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feiner Geiverbésteuer Gasft-
Betrieb mit
Auch soll ihr belastet werden.
chen Abgabe
Haltestellen gestattet werden möchte, unterliegen dagegen der geseß- lihen Besteuerung. Artikel 20.
Soweit die: Bahnen von der Königlich preußischen Regierung selbst betrieben werden / soll Folgendes gelten:
Die Feststellung sowohl der Fahrpläne als der Tarife steht der Königlich preußischen Regierung allein zu.
Königlich preußischen Regierung erlassen. ausüben lassen.
oldenburgischen Gebiete zugelassen werden.
des Staats unterworfen, in dem sie ihren Wohnsiy haben. Preußische
Unterthanen , welche beim Betriebe innerhalb des Großherzoglich | oldenburgischen Gebietes angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus |
dem preußischen Unterthanenverbande aus. Artikel 21.
So lange, als die Königlich preußische Regierung die Bahn- | strecke von Oldenburg nach der hannoverschen Landesgrenze bei | | die preußische Meile beträgt, steht jedoch der Großherzoglich olden-
Damme (Art. 6) nicht betriebsfähig hergestellt hat, überläßt dieselbe
die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahn von Heppens nach | ( " Bestimmungen des Artikels 24 zur Anwendung zu bringen, oder
| statt dessen gegen Ueberlassung der ganzen erzielten Brutto-Einnahme
Oldenburg an die Großherzoglich oldenburgische Regierung. Arti kel :22,
Bei dieser Betriebsüberlassung wird die Königlich preußische | Regierung die Bahn von Heppens bis Oldenburg nach planmäßiger | Ausführung in einem dem Zwecke des Unternebmens entsprechenden, | dem öffentlichen Verkehre die nöthige Sicherheit gewährenden Zu- |
stande übergeben.
Statt der Betriebsmittel wird aber die Königlich preußische | Regierung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe | von dreimalhundert ein und neunzig Tausend sechshundert Thalern | Mitbenugung des Bahnhofs in Oldenburg (Artikel 10). Jm Uebri- "gen soll für die Berehnung der Kosten angenommen werden, daß Sobald der Fall eintritt, daß die Bahn in den eigenen Betrieb | die Bahn Heppens-Oldenburg an sämmtlichen Betriebs8ausgaben der der Königlich preußischen Regierung übergeht, hat dagegen die | y oldenburgische Regierung alsdann diese Summe
entweder baar oder in Betriebsmitteln zum Taxwerthe zu erstatten.
haar überweisen.
Großherzoglich Artikel 23.
Während der Dauer derBetriebsüberlassung führt die Großherzoglich | oldenburgische Regierung die Verwaltung und den Betrieb auf ihre |
alleinige Kosten selbstständig mit folgenden Maßgaben:
Die Bahnpolizei - Ordnung für die im preußischen Gebiete be- legene Bahnstrecke wird nah vorgängiger Verständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung von der Königlich preußi- |
hen Regierung erlassen.
Die Feststellung des Fahrplanes und der Fahrordnung bleibt | der Großherzoglich oldenburgischen Regierung Überlassen , welche sich jedoch verpflichtet , täglich mindestens zwei Personenzüge, und zwar | einen vor und einen nah 12 Uhr Mittags von jedem der beiden |
Endpunkte der Bahn nach dem entgegengeseßten Endpunkte derselben | oldenburgischen Regierung, welche dabei auf Verlangen der König-
abgehen zu lassen.
Der Fahr - und Frachttarif ( cins{ließlich aller Nebengebühren im Beförderungsgeschäft ) wird von der Großherzoglich oldenburgischen | 3 Die Tarifsäge sollen aber stets so bemessen | werden , daß der Betrieb der Bahn die Erzielung eines möglichst
Regierung bestimmt.
günstigen Reinertrages in Ausficht stellt.
rechnet werden, als für die Bahn Oldenburg-Bremen.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird die Eisenbahn | mit allen dazu gehörigen Beiwerken, Anstalten und Einrichtungen | sowie in entgegengesehter Richtung durch das Großherzoglich olden- Am Fall des Uebergangs der Verwaltung und des Betriebes | burgische Gebiet zu bewirkenden Truppensendung soll eine Anzeige an dîe Königlich preußische Regierung muß die Großherzoglich olden- | und Benehmung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung burgische Regierung die Bahn nebsi allem Zubehör in ordnungs- |
mäßig unterhaltenem, gutem Zustande zurückgewähren, und für das |
fortwährend in vollkommen brauchbarer Beschaffenheit erhalten.
hieran Mangelnde entsprechende Entschädigung leisten. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird im Betriebe
der Bahn, nur mit Ausnahme solcher Perioden, wo durch die Aus- |
führung von Reparaturen eine Unterbrechung unvermeidlich verursacht | unter allen Umständen eine Anzeige an die Großherzogliche Regierung
wird, keine Behinderung eintreten lassen. Die Königlich preußische Regierung behält sich vor, zur Wahr- nehmung ihrer Juteressen und Gerechtsame bei dem Betriebe der
| schädigung beanspruchen.
oder ähnli- | Bähn einen Kommissarius zu bestellen. Die Großherzoglich olden- und Schankwirthschaften |
oder sonstige Gewerbe, deren Ausübung auf den Daynyesen Ger |& Auskunft zu ertheilen, auch auf Verlangen alle die Bahn und den
Betrieb betreffenden Verhandlungen mit der Königlich preußischen Re- gierung durch ihn zu führen. i
burgishe Negierung wird ihre Behörden anweisen, demselben in Be- ug auf die Bahn jede Einsicht zu gestatten und jede gewünschte
Das Recht der Königlich preußischen Regierung, ihre nicht für
den Bahnverkehr bestimmten Telegraphenleitungen an den Telegraphen- | stangen der Bahn zu befestigen, bleibt auch während der Betriebs. Die Bahn-Polizei-Ord- | nungen werden von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung | in Bezug auf ihr Gebiet nach vorgängiger Verständigung mit der Die bahnpolizeiliche Auf- | ficht wird auch innerbalb des Großherzoglich oldenburgischen Gebietes | die Königlich preußische Regierung durch ihre Eisenbahn-Beamten | | Thaler pro preußische Meile auffommk Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Be- | burgische Regierung wird für jedes Kalenderjahr die Brutto - Ein- triebsmittel sollen ohne weitere Nevision auch im Großherzoglich nahme im folgenden Monat März fesistellen, auch hierbei auf Ver- | langen der Königlich preußischen Regierung einen Kommissar der- Die Betriebsbeamten find ohne Unterschied des Orts der An- | selben zuziehen und die danach sich ergebende Pachtquote bis zum stellung rüsichtlih der Disziplin nur den vorgeseßten Königlich | preußischen Behörden, im Uebrigen aber den Geseßen und Behörden |
| Folge ciner Kriegsarmirung der Hafenbefestigung auf der Endstrecke
überlassung fortbestehen. Artikel 24.
Während der Dauer der Betriebsüberlassung erhält die König- lich preußische Regierung von der gesammten Brutto - Einnahme der Bahnstrecke Heppens - Oldenburg funfzig Prozent dessen, was über 6000 bis 20,000, und sechszig Prozent dessen, was über 20,000 Die Großherzoglich olden-
1. April an die Königlich preußische General-Staatskasse abführen. Für Störungen und Unterbrehungen des Betriebes, welche in
der Bahn bei Heppens eintreten, kann die Großherzoglich olden- burgische Regierung keine Abzüge an der Pacht oder sonstige Ent-
Artikel 202. Für jedes Betriebsjahr, in welchem die gesammte Brutto-Ein- nahme der Bahn Heppens-Oldenburg unter zehntausend Thaler für
burgischen Regierung das Recht zu, nah ihrer Wahl entweder die
an die Königlich preußische Regierung von dieser bis auf Höhe von achttausend Thalern für die preußische Meile Bahnlänge die Erstaät- tung aller derjenigen Kosten zu beanspruchen, welche der Betrieb und die Unterhaltung der Bahn erfordert hat.
Bei Berechnung dieser Kosten kommen gezahlte Vergütungen für Benußung von fremdem Betriebsmaterial (Wagenmiethe u. f. w.)
-
nicht in Ansaß, wohl aber die verhältnißmäßige Vergütung für
von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung betriebenen Eisen- bahnen in folgender Weise partizipirt:
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nah Verhäitniß der Bahnlänge j
þ) an den Kosten der Bahnverwaltung nah Maßgabe der wirk- lichen Ausgaben;
c) an den Kosten für Lokomotivführer und Heizer, sowie an den Reparatur- und Erneuerungsfosten der Lokomotiven und Ten- der nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotivmeilen und an allen übrigen Kosten der Transportverwaltung nach Ver- hältniß der durchlaufenen Wagenachsmeilen), jedoch mit der Beschränkung, daß für Heppens - Oldenburg die Lokomotiv- meilen, sowie die Gepäcf- und Personenwagen-Achsmeilen nicht für mehr, als in jeder Richtung täglich für zwei Züge in An- say kommen.
Die Aufstellung der Berechnung erfolgt von der Großherzoglich lich preußischen Regierung einen von dieser bestellten Kommissarius uzichen, auch diesem jede gewünschte Auskunft geben und jede Ein- sicht der Beläge gestatten wird.
Artike l 26, Oie Großherzoglih oldenburgische Regierung wird sowohl auf
Ferner sollen ohne vorgängige Zustimmung der Königlich preu- | den in Artikel 5 und 6 bezeichneten Bahnen, als auch auf der Eisen-
Gischen Regierung die Einheitssähe pro Meile von und nah Heppens | bahn von Oldenburg nach Bremen Königlich preußische Militair- niemals höher sein, als im Verkehr zwischen Oldenburg und Bre- und Marine-Mannschaften und Effekten von und nah dem Marine- men, auch in dem durchgehenden und Vereins-Verkehr für die Bahn | Heppens - Oldenburg niemals geringere Frachtantheile pro Meile be- | ten Fahrpreisen befördern , auch zum Zweck dieser Beförderung
| nöthigenfalls Extrafahrten einrichten und die von anderen Bahnen
Etablissement in Heppens ungehindert passiren lassen und zu ermäßig-
kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn übergehen lassen. Einer jeden auf der Eisenbahm aus dem preußischen Jadegebiete,
binnen angemessener Frist vorausgehen. In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zwecks eine vorgängige Benehmung mit der Großherzoglichen
| Regierung nicht zu bewirken sein würde, will diese es geschehen
lassen, daß von dieser Benehmung ausnahmsweise abgesehen 1wverde. Es soll jedoch auch in solchen Fällen der Absendung der Transporte
oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehende Behörde vorangehen.
Artikel 27.
Hand bieten. : : Axtikel 28.
Die Großherzoglich oldenburgishe Regierung wird von den | Waaren , welche mit Benußung der Bahnen von Heppens nach | Oldenburg und von Oldenburg zur Königlich hannoverschen Landes- grenze bei Damme vom Königlich preußischen Jadegebiet nah an- | deren Königlich preußischen Landestheilen oder umgekehrt befördert |
werden, cinc Durchgangsabgabe irgend welcher Art auch in dem
Falle nit erheben, wenn eine Zolleinigung zwischen Preußen und |
Oldenburg nicht mehr bestehen möchte. Artikel 29.
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll im Eisenbahnbetrieb sowobl hinsichtlich der Beförderungspreise , als auch der Zeit der Ab- | fertigung fein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus |
dem Gebiete des cinen Staates in das Gebiet des anderen Staates
übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, | noch rüsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt 1wwer- | den, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver- |
bleibenden Transporte. Artikel 30.
Die Königlich preußische Regierung fann die Bahnen nur mit Zustimmung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung an einen |
Anderen ganz oder theilweise überlassen. Urtifei.91. Etwaige aus dem gegenwärtigen Vertrage oder über die Aus-
legung desselben entstehende Streitfragen zwischen den beiden Regie-
rungen sollen auf \chiedsrichterlihem Wege zur Erledigung gebracht |
werden. Zu diesem Zwee ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter \chiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem beider Staaten angehörige, unparteiische Schieds-
männer, welche eine. { ünften sih beiordnen, unter denen dann die | Stimmenmehrheit über den Streitpunkt definitiv, mit Aus\{luß | Können die
vier gewählten Schiedsrichter sich über die Person des sünften nicht |
jedes dawider zu ergreifenden Rechtsmittels, entscheidet.
einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen
Mann zu dem Zwecke zu bezeihnen, damit nach Bestimmung des | Looses Einer diejer beiden Männer von den vier Schiedsrichtern als |
fünfter zugezogen werde. Ait! 34:
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen |
nach der Unterzeichnung ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag doppelt ausgefer- | tigt, von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit | deren Jnsiegel verschen worden.
So geschehen und vollzogen zu Berlin den 16. Februar 1864. Friedrich Wilhelm Scheuerlein. L 89 Carl Wilhelm Everhard Wolf. (1 D.) Johann Gustav Rudolph Meinedcke. S) Paul Ludwig Wilhelm Jordan, B) Albrecht Johannes Theodor Erdmann. (O) Fricdrih Heinrich Geffcken. S
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung.
. Zu Wittower Posthaus im Regierungsbezirke Stralsund ist am 15. Mai cr. eine Telegraphen - Station mit beschränktem Tage®-
dienste (confr. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespon- “denz im deutsch» österreichischen Telegraphen-Vercin) eröffnet worden.
Berlin, den 15. Mai 1869. Königliche Telegraphen - Direction. von Chauvin.
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Bei der Bestimmung des Artikels 24 des Vertrages vom | 90. Juli 1853, daß etwaige oldenburgische Zweigbahnen, seien es Staats- oder Privatbahnen, in die preußischen Eisenbahnen ein- | münden, sowie dieselben kreuzen dürfen, behält es sein Verbleiben | und die Königlich preußishe Regierung wird eintretenden Falles | u einer den Anforderungen der Technik entsprechenden unmittelbaren | Rerbindung solcher Eisenbahnen mit den preußischen Eisenbahnen die |
Das 19. Stück der Gesey-Sammlung, welches heute auSgege-
ben wird, enthält unter
Nr. 6074. den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betref- fend die weitere Entwickelung der durch den Vertrag vom 20. Juli 1853 (Geseg-Samml. vom Jahre 1854 S. 65 ff) begründeten Verhältnisse. Vom 16. Fe- bruar 1564; unter die Bekanntmachung, betreffend die von beiden Häusern i des Landtages ertheilte Genchmigung zu der Verord-
è nung vom 25. April 1864 wegen zeitweiser Herab- schung der Hafenabgaben für ausländische Schiffe. Vom 13. April 1865, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24, April 1865, betreffend die Herstellung und Benugung einer Lokomotiv - Eisen- bahn für Kohlentransporte von der Zeche Hammelsbeck bei Mülheim a. d. Ruhr zum Anschlusse an die Witten- Duisburger Eisenbahn j unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. April 1865, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung ciner Kreis- resp. Gemeinde- Chaussee von Trarbach an der Mosel das rechte Mosel- User abwärts bis zur Lugerath-Gödenrother Bezirks- straße bei Zell, und unter
6078. den Allerhöchsten Erlaß vom 1, Mai 1865, betreffend die Einsezung einer Königlichen Kommission für den Bau der Heppens-Oldenburger Eisenbahn.
Berlin, den 17. Mai 1865.
Debits-Comtoir der Geseß-Sämmlung.
Tages: Orduung-.
Zwei und Fünfzigste Sigung des Abgeordnetenhauses
am Donnerstag, den 18. Mai, Vormittags 10 Uhr.
1) Verlesung der Jnterpellation des Abgeordneten Sch ulze (Berlin).
2) Mündlicher Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe, betreffend die Uebersicht über den Fortgang des Baues, bezie- hungs1wveise die Ergebnisse des Betriebes der preußischen Staats- Eisenbahnen im Jahre 1864. — Referent: Abgeordneter von Unruh.
Antrag: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen : die vorliegende Uebersicht unter Anerkennung der gewonne- nen Resultate für erledigt zu erachten.
Z) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Antrag des Abgeordneten v. Benda, betreffend die Ueber- nahme der Grundsteuer-Regulirungskosten auf die Staatskasse.
4) Bericht der vereinigten Kommissionen für das Justizwesen und für Handel und Gewerbe über den Gescz-Entwurf, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln.
Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von
| Shönburg-Glauchau, von Gusow.
Der Kammerherr und General - Intendant der Königlichen L )
| Schauspiele, von Hülsen, von Paris.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister für die
| landwirthschastlihen Angelegenheiten, von Selchow, nah Stettin.
Berlín, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller-
gnädigst geruht: dem Hauptmann Herufahrdt von der Garde-
| Artillerie-Brigade, kommandirt zur Disposition des Gouvernements
| der Bundesfestung Mainz, die Erlaubniß zur Anlegung des von des
| Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ordens der eisernen Krone dritter Klasse zu ertheilen.
I ichtamtliches.
Preußen. Berlin, 16. Mai. J hre MajestätenderKönig unddieKönigin, begleitet von Jhren Königlichen Hoheiten dem Kron- prinzen, dem Fürsten und demErbprinzen von Hohenzollern, trafen mittelst
| Extrazuges am 14. Mai um 5# Uhr Nachmittags, na uns zugegangt-
ner Mittheilung aus Aachen ¡ von Düsseldorf mit zahlreichem Gefolge dort ein. Am Marschierthore wurden die Allerhöchsten und Höchsten Herrschasten , denen der Herr Ober-Präsident der Rhein- Provinz von Pommer- Esche bis Düsseldorf / der hiesige Regie- rungs-Präsident Kühlwetter aber bis Gladbach entgegengereist waren , von einer glänzenden Versammlung von Festgenossen em- pfangen, an deren Spitze man die Herren Staatsminister Graf v on Jyenpliy, von Mühler und Graf zu Eulenburg, den Erz- disthums-Verweser und Weihbischof 1)y. Baudri aus Cöln, den Weihbischof Boskamp von Münster und die hohe Generalität er-