ihnen erteilten Grmäcbtigung späteftens innerhalb dreier Tage nah deren Empfang einzuretchen, damit lesen ent werden kann, ob die Anzahl, für die die Ermächtigung erteilt worden ist, mit der Anzahl der empfangenen übereinstimmt und ob die sonstigen Vorschriften uy sind.

Für den Weiterverkauf is ferner die Vorlage einer genauen Er- klärung vorgeschrieben, die das System und das Kaliber der Waffe, ihre Fabriknummer, die Anzahl der Patronen, ferner dew Namen des Käufers und eines für diesen zu beftellenden Bürgen sowte endlih den Ort, wo die Waffe gebrauht werden soll, enthalten muß. Diese Er- flärung muß von dem Geschäftsinhaber, dem Käufer und dessen Bürgen unterzeihnet sein. Von der Direktion des Ministertums werden sodann dem Verkauf?hause zwet beglau rigEs Abschriften dzr erteilten Erlaubnis übermittelt, von tenen die etne dem Hause und die andere dem Eigentümer der Waffe zum Ausweise dient.

Der Kauf von Krieg8waffen ist nur Personen geftattet, die ihrer nachweiélih zum eigenen Schuße in entfernt liegenden Orten bedürfen, ferner Reisenden und Gewerbetreibenden, die fih in die Waldregionen des Landes begeben, und endlih den Klubs der behördlih anerkannten MACRetune, L

er Käufer einer Waffe sowie der Bürge ift dafür verantwortlich, is die Waffen m Falle von Unruhen nit im Besiße der Unruhe- stifter gefunden werden. D als 5 Kiiegswaffen dürfen von einer Person nicht angekauft werden.

Der Verkauf von Waffen bleibt auf die Kaufläden beschränkt, die

f in der Landeshauptsladt befinden, -und 4st an -anderen- epublik nit gestattet.

Händler, die Waffen in die Gebtetsieile Loretto und San Martin einführen, müssen sich an die betreffenden E wenden, denen vom Ministerium des Innern die entsprehenden Be- fugnisse übertragen sind.

te Regierung behält sich \{ließlich das Recht vor, in jedem Augenblicke den Waffen andel aufzuheben. (Diario oficial.)

Pr

Mineralgerberei im Süden Judiens.

Neben der bedeutenden Ausfuhr von Häuten und Fellen, die einen sehr beträhtlihen Teil des Ge N Indiens v1 5/06 und 1906/07 ungefähr je 100 Millionen Rupien) ausmack."- besteht auch im Lande ein innerer Verbrau, der von Kenne! x Ver- hältnisse auf mindestens den gleihen Umfang wie die E \chäßt wird und \ich in auffleldender Entwicklung befinden sôu. Der Mittelpunkt moderner Lederbearbeitung i Cawnpore, das zum Teil porigalihe Erzeugnisse auf den Markt bringt; däneben wird auch in Bombay, wenn äu in geringerem Umfange gutes Leder e, Einen ¿genen Aufshwung verdankt diese Industrie den

estellungen der Militärverwaltung, der sih auch andere Zweige der Verwaltung angeschlossen laben. Si. A va den

rtene A

“wird es bald zur be

besseren Erzeugnissen dieser Uniernehmunge® braucht der indische Eingeborene eine Menge von Artikeln, die bauptsählich im haus- industriellen oder fleinhandwerks8mäßigen Betriéb hergestellt werden, jedoch meist nur sehr minderwertige Fabrikate sind. Hierunter gehören Schuhe, Sandalen, Geschirre, Koffer und Paksäcke sowie die über ganz Indien üblichen Wassersäcke, die bei den primitiven Wafser- {öpfvorrihtungen entweder von Menschenhand oder tierisher Kraft in die Quellen hinabgelassen und wieder heraufgezcgen werden. Der größte Teil des im Lande verarbeiteten Leders ist von äußerst \{lechter Beschaffenheit, namentlich ist das Gerbeverfahren dermaßen rückständig und roh, daß Häute von immer noch annehmbarer Güte höchst minderwertiges Leder abgeben.

Der um die Sebiean des Kleingewerbes namentlih in Südindten sehr verdiente, unter anderem auch durch seine Bemühurgen um die Förderung der Handweberei und der Bewässerung bekannt ge- wordene Director of Industrial and Technical Enquiries, Mr. Alfred Chatterton in Madras, hat es \sich nun zur Aufgabe gemacht, der rüständigen indischen Lederindustrie, wie sie von den Eingeborenen betrieben wird, neues Leben einzuflößen. Er hat diese Aufgabe dadur zu lôsen versucht, indem er für die Einführung der Mineral- gerberei cine lebhafte Propaganda in Gang seßte und selbt an der Verwirklihung dieses Gedankens mit aller Energie arbeitete. Es gelang ihm, die Provinzialregierung von Madras für seine Pläne zu gewinnen, indem diese thm nit nur Geldzushüsse zu Versuchen gab, sondern auch im Anschluß an die School of Arts in Madras den Betrieb der Gerberei auf Staatskosten übernahm. Dieser erforderte geraume Zeit nicht unbeträhtlihe Zusüsse von seiten der Regierung. Jedoch liegen jeßt Anzeichen dafür vor, daß die gröbsten Schwierigkeiten überwunden sind. Wenn auch noch mit Unterstüßung der Regierung betreiben zwei Privatunternehmungen in Salem und Coiwmbatore die Bearbeitung von Leder mit Hilfe von Chrom und sind hauptsählich mit Herflellüzg von ledernen Wafser- behältern für die ftark mit künsfiliher Bewäfserung arbeitenden Gegenden beshäftigt. Man hat berechnet, daß infolge der Haltbarkeit des Materials bei - der Verwendung des - neuen - Fabrikats die Be- völkerung eine Erfparnis von der Hälfte ihrer früher auf zwei Millionen Rupien ‘geschägzten Ausgaben für diese Gerätschaften machen dürfte, sobald die neuen Fabrikate ihren Weg in den allgemeinen Gebrauch Meri haben werden. Daß in ihrer Beliebtheit ein L gireisser Fort- ritt zu bemerken ift, lassen die Ziffern der von der Madras School of Arts erzielten Verkäufe vermuten. Hiernach wurde an Leder- erzeugnissen, die nach dem Chromagerbeverfahren hergestellt wcren, verkauft im Jahre 1904/05 für 4700 Rs., im folgenden Jabre für 30 000 Rs. und im Jahre 1906/07 für 50 000 Ns. Dafür, daß man sid bisher noch im BVersuhtstadium befand, sind dies immerhin ganz efriedigende FTIIe

Die Nächstbeteiligten halten nach den errungenen Erfolgen die Zukunft der Chromlederindustrie für gesichert und glauben, daß fie im Laufe der Zeit auch dem Häutehandel Indiens zugute kommen werde, da infolge der größeren Dauerhaîtigkeit und der befseren Qualität des neucn Materials ein großer Teil von Rohmateriai für den Export verfügbar werden würde, das früher von den Dozfs gerbern verdorben worden sei. Man ist im Begriff, eine neue Gerberei in Perambur zu erri&ten und mit modernen Maschinen auszustatten. Ferner ift in der Madras School of Arts eine Werk- statt eingerihtet worden, die sh mit der Verarbeitung von Artikeln P befaßt (Bericht des Kaiferlichen Generalkonsulats n Kalkutta.

Aden.

Ginfuhrverbot für gewisse Artikel. Das „Indian Trade Journal“ bom 13. Suni d. S3. enthält eine Bekanntmahung des Generalgouverneurs im Rate, wonach die Einfuhr folgender Artikel zur See oder zu Lande nah Aden verboten ist, sofern fie niht von einem von dem Zollbeamten *am Orte der Ausfuhr ausgestellten Aut fuhrpassie: scheine begleitet find :

Straußeneier sowie Köpfe, Hörner, Felle und Federn oder Fleisch von einem der nahgenannten Tiere: Zebra, Giraffe, Elentier, weiß- [Gwänziges Gnu, Waldefel, Büffel, Elephant, Geier, Kranichgcier,

le, gemeiner Nashornvogel, afrikanisher MadenhackFer (buphaga), Strauße jeder Art, Rbinoceros, alle Antilopen und Gazellen, Tschita (cynoelurus), Erdwolf, kleinere Affen jeder Art, Marabus, kleiner weißer Reiher, Wildshwein, kleinere Kaßen, Warzenshwein (phaco- charus) und größere Trappen: (The Board of Trade Journal.)

Zunahme des deutshen Handels in China.

__ Ays dem in „Hongkong er en „Adreßbuch, für Chin T ur das Long 1907" A Fd, Dureh s: engli rie hervorgehoben wird, eine überrashende Zunahme des deutschen andels, namentlich in China. Die der deutshen Firmen, die ch dort niederlafsen und in dem buch verzeihnet werden, nimmt von Jahr zu Jahr e Wenn das bu zuverläfüg ist, sind in Hankau, der senftadt am mittleren Lavf des Yangtse, schon : heute doppelt so viel deutshe wie englische Firmen A in Hankau auch die von Peking nah- Kanton ‘gehende oa: ved lr mr A n S] nrag nw pa mgs 7 Mag Se U u m

ra blatte des Whinesshen

Re werden. Au in Tien t der deutshe Fandel in der At Zeit bereits dem aa leid. Ueberall in Oftasien tritt aber, dafur reden die Namen im buch eine de'atlihe Sprache, der japanische Handel in rashem F in den Vordergrund. nghai bat fi die Zahl der japanishen Ansiedler în etnem

ah R um die Hälfte vermehrt, und Japan mit seinen billi

rheitslöhnen wird ein immer ernster zu nehmender Wettbewer auS in dex Einfuhr von Jadustrieartikel,

Ea e?