1865 / 136 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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6 s Bei di S m S ines zu bea Me E L E §. 151. \ ¡ ; ; | des Thor-Anmelde eines zur Besichtigung un evision zu, stellen II. Anzeige der Gewer sräume. innexn gefunden, so wird das eingelegte Pfand, gegen Zurückbehaltung des 1 den erlaubten Straßen und unter den erforderlich erscheinenden Conirolen S d der etwa- angelegte Verschluß unterfucht und abgenommen , „au Der vom L LRIIEe bestimmten Steuerstelle übergiebt er Ge- Mahlfreischeins , von dex Assen n der Ausgangöstraße zurücktgezah!", abgelassen. i r richtigem Befunde das beim Eingange gezahlte Pfand zurügegeben. | werbetreibende eine \criftliche Anmeldung seiner Gewerbsräume nach näherer und das Gemahl abgelassen, welches entweder unmittelbar in den äußeren | Die Steuer-Quittung hat der Gewerbetreibende so lange aufzubewahren E g. 143. vom Haupt-Steueramte zu ertheilendec Vorschrift. Diese Anmeldung is für Stadtbezirk, oder unverweilt auf der nächsten erlaubten Straße (§. 5) dur | bis bei der nächsten Revision seines Mehllagers die Eintragung des em fa y en Siadidezirt ad i A muß, Die Assistentur is befugt, die | genen Mablgutes in sein Revisionsbuch erfolgt ift. E

egleitung durch den Stadtvezr anzuordnen. g. 54. % zur Post befördert werden sollen, erhalten beim Eingange die Ab- ür diejenigen Gewerbetreibenden welche: Vieh! schlachten, ist-hin j

Gehört das Mahlgut einem der Mahlsteuer unterworfenen Gewerbe- 2) Steuerfreies Mahlgut. a 0E O A A En e Gorschrift des §. T ‘Ein- | dev e tiemdhére i c On t, ten, ist-Hinsichtlich treèbenden des äußeren Stadtbezirks, so hat derselbe bei der Assistentur an | a) Branntweinschroot. ger hat den Anmeldeschein mit den zugehörigen Gegenständen an die ; 6. 152 der Ausgangëösiraße die Körnersteuer ohne Kommunal-Zuschlag zua entrichten Getreide und Malz zu Branntweinschroot für Branntweinbrenner i N sibehörde abzugeben, welche nach Richtigbesund das etwa eingelegte Pfand | N (§. 39). Jm Falle des verleßt befundenen Verschlusses oder sonstiger Be- Stadtbezirk wird nah Vorschrift des §. 49 dem Hauptsteueramt oder ei Z V ahlt. : Ill. Buch- und Lager-Controle. denken gegen die Richtigkeit des Gemahls wird dasselbe angehalten und Un- dexr Assistenturen, mit Ausnahme der Bahnhofs-Assistenturen, gemeldet N juru@td g. 144. a) Allgemeine Bestimmungen. tersuchungs- Verfahren eingeleitel. Auf Grund dieser Anmeldung wird „ein Mahlfreischein ertheilt, mit 3) Zur steuerfreien Niederlegung. Die Gewerbetreibenden halten / ein Revisions- und Versteuerung8buch/

L N N 4B. L welchem das Mahlgut unmittelbar zur Mühle geht. N Hie Niederlegung unversteuerter Mühlenfabrifate und Fleischwaaren, das ihnen von der betreffenden Steuerstelle unentgeltlich verabreicht wird.

À d) Steuersreie oder bereits versteuerte Gegenstände. | Das fertige Schroot wird derselben Steuerstelle, welche den Mahlschei jehufs deren gelegentlichen weiteren Spedition, ist nicht gestattet. Sie sind verpflichtet, in diesem, nach näherer Vorschrift des, Haupt- - Sollen steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände, als: Reis, Gries) ertheilt hat, zur Verwiegung gestellt, wobei beziehungsweise die Bediniman MU B i Steueramts, die geseßliche Versteuerung, so wie den Zu- und Abgang an Semmel, _mehlreiche Kleie u. #. w. vermahlen werden, \o müssen dieselben | gen gg. 37 und 38 mit dem Qusaße in Anwendung fommen, daß v ’. ‘Ausgang E steuerpflichtigen Gegenständen, gleichviel ob dieselben zum: Handel bestimmt bei dem Haupt-Steueramte schriftlich angemeldet werden, welches, wenn der Schroot vor der Verabfolgung in das von dem Sra nainaiabtmmer as M ah einer andern mahl- und \chlachtsteuerpflichtigen Stadt. | sind oder nicht nazuweisen. Auf die Revisionsbücher sämmtlicher Gewerbe- Vermahlung nichts entgegensteht, einen Mablfreischein ertheilt, auf Grund vorzulegende Schrootbuch eingetragen wird. Q j g. 149. | treibenden finden die in den 68g. 121 und 123 gegebenen Bestimmungen dessen die Annahme zur Mühle und die Vermahblung erfolgen fann. Beim g. 55. | Wenn abgabepflichtige Gegenstände, von denen die Mahl- und Schlacht - gleichmäßig Anwendung. Für die Uebereinstimmung der Maarenbestände Ausgange des Mahlguts aus der Mühle ist dieses zur Revision und Rück- b) Brauschroot. M quer entrichtet is nach einer anderen mäbl- und schlachtsteuerpflichtigen | mit dem Inhalt der Steuerbücher sind die Gewerbetreibenden verhaftet. Bei verwiegung zu stellen. ; Braumalz für Brauer im Stadtbezirk darf in der Regel nur auf ein M ¿tadt gehen sollen, so stellt der Versender dieselben dem Haupt-Steuer-Amte, vorhandenem Mehrbestande wird solcher bis zum Beweise des Gegentheils

g. 49. der Königlichen Wassermühlen oder der im §. 18 unter a. bis d. auf s meldet sie nach Art / Gattung Menge und Zahl der Frachtstücke, so wie | als Gegenstand einer Steuerhinterziehung angesehen. führten Dampfmühlen geschrootet werden, und nur in Fällen, wo Mühlen. F (n Bestimmungsort schriftli an und empfängt, auf Grund vorheriger L. 193. bau, Wassermangel, Frost oder andere außergewöhnliche Umstände das F gevision und Verwiegung, und nachdem der amtliche Verschluß angelegt b) Anschreibung des Waaren-Zugangs. S«hrooten des Braumalzes auf jenen Mühlen nicht gestatten, fann das worden ist y einen Versendungsschein/, von dessen Uebereinstimmung mit der : 1) ‘Von außen. e iti Hauptsteueramt eine Ausnahme biervon bewilligen. Dasselbe wird bestim M qeclaration exr sich zu Überzeugen hat. Erhält ein Gewerbetreibender steuecrpflichtige Gegenstände unversieuert 1) Steuerpflichtiges Mahlgut. men, wie in dergleichen Fällen zu verfahren. H Das Haupt-Steuer-Amt kann über die geschehene Versteuerung der zu | von außerhalb oder aus dem äußeren Stadtbezirk, #0 muß er die bei der a) Für Bewohner des Stadtbezirks. G. 06, yersendenden Gegenstände Nachweis verlangen und, wenn dieser nicht be- demnächstigen Versteuerung empfangene Bezettelung bei dem Revisionsbuche Soll steuerpflichtiges Mablgut für Bewohner des Stadtbezirks auf einer c) Verfahren bei sich ergebendem Uebergewicht. sriedigend geführt wird pfanduweise Niederlegung der Steuer bis zur aus- | aufbewahren, nachdem er selbs auf Grund der Bezettelung den Qugang im der in diesem Bezirke belegenen Müblen, auf welchen keine Mühlenwaage- Findet sich auf der Müble bei dem in den H. 5A und 55 bezeichneten | gimacten Sache fordern. Buche vermerkt hat. Erfolgt der Zugang auf. Grund eines Versendungs- so treten die Bestimmungen Der Steuerstelle an der Ausgangsstraße sind die Maaren zur Besich- | scheines, so ist der Steuerstelle das Buch zur Eintragung des Scheines so- : M tigung und Revision vorzuführen. S ; l | fort vorzulegen. a . ¡: D Dort is auf der Rückseite des Versendungsscheins der mit amtlichem | g. 154.

Diese Anmeldung muß den im Z: 32 vorgeschriebenen Erfordernissen d) Landgemahl. N gerschluß wirklich erfolgte Ausgang durch den Abfertigungsbeamten nach 2) Aus dem Stadtbezirk. entsprechen, jedoch mit derx Maßgabe, daß auc die Menge der Körner nach Das Landgemahl, wozu auch das Mahlgut der Bewohner anderer | rihtigem Befunde zu vermerken, wovon der Inhaber des Scheins sich mit Erfolgt der Zugang aus dem Stadtbezirk, so ist der Steuerstelle, an dem Brutto-Gewichte, also unter Hinzurechnung des Gewichts der Um- mahlsteuerpflichtiger Orte gehört, wird ebenso behandelt, wie das steuer- M u überzeugen hat. welche der Gewerbetreibende gewiesen ist (§. 150), eine \chriftliche Be- schließung, anzugeben is. Auf Grund dieser Anmeldung fertigt die Steuer- pflichtige Mablgut der Gewerbetreibenden des äußeren Stadtbezirks und wird | D, -Sonstiger Verkehr bei den Hebestellen. scheinigung desjenigen, von dem die Waare bezogen is, und die Waare selbs stelle na erfolgter Erhebung der Körnersteuer von dem deklarirten Brutto- daher auf die Vorschriften des §. 53 dieses Regulativs verwiesen. Ein Unter- | : 146 zur Revision resp. Verwiegung beim Ausgange vorzulegen. Die Steuer- Gewichte des Getreides einen Makblversteuerungsschein aus, mit welchem das | schied findet nur insofern statt, als die erforderlichen. Mahlfreischeine auch | Wer aus. denjenigen Theilen des Stadtbezirks , welche über: die Hebe- stelle giebt, wenn sich“ Nichts zu erinnern findet, eine Ausgangsbescheinigung,

d. M ,

Mahlgut am Tage der Ausfertigung zT Mühle geben muß (§. 28). von den Bahnhofs-Assistenturen ausgefertigt werden Ó L A v Ms L : n auf deren Grund der Gewerbetreibende den Zugang 1m Revisionsbuche zu D E : i | gelerng fönnen, und nach er F fsellen hinausliegen / abgabepsflichtige Gegenstände 11 die Stadt mit Berüh- | yermerken hat. : i

C. U), folgter Zurückzablung des Pfandes , keine Steuer erhoben, das M | í inbri s i pons s R G s w Ó Ä L ° das : t abl j r; è - d is , - 5 Stimmt bei der. Ankunft in der Müble die vorgefundene Menge des vielmehr ohne jede Bezettelung dem Transportanten mit Lir ili Mr | wes ar Ma mng einbringt m fol e die geschrhene Ver: Die Bescheinigung ist beim Buche aufzubewahren. Gehen nicht mit E Se E ES Lid t 0 ms der M M sobald E ir dasselbe unmittelbar in den äußern Stadtbezirk oder un- | ainvanis as wee i A j : 3) Von d M bl “8. Steuerbezirk er an fich eine steuerpflichtige Quanli ät erreicht, sofort zurückgenommen oder | verweilt auf der nächsten erlaubten Straße (§. 5) durch den Stadtbezi | ; t Cart j N : i on den: Mühlen, des: Steuer egirEs, ÿ. 9) den Stadtbezirk Geschieht diejer Nachweis genügend y so wird der Gegenstand steuerfrei Fabrikate aus Getreide, welches ein Gewerbetreibender hat auf einer

naträglih und zwar innerbalb der ersten 24 Stunden, nach Ankunft der abzufahren. Die Assistentur ist befugt, die i ;

pee O D M 7 S q: V ILY L Ks 2 gt, die Begleitung durch den Stadt- Gs la ; f ae n S « 8 n

Ene qn S der Pam: welt E Mer a tio Ar anzuordnen. Für die Rükverwiegung G e Bedinvvungw S E iee Eingang auf pm eeoieimbuinger die Steuer nicht Mühle des Steuerbezirks vermahlen lassen, sind von ihm auf Grund des erthei , gemeldet und darauf ein anderweiter MahlversteuerungSWchein | I- y L N e ; ç T!

entnommen werden, welcher innerhalb derselben 24 Stunden zur Mühle g. 58 intrichten, so wird der Gegenstand mit Thor-Anmeldeschein an das Haupt- | a8 Revisionsbuchy bei welchem diese Bezettelung Belag bleibt, einzutragen.

nachzubringen is. e) Steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände. Steuer-Amt zu dessen näherer Untersuchung und, Bens gewiejen. Hat amtlich eine Gewichtsermittelung nicht stattgefunden, so hat der, Ge-

Aucd tritt, wenn sich bei einer amtlichen Nachwiegung auf der Mühle | Wer steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände vermahlen lassen E, Verkehr zwischen dem Stadtbezirk und dem äußeren Stadtbezirk. werbetreibende dieselbe vorzunehmen und das Ergebniß auf die Rückseite des ein steuerpflichtiges Uebergewicht vorfindet, den Umständen nach cin pro- W hat dazu - die Erlaubniß des Haupt-Steuer-Amts schriftlich nachzusuchen, | g. 147 Mahlversteuerungbscheines zu \hreiben, wonach die Eintragung in das Re- zeualcmes NACUTC L ei 1 r D 9 S " 7 » C e : 7 vi 7 y L ¡ f F ze e rfabren ein. f u ape der zu v Gtodle. die D nach Gattung und | Müklenfabrikate, Bak- und Fleischwaaren, welche von Steuerpflichtigen visionsbucch exfolgt. 56 L J- L - E Zewicht, gleichzeitig anzuzeigen, auf weier üble die Vermahlung erfolgen des d irfs i D inf einge erde li : / nabl aus den ve „rten Gd . Saal S F : big 2s N ( ( (g äußeren Stadtbe irfs in den Stadtbe inf eingeführt werden e unterliegen ; N ah ans den Denen F ler Ml L E w e ace A den Mabhlfreisbein ausfertigen soll. Das Haupt- M der Ma ad Eingangsstcuer D ¿n obigen Regeln (§8. 136 und 4) Aus eigenem Gew stimmten Dien de 8 der Müble verabfolgt wer- | Skeuer - m wird dann auf Grund der Anmeldung entweder d Mahl i o, als e Vi n Pers ingeführt würd thi ‘ur Rüeverwiegang bei der Steuerstelle vorzuführen, so- | freischein selbst ausstellen oder die betref \i eh N, 137) ebenso, als, wenn sie von andern Personen eingeführt wu! mithin : s A: R O etreffende Assistentur dazu anweisen \ ) eaangene Versteuerung, deren Nachweis ge- rwiegung L Hauptamte ausdrSts atn it, Zu Das fertige Gemahl is zur Revision und Rückverwiegung zu stellen M | M iveeden : gg A 1 9 | N 25 Mahblgut mit dem dazu ebörigen Mahlv - o A i : ; ; id ä i eine unmittelbar von der Mühle na ju AVO n Ves Mabl: 4 S. 99. Wird Teig zum Backen oder Fleis u Räuchern von nicht steuer- zastes geschaft werden. Doch ist der Transportant, wenn er von Steuer- C. Behandlung der unter allgemeiner Aufsicht stehenden Mühlen jfihtigen Bewobheen iw M L vid A S lige Ct E s S amfaciordert wi e Mal : : : : / e M ih \ i ct zu werden, so werden Dle Hegen- V dazu autgefardert wird, verpflichtet, E Mags 209 eine ihm I. Lien eine Bestimmungen. | dde E Wee ct A Rib Assistentur oder e Erröditión Aux bezeichneten Assistentur oder dem Haupt-Steuer-Umle Behufs der Revision ) Form der Steuerentrichtung | D w «O EL Ai 1 Gewicht8prüf n beför : 8 N : ati S I indlegung für die Eingan ÿ- A : s : und GewichWprätung zu befördern | i B steuerpflichtige Mablgut/ welches die unter allgemeiner Aufsicht A I late ein erie gung esel oicderaubgange a gina E muß emals bald es die Menge von 4 Ctr. errcibt, durch den Bäcker in Zugang zU 4 Eine Nichtübereinstimmung hinsiGL ® der Gattung oder Menge mit stehenden Mühlen (g. 19) bereiten, wird zur Körnersteuer nicht zugelass, F V 1 ; n M derselben Steuerstelle tioäreteli wonächsstt dem Einbringer schreiben und im Revisionsbuch, weiter naczuweijen. der Bezettelung zieht nah Umstanden Strafverfahren nach sich. E E A Eingangssteuer nach §. 15 des Gesehes vom 30. Mai | Wi nh Preind Unrichtigkeiten finden, das eingelegte Pfand, gegen Rúck- G. 197. _BZ. 890 und den Vorschriften der Fÿ. 147 und 148 dieses Regulativs : / i Zfandschei idgeg i \ i u up es S t ü L ZA z L Z és i f JD° ( V8. 1 S g ° 7 g Ï U - Das Haupt-Steuer-Amt ist befugt, einzelnen Mühleninhabern die Ver- Eine Ausnahme hiervon findet nur allein in Betreff des Mablgutes | [assung des bei der Einbringung erhaltenen Pfandscheins zurückgegeben wird. IV. Anschreibdung des Waaren-Abgangs. pflichtung aufzuerlegen, alles auf ihren Müblen bereitete Mablgut dem der Gewerbetreibenden im äußeren Stadtbezirk (F. 2) statt, von welchen E, Frachtgut-Verkehr auf den Eisenbahnen. H Bei- Bäkern hinfichtlich des verbackenen t Haupt-Steuer-Amt oder einer der Assistenturen, mit Ausnahme der Bahn- die Körnecsteuer entrichtet werden muß, bevor dasselbe zur Mühle ge | 6.448. _Bâcer haben dasjenige Mebl, welches fie verbacken, sofort in ihrem hofs-Assistenturen, zur Rückverwiegung vorzuführen. Bei welcher Steuer- bracht wird. E : r Ein-,Aus- und Durchga von Frachtgütern und Vich auf | Revisionsbuche 1n Abgang zu chreiben, wenn das Mehl durch Zujaÿ von E f i: j f E 2 G wye ; : Für den Ein-, Zu und Durchgang F g ; et: : 4 ei stelle leßtere zu bewirken, bestimmt das Haupt-Steuer-Amt. FUkr das bei G den Eisenbahnen bestehen. besondere Vorschriften, auf welche hingewiesen wird. r n Tan bilich des U h1s S E O C58 | , reiben, haben hin es verkauften Me ie Bestimmung des Z-

er Rüeverwiegung zu beobachtende Verfabren gelten die Bestimmungen 2) Mahlscheine, Transport zur und aus der Mühle. Gewichts-Verhältnisse A a : des ÿ. 31. g. 53 L des fertigen Gemahls zu den Körnern. | N Fünfter Abschnitt. zu beobachten. Ci-468 L : a R Für dasjenige Mahlgut, von welchem nach §. 59 die uer u l ; i | A E : Q b) Für Gewerbtreibende des äußern Stadtbezirks. entrichten ist, gelten die Bestimmungen der H. B L9R A A E Conteolirnas L Gêwerbetrejbenden. | a b) Durch Ablasjen 00 andere Gewerbetreibende. Soll steuerpflichtiges Mablgut fsur solche im §ÿ. 2 des Regulativs be- C 61. A . A. m Stadtbezirke. | Steuerpflichtige Gegenstände) welche- die „unter Buchcontrole stehenden zeichnete Personen; welche im äußeren Stadtbezirke der Mabhlsteuer unter- 3) Bezeichnung der Säe. Gewerbetreibenden: fh gegenseitig in ‘Mengen -von 2 Pfd. und mehr über- | lassen, bat der Abgebende nach Verwiegung der! Waaren ofort -im-Steuer-©

7 rf TTTT u - ot A c S 3 G) c . Y M S d 2 4 “s c n . . e d è ° x f , . 1 worfen sind, auf einer der unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen, 1n Was im §. 29 über die Bezeichnung der Säe angeordnet worde, f Bei: Branntweinbrennern 1m Stadtbezirk stehen die unversteuerten Be- „der g de! 1 ) {- unter Aufsicht: der buche abzuschreiben und der Empfangende in jeinem Buche auf Grund eines

die Gewichtsmenge in Buchstaben ausdrückenden Transportzettels des Nb- gebenden in Zugang, zu: bringen. Das Haupt-Steuer-Amt ist befugt, an- zuordnen, daß in solchen Fällen die Ab- und Zuschreibung -unter Vorlegung | beider: Bücher und Vorführung der NRaaren . von derjenigen Steuerstélle- an | welche dex-Ablassende mit der Steuer-Entrichtung gewiesen ist, bewirkt werde,

2) Zur Posi den Gewerbetreibenden so lange verbindlicb, als er solche nicht: durch eiue

oft. Perschlossene Kolli und unvoer}lossene steuerpflichtige Gegenstände, „die | anderweite \criftliche: Anzeige an die betreffende Steuerstelle abändert.

111. Abfertigung zu den andern unter besonderer Aufsicht Kebenden Mühlen im Stadtbezirke, für welche keine Spezia l- Regulative bestehen.

Expedition vorhanden ist, vermahlen werden, so wird dasselbe entweder bei | Mahlgut mehx, als die Bezettelung besagt, vor, | dem Haupt-Steuer-Amte, oder bei einer der Assistenturen, mit Ausnahme | §Y- ein. der auf den Eisenbahnböfen belegenen, schriftlich angemeldet.

Versteuerungsscheines und der darin vermerkten amtlichen Verwiegung in

inn.

Wenn Schlächter und andere Personen, welche sich mit dem Verkaufe von Fleischwaaren beschäftigen, das aus dem versteuerten Vich und durch Ankauf gewonnene Fleisch zu Pôökelfleis, Wurst und anderen Fleischwaaren verarbeiten, so haben sie dasselbe in einer besonderen Abtheilung ihres Re- visionsbuches mit Hinweis auf die Zugangs-Nummer / welche in der ande- ren Abtheilung des Buches angegeben ist nah Vorschrift des Haupt- Steuer-Amtes in Zugang zU bringen.

In Bäckereien ist das Fußmehl, wenn cs angesammelt wird, und #o-

M L m T E T L

denen feine Waage-Expedition vorhanden is, vermahlen werden, so wird | findet auc auf alles Mahlgut Anwendung, welches die unter | änd n und ungemalztem Getreideschroo solches bei der Assisteatur an der Straße, auf welcher der Ausgang erfol- allgemeiner Kontrolle Rèbed, verarbeitet Mb: L T i n fivdevoR L Räume r G 2A Bestände sind dem gen soll, innerhalb der festgesezten Dienststunden nach Gattung und Gewicht 6. 62 Haupt-Steuer-Amte schriftltch- anzuzeigen.

schriftlich angemeldet. Das Maÿhlgut wird, nachdem darüber gegen Er- 11. Abfertigung des Mahlguts der Gewerbtreibenden im | Für die Aufbewahrung der Schrootbücher und für. die Revision gelten aua ues Mag volle Mayen P ten Tage zur en T ai (l Mabl äußeren Stadtbezirk | beziehungsweise die Bestimmungen der gg. 121,123 und: 129. |

gere tigt werd n, mit C9 em an v qetven ag Muhle befordert, S0 a enr Gorperbetreibende des d S at ' | " : | S : : N

Das fertige Gemahl darf nur innerhalb der im §. 12 bestimmten der unter Mae Parc Rg bemahe n gui u B. Jm äußeren Stadtbezirke. | wie solches im §- 129 für: Schlächter vorgeschrieben ist.

Tienstituaden aus der Müdle verabfolgt werden und muß, ohne daß etwas | wird dasselbe, auf die im G, 49 Lt escintabeüe A Ave na A Wu i L | g: 159.

davon zurübleiven darf, mit den dazu gehörigen Mablscheinen unmittelbar g. 4 B. genaunten Assistenturen, mit Ausnahme d B nl S aure 1. Meldung des Gew erbebetriebes. c) Durch :Detailverkauf.

derjenigen Aistentur welche sleÿtere ausgefertigt hat / so zeitig | angemeldet. | Ausnahme der Bahn hofs-Assistenture!; Wer. sich im äußeren Stadtbezirke niederläßt, um ein mahl- oder schlacht- | Der Detailverkauf der, unter Buchkontrole stehenden Waaren; in3Men- zur Rüverwiegung resp. _Abfertigung gestellt werden, daß dieselbe Diese ertbeilt der Angabe gemäß, gegen Entricbi der Körnersteuer steuerpflichtiges Gewerbe zu betreiben, ist, er mag das Geschäft neu anfangen | gen von 50. Pfd. .und „daxunter wird; nicht: im Einzelnen ; sondern; Abends nod e agzsreichzendem Tageslichte erfolgen fann. Hat sich bei einen Mablversteuerungéschein mit l em das ‘Mahl F ves der dder vorher anderwärts Hrieven Van, verpflichte) N A hes A a Fo at E Ct s 2g wes a wnd der Revinon ¡V eDEr hinsihtlie des Gewichts, noch in Bezug | Ausfertigung zur Mühle gehen muß | | Mlgyt, am Lap Bezirks-Ober-Controleur (Steuer-Jnspektor) zu melden, welcher bestimmt, bei | findet, ¿u dieser Revision. auf Verlangen. der: Beamten durch den Gewerbe- auf die Gattung etwas zu erinnern gefunden, 10 wird das eingelegte Pfand, a y welcher Steuerstelle der Gewerbetreibende die Steuer zahlen und die sonstigen | treibenden summarisch abgeschrieben,

gegen. Zurückbehaltung des MahlsGens, n der Assistentur zurügezaylt, Findet sich bei einer Nachwiegung auf der Mühle im Falle des 62 Abfertigungen erhalten sol. Wenn de? Gewerbetreibende sein Geschäft auf Einzelverkäufe über 5 Cir. müssen sos Berde A p e ate Sl ohne e e rah Mit der | ein steuerpflichtiges Uebergewicht, i Wey Ras, N giebt, hat er der Steuerstelle sofort davon Anzeige zu machen. | des Empfängers im Kontrolbuche abgeschrieben werden.

darúber auszuileLeneten Z euer-Quittung wird das Gema unmittelbar | Nacher er S 03 isches L Steuerbintcr-

‘a den áußerea Stabtbeprh, Scehentlich zum Aeg L isn t R in der Steuer prozessualisches Verfahren wegen Steuerhinkcr 29