1865 / 139 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1834

Finanzstellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thürin- gischen Vercin der Direktiv-Behörde desselben , die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige Abrcchnung. Diese Abrehnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der

jedem kontrahirenden Theile für die Abrechnungs8periode zustehenden

Einnahme-Antheile zu leisten sind.

Ueber die Einnahmen von der Uebergangs - Abgabe für Bier erfolgt auch die vorläufige Abrechnung nur alljährlih. Jm Uebri- gen finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf diese Abrech- nung Anwendung.

Zum . Zweck der sließlichen Abrechnung machen die Direktiv- Behörden dem Königlich preußishen Finanzministerium innerhalb der ersten sech8 Monate jedes Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den. von ihnen Übersendeten, auf das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen is. Das Königlich preußische Finanz- ministerium übersendet die hiernah aufgestellte \{ließlihe Abrech- nung den übrigen Central-Finanzstellen, für den Thüringischen Ver- ein durch dessen Direktiv-Behörde, zur Anerkennung und macht den- selben von der allseitig erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es

erfolgt alsdann die Ausgleihung der auf Grund der {ließlichen |

Abrechnung etroa noch zu leistenden Zahlungen.

Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den zum ThÜ- ringischen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine begriffenen Gebiete stellt die Direktiv-Behörde des Vereins, auf Grund der ihr von dem Königlich preußischen Finanz- ministerium Üübersendeten vorläufigen und der von den fontrahiren- den Regierungen anerkannten schließlichen Abrehnungen, die weite- ren vorläufigen, beziehungLweise \{ließlihen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, so wie die allgemeinen Abrechnungen, den Central - Finanzstellen dieser Staaten, und zwar die \ließliden Abrechnungen zur Anerkennung vor.

Artikel 8. Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar : bei der Steuer von der Branntweinfabrication und bei der Ueber- gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent, bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent an Erhebungskosten zurückbehalten.

Von Herauszahlungen, welche auf die Branntiveinsteuer und die Uebergangs-Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, werden Erhebungskosten nur in dem Falle zurüdkbe- halten werden, wenn die Brutto-Einnahme Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhrvergütung, weniger betragen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme.

N TiLEL O,

den völligen Uebereinstimmung der vereinbarten geseßlichen, reglemen- tären und Kontrole-Vorschriften hinsihtlich derjenigen Steuern und

Abgaben, bei welchen nah den vorstehenden Verabredungen eine |

Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet. Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die

Joll-Directionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Be- | indi j f rei f Aal f c l Le He | gekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und fo fort von zwölf z amten oder Controleure erstreckt sfich auch ferner auf die Erhebung | J x Sry Sd lius O S E und Kontrole dex in die Gemeinschaft fallenden Steuer und Ab-

gaben unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse |

der gedachten Beamten oder Controleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.

Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Be- amte nicht abgeordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von | Zeit zu Zeit durch besonders zu entsendende Kommissarien von der |

Erhebung und Controle der gedahten Steuern und Abgaben, ins» besondere der Steuer von der Brannt1einfabrication, Kenntniß zu nehmen.

Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. Artikel 10.

Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer si erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntiveinfabrication oder Consumtion \ich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur An- wendung kommenden, auf dem Rauminbalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benußten Gefäße und der Zahl der Ein- maischungen beruhenden Erhebungsmaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll cine Aenderung des Erhebungsmaßstabes insoweit eintreten, als nöthig is, um den- selben dem im Artikel 1 festgesezten Steuersaye wiederum nahe zu bringen.

Is eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kontrahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssayzes für sih allein anzuordnen. Die Ein- nahme-Gemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortgeseyt, die Gleichheit des Theilnahmc-Verhältnisses soll aber dadurch aufrecht

erhalten werden, daß derjenige höhet : l) von der gesammten in seinem Gebiete auffommenden B

weinsteuer-Einnahme so viel von der Theilung ausschließt für sich behält, als der von ihm für die Branntweiu-Fabri, A aus mehligen Substanzen angenommene volle Srbédünges höher ist als der gleichartige Say in den anderen Staaln, beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete deribni Theile, welche einen geringeren Steuersaß beibehalten, cine L Differenz der Steuersäße entsprechende Uebergangsabgabe a seine alleinige Rechbnung erhebt ; M befugt ist, auf privative Rechnung die Rüvergütung bei d Ausjuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten n Verbältniß der cingetretenen Erhöhung des Erhebungssages y erhöhen und bei der Ausfuhr in die Gebiete der anderen fo, trabirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren welé, jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen die Ver:

Theil, welcher den Steuersay

gütung bei der Ausfuhr in das Ausland 1 i Vereinsstaaten cclióbet Worden ist. D S Bli dend s Urtitel 11, _Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mi 1. Januar 1866. Derselbe tritt, u dicfêm Tage M Stelle folgender, zwischen den kontrahirenden Theilen abgescchlo}sen Verträge, nämlich: 1) des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 30. März 1833 , soweit derselbe auf Gegensiände des gegenwärtigen Vertrages Be zug hat; der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll - und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom llten Mai 1833, wegen Fortsehung der Verträge vom 30, Mär und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innere Erzeugnisse vom 8. Mai 1841, wegen Fortsezung des Ver- trages vom 8. Mai 1841 über dic gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853; der Uebereinkunst zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 19. Oktober 1841; der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen Zoll- -und Handelsvereins einerseits und Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgabe von Bier betreffend, vom 19, Oktober 1841. Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die

| Hobenzollern’schen Lande und das Jadegebiet Preußen: By Di Ea Tri ; E | L jen V Jadegebiet Preußens, so wie au Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauern- | N eenizen Gebietstheilt Draukibwns, tele zur Veit dem vie d

| systeme Hannovers angeschlossen sind.

r tites 12; Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig sein und, wenn er niht vor dem 1. Januar 1877 von dem cinen oder dem anderen der fontrabirenden Staaten auf

zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. _Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kontrahirenden Theilen bestehende Zoll - Vereinigung

aufhört.

Er soll alsbald zur Ratification der Hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifications- Urku nden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen und in einem für die Hohen kontrahirenden Theile in dem Königlich preußischen Geheimen Staat83archive niederzulegen- den Exemplare vollzogen.

Berlin, den 28. Juni 1864.

von Pommer - Esche. (07 S.)

von. Thümmel. (Lie 2y)

Delbrü. S) von L hielau: (Li (S)

Philipsborn.

U S) Thon. 4 W)

Bode. l, S)

Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über den Verkehr mit Tabak und Wein. Vom 28. Juni 1864.

_ Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die ‘außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll - und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Jhre diesem Vereine angehörenden Lande, und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet

Landen al N ) d zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

1885

Rerkehr mit Tabak und Wein zwischen Jhren

seitig freien egensettig freter Den |

ifreht zu erhalten, baben Unterhandlungen eröffnen

Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General - Direftor der Steuern Friedrich von Pommer Esse, Allerhöchstihren Ministerial - Direktor Philips8born/ und i coul : gi S S Allerhöchstihren Ministerial - Direktor Martin Friedrick | Rudolph Delbrü) o Majestät der König von | 0 al B Llfivren Geheimen Finanz - Rath Julius Hans von Thümmelj Seine Königliche Hoheit Allerhöchstihren E 2 dor Bodtej “53 Die E Majestät dem Könige von Preußen und t B. niglichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei A 7 ringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligte ) ine und zwar: G “S7 Königliche Hoheit der Großherzog von Sach- „Weimar-CEljena@)/ N L it vet B von Qa M L I Sée Hoheit der Herz9g- 08 Sachsen-Alten Ed) / Se. Hoheit der Herzog von Sachsen - Kovurg

Gotha), Se. Durchlaucht Rudolstadt, See. Durchlaucht Sondershausen, hre Durchlaucht älterec Linie), See. Durchlaucht Linie: ; E den Großherzogli sächsischen GeheimrathG ustav Thon; Seine M A ras von Braunschweig und

Lüneburg: i 1s o digtibren Finanz - Direktor Wilhelm Erdmann Flo

* rian von Thielau, A von welchen Bevollmächtigten unter dem Bata ane der Ratisi | cation, folgender Vertrag abgeschlossen worden st. |

Artikel 4, f 1 soll auch ferner dieselbe Besteuerung |

À urfür esse : m Kurfürstenthum Hess l T a des Fabaksbaues stattfinden , N Be P e Sala den Lin

; So i Sönigreichen *Preußen L / N geo, A, A L A delsvereine gehörenden Staaten und Thüringischen Zoll - und Hande sve im Herzogthum Braunschwe g A

* Arti , R S Tabatkblättern und Tabakfabrikaten ner Theile in das Gebi

aus dem Gebiete eines der fontrahirenden Theile L es E cines anderen findet eine Abgaben ¡S O bes reckt e Zas , : S, ci! C ‘1e ei DCL » C c O r nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des = H (n Mint f än und V Boi, es mag die Hervorbringuug derse L in dem cinen oder anderen der fontrahirenden Staaten em Steuer unterliegen, oder e T: - L E i ag ° - a Theilen findet etne Gemeinschaft

Qupisches en E R 0A P in eh, Ca aufkommenden der Einnahmen von denjengt! A T rit R statt, welche, nach Maaßgabe der Zollvereinigungs blt: von den aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden 2a0c

T ahakfabri rhoben werden. Fe lern zah : Tahalsabr tan 7 aus anderen Jollvereins-Staaten

ommt in Zukunft von dem, : i L Sp E A und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die A Artill «4 1 Urá.

Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft U a gaben werden ihrem Bruttobetrage, nad Abd cahirenden Theilen R E E wische1 - gen für unrichtige Erhebungen, N Ki ban Verhältniß des M Died A im Zollvereine von

Der Stand der Bevölkerung bslungen festgestellt. drei : Aghren stattfindenden ZAhtungell Lr A : E in Dre STLIE den Abrechnungen ZzU [leistenden Herauszahlun gen kommen für den die Zahlung leistenden hebungsfosten in Abzug. , A N : Der E Uta beziehungSwelE die ¿ßig mit einem der Staaten oder Gebietsthele/ E E 0 Artikel 3 bezeich-

j eme a / : S nden Staaten ¿in Gemein T E i

ONSARECE E ¡én fehen soll bei der Theilung dieser Einnahmen in een ays beziehungsweise die Bevölkerung Ma Sh 1 angereintt werden, mit welchem eine solche Gemeinscha]|

stattfindet. i Urt ikel 9. i L ; Thei vfli h zu einer fortdauernden : enden Theile verpflichten sich 3 : has eann A N der geschlichen reglementairen und Con

R a Johann |

Alexander Mag |

der Kurfürst von Hessen: der Haupt-Staatsfka}je Friedri ch

Schwarzburg-

der Fürst von

der Schwarzburg*

Fürst von die Fürstin-Regentin von Reuß

der Fürst von Reuß ¡jüngerer

|

Bei -dem Uebergange von

| | | | | | |

Bevölkerung

trole-Vorschriften i der in die Gemeinschast fallenden Abgaben.

bleibt der Beitritt zu i Sachsen: Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1866 an April 1853 von 1 : dem Königreich Hannover und Herzogthum Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, die gegenseitig freien lichfeit der Uebergangsabgaben von feine Anwendung A r S

“i reußens, sowie aus dlejel c E p i dem Steuersystem Hannovers angeschlossen sind.

ber 1877 gültig sein und, von dem einen gefündigt wird) zu zwölf Jahren,

zwischen aufhört.

Höfe vorgelegt enden \päteins binnen sechs Wochen in Berlin

Theile in dem Königlich zulegenden Exemplare vollzogen.

v. Pommer Esche.

| Hoheit

Theil drei Prozent Er- |

| solcher

hinsichtlih der Besteuerung des Tabakbaues und

Die Wirksamkeit der von dem einen fontrahirenden Theile an

die Zolldirectionen oder Hauptämter eines anderen Mo Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung

und Controle dieser Abgaben, ( Stellung und Befugnisse dieser Beamten oder Controleure im All-

gemeinen getroffenen Verabredungen.

unter Anwendung der, wegen der

Artikel 6. i Dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. die Stelle des am ten

den kontrahirenden Theilen untereinander und mit

gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaft- ) denselbend betreffend. Er findet die hohenzollernschen Lande und das Jade- Gebietstheile Braunschweig®)

Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezem- wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 oder dem andern der fontrahirenden Staaten auf- auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf als verlängert angesehen werden. S auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die Theilen bestehende Zollvereinigung

Der gegenwärtige

Er erlischt, : den fontrahirenden

Fr [sbald zur Ratification dex Hohen kontrahirenden E cdliai und is soll die Auswechselung der Ratifications-

bewirkt werden.

in ei ir die Hohen fontrahirenden So geschehen und in einem}; für die Ho : M als preußischen Geheimen Staatsarchive nieder-

28, Juni 1864. Philips8born. (Li S) Thon. v.

(L. 8.)

g i Î "e Berlin , den Delbrü. v. Thümmel.

(L. S.) (L S.) Thielau. (L.

L S) Bode. L. 9)

m —————_—_—_—_—_—_—_—-

i Jreuf Sachs Baden, KUrk- Vertrag zwischen Preußen), Sachsen, a 0 chen Zoll- und Han-

hessen, den bei dem Thüring] | e A delsvereine betheiligten Staaten, Dra e und derx freien Stadt Frankfurt einerseits; un Hannover) so wie Oldenburg andererseits, betres- end den Beitritt Hannovers und Oldenburg®s zu K D [D Y C , em Zollyereinigunds 7 B A vom 40. E N à de g N ü ¿ 264 und zu dem Vertrage über den Verkehr mi Tabak und Wein von demselben Uag. ; 00:20 R) Vom 11. Juli 1864. jestà : Kóôni Preußen, Majestät der König pon Preuße Naje h Seine Königliche Hoheit der Großherzog n ? : n c p L C4 n C4 (4 Zaden, Seine Königliche Hoheit I Kurfürst von Ben eiligen i je}tà Sniage von Preußen und & v ner Majestät dem Könige v0 | und Seiner H Sol M Cuvtfesien von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- uw Handelsvereine betheiligten Souveraine, Setne Hoheit 4A berzog von Braunschweig und Lüneburg und der. He e ee Stadt Frankfurt einerseits, und See Majestät vie aa von Hannover, sowie Seine Königliche Hobeit der M r é andererseits , gleihmaßig von 26 auf Grund des Ber-

ut “R g t Fortdauer des

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g April 1853 zwischen Jhnen bestehenden “Zoll und zugleich dejjen Fortsezung

trages vom 4. an S und Handelsverein8 1er zu stellen, 0 E ie ¡ffnen lassen und zu

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Seine Seine Majestät der ck

König von Sachsen Y

bri se zur Zei ehörenden mit den Übrigen, demselben ad Qui S G rungen vorzubereiten) haben Uner ndlung Bevollmächtigten ernannt, und 1 ar: einerseits : iet a . d) Seine Majestät der Kong Le Ullerhöchstihren General - Direktor D Friedrich von Pommer Esche) E ; ck42 L t TCireftt or Allerhöchstihren Ministerial - Direltor Philip8born)y und d 4 add Allerhöchstihren Ministerial - Oireftor Rudolph Delbrü) O i je}à v König von Wai i Scine Majestät der König v? u S G TI tkn Allerhöchstißren Geheimen Finanz - R N von Thümmelj 8 zidtar® i ¿nigli C t) der Großherzog von D! Seine Königliche Hoheit der Großherz

NYreußen:

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Alexander Max

Martin Friedri,

Hans