1865 / 119 p. 20 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

22 Artikel 15.

sie die in jedem Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die Zoll-Verwaltungen Veränderungen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt,

zen. Sie dürfen den Jug nicht ebér verlassén, als bis von den ) der Ankunft der Züge) sei es der ‘Tag- oder

Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben. Artükel- 4. t

von Ladungsverzeichnissen ; getrennt nach den Be- des Grenz-Uehergange® oder r Züge, j i

Diese Ladungsverzeichni}sE) denen alle | der Nachtzüge, pornehmen wollen, sobald als möglich und spätestens acht sind , werden durch die Eisenbahn- | Tage vor dem Eintritt der Veränderungen 1n Kenntniß zu segen, widrigen- des Land bestehenden Vorschriften falls die Eisenbahn - Verwaltungen gehalten sein sollen, auf der Grenze

alle gewöhnlichen Zoll - Förmlichkeiten zu erfüllen. Artikel 16.

A{s: Grundsay ist angenommen, daß eine Theilung der, nach derselben Richtung zu befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug,

Grenz - Zollämtern y jedoch bewilligt werden darf. Eine noch weiter gehende Theilung der Züge

fann von dem obersten QOpoll-Beamten am Orte erlaubt werden, wenn ein 0 /

Nothfall eintritt, der als: solcher von dem gedachten Beamten, im Ein- vernehmen mit dem erste

1 Eisenbahnbetriebs-Beamten der Station, aner fannt wird. Artikel 17.

Die im Artikel 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nah nur auf diejenigen Güter Anwendung finden , welche ohne Veränderung der Wagen und ohne Abnahme des angelegten Verschlusses) von der Grenze bis zum Bestimmungsorte befördert werden.

Ausnahmsweise i jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braut,

zulässig an Orten : 1, wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen / deren Konsiruktionen den

von Zollbeamten gestellt | Uebergang der Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten;

2, wo das Durhlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güter- wagen ‘bis zum Bestimmung®orte ihrer Ladung vermöge zu großer Länge des Weges in Rücksicht entweder auf die Sicherheit des I xans8portes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu große Verwikelung zwischen verschiedenen Eisenbahnverwaltungen, welche einander die Ixansportwagen

u stellen hätten; für unthunlich zu erachten ist: Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird

11. man sich“ gegenseitig- vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen

Bestimmungen über die Personenzúg?- Artikel 8 welcher auf die Unterzeichnung der ‘gegenwärtigen Uebereinkunft folgt. a4 N behält sich die Vermehrung dieser Orte

48 i E O i E Jeder der vertragenden Theile Die im Artikel 1 für die Güterzuge zugestandene Befugniß j die | je nah dem wohlerwogenen Bedürfniß des internationalen Verkehrs vor. Landesgrenze während der Nacht und an Sonn- und Festtagen zu über- Aude dd 10 \hreiten, wird auf die Personenzüge ausgedehnt. Artikel ; Artikel 9. ere Hindernisse oder Landesgeseße entgegenstehen, Bei Ueberschreitung der Jollgrenze dürsen in den Personenwagen sind die Begleitungsbeamten befugt, Siyplähe aus einen der Wagen, sich befinden, welche Reisende und zwar unentgeltlich einzunehmen.

Jeder Zug muß immung8orten y begleitet sein. erforderlichen Papiere beizufügen verwaltungen nah den ‘darüber für je

angefertigt.

Artikel 9. ng jedes der vertragenden Staaten wird den Ver- g des anderen Ibeils- angelegt hat, für

Die Jollverwaltu daß derselbe auf die

{chluß; welchen die Zollverwaltun genügend anerkennen, sobald sie sih vergewissert hat, in threm Zollgebiete zulässige Art angelegt if und den verabredeten Bedingungen entspricht j dieselbe is ader befugt, soweit sie es für ersor- derlich erachtet, eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen. Artikel 6.

Die Kulissen- Wagen und die im Artikel 1, Absaß 2 bezeichneten Wagen mit Schuydecken müssen“ für die Anlegung sowohl von Bleien, als von Vorlegeschlössern eingerichtet sein j und beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem solchen Qustande befinden, daß die Zóllbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzulegen ‘braucht; nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschluß - Einrichtungen überzeugt hat. : :

Auf den Bléien muß die Bezeichnung des Amtes ersichtlich sein, welches dieselben angelegt haft.

Artikeli 7.

In wieweit die Qüge unter Begleitung werden sollen, bleibt dem Ermessen der Jollverwaltung jedes der vertra- genden Theile überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Be- ; der Rückceise“ ihre Pläve

gleitung8béamten sowohl bei der Hine, als bet | unentgeltlih „und so nahe wie möglich bet den Güterwagen einzu

xäumen-.

Soweit nicht äuß Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-, wie auf dem Rückwege Sißpläße in einem der Personenwagen weiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden.

Artikel 19.

Man is} darüber einverstanden, daß durch die gegenwärtige Ueber- einkunft den Geseyen eines jeden Lande® in Betreff der, wegen Zoll oder Kontravention verwirfkten Strafen, oder denen, il der Einfuhr , der Ausfuhr oder

nur solche nicht zollpflichtigen Kleinigkeiten 1 in der Hand oder sonst unverpackt bei sih zu führen pflegen. Artikel 10.

Das 'Gepäck der Reisenden wird in der Ausnahme da zugelassen werden, wo

Regel bei dem Grenz-Zoll-

amte revidirt. Jedoch kann eine dies im Juteresse des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit der- [eichen Ausnahmen angeordnet werden , werden darüber sogleich gegen- seitige Mittheilungen erfolgen. defraudation

Artikel 11. welchem Verbote oder Beschränkungen z- Zollamte nicht revidirten Reiseeffeîten müssen | des Durchgangs8verkehrs angeordnet sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, Jollamte zu machenden Anmeldung von diesew so wie, daß es in jedem Lande der Jollverwaltung unbenommen bleiben versehen werden y welche die Effekten nach deren | soll, in Fällen, in denen erhebliche Gründe des Verdachts, daß eine De Abfertigung fraude versucht werde, obwalten, zur Revision der Waaren und zu den

ach den Orten, an welchen deren

die durch Bleie oder Schlsser | anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigen falls bei anderen Aemtern schreiten zu lassen.

Artikel 20.

Dice YJollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sid

hinsichtlich der Ausführung der gegenwärtigen

amten ergehenden Instruktionen und Anweisungen gegenseitig mittheilen.

Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken y daß die Ab/

fertigungsstunden für die Joll-Beamten 0 viel als mög

111. mit den richtig hemessenen Bedürfnissen des Eil

Allgemeine Bestimmungen. werden.

Artikel 13. Eintreffen am BestimmungsSorke,

Die Waaren müssen, nah ihrem in Räumen niedergelegt werden / welche die Eisenbahnverwaltungen zu diesem Behufe herzugeben haben, und welche von der QJollverwaltung gut befunden worden und vershlußfähig sind. Die Waaren verbleiben in Aufsicht der Zollbeamten und

diesen Räumen unter der ununterbrochenen werden ‘von dort, je nach ihrer Bestimmung zum inneren - Verbrauche/

zur sffentlichen Niederlage oder zur weiteren Versendung in das - Aus- land auf Grund einer speziellen innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach Erfüllung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wagen muß, wenn möôg- Lich; unmittelbar nach dem Eintreffen der Qüge stattfinden

Artikel 14. Gebäude mit Räumen von der im vorher-

gehenden Artikél bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll dás Abladen der Wagen , wenn möglich, spätestens inneryalb einer Frist von 36 Stunden nah--dem Eintreffen des Zuges erfolgen.

Die bei dem Gren

auf Grund einer / dem mit einer Bezettelung Stüfzahl und getrennt 1 erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in zu verschließenden Kulissen-Wagen verladen. Artikel 12.

zu den Passagier - Effeften zu rechnende zollpflichtige Ge- ert werden, sind denselben Be- für die mit den Güter-

y dli

Alle nicht genstände, welche mit Pérsonenzügen beförd dingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche zügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.

Arxtifel 21. deren Eisenbahnen

1

Denjenigen Staaten dem Jollvereine und Frankreich tritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten.

Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen nit denen eines tragenden Theile in unmittelbarem Qusammen gestalt zur Theilnahme an den Vortheilen der gegenwärtigen funft verstattet werden. Die in dieser Beziehung mit jene: von einem der vertragenden Theile getr den andern Theil ohne Weiteres Anwendung finden.

Artikel 22. Mw

Wenn einer der vertragenden ‘Theile samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöôre, so hat derselbe zuk reichung dieses Qweckes den andern Theil davon wenigstens ses

vorher in Kenntniß zu sehen. Die gegenwärtige Uebereinkunft, welche einen

Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten wird) ist in zwet S1

¡l

Auf den Stationen, wo

Uebereinkunft an ihre Be!

[lich im Einklang! F enbahndienstes gerege! F

für den Verkehr zwis! Durchfuhrstraßen bilden, wird der V} der vil

hang stehen, fönnen glei0! F Ueber"

1 Staat J offenen Verabredungen sollen al}

wünschen möchte, daß die “R 0 n

Monat nah erfoly

253

plaren zu Berlin am 2. August 1862 ausgeferti tigten haben dieselbe nach E S E Newvllnäc- Bb Ug Gefe / U rzetchMneti. (S) Pommer Esche. e. 0) Philips8born. (L. 9.) Delbrü. (L. S.)

La Tour d'Auvergne. (S) 02 deé Elertq, (L S)

Schluß - Pxo voll

Bei 4 Bei ‘der Unterzeichnung des H Z : E ged es Handels - Ver s Schifff Vertrages und der T rain A ma es D S S c. ad | : i L exrnationalen Verkehrs E id E am heutigen Tage zwischen dem E u e\hlo}e orden fi i mächtigten E Majestät des as haben die unterzeichneten Bevoll- stät des Kaisers der Franzosen A E n U 2 7 5 Â E e »stehenden Vorbehalte und Erklä- I. Jn Beá4veff 8 e F etreff des Handels-Vertrages. n L E Seiner Majestät des Kaisers der; Fran 3 , daß ihre Regierung die allgemei zrmlifei ] N e, Sud Ne( g die allgemeine Förmlichkeit der Ur- E n S clorien i E dag Abschluß der mit anderen Y O 1 Verhandlungen aufrecht [ E Va eie que erhalten wolle, daß sie ' ie Verkehrs Beziehungen zwischen Frankrei 2 l verein zu erleichtern, die Ab genie e A E ti E L “rit Absicht habe, sobald der Vertrag in Kraft ge 1 sei, erpflichtung zur Beibringung vo Urfpr i sen für die nachstehend 1 10s H I E U stel enannten ( Ï f ämli Eisen. g ten Gegenstände aufzuheben, nämlich: Kupfer , rei : legi Kupfer , rein oder legirt , gew / lel girt , gewalzt oder ge in St raten. g zt oder geschmiedet , in Stangen oder Zink, gewalztes. Blei, gewalztes; d mit Antimon legirt, in Mulden. Zinn, mit Antimon legirt, in Barren ; f _rein oder legirt, gehämmert oder gewalzt. Qu gediegenes. i g H # - Antimon, Schwefel-, gegofsenes ; metallisches oder regulinisches zes isches. Nickel. E Eisengußwa Zaar 3 l zwaaren, Waaren aus Schmiedeeîi S bi (as Ca s )miedeeisen und Stahlwaare Messerschmiedewaaren aller ‘Art. E R aues chirurgische, optische und chemische. E von Schmiedeeisen, verstählte. E Os E Schmiedeeisen, nicht polirt und polirt Metc jer von Eisen, Kupfer, Messing oder S | Druckwalzen. ss v rid In Kupferschmiedewaaren. g 7 2 ; : : Biranen aus reinem oder legirtem Kupfer. Bleiwaaren. 2 Ï d la v. w(. , Buchdouexlehtern; neue, Clichés und gestochene Drutplatten F y 5 , . : Ù ; A : Zinnwaaren, Nikelwaaren, plattirte Waaren und Metallwaaren, ver goldet oder versilbert. E Taschenuhren. Maschinen u1 if Ï 1 ) 1d mechanische Geräthe: indige Werk “heile \ zeräthe: vollständige Werke oder Maschinen- Wagen. Leder. Fässer, leere. Schaufeln, Gabeln u. \. w. von Holz. Ruder. | Schüsseln, Löffel u. \. w. von Holz. Bauholz. Wagner-Arbeiten. Holzwaaren, andere. Möbel. B a 5 , , Vetplitanÿ8Materiatten, gebrauchte. Leinen- oder Hanfgespinnst. Qwirnspißen. Jute, gehechelte. Jutegarne. Eee von Neuseeländer Flachs u. st. w. Baumwollwatte. Baumwollengarne. E P Spigen und Blonden. ollengarne, mi g e der gezwir isseri Silz garne, mit ‘Ausnahme der gezwirnten Tapisseriegarne. Alpyaca- und Vi sowi ) - Vigogne-Garne, - sowie Garne aus Zie (Joa 2 lege e d ; E Ziegenhaaven und an- Ziegenhaare, gekämmte. Seide, Grege und moulinirte gefärbte.

FFloretseide, ni f P jeide, nicht gesponnene, gefärbte ;

G. | gefämmt

etn Aue! mit Pera

Schwefelsäure, Cil Ce ! aure, Eltronen}aure Cit saft, E felrüben-Pottasche, kohl / itronensaft, Schwefel-Arsenik, Run- saur T) ensaurem, salpetersaurem und weinstei ja em Kali, salpetersaurem Natron, Mil “e Gemsin- Steinkohlentheeröl , Bleioxyd, O (2 i ilchzucker, Stoffen aus und Zinnober. )d, Oelsäure, wohlriehender Seife

Glasflaschen.

Q, 2

Fensterglas.

Uhrgläser is

A und optische -Gläf

Email. 8 M,

Grobe Töpfer A

E e Töpferwaare und Steinzeug.

Fayence, ordinaires. :

Künstliche Blumen.

Modewaaren.

U manes musikalische.

Bearbeiteter Kautschuk j

, uck und C

Siegellad. \ Gutta- percha.

Wichse.

Schreib- „und Zeichen - Tinte, Dr U %

Süßwasser D hen Tinte, Druckershwärze.

2 1 fische, zubereitete und Seefische, frische

Zubereitete Würzen. N JIES

Schiefer.

Alkalinische Pflanzen.

Ecaussines.

Parfümerien.

Cichorien, gers i

, geröstet oder gemahle

Lichte. d N

Hausenblase.

Papier.

Pappe.

Sonnen- und Regenschirme.

Stärke.

Die Bevollmächti Sei ächtigten Seiner Majestät ;

v : n 4 ajesta é Snias G erklärten ihrerseits, daß der Zollverein nicht die A as Wen wendung der in dem Tarif B. vereinbarten Z F Z sicht habe / die An- O eingehenden Waaren von dem S Ge R Ta “g ciu abhängig zu „machen. ; s Ursprungs der lehtere

Ang jen. ürs Erste sei es j en

i C ed ; Cs wendung der vereinbarten De U Ar oh nothwendig, - die An- nämlich: f die folgenden Gegenstände,

Eisen,

Eisen-. und Stahlwaaren,

Uhren und Uhrfournituren,

Leder,

Garne und Gewe Flachs, H

ewebe von Flach F, B

; Flahs, Hanf, B s

seidene Gewebe, f, Baumwolle und Wolle,

Glaswaaren,

i Gar feines Steingut und Porzellan

on Beibri iner Bescheini 2

j eibringung einer Bescheinigung des zuständigen Französishen Z amts abhängig zu machen, durh welche festgestellt wi anzöosi[hen Zoll- neten Gegenstände nicht N gerei wird, daß die bezeich-

L zur M abgefertigt sind.

111998 Betreff der zollamtlichen Bel ; auf die, in die Departements d 7 d An Ung, MUGE In Rrgnteeit Steinkohlen und Koaks Y (87 DEL, Me und der Mosel eingehende Seiner M at oaks Anwendung findet, erklärten die Bevollmächti va 20 Cts L des Kaisers der Franzosen, daß der Zollsaz von J Ir.

8, für die Tonne, einschließlih der Dezi "O S s Gegenstände zur Zeit Le fink, nbcend de i ch bazates

E " L 1 Le P s s D i S

nicht erhöht werden soll. , während der Dauer des Vertrages Mj D e 4 ,

f _Rüksichtlich der zollamtlihen Behandlung der, in Frankreich ei

führten ausländischen Weine er ‘reten di ï e in. Frantteic). thge-

E N n Weine erklärten die gedachten Bevollmächtigten, daß

B ho a V ; T Ds N S e A ihrer Regierung liege, für diesen Artikel in dem für den Hekt f ande, d. h. der Eingang8abgabe von 25 Centimes [ Hektoliter, aus\cließlih der Dezimen, eine Aender É, i À Co a » rb s 2D D Lad s t A A a die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs

1 reußen, daß es niht in der Absicht der Zollvereins-S S während der Dauer des Vertrages 1cht der 2 0UberelnL-ZI0aren liege; des DJollvereins des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Tari des Z ereins angenommenen Tarasäße für Französische Wei R Branntweine abzuändern. R E c o

C. “Um der, im “Artikel 26“ des , im ‘Artikel 26 des Vertrages ;

i auáe nat A cue 4 3 Vertrages vereinbarten Gewerde- steuer-Freize!t theilhaftig zu werden, müssen die E AAa MsetSindlangi reisenden mit einem, de i us 0 gent pa mat in p

, dem anliegenden Muster 1 entf Sewért

V TEN ved TA G U] : rehenden Gewerde

steuer-Certifikat und die Handlungsreisen? N "O \ i ° ngsreisenden, welche einem Zollvereins angehören, mit einem Legiti ¡ions\chei ! E. gey L nations\chein versehen fet R Si E \ O sein, welcher für die R und Kaufleute nach dem anliegenden Muster A ;* für Bie ris [enden U U anliegenden Muster B. auszustellen if. E E Ie sind während des Kalenderjahres gültig, für

¿[hes sie ausgestellt find. “Sie müssen die * Ld baütiund ( E A RE 1 ‘die Personal - Befe I teOr 4 ; | al -Befehreibung und die E des Inhabers enthalten und mit dem Siegel du Be: Ö L MEGEr sie ausgestellt sind, versehen sein. :

o M gyp2 y De . A iti A T Cape He Bescheinigungen erhalten die, Handlungs / \dem ihre Jdentität anerkaunt ist, Þ zu der j E hörde des anderen St 0s -0i R S zuständigen Ve-

) aates-einen, Gewerbeschem, und i S

I S el ¿und Zwar in don Staa! 8 Q dais L T S, d eun Staaten des Zollvereins nach! dem Muster C., in Frankreich na dem Muster U