1865 / 107 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. züge zwischen Holzminden und Stationen der Westphälishen Bahn ei

e i richten, b.stimmt lediglih die Direction der lehteren, Dieselbe wird A

etwaige auf der UAltenbeken - Höxter Bahn einzurichtende Lokalpersonenzge J

Vertrag zwischen reußen und Brau : 7 welbe Höxter berühren stets auch bis Hol mind g zwischen P nschweig, be abgehen lassen. / Holzminden gehen resp. von dort

treffend den Betriebswechsel auf der Altenbeken- g. 11

Kreiensener Eisenbahn. Vom 31. Januar 1865. Die Westphälische Bahn zahlt an die braunschweigische Verwalt als Entschädigung für die von lekterer nach Ÿ 2 übernommenen Ceidunce

Nachdem im Artikel 8 des Staatsvertrages vom 23, Februar 1861 und Verpflichtungen ein Pauschquantum von jährlich 500 Thlrn. j gescri betreffend die Erbauung einer Eisenbahn zwijchen n N und Kreiensen eh Raten Thalern, vierteljährlich postnumerando mit 15 Se

vorbehalten worden / über den zwischen den Eijenbahnstationen Höxter 12

a

und Holzminden einzuführenden Betriebswechsel auf der obengenannten ; U e; Eisenbahn und über die in Folge desselben von dcr einen an die andere | ¿ed F Ngegen Hergüge! die braunshweigishe Verwaltung der preußischen für Regierung Zu [cistenden Entschädigungen eine besondere Uetereinfunfst zu Pei L S ‘anen Ae E auf ae s E 1 gedachten Stree zu, treffen, so sind zum Zweek der desbalb erforderlichen Verhandlungen die Be- Le E oe uge anen Drag Len - Thlr. 19 N: ( geschrieben zwei vollmächtigten der betheiligten Hohen Reaierun en, als: : Thaler funfzehn Silbergroschen, gleichfalls vierteljährlich postnumerando Seitens der Königlich preußischen Regierung der Mirklicbe Geheime Ober- “E E 2; Regierungsrath und Minisßierial-Oirefror August Ludwig Freiherr | pâáckstücken, Equipagen, Vieh und Gütern auf die oben erwähnte Stre Cou dex Red, D 7 fallenden Einnahmen ausscließlih der braunschweigischen Verwaltung Seitens der Herzoglich brounschweigischen Regierung der General-Direktor gOnety,: g. 13

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August Phili Christian T »n_ Ams / led c

E eaten und g C ie t ba ex ven nach- | die\ Einige ey der Bahn zwischen Höxter und Holzminden resp, auf

ehenden Vertrag U redet und abgeschlossen: if ég Ae sich ereignenden Schäden werden nach folgenden 4 | j a ;

Die Königlich preußische Direction der Westfälischen Eisenbahn wird | 9 B Vet: D Verwaltungen trägt denjenigen Schaden selbst, den si den gesammten und ausschließlichen Fahrdienst auf der Herzoglich Braun- u B “a Schuld Hre, N BDegmien am E Bermögen erlti schweigi|chen Eisenbahnstrede zwischen der preußizcven Grenze und dem Bahn- K S ta L fe Hh mah Verwaltung E Ersay desjenigen Schadens den hofe Holzminden übernehmen und die dazu erforderlichen Maschinen, sowie Y ari E O, hn A E eigenen Beamten, oder dur 208 nöthige Zugbegleitungs ersonal stellen. / mangelhaste ustand ihrer Betriebsmitle resp. der ihr gehörigen Gleis

hige ZUgbeg ASperl | » Weichen und Drehscheiben x. der anderen Verwaltung oder dritten Verso reitet Jn sonstigen Fällen ruht dritten Personen gegenüber die Ersaßpflichi, soweit sie begründet werden fann, auf derjenigen Verwaltung, welcher dit Strecke gehort auf der die Beschädigung vorgekommen. 14

Die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn- und Postdirectizn wird zu diesem Zwecke der preußischen Nerwaltung auf dem Bahnhofe Holzminden vier Maschinen- und drei nôthigenfalls vier Wagenstände, sowie ein zur Auf- bewahrung kleiner Materialien und Geräthe gecignetes Lokal zur aué schließ- lichen Benußung überlassen, sowie ferner den Westfälischen Maschinen dort | stets rechtzeitig den erforderlichen Wasserbedarf liefern und dem preußiscven Qugpersonal für die Dauer seines zeitweisen Aufenthaits in Holzminden an- | in et Ba c gemessene von der preußischen Perwaltung zu möbliende Lokalitäte en einjährigen Kündigung abgeschlossen. zuweisen, diese auch ordnungsmäßig heizen, reinigen und beleuchten lassen j L endlich auch der preußischen Verwaltung die Viitbenugung der auf dem | soll 4 a Gi Bahnhofe zu Holzminden liegenden Gleise, Meichen, Drehscheiben und Schiebe- sollen, soweit sle r

bühnen gestatten. beiderseitigen Hohen Staatöregierungen unterliegen, durch S chiedörichter enb

L schieden werden, von denen jede der beiden Verwaltungen einen und zwar eine bei der Streitsache nicht betheiligte, zum Deutschen Eisenbahnvereint

Die Signalvorrichtungen a eins ( Stvode fi : 1 D tungen auf dex in J, 1 gedachten Skrece sind von | gehörige Cisenbahn-Verwaltung erwählt, und welche bei Meinungsverschit

der Herzoglich braunscweigischen Rerwaltung nach demselben Systeme herzu- FKéllen, welches auf dem preußischen Theile der Altenbekén-Kreienseaer Bahn Anwendung gefunden hak.

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64 nuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung cines Schiedörichters län

Die ordnungsmäßige Unterbaltung y Bewachung und Beleuchtung der S wiedärithter ial

im §. 1 erwähnten Stree und des Bahnhofes Hoizminden, so wie ammt a ; , Rd f S A | Können si die Scbiedsrichter über die Wahl des Obmann®s nicht «ini gen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet zwischen Bei

liher auf beiden befindiichen Anlagen bleibt Sache der braunschweigischen Verwaltung, welche daher auch alle dadurch und dafür entsichenden Kosten | F } selbs und allein zu tragen hat. en das Loos.

Der Fabhrdienst auf der im §. 1 gedaciien Strecke wird aus\ckließlich durch preußische Fahrbeamte nach den Anordnungen der Königlich preußischen ; : Verwaltung ausgeführt werden. i / Theiles allein

Die genannten Beamten habêèn jedo, so lange sie sih auf dem Bahn- hofe zu Holzminden befinden, den diensilichen Anordnungen des dortigen Stationsvorstehers Folge zu leisten. i: i

lässig.

zuschließenden Kompromisses.

D, Der gesammte Stations - und Expeditionsdienst auf dem Bahnhofe 16 Holzminden bleibt ausschließlich Sache der braunschweigischen Verwaltung. Borsteh

Die Leßtere wird indeß ibre Beamte anweisen, den Betrieb nach der preußischen Seite mit derselben Sorgfalt und Genauigkeit, wie den eigenen Betrieb, zu versehen. ;

Für alle dienstlichen Functionen, welche die Absertigung von Zügen nach der preußischen Bahn zum Zwecke haben, sind die für die (etere gel- tenden Bestimmungen und Reglements und die darauf bezüglichen Dienst- instructionen, so wie der Fahrplan der preußischen Babn maßgebend, Iv es- halb Ee duc allen diesen Vorschriften versehen und zu deren genauer Befolgung dur ie Herzoglih braun weigische Eisenbahn -

E a nepliiie E OUS ch schweigische Eisenbahn - und (L. S.) von der Reck. (L. S.) von Amösberg.

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fertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. Derselbe soll den beiderseitigen Foben Regierungen ZULr Ertheilung d Genehmigung, welche von dem Königlich preußischen Ministeriüm der a wärtigen Angelegenheiten für Preußen und von dem Herzoglich hraul

und Pen alsdann die so ratifizirten Urkunden gegen einander ausgetau® werden. : So geschehen Berlin, am 31. Januar 1865.

Der Königlich preußischen Rerwaltung liegt es ob, diejeni Q : | c: D / n ( ¡ diejenigen Züge Der v b Q 4 welche sie von Holzminden weiter zu befördera hat, durch ihre cigenen Ma- A a E 4nd, Me A IEAnE N \{inen rangiren zu lassen. Die Herzoglich braunschweigische Ketwaltung. / stellt hierzu das nöthige Auffsichts- und Hülfspersonal.

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; Beide Verwaltungen werden sich in Nothfällen mit ihren Wagen und 2 ; «L Lokomotiven und zwar mit lehteren sowohl für den Fahr-, als für den Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, e

Rangirdienst, nah Möglichkeit aushelfen. Für Lofomotivhülse wird gegen- treffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und

seitig ein Betrag von zwei Thalern pro Meile resp. pro Stunde Rangir- ï

dienst vergütet, für Wagen die Entschädigung Bad e Bestimmungen Des N GVSS ege Em Oldenburg wegen D op

jeweilig bestehenden Wazenbenuzungs-Reglements berechnet. und Bestrafung von Forsi- und anderen Frevel" i P. und Polizei-Ue

Zur Kontrolirung und Rapportirung der in Holzminden gegenseitig zu 2 a a He rhtgs 8E

übergebenden und zu übernehmenden Wagen wird jede Verwaltung auf om 23. April MP9s,

dem dértigen Bahnbofe „einen eigenen Beamten stationiren. J. 10. Nachdem die Königlich preußische Regi i (8 j / ¡ ; ( egierun og g leber die Tarife und Bed iei schen Stationen, so" wie Ube adenburglihen Megiernns me ie der wischen nen 2 chen chweigischen Stationen, so wie ber 96. Mai 1838 in Betreff der Maßregeln zur BVerhüt 5 d den Fahrplan für die durchgehenden Züge auf der Altenbeken - Kreiensen & 4 zte: u Bei lieg Se Dea pru : ven 2 | ° den Grenzwaldungen abgeschl C ion eine wei Bahn bleibt etne besondere Verständigung zwischen den beiderseiti s e L g R gè\hldseno onyantion, ine | gen Ver- Ausdehnung unter anderweiten Bestimmungen kl ieselW waltungen vorbehalten, Ob und eventuell nach welchem Fahrplane Lofal- | mit Aufhebung der gedachten Cen n ain chene N des:

zahlbar, wogegen andererseits die aus der Beförderung von Personen, Ge 4

Gegenwärtiges Abkommen tritt mit dem Tage der Betriebs-Eröffnunz E auf der ganzen Strecke zwischen Kreiensen und Altenbeken in Kraft. Das E elbe wird auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustehen Y

Alle aus diesem Vertragsverbältnisse etwa entstehenden Streitigkeiten 5 Entscweidung und Verständigung zwischen den F

denheit eine dritte Verwaltung zum Obmann ernennen. Verzögert eintt F der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtli ins |

ger als vier Wochen, #0 muß er si gefallen lassen, daß der andere beid Fi

5 ' Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmamiff}

länger als vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Not insinuirte Aufforderung dazu , #0 entscheidet der Obmann des andern Gegen den \chiedsrichterlichen Aussprüch is ein Rechtsmittel nicht j L

Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines zwischen den Parteien ab E

ender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren aut!

\chweigischen Staats-Ministerium für Braunschweig erfolgen wird- vorgele

Artikel 1.

Beide fontrahirende Regierungen verpflichten sih, eine j

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Finanz - Ministerium. ede diejenigen Bei der beute fortgesezten Zievung der {ten Klasse 131ster

Jagd- und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen | &söni fac h T, ? on { ‘und Polizei-Uebertretungen an Baun aser | Königlichen Klajsen - Lotterie siel 1 Hauptgewinn von 50,000 Thlr. diejeni g aumpflanzungen, Wasser“ | zuf Nr. 30,550; 9 Gewinne zu 5000 T blr. fielen auf Nr. 78/873

hau H E A : ihren Staatsangehörigen im Staats8gebiete der anderen Reg

d eben so zu untersuchen und zu bestrafen als wenn sie im eigenen

Staatsgebiete verübt worden wären. Bei ihren Befugnissen, na ihrem Ges

„Anlagen ;y Eisenbahnen y Staatsstraßen und Vizinalwegen - welche von

ierung verübt

| C # ae | und 0,1997 3 Gewinne zu 2000 Tblr. auf Nr. 44,701. 47,507 | Uiid S2 0.

46 Gewinne zu 1000 Tblr. auf Nr. 1261. 6549. 6802. 7392.

che die auf ihrem Gebiete be- | 9086. 9770. 10,509. 10,566. 12,760. 12/549, 15,060. 23,144.

troffenen und arretirten ausländischen Frevler bestrafen zu lassen y bewendet | 24,031. 24,410. 95,288, 31,513. 32,414. 32,964. 34,779, 237,384

es auch fernerhin. Artikel 2.

| 43/649. 44,0 79. 44,320. 44,670. 45,948. 47,152. 51,753. 51,902. | 54219. 5,51%, 60,616. 63,916. 66,75. 65,540. 74,742. 75,199.

«ür die Konstatirung eines der in Artikel 1 bezeichneten Frevel, welcher | 78,UR, 2252. 2,361. 83,265. 5144. 85/934. 90,517. 90,931.

von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen be- | 92,229 und 94,174. gangen worden , soll den Protokollen, Aussagen und Abschägungen , welche | 26 Gawinne zu 500 Thle. auf Nr. 1862. 9024. 8518. 10,485.

von den fompetenten Forst -/ Volizei- und sons des Orts relp- Bezirks des begangenen Frevels aufgenommen

tigen zuständigen Beamten | 11,647. 14/292. 14,335. 15,534. 113. 20,587. 21,801, ‘8,733.

R ben, beri | 31/267. 3102. 32,133. 32023. 991209; 34,65. 38,664. 45,120.

selbe (laube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen | 46,437 6,49, 4-051 9,686, 54,665. 5? 716. 63,082. 65 989 schen die Gejeße den Protokollen und Abschägungen der i ländi- | R Ms T fa 1 T “Dad O J C00 werden, wei e Gesege den P d schagung inländi- | 7(), 17%. 71,069. 76,364. 7ck,213. 75,530. ch2,9-3. =5,968 u. 90,7 14.

hen Beamten beilegen. Artikel 3.

66 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr.- 251. 2027; 2120. 2750. 4564. 6113. 745%. M, 10-58. 12,044. 12,691. 15,356. 16,633.

Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdecung der Frevler alle L; QUa;, 17,390. 18, 165, 19,435. 23,592. 23,736. 28,150. 29,229.

mögliche Hülfe geleijtet werden.

32,143. 33/600 33,681. 35,942. 34,964, 35,099. 40,778. 40,957.

* Ramentlich sollen die beiderseitigen Forst- und Polizeibeamten befugt | 41,9 O Ax 922 A386, 4B D, 44 66 : ; A e: L gt | 41,928. 44,03 44,233. 44,050. 46,176. 47,066 49,487, 50,178 No S «Fre as fre Hebi e 3 et O Ta % CERS I Ls O ee AO L (in, die Spur vér Frev'er das sremde Gebiet zu verfolgen und leytere | 5(/271. 90127. 51,553. 51,567. 54719. 55,647. 57,069. 59,052.

auf dem sremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei- oder Justizbehörde desselben Gebiets abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt

werden fann. j ; Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates ein

nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem

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59,33. 6 (275. O0,40. 61,292. 63,079. 64,957. 65,714. 66,504. 6-263. 70, 66. 76,043, 75,409. +2234. +2,279. 84,017. «4341. 85,303. 86,99 1. «6,534. 9,279 und 91,500.

Berlin, den 9. Mai 1509.

e Hauéfuchung Königlidce General „Lotterie-Oirection.

Ende an die

Ortspolizeibehörde der betrefsenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur

Vornahme der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung au fge-

fundenen, als Obiekte des begangenen Frevels bezeichneten G

in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostensrei

für den Reqguirirenden.

Artikel 4. Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzu

Ausfertigung desselben ijt dem requirirenden Beamten e'nzuhändigcn, eine zweite der vorgeschten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.

Artikel 9.

O E imi E E E R C RE 1 s

E E E E

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachun §| betreffend die ErsayleistunZ ut Die präfludirten Kassen - Anweisungen von (La. P Darlehns» | Kassenscheine. f

| | | egenstände find | nehmen. Gi

Durch unsere wiederholi veröffentlichten Bekanntmachungen sind

if, estrafenden Behörden in den beiderseitigen Í hi L 2 4 f Den, unters und, Herd ; Seitetun uit | die Besiger von Kassen-NAmpetiungen von 15035 und von Darlehns-

Staaten wird es zur Pislicet gemacht, die Untersuchung und

vorliegenden Frevel so \{leunig vorzunehmen, als es nach den hierüber Mee | stehenden Vorschriften des Landes nur immer thunlich is, auc) insbesonde:e

bei ausgezeichneten oder \ einzelnen ¿Falle sogleich eintreten zu laf f Die Anzeigen über verübte Frevel soll requirirten facher Ausfertigung zugesendet, der requirirenden Behörde |o der Untersuchung mitgeth

gegeben werden. Artikel 6.

Die Voliziebung der S traferkenytnisse, sowie die Beitreibung der den Flur, Wolde, “Jagd- und Fiscverei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs

gelder geschieht nacb den Landesgeseyen und soll mit der {chleunigung pewirft werden Due erfannte Geld- i, zum Vortheile desjenigen Staats volizogen/ dessen Behörde

fannt hat. Mird von einem Frevler die Zahlung des Bet ihn eifannten Geldstrafe, des Werth- oder Schadenersaße®,

Pfandgebübren nicht vollständig, sondern nur zum Theil geleistet,

Geide zuerst Lie Denunziantengebübre

von dem eingezogenen & f seglich bestehen, \odann die Kosten, dann der Cri thes und zuleyt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt.

Artikel 7.

eilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kenntni1þ

oder Arbeitsstrafe wird

ay des Schadens und Wer-

| Kassenscbeinen voi ¡54ck gusgefordert, solche behufs der Ersagleistung an ie Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienjstrape 92, oder

ebr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem | an eine de: Königlichen Regierungs- Kassen einzureichen.

Da dessenungeacbtet ein aroßer Tbeil dieser Papiere nicht einge- u das Ergebniß | xeicbung erinnert. Zugleich werden diejenigen Perjonen, welche der- leichen Papiere nacb dem Ablaufe des auf den |. Juli 1855 fest- gescyt gewesenen durch das Gejey vom 15, April 1557 unwirksam gemachten Práklusivtermins an unt, die Kontrolle der Staatspapicre oder die Provinzial-, Kreis- oder vofal-Kassen abgeliefert und den

| r j î | - . Arr . __— Behörde 1n zWwE | gangen ist, #0 werden die Besiher derselben nochmals an deren Ein-

A Ersay dafür noch nicht empfangen haben, wiederbolt veranlaßt, solchen eun, | bei der Konirolle der S 1aatspapiere oder bei ciner der Regierungs- die Strafe er- | Haupikajjcn gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder rages der gegen Bescheice 11 (empsang zu nehmen.

der Kosten und Berlin, den 21. Avril 1563.

so werden Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

n, wo solche ge- von Wedell. Game. Cowe. Meinecke.

L r ete E E hr E T, E

Angekommen. Der General-Major und Kommandant von

G egcnwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen | M S Rent d | burg auscefer* Posey von Alvenoleven, vou Pojen.

und Seiner Königlichen Hoheit des (Hroßberzogs von Oide!

tigte Erklärung soll nah erfolgter gegenseitiger Auswech]el* Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich

macht werden.

Zur Urkunde dessen ¡s Königlicb preußischer Seits d

Rinisterial-Erflärung ausgefertigt Und solche mit dem Kön

verschen worden. bau Berlin, den 23. April 1869.

Der Königlich preußische Präsident des Staatsministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.) von Bismarck-Schönhausen.

emei

Vorstehende Minisierial-Erklärung wird, nachdem übercinstimmende Erklärung

des Großberzoglich oldenburgischen | Minister Freiherrn von S cleiaiy , Gra]

lung Kraft und ant E

A a ———A I E

ie gegenwärtige Berlin 5. Mai. Se. Majestät der König haben Allergnä- iglichen Insiegel | digst geruht: Dem Hos - Lieferanten, Pianoforte - Fabrikanten Carl Bechstein zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Könligys von Bayern Majenät ibm verliebenen Ritterkreuzes erster

8 und Minister Klasse des Rerdieust-Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.

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L arie Éi E E

tri É E E

7 ich tamt liches.

reußen. Berlin, 5. Mai. Se. Majestät der König

sie gegen eine | nahmen einige militairiiche Meldungen und die Vorträge der Staai®- | fen zu Eulenburg und Frei

L) init. ri ) V I e worden hier- » on odeli wingb entgegen. Staatsminist. riums vom 7. April L ausgewechch\ [t 1 9 herrn von Bodel\ich A g q des Abgeordneten-

durch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 23. April 156d.

Jn der beutigen (Gen) Sigun

hauses, iwelcer der Kriegsminister von Roon , der Minister von

Selchow , so wie der Regierungskommissar Major von Hartmann

Dex Minister der auswärtigen Angelegenheiten. beiwohnten, wurde die Debatte über das Militairgeseb fortgeseht.

von Bismarck- Schönhausen.

Bis zum Schluß unseres Blattes sprach der Referent Gueist.