Benennung der Gegenstände.
b) Rindvieh:
Abgabens#äte. Maaßstab der Ver- zollung.
nach dem 30-Thaler- Guß
Thlr. | Sar.
4
nach dem 924-Guls- den-¿Fuß.
51 1 Kr.
¡ n ERRN
Cr F) Fur Tara wird vom Centnee t Brutto- Gewicht
Pfund.
1) Ochsen und Zuchtstie
2) Kühe Tf
3) Jungvieh.
4) Kälber Anmerk. zu b.
lassen : ) magere Ochsen
A b) Quchtstiere und Kühe
c Aa) c) Jungvieh c) Schweine: j
1) gemästete und magere N Mt (j A
e) Anderes: Schaafvieh und Zie i | d )aar _Blegen Wm, Wachsmusselin, Wachstafft :
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Pacftuch)
b) Alles andere
Waaren daraus: a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene,
gemischt :
i gefärbt
C) Waaren, auch in Verbindung mit Bau 1) Stickereien, Spiyen und Tülle 2) bedruckte Waaren aller Art
Fußteppiche A 5) Tuchleisten B nus Hine Vaavin :
) Robes Kink; altes l b) Qinkbleche U E c) Grobe Zinkwaaren, auch i d) tur und Lack; Draht
n A lairte Zinkwaaren , ingleichen Zinkwaaren in L Materialien, soweit sie dadur nicht unter Nr. 20 E Sn l Bléten| Sia auch mit Spießglanz legirt:
L Sud öfen, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn | G Zinn, gewalztes i
d)
Jwieite Abtheilung.
Bi i t über die Ausfuhr fubr sind einer Abgabe nur unterworfen:
Lumpen und / andere Abfá E N und zwar: fälle zur Papier- Fabrication,
1) nicht von reiner Seid
; L elde, auch zu Halb E Papierspäne, mit 15 zu Halbzeug vermahlen, Makulatur 2) späne, mit 15 Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Centner ; E
altes Tauwerk, alte Fisc i Fischernetze Strick : : theert, mit 5 Thlr. oder 35 a Mai L getheert oder nicht ge-
Oritte Nb heilwnig.
Allgemeine Besti
i Da G N e Bestimmungen.
Dre Eingang: ind ubgangal, witd nal denjenigen Zante welchem , welche an dem Tage gültig sind, an 1) di i E / Réte zur aOganE bestimmten Waaren bei der kompetenten Zoll 2) die zum ae, ung oder zur Abfertigung auf Begleitschein Ïl /
gange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei
einer zur Erhebung des Aus g ( an ; : angemeldet und zur Abfertigung 84710909 “laat Abfertigungsstelle
IT, Der dem Tarife Z Q / zu Grunde liegende F i un l t egende Zollcentner is i Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, dit Ania
des Königreichs Bayern A ee Centiite erein. s M allgemeines Landesgewicht bestehenden
Zollpfunde: 1120 = 1000’ bayerischen Pfunden,
2000 == 100 j ¿e Demnach sind gleich iu achten A grammen.
Zollpfunde: g _ 29 bayerischen Pfunden, =- 1 rheinbayerischen Kilogramm,
9 4 i ; A de E von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schuster- aden werden zu folgenden ermäßigten Säßen einge-
2) Swanfertel .|. «ooooooo ode eds
Anm H ; ; i
Le werden wie feine Lederwaarcn b E v Pyr } -_ É E
, ) er Kiegen-, Hasen -, Kaninchen - und BViberhaare/ L ou
0:0 0 Sd È E000 0.00.00; 06
b) Garn, a i d i i ; , auch mit anderen Spinnmaterialien, aus\{hließlich der Baumwolle
5 res 6 ungefärbt oder gefärbt j dublirtes, ungefärbt ; Watten , gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes , ungefärbt oder
nwolle, Leinen oder Metallfäden :
3) unbedrute | Z -
) Ss d V Waaren; Posamentier - und Knopfmacher-
£) unbedructe ew u N Aer ung mit Metallfäden e gewalkte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpfwaaren;
Ito f I / 2 a . (- n Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Poli- :
Grobe Ki i ; h Zinnwaaren, als: Draht; Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und
andere Gefäße A L , auch in Ve u al, A M E L rbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur
N
Feine, auch lackirte Zi inglei
Jinnwaaren, ingleichen ZJi ren i
andere tirte Zinnwaaren, ingieichen Zinnwaaren 1n Verbindung mi n Materialien, soweit sie dadurch niht unter Nx. 20 E e
Artikel, wel ; l, welche unter keiner A I arien find iner der vorstehenden Nummern be-
4 9
4
Stück Stü Stück
Stüd Stück Stud Stück
ao... eo, e ooo.
1 Centner
1 Centner chandelt.
/ 1 Centner 1 Centner
1 Centner 1 Centner
1 Centner 1 Centner
:
1 Centner
1 Centner
Verbindung mit f
fallen ¡1 Centner
1 Centner
1 Centner
1. Centner
(13 in Kisten.
9 in Körben. 0 in Ballen.
(16 in Fässern und Kist ( 6 in Ballen. T 20 in Kisten. 7T in Ballen.
20 in Kisten. in Ballen.
¡20 in Fässern und Kisten, 113 in Körben,
120 in Fässern und Kisten, 113 in Körben
ZJollcentner:
2 II,
ordnungen enthalten. dem Nettogewichte erhoben.
verstanden.
äußeren Umgebung wird Tara genannt
Umgebung die Tara.
welche der Waare beigemischt sein möchten.
oder einen
20 = h S zu 100 Pfunden de ad atb Mie Mea off zu 100 Rilogrammen, zu dem Waarenverschlusse der dnilemlita bot Bit O aen: für einen Begleitschein 2 Sar. oder 7 RteA E i a R ALA, Blei 1 Sgr. oder 35 Kutter g er e E (Méßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- E el n. 8 ndere Nebenerhebungen sind unzulässig. Zölle werden entweder nah dem Bruttogewichte oder nah
Unter Bruttogewicht wird das ;
vad wird das Gewicht d ; : ;
S OGNEN Zustande, mithin in ihrer allen Um “ völlig Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für d E
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen
Ist die Umgebung für den Trans x bewahrung nothwendig ein und E 4E A R
u. f. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser
Das Nettogewicht is das Gewi ( ' "4 y , d Utld zur unmittelbaren S U N S en r zigen werden bei E (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und Wal) D M, q Srmittelung des Nettogewichts nicht in Ab Le ¡ ebenso wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, /
h) Die Z6 )) M De een vom Bruttogewichte erhoben: enjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler
ulden 1 A ne idi Übersäat, fünf und vierzig Kreuzer vom Cent-
1391
94 von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrüdlich festgesetzt ist.
e) Von allen Gegenständen, von welchen nah vorstehender Bestim- mung der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Rettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
a) Bei Bestimanung dieses Nettogewichtes is Folgendes zu beobachten : 4) Jn der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarise bestimmten Säßen berecbnet.
2) Werden Waaren), ist, bloß in einfacbe Sáâe von Pack- oder Zur Bexzollung ges Pfund vom Centner bewilligt. Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem vier Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden / | weit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Jaraver- | gütung für Ballen vorgeschrieben ist. : |
/ Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasaße als |
|
Sackleinen gepackt tellt, fo wird eine Tarav rgütung von zwei Bei einer Verpackung in Material können
|
j
|
|
|
|
a : : | für welche eine Taravergütung zugestanden | |
: |
inso- \
zwei doppelte Umschließung von neten Material verstanden. höhere Tara für Ballen nux dazu verwandte Material nach erheblich s{werer als bei Säen in das Gewicht faut.
Bei Waaren; für welche der Tarif eine zwei Pfund berstcigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über acht Centner zux Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlaj]en, entweder sich mit der T aravergütung für acht Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Nerwiegung anzutragen. : L
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif , Ab-
theilung I. 2. €- 11. c.) findet diese Bestimmung hon
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine
3 dem für einfache Säcke bezeich- Auf einfache Emballage ist diese dann anwendbar, wenn das dem Ermessen der Zollbehörde
und ch Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte “über fechs Centner angemeldet werden, dergestalt / daß dabei nur von sechs Centnern eine Tara bewilligt wird. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob ' f genständen,/ deren Verzollung nach dem Nettogewichte ftatt- findet, den Taratarif gelten y oder das Nettogewicht entweder | durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der 19” teren allein, ermitteln Lan O Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto- gewicht nicht ohne 1lnbequemlichkeit ermittelt werden fann/ weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewah- rung dieselbe ist, wird die Tara nach dem ‘Tarife berechne! und der Qollpslichtige hat fein Miderspruchsrecht gegen Ane | vendung desselben. In ien wo eine von der gewöhnlichen abweichende Ver- pacéung8art der Maare und eine erhebliche Entfernung von | dem in dem Tarife angenommenen Jarasaÿß bemerkbar wirD/ | ¡st auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten
zu lassen. |
er bei Ge?
Y, Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Declaration auf das darin vorhandene Mate- | rial, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, nommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen A. O | mischung Von olle; gefertigte Waaren nach ihren Urstossen oder A baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (n | Ausschluß der Gold- und Silberstoffe) aus Seide oder Glorenee | Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolt / O, E | Wolle , so genügt die Declaration als halbseidene Baare. N | wöhnlichen Ieberkanten (Anschroten, Saumleisten/ Saalband, Sire) | an den Zeugwaaren bleiben dabei, und bei der Zollklassification außer | Betracht.
, Sind in einem und demselben Kollo Waaren
verschiedenen Zollsäßen
Rücksicht ge- ohne Bet-
zufammengepaEt welche | hei der Declaration zU- |
unterliegen - 10 muß ; I Nettogewichte
gleich die Menge einer jeden Maarengattung nach ihrem C werden. i e e ichieht dies nicht , #0 muß entweder dexr Jnhaber der N dieselben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-An e 8 packen, oder es wird, Falls er das lehtere, ungeachtet der He ui en die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt Ee A diesfällige Exklärung in den Begleitschein amtlich L I A den, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewich e wo e s der Abgabensaß erhoben welcher von der am höchsten esteuerte
j 0 zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon
Maare , die darin enthalten y eno h A , Porzellan, Steingut und furze sprachgebräu lic zu
c C e T ? . C - 0 te
ind: Glas, Glaswaaren Instrumente, nd fun aaten sowie alle den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten - Ie | dern unter “ anderen Nummern aufgeführten Gegenstände / wenn Me Beschaffenheit der Emballage solcher Maaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
Y1. Die Declaration dex (Mercerie) gehörigen /
\prach gebräu ch li zu den furzen Waaren im Tarife nicht als folche bezeichneten sondern unter anderen ‘Nummern aufgeführten Gegenstände als »Kurze aaren « (Tarif j Abtheilung 1. Nr. 20) soll nicht die eno ans derselben nach den höheren Tarissayen für furze Waaren S haben, sondern es joll die Abgabenentrichtung G M S aaf befunde zulässig bleiben , wenn der Zollpflichtige vor der Revijion ( syezielle Ermittelung anträgt.
V1. a) Bei Neben - Zollämtern erster Klasse welchen die Gefälle nicht über fün} L haler der 0 Centner betragen / in unbeschränkter Menge eingehen. E
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Nem f eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmc
Gegenstände , von Gulden vom
föünnen oder 85
IX.
Ministerium für Handel,
, Hinsichtlich des
Dex Baumeister Wilhelm August zum Königlichen Eisenbahnbaumei]ter
eingehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder 874 Gul- den nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Klasse fann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als ses Thalern oder 10% Gulden vom Centner belegt sind, und Vich dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden ; von welchen die Gefälle für die ganze MRaarenladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 172 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefálle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 175 Gulden nit übersteigen Dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern oder 1745 Gulden erheben. Insoweit Nebenzollämier von der betreffenden obersten Finanz- behörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Begleitscheinen ermächtigt werden.
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert : alle MRaarenguantitäten unter —e7g des Centners. — Ge* fällebeträge von weniger als ses Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. Jn beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. Verhältnisses , nah welchem die Gold- und Silber- der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide- bei Entrichtung der Eingangs - und Ausgangsabgaben an- sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiejen.
sogleich erlegt Ertheilung von
münzen MÜNZE zunehmen
Gewerbe uud öffentliche Arbeiten.
A
Arnold Buchholz ist ernannt und als solcher bei
der Bergisch-Märkischen Eisenbahn angestellt worden.
Der Baumeister Osfar Pichier ist zum Königlichen Eisen-
bahn-Baumeister ernannt und als solcher bei der Bergish-Märkischen Eisenbahn angestellt worden.
auf fünf
«Dem Herrn 30. April d. I.
Rudolph Wilhbelmy in Berlin, is unter dem ein Patent : A auf cine als neu und eigenthümlich erkannte; fontinuirlich wirkende Rotationspumpê in der durch Zeihnung und Be- {chreibung nachgewiesenen Zusammensezung
Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang
des preußischen Staats ertheilt worden.
auf fünf J des preußischen
V»
»
Dem 9 Mai 1865 ein
——
Rittergutsbesißer Harder zu Ransen, is unter dem
Patent G
auf eine, nah der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung
für neu und eigenthümlich erkannte Mähmaschine, ohne
Jemand in dex Benußung bekannter Theile zu beschränken,
Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umsang Staats ertheilt worden.
a
——
Das 15. und 16. Stück der Gesegsammlung;/ welche beute aus
gegeben verden ; Nr. 6060. das
enthalten unter 4 i L aus Gesey über den Zolltarif. Vom 1. Mai 1509 unter L 6061. das Gese wegen Aufhebung der r von Lande erzeugten Mein. Vom 19. April 12695; Unter _ den Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig; bes treffend den Betrieb8wecbsel auf der Altenbeken-Krelen- sener Eisenbahn. Vom 31. Januar 1509} uni. den Allerhöchsten Erlaß vom 3. April 15091 betreffend zwei Abänderungen der Statuten der Fändischen Wars Provinz S(hlesieny und unter die Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung ; bes treffend die Uebereinkunft zwischen Preupen D . De Großherzogtbum Oldenburg wegen Verhütung und Ber strafung von Forst- und anderen Freveln uns PYolizet- Uebertretungen. Vom 23. April 1509. Berlin, den 9. Mai 1865. ; Debits-Comtoir der Gel
Steuer von dem un
6063.
lebnsfasse für die 6064.
ey-Sammlung,
a p510962.1ck= 70925-11020 EZL E Ge E ZE E E L L L L...
V