1865 / 136 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bei Schlächtern und Fleishhändlern bewirken die Revisionsbeamten die

Abrechnung durch jedesmalige Bestandsaufnahme. | §. 160. V, Weiteres Verfahren mit den Revisionsbüchern

Mit Ausnahme der für Schlächter und Fleischhändler im §. 121 vor- geschriebenen Revisions - und Versteuerungsbücher find bei den übrigen Ge- werbetreibenden die Kontrolbücher, sobald sie vollgeschrieben, mit den zuge- bôrigen Zugangs - Legitimationen an die betreffenden Steuerstellen gegen Eintausch eines neuen Buches zurückzuliefern. Bei Abmeldung des Ge-

werbebetriebes sind die Bücher mit Belägen gleichfalls von dem Gewerbe- |

treibenden an die Steuerstelle abzugeben. §. 161. VI. Revisionen.

Die im §. 125 angeordneten Revisionsbefugnisse der Beamten und Verpflichtungen der Schlächter gegen die Beamten und in Bezug auf die Waarenbestände gelten für alle Gewerbetreibenden und deren Leute.

In den Gewerbsräumen sind die Waaren nach Gattung und Steuer- säßen getrennt aufzubewahren.

Zum Behufe der vorzunehmenden Verwiegungen hat jeder Gewerbe- treibende eine geaichte Waage mit Gewichten bis zu 5 Ctr. zu halten.

Der Bestimmung des Haupt - Steueramts bleibt es vorbehalten, für einzelne Gewerbetreibende einen geringeren Bestand an Gewichten zu ge-

nehmigen. : F. 162.

VIL. Transport-Kontrole. Ueber den Transport steuerpflihtiger Gegenstände von der Abfertigungs8-

stelle oder von der Mühle zu den Gewerbslokalen müssen die Transportan-

ten sich durch den erhaltenen Steuerschein legitimiren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern über die stattgefundene Versteuerung oder die steuer- freie Abstammung Auskunft geben.

Sechster Abschnitt. A4 D p20: fi eiu ri §. 1623. Für die Erhebung und Kontrolirung der durch Allerh. Kabinets - Ordre vom 8. März 1847 für Berlin eingeführten Steuer von Wildpret, welche von sämmtlichen Hebestellen ohne Beschränkung erhoben werden kann, gelten

die Bestimmungen in- den vorstehenden Abschnitten Eins bis fünf, so weit fich dieselben auf Erhebung und Controlirung der Schlachtsieuer beziehen.

Siebenter Abschnitt.

Strafen. 101. __ Defraudationen der Mahbl-, Schlacht- und Wildpretsteuer zichen die im L. 17 des Geseßes vom 30. Mai 1820 festgeseßten Strafen nach sich. Andere Uebertretungen der in diesem Regulativ enthaltenen Vorschriften werden nah §. 90 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 mit einer Strafe von 1—10 Thalern geahndet, wenn nicht aus den im §. 17 des er- wähnten Gesezes bezogenen und für die Mahl- und Schlachtsteuer mitgel- tend erklärten Bestimmungen shwerere Strafen zu verhängen sind. Berlin, den 4, Juni 186d.

Der Finanz - Minister. gez. von Bodelschwingh.

Anhangs.

Mequltativp für die Erhebung der Braumalzsteuer im Wege der Mahl[l- steuer in der Stadt Berlin.

Für die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August 1831 ge- |

stattete und den Wünschen der Mehrzahl der hiesigen Brauereibesißer ent- sprechende Erhebung der Br aumalzsteuer im E Mablsteus: 4 U Stadt Berlin kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung:

G. 1.

Die Erhebung der Braumaîizsteuer im Wege der Mahlsteuer findet in dem ganzen inneren Stadtbezirk von Berlin in der Begrenzung statt, wie »jolhe durch das vorstehende Mahl - und Schlachtsteuer - Regulativ fest- gelegt ift.

Ge

Alles in den inneren Stadtbezirk von Berlin eingeführte Gersten - und Weizenmalzschroot, so wie das auf Mühlen im inneren Stadtbezirk zur Bermablung kommende Gersten- und Weizenmalz unterliegt der Brausteuer von 25 Sgr. für den Centner, und es gelten in Absicht auf steuerpflichtige und abzufertigende Mengen, die für die Mahlsteuer gegebenen oder noch zu gebenden Bestimmungen auch für die Braumalzsteuer.

D.

_Scroot aus gemälztem Getreide, welches von außerhalb in den Stadt- vezirk eingeführt wird, oder auf hiesigen Mühlen btldet aben T dn nit zum Berbrauen oder zur Branntwein-Fabrication, sondern zu anderen weden, z. B. zu Bädern bestimmt i, unterliegt nicht der im §. 2 bestimm- tien Braumalzsicuer, sondern der Mahlsteuer (ÿ. 3 des Geseßes vom 30sten Dai 1820), wenn es mindestens zum sechszehnten Theile mit ungemalztem

Roggen vermischt ist, die Menge nit: mehr als einen Centner beträgt is fein Grund zur Vermuthung vorhanden is, daß das Malzschroot zur Die bereitung bestimmt sei. Eine Verwendungs-Kontrole eintreten oder e Verbrauch zu medizinischen Qwecken durch ein ärztliches Attest nachweisen lassen, bleibt der Steuerbehörde unbenommen. il Ganz steuerfrei kann Malzschroot nur für diejenigen Branntwe; Brennereien bereitet oder eingeführt werden, welche lediglich Kartoffeln A arbeiten, in welchem Falle es in der Regel nah Maßgabe des Art. 3 a] Allerböchsten Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 wegen Erhebung e Braumalzsteuer einer besonderen Kontrole unterliegt, die sich, wo die Brant

wein-Brennerei mit einer Brauerei verbunden ist, auch auf die Malzschroot | bestände der lehteren erstreckt. 'Y

F. 4

Die Erhebung der Braumalzsteuer von dem von außerhalb in dey | Stadtbezirk eingehenden Malzschroot erfclgt bei allen für den Stadtbezit |

von Berlin im vorstehenden Mahl - und Schlachtsteuer - Regulativ

sub B aufgeführten Assistenturen innerhalb der für die Mahlsteuer bestehen, | | den Abfertigung8befugniß einer jeden Stelle und während der dort festgeseh |

ten Dienststunden (Y. 12 ibidem). D

Das Braumalzschroot, welches in den Stadtbezirk eingeführt wird i j auf dem für eingehende mahlsteuerpflichtige Mühlenfabrikate vorgeschriebenen j Ur diese, T dem Erhebungbamte vorzuführen , dort mündlich zu deklariren G ; Hiernächst wird von dem Erhebungs, J Beamten die Steuer festgestellt und erhoben, und darüber, unter Qurü, | haltung des Waagescheines nach demselben Muster, wie für die Mahl. | steuer, Quittung ertheilt, welche zum Ausweis für die Abfuhr zur Braye Ÿ

Wege und unter Beobachtung derselben Control - Maßregeln , wie

vision und Verwiegung zu stellen.

rei dient. §. 6

Alles auf Mühlen zu Schroot zu verarbeitende Weizen- und Gersten. Ÿ malz für Bewohner des inneren Stadtbezirks darf in der Regel nur auf | einer der Königlichen Wassermühlen oder der im Y. 18 des Mahl- und Ÿ Schlachtsteuer-Regulativs unter a d aufgeführten Dampfmühlen geschrootet Ÿ werden. Ausnahmen hiervon kann das Haupt-Steueramt dann bewilligen, J wenn Mühlenbauten , Wassermangel, Frost oder andere außerordentliche | Umstände die Verarbeitung des Braumalzes auf jenen Mühlen nicht ge-

statten möchten. L

Auf dasjenige Braumalz, welches auf den im §Ÿ. 3 bezeichneten Müh- Ÿ len vermahlen werden soll, kommen die Vorschriften in den §§. 23 43 f des Mahl- und Schlachtsteuer-Kegulativs für Berlin (Y. 1) zur Anwendung, 5 Doch soll es den Brauern, welche eine der bezeichneten Dampfmahlmühlen zur Bereitung von Braumalzsehroot ausschließlich benußen, auch gestattet 5 sein, die Braumalz - Steuer ausschließlih bei einer der im §. 4 unter B, Ÿ Hierzu be- f

des Orts - Regulativs aufgeführten Assistenturen zu entrichten. darf es jedoch der Genehmigung des Haupt-Steueramts.

§. 8

Für die eigenen Malzquetschen ‘einzelner Brauer bestehen besondere Vorschriften, für deren Befolgung die betreffenden Brauer verantwort- |

lich sind. S::9

Soll in den Ausnahmefällen des §. 3 die Verarbeitung des Brau- f malzes auf anderen, als den Königlichen Wassermühlen und den 4 im F | §. 18 sub a d des Mahl- und Schlachtsteuer - Regulativs aufgeführten | Mühlen stattfinden, so muß die Genehmigung des Haupt - Steueramts ein- | geholt werden, welches bei Ertheilung derselben zugleih bestimmen wird,

was in Bezug auf Anmeldung, Verwiegung und Versteuerung von Seiten des Brauers zu beobachten und zu erfüllen ift.

§. 10. So lange das gegenwärtige Regulativ in Kraft is, ruht die gewöhn-

| liche Brausteuer - Kontrole, und es bleiben die im innern Stadtbezirk von

Berlin wohnhaften Brauer von der Verpflichtung befreit, die Verwendung des Malzschrootes zum Brauen und den beabsichtigten Bierzug anzumelden, die Einmaishungen nur in bestimmten Stunden vorzunehmen und An- schreibung darüber zu führen. Dagegen dauert die Verpflichtung, eine vor- schriftsmäßige Waage zu halten und die zur Brauerei benußten Räume und Geräthe, so wie die damit vorgehenden Veränderungen der Steuerbehörde i (Fg. 27 und 28 des Gesehes vom 8. Februar 1819), unverän- ert fort.

_ Revisionen der Brauereien sind jederzeit zulässig und die Brauer ver- pflichtet, den revidirenden Beamten über den Brauereibetrieb die verlangte Auskunft zur Stelle vollständig und gewissenhaft zu geben, namentlich au die Steuerquittungen über das vorräthige oder im Verbrauen begriffene Malzschroot vorzulegen.

g. 11.

Alle Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, lehtere mögen neu oder aus der Mahlsteuer-Verfassung im Einzelnen oder im All- gemeinen Übertragen worden sein, unterliegen, in Absicht der zu verhängen- den Ordnungs- und Defraudationsstrafen, den Strafbestimmungen des Mah!- und Schlachtsteuergeseßes vom 30. Mai 1820 und resp. der Steuer- Ordnung vom 8. Februar 1819. Die Norm für alle Defraudationsstra- fen ist der Steuerbetrag von 25 Sgr. für den Centner Braumalzschrooh und die Confiscation greift in den durch das Gesey vom 30. Mai 1820 bestimmten Fällen ebenfalls Plag.

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Die in vorstehendem Regulativ angeordnete Erhebungsweise für die Braumalzsteuer kann zu jeder Zeit geändert, ergänzt oder wieder aufgeho- ben und in den Weg der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 nebst den dazu später ergangenen abändernden oder erläuternden Bestimmungen zuU- rücfgeführt werden.

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Das fertige Gemahl geht ohne weitere Anmeldung und Abfertigung

§. 64.

aus der Mühle zurück. Ines C: G; D. Pflichten der Müller, deren Mühlen unter besonderer Aufficht stehen. 1) Allgemeine Verpflichtung. L i Der Müller in den unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen (Y: 18) ist für die Befolgung der Vorschriften der §§. 23, 24; 27, 28 und 29 mit- verhaftet. Außerdem gelten für ihn insbesondere folgende Bestimmungen. F. 66. 2) Anzeige vorkommender Besiyveränderungen.

Sobald die Mühle durch Verkauf, Verpachtung oder auf irgend eine |

andere Weise an einen anderen Jnhaber übergeht, ist letterer verpflichtet, davon sofort und bevor der Betrieb der Mühle für seine Rechnung beginnt, der Steuerstelle schriftlich Anzeige B L O6 3) Abtheilung der Mühlenräume. S

In den Mühlenräumen werden ebenfalls vor dem Beginn des Mühlen- hetrieds von dem Mühleninhaber unter Bestimmung eines Oberbeamten, verschiedene Abtheilungen bestimmt, und zwar so, wie der Raum diese Ab-

sonderung gestattet :

a) für steuerpflichtige Körner nach dem Satze von 20¿Sgr. für den |

Centner, L / b) für dergleichen nah dem Saße von 5 Sar. für den7Centner, e) für Gemahl aus den Körnern zu a. d} für dergleichen zu b., i N e) für Branntwein- und Brauschroot und das Getreide dazu, f) für Land- und Freimahlgut, g) für mit Beschlag belegtes Getreide und Mahlgut. . | Die einzelnen Abtheilungen werden durch angehängte Tafeln bezeichnet.

noch Mahlgut aufbewahrt werden, auch jede Gattung nur in dem dafür bestimmten Raume. : G g. 68.

4) Mühlenbeschreibung. /

Ueber die innere Einrichtung der Mühle, die Zahl ihrer Gange, zu welchen Gattungen von Mahlgut der eine oder ‘der andere Gang etwa aus\chließlich bestimmt ist, über die mit der Mühle im Zusammenhange stehenden Räume, deren Abtheilungen nach den Bestimmungen ÿ. 67, ob der Müller cinen Handel mit Mahlgut betreibt, und wo dies geschieht, wird eine kurze, durch eine einfache linearische Zeichnung verdeutlichhte Beschreibung doppelt aufgenommen, solche von dem Müller und dem Oberbeamten unter- hrieben, und ein Exemplar davon an einem bon leßterem zu bestimmenden Orte in der Mühle angeheftet, das zweite aber dem Haupt-Steueramte ab- geliefert. Die Erneuerung dieser Beschreibung muß geschehen, so oft nach dem Ermessen des Ober-Beamten das Bedürfniß eintritt, Veränderungen gegen diese Beschreibung ist der Müller verpflichtet, vor deren Ausführung dem Haupt-Steuer-Amte {riftli anzuzeigen.

S. 09. 5 Vergleichung des Mahlguts mit dem Mahlsch eine. a) nah Gattung und Menge der Körner. :

Sobald Körner zur Mühle gebracht werden, muß der Müller den Mahlschein einschen, und sich überzeugen, ob dieselben der Gattung und Menge nach damit übereinstimmen. Die Annahme zur Mühle is bei Bo- windmühlen erfdlgt, wenn die Körner den durch den Kehrbaum um die Mühle gebildeten und durch Pfäble bezeichneten Kreis Überscbritten haben.

Findet sich bei der Vergleichung der Mahlpost mit der Bezettelung eine Abweichung, so muß der Müller die Annahme des Mahlgutes versagen, oder dasselbe sofort auf den für Konfiskate bestimmten Plaß zurückstellen und gleichzeitig dem Haupt-Steuer-Amt oder der nächsten Assistentur zur weiteren

Untersuchung Anzeige erstatten. 6. 70 V.

b) Rach der Bezeichnung der Säe.

Fehlt auf den Säcken die «r in gleicher Art, wie im Y. 69 A worden, verfahren.

G Ul. ; 6) Verfahren mit den Mahlscheinen.

Wenn das Getreide zur Mühle gebracht und richtig befunden worden is, wird der Mahlschein dem Kropf eines der zur Mabhlpost gehörigen Säcke angebunden, oder auf den I Ober-Beamten zu bestimmenden Orte aufbewahrt. a :

Die Säcke, so weit sie zu einem und demselben Mabhlscheine gehören, müssen mit ihrer Bezeichnung (§. 29) nah vorn, so lange stets zusammen- gestellt sein, als während der Verarbeitung ihres Inhalts durch diese selbst niht eine Trennung nöthig is. Sobald mit der Aufschüttung des Getreides auf den Mahlgang der Anfang gemacht ist, wird der Mahlschein an den Gang geheftet und verbleibt dort während der Bereitung, weiche durch Zwischenposten nicht unterbrocben werden darf. u

Auf Mühlen , welche mit Siebcylindern oder mit seidenen Gacebeuteln versehen sind, ist eine Unterbrechung durch andere Mahlposten gestattet, wenn Getreide in Vorrath geschrootet werden soll. ;

Für diesen Fall is dem Müller die Benugung eigener, nach §. 30 be- ztihneter Säcke gestattet. Js das Mahlgutk fertig, 10 darf dasselbe sich aus- hließlih nur in den Säcken des Mahlgastes befinden. Der Mahlschein wird dann wieder an den Kropf eines der zur Mahlpost gehörenden Säcke befestigt oder an dem vom Ober-Beamten bestimmten Orte aufbewahrt.

Die unter den Mahlscheinen befindlichen mit L. , IL. , I und IV. be- zeichneten Abtheilungen werden bei folgenden Handlungen abgeschnitten:

a) die mit 1 bezeihnete Abtheilung, sobald das Getreide zur Mühle ge-

bracht, untersucht und der Gattung und Menge nach richtig befunden |

wordén j ; b) die mit II. bezeihnete Abtheilung, sobald die Bereitung oder das Ab-

mahlen beginnt und die ersie Aufschüttung auf den Gang erfolgt;

F. 29 vorgeschriebene Bezeichnung, so muß

Antrag des Mühlen-Jnhabers an einem von dem |

é) dié tñît Ul, bezéichiéte Abthéilüng, sobáäld dié Bereitung völléndet ift, und

à) dié mit IV. bézeichnete Abtheilung, wenn das Mahlgüt aus dér Mühle abgelassen wird.

Wird das Getreide zum Spigen aufgeschüttet, so wird die mit Il. be- zeichnete Abtheilung nür bis zut Hälfte eingeschnittén und erst vom Yettel getrennt, ivenn die wirkliche Vermahlung beginnt. Geht éndlih das Mahl- gut aus dét Mühle, so muß der Mahlschein, von dem nun die Abthéilun- gen I. bis IV. getrennt find, das Mahlgut begleiten und ist der Müller dafür verantwortlich; daß der Transportführéx in den Besiß des Mahlscheins

gelangt. §79;

7) Dauer der Gültigkeit dér Mahlscheine auf den Mühlen. a) Auf dén Königlichen Wasseimühlen.

Sämmtliches auf den Königlichen Wassermühlen bereitete Mahlgut muß spätestens am 14. Tage, dén Tag der Einwaage des Getreides als exsten gérechnet, aus der Mühle wieder abgehen. Wird das Jnuehalten dieser (Frist durch uünvérmeidlide Umstände verhindett, so muß der Müller dem Haupt-Steuér-Amte oder den Bezirks-Ober-Controleur davon Anzeige máächen und äuf Verlängetüng der Frist antragen. Wird der Antrag zu- lässig befunden, so ist die erhältené schriftlihé Genehmigung dein Mahlschéine

beizufügen. A.

b) Auf anderen Mühlen des Stadtbézirks . Das auf anderen Mühlen des inneren Stadtbezirks beréitete Gemahl

| dagegen is an diese Gültigfeitzfrist der Mahlscheine nicht gebunden.

Statt dessen ist déèr Müller verpflichtet, auf dei Mahlscheine mit Dinte dei Tag génau zu vermerken: a) an welchem das Getreide auf den Gang gebracht wird, und b) an welchem die Geinahlbereitung fértig ist. Das Gemahl muß spätestens am zehnten Tage nach vollendeter Berei-

4 E} tung (den Tag, an welchem die Gemahlbereitung vollendet ist, mitgerechnet) An anderen Orten, als in den deklarirten Räumen darf weder Getreide | Ung ( ag/ ch e ylbereitung ist, mitgerechnet)

aus der Mühle wieder abgehen. Wird dies in einzelnen Fällen behindert, so muß der Müller der Steuer- stelle, welche den Mahlschein ertheilt hat, oder dén die Mühle besuchenden

| Aufsichtsbéamten davon zeitige Anzeige machen und auf Verlängerung der

Frist zur Abfuhr des Mehles von der Mühle anttagen. Wird der Antrag zulässig befunden , so ist die von der Steuerstelle zu ertheilende schriftliche Genehmigung dem Mahlscheine beizufügen , wogegen von den Ausfsichts- beamten die Genehmigung auf den Mahlscheinen selbst niedergeschrie- ben wird.

C 19:

Für die Junehaltung der zur Gültigkeit der Mahlscheine in den §ÿ. 73 und 74 vorgeschriebenen Fristen ist neben dem Müller auch der Mahlgast insoweit verhaftet, daß beide gemeinschaftlich für die rechtzeitige Abfuhr des fertigen Gemahls von der Mühle zu sorgen haben. Ergiebt sich demnach, daß zwar die Bereitung des Mahlguts rechtzeitig erfolgt, die Abfuhr des Fabrikats aber über die Dauer der Gültigkeit des Mahlscheins verzögert worden, so wird außer dem Müller auch der Mahlgast in Anspruch genom- men, und es treffen die Folgen der begangenen Ordnungswidrigkeit sodann denjenigen, dem die verzögerte C Last fällt.

c) Eigenes Mahlgut der Müller.

Für das eigene Mahlgut der Müller werden nur auf vier und zwan- zig Stunden gültige Mahlscheine gegeben, so daß nah Ablauf derselben die Bereitung vollendet und das Gemahl aus der Mühle geschafft sein muß.

Für die Graupen - und Griesfabrication kann jedoch eine Ausnahme hiervon , auch bei eintretender Windstille eine Fristverlängerung seitens der Steuerstelle, welhe den Mahlschein ertheilt hat , bewilligt werden , wenn daruin nachgesucht wird.

G L

8) Getreidebestände der Müller. Die Getreidebestände der Müllèr müssen von den Mühlen getrennt sein und unterliegen keiner besonderen L en 60e 9}; Mahlmege. Sollte der Fall eintreten , daß der Mahllohn in Körnern durch die so- genannte Mahlmeye entrichtet würde, dann werden hierunter besondere Bor-

schriften ergehen. G: 79,

10) Stein-, Staub- und Fußmehl[.

Das Stein -, Staub - und Fußmehl darf in der Mühle nicht aufbe- wahrt, muß vielmehr aus derselben täglich entfernt werden.

Soll dergleichen aber zum Anmahlen von Steinen (Randfutter) benußt werden, so muß dasselbe, bevor es auf die Mühle gebracht wird, der Steuer- stelle schriftli deklarirt werden und is die visirte Declaration als Ausweis gegen die Revisionsbeamten auf der Ae aufzubewahren.

g. 80. j 11) Mahblgut-Vorräthe.

Weder für den eigenen Bedarf, noch für den Handel mit Mühlen- fabrikaten darf Mahlgut in den Mühlenräumen oder in den mit diesen in unmittelbarer Verbindung I 7 E aufbewahrt werden.

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12) Handel mit Mehl und anderen Mühlenfabrikaten.

Diejenigen Müller, welche Mahlgut zum Verkauf oder zum Tausch be- reiten, oder Bestellung auf Mehl oder auf Getreide zu Mehl annehmen, oder überhaupt mit Mühlenfabrikaten Handel treiben wollen, müssen dies dem Haupt-Steuer-Amte anzeigen und zugleih angeben, wo die zum Handel be- stimmten Vorräthe aufbewahrt werden sollen.

Es wird sodann von dem Haupt-Steuer-Amte bestimmt werden, wel- chen Controlmaßregeln der Handel des betreffenden Müllers unterworfen

werden soll. §. 82.

13) Mühlenrevision. ¿d \ Die Mühle mit den dazu gehörigen Räumen (§. 67) muß für die Steuerbeamten in den Stunden von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends