1865 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1526

cke Bevollmächtigte ernannt, nämli: ig von Preußen:

und des Bau-Rayonbezir erfe des Kriegshafens.

der Abpfählung auf g d zu unterhalten. Ländereien unter 1853 bezeichneten d zu besi

umfassung festigungs steinung machen un Regierung; 20. Juli erwerben un | Rayonbezirke der d weiter als eine vier an Preußen a Die Großherzog | wenn und soweit die König verlangen sollte, | für die Bundesfe | allgemeinen Bau-Rayonregu Rastatt, Beilage 1. : 25. Siyung der | die Vorschriften, w | Bundesfestungen von der | sollten, auf den Krieg | zu erflâären und die dazu er Sowveit hierbei n Staaten entsprechende as Verfahren d des - Protokoll vom sich die Großherzogli Königlich preuß Die Groß | Leistung der E Grundeigenthum in den durch die hiernath werden und erhä | ein für alle Mal | Gesehes den B Zur Benu des Kriegshafens k gierung im Großherzog bl pachtweise, als | der Königlich preußif | Qwwee erforderlichen gelingen, so wird auf ihrer | Regierung

1d 15. des Vertrages vom 20. Un |

fs jedes der drei detachirten Ve. Diese Grenzen sind dur Ver: nschaftliche Kosten erkennbar zy as Ret der Königlich preußischen den im Artikel 14 des Vertrages vom Verhältnissen als Privateigenthum z wird auf diejenigen Theile der Bau- erke erstreckt, welche etwa \{e Meile von dem mit Staatshoheit iete abstehen. nburgische Regierung verpflichtet egierung es demnä i urfs eines Reglements Rastatt und des Entwurfs eines lativs für die Bundesfestungen Ulm und Z. des Separat - Protokolls der 26. Juli 1560, sowi erhältnisse der

esem Zwe stät der Kön Oberst a

zu fördern, habe

9 a suite des See - Bataillons Scheuerleinj

Ober - Regierungs -

Allerhöchstihren Friedri ch Wi

Allerhöchstihren Wilhelm

Geheimen Rath Carl | Everhard Wolfj Allerhöchstihren Geheimen Rudolph Meineckej Allerhöchstihren Wirklichen Lega Wilhelm I Seine Königliche denburg: ihren Re heodor Erd chstihren Minister-Residenten rich Geffckenj welche, nach geschehener Au ihrer Vollmachten, nen, über folgende

Finanzrath Johann Gustav |

irten Befestigung8w tel geographi bgetretenen Geb

lich olde

tionsrath Paul Qudwig ordanj Le

obeit der Großherzog von Ol- | N M lih preußische R die Bestimmungen des Entw

hannes stungen Ul

gierungs-Präsidenten Albrecht Jo mann)j

Dr. juris Friedri Hein- und 2. zu 1desversammlung vom

r Anerkennung | elche etwa f

Ratificatio-

und gegenseitige landesherrlichen orden sind.

echselung Vorbehalt der Bestimmungen einig gew

erner über die Rayonv sversammlung beschlossen werden nd dessen Umgebungen für anwendbar chen Bestimmungen zu - Organisation in den | anderweite Regelung der Vor (Kapitel 3 der Anlage 2 1860) erforderlich ist, wird | Regierung hierüber mit der

8hafen u derlichen geseßli

A des Vertrages vom 20. eine der Behörden

den Grenzrezeß hen dem ade und dem Groß- |

190—200 | Gebiete abschnei- | den beiderseitigen | rother Farbe eingetra- |

der im Artikel d demnächst durch unten HoheitSgrenze 3 estlichen Seite der J tritt diejenige oldenburgischen geheftete,

An die Stelle 1853 bezeichneten un 1856 näher bestin schen Gebiete an der w enburgischen Gebiete atastermaßes vom elche in die an ebene Karte mit

vom 31sten | beiderseitige schriften Ü zum Bun

er Behörden 26. Juli ch oldenburgische Regierung verständi nburgische Regierung für die Beschränkunge Alinea 1.

herzoglich old oldenburgischen K dende Grenzlinie, 1

Bevollmächtigten unterschri übernimmt die

n, welche dem f - Rayonbezirken

herzoglich olde ntishädigung bezeichneten Bau - Bau-Rayonbestimmungen niglich preußischen Regie betreffenden oldenburgischen Thalern.

von Olden- rhalb dreier | ärtigen Vertrages ge“ |

des nah vorstehend eyt abgetretenen Ge Ratification des gegenw

er Bestimmung hietes soll inne

ie Uebergabe burg an Preußen i Monate nach der [t dafür von der sofort nach g von funfzig gung als Exerziel- ann in dessen lich oldenburgischen

Erlaß des Tausend und Schießpl Nähe die Königli 1 Gebiete

en Kommissarien ernennen, welche | renze an Ort und |

de Hohe Regierunge1 mit der Uebergabe zugleich Stelle vorzunehmen hab

Die solchergestalt oder Abpfählung auf gemein unterhalten. Ansehung der Bew kommt der Artikel 8 des V wendung.

Die in den 1853 angegebenen jenigen Hoheitsgre Grenzbestim trages vom an Preußen a

ähe für die Garnison ch preußische Re- } Grund und Bo- mlich erwerben. Soll ung des für dies Vereinbarung nidt f ldenburgisdt

die Regulirung der G

festgestellten Grer

sind durch Versteinung | \chastliche '

nen und zu | den sowo auch privateigenth Regierung die Erwerb Terrains im Wege freier 1 Antrag die

das Enteignung

Kosten zu bezeich ohner des jeßt abgetretenen Gebietes |

Juli 1853 zur An- | Großherzoglich 0 8verfahren veranlassen.

Artikel 4.

denen die Königlich preußi| 20. Juli 1853 iner Handelsstadt, erbetreibenden 1m vorfen war , werde?

ertrages vom 20.

Artikeln 14. u1 Abstände vom Preußi\ nze zu verstehen; w festgeseßt ist 20. Juli 1853 ge bgetretene Geb Artikel 2. urgische R auf Old

Die Beschränkungen, Artikel 13 des Vertrages vom

8 Handelshasens oder e erkern und Gew Seite der Jade unter

che Regierung hinsichtlich de so wie de preußische

chen Gebiete sind von der- | durch die vorstehende neue | Artikel 11. und 29. | Anlegung eine Ansiedelung von Handw Gebiete an der westlichen hiermit aufgehoben. egierung gestattet der Kö- burgischem Gebiete inner-_| Linien in gelber Farbe um- denburgischen Katastermaaßes | 8 detachirte Be- | erhalten, | stigung des Kriegshafens sehen, nachdem vor- |

des Ver- |

lten auch für das jeßt von Oldenburg |

Artikel 9. Die Königlich preußische Re Bau auf eigene Juli 1853 von sion ertheil om preußischen Marine-

Die Großherzoglich oldenb niglih Preußische1 halb der in d zogenen drei großen Räumlichkeiten festigungs8werke an „el auch unter einan durch die erforder gängig die

verpflichtet sich,

1 Artikel 24 lich oldenburgischt! (lem Zubehör in de westlichen Sl! der Oldenbut herzustelle!

1 Regierung, chefteten Karte mit jede 11 bis 12 zum Schuße gene Kosten anz d mit der Hauptbefe lichen Wege in Verbindung zu lih Preußische Re Privateigenthum der ben und b) für die durch die Anlage beeinträchtigten rungen an Die Großh

| bahn, zu deren trages vom 20. Regierun Strecke v | der Jade bis zu _ Bremer Eisenbahn | binnen welcher die Groß einer mit einer feste1 von Oldenburg bis der detachirten Befestigungswerke | ungen und Abwässe- ergestellt haben wird.

ird zur Erwer- | en Wegen und Abwässerungen | thige Enteignung®Sver- niglich preußischen Regierung ver-

Kosten ihr in der Großherzog t worden, mit a Etablissement an der Bahnhofe b derselben Zeit urgische Regierung die Weser verbun

M Oi des Kriegshafen g die Konzes ulegen und zu unt dem oldenburgi (Artikel 10) innerhal herzoglich oldenb 1 Brücke über Bremen ausführen wird. Artikel 6. ch die Königlich pre Eisenbahn in hannoverschen Jahren chnet , in Ang hrigen Frist E

betreffenden Gru enen Eisenbab!

ußische Regierung/ nat der Strecke von Olde} desgrenze b vom Tage der Ÿ riff zu ne

Ferner verp ihrer Wahl entw nach der Königlich | [b einer Frist von zehn | gegenwärtigen " beim Ablaufe der gena1 an die Großherzo

Die Königlich pre pflichtung erfüllen, Regierung eine W oder verweigern wird. gierung fortan v | Artikel 24 des B bahn hinsich

Entscheide | Jade - Eisenbahn hannoverschen Lan zehnjährigen rif | ihrer Wahl entw in der Strecke von Oldenb | des zwölften Jahres, | Vertrages an gerechnet; iragenen | spätere Jahr bis zu- sol

flichtet si eder die Jade-

bisherigen Wegeverbind

befriedigender Wei

erzoglich oldenburgisch bung des zu den detachirten Wer

- erforderlichen Grundeigenthums fahren auf Verlangen der Kd anlassen.

e Regierung w

hmen, o

Vertrages an gere (lion That}

das etwa n0o

mnten zehnjà ldenburgische Regier ußische Regierung bhängig davon, o eiterführung der B Dagegen on jeder weiteren

ung zu b se alternati b die Königlich h ihrem Gebie [l die Königlich pr Verbindlichkeit zum li 1853 konzessi n Oldenburg ent ische Regierun on Olderiburg nach Damme binnen der 0 nehmen, so is sie verp ergestalt zu urg bis Damm vom Tage der dem Betrie

die Dauer des Bestehens dieser Großherzoglich oldenburgische Regierung auf ohne jedoch der

drei detachirten Werke ver- | Gunsten der | andeshoheit | preußischen Regierung | der detachirten W Ulle auf diesen Grund- ommunal- und sonstigen | ch preußischen Regierung |

C zichtet die Königlich: preußischen innerhalb derselben, die Befugniß einzuxäun preußischen stücken gegen forporativen Lasten fortzuentrichten. Die Befug

Regierung zu

Ausübung der L te gestati®

ahn auf Königlich | nen , die Grenzen Hoheitszeichen zu ver aftenden Staats -, K sind von der Königli

erke mit | Bau der h ertrages vom 20. Ju wärtig h tlih der Streke südlich vo é O t Königlich in dêèr Strecke v desgrenze bei in Angriff zu eder den Bau d

bunden 1 F g dafür E der König"

niß der Königli ten Räumlichkeiten in der angege ¡üpsten Beschränkun wenn und. so Kriegs-Marine-Etab

ch preußischen Regierung, die gedach- |

benen Weise zu benußen, nebst allen | der Staatshoheit Oldenburgs €r- | Regierung das | er aufgeben {0

daran gef rdern, daf testens beim 2 fikation des gegen be eröffnet wird, cher Betriebs - Eröffnung d

hald die [issement a

Königlich preußische n der Jade wied Artikel 3.

Karte mit blauer Farbe einge er beiden Bgu-Rayonbezirke der Haupt-

Die auf der angehefteten e Summe v}

Linien bezeichnen die Grenzen D

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achtzig Tausend Thalern an die Großherzoglich oldenburgische Regie-

na zu zahlen. rug Artikel 7. |

Ueber die Bahn von Heppens nah Oldenburg, sowie eventuell über die Bahn von Oldenburg nach der Hannoverschen Grenze bei Damme, in deren vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- unfte, Über die Haltestellen und den Bauplan im Allgemeinen woird sich die Königlich preußische Regierung vor der Ausführung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung verständigen und ihr das spezielle Projeft der Bahnanlage zum Zwecke der desfallsigen Ver- einbarung vorlegen. Jm Uebrigen bleibt die Feststelung der Bau- projekte der Königlich preußischen Regierung überlassen. Die Pro- jekte sollen jedoch vor der Ausführung der Großherzoglich Olden- burgischen Regierung mitgetheilt, auch dabei alle Einrichtungen und Anlagen vermieden werden, welche die Großherzogliche Regierung hei ihren eigenen Bahnen aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten nicht

zuläßt. Artikel d. Der Bahndamm wird in der für zwei Geleis Kronenbreite ausgeführt. Es bleibt jedoch der Königlich preußischen Regierung überlassen, sich auf die Anlage eines Geleises zu beschränken. Die Spurweite soll 4 Fuß 8 Zoll englischen Maßes sein.

Artikel 9.

Zu der Bahnanlage gehört die für bahn - Betriebes erforderliche Herstellung cines Telegraphen.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung fann zum Zwecke der Einrichtung eines abgesonderten öffentlichen Telegraphen-Verkchrs innerhalb ihres Gebietes für eigene Rechnung den Telegraphen stangen längs der Bahn befestigen.

Der Königlich preußischen Regierung soll dagegen zur freien Benugung für andere als Bahnzwecke

) subaguatische Telegraphenleitungen von Heppens die Jade ent- lang, nach England, Frankreich und anderen auswärtigen

Punkten zu führen, und

2) ober- und unterirdische Telegraphenleitungen von Heppens durch das oldenburgische Gebiet nah Bremen und, Falls die

Bahn von Oldenburg nach der hannoverschen Grenze bei

Damme zur Ausführung fommt, auch längs dieser Bahn

eine Telegraphenleitung anzulegen desgleichen zu diesem

Zwecke, soweit sie nicht eigene Telegraphenstangen herstellt, bis

zwei Telegraphendrähte an den Telegraphenstangen der Olden-

burg - Bremer Bahn zu befestigen. Telegraphen - Stationen

werden jedoch von der Königlich preußischen Regierung im

Großherzoglich oldenburgischen Gebiete ohne vorherige Ver-

ständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung nicht angelegt werden.

Artikel 10.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird den Bahn- hof der Oldenburg-Bremer Eisenbahn bei Oldenburg dergestalt ein- richten lassen, daß die preußischen Eisenbahnen in ihn einmünden können, und die Station auch für den Verkehr derselben genügt. :

Die Königlich preußische Regierung vergütet der Großherzoglich oldenburgischen Regierung : I

1) für diese Einrichtung des Bahnhofes die Hälfte dex Kosten, welche die Großherzogliche Regierung für die erste Anlage und Ausrüstung desselben zum Zwecke i

e erforderlichen

die Sicherheit des Eisen- eleftro - magnetischen

gestattet sein,

des Betriebes der preußischen und der oldenburgischen Eisenbahn nach tinem von Olden- burg vorzulegenden gemeinschaftlich festzustellen- den Bauplane verwendetj I :

zu den unter Zustimmung der Königlich preußischen Regierung

ausgeführten Erweiterungs- und Ergänzungs - Anlagen des

Bahnhofes einen Beitrag nah Verhältniß des dabei obwal-

tenden Interesses der preußischen Bahn j T

für die Mitbenuzung des Bahnhofes nach dem Verhältni|e

seiner Benußung dur die preußische und durch die olden-

burgische Betriebsverwaltung jährlich : C

a) ein halbes Prozent für Verschleiß der Gebäude,

b) eine Quote zu den Unterhaltungskosien ; auf. Liquidation der Großherzoglich oldenburgischen Regierung.

Der Umfang des Mitbenuzungsrechts der Königlich preußischen Regierung an dem Bahnhofe richtet sich nach dem Verhältni)e oes von ihr zu der Anlage geleisteten Kostenbeitrags die Ausübung desselben wird seiner Zeit, wenn die Königlich preußische Regierung den Selbstbetrieb ihrer Bahnen übernimmt, 1m Wege der NPerstän- digung zwischen den heiden Hohen Regierüngen 1m Einzelnen gere- gelt werden.

So lange die Großherzoglich trieb der Eisenbahn von Heppens na L Königlich preußische Regierung für die Mitbenußzung zu Oldenburg Seitens dieser Bahn ketne Vergütung zu zahlen, jedoch mit Vorbehalt des entsprechenden Beitrages zu den Kosten derjenigen Erweiterungen des Bahnhofes j welche im Interesse der

oldenburgische Regierung den Be- nach Oldenburg hat , braucht die des Bahnhofes

Drahtleitungen an

Heppens - Oldenburger

Bahn unter Zustimmung der Königlidp preußischen Regierung Zusi g

ausgeführt werden. : j Artikel 11.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird allen zu den Bahnanlagen etwa erforderlichen Staatsgrund und Boden der König- lich preußischen Regierung unentgeltlich auf so lange überweisen, als derselbe für die preußischen Eisenbahnen benuyt wird. Hört diese Benugung aus, so verbleibt der Königlich preußischen Regierung nur das Recht zur Wegräumung dec darauf etwa errichteten Gebäude und sonstigen Bahneinrichtungen.

/ Die unentgeltliche Abtretung bezieht sih auf diejenigen Grund- stüde, welche zu der eigentlichen Cisenbahnanlage mit Einschluß etwaiger sogenannten Parallelwoege und des nöthigen Raumes für die Bahmvärterhäuser , die Haltestellen und die Bahnhöfe, dauernd benußt werden.

S Artikel 12,

Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche, vorübergehende oder bleibende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Aufhebung von Grundgerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Königlich preußischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, wird die Großherzoglich olden» burgishe Regierung das Enteignungsverfahren in gleichem Umsange und unter niht minder günstigen Bedingungen eintreten lassen, als solhes in Bezug auf die Anlage der Eisenbahn von Oldenburg nah Bremen stattfinden wird.

Artikel 13.

Die Königlich preußische Regierung wird alle diejenigen An- lagen und Vorkehrungen auf ihre Kosten einrichten, welche an Wegen, Uebergängen, Triften, Einfriedigungen, Ent- und Bewässerungsan- lagen, Brücken und Durchlässen 2c. nöthig sind, um die ungestörte Verbindung zwischen den an beiden Seiten der Eisenbahnen bele- genen Ortschaften und Grundstücen zu erhalten und die benach- harten Grundbesißer gegen Gefahren und Nachtheile in Benußung ihrer Grundstücke zu sichern.

Bestehende Communicationsdwege dürfen nur unterbrochen wer- den, nachdem vorher provisorische Einrichtungen getroffen sind, welche dem Verkehröbedürfnisse genügen und den sicherheitspolizeilichen An- ordnungen entsprechen.

Artikel 14. oldenburgische Regierung fann zur Ueber- wachung ihrer In teressen und Gerechtsame bei dem Bau, wie auch bei dem Betriebe der Bahnen cinen Kommissarius bestellen, welchem die von der Königlich preußischen Regierung eingesehte leitende Bau- und Betriebsverwaltung jede für seine Zwecke nöthige Einsicht ge- statten, beziehungsweise Auskunft ertheilen wird.

Artikel 15.

Die Königlich preußische Regierung hat für die Verpflegung der exkranften Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath Sorge zu tragen.

Artikel 16.

Nach vollendetem Bau einer jeden der beiden im Artikel 5 und 6 bezeichneten Bahnen wird die Königlich preußische Regierung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung einen vollständigen, das Bahneigenthum und seine Zubehörungen nachweisenden Plan mit- theilen.

Die Großherzoglich

Artikel 17.

Die Königlich preußische Regierung haftet für allen denjenigen durh die Bahnanlagen Dritten), namentlich benachbarten Grund- eigenthümern etwa erwachsenden Schaden, wofür nah allgemeinen Rechtsgrundsägen jeder Privateigenthümer dem Betheiligten Ersaß zu leisten hat j jedoch sollen in dieser Beziehung alle etwaigen Vorrechte und Begünstigungen, welche der Großherzoglich oldenburgischen Re- gierung innerhalb ihres Gebietes für die Bahnanlage von Oldenburg nah Bremen zustehen oder noch zugestanden werden, auch auf die Königlich preußische Regierung für ihre Bahnanlagen ausgedehnt werden.

Artikel 18.

Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der Eisenbahnen der Großherzoglich oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Namentlich hat die Königlich preußische Regierung in- nerhalb des Großherzoglich oldenburgischen Gebietes wege privat- rechtlicher Ansprüche, welche aus Anlaß der Bahnanlagen wider sie erhoben werden sollten, der Entscheidung der zuständigen oldenbur- gischen Gerichte nach oldenburgischen Geseßen sich zu unterwersen._

Gesegliche Bestimmungen j welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet , in Bezug auf Eisenbahn - Unterneh- mungen von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung erlassen werden, sollen jedoch auf die im Artikel 5 und 6 bezeichneten Eisen- hahnen ohne vorgängige Verständigung mit der Königlich preußischen Regierung keine Anwendung finden.

Artik el 19. j ae

Die Eisenbahnen nebst allem Zubehör sollen , 10 [lange sie im Eigenthum der Königlich preußischen Regierung stehen , von jeder Grund- oder Gebäudesteuer, sowie von allen sonstigen Abgaben für Staats -, Kommunal - oder andere Corporationszwecke frei sein