1865 / 120 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

7. Feine Wachswaaren y Wachsperlen und Perückenmacherarbeit sollen bei ihrer Einfuhr aus Frankreich einem Zolle von 25 Rthlrn., von 1866 ab von 15 Rthlrn. vom Jollcentner unterliegen.

Ta 0 Betreff des Sich ifffahrts-Vertrage®.

-

1. Wenn einer von den Zollvereins - Staaten seine eigene und die Französische Flagge von den in seinen Häfen zur Hebung fommenden Schifffahrts-Abgaben befreien sollte, so werden die Schiffe dieses Staates von der Entrichtung der Ausgleichungs-Abgabe von 1 Fx. für die Tonne in den Französischen Häfen gleichfalls befreit werden.

Unter den vorgedachten Schifffahrts - Abgaben sind diejenigen bom Schiffskörper oder der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begrifsen, welche, wie Lootsen - Bohlwerks-y Krahn- u. st. Ww. Gebühren, ein Ent- gelt für geleistete Dienste sind.

9. Von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der Preußischen Last und der Französischen Tonne, nämlich:

eine Last 1,50 Tonne /

eine Tonne 0,60 Last, hei Erhebung der Schifffahrts - Abgaben und der als feste Grundlage angenommen werden.

Z. So lange die gegenwärtige Gesehgebung über das Strandungsd- wesen in Hannover und Oldenburg besteht, soll in diesen beiden Staa- ten die Leitung der Maßregeln zur Rettung gescheiterter oder gestrande- ter Französischer Schiffe den zuständigen Ortshehörden unter Mitwirkung der Französischen \

aa erne e

m ——_ eie

Ausgleichungs - Abgabe

Konsuln oder Konsular - Agenten verbleiben.

E n Betre}l der Literar-Konvention.

sowie ihre Rechts-

1. Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, festgestellten allge-

nachfolger, sollen zufolge des in den Artikeln 3 und 6

| meinen Grundsahzes gegenseitig und unbedingt von der Niederlegung eines | oder mehrerer Pflichtexemplare der don ihnen herausgegebenen Werke i | dem anderen Lande befreit sein. | 9. Die Autoren oder Verleger von Werken, welche üm mehrere, | Abtheilungs - oder Lieferungsweise erscheinende Bände zerfallen , sollen | verpflichtet sein y auf der ersten Abtheilung oder Lieferung eines ieden Bandes die Erklärung zu wiederholen , daß sie sih das Recht der Ueber, seßung vorzubehalteñ heabsichtigen. f 3 Werke, auf welche die Bestimmung in Artikel 7 Anwendun findet, sollen in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Land: unbehindert zugelassen werden. : Gegenwärtiges Protofoll y welches , vhne besondere Ratifikation, alz durch den Austausch der Ratifikationen der drei Verträge, auf welche d Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätiz angesehen werden soll, ist zu Berlin am 14. Dezember 1864 in dopyel ter Ausfertigung aufgenommen worden. E

Benedetti. de Clercq.

|

| Bismarck-Schönhausen. | Pommer Esche

| Philipsborn.

Delbrüd.

i -

Die Ratifikationen sind erfolgt und die Auswechselung

A | der Rati} | fations- Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.

Das Abonnement beträgt f Thlr.

ür das Pierteljahr i in allen Theilen der Monarchie hne

Preis - Er!zöhung.

taals-

É Ta R Fs D T R E S E

Berlin,

Alle ost-Anstalten des In - unD Auslandes nchaäcn Hesleitung an »

..

sür Seriin die Ecpcdilios des fiónigl Preußischen Staats-Anzeigers: ziihelms:Straßée Su. A. (nahe der Leipzigerstr.) E D s

zeiger.

1869.

VWrT E A EE

Se. Majestät der König habeu Allergnädigsi geruht: |

Dem katholischen Oberpfarrer Johann Mathias Simes zu Niedercrüchten im Kreise Erkelenz den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem katholischen Stadtpfarrer Anton Ullrich zu Bolkenhain den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem General - Secretair der französischen Nordbahn, Ingenieur Castel, und dem Kaiserlich österreichischen Staatsanwalt Dr. Liènbacher zu Orden dritter Klasse, o wie den Förstern . im Kreise Niederbarnim und Neldel zu Qübben das Allgemeine Ehrenzeichen j ferner

Dem Kreis - Physikus Dr. Wiesener in Heydekrug den Cha- rakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Wien den Königlichen Kronen- Grandfe zu Eiserbude Buchenhain im Kreise

E EERLEE

Berlin, 22. Mai.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalberi Abends nah Kiel gereist.

von Preußen

ist am 20. d.

Eim

betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen. Vom 1. Mai 1 869.

von Preußen U. Landtags Unjerer folgt :

von Gottes Gnaden König verordnen, mit Zustimmung beider Häuser Monarchie, für den Bereich der hobenzollernschen Lande, was G E Die Anlage von Eisenbahnen bedarf der landesherrlichen Ge- nehmigung. Für den Fall, daß nber den Erwerb der für die Bahn- anlage nothwendigen Grundstücke eine Einigung mit den Grund- hesigern nicht zu Stande fommt, wird dem Unternehmer der Anlage das Recht zur Expropriation/ welchem auch die Nußungsberehtigten unterworfen sind, verliehen. Dasselbe erstreckt si insonderheit : auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum auf den Raum Zur i{nterbringung der Erde und des Schuties c, Vei Einschnitten, Tunnels und Abirag1i auf den Raum für die Bahnhöfe, die Z häuser, die MWasserstationen und längs tenden Koblenbehältnisse zur Versorgung der

und itberhaupî auf den Grund und fe, damit è

lagen) welche zu dem Bebu]? liche Straße zur allgemeinen Benußung dienen k nöthig oder in Folge der Z forderlich sind. Oie Entscheidung darüber, welche Zwecke (Nv. 1 bis 5) in Anspruch zu einzelnen Falle der Regierung! mit das Ministerium für Handel, Gewroerbe zu. Dagegen ist das Expropriationsrech? auszudehnen; welche, wie Maaren - Magazine und dergletMetn den unter 5 gedachten allgemeinen Zwec) {onder’R Privat-Juteresse des Unterneymer®d angehen.

Pir Wilhelm,

So Li

und Boden j

d L 4 nd RBarttl-

L E A U Cu N «f ine nigen An-

oFfent-

T T Lin

Babn - Anlage im öffentlichen Interesse er-

obigen nehmen jedem Vorbehalt ded Rekurses an und öffentliche Arbeiten; auf fole Aniagèn nicht

Nr".

Ober - Landesgerichts - Rath und '

——

eit É E

¿A Außer dem Expropriationsrehte wird dem Unternehmer au das Recht zur vorübergehenden Benußung fremder Grundstüdcke be- hufs der Einrichtung von Tnterimswegen) der Materialiengewin- nung 2. eingeräumt. In welchem Umfange dieses Recht geltend zu maen, und welche Grundstüde dabei in Anspruch Zu nehmen sind, hat die Regierung vorbehaltlich des Rekurses an das Ministe- rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu bestimmen. Jedoch it überall das Ausgraben von Erde zur Ziegelfabrication und von Feld-

—_—

steinen, sowie die Eröffnung von Steinbrüchen und dieBenußzung {hon vok- handener Steinbrüche, in den durch gegenwärtigen Paragraphen den

Unternehmern beigelegten Befugnissen nicht enthalten.

Wen1u der Unternehmer ein benachbartes Grundstück zur Unier- bringung der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat; (G. E Mr. 3), o soll, nachdem dieser Zwedck vollständig erreicht ist; der Eigenthümer die Wahl haben, dieses Grundstück (nach §. 1) dem Unternehmer fortwährend zu überlassen, oder (nah §. 2) gegen Ersahÿ der Merth8verminderung zurückzunehmen. Sollte jedoch der fortwährende Besitz desselben dem Unternehmer für die Sicherheit der Babn nöthig sein, \0 fällt der Anspruch des Eigenthümers auf Rüd- gabe hinweg. Die Expropriation erfolgt i

der Entschädigung fein Einverständniß nach dem Ermessen vereideter Sachverständiger 3

Di Tarxatoren und

shäzungs-Verfahren unter Zuziehung beider Theile.

Der Eigenthümer it verpflichtet, gegen Empfang oder gericht-

liche Deposition des Taxwerths das Grundstü dem Unternehmer zu

übergeben und wird nöthigenfalls von der Regierung dazu angehalten. Gegen die Schäßung der Taxatoren kann auf richterliche Fnt-

\heidung ber den Werth angetragei werden.

{Tag

Die Regierung ernennt die

Die zur Anlage Zeitpunkte ihrer Uebergad haftenden ; auf yrivatrechtlichen pflichtungen frei.

Dic Entschädi

2

1hungS-

STR ad D SA R GTaR Grundeigeniou Cx nth 2 v . Laaer J Cigentgunm®?/ z), fonigei L s { C +7

der Reallasten Grundstüde.

: Menn bet berechtigte n

V3 507 S Regierung oder dafür Caution Unternehmer vom Zeitpunt? 4 4

u zablen halt.

Für die vorüb die Entschädigung zu bestimmen. einer angemessenen

a TET S7 Regierung die

» Qi e A. E T? E E n D E e «e

7 T