1865 / 121 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

auf „alle materiellen Interessen [ähmend einwirken und die bisherigen Dänemark und Schweden wesent-

Verkehrêbeziehungen Preußens zu lich vershlechtern.

Die innere Selbstständigkeit des neuen Staates und seiner

Verwaltung bleibt unbeschränkt. die Aushebung des Militairs u. \.

gesichert.

Außerdem muß die Königliche Regierung sich in zwei Punkten

einen bestimmenden Einfluß vorbehalten.

Der eine betrifst den Nord-Ostsee-

Nur #\o weit die Einrichtungen für w. dabei in Betracht kommen, wek- den die inneren Verhältnisse den preußischen Einrichtungen angepaßt und den preußischen Militair-Behörden die exforderliche

Kanal, über welchen,

da: er die Verbindungslinie für die preußische Marine in der Nord- und Ostsee bildet, Preußen ein Ober-Aufsichtsreht nah den in dem

Entwurf entwickelten Grundsäßen in

Der zweite bezieht sich Wesen in den Herzogthümern. Ew. 2c. eine kurze Denkschrift, denen eine Verschmelzung desselben mit

Ansyruch nimmt. auf das Post- und

Telegraphen - In der Anlage Il. finden

welche die Gründe entivickelt, aus dem preußischen

Post- und

Telegraphenwesen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie der

Herzogthümer selbs geboten erscheint. und bündig dar, welche für den ganzen dem Norden aus der Verkehrsmittel entstehen den Nachweis aufmerksam , eine Benachtheiligung gegen würde.

würden. Jh

Sie

[legt die Nachtheile klar Verkehr Deutschlands mit

der Bildung eines neuen isolirten Qwischengebietes

mache noch besonders auf

daß Preußen durch leßteres geradezu den früheren Zustand

erfahren

Die Gesammtheiten dieser Forderungen, wie sie in der Anlage 1.

entwickelt sind, stehen auch für Holstein

mit den Bundes - Verträgen

laut Art. V1. der Wiener Schlußakte nicht in Widerspruch. Ohne eine vorgängige und bindende Regelung der Verhältnisse

zu Preußen nach

Theil des preußischen Vortheile verzichten sollen ,

großen und auf die Herzogthümer

thümer aus Oesterreichs entlassen werden , 0 müssen werden, welche diesen Schuß für sie selbst, uns erscht. Nur unter dieser rößeren Vortheilen, zu welchen uns würden, rechtlichen Grundsäyen dadurch, daß für uns sind.

Ebe daher diese Weise geregelt sind, quo und namentli als Regenten eines neuen selbstständigen gung geben.

Unter der Voraussezung der

Verhältnisse fönnen wir zu

geeigneten Bürgschaften

diesen Grundsäßen würden wir in der Bildung eines neuen Staates wie ih im Eingang bereits eine positive Gefahr für Preußen erkennen, in dieser Beziehung sichergestellt sein, wenn wir auf Volkes gehegten weitergehenden Wünsche

angedeutet Mir müssen wenigstens die von einem

welche der Mitbesiy der

für uns enthält , ja welche in demselben für beide Mächte und dadurch für Deutschland liegen. dem jeßt über ihnen walten

Sollen die Herzog» den Schuy Preußens und sie in eine Lage gebracht für Deutschland und für

Vorausseßung können wir auch die gebrachten Opfer berechtigen entsagen und Rechte aufgeben, welche wir nach allen vöôlker- durch den Krieg erworben haben, und welche wir sie mit Oesterreich theilen ,

niht minder werthvoll

nicht vollständig und in bindender feiner Veränderung des status zu keiner Einsehung eines der Prätendenten

Staates unsere Einwilli-

für die

Erfüllung dieser Bedingungen wird die Person des eventuell einzu-

sehenden Souverains Gegensiand weiterer Kaiserlichen Hofe sein. Es des Königs, u. A. H., nicht entsprechen, zu treffen, ehe Er Seiner juristishen Räthe, der Kronsyndici, achten über die Rechtsfrage aufgefordert Die materiellen Bedingungen bleiben aber scheidung auch ausfallen möge, eventuellen Staates und

Natur der Dinge und auf den Pflichten , nehmen haben wird.

Es it daher auch selbstverständlich

würde den Gesinnungen

die auf gründlicher Prüfung beruhende

Verständigung mit dem Sr. Majestät

hierüber eine Entscheidung

Ansicht welche Er zu einem Gut- hat, gehört haben wird. dieselben, wie diese Ent-

indem die Lebensbedingungen des seine [Beziehungen Person seines Regenten unabhängig sind.

zu Preußen von der Sie beruhen auf der welche Preußen zu über-

/ daß die gegenwärtige Be-

sezung der Herzogthümer fortdauert, bis die neuen Einrichtungen in

allen wesentlichen Stücken ausgeführt füllung unserer Forderungen nicht von

worden sind, da wir die Er- der Willkür oder von zufälli-

gen Hindernissen auf welche sie nachträglich stoßen könnten, abhân-

gig machen können.

Eine spätere Nichterfüllung

würde alle unsere

Rechte, welche wir nur unter dieser Bedingung und mit dem be-

stimmten Vorbehalt des Leben treten lassen.

Ew. Excellenz ersuche ih ergebenst, Grafen Me nsdor ff vorzulegen und ben den gegenwärtigen

Un

Rüfalles aufgeben können , wieder ins

sere Vorschläge dem Herrn

ermächtige Sie auch , demsel- Erlaß vollständig mitzutheilen.

Sollten unsere Vorschläge auf Schwierigkeiten stoßen, so müssen

wir uns weitere Entschließung vorbehalten.

(gez.) Bismar ck.

Mitwirkung

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B

A. Bündniß und Vershmelzung der Einrichtungen des Heeres und der Flotte.

ewiges und unauflsò vermöge dessen leßtere

Holstein dagegen Sr.

sie innerhalb Länder und ihrer Jnteressen zu verwenden. Die Dienstpflicht und die

nach den in Preußen geltenden lich einzelner nach den besonderen von Sr. Majestät dem Könige zu bewilligender Abweichungen. Die Aushebung der Maunschaften wird von den preußische Militairbehörden in Gemeinschaft mit den Civilbehörden der Gerz00 thümer nach dire und findet auf die Herzoglichen Unterthanen die gesammte preußish Kriegsverfassung Anwendung , namentlich auc alle in Preußen ali gemein eingeführte

Mobilmachungsvorschriften u. \.

Es bleibt dem Ermessen S die aus den Herzogthümern besonderen Armee-Corps wendung der Vorschriften des Art. V. der Bundes-Krieg®8verfassun mit anderen preußischen Truppentheilen zu verbinden, ihnen ibu Standquartiere in den Herzogthümern selbst | zuweisen und preußische Truppen, denen im Allgemeinen die sri! Circulation in Schleswig-Holstein in demselben Maße wie in Preuß zusteht, in den Herzogthümern zu stationiren und die Garnison-Yr hältnisse zu regeln.

Die in die preußische Armee und Flotte eintretenden \{leswiy holsteinischen Unterthanen leisten Sr. Majestät dem Könige du Fahneneid und haben in Betreff des Avancements, der Versorgung Pensionirung und der sonstigen mit dem Königlichen Dienst ver bundenen Rechte und Vortheile dieselben Ansprüche, wie die gebornu} Preußen. Eben so sind für die Vorbereitung zum Eintritt in di Armee alle preußischen Militair-Bildungsanstalten den Herzoglich Unterthanen ganz in gleicher Weise offen und zugänglich, wie du Königlichen.

w. für Frieden und Krieg.

Der neu zu gründende Staat Schleswig - Holstein {ließt in V slihes Schuß- und Truß-Bündniß mit Preußen E

8 sich zum Schuge und zur Vertheidigung de | Herzogthümer gegen jeden feindlichen Angriff verpflichtet, Schleswig, b Majestät dem Könige von Preußen die G |

sammte Wehrkraft beider Herzogthümer zur Verfügung stellt, 41 der preußischen Armee und Flotte zum Schutze beida |

Stärke der zu der preußischen Arme | und Flotte von Schleswig-Holstein zu stellenden Mannschaften wij Bestimmungen festgestellt, vorbehal | Verhältnissen der Herzogthüma|

den in Preußen geltenden Grundsäßen vorgenommy}

Aushebungs- und Dienstzeit-Bestimmungen, alis reglementarische und sonstige Verordnungen über Servis- und Ye} pflegungswesen, Eingquartirung, Ersaß von Flurbeschädigungen, all}

Sr. Majesiät des Königs üÜberlassn}

auszuhebenden Mannschaften zu einen} zu formiren, oder sie; vorbehaltlich der An}

oder in Preußen an}

Dieselben Grundsäße wie für das Landheer treten Behufs g meinsamer Vertheidigung zur See, au für die Marine in Kras Die in Anwendung der preußischen Bestimmungen Über die Vf pflichtung zum Kriegsdienst zur See aus deu Herzogthümern au zuhebenden Mannschasten, werden auf der angemessen zu verstärken} den preußischen Flotte ausgebildet und auf dieser, gleich den preuß» hen Unterthanen, zu Kriegs- und Friedenszwecken verwendet.

Diese Flotte is in allen \{chleswig-holsteinschen Gewässern 1} freier Circulation und zur Stationirung von Kriegsschiffen abgabe F frei berechtigt. |

Auch steht der preußischen Regierung Behufs der wirksam} Ausübung des Küstenschußes , die Controle Über das Lootst Betonnungs- und Küsten - Erleuchtungs - Wesen an der Ost - wf Nordsee zu. |

Jur Unterhaltung der auf diese Weise aus den Mitteln beid Länder herzustellenden Streitkräfte zu Wasser und zu Lande cit} \ch{ließlich aller für die gemeinsamen Kriegszwecke erforderlichen a} lichen Ausgaben, zahlt Schleswig-Holstein an die preußische Staa?®} Kasse einen näher zu vereinbarenden, eventuell nah Maßgabe °} Volkszahl und der preußischen Militair- und Marine - Ausgab!} näher zu bestimmenden jährlichen Beitrag.

Für den Transport pon Land- und See-Truppen und Krieg} material auf den \{leswig-holsteinschen Eisenbahnen tritt die preußis®} Regierung lehteren gegenüber in dieselben Rechte, welche sie preuß" hen Privatbahnen gegenüber besißt.

Das Fortifications - System der Herzogthümer wird in Bel auf alle auf dem Gebiete derselben liegende oder anzulegende D} festigungen an der Küste oder im Lande dur Uebereinkunft zwis! der preußischen und der Landes - Regierung und nach dem von d ersteren für die allgemeinen militairischen Zwecke anerkannten DY dürfniß geregelt. |

B. Holsteinisches Bundes-Kontingent.

Die Verpflichtungen, welche der Souverain des neuen Staal} Schleswig - Holstein gegen den Deutschen Bund für Holstein zu U füllen hat, bleiben dieselben, wie bisher. Das Bundes - Kontingent für Holstein wird von dem Herz) aus den“ nicht zu dem preußischen Bundes - Kontingente gehörig}

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Truppentheilen der aus den Streitkräften beider Länder gebildeten, unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen | stehenden Armee gestellt werden. Dem Artikel V. der Bundes- | @riegsverfassung entsprechend, wird dieses Kontingent nicht mit dem | preußischen Bundes - Kontingent in Eine Abtheilung vereinigt wer» | den, sondern fortfahren, einen Theil des X. Bundes - Armee - Corps | zu bilden. | C. Bundesfestung. | Die Königlich preußische Regierung behält sich vor, in Gemein? | schaft mit der Kaiserlich österreichischen dem Bunde den Vorschlag zu | Rendsburg j soweit es auf holsteinischem Bundesgebiet liegt, | Bundesfestung zu erheben, und die eventuelle Regierung des | neuen Staates giebt im Voraus ihre Einwilligung hierzu. Bis zur | Gerstellung und Ausführung dieser Einrichtung bleibt Rendsburg | pon Preußen beseßt. | D. Territorial-Abtretungen.

Die Verpflichtung zum militairischen und maritimen Schuge der Herzogthümer und die geographische Lage, in welcher Schleswig fremden Angriffen ausgeseßt ist machen für Preupen Behufs wirk- | amer Anlage von Befestigungen y Besiy von Terri- | torien nöthig, welche zu diesem Behuf mit vollem Souverainetäts- recht an Preußen abzutreten sind. : , ; |

Diese Territorial-Abtretungen werden mindestens begreifen : |

a) zum Schuge von Nord - Schleswig: die Stadt Sonderburg

mit einem entsprechenden Gebiete auf beiden Seiten des Alsen-

Sundes und allem darin befindlichen Staats - Eigenthum in | einem Umlfkreise von überall wenigstens 5 Meile Halbmesser und von der Ausdehnung, daß die Dörfer ODüppel, Rakebüll, | Kjär, Bagmore / Ulkcebüll und Sundsmarte und das zur Añ- | | | | | | | | | |

machen, zu einer

| |

den direkten

sage und Befestigung eines Kriegshafens im Hjörup - Haff er- forderliche Gebiet auf Alsen jedenfalls innerhalb des preußt- hen Gebiets fallen. | E Behufs Anlegung eines preußischen Kriegshafens in der Kieler Bucht : | | die Feste Friedrichsort nebs entsprechendem Gebiet j welches die Ortschaften Holtenau / Stift, Pries, Seecamp und Scheide- f wie auf der östlihen Seite der Kieler Bucht Vertheidigung der Einfahrt in den ihren

foppel umfaßt, #0 das zur Anlage der für die 19 : Hafen für nothwendig erachteten Befestigungen mit Rayons erforderliche Terrain,

An den beiden Mündungen des die Anlage von Befestigungen Js | Terrain , dessen Lage sich erst bestimmen läßt, wenn der Lauf

das für |

des Kanals selbst und feine Ausmündungspunkte festgestellt | |

Nord-Ostsee-Kanals,

-

und Kriegshäfen erforderliche

worden sind. N. Nord Ote? Kanal.

Da der anzulegende Nord - Ostsee - Kanal neben seinem kommerziellen, für alle Nationen in mögli vollständiger | Freiheit zu gewährenden Gebrauch, die Verbindungsstraße für | die preußische Kriegsmarine in dér Ost- und Nordsee bildet, so | übt die preußische Regierung das Ober-Aufsichtsrecht über den- | selben. Sie behält jich die Entscheidung über den Laus des Kanals, die Leitung des Baues desselben und das Zustim- | mungsrecht zu allen reglementarischen Bestimmungen über | seine Benußung vor/j insbesondere auch das Recht y Ausführung und Betrieb des Kanals für eigene Rechnung zuU unternehmen), oder eine Actien-Gesellschaft dazu zu konzessioniren j in welchem lehteren Falle auf Grund dieser Königlihen Konze]hion und | unter den durch dieselbe festgestellten Bedingungen dieser und nur dieser Gesellschaft die landesherrliche Genehmigung mit | dem Rechte der Expropriation gegen Ersatz des Werthes 1n Betreff der zur Anlage erforderlichen Grundstücke und aller | Schußfürsorge und Förderung zu Theil werden wird. Ein | Transitzoll oder Abgabe von Schiff Und Ladung irgend wel- cher Art, außer der an die Unternehmer des Kanals zu ent- richtenden Schifffahrts - Abgabe j darf von den Handelsschiffen | irgend welcher Nation nicht erhoben werden. Ueber die Be- | nuzung für Kriegsschiffe werden nähere Bestimmungen zwischen | beiden Regierungen vereinbart werden. |

F, SZutriti zum Zoll-Verein. |

Der Staat Schleswig - Holstein tritt mit seinem ganzen | Gebiete zunächst dem Zollverein, gleichzeitig aber für immer dem | preußischen ZJollsystem bei. An ersterer Beziehung wird Preußen |

über die näheren Modalitäten mit den übrigen Mitgliedern des |

Zollvereins unterhandeln.

G. Verkehrs-We sen.

Um die Nachtheile abzuwenden, welche für den Verkehr | Deutschlands ‘mit dem Norden aus der Bildung eines neuen | isolirten Zwoischengebiets für die Verk ehrsmittel entstehen wür- |

J

den, wird das Post- und Telegraphenwesen der Herzogthümer mit dem Preußischen vershmolzen, in der Weise, daß die Ver- waltung der Posten und Telegraphen mit allen damit zu- sammenhängenden Rechten und Pslichten für alle Zeiten aus- \chließlich auf die Königlich preußische Staatsregierung über- geht, welche für ibre Rechnung den Betrieb im Interesse des Verkehrs der Herzogthümer nach denselben Gesezen und Vor- {riften führen wird, die für das Post- und Telegraphenwesen in Preußen maßgebend sind.

Die Uebergabe der Herzogthümer an den künftigen Sou- verain erfolgt nah Sicherstellung der Ausführung aller vor- stehenden Bedingungen. Kommen lehtere nicht zur Ausfüh- rung, so tritt Preußen in die ihm aus dem Wiener Frieden zustehenden Rechte wieder ein, und behält \sich die Geltend- machung aller ihm sonst in Betreff der Herzogthümer zustän- digen Ansprüche vor.

" Abschrift.

g

13. Denfks\schrift Über die Nothwendigkeit einer Verschmelzung des Verkehrswesens.

Motive A. das allgemeine deutsche Juteresse, B. das Jnteresse der Herzogthümer. Im allgemeinen deutschen Verkehrs -Jnteresse

a) ist möglichste Einheit und Gleichförmigfeit der öffentlihen Ver- kehrs-Einrichtungen Zu wünschen. Eine Vermehrung der be- reits bestehenden Anzahl fleiner Post- und Telegraphen-Bezirke lenft aber von diesem Ziel ab. Ein neues selbstständiges Glied im deutschen Post- und Telegraphen-Verein würde die Hin- dernisse, mit denen die Entwickelung dieser nationalen Verkehr8gemeinschaften bereits zu kämpfen hat, erheblich ver- mehren.

Bei Verschmelzung mit dem den bei Weitem größten Theil von Norddeutschland umfassenden preußischen Post- und Te- legraphen «System würde ein großer Theil der Postsendungen und telegraphischen Depeschen nicht allein billiger, sondern auch \chneller und sicherer befördert werden, indem die umständlichen Uebergaben und Abnahmen auf den Grenzen, resp. die Ueber» gänge von einem Liniensystem auf das andere ganz in Weg- fall fämen, und lange, fortlaufende Postrouten, sowie unun- terbrochene Telegraphen - Verbindungen sich dem Verkehr dar- bieten würden. Die Repräsentation des deutschen Post- und Telegraphen-Ver- eins bei den vielfachen Beziehungen mit auswärtigen Staa- ten würde durh eine in die Reihe dieser Beziehungen neu eintretende kleine Post- und Telegraphen - Verwaltung an der wichtigen Grenze gegen Norden nicht so wirksam wahrgenom- men werden können, wie die mannigfachen dabei in Betracht fommenden Interessen es erheischen. Die Regierung der Elb- herzogthümer würde mit Dänemark und resp. mittelbar durch Dänemark auch mit Schweden und Norwegen feines- weges #o vortheilyafte Verträge für den deutschen Post- und Telegraphen - Verein schließen können, wie die preußische Staats-Regierung im Stande ist. E

Dies gilt insbesondere von den Beziehungen zu Dänemark, welchem gegenüber die Herzogthümer als ein isolirtes Verkehrs- gebiet und als fleinerer Staat nicht in der Lage sein würden, bei etwaigen Verhandlungen die Interessen des deutsch-österreichi- \chen Post- und Telegraphen - Vercins mit dem erforderlichen Nachdruck zu wahren.

B. m Interesse der Herzogthümer),

würde eine Verschmelzung mit dem preußischen / Post - und Telegraphengebiet den Einwohnern und Behörden der Herzogthümer alle Vortheile gewähren, welche in Preußen durch diese beiden in steter Rücksicht auf die Verkehrsbedürfnisse verwalteten Staats-Jnstitute dargeboten werden. l

) Es würden ausgiebigere Mittel, als das Budget einer eigenen Betriebsverwaltung der Herzogthümer hle gewähren fönnte, aufgewendet werden, um das in der Entwicklung zurügeblie- bene dortige Post - und Telegraphenwesen möglichst {nell und im umfassenden Maaße auszubilden, namentlich die An- lagen : Postanstalten und Post-Course, Telegraphen-Stationen und Linien zu vermehren y den Betrieb zu vervollkommnen, die Vortheile der von Preußen abgeschlossenen Post - und Telegraphen - Verträge auch auf die Herzogthümer zu über- tragen u. f}. w.j Preußen würde nicht

fisfalisch verwalten. f) Die Aufnahme der Herzogthümer

in den deutschen Post- und Telegraphen-Verein würde \{chneller und mit geringeren Opfern

für dieselben bewirkt werden können.

A.