1865 / 136 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

10 §:/4122. : länge ein der -Art órtlich getrennt, daß etwa die Bezeï n Orten beruben;, Fo bestimmt der Ober-Con- dann

Sind ‘die Gewerberäum und es’ werden in den übrigen ge-

Fleischvorräthe an verschiedene

iroleur, wo das Buch sich befinden soll, ‘un E liständigen Uebersicht der Bestände, besondere mit j l te inhalt eon niedergelegt. Vieh ; welches nur f §. 123

trennten Räumen, FUx, vo dem Amtsstempel bezeichne

Diese Bücher und Anschreibebog halten werden. Sie dürfen nicht abhan Seiten des Sclächters nichts ges A

4) Schlachtzeit. | Schlachten außer der Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter: | wenn nicht die zuständige Hebestelle die Erlaubniß | |

gang ist nicht gestattet, nd dazu mit Bestimmung der Nachtstunde ausdrül® gegeben hat. L |

uerbeamten. |

5) Revisionen der Ste , E

Die Gewerbsräume und Viehställe stehen unter Aufsicht der Steuer- | beamten und müssen denselben in den- Stunden von G Uhr Morgens bis | 9 Uhr Abends stets geöffnet sein, und außer dieser Zeit auch dann, wenn | in den Räumen gearbeitet wird. | Die Gewerbetreibenden und ihre Leute haben den Beamten úber Alles, | worüber sie des Dienstes wegen Auskunft erfordern, solche zu ertheilen, auch | die Vorkehrungen und Handleistungen unentgeltlich afen, welche zur | Aufsicht und Revision, einschließlich der von den Beamten erforderten Nach- | wiegungen der Fleischbeständey nöthig sind. j Die Nachwiegung tritt ein und entscheidet, wenn gegen die von den | Beamten durch Abschähung ermittelte Menge ? Bestände Widerspruch |

Seitens des Steuerpflichtigen erboben wird. Spätere Einwendungen gegen

die Richtigkeit der von den revidirenden Beamten gemachten Ermittelungen

werden, bei entdeckter Abweichung zwischen den Steuerbüchern und den Be-

änden, ni t berücksichtigt.

st ; nich sichtig 6.126.

6) Anmeldung und

a) Schlachtanzeige. Vor der Sclachtung muß der Hebestelle die Zahl und Gattung des t werden, an welchem Tage und au |

den kommen und es darf darin von radirt oder geändert werden.

zu \{lachtenden Viehes, auch angezäg s G E H Y

Nachmittags geschlachte werden soll. FUr it A0 4 un vin

i ewerbtreibende verhaftet, sondern auch | rb muß riftli erfolgen, sofern | stehen.

A

welcher Stunde, Nor- oder cht nur der G

richtige Anmeldung ist ni i die Schlachtung verrichtet. ke: 02 14

derjenige» welcher: für ihn

b) Abfertigung.

Auf den Grund dieser Anzeige wird die

rictung, die angezeigte Schlachtzeit un

Hebestelle vorzulegenden Steuerbuche b ben wird.

h. 128.

c) Gemeinschastliche Schlachtungen.-

Menn eine der im §. 119 bezeichneten Personen mit

Vieh gemeinschaftlich {l

die Versteuerung leistet, außer der m §. 126 vorg

noch angeben, wer die übrigen Theilnehmer sind, wo l

wo Und zu welcher Stunde die Theilung des Stückes exrsolgen soll, Die |

Steuerbücher der Theilnehmer sind vor Uebernahme des Fleisches bei der |

Hebestelle Behufs Eintragung vorzulegen. |

C. 4129.

d) Sónstiger Fleis-Z

Feder sonstige Zugang an ausgeschlachtetem Fleisch

anderen Gewerbtreibenden ist der Hebestelle unter Vor (

buches des Ablassenden, vor Aufnabme des Fleisches in die Gewerberaume |

anzumelden. Na Ricbtigbefund wird der Qugang in das mitvorzulegende | Steuerbuch des Fleischempfängers eingetragen. Erfolgt der Zugang an | Fleisch mittelst Entnahme "von Nicht-Gewerbetreibenden, so hat sofort unter | |

|

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|

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emerkt; wona dasselbe zurückgege-"

Anderen ein Stück

eschriebenen Meldung auch die Schlachtung und

. und Abgang.

legung des S teuer*- |

Vorlegung des Steuerbuches Versteuerung einzutreten.

1) Viehcontrolle. a) Steuerbücher.

Die Viebbestände der im §. 119 bezeichneten Gewerbetreibenden stehen |

unter Controlle, wekche durcb' ‘die Sclacht-j Revisions- und Versteuerung®- |

bücher gesührt wird. Jeder Zu- und Abgang an Vieh wird in diesen Büchern |

an- und abgeschrieben, und der Gewerbetreibende haftet für die jederzeitige |

Richtigkeit des Riebbestandes nah dem Inhalte des Buches. Die Gewerbe- |

treibenden haben sich daßer zu überzeugen, ob die An- und Abschreibungen |

in den Büchern genau geschehen sind, im Fall des Jrrthums aber sofort auf | Aenderung anzutragen.

913%.

h) Qu“ ‘und Abgangs „Anzeige.

ttèibcnde ‘hal jeden Viebzugang, er komme aus eigener Zu- jucht oder von antdeten Vithbesihern des äußeren Stadtbezirks , oder dur Einbrihgiüing von düßethalb , so wie jeden ‘Viehabgäng sogleich und zwar den Qugang , bevor das Vich ‘irt ‘den Stall aufgenommen wird, ‘den “Ab- gana aber ‘bei Anmeldung zum“ Schlachten beziehungsweise por dem *Ab- ftieb, mit Vorlegüng seines Stéuerbuchs2 der Hebestelle' anzuzeigen. Für die Meldung der Zuzuch: is indessen eine 2A4stündige Frist nach der Geburt des

Stüdes Vich nagelassen. 2102,

Der Quáting von außen muß so ¡eitig geschehen, daß die Meldung vor vem Sélufse der Abfertigungsstunden der Hebestelle erfolgen fann. Bei Anzeige bcs Abgangs dur Abtxrieb ift derjenige zuverlässig naczuwtifen, an den ‘das Vieh gélangt. Der Viéhabgáng durch Sterben ist “der Hebe- stelle sofort anzuzeigen und ist das géfaltene Stück ‘demjenigen Beamten vor- ¡uzelgen, der dazu in Folge der f 0D beauftragt ist. 433, ¿f Austrieb zur Húfung oder Mast.

: 1) auf längere Zeit. Soll der Viehbesiand oder ein Theil davon zur Hütung oder Mast auf

Der Géwerb

cchnung- des Besiimmungsortes F das Vieh im Steuerbuche ‘ab. §: 134.

Veränderungen, welche d

| rücendem hesonders angegeben Falles die Steuerbücher

Ein-, Dur- und Ausg

in den Stadtbezirk sofort gemäß Z- 9

| |

N

Dani n n | müssen, sobald | gemeldet werden.

| B y Gt M f i Naßgabe jedoch “ctet oder shlacyzten läßl 0 muß derjenige, welcher | delt, mit der MAPZALE 17 ls ¿chtet oder sclacten lt ÿ derjenige, welher | ird, bis das Schroot in da? S | ners eingetragen Ivird.

| dern mahl -

Abfertigung kommen

dem zurückzubehaltenden Nersendu

so unterbleibt die Steuer-Erhebung, Fonds fließenden Ergänzungssteuer.

g. 4140. 4

und ‘is F

durch Entnahme von | den.

davon an der Grenze die Eingan | die Erhebung der Mahl- und S

don ‘dem Grenz-Zoll-Amte vorgelegten demselben festgeseßten Frist eingehen, auch) Hisches Grenz-Zo Eingangsabgabe ausländische mahl-

o ist; zuvor der Hebestelle davon Anzeige unter

einen. Tag: gehe j y u: machen. Die, Hebestelle schreibt -als-

.

2} täglich.

Hütung ausgetrieben wird und wird in- den Steuerbüchern nicht=a

und angeschrie-

J. des Abends zurüdfkehrt, uerbs

en müssen reinlih und unbeschädigt ge“ ben, sondern nöthigenfalls auf den Weidepläyen fontrolirt. ; BU diesem in Behufe sind diejenigen, we

a) {riftli anzuzeigen - wie da

oder mit anderem Vieh zusammen zur

play belegen

[che solches Meidevieh halten, verpflichtet g Vieh gezeichnet ist, 0b dasselbe: allein Meide geht, wo der Weide-

ist und wem solcher gehört, ; f Erfordern den Weideplay und das

zeigen/ worin sich das Vieh befindet , auch

l außer der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends bebufs der

Revision zu öffnen. f 3480

d) Veränderung des Viehbestandes durch Alter. i adurch entstehen, daß ein Stück Vieh. mit vor-

Alter in eine andere steuerpflichtige Klasse tritt y brauchen nicht zu werden. Die Beamten berichtigen vorkommenden

durch Zu- und Abschreibung.

Vierter Abschnitt+ ang von Mühlenfabrikaten,

Bal- und Flei schwaar en.

A. Eingang. g. 136. 1. Unversteuert.

a) Anmeldung. i j Die im §. 1 des Gesehes * vom 2. April 1852 henannten Gegenstände deren Gewicht zwei Vfund oder mehr beträgt, beim Eingang

Gg der Hebestelle mündlich oder riftli

iren

chiffe eingehenden steuerpflichtigen Gegen-

Die Anmeldung der zu S l igen dieselben nicht 1n Kleinigkeiten be-

b) Steuer - Erhebung.

Die Richtigkeit der Anmeldung wird durch

Verwiegung und Revision Nichts zu erinnern gefun

den, so wird

Steuer ‘erhoben. Deren Ent- | ebst Hat sich bei der Prüfung

derx Vichab werden in dem Dee | E d : [Ung Mde 2

d: dan Behahga n D die Eingangs\teuer erhoben und die! Waare ‘gegen Aushändigung der Steuer- | quittung abgelassen.

| g. 138.

Il. Steuerfrei. Ÿ

Schroot zur Branntmeinbereitung wird nach! §Y. 436 und 137 behan- daß die Steuer nur pfañdweise sichergestellt

chrootbucch des betressenden Branntweinbren-

g. 139.

lll. Versteuert mit BRersendungsscheinen. Gehen steuerpslichtige Gegenstände mit Versendungsf\chein aus ‘einer an und s{lachtsteuerp}lictigen Stadt in den Stadtbezirk ein, üm so sind dieselben bei der Eingangs-Hebestelle anzumiel-

darin zu verbleiben, : n der ‘§§. 9 und 137 hinsichtlich der Rersteuerungs-

Die Vorschrifte H tei Werden die Gegenstände mit

dabei zur Anwendung. ; ngsfcheine in Uebereinstimmung mit Ausschluß der eiwa zum Kommund*

Sind steuerpflichtige Gegenstände vom Auêlande eingegangen gsabgabe entrichtet worden, \

lachtsteuer, wenn die Gegenstände Verschlusse und innerhalb der sofern der Eingang über ein Pre

l-Amt stattgefunden hat, neben de ein Nersendungsshein den Transpor und chlachtsteuerpflichtige Gegenstände unter Zolleo

Us ‘den- zvllgeseylichen Vorschriften. 141

an, so unterliegen sie der Abfertigung ÿ. i 1V. “Für Steucerpflichtige im äußere

n Stadtbezirk.

versteuert mit Versendungsschein, für Steuerpflichtige f : bezicks in denselben von außerhalb eingehen müssen nach J 10 ‘angemt! und zur Abfertigung gestellt werden. Die Abfertigung geschieht nah

rift der §Y. 137 und 139 B, - Durdgang.

g. 142. 4) Unvérfteuert ode eimen. Sollen Mühlenfabrikate, Báck- undF steuert mit Verséndungsschein dur den Eingangssteuerstelle nah Maßgabe der Fg. 9 und 137 anzumeld Prüfung vorzuführen. Mit der- von der Steuerstelle ertheilten B müssen die Gegenstände, sofern ein Aufenthalt im Stadtbezirk: nih ders angemeldet | und verstattet worden; ohne: Verzug durchgeführ stet werden.

Jn der Regel muß für dié Steuer Sicherheit gelei In dem Thor - Anmeldeschein wird die Zeit! ‘des: Eingangs! , d die Gültigfeitöfrist W

| angelegte Verschluß, die Sicherheitsleistung Un e Angabe 1

| mexrft, und hat der Einbringer sich zu überzeugen, ob sein so Annieldeschéine richtig! übernommen ißt, Etwaige’ Abweichung ß H gleich" berichtigen lassen, spätere Behauptung ‘eines Jrrthums fann nid

rüdsichtigt werden.

der «tw

befunden, |

o untebleibt F mitdem F von F

r Quittung “über die F t ‘begleitet. Kommen F ollcontrole F

Mabhl- ‘und chlachisteuerpflichtige Gegenstände, welche unversteutrt oder : des äußern Stadk- l

r'versteuert:mit Vexsendung8\ch 4 leischwaaren unversteuert oder vtr° / Stadtbezirk geben, 19 sind P L

An der üker den Berlin-S ü E clin-Spandauer Kanal führenden Seestraßen- Am Plôözensee, nur für den W / 1 asserverkehr. In der Múllerstraße, unweit der N, Qu Nee Schäferei. n der Schönhauser Allee, unweit An der Prenzlauer Chaussee. A i der Stettiner Chaussee, unweit Weißensee. n der Küstriner Chaussee, unweit Lichtenberg. Im Steuergebäude, Große Frankfurter Straße Nr. 138 Am Oberbaum, für den Lande und- Wasserverkehr G Auf dem Anhaltischen Eisenbahnhofe. , 18) Auf dem Potsdamer Eisenbahnhofe. 19) Auf dem Hamburger Eisenbahnhofe. rv M A L Eisenbahnbofe und ) auf dem Niederschlesish-Märkischen Eisen ; C. E A "Bei Ein E ) an der Prinzen-Allee, zwischen dem Ges d P L so wei fi baju nad wi s e ERE und Panfïow, 9) in der Oranienburgerstraße : d s\chließ'ih J gerstraße Nr. 70 ausschließ ih für den Posi- Außerdem besteht :

D. einc Abfertigungsstelle für den Viehmarkt Feh ß Nr. 126, deren Verrichtun O a Add, L E schrieben sind. tungen in den §§. 113, 114, 116, 117 vorge-

C, Eingänge und Steuerstraßen im Stadtbezirk. D 1) Bezeichnung der erlaubten Eingàä Die Einbringung aller mahl- und lacht s k ( g au i acyTiteue il ( Â imgleichen las steuerpflichtigen Viehes in den B weisende Ausgang aus demselben is nux über folgende Punkte d G. A linie desselben erlaubt: A a) zu Lande. Von Köpenick und Treptow iber di j Frei R reptow her über die Brüe des Freiarchen- Von Rixdorf und Brit her über di i jaide din S litciuie: die am Nollkruge unweit der Hasen- on Tempelhof uber das au i N

Ma pelhof her über das auf der Tempelhofer Chaussee gelegene Von Schöneber( Uber di if j E rg her über die am botanischen Garten befindliche Von Charlottenburg her auf dem linken S i i u Í nien preeufer über die auf der ae enburger Chaussee gelegene Brücke des neuen Scifffahrts- Von Charlottenburg her auf dem rechten S |

A g Her C Spreeufer über di i a S zwischen der Chaussee und der Spree gelegenen Lm Von Spandau und Saatwinkel her den Berlin - Spandauer Sciff- E nens Gee die Assistentur an der Seestraßenbrücke

egel her über die unweit der Ÿ E l illerstraße legene A adi der Rehberge in der Müllerstraße ge- Ron Reinickendorf her über die an der Chauss ini Schöser eor Uffistertur. an der Chaussee zu Reinickendorfer- Bon Pankow her nach dem Gesundb U ie eypeditin P ofeliizen-ilee. sundbrunnen zu über die Steuer- Ron Pankow her die Chaussee entlang über die der Chaufse wee Pankow gelegene Ant us Si ee is N A Von Französisch Buchholz und Heinersdorf her über den P

N) einer : unft 0 der Weg von leßterem Orte her zwischen den S niéisteints és | E r e die Chaussee einmündet. |

Von Weißensee her auf der nach Berlin führ Shaufs i\ Ma Rummnertenen Ge und 0,62. T d es O Von Hohen-Schönhausen Marzahn und Lichtenber( iber di Ls Küßtriner Chaussee gelegene Affsistentur. i E a l on Lichtenberg her, wo der große von dort kommende Weg mit dem n N S E E aus, an dem Etablissement »Die neue

: sammentrit. und nach Hohen - Schönhausen zu führenden Wege zu- Von Friedrichs Frankf N i mersicin E her auf der Frankfurter Chaussee bei dem Num- don Rumme!sburg und Buxhagen her, wo der diesseits d

ummelsburg g er Melt« in die Frankfurter Chaussee fallende große Ea die S cdialiaie

s Stadtbezirkes schneidet. Bon Stralow her, wo die Gren linie des Stadtbezirks di y lin N Chaussee \hneidet. : i L E Für die mit den Eisenbahn - Waggons ein- und ausgehend N \chlachtsteuerpflichtigen Güter sind dic a a jaltschen, Potsdamer; Hamburger, Stettiner und Niederschlesisch- Mär- fischen Eisenbahn die allein erlaubten Eingänge. E G b. „Zu Wasser. ern Spree, wo der Freiarchengraben in dieselbe münde na der untern Spree durch den neuen Schifffahrts - Kanal, aaa A die S Ua die Si Chaussee \neidet. | 2 er untern Spree, wo die Schwimmbäume bei der * sistentur B) L Moabit die Grenze des Stadtbezirks bezeichnen. L N uf dem Berlin - Spandauer Schifffahrts - Kanal über die Assistentur

am Plôößensee. D,

vet 2) Verbot aller andern Eingänge. de

Die Einbringun hl ichti j ) nbringung mahl- und \chlachtsteuerpflihtiger Gegenstä aer ges Viehs über andere als die im Y. s Vila | eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Wege verboten. Gl e aa pu ll e 1n

a. Einhaltung derselben.

Besindet sich an, den exlaubten Eingangspunkten (Y. 9) keine Steuer-

4 #

D

d

Abferti : bfertigungsstelle, so: ist der Transport bis zur exlangten, s{ließlichen Ab-

fertigung lediglich auf den nachstehend (§. 8) bezeichneten Steuerstraßen und:

zwar ohne Abweichung, ohne Au enthalt i ; ¿ rung, Vermehrung oder Cat des | ceebawr E Verände-

i F. 8. b. Bezeichnung der Steuerstraßen.

Die zu 3 zum Transport mahl- und \{lachtsteuerpflihtiger Gegenstände,

so wie des steuerpflichti ; L alte Ia Pla E Steyersiraßen. ipnexhalb- des

1) Von Köpnick Zl a, Zu Lande.

; eptow her vou der Brü G an die Scblesishe St der Brücke des Freiarchengrabens analfchleuse, raße entlang bis zur Assistentur an der obern on Tempelhof her: von dem Rond f ; 2 / el auf der T ih (39d Gs zur Affssistentur auf tain e ce Da Ges Frias L L J linken Spreeufer von L E sfentur n der O bri Ae Chaussee entlang bis zur As- ranzösisch Buchholz und Heinersdor j n i er [e cnlang 0s gl dee an e getenen Üs e n dec er die Stetti Ç "ais E E l Chaussee entlang, bis, zu. der an: der- n Lichtenberg her , den großen von dah F ; er ko R Len Chaussee fallenden Weg y hierauf erge A K M Le Gon S ietei@seide d Qeveuve! Große Franfkfurterstraße Nr. gge Assistentur, / er , die Frankfurter Chaussee bis zu derselben gy n a Ae A und Buxhagen her den großen Weg, welcher nächst: diese Ea euen Welt« in die Frankfurter Chaussee fut dem Bea E S der Großen Franffurterstraße Nr. 138. L Oberbaum. ßen von daher kommenden Weg zur Afsistentur 9 r , " L / u der C Ai Assijtentur, jedoch ausschließlich für E An E Auf der oberen Spree an fi E mündung des Sra g eU ine din Qéod Mae B E b) He n M zur Brücke am Oberbaum, L en i ; ; A O / neuen Schifffahrtskanal bis zur oberen Kanal- Auf der unteren Spree durch den neuen Schi ß ; f 7 C4 E E Brüe an den Kanal Allen E Le chi er unteren Kanalschleuse. Assistent gn D), Meldung und Stellung bei den Abfertigungsstellen i G. 9, 1) Beim Eingange in den S : S ; Í tadtbezirk. 4 E Eingange mit mahl- und olabisteuccpflidtigen Gegenständ A l O Vieh in den Stadtbezirk, gleichviel ob der leichen u E oder nur durchgehen sollen, ferner bei zu civeiseiBem A 8. Llbfectigun J ist von dem Transportanten vor der betcesend | Gta i: Ac e unaufgeforden anzuhalten, die Gegenstände sind nacl At S enge und Zahl der Frachtstücke, das Vieh nah Stück L A / g genau und richtig anzumelden und mit den dazu o ab D R N zu stellen. d gehörigen PBas- Fisenbahn-Reisende haben die von il j ;

L Â nen mit dem C ¿d ei gef mas and slacdtteepNen ege vei der Ankunft Reden, euerstelle daselbst sofort vorzuführen und anzu-

Die zur Revision und Vorabferti Zthi D ' ertigung nöthigen H i E nach Anweisrng der Beamten ae iaEn Bes hat ichten zu lassen. : auf seine Kosten Gee A

9 ; ; ¿ 2) Beim Eingange für Steuerpflichtige im äußern Die von außerhalb : Seubtrts Va i S 1jerhalb qur S euerpflichtige des äußeren S i j gehenden sie S Gegenstände müssen, bevor sie Vf nus lin Jet, unter Berbaciung der Bersniten dee S Mh i M a e E E E Da D E E weitern Abferti- gung gestellt werden. Vor erfolgter Versteuerung dürfen diese i ries weder in die Wohnungen no Gs A ng dürfen dieje Gegenstände a » in die Gewerbsräume der Empfä genommen oder innerhalb des inneren oder äußeren S R weise verkauft oder feilgehalten oder darin E Res E, Seit für Eingang und Abfertigung. Gi ls 1) Beim Haupt-St Das Haupt- Steueramt ist tägli nag VEE S D e E j äglih mit Ausnah E tian A en: für die Abfertigung von 8 Uhr Tom itiog:-tis Ie E und ags geöffnet. s r Nachmit- G: 42

2) a. Bei den Assistentur Die Assistenturen (§. 4 B.) mit L L e at if cefidlicen geben die L der auf den Eisenbahnhöf.n 2) vom 15. Oktober bis 15. März einschließli mittags i i; 12 Un und A E H 4 Vormittags von 6 bis er übrigen. Zeit des Zormittag: 5 bis 14 Kachmittags en, e N O Vormittags von 5 bis 12 Uhr und Die Erhebungs-Befugniß ist unbeschränkt. Vor uni i i eni efuc y nd nach Dienst- ma des l 4 OO war auch cine Abfertigung siatt L E er-Exp i \ î [ fange s 13). xpedition an der Prinzen - Allee gestatteten Um- iese beschränkte Abfertigung wird für den W i | ( ) asserverkehr bei d [sie L Lf Oberbaum und zu Moabit auch nur E T 1 in- 4 Ae durch die Baume überhaupt erlaubt ist. | ie Bahnhofs - Assistenturen fertigen die Frachtgüter ebenfalls unbt-

CUCSMEEN E BOT: S S O R IINREOE ITROO: O OREE I T T EARAE y : t 4 N L R

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