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Die Französischen Handlungsreisenden sind verpflichtet , in jedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen, sih mit einem besonderen Gewerbeschein nah dem Muster C. zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Förmlichkeiten oder Gebühren unterworfen zu sein, als denjenigen, welche den Unterthanen der Yollvereinsstaaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind. :
D. Jur Ausführung der Verabredung im Artikel 27 des Ver- trages, nah welcher zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen, wenn sie dur Handlungsreisende aus Frankreich in den Zollverein oder aus dem Yollverein nah Frankreich eingebracht werden - zollfrei abgelassen werden sollen, hat man sih Über folgende Maßregeln verständigt:
1. Welche Aemter befugt sind / die vorerwähnten Muster bei der Ein- und Ausfubr abzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet. Die Ausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, Über welches die Einfuhr bewirkt is, erfolgen.
9 Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern hasten- den Eingangs8zolls zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen. L S
Z. Jum Zweck der Festhaltung der Jdentität _ sind die einzelnen Musterstücke/ so weit es angeht, dur aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie kostenfrei zu bezeichnen.
4, Das Abfertigungs-Papier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszoll8, so wie darüber, ob derselbe niedergelegt oder sichergestellt wor- den ist /
c) die Angabe über die Art der Bezeichnung j
4) die Bestimmung der Frist , nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nah dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der Zoll aus der be- stellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
5». Werden vor Ablauf der gestellten Frist (4 d.) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wieder- ausfuhr oder der Niederlegung in einem Padhofe vorgeführt y so’ hat dieses Amt sih durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Eingangs8abfertigung vorgelegen haben. So weit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Nieder- legung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangê- zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
E. Um die praktische Bedeutung einzelner Bestimmungen in den,
dem Vertrage unter A. und B. beigefügten Tarifen näher zu be- stimmen , ist man über Nachstehendes übereingekommen und einverstanden gewesen : 7 v4 daß vereinsländishe Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, Floretseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten , sofern die Seide oder Floretseide im Gewichte überwiegt, bei ihrer Einfuhr in Frankreich daselbst wie die » Gewebe« aus den vorgedachten Materialien zu behandeln sind;
2. daß die, für Französische, in den Jollverein eingeführte Metalle und Metallwaaren angenommenen neuen Yollsäße den Verabredungen feinen Eintrag thun, welche unter den Jollvereinsstaaten über die zoll- freie Zulassung metallener Materialien zum Bau und zur Ausrüstung von Seeschiffen getroffen sind;
Z. daß, nah Analogie des bei den ledernen Handschuhen bestehen- den Grundsaßes, wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnäthen oder Gummihaltern versehen , bei ihrer Einfuhr aus Frankreich in den Zoll- verein demjeniger Zollsahe zu unterwerfen sind, welcher ohne diese Ver- bindung eintreten würde ;
4. daß der, für die Französischen Steinkohlen, Koaks und geformten Kohlen festgesehte Eingangszoll dem, an der Badischen Grenze zur Zeit bestehenden ermäßigten Jollsay keinen Eintrag thut.
L. Apn. V etreff des Schhifffahrts-Vertrages®.
Um die Anwendung des Artikels 3 dieses Vertrages zu erleichtern und jeder zollamilihen Schwierigkeit bei Erhebung der, nah Maßgabe der Tragfähigkeit, auf dem Schiffäkörper ruhenden Abgaben vorzubeugen, ist man übereingekommen, daß bei dem Austausche der Ratifikations-Ur- funden oder wo möglih früher im gegenseitigen Einverständniß ein be- stimmtes Verhältniß für die Umrechnung des Französischen Tonnengehalts in Preußsche, Hannoversche und Oldenburgische Lasten festgestellt werden und daß das in solcher Weise festgestellte Verhältniß beiderseitig für die in den Häfen | zu erhebenden Schifffahrts - Abgaben zur Richtschnur die- nen soll.
IIl. Jn Betreff der Uebereinkunft wegen der ZJollabfer- tigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunft vorgeschriebene acht- tägige Frist, binnen deren die Eisenbahn - Gesellschaften verpflichtet sind,
die Zoll - Verwaltungen von den Veränderungen in Kenntniß zu sehen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz - Ueberganges oder der Ankunft der Züge vornehmen wollen, soll auf diejenigen Extra- Güter - Züge, welche jene Gesellschaften in Folge höherer Gewalt und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden.
Die durch die Uebereinkunst vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen Extra - Zügen eintreten , sobald deren Grenz - Uebergang we- nigstens zwölf Stunden zuvor den gegenseitigen Grenz « Qollämtern ange- kündigt ist.
Qu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und solches nach erfolgter Verlesung vollzogen.
Berlin, den 2. August 1862.
Bernstorff. Pommer Esche. Philip8born.
Delbrü.
La Tour d'Auvergne. de Clercq.
Noe. I.
Empire Françgais. Département de Commune de ite Certificat de patente valable pour l’année mil huit cent - :
Le Receveur des contributions directes, etc. au bureau del 1 rtreéftiflé, que le Sieur N? demeurant à est imposé sous le No. au rôle des patentes de la commune de . . . on a fait sa déclaration de patentes , aux fins de pouvoir exercer pendant l’année courante, la profession de
of 00 PrOpre Om, +2 L BOILS 10 Tal ¿oa foolale de» U RRESERS certificat a été délivrè au dit Sieur N . pour obtenir la patente néCcessalire dans les Etats du Zollverein. Fait à le 18 Signalement et signature Le Receveur. du patenté.
No. I
— S Empire Françgais. Département de Commune de Patente valable pour l’année mil huit cent :
Le ;,. « (préfet du département de PHIWELCE J) l’acte de légitimation produit par le Sieur N . defneu- rant à lequel lui a été délivré par Vautorité com- pétente à . « (État du Zollverein) le dernier constatant que le dit Sieur N y est patentê comnme exercant la profession de ;
—
Délivre au dit Sieur N la présente patente pou! l’autoriser à se livrer en France et en Algérie, aux achats, ainsì qu’à la vente sur ¿chantillons ou sur commande des e de son commerce ou industrie, mentionnée (l des8us.
Le porteur de la présente patente ne pourra toutefois col-
porter avec lui que des échantillons et nullement des marchan- dises. 11 lui est également interdit de prendre des commissions autres que pour s0Nn Ppropré compte ou, suivant le cas, pour la maison de commerce qu'’il représente. Fait à le 18 Signalement et signature du patenté.
Le Préfet (L. 8.)
Formular A. Dem N., welcher als (Woll - Fabrikant) in N
wohnhaft
| | ansässig ist, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbe - Legitimation bei den einschl gigen Französischen Behörden bescheinigt , daß er für sein vorgedachte? L im hiesigen Lande die gesehlich bestehenden Steuern zu entri en hat. Dies Zeugniß is gültig auf .
Monat.
Ort. Datum. Firma der Behörde. Personal - Beschreibung
und Unterschrift des Reisenden.
Formular B.
Dem N., welcher als Handlungs - Commis in Diensten des zu | A etablirten Handel8hauses (oder der Fabrif) des Herrn N. steht, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbe - Legitimation bei den ein-
N
7
\chlägigen Französischen Behörden bescheinigt, daß das ebengedachte Han- i einen (ihren) Gewerbe- betrieb im hiesigeu Lande die geseßlich bestehenden Steuern zu entrichten
delshaus (die ebengédachte Fabrik - Anstalt ) für |
hat. Dies YJeugniß ist gültig auf Monat.
Personal - Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Formular C.
Dem Herrn N. , Fabrik - Jnhaber zu M,
gebrachten, von der Französischen Behörde unterm . - - ten
ausgefertigten Gewerbe - Legitimations - Zeugnisses die Befugniß ertheilt : in den (Königlich Preußischen ) Landen für das von thm (seinem oben- chäft Waarenbestellungen aufzusuchen
gedachten Prinzipal) betriebene Gef und Waarenankäufe zu machen.
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung | suchen will, nur Proben, aufgefaufte Waaren aber darf er gar nicht mit ühren, leßtere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim-
sih herum? mungs8ort befördern lassen.
Nicht minder is ihm verboten, Kommis eigene (seines vorgedahten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von Monaten, also bis zum
Ort. Datum. Firma der Behörde.
Personal - Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Uebereinkunft zwischen Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schuzes der Rechte an literarishen Erzeug-
nissen und Werken der Kunst. Vom 2. August 1862.
Seine Majestät der König von Preußen. und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen , gleihmäßig von dem Wunsche beseelt , in gemein- samem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welhe Jhnen zum gegenseitigen Schuye der Rechte an literarishen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzug8weise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Qwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt, nämlich : Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Albrecht Grafen von Bernstorff-Stinten- burg, Allerhöchst Thren Staats - Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten , Großkreuz des Rothen Adler- Ordens mit Eichenlaub und Groß - Comthur des Königlichen
Hausordens von Hohenzollern 2c. [2c. 2. /
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche/ Aller- höchst Jhren General-Direktor der Steuern, Ritter des Rothen
Adler-Ordens zweiter Klasse mit Stern und Eichenlaub 2c. 2c. 2c-/
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn/, Aller- | höchst Ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath y Ritter des
Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub 2c. A. A.
und den Herrn M artin Friedri ch Rudolph Delbrü, Aller-
höchst Jhren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, Ritter des Rothen Adler - Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub 2c. und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Seinrich Gottfried Bernhard
Fürsten von La Tour d’Auvergne/ Allerhöchst Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
ck
Seiner Majestät dem König von Preußen y Groß- Offizier des |
Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse 2c. und O E den Herrn Alexander Tohann Heinrich de Clercq/, Aller-
höch| TJhren bevollmächtigten Minister y Kommandeur des |
Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion X. Æ. X.j
welche nah Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen |
Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von
musikalischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichen- |
| (oder Handels - Reisenden in Diensten des N. zu N.), wird hierdurch, auf den Grund des bei-
ionen für andere, als eine f
funst , der Malerei, der Bildhauerei - des Kuyferstichs , der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vor- theile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der
Literatur oder Kunst geseßlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden.
Sie sollen denselben Schuß und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beein- trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande felbst veröffentlicht worden sind.
Es follen ihnen jedo diese Vortheile gagenseitig nur so lange zu- stehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffent- lichung erfolgt ist , in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande
nicht über die Frist hinaus dauern , welche für den Schug der einheimi-
hen Autoren geseßlich festgestellt ist.
Artikel 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein in jedem der beiden Länder Aus-
| züge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal
in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgeseßt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklih für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit er- läuternden Anmerkungen oder mit Uebersezungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind.
Artikel 3. | Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch be- dingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schug des Eigenthums an
| Werken der Literatur oder Kunst geseßlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art , Litho- graphien oder musikalishen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigen- thumsrechtes in dem anderen Staate außerdem dadur bedingt sein, daß in diesem Letzteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf fol- gende ‘Weise erfüllt ist:
Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen ‘erschienen ist, so muß es zu Paris auf dem Ministerium des Innern eingetragen sein.
Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen is, o muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingetragen sein. E
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehung8weise an die genannten Ministerien oder an dié Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden.
Die Anmeldung muß béi Werken, welche nah Eintritt der Wirk- samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft "erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft ein- gereicht werden.
Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist ers mit dem Erscheinen der lezten Lieferung beginnen, es sei denn, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der Uebersezung vorzubehalten, nah Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 6 zu erkenneñ gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen wer- den soll.
Die Förmlichkeit der Eintragung, welche leßtere in besondere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt , soll weder auf der einén no auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben.
Die Betheiligten erhalten eine urfundlihe Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird fostenfrei ausgestellt werden, vor- behaltlih der geseßlichen Stempel-Abgabe.
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten ; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausscließlihe Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung #o lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikels 1 ‘sollen gleihe- Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eincritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueberein- funft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufge» führt oder dargestellt werden.
Artikel d.
Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten ver- anstalteten Uebersezungen inländischer oder fremder Werke ausdrüdllich gleichgestellt. Oemzufolge sollen diese Uebersezungen» rücksitlih ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1 festgesegten Schutz geuießen. Es ist indeß woblverstanden, daß der Zweek des gegenwärtigen Artikels nur dadin gebt, den Uebersezer in Beziehung auf seine eigene Ueberseßzung zu schüyen, keine8weg® ader; dem erften Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriedenen MWerkés das ausschließliche Uebersezung8recht zu übertragen , auTgenom men in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang.