1865 / 79 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Alle Post-Anstalten des. In - und äuslardes nehiaen Séfstellung an für Serlin die Expeditton des önigL ; Preußischen Staats-Anzeigers : WBiltzelmns-Straße No, 56. (nahe der Leipzigerstr.)

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Berlin, Sonnabend den 1. April

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Berlin, 28. März.

Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 15 Uhr dem Großherzoglich hessischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen von Schlißt, genannt von Goerßtz, in Allerhöchstihrem Palais eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von- Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruhet, wodurch derselbe von seinem bisherigen Posten abberufen wird.

NLLUVIL E U M wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Stallupönener Kreises im - Betrage von 25,000 Thalern. Nom 13 Fokhruar 1865. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von den “Kreisständen des Stallupönener Kreises auf

dem Kreistage vom 23. März 1564 beschlossen worden die zur Ausführung der Kreischaussee von Stallupönen über Milluhnen nah der Goldapper Kreisgrenze noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge- dachten Kreisstände, zu diesem Zwece auf jeden Jnhaber lautende, mit Zins - Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare ‘Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Jnteresse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesehes vom 17, Juni 1533 zur Aus- stellung von Obligationen zum Betrage von 25,000 Thlrn., in Buch- staben : »{FÜnf und zwanzig Tausend Thaler«,

welhe in folgenden Apoints:

5000 Thaler à 500 Thlr.,

10,000 » 200 8000 » “100 s 2000 00

29,000 Thlr.

nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nah der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, Unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- raten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen , daß ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden (echte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu ürfen , geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium , welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodur für die Befriedigung der Jn- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats hiht übernommen wird, is dur die Geseh - Sammlung zur all- gemeinen Kenntniß zu bringen. d

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1865.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jhsiegel. | Gegeben Berlin , den 13. Februar 1865. (L B) IV ilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Jtenplißt. Graf zu Eulenburg.

a.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Stallupönener Kreises

Kat. E 0s 4 ai über .…... Thaler Preußisch Courant Auf Grund des unterm S bestätigten Kreistagsbeschlusses

vom 23. März 1864, wegen Aufnahine einer Schuld von 25,000 Thlrn. bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Stallupönener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige , Séi- tens des Gläcbigers unkündbare Verschreibung “zu einer Darlehns - Schuld Thalern Preußisch“ Courant; welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlih zu verzinsen ist. ;

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom Jahre 1866 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs - Fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlih unter Qu- wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt, Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor , den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,- Nummern und Beträge, | sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge- macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in dem Stallupönener Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten

| ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli;

mit jenem verzinset.

von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

| Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehung8weise dieser Schuldver- | schreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Stallupönen , und zwar auch

in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. tit der zur Empfangnahme des Kapitals präfentirten Schuldverschrei-

" bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits-

termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden , sowie die innerhalb vier Jahren vom Ablauf des Kalender - Jahres der Fälligkeit ab, gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vevnichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ord- nung Theil I. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stallupönen.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch \oll demjenigen, welcher den Verluft von Zinscoupons vor Ablauf der vier- jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt- gehabten Besiy der Zinscoupons durh Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ‘angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährige Zíns - Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit

werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.