1865 / 136 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schränkt ab, aber nur so lange die Eisenbahn - Güter - Expeditionen für den Verkehr geöffnet sind.

Die von den Eisenbabn-Reisenden mit dem Passagiergepäck eingeführten steuerpflichtigen Gegenstände erhalten ihre Abfertigung bei Ankunft der Bahnzüge, auch außerhalb der E Dienststunden.

b) Bei der Steuer-Expedition an der Prinzen-Allee. Bei der Steuer-Expedition an der Prinzen-Allee geschieht die Ab- fertigung: . â : Ge a) vom 15. Oftober bis 15. März einschließlich von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. f b) in der übrigen Zeit des Jahres von 4 Uhr Morgens bis 11 Uhr Abends.

Steuerpflichtige Gegenstände in größerer Menge als zwei Centner oder Transporte von mehr als zwei Stück großen oder zehn Stück kleinen Viehes dürfen über diese Expedition nicht eingeführt werden.

6. 14, (. Bei der Steuer- Expedition auf der Post. n

Die Mahl- und Schlachtsteuer - Expedition auf der Post is täglich von 7 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags geöffnet.

Ausgeschlossen sind hiervon die Stunden während des Gottes8dienstes an Sonn- und Feiertagen Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmit-

fich lediglich auf die mit der Post hier ankommenden steuerpflichtigen Güter

und is} eine unbeschränkte. G. 19.

Z) Bestimmungen für die unter 1 und 2 genannten Abfertigungsstellen.

Nur innerbalb dieser Dienststunden (§. 11, 12 und 13) dürfen Gegen- stände, je nachdem solche der Abfertigung beim Haupt - Steuer - Amt oder bei einer der in den §§. 12 und 13 genannten Steuerstellen bedürfen, 1n den Stadtbezirk eingehen. Der Eingang muß so zeitig erfolgen, daß die Gegenstände vor Ablauf der Dienststunden bei derjenigen Steuerstelle, welche die {ließliche Abfertigung zu ertheilen hat, eintreffen, jedoch fann während der nah §. 12 für die Abfertigung von Mengen über zwei Centner oder von Transporten von mehr als zwei Stück großen oder zehn Stück kleinen Riebes beschränkten Mittagszeit und des Morgens eine Stunde vor Anfang der Dienststunden der Eingang zu denjenigen Assistenturen, die von der Steuerlinie entfernt im Stadtbezirk liegen, erfolgen. Die Gegenstände, beziebung8weise das Vieh müssen aber dort unverändert bis zum Beginn der Dienststunden verbleiben. Mühlenfabrikate, bei denen es zweifelhaft ist, zu welchem Steuersaße sie gehören, ingleichen lebendes Schlachtvieh, können überbaupt nur abgefertigt werden, so lange das Tageslicht ihre

gründliche Revision zuläßt. ain us i Gegenstände von geringerer Erheblichkeit, welche Einpassirende mit sich führen, werden au außer den in den YY. 12 und 13 bestimmten Dienst-

stunden abgefertigt. C. 10,

4) Bei den Waage-Expeditionen in den Königlichen MWassermühlen.

Die Dienststunden, in welchen die Waagebeamten in den Königlichen MWassermüblen zur Verwiegung des Gemahls bereit sein müssen, sind folgende :

in den Monaten April bis einscließlich September Vormittags von

6 bis 12 Ubr und Nachmittags von 2 bis 7 Uhr;

b) in den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nah- mittags von 2 bis 7 Ubr.

Zweiter Abschnitt. Mablsteuer. Q 11. A. Müblen- Aufsicht. 1) Deren Ausdehnung im Allgemeinen.

Sämmtliche im Stadtbezirke und im äußeren Stadtbezirke (Sg. 1 u. 2) vorhandenen und später noch entstehenden Mühlen sind der Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen, die nah Maßgabe der Lage der Mühle und der Bestimmung und Verwendung des Mahlgute®, welches fie gewöhnlich föôr- dert, eine besondere oder allgemeine M

2) Nach Verschiedenheit der Mühlen. a) Mühlen unter besonderer Aufsicht.

Unter der besonderen Aufsicht der Steuerbehörde stehen sämmtliche im engern ({ÿ- 1) Bezirke befindliche oder künftig entstehende Mühlen.

Mas bei Benußung und bei dem Betriebe dieser Mühlen zu beobachten ifi, enthalten die §§. 23 bis 58 einshließlich 65 bis 85 einschließlich, soweit nit besondere Bestimmungen für einzelne Mühlen gegeben sind. Derglei- cen besondere Bestimmungen (Regulative), für deren Befolgung die Mühlen- Inhaber verantwortlich sind, bestehen zur Zeit

a) für die Schumannsche Dampf-Mahlmühle,

b) » » Spagtiersche » »

c) » » Adler-Mühle (Dampfmühle), d) » » Actien-Mühle (Dampf- und Wassermühle), e’ » Dampf-Mablmühle der Berliner Brodfabrik-Actien-Gesellschaft, f) » » Dampf-Mablmühle der Brodfabrik, Jnhaber: Matthes et Hänel. Die Mahlgäste, welche die vorstehend unter a. bis d. aufgeführten vier Müblen beschicken, haben diejenigen Vorschriften zu beachten, welche für die Mahlgäste der Königlichen Wassermühlen in den §H. 32 bis 48 einschchließlich dieses Regulativ®# A g find. Au sind dieselben für die Befolgung der unter B, I. §G. 25 bis 31 einsch{ließlich dieses Regulativs enthaltenen allge- meinen Beslimmungen verantwortlich.

Nur bei der Verwiegung des fertigen Gemahls gelten für die qu. 4 Dampsmühlen andere Rückgewichtssäge, als im §. 31 dieses Regulativs fest - geseyt find, und zwar ohne Rücksicht auf Anfeuchtung folgende:

à) von cinem Centner Weizen

F

80 Pfd. Mehl und

182 Pfd. Kleie und Steinmehl, b) von einem Centner Roggen

75 Pfd. Mehl und

234 Psd. Kleie und E

b) Mühlen unter allgemeiner Aufsicht.

Einer allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde sind, wenn ein Anderes nicht besonders bestimmt wird, alle im äußern Stadtbezirk (Y. 2) belegenen oder dort noch entstehenden Mühlen unterworfen. :

Für Benußung und Betrieb derselben sind die Bestimmungen in den Cg. 59 bis 64 einschließlich, 86 S D maßgebend.

c) Privatmühlen.

Für Mühlen zum Privatgebrauche, soweit solche überhaupt zulässig

sind, bestehen besondere Vorschriften. L

G L,

d) Mühlen für andere Zwecke.

Mühlen, Quetschen und Stampfen, welche nicht dazu bestimmt sind, Mahlgut aus Körnern zu bereiten, dürfen dazu ohne Beistimmung der Steuerbehörde auch ferner nicht gehalten, eingerichtet und benußt werden und stehen in- dieser Hinsicht unter Aufsicht derselben. Bewegliche Mahl-

tags von 2 bis 4 Uhr. Die Abfertigungsbefugniß dieser Expedition erstreckt | mühlen, Handmühlen oder Stampfen im Stadtbezirk oder im äußeren

Stadtbezirk zu halten, ist s M e) Neu entstehende Mühlen.

Neue Mühlen dürfen im Stadtbezirke und im äußern Stadtbezirk nur mit Vorwissen beziehungsweise Genehmigung der Steuerbehörde angelegt werden, welche vorher bestimmen wird, wie solche neue Anlagen in Be- zug auf Mahlsteuer zu behandeln Ls

C 29. B. Behandlung der unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen.

I. Allgemeine Bedingungen. 1) Form der Steuer-Einrichtung.

Von dem steuerpflichtigen Mablgute, welches auf den unter besonderer Controlle stehenden Mühlen (§. 18) und den künftig darunter zu stellenden Mühlen bereitet werden soll, muß, bevor das Mahlgut zur Mühle gebracht wird, die Körnersteuer nah §. 3 des Mahl- und Schblachtsteuer-Geseßes vom 90. Mai 1820 entrichtet werden. Eine Ausnahme hiervon in Bezug auf die Zeit der Steuer-Entrichtung U S..00.

2 Mahlscheine. a) Deren Erfordernisse.

Alles Mahlgut auf diesen Mühlen ohne Unterschied muß mit genau damit übereinstimmenden Mahlscheinen versehen fein.

Diese werden nach Verschiedenheit der Fälle ertheilt :

a) entweder von den Mühlwaage-Expeditionen der Königlichen Wasser- mühlen, oder b) von dem Haupt-Steuer-Amte oder c) von den im §. 4 B. genannten Assistenturen. C, 20 h) Jn Bezug auf Menge der Körner.

Ueber weniger als % Centner und mehr als achtzig Centner Getreide wird ein Mahlschein nicht ausgefertigt. Jn Fällen der Nachversteuerung (Y. 29 fann eine Menge unter 7 Centner mit einem Mahlschein versehen werden.

Wer gleichzeitig mehr als drei Centner zur Mühle bringt, kann na seiner Wahl einen oder mebrere Mahlscheine nehmen, den einzelnen jedoch nicht über weniger als drei Centner. ä

S: 20, c) In Bezug auf Körnergattung.

Für Getreidearten , welche verschiedenen Steuersäßen unterliegen, wer- den gemeinschaftliche Mahlscheine nicht ausgegeben. Will Jemand Körner von verschiedenen Steuersäßen vermischt vermahlen , so muß er von dem ganzen Gemenge, auch wenn die Beimischung von Körnern zum höheren Say? noch so gering ist, den höheren L entrichten.

Getreide, welches zu Branntweinschroot bestimmt ist, muß, um von der Mablsteuer befreit zu bleiben, vor der Absendung zur Mühle oder falls in der Mühle eine Waage-Expedition vorhanden ist, beim Eingange zur Mühle und in Gegenwart des Waagebeamten mindestens zum sechszehnten Theile mit gemalzten Körnern gemischt werden.

Eine stärkere Mischung zu fordern , bleibt der Steuerbehörde vorbehal- ten. Malz, welches zu Branntweinschroot für Kartoffelbrennerei bestimm ist, braucht nicht mit ungemalztem Roggen vermischt zu werden.

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a 3) Transport zu und aus der Mühle.

Diejenige Getreidemenge, worauf ein Mahlschein lautet , muß zusam- men zur Mühle und das daraus gefertigte Mahlgut zusammen aus der Mühle und soweit Verwiegung vorgeschrieben ist, zur Waage gehen. Das Getreide muß jedenfalls am Tage der Ausstellung des Mabhlscheins zur Mühle gebracht werden. Aeltere Mahlscheine darf der Müller nicht anneh- men, wenn nicht in besonderen Fällen die Absertigungsstelle oder der Bezirks- P inet eine Ausnahme auf dem Mahlscheine ausdrücklich hewil- igt hat.

Der Mahlschein begleitet das gefertigte Mahlgut bis zum Bestimmungé- orte, damit dasselbe auf dem Transporte jederzeit legitimirt ist.

Der Transportführer hat sich auf dem Transporte der Revision der Beamten beziehungsweise der Verwiegung des Mahlguts bei der nächsten Asffsistentur resp. dem Haupt-Amte h De zu unterwerfen.

E : 4) Bezeichnung der Säcke. Die Säcke mit Körnern oder Mahlgut müssen mit dem in haltbarer Schrift vollständig ausgeschriebenen Namen des Mahlgastes und seines

Wohnortes in großen s{warzen Buchstaben deutlich und dürfen mit keinem | anderen Namen bezeichnet sein, auch müssen die Nähte stets nach innen g“

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fehrt sein. Diese Bezeihnung müssen die Säcke nicht blos in der Mühle und beim Transporte des Getreides zu derselben und zur amtlichen Abfer- tigung, sondern auch beim Transport aus der Mühle haben.

Soweit nach den Vorschriften dieses Regulativs der amtliche Verschluß des aus der Mühle abgehenden Fabrikats vorgeschrieben ist (§. 47), dürfen die Sâke, in welchen sih dasselbe befindet, keine Einflickungen haben. Für die Befolgung dieser Vorschriften ist sowohl der Mülier, als auch der Mahl-

verhaftet. gf g. 30.

5) Benutzung von Beisäcken.

Isst die Benugung von Beisäken gestattet (G. 71), so müssen dieselben mit dem Namen der Mühle oder des Müllers bezeichnet und außerdem mit «iner fortlaufenden Nummer versehen sein. -

Sollen dieselben benußt werden, so hat der Müller, bevor die Ver- mahlung beginnt, die Anzabl derselben bei der Abfertigungsstelle, welche den

| Mahlschein ausgestellt hat, zu deklariren und auf lehteren vermerken zu

assen. Bei der in Vermahlung begriffenen Post dürfen niemals mehr Neisäke, als deklarirt worden, vorhanden sein. C. D1. 6) Gewichtsverhältnisse des fertigen Mahlguts zu den Körnern.

Bei der Verwiegung des fertigen Mablgutes gelten die folgenden Säße für das zurücfommende Fabrikat, im Vergleiche zu den versteuerten Körnern, und zwar ohne Rücksicht auf Anfeuchtung :

1) vom Centner Weizen: geschrootet : 99 Pfd. Schroot, gebeutelt: 84 Pfd. Mehl, 11 Pfd. Kleie, 2 Pfd. Steinmehl, 2) vom Centner Roggen: geschrootet 99 Pfd. Schroot, gebeuteit: 85 Pfd. Mehl, 10 Pfd. Kleie, 3 Pfd. Steinmehl, 3) vom Centner Gerste: geschrootet: eee aae e ron arera 99 Pfd. Schroot, gebeutelt: 83 Pfd. Mehl, 12 Pfd. Kleie, 2 Pfd. Steininehl, 4) vom Centner Gerste zu Graupen: a) 13 Pfd. feine Graupen, 33 Pfd. Mehl, 36 Pfd. Futterschroot, b) 41 Pfd. mittlere Graupen, 14 Pfd. Mehl, 36 Pfd. Futterschroot, c) 60 Pfd. gewöhnliche Graupen, 9 Pfd. Mehl, 22 Pfd. Futter- \chroot, d) 36 Pfd. gerissene Graupen, 7 Pfd. Grüße oder Gries, 25 Pfd. Mebl und 18 Pfd. Spelsen, 5) vom Centner Hafer: geschrootet : 98 Pfd. Schroot.

Findet sich mehr vor, so tritt den Umsiänden nach Versteuerung des Vebergewichts nach den Säyen der Eingangssteuer und außerdem, wenn das Gesammtgewicht des gefertigten Mahlgutes, einschließlich des Abgangs, das auf dem Mablscheine angegebene Körnergewicht überschreitet, oder sonst Thatsachen vorliegen, welche auf eine Steuerverkürzung deuten, Strafver-

fahren ein. C. D2.

l, Abfertigung zu den unter besonderer Aufsicht stehenden Königlichen Wassermühlen. 1) Steuerpflichtiges Mahlgut. a) Anmeldung.

Mer steuerpflichtiges Mahlgut auf einer der im Stadtbezirk belegenen | vier Königlichen Wassermühlen bereiten lassen will, haft dasselbe innerhalb |

der für die Mühleñwaage-Expeditionen festgeseßten Dienststunden (Y. 16) zu der betreffenden, im Mühlengebäude befindlichen Waage-Expedition und meldet derselben mündlich an : a) den Namen des Eigenthümers der in die Mühle aufzunehmenden Körner, b) die Gattung derselben, c) die Zahl der Säcke, in welchen fih die Körner befinden, und d) was daraus bereitet werden soll. Für die Nichtigkeit dieser Declaration is der Anmeldende verant-

wortlich. r Q, 09

h) Prüfung der Anmeldung.

Die Uebereinstimmung der Körner mit der Anmeldung (§. 32) wird von den Mühlenwaage - Beamten geprüst und das Geivicht durh Veriwwie- zung festgestellt.

Finden s\ih bei dieser Prüfung Unrichtigkeiten in Ansehung der Körnergattung, so wird der Schuldige zur Verantwortung und Strafe

gezogen. 2 g. 34.

c) Bezettelung.

Nach dem Gewichtêbefunde wird von der Waage-Expedition a) ein Waageschein ausgefertigt, an welchem sih eine Steuer - Quittung

befindet, die jedoch vorerst unausgefüllt bleibt,

und b) neben dem Waageschein ein N AIRARG N ertheilt. 00. d) Versteuerung.

Auf Grund des Waagescheins (H. 34a.) hat der Mahlgast die Mahl- feuer bei dem Hauptsteuer-Amt zu entrichten. Innerhalb dreier Tage, den ag der Anfertigung des Waagescheins für voll gerechnet (jedoch ohne An- dnung der Sonn- und Festtage), muß die Versteuerung geleistet und in dem Mahlgaste der ausgefertigte Versteuerungsschein zur Waage-An- falt eingeliefert sein. Leßteres muß während der für die Waage-Expe- "tionen in den Mühlen festgeseßten O (F. 16) geschehen.

e) Annahme des Mahlguts zur Mühle.

Auf Grund des Mühlen - Annahmescheins (F. 34b.) kann zwar das ahlgut vorläufig zur Mühle angenommen, darf jedoch vor Beibringung 16 Versteuerungsscheines weder gereinigt, noch auf den Mahlgang geschüt- | werden, sondern muß unberührt in den Säcken stehen bleiben. Eine „nahme von dieser Vorschrift findet nur dann statt, wenn aus Mangel \ versteuerten Körnern eine Mühle stillstehen müßte, |

In diesem Falle ist es dem betreffenden Waagebeamten gestattet, die Erlaubniß zum Vermahlen einer oder mehrerer Posten Mahlgut auf der Rükseite des Mühlen-Annahmescheins zu ertheilen, er ist jedoh verpflichtet, dem Hauptsteuer-Amte davon gans schriftliche Anzeige zu maten.

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: f) Verwiegung des fertigen Gemahls. Das Mahlgut aus den nah §. 35 versteuerten Körnern darf nur innerhalb der für die Mühlenwaage-Expeditionen bestimmten Dienststunden (F. 16) aus der Mühle verabfolgt und muß mit den dazu gehörigen Mahl- scheinen unmittelbar zur Mühlenwaage geschafft werden. d. 38

Von der Mühlenwaage - Expedition wird das Mahlgut nachgesehen- verwogen und mit dem Mahlscheine dem Steuernden überlassen, soweit es mit Rücksicht auf die Bestimmung in dem §. 31 in Richtigkeit befunden worden ist,

C. 39:

Das Mahlgut der im äußeren Stadtbezirke zur Entrichtung der Mahl- steuer verpflichteten Personen wird nach den in §ÿ. 45—47 einschließlich für die Behandlung des Landgemahls gegebenen Bestimmungen abgefertigt, jedoh mit dem Unterschiede, daß bei der Ausführung desselben aus dem Stadtbezirk die Körnersteuer ohne Kommunalzuschlag bei der Steuer - Expe- dition an. der Ausgangsstraße entrichtet werden muß.

g. 40.

2) Steuerfreies Mahlgut . a) Branntweinschroot.

j Getreide und Malz zu Branntweinschroot für Einwohner des Stadt- bezirks ist, nach der Vorschrift des §. 32 der betreffenden Mühlenwaage- Expedition anzumelden, welche die Uebereinstimmung desselben mit der An- meldung nach §. 33 prüft, von der vorgeschriebenen Vermischung (§. 27) Ueberzeugung nimmt, das Gewicht durch Verwiegung feststellt und nah dem Gewichtsbefunde einen Waageschein ausfertigt, mit welchem das Mahlgut zur Mühle geht.

8. 41.

__ Dei dem Rückgange des Schrootes aus der Mühle wird nah den Fg. 37 und 38 verfahren, mit der Maßgabe, daß durch den Waagebeamten das Rücktgewicht des Schroots vor dessen Verabfolgung in das vorzulegende Schrootbuch des betreffenden E cingetragen wird.

._ 42, b) Brauschroot.

__ Malz zur Bier- und Essigfabrication in dem Stadtbezirke von Berlin wird nah dem besonderen als Anhang beigegebenen Regulativ, die Erhe- bung der Braumalzsteuer im Wege der Mahlsteuer betreffend, behandelt.

Das Malz is nach Vorschrift des §. 32 der Müblenwaage - Expedition an;umelden, welche die Prüfung und Verwiegung desselben vornimmt.

Auf Grund der lehteren wird nach der Vorschrift des ÿ. 34 ein Waage- schein, an welchem sich eine Steuer-Quittung befindet, und neben demselben ein Mühlen-Annahmeschein ausgefertigt, womit das Malz zur Mühle geht.

Auf Grund des Waagescheins entrichtet der Brauer noch an demselben Tage bei dem Haupt - Steuer - Amte, oder nah Ablauf der Dienststunden desselben bei einer ihm bezeichneten Assistentur die Braumalzsteuer und lie- fert dann die ausgefertigte Steuer -Quittung der Mühlenwaage - Expedition {ofort, spätestens aber bis Abends 7 Uhr zurü.

C. 49.

Für die Rückverwiegung gelten die Bestimmungen des §. 31. Als Ausnahme von der Vorschrift des F. 28 kann das Haupt - Steueramt bei Wassermangel oder anderen, die Verarbeitung des Schroots verzögernden außergewöhnlichen Umständen gestatten, daß eine Post theilweise zurück- gewogen werde.

F: 44.

e' Landgemahl[. Das Mabhlgut der zur Entrichtung der Mahlsteuer nicht verpflichteten Bewohner des äußeren Stadtbezirks und der weiter von der Stadt ent- legenen Gegend wird »Landgemahl« genannt.

Geht Landgemahl von außerhalb ein, oder verschaffen sich Landbewoh- ner solches innerhalb der Stadt, um es vermahlen zu lassen, so wird das- selbe der Mühlenwaage-Expedition vorgeführt und nah Vorschrift des §. 32 angemeldet. Auf Grund der Verwiegung und nachdem die im §. 33 vorgeschriebene Prüfung vorgenommen ist , fertigt die Expedition einen Waageschein und gleichzeitig einen Mühlen-Annahmeschein aus, mit welchem das Gemahl zur Mühle angenommen werden darf.

Mit dem Waageschein begiebt sich der Mabhlgast zum Haupt -Steuer- amte und löst gegen Hinterlegung eines die volle Mablsteuer deckenden Pfandes einen Mahlfreischein, welcher innerhald der im §Y. 35 festgeseßten Grist der Waage - Anstalt eingeliefert werden muß. Bis zur Einlieferung dieses Scheins muß nah Maßgabe des §. 36 das Mahlgut unberührt in den Säcken stehen bleiben.

G. A0.

Bei der Rückverwiegung des fertigen Gemahls gelten die im Y. 31 angegebenen Gewichtssäge. Werden dieselben nicht erreicht, so tritt den Umständen nah entweder die Nachversteuerung des Mindergewichts oder außerdem noch, wenn eine Steuerverkürzung vermuthet wird, Strafver- fahren ein. :

G: 41,

Bei der Abfuhr des Landgemahls aus der Mühle wird nach den §FY. Jr und 38 verfahren und dasselbe mit dem Mahlfreisheine dem Mahlgaste überlassen, nachdem von den Waagebeamten der Mablschein mit dem Aus- waage- Atteste versehen und die Säe, welche das Gemaßhl enthalten, unter amtlichen Verschluß gescht werden.

Das Mahlgut muß mit unverleßtem Verschluß, ohne Aufenthalt und auf dem nächsten Wege der Assistentur der Ausgangsstraße innerhalb der festgeseßten Dienststunden (F. 12) ausschließlih der Mittag8stunde von 12 bis 1 Uhr und so zeitig zur Abfertigung gestellt werden, daß leßtere noch bei ausreichendem Tageslichte erfolgen kann.

Hat sich bei der Revision weder in Bezug auf den Verschluß und die Zahl der Sâcke, noch auf die Art und Menge des Mahlguts etwas zu er-

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