20
richten , diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtlihe Kor- porationen , Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von denselben Orten kommenden und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der Zollvereinsstaaten daselbst unter- liegen. E Bis dahin , daß die Zollvereinsstaaten es für angemessen erachten, ihre eigenen Schiffe von jedem Tonnengelde , wie Frankreich die seinigen, zu befreien , sollen die Schiffe der Zollvereinsstaaten , welche direft aus den Häfen dieser Staaten mit Ladung und von irgend einem anderen Hafen ohne Ladung kommen , in den Häfen Frankreichs als Tonnengeld, für den Eingang und Ausgang zusammengenommen, Einen Frank für die Tonne, einschließlih der Decimen,- bezahlen. ; Im Uebrigen sollen sie hinsichtlih aller im gegenwärtigen Artikel aufgezählten Abgaben oder Auf- lagen den Französischen Schiffen gleichgestellt sein.
In den Fällen, wo die von anderswoher als vom Zollverein fom- menden Französischen Schiffe vom Tonnengelde nicht befreit sind, sollen auch die Schiffe der Zollvereinsstaaten , welche dieselben Reisen machen, in gleiher Weise betroffen werden.
Artike l 2. In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und Aus-
laden in den Häfen , Rheden, Pläyen und Bassins, sowie überhaupt in |
Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre Ladungen unterworfen werden können, is man übereingekommen, daß den eigenen Sciffen des einen der Hohen vertragenden Theile kein Vorreht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen zukämen, indem der Wille der Hohen vertragenden Theile dahin geht , daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuß einer voll- fommenen Gleichstellung behandelt werden sollen. Urtikel 3. : '
Die Staatsangehörigkeit und Tragfähigkeit der Schiffe soll beider- seitig nah den, jedem Theile eigenthümlichen Geseßen und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Kapitainen, Schiffs- patronen und Schiffern ausgefertigten Papiere anerkannt werden.
Die Erhebung der Schifffahrts - Abgaben soll gegenseitig, nah der Wahl des Schiffsführers, entweder nach der in den obengenannten Papie- ren angegebenen Tragfähigkeit oder nah dem, in dem Hafen, in welchem das Schiff sich befindet, üblichen 66 L B AA erfolgen.
Artikel 4.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten des einen der Hohen ver- tragenden Theile geseßlich stattfinden darf, sollen auch auf den Schiffen des anderen Theiles daselbst eingeführt oder von dort ausgeführt werden dürfen. B auf den Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die beiderseitigen Häfen eingeführten Waaren sollen daselbst zum Verbrauch, zum Durchgange oder zur Wiederausfuhr deklarirt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber zur Niederlage ge- bracht werden fönnen, und zwar Alles dies ohne höheren Magazingebüh- ren, Aufsichts - oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden,
als voenjenigen, welchen die auf Nationalschiffen eingegangenen Waaren |
jeßt oder in Zukunft unterliegen. N aA “Artikel 9, |
Der vorstehende Artikel soll niht Anwendung finden auf die Küsten- \chifffahrt, das heißt auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche in einem Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Landes8gebiets bestimmt sind, insofern nicht solche Beförderung nah den Landesgeseßen der fremden Flagge erlaubt ist
Artittl 6: :
Waaren jeder Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten
direkt aus einem Hafen der Zollvereinsstaaten nah Frankreich, und um- gekehrt Waaren jeder Art, welche unter Französischer Flagge, woher es auch sei, nah dem Zollverein eingeführt werden, sollen derselben Be- freiungen, Zollvergütungen, Prämien oder sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen anderen noch höhe- ren Zoll-, Schifffahrts- oder Wegeabgaben unterworfen sein, mögen solhe für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, und keiner anderen Förm- lihkeit unterliegen, als wenn die Einfuhr unter der Landesflagge statt- ände, Man is} übereingekommen, daß der Aufenthalt eines Schiffes der Zollvereinsstaaten in einem oder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vor- theile der direften Einfuhr nicht verlustig macht, vorausgeseßt, daß dieses Schiff in diesen Zwischenhäfen keine Einladung vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr denjenigen Schiffen der Jollvereinsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in einem Zwischenhafen ausgeladen haben, in Frankreich erhalten bleiben.
Es is ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welhe in Frankreih für die Einfuhren unter Französischer Flagge aus anderen, als den Ursprungsländern bestehen, auh auf die aus den Entre- pots des Zollvereins unter der Flagge der Zollvereinsstaaten nah Frank- reih fommenden Waaren Anwendung finden sollen.
Artikel 7.
In Anbetracht der, nah den Artikeln 1 und 6 der Französischen
Flagge in den Häfen der Zollvereinsstaaten bewilligten besonderen Vor-
theile, - sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen , daß, vom Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an,
1, die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Jollver- einsstaaten , bei ihrer Einfuhr in die Französischen Kolonieen , aller Vortheile und Begünstigungen theilhaftig sein sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen irgend welcher anderen begünstigtsten Europäischen Nation jeßt oder in Zukunft bewilligt werden, und daß die Schiffe der Yollvereinsstaaten in den Französischen Kolonicen bei ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes, sowie bei ihrem Ausgange, mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Un- terschied der Herkunft , in allen Stücken wie die Schiffe jeder an- deren begünstigtsten Europäischen Nation behandelt werden sollen ; die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt von einem Hafen dieser Staaten nach einem Hafen von Algerien kommen, sollen nur ein festes Tonnengeld von zwei Franks für die Tonne bezahlen, und es soll diese Abgabe, sobald sie einmal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den anderen Häfen dieser Besizung, in welche das Schiff zur Vervollständigung seiner Aus - oder Ein- ladung einlaufen möchte, niht weiter gefordert werden ; die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des gegenwärtigen Ver- trages, sowie des vorstehenden Absatzes sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen auh dann Anwendung finden, wenn diese Schiffe aus den Häfen der Hansestädte an der Elbe und Weser kommen. \ Diese Abrede soll in Wirksamkeit tre- ten, sobald die Französischen Schiffe in eben diesen Häfen den Nationalschiffen gleichgestellt sind.
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die Schiffe der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, welchen er in Zukunft in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen Europäischen Nation hinsihtlih der indirekten Schifffahrt gewähren möchte.
Artil l8.
Waaren jeder Art, welche auf Französishen Schiffen aus dem Yoll- vereine oder auf Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankrei, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, ausgeführt werden, follen feinen anderen Abgaben noch Ausgangsförmlichkeiten unterliegen , als wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte, und sie sollen unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, YZollvergütungen und sonstigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile der eigenen Schifffahrt jezt oder in ukunft bewilliget werden.
Indessen bleiben von der vorstehenden , sowie von der im Artikel 6 enthaltenen Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen , welche den Erzeugnissen des eigenen Fischfanges jeßt oder in Zukunft gewährt werden.
A A
Die beiderseitigen Schiffe, sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und der Mosel jedweder Befreiung , Ermäßigung und sonstigen Begünstigung an Schifffahrts-, Joll- und anderen Abgaben theilhaftig werden, welche, sei es den Nationalschiffen und deren Ladungen, sei es denen eines anderen Uferstaates jeßt oder in Zukunft bewilligt werden.
Demzufolge sollen die in Artikel 22 des Französischen Geseßes vom 28. April 1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter Deutscher Flagge auf dem Rhein und über das Zoll- amt Straßburg, zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für die Einfuhren unter Franzóv- sischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern bestehen.
Die Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Ge- wässern Frankreichs, und umgekehrt die Französischen Schiffer, welche auf den inneren Gewässern des Zollvereins Schifffahrt treiben , sollen hinsicht- lih der Patent - (Gewerbe-) Steuer beiderseitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden.
Urte T0,
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem der Häfen des anderen Theiles kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgeseßt, daß sie sich nah den Gesezen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nah einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen lehteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schiff- fahrt bestehenden Sayze erhoben werden dürfen.
Artikel 11.
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen da- selbst weder für das Schiff noh für dessen Ladung andere Abgaben be- zahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unter- worfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigungen und Befreiungen genießen , vorausgeseßt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß fie sih in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsperkehr angesehen werden.
} Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von
zur Schiffsmannschaft gehörende Personen, welche Unterthanen des Lan- [des sind, wo die Desertion stattgefunden hat, von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.
en General - Konsuln, Konsuln , Vice - Konsuln oder Konsular - Agenten Frankreichs geleitet werden, und ebenso sollen die General - Konsuln, Kon- suln, Vice - Konsuln oder Konsular - Agenten der Zollvereinsstaaten die
Artikel 12. Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sih gegenseitig das Necht,
in den Häfen und Handelsplägen des anderen Theiles General - Konsuln, |
Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vor- behalte jedo, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese General - Konsuln, Konsuln, Vice- Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler sollen, unter dem Be- ding der Reziprozität , dieselben Vorrechte , Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sih diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sih denselben Gesehen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelsgeschäfte unterworfen sind. : Artikel 13;
Die gedachten General - Konsuln , Konsuln, Vice - Konsuln und Kon- sular - Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs - oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleihviel, ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der ge- dachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht.
Zu diesem Zwecke werden sie sich sriftlich an die Gerichte, Ein- zelrihter oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgereist is dur gehörig von ihnen beglau- higte Abschrift der genannten Papiere oder dur einen Auszug aus selbi- gen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirflih zu der Mannschaft gehört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Aus- lieferung nicht versagt werden.
Die gedachten Deserteurs sollen , sobald sie verhaftet sind, zur Ver- fügung der General“ Konsuln , Konsuln, Vice - Konsuln und Konsular- Agenten" bleiben, und können selbs| auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsularbeamten in den Landesgefängnissen so lange fest- gehalten und bewahrt werden, bis sie am Bord des Schiffes, welchem
‘sie angehören , wieder eingestellt sein werden, oder bis sih eine Gelegen-
heit zu ihrer Rücksendung in das Land jener Konsularbeamten auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes darbietet. Wenn eine solche Gelegenheit sih jedoch innerhalb einer Frist von
| drei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet , nicht darbie- | ten sollte, oder wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem
Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung geschehen is, entrichtet werden,
| so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit geseßt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.
Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder
der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden fönnen, daß die zu- ständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung gebracht ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere
Artikel 14.
2l Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben | unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. Bernstorff. (L, S.) Pommer Esche. (A S) PBhilipsborn. (L. S.) Delbrück. (LBJ
La Tour d ’Auvergne. (L. S) de Clercq. (L, S)
Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Joll-
und Handelsvereins und Frankreich, betreffend die Zoll,
abfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen, bahnen. Vom 2, August 1862.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung - des Artikel 29 des heute zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlos- senen Handelsvertrages, und zur Erleichterung des internationalen Ver- kehrs mittelst der Eisenbahnen in Beziehuug auf die Zoll - Abfertigung, folgende Verabredungen getroffen :
I. Bestimmungen über die Güterzüge.
Urtifel. 1,
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen (Kulissen - Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten Art, die mit Schubdecken versehen sind, verpackt finden, sol- len, bei gehörigem Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleie oder Vorlege - {lösser sowohl bei dem Eingange, als bei dem Ausgange, bei Nacht wie bei Tage, an Sonn- und Festtagen wie an jedem anderen Tage, der Revision bei den betreffenden Grenz - Zoll - Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den folgenden Artikeln bezeichneten Vorbehalte, Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind. i __ Die Wagen mit Schugzdecken müssen, wenn für sie die vorgedachten Erleichterungen in Anspruch genommen werden, mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen Vorder- und Hinterwänden, fer- ner an den Vorder- und Hinterwänden, mit 22 Fuß breiten Verdeck- stücken und an den Langseiten mit 1:2 Fuß hohen Seitenwänden versehen
Alle Maßregeln in Betreff der Rettung Französischer Schiffe, welche in den Küsten des Zollvereins gescheitert oder gestrandet sind, sollen von
Aiaßregeln in Betreff der Rettung der an den Französischen Küsten ge- heiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes leiten. Die Einwir- Ung der Ortsbehörden in den Gebieten der Hohen vertragenden Theile Pl nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, um die Jn- Utressen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, vor- VNesezt, daß sie niht zu der verunglückten Mannschaft gehören, und n die Ausführung der für den Eingang und den Ausgang der gebor- un Waaren zu beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen. Jn Ab- enheit und bis zur Ankunft der Konsuln, Vice - Konsuln oder Konsu- t Agenten sollen übrigens die Ortsbehörden alle zum Schuge der Viffbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten Sachen erforder- en Maßregeln treffen.
| Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zoll- abe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch trgehen.
Artikel 15. | Gegenwärtiger Vertrag soll einen Monat nah dem Austausche der tififations - Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben, t der unter den Hohen vertragenden Theilen am heutigen Tage abge- \sene Handelsvertrag. Er findet auf jeden Deutschen Staat Anwen- 41 welcher später dem Yollverein beitritt. | Artikel 16.
| Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleich-
h mit denen des vorgedachten Handelsvertrages in Berlin ausgetauscht in,
sein. An die Vorder- und Hinterwände und an die Seitenwände muß
| sich die Dee glatt und ohne Falten anschließen.
Füllen die, bei der Beladung der Kulissen - Wagen oder der vorbe- zeichneten Wagen mit Schuzdecken übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen Kolli feinen solchen Wagen aus, so können sie, mit dem Anspruch auf die vorerwähnten Erleichterungen, in Wagen - Abtheilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von mindestens zehn Kubikfuß Jn- halt, deren Benuzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden is, verladen und unter Verschluß durch Vorlegeschlösser oder Bleie befördert werden. Für die von der Postbehörde benußten Kasten, Körbe oder Fell- eisen findet eine Beschränkung hinsichtlich der Größe nicht Statt.
Jeder der vertragenden Theile behält sih vor, für sein Gebiet die oben erwähnten Erleihterungen auf Waaren auszudehnen , die unverpackt oder auf andere, als die vorgedachten Wagen mit oder ohne Schubdecken, jedoh unter amtlicher Vershnürung oder Verbleiung verladen sind; {on jeßt aber sollen, die gehörige Verschnürung und Verbleiung vorausgeseßt, solche Gegenstände und Kolli, deren Verladung in Kulissen - Wagen oder in die vorstehend im Absay 2 gedahten Wagen wegen ibres Umfanges (große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. \. w.) oder wegen ibrer Beschaffenheit (Steinkohlen, Koaks, Sand, Steine, Erze, Roheisen, Stab- eisen, Häringen u. \. w.) unzulässig is, von den vorbezeichneten Erleich- terungen nicht ausgeschlossen werden.
Kolli, welhe weniger als einen halben Centner (25 Kilogramme) wiegen, dürfen, sofern die erleihterte Abfertigung auf sie Anwendung finden soll, in der Regel nur in Kulissen- Wagen und ausnahmsweise nur dann in Wagen dex vorstehend im Absaße 2 erwähnien Art mit Schuzzdecken verladen werden, wenn sie in den Frachtbriefen als Jubehbör von großen Stücken und Maschinen \sich bezeichnet finden, die in anderen Wagen als Kulissen - Wagen verladen sind.
Artikel 2.
Die Bestimmungsorte, nah welchen die, über die Jollgrenze zwischen dem Zollverein und Frankreich eingehenden Güterzüge mit den im Ar- tifel 1 erwähnten Erleichterungen befördert werden können, werden gegen- seitig vor Ablauf desjenigen Monats mitgetheilt werden, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt.
Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte und die Mittheilung hierüber an den anderen Theil vor.
Artikel 3.
Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebenen Be- gleitung8beamten haben die Qüge auf das Gebiet des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo si ein Zollamt befindet, zu heglei-