1865 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Kreistage vom 7. Juli 1©64 beschlossen worden, die zur Aus- führung der vom Kreise projektirten Chausseebauten, bezichungsweise zum Ankauf des vom Kreise der Ostpreußischen Südbahn - Ge- sellschaft unentgeltlich zu gewährenden Terrains 2c. erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins - Coupons versehene; Seitens der Gläu- biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 263,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da \ich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 263,200 Thalern, in Buchstaben : »Zweihundert drei und sehszig Tausend zweihundert Thalern,

welche in folgenden Apoints :

21,000 Thaler à 500 Thlr.

150,000 à 100 »

E » a 50

263,200 Thaler. nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer

Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der | durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre | 1866 ab mit wenigstens jährlih -7, Prozent des gesammten Kapi- |

tals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten

zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- | herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß | ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dür- |

fen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium , welches Wir vorbehaltlih der | Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Jn- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats |

nicht übernommen wird, ist durch die Geseß - Sammlung zur all- gemeinen Kenntniß zu bringen. ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. März 1865.

(L. ‘S;) ISV ilhelm,

von Bodelshwingh. Graf von Jhtenplihy. Graf zu Eulenburg.

A: Regierungsbezirk Königsberg. Vg ation des Rastenburger Kreises. E N

Provinz Preußen,

Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse

vom 7. Juli 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 263,200 Thalern bekennt fich die ständishe Kommission für die Chausseebauten und für die | für die ostpreußishe Südbahn im | _, Nasten L A :

| Die ständische Kreis - Kommission für die Chausscebauten und für die Be-

Beschaffung des Grund und Bodens Rastenburger Kreise, Namens des Kreises durch diese, für jeden Jnhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Dar- lehns-Schuld von j baar gezablt worden und mit fünf

Die Rüdzablung der Jahre 1866 ab allmälig

Prozent jährlich zu verzinsen ist.

tilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch |

das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab ir Monate Februar jedes Jahres. J g „Sa 6 ab in dem

jammilice noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Vie auêëgeloosten, so wie die gekündigten ch ] uter S ihrer Buchstaben, Nummern und Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge- madht, Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat “rag mger garen s Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Komgéberg, so wie in dem Rastenbu Kreis d in dem Königli Saa Miaee, \ rger Kreisblatte und in dem Königlichen | Vis zu dem Tage, wo solchergestalt das iff, wird es in halbjährigen Terminen , am 2, von heute an gerechnet, mit mit jenem verzinset,

_ Die Auszahlung der Zinsen und des Rückgabe der auêgegebenen Zinscoupons , schreibung bei der Kreis-Kommunal-Kasse in in Der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-

Kapital zu

Kapitals erfolgt gegen bloße

Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis |

ganzen Schuld von 263,200 Thalern geschieht vom | G ug innerhalb eines Zeitraums von 38 Jahren aus | einem, zu diejem Bebufe gebildeten Tilgungs-Fonds von wenigstens Pro- | zent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-

| 1 Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor , den Tilgungsfonds dur größere Ausloosungen zu verstärken, so die |

Schuldverschreibungen werden Beträge, sowie des |

s entrichten | 2 | ch. Januar und am 1. Juli, | fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte |

beziehungsweise dieser Schuldver- | Rastenburg, und zwar auch |

r 5 4d % v 44 F 4. h j 7 s ren 1 1 | oung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren {Fälligkeits- |

termine zurlickzuliesern, vem Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach

Cre “H. Z s. , 4 4 5 ur bie fehlenden Zinscoupons wird der Betrag

j l

dem Rücfzahlungstermine nicht erhoben werden , sowie die i ; Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Ganligkeit ab S e erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Ms

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Sch Cre Erzen „erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Di d M . Zit. 01. §ÿ. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte ju

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt pw C soll demjenigen, welcher den Verlust vol Siicoupous S Ablluf bis Y / jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den falt gehabten Besiy der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibe, oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährun; fri der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen N d gegen “ries ausgezahlt werden. e N : it diejer Schuldverschreibung sind sechszehn halbjährige Qins.C bis zum Schlusse des Jahres 18 ausactbet, Für U rie werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreig,

Zeit

| Kommunal-Kasse zu Rastenburg gegen Ablieferung des der älteren E

Obligation für das Halbjahr vom

pons-Serie beigedrucften Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Jinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuld verschreibung , sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist L _Yur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet de Kreis mit seinem Vermögen. E ___ Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unt schrift ertheilt. aa N Rastenburg, den . . ten Die ständische Kreis - Kommission für die Chausseebauten und für die Be schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbabn im Rastenburger Kreise. j Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg Bm E 0p An i : zu der Kreis-Obligation des Rastenburger Kreises. No. über Thaler zu... Prozent Qinsen über Thaler Silbergroschen. E Der Anhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis ae D wo, M0 bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis i . bis mit (in Buch Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse

Littr. A0

staben) Thalern zu Rastenburg.

Rastenburg, den Tel 4

| Die ständische Kreis - Kommission für die Chausscebauten und für die Be-

schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im : Rastenburger Kreise. : Dieser Zins-Coupon i} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren, vom Ablauf des Kalender- Jahres der &Gälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. A4 Da T0 1 | zur Kreis - Obligation des Rastenburger Kreises. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

| Obligation des Rastenburger Kreises,

: r No. Über Thaler à die .te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18... bis 18. bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Rastenburg , sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Jnhabers der Obligation kein Widerspruch erhoben ist

Rastenburg, den ten 186 :

Prozent Zinsen,

schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im Rastenburger Kreise.

Verordnung, betreffend eine Aenderung des §. 28 des revidirten Reglements für die GFeuer-Sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. Vom 20. März 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des revidirten Reglements für die Feuer-Sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863 (Geseß-Samml. S. 545) nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen, auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt:

Der L 28 wird aufgehoben und statt dessen verordnet:

___ Kein Gebäude (einshließlich der F. 23 Nr. 2 benannten Per- tinenzstüe), welches bei einer anderen Versicherungs-Anstalt schon versichert ist, darf bei der Provinzial-Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen werden. Ebensowenig darf ein Gebäude, welches bei der Provinzial-Sozietät versichert is auf irgend eine Art noch- mals ganz oder zum Theil versichert werden... Au ch darf dies nicht hinsihtlich einzelner Gebäude innerhalb eines Gehöfts geschehen, in welhem Gebäude bei der So- zietät bereits versichert sind.

Ausnahmen können hiervon mit Qustimmung des ( ‘al- Direktors eintreten: Zus g des General

B

gne : ¿elne Theile desse wo versichert sin Brandvergütung Verbindlichkeit zu al ortdaucert, d! e aietät ausgeschieden 1k. so il

fentlichen Kenntniß z

verordnen , mit Zustimmung Monarchie, was folgt:

zu Sachsen vom 2 u

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die anderweitige Versicherung die nach diesem Persicherungssumme nicht Über-

iegen wird j i ' S 2 Gia einzelne Gebäude innerhalb eines Gehöfts, A ) bereits bei gegenwärtiger Sozietät versichert ist, M D Grundsätzen dieser Sozietät überhaupt nicht versicherung ¿hig sind. : O “i E h zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude ee beil lben, diesen Bestimmungen entgegen, noch anderd- d, so verliert der Versicherte jeden Anspruch auf Y Seitens der Sozietät, während fjetne ap A len Feuer-Sozietätslasten so lange unverän M f dem vorgeschriebenen Wege aus der Sofern ein versuchter Betrug oie +4 H » 4 M 1 der S [l Amtswegen Anzeige zu machen. - der Staatsanwaltschaft von * vegen Anzei v6 Ler, gegenwärtige Erlaß is| durch die Geseh - Sammlung zux lichen u bringen. E den 20. März 1869.

wenn dur r 9 Reglement höchst zulässige

bis derselbe au

Gegeben Berlin,

IHilhelnt.

Graf zu Eulenburg,

E E E EER E Ä

2 A S =- Aufhebung der Lande

a offo D die Gese) betressend Grafschaft Henneberg

d der gefürsteten j N aas 1539, nebsi va N Herzogs M ori Wilhelm vom 14. n ult E der Henneberger Vormundscaft® - Ord (

: 98. April 1801. Rom 31. März 18609.

U uad A Gnaden König von Preußen 2.

(Ho tes D 07 von Got des Landtages Unserer

: C1 Wir Wilhelm ; Gnaden e A ( der beiden Häuser a 48 der gefürsteten Gra Verordnung des Herz neb| der Henne

; haft Henneberg vom | Die Landesordnung e Moriy 78 belm

J 539 und dic Januar 1539 und dic Beror E ni 1704

„ril 1801 werden aufgehoben. 2

\chaftsordnung vom 29: A

PVorschristen de

D Stelle treten die h |

rechts nebst den dasselbe erläuter Bestimmungen. 6. 3

Erbfolge aus einer unt] o Chenatié i: Tenen Ehe soll der überleben e Cyeg

: en Geseke geschlossenen Eh e A She gel-

tend gewesenen Gesehen, oder nach den Vorschrif

Landrechts erben wolle. I O E i f: ‘er igenhän Urkundlich unter Unserer S beigedrucktem Königlichen M P Gegeben Berlin, den 31. März 1009.

Bei der geschlichen

(L, S8) Wilhelm. (L

B ckchwinagh.

von Bismarck-Schönhaufen- A A A S i Graf von Jyenptld 1 E ‘Graf Ope: von Selchow. Gra} zu Eulenburg

E E LETE- au

1 He und öffentliche E : rir Handel Gewerbe un Ministerium für V rbeiten.

Pi ‘te - Fabrikanten Dem Pianoforte - Faitat, ist unter E 90. April 1569 ein Pee, E auf eine durch Zeichnung Un® Beschr Stimmvorrichtung für E Anwendung bekannter Theile ünf Jahr j Tage an auf fünf Jahre, von jenem = | a erizitben Staats ertheilt worden.

C E E E E E

zu beschränfen,

E i Das dem Kaufmann Carl S unter dem 9. Oktober 1863 ertheilte Man O auf cinen mittels Gases aus pra R ti beheizenden Ofen zum Brennen von Porz L

ci erselbe der vorgelegten Thonwaaren y soweit derselbe nach

ist aufgehoben.

Regierung ein P ostvertrag abges Mai d. I.

Stralsund und teres tägliche

Malmoe darbietet, | fenders | Schweden

Stralsund « al

und Schweden und Norw unter folgenden Taxen statt:

jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher

| terliegen dem Franfkirungs8zwange | zwei Lacksiege

| dem Frankirungszwange.

gungen entsprechen j / | preußischen berger Vormund- | Waarenproben un

8 Allgemeinen Land- | n und abändernden |

inter der Herrschaft der | | Zeitungen, ; " sonstige ge des Allgemeinen | F ände

; | orte franfirt werden. digen Unterschrift und |

‘7 Stralsund J. P. Lindner in Stralsund

nachgewiesene _— , S fortes, ohne Jemand in der

gerechnet und für den Umfang

Stengel in Zwickau

terial jeder Art zu anderen Bes

schreibung und Zeichnung für neu und eigenthümlich erachtet worden ist

R R R R

Bekanntmachun g. ist mit der Königlich Schwedischen chlossen worden, welcher mit dem

2A. Unterm 31.

Juli v. J. in Kraft tritt. In F dessen wird von 1 | In Ange h Malmoe in beiden MUYgeR eine S Jost-Dampsschiff- Fahrt eingerichtet,

t welche die Seepost - Route E: empfiehlt es sich, daß Seitens de ú auf Oel Adressen der Postsendungen na

und Norwegen der Speditionsweg » vi (sdrücklich angegeben werde.

Tostf is ßen einerseits , A A ver Vostsendungen zwischen Preuß 2 Die Beförderung der Post| its via Stralsund findet

egen anderer} Und N Bedingungen und gegen nachstehende ermäßigte

ir irte Briefe nah Schweden 6 Sgr. für franfirie Brie} Le San,

für frankirte Briese nach Norweas M für unfranfirte Briese aus Schwe en M D für unfranfirte Briefe aus Norwegen e D ait Das Hewicht des einfachen Briefes s A L Portosahy hinzu. Briefe nach Schweden und een oe und müssen p: ein mit A n / Fenes Kreuzcouvert verpactt ein. : T E P ui Reconianbattonde

i ischen dem genannten Termine ab zwijche : bis auf Wel-

Stralsund-

Bei den

Für Rekommandirte

orto für gewöhnliche srankir ine R Rus 2 L E Der Absender cines refommandirten | Gebudyr v (r. ; | Briefes nach | ger vollzogene Rece | Recepisse is vom | entrichten.

daß ihm das vom Empfän-

Für solche Beschaffung des 2 Sgr. zu

Schweden kann verlangen) pisse zugestellt werde. r Absender ein weikerer Betrag von

Mustern unterliegen den gleichen Bedin- im internen darf den

Waarenproben und Dieselben müssen solche Sendungen 1 vorgeschrieben sind. Namentlich ern fein Brief beigesügt sein.

Sendungen mit

welche für

Verkehr vor

d Mustern Die Taxe beträgt :

für Waarenproben und

incl. 1 Sgr, s N c :

L a 4 me En.

für Waarenproben und E a A Da Loth incl. 1 Sgr.

Preußish-Schwe E 9 Lot cicl. it. A

veaisches Porto sür je 4 V7 t t —=—-

Norvegisches P in Summ 35 Sgr. A u Fataloge, Anzeigen Un

Nreis « Courante, Cirkulare, Kata / á / Preis « Co1 : oder metallographirte Gegen

‘tee, lithographirte h [c E L E ä nd müssen vom Absender bis zum Bestimmung

ir f L, Q / Muster nah Schweden für je 24 Loth

un Das G Tió G S weden für je 25 Loth incl. für Kreuzbandsendüngen nah S nt 1 Sgr. : für Krenzbandsendungen nach H i e Preußisch-Schwedisches Por a) d, A: a Norwegisches Porto pro Loth excl. —— ç i in Summa 15 SgE. solchen Orten in Schwe- befindet. Derartige Briefe »durch Expressen zu be- als auch die Expreß- Voraus zu

: Qoth incl. 1 : i 1 A

sind zulässig nach eine Post-Anstalt m Vermerk das Porto), l sind vom Absender 1m

Expreßbriefe an denen sich Po Absender mit de Sowohl beträgt,

den) müssen vom en stellen « versehen sein.

gebühr y welche 5 Sgr.

entrichten. + der Fahrpost werde1 Qur Beförderung mit dek F? Zur Besörd g “0 „wie Packet- und

a u ® Werthe), \ _ -_ s E e find gw S Gren und Norwegen angenommen. Postvors{chüÜ}} nah S 5

i franfi oder franco ice S 0 anz unfranfirt ; Oder e MnilAssig. Die Sendungen können gang E Ger PEO nicht zulässig. Die S J Bestimmungß8orte abgesandt E, A d aus Schweden wird VerecQles - a » und aus S iw É L E ere n acn. von Stralsund nach dem in das preußische Porto bis, reSP- von S ternen preußischen Fahrposttarif, : das \{wedijche Porto von, leSP- ternen s{wedischen Fabrpojttarlf das Seeporto. Dasselbe beträgt: a) für Sendungen obne deflarirten C : z L . ch p - Fc r ; 8 Minimum jedo 0 SVAL-1 / C b) v Sendungen mit deklarirtem Werthe, ge e Ee J 1 Za., für je 100 Thaler des deklarirten Wer L 2E M 8 Norwegen wird au] ur s C und aus Norweg R =iir Fabrpostsendungen nach U! 3 Rang A bien d ge E ‘Säßen 1 bis Z das norwegishe Porto d Den LL L

| Fabrposttarif i saß gebrat. internen norwegischen Fahbrposttarif m Ansaß g

: Briefe mit de- Geldsendungen

der franco bis zum bis Malmoe nah dem in

E T - Tf Werth & Sgr. pro Pfundz