1865 / 139 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1888

Franz - Bahn von Neubrandenburg bis zum Anschluß an ersteren Bau ausführen zu lassen. : Artikel 2.

Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft hat \ich bereit erflärt, die Babnstrecke von Pasewalk über Straßburg zur Landesgrenze bis Ende 1867 auszuführen. Die Königlich Preußische Regierung wird der Gesellschaft hierzu unter den üblichen Bedingungen die Concession ertheilen, und demnächst insbesondere darauf halten, daß die Gesell- \chaft die betriebsfähige Vollendung des Baues nicht über Ende 1567 hinaus verzögert.

Artikel 3.

Die Großherzoglich mecklenburg-shwerinsche Regierung verpflich- tet sich, die Fortsezung der Friedrih-Franz-Bahn von Neubranden- burg bis zur preußischen LandeSgrenze bei Straßburg gleichfalls spätestens bis Ende 1867 auf cigene Kosten zu vollenden.

Artikel 4.

Der Punkt / Straßburg zusammentreffen y foll nöthigenfalls durch deshalb abzu- ordnende technishe Kommissarien näher bestimmt werden.

Die von der preußisch -mecklenburgischen Grenze ab nach Pase- roalk führende Anscblußbahn soll mit den dortigen Eisenbahnen nach Angermünde, Stralsund und Stettin in Schienenverbindung gebracht werden.

Die Spurweite der Bahnen soll in Uebereinstimmung mit den

anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen | Z i i | ausn "wo, als am Bestimmung®sorte einer Visitation zu unterwerfen und | voraus8ge]eßt

halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen,

auch im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial |

eingerichtet werden j

auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. Artikel 9.

Beide Hohe Regierungen find darüber einverstanden , daß ein | einheitlicher Betrieb für die Bahn von Pasewalk bis Neubranden- |

burg in beiderseitigem Verkehrsinteresse liegt. Die Großherzoglich

mecklenburg-\{werinsche Regierung wird fic sem k der Berlin - Stettiner Eisenbahn - Gesellschast zu verständigen suchen,

Die Königlich preußische Regierung wird dem Zustandekommen der

Verständigung thunlich| förderlich sein, mag dieselbe auf der Grunds | chwerin- {he Regierung oder daß die Berlin-Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft |

-*

lage angestrebt werden, daß die Großherzoglich mecilenburg-}

den Betrieb auf dieser Bahn erhält. Artikel 6.

Für die Dauer des etwaigen einheitlichen Betriebes der Bahn | durch die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung verzichtet |

die Königlich preußische

gegenüber auf die Ausübung aller Rechte,

preußischen Regierung in Betreff der Tarife und der Fahrpläne auf | Verlin- | Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber geseßlich, beziehungsweise | Im Uebrigen ist vereinbart, daß | zwischen Pasewalk und Neubrandenburg täglich in jeder von beiden | Personenbeförderung eingerichtete

ay

der Bahnstrecke von Pasewalk bis zur Landesgrenze der fonzessionsmäßig zustehen werden.

Richtungen mindestens zwei zur Qüge bestehen sollen. A Während des stattfindenden einheitlichen Betriebes {heiden preußische Unterthanen durch Anstellung auf der Strecke der Bahn, und Großherzoglich mecklenvi:i zschwerin]s Großherzoglich mecklenburg - strelißzische Unterthanen dur stellung auf der preußischen Strecke der Bahn aus dem Unterihanen- verbande ihres Heimathlandes nicht: aus. Im

che und

Betriebsbeamten ohne Unterschied des Ortes ibrer Anstellung rü- sichtlih der Disciplin nur den vorgesehten Großherzoglichen Behörden, im Uebrigen aber den Geseÿen Un Behörden des Staats unlter- worfen, in welchem fie ibren Wohnsiy haben.

Im Falle der einheitlichen Betriebsführung durh die Berlin- Stettiner Eisenbahngesellschaft soll rüfsichtlih der Disziplinarverhält-

nissé der dabei angestellten Beamlen sowie der sonstigen rechtlichen | Verhältnisse derselben dasselbe gelten, was vorstehend in Betreff der |

Großherzoglihen Beamten vereinbart ist. e Gesegliche Bestimmungen j welche, vom Tage des Nbschlusscs

gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, in Bezug auf den Betrieb

der Eisenbahn-Unternehmungen oder dessen Besteuerung in Preußen

erlassen werden, sollen ohne vorherige Verständigung mit der Große

berzoglih mecklenburg - {chwerinschen Regierung auf deren Betriebs®-

führung auf der preußischen Bahnsirecke feine Anwendung finden.

Artikel 7.

Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern des König- reihs Preußen und der Großherzogihümer Mecklenburg - Schwerin und Mecklenburg-Streliß gemachi werden, namentli sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Tran8®porte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksihtlich der Beförderungéprceise ungünstiger behandelt wer- den , als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

| werden

stigen, sollen den Reisenden und ihren Effekten | Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Förmlichfeiten der zoll.

wo die beiden Bahnen auf der Landesgrenze bei | | mit der Zollgeschgebung und den allgemeinen Reglements der bei der Bahn betheiligten Staaten vereinbar sind. | der betheiligten Länder in das andere cingehenden Waaren, welche

daß die Transportmittel nach allen Seiten hin |

sich zu diesem Zweckcke uit |

Regierung der großherzoglichen Regierung | welche der Königlich

nichtpreußischen |

die An- |

Falle der einheitlichen Betriebsführung dur die Groß- | herzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung sind die Großherzoglichen

Artikel 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staats. gebiete fompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staats- gebiet besonders zu erlassenden Bahnpolizei-Reglements nah über-

| einstimmenden Grundsägen gehandhabt werden.

Die von Einer der Hohen fontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel sollen auf der Bahn ohne weitere Revision zugelassen

Artikel 9. Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der

| Fremdenpolizei sollen in der in jedem der von der Bahn berührten | Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt werden.

Artikel 10, Um den Verkehr auf der Bahn so viel als mögli zu begün- und den auf der amtlichen Absertigung alle Erleichterungen gewährt werden; welche

Die aus dem einen

nah anderen Stationen, als den an der Grenze belegenen bestimmt

| sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenzämtern | unterworfen zu werden, Zur Durchführung nach ihren Bestimmungs-

orten verstattet werden, jedoch unbeschadet des geschlichen Rechtes der ollbehörden, die Waaren und Effeften ausnahmsweise auch anders-

daß sich an dem Bestimmungsorte ein Zollamt be- findet, und die betreffenden Vorschriften der Gesehe und der allge- meinen Reglements beobachtet sind.

Bette 11,

Rüksichtlih der Benußung der Eisenbahnen von Pasewalk zur Landesgrenze und der Friedrih-Franz-Bahn zu Zwecken der Mili- tair-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen :

1) Für alle Transporte von Militair-Personen oder Militair- Effekten, welche für Rehnung der Königlich preußischen oder der Großherzoglich mecklenburg-{werinschen und der Groß- herzoglich mecklenburg-streliÿschen Militair-Verwaltung bewirkt werden, wird hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleich- stellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung nach ganz gleichen Sägen erfolgen soll.

2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer- ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Großherzoglich mecklenburg-shwerinshen und der Groß- herzoglich medcklenburg-streliyschen Regierung größere Truppen- bewegungen auf den mehrgedachten ESijenbabnen stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahn-Verwaliung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffffen-, Kriegs- und Verpflegungébedürfnissen, #o wie von Militaireffekten jeglicher Urt, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Cisen- bahnen überhaupt geeignet sind, nôthigenfalls auch außerordent- liche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusegende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, so weit thunlich, hierzu in Stand zu segen, nicht minder die mit Mi- litairpersonen beseyen und die mit Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transportsahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgeseyt, daß diese dazu geeignet find, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn- verwaltung Überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.

Hinsichtlih des an die Eiscnbahnverwaltungen zu entri tenden Fahrgeldes tritt, wie u nker 1, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairverwaltungen ein.

Z) Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstanden, daß einer jeden auf der in Rede stehenden Cisen- ahn durch das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung cine Verständigung mit der betheiligten Re- gierung binnen angemessener Frist vorhergchen müsse.

Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefähr- dung des Zweckes eine vorgängige Verständigung mit der be- „theiligten Regierung nicht zu bewirken scin würde, soll zwakr von dieser vorgängigen Verständigung ausnahmeweise abge- schen werden dürfen , jedoch muß auch in solchen Ausnahme- fällen der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung vorangehen.

Artitel 12.

Die Großherzoglich mecklenburg-s{hwerinsche Regierung wird der Königlich preußischen Regierung gestatten , Postscndungen aller Art, welche zwischen Königlich preußischen Postanstalten zur Versendung fommen, im Transit dur das Großherzoglich mecklenburg-s{chwerins{e Gebiet mit denjenigen Eisenbahnzügen zu befördern, welche von der Großherzoglihen Postverwaltung zu Postzwecken benußt werden.

Die Beförderung wird auf den betreffenden Eisenbahnzügen von

Folgen zwei Beilagen

M derjenigen Beträge zu Gemäßheit

| auf der Berlin - Hamburger Eisenbabn für immer vo!

1889 Preußischen Staats - Anzeiger.

Freitag 16. Juni

Erste Beilage zum Königlich 1 139

S T

Großherzoglich mecklenburg-s{werinschen Postverwaltung beschafsst, |

h.iderseitigen jhr erhâlt. : | ; qm Uebrigen bleibt die Regelung dèr postalischen Beziehungen,

nt werden , einer besonderen Vereinbarung zwischen den pvor-

M (ten beiderseitigen obersten Posiverwaltungsbehörden vorbehalten. | herausstellen wird.

: Artikel 13. Gin Theil der Großherzoglichen Friedrich-Franz-Bahn, insbeson»

qu die nach Artikel 3 berzustellende Sirecke von dev Landes-

ye his Neubrandenburg liegt im Gebiete der Großherzoglich meck- jurge-strelipschen Negierung.

die Großherzoglich mecklenburg - shwerinsche Regierung erklärt, | 1 % Gr C, 94 P ck « d C1 C ( An v La v Ô o V 9G s 0 w 04 49 s nit der Großherzoglich mecklenburg strelischen Regierung ver- | stellung der Entschädigungen keine ungUn}sügeren Bestimmungen in ge 4 ge 3 | Anwendung bringen lassen, de Verabredungen gegemvaärtigen Vertrages für sich allein ein- |

digt zu haben, und in Folge dessen in der Lage zu sein , vor-

1, und zugleich der Königlich preußischen Regierung gegenüber, hiermit ges 7 \usführung aller Bestimmungen dies je auch hinsichtlih des Grof i und Seitens der Großherzoglich mecklenburg-stre ischen Regie- h stattfinden wird.

es Vertrages in vollem Um-

Artikel 14.

Die Großherzoglid! mecklenburg-shwerinsche Regierung verpflich- |

sd, die Durchgangs-Abgabe von den auf der Berlin-Hamburger hahn transitirenden Gegenständen

mit dem 1. Januar 1865 auf neun Zehntel,

v 1869 » aht »

1470 sieben

1871 {sechs 1872 fünf 1873 vier 1574 drei 1810 S 1A

1870» n

ermäßigen, welche Sie gegenwärtig in des Artikels 21 des Staatsvertrages wegen Her- sellung ciner Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Kamburg vom 8. November 1841 thatsächlich erhebt, und demnächst mit dem 1. Januar 1877 die Erbebung der Durchgangsabgade ganz einzustellen und alsdann die Durchfuhr durch Jhr Gebiet u jeder Abgabe völlig frei zu lassen.

Die Königlich preußische Regierung verzichtet jindlung, welche nach Artikel 21 des vember 1841 im Laufe des Jahres 1867 über die fernere, den (hrôverhältnissen entsprechende Normirung der Durchgangs- lben auf der Berlin - Hamburger Eisenbahn eintreten soll, von oßberzoglich mecklenburg-schwerinschen Regierung weitere, als orschend gemachten Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen. wird die Königlich preußische Regierung es fich angelegen sein | wohl im Herzogthum Lauenburg, als auch im beidersiädti- Gebiete mindestens eine gleiche allmälige Abminderung und

darauf, bei der Staatsvertrages vom

i stige gänzliche Aufhebung der Durchzangsabgaben auf der

hamburger Eisenbahn herbeizuführen. Artitci 12

Mj t L e e . á | die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regterung gestattet

Wniglih preußischen Regierung, für eigene Rechnung oder durch preußische Eisenbahngesellschaft auch innerhalb des Großherzog- Wdlenburg-\chwerinschen Gebiets cine Eisenbahn von Stralsund vostock zu bauen und zu betreiben. eses Recht der Königlich preußishen Regierung soll jedoch iy wenn nicht innerhalb zwölf Jahren, vom Tage der Rati- 1 dieses Vertrages an gerechnet, mit der Ausführung der pnlage begonnen und dieselbe binnen weiterer drei Jahre fähig vollendet sein wird. lr den Fall, daß die Königlich preußische Regierung von dem Hebrauch macht, sollen die in den nachfolgenden Artikeln «l, enthaltenen Bestimmungen Anwendung finden. dieBah ; Artikel 19... x i, ayn soll bei Rostock mit der dort mündenden meccklenburgischen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, der» | daß die Transportmittel ungehindert von der einen Bahn en, Übergehen können. Ueber die Speziallinie dex Bahn im zoglih mecklenburg - hwerinschen Gebiete wird unter den ohen Regierungen eine Versländigung stattsinden. Die Fest-

he für diese Leistung eine, durch vorherige Verständigung zwischen | obersten Postverwaltungen festzusehende Transit- |

chicht, die Gewähr dafür übernehmen zu können, daß |

zherzogli mecklenburg-strelihschen Ge-

| Neubrandenburger Eisenbahn, auch in Bezug auf | von V:reinstarifen, durchgehende Expeditionen und Durchgehen der

N Vor j

| meflenburg * | | ausschließlich vorbehalten. | [enburg-schwerinschen Gebietes vorkommenden, | den Transport

| Gesegen beurtheilt werden. | großherzoglichen Gebiete zu

1865.

stellung des Bauprojekts bleibt dagegen der Königlich preußischen Regierung allein überlassen.

| Die Königlich preußische Regierung wird im Großherzoglich | mecklenburg-schwerinshen Gebiete Stationen und Haltestellen, sowohl

| für den Personen- als auch für den Güterverkehr, an allen den-

S 8 A j 04 94 9 (Gi 5 L E19 , e : Ta vit sie durch die jeßt herzustellende Eisenbahnverbindung ver- | jenigen Punkten anlegen, beziehungsweise anlegen lassen, an denen

ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden is oder künftig sich

Artikel 47;

Zur Erwerbung des nöthigen Grundes und Bodens wird die

Großherzoglich mecklenburg - {chwerinshe Regierung für Jhr Gebiet das Expropriationsrecht nach Maßgabe

b } ati l h 2 1 des Großherzoglich meccklen- burg - {chwerinschen Expropriationsgesezes vom 29. März 1845 und seiner Ergänzungen bewilligen und für die Ermittelung und Fest-

als bei den Expropriationen - zu Eijen-

bahnanlagen in dem mecklenburg-schwerinschen Gebiete zur Zeit Gel-

tung haben. L Artikel 18

Rüeksichtlih der Schicnenwege der Bahn isst verabredet, daß dieselben von jeder Grundsteuer befreit bleiben sollen.

Ar tikel: 19.

Die Großherzoglich mecklenburg-s{chwerins{che Regierung wird der Verkehrs-Entwickelung von und nach der Stralsund-Rostocker Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen, und insbesondere, so weit thunlich, dahin wirken j daß auf den Bahnen Jhres Gebie-

tes von und nach der Stralsund - Rostocker Eisenbahn keine höheren

Tarifeinheiten berechnet werden , als von und nach der Pasewalk- die Errichtung

aaren ohne Umladung gleiche Behandlung stattfindet. Artikel 20. O Genehmigung der Tarife, so wie die Feststellung und Ab- änderung der Fabrpläne steht der Königlich preußischen Regierung

| allein zu, mag dieselbe die Bahn für eigene Rechnung ausführen | und betreiben, oder durch eine von Jhr fonzessionirte Eisenbahn-

gesellschaft. Es sollen jedoch zwischen Stralsund und Rosto in jeder von beiden Richtungen täglich mindestens zwei Personenzüge befördert werden, auch in den “Tarifen für die Strecke im Großber- zoglich mecklenburgischen Gebiete feine böheren Cinheits\ähße in An- wendung kommen, als für die Strecke im Königlich preußischen (Bebiete. Antikel: 214

Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung den Bau der Bahn einer preußischen Eisenbahngesellschaft überträgt wird die Großherzoglich mecklenburg - schwerinshe Regierung dieser Gesellschaft nach Maßgabe thres Königlich preußischer Seits bestätigten Statuts auch in den Großherzoglichen Landen die Rechte ciner Corporation zu- gestehen. Die GeseUschaft soll aber dessenungeachtet ihr Domizil und den Sig ihrer Verwaltung in Preußen haben, und auch in- Bezug auf alle Maßnahmen und Festsezungen , welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaussichtigung und Verwaliung ibrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen, ausscließlich von der Königlich preußischen Regierung ressortiren.

Außerdem soll, wenn einer Geselischaft der Bau und der tricb zusteht, die betreffende Gesellschaft gebalten sein, auf Verlangen

| der Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Regierung innerhalb des

Großherzoglichen Gebietes einen dort wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen , welcher zur vollständigen Vertretung der Bahnyverivpai- tung gegenüber der Großherzoglichen Regierung ermächtigt ist. Artikel. 22. Die Großherzoglih mecklenburg - r{chwerinsche Regierung bedâl zur Ueberwachung Jhrer Interessen und Gerechtsame de auch bei dem Betriebe einen Komuissarius zu de-

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dem Bau , wie

| stellen , welchem die Bahnverwaltung jede für seine Zwette nöthige

Einsicht zu gestatten, beziehungsweise Auskunft zu ertbeilen hat. Artikel 23.

Die Landeshoheit bleibt für die Babnstreccke im Großherz ogli( hwerinshen Gebiete der Großberzogliden Regierung Alle innerbalb des Großherzoglicd meck- die Bahnanlage und auf dersclben betreffende Verbrechen, Vergehen und daber den Großherzoglichen Bebörden zur Uns» angezeigt und nach den großherzoglichen Auch sollen die an der Bahnstreeke im errichtenden Hobeitszeichen nur die der Großherzoglich mecklenburg- schwerinschen Regterung sein.

Gesegliche Bestimmungen, welche, vom Tage ded Abschlusses

Uebertretungen sollen tersuchung und Bestrafung