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in Oesterreich: a) von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. Ga. dey Anlage A.) 2G. 50 Xr. 6. W. vom QJollcentner. | b) von Lumpen (Hadern) und- anderen Abfällen zur Papierfabrikation (Pos. 44h. dec Anlage: A.) Z- Fk. 0. M. vom Zolleentner; c) von Knochen ; Klauen, Füßen y Hautabschniyeln ( Pos. 4e. der Anlage A.) 75 Xr. 3. W. vom Zollcentner. jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr ge- Ausfuhrvergütungen nux die Zólle oder den gedachten Erzeugnissen oder erhoben sind. sie nicht ent-
n wvisser Erzeugnisse hewilligten inneren Steuern ersezen, welche von von den Stoffen y aus denen sie verfertigt worden / Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen halten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Verhältnisses derselben zu dem Qolle oder zu den wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. Von Waaren; welche durch das Gebiet eines aus - oder na dem Gebiete des anderen Theils dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung; als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren An-
wendung.
Vergütungen oder des inneren Steuern
en Iheile
dex vertragend erden;
durchgeführt w
Artikel 6.
Qur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Berzebrungsgegenständen) welche aus’ dem freien Berkehr im Gebiete des cinen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen RBerkauf außer dem Méß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theils aber nicht in den freien Verkehr ge“ set, sondern unter Controle der Qollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Vackhöfen, Hallämtern U. f. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus. zu bestimmenden Frist unverkauft zurüd- geführt werden j für Vieb, welches auf Märkte in den Theils gebracht und unverkauft für Gloen und Lettern zum Umgießen, zum Bleichen) Seidenabfälle zum Hecheln für Gewebe und Garne zum Waschen; Appretiren/ Bedruckten und Sticken, Garne zum Stricken; Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Quthaten) zur Herstellung von Spißen Aute und Felle zur Leder- und Pelzwerk- Garne in gescbeerten (aud geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Ge- genstände zum Ladiren, Poliren und Bemalen j für sonstige, zur Reparatur, Bearbeitung oder Meredelung bestimmte; in das Gebiet des anderen vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Rorschriften, zurücfgeführte Gegenstände, wenn die wesent- affenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt j und zwar. in dem Falle unter €. unter Festhaltung der Gewichytsmenge/ in den Fällen unter. A / b., d. und e. A dentität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Quweisel ist.
das Gebiet des anderen vertragen- ckgeführt wird j |
von dort zurü
Stroh zum Flechten, Wachs | (Kämmeln) j, E | Bleichen, Färben / Malken, |
Und Pofamentierwaarti / H bereitung,
liche Besch
sofern die =
Artikel 7.
der zollamtlichen Behandlung v0 wird eine Berfkehrs
beim unmittelbaren Uebergan der vertragenden Theile in
die Anlage eines anderweiten Verschlusses unterbleibt, sofern den dieserhalb verein-
Ueberhaupt foll die Abfertigung möglichst
n Waaren, die dem Begleit- erleichterung dadurch gegen- ge sôlcher Waaren das Gebiet des
Hinsichtlich \chein-Verfahren unterliegen - seitig gewährt werden , daß aus dem Gebiete des einen anderen die Rerschlußabnahme ; und die Auspackung der aaren barten Erfordernissen genügt ist. beschleunigt werden.
Artikel 8.
werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, 09 es die Verbältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen ; jo daß die Amitshandlungen bei dem Uebertriite der Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden tönnen.
Die vertragenden Theile
Waaren aus einen
Artikel 9:
Abgaben; welche in dem einen der vertragenden Jheile, sei s g des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Cor- auf der Hervorbringung; der Zubereitung oder dem Verbrau dürfen Erzeugnisse des anderen Theils unter feinem
Meise treffen, als die gleichnamigen Er-
Innere für Rechnun porationen, eines Erzeugnisses ruben; Rorwand böôher oder in lâstigerer zeugnisse des eigenen Lande®.
Artikel 10. sid, auch ferner zur Verhütung nach oder aus ihren Gebieten durci an- diejem Zweck exlassenen Stras- S Tos
Die vertragenden Theile verpflichten und Bestrafung des Schleichhandels gemesjene Mittel mitzuwirken und die zu 2 gejeze aufre{t zu erhalten, die Rechtshülfe U gewähren den Aus beamten des anderen Staates. die Verfolgung der Kontravenienien 10 ihr Gebiet zu gestatten und denselben dur Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, o wie dur die Ortsvorstände allé erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu laë.n.
Das nach V aßgabe dieser allgemeinen QoUkartel entbêt« die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für vertragenden Theile mit fremden Staaten
Bestimmungen abgeslosstne
wo die Gebiete der
sole Grenzstrecken; et werden die zur
zusammentreffen,
Theile unzulässig, polizeiliche i ten, kein zuhalten;
deren: Ladungen ü
Artikel 11.
und Umschlagsrechte sind und es darf, vorbehaltlich
r, fo wie der zur Sicherung der Ab
Maarenführer aus*, ein» oder umzuladen.
Stapel-
Artikel 12. Die vertragenden Theile werden
wie die eigenen Seeschiffe zulassen.
Die Staatsangehörigfeit der Schie nach der Geseÿgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Jur Nachweisung über die Cadungs8fähigkeit der Schisse des tes sollen die nach der Gesehgebung ihrer Heima bebaltlich der Reduction der Sciffömaaße, bei Feststellung von und Hafenabgaben- im anderen Staate genügen.
Die Scisssahrt zwischen Seehäfen seines seinen eigenen Schiffen vorbehalten j dagegen oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des anderen. Staates gestattet sein.
Auch sollen unter der Bedingung Begünstigungen, welche einer der Sceschisffahr vereins in Bezug auf die Behandlung der einem dritten Staate eingeräumt hat od reichischen Schiffe und deren Ladungen; welche Oesterreich in diesen Beziehungen hat oder einräumen wird, auf die Schiffe ten des Zollvereins ursd Bestimmung sind nux ausgenommen; welche Stwissen eingeräumt. sind.
Gebietes fann soll die successive
'
diejenigen Begünstigungen dritter Staaten nich
Artikel 13.
des einen der vertragenden
Von Schiffen die Seehäfen d j
oder Nothfällen in
a
dex Aufenthalt unnötbig verlängert oder zum Handelsverkehre benutt n
er Hafenabgaben n Strandgütern j welche in tragenden Theile verladen waren / soll von dem anderen; des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben dieselben in den Rerbrauch übergehen.
Schifffahrts+ od ¡icht erhoben werden.
Von Havarie- und
Artikel 14.
Qur Befahrung a i Gebieten der vertragenden einem derselben angehören, unter Abgaben von Schiff oder Ladun Fahrzeuge des eigenen Staates.
Theile sollen S chiff8führer und Fa denselben
g zugelassen werden, wie
Artikel 19.
und fon
Die Benugzung der Chausseen tigen Straßen; sen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen der Bezeichnung, und Beleuchtung Fabrwajjers Krabne- und Waage-
Anstalten, der und Bergung von Sciffsgütern und derg gen oder Anstalten
für den öffentlichen Ver viel ob dieselben vom
Staate oder von den Angehörigen des anderen vertragenden gen und gegen gleiche Gebühren, wie den gestattet werden.
Gebühren dürfen - vorbehaltlich der beim Se lootsenwesen zulajhgen abweichenden Bestimmungen » nußung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Di dürfen die Unterhaltungsfkosten sammt den
Dieselben Qinsen des Anlagekapitals. nicht übersteigen. Fuhrwerk sollen guf Straßen
Wegegelder für beladenes telbar oder mittelbar zur Nerbindung der V mit dem Auslande dienen , da; wo dieselben groschen (5 Xr. 6. W.) für ein Zugthier und erreichen oder übersteigen; hôchsiens zu den jeßt geltend wo fie jenen Saÿ nicht erreichen , b den. Wegegelder für einen die Landesgrenze über auf den erwähnten Straßen na Nerhältniß der S sein , als für den auf das eigene Staatsgebiet bes
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den
17 enttaltenen fi
S os DCO
ebe
den Saß V
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Bestimmungen.
Artikel 16.
bahnen sollen, in Beziehung auf Zeit, Art die Angehörigen des anderen T [s die eigenen Angehörigen und deren en nach oder aus dem [s diejenigen
Auf Eisen Beförderungen tiger, a
ir Durch{fuhr : höhere a
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jedes der vertragenden
einen Staates den
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Staain|
Zu) einen êi th gültigen Meßbrieft y Sbifisak
jeder Ei
Befradt Scwiss@}
, der Hâfeu und La Witten € ! c: aci n Staates erfreuen oder erfreuen iverden.
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ertragenden 2 heile un?
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Gebiete des ant Eisenbahnfrachtsäße erheben
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gegenseitigen Unterstühung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Ry | régeln aufrecht erhalten.
in dem Gibiete der vertrag
schifffahrts- und gesundhMindere möglichst gaben erforderlichen Vors gezwungen werden, an einem bestimmten Ott y
die Seeschiffe des anderen Theils nter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abu
der Gegenseitigkeit überhaut t treibenden Staaten du Seeschiffe und deren Qadun er einräumen wird, auf die # und umgefchrt alle Begünsi
Theile, , welche in Ung es anderen einlaufen; sollen, wenn f
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ler natürlichen und künstlichen Wasserstraftt ? Bedingungen Und gegen U
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A M : g Staaten sich gegen _ Fugen ertheilen, P MIMA
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1QURI einem dritten Staate eingr der Seeschifffahrt treibenden S deren Ladungen Anwendung finden. Von l in ‘ der Küstenf t durch Uebereinkoni
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derselben Eisenbahn “die in dem eigenen i y qúter verhältnißmäßig unterliegen. genen “Gebiete auf- oder abgeladenen
„22 bed Iheil Arte! Li,
Die vertragenden eile werden dahin wirken i F6
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch for Bude ie ut v mtb
ent bi erführung. A einem Orte L evicirebaot Bah- 4 du rführung der “T i i Sie
q un a wes ransportmittel von einex Bahn auf die
Sie werden ferner, woan ihren Grenzen unmittel Schi j ungen vorhanden sind und. ein Uebergang der P e L sadfindet, Radren y welche 1n vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in
¿n Wagen nach einem Orte im Junern befördert werden, an welchen Abfertigung befugtes Yoll- oder Steueramt besindet, von d i claration Abladung und Revijiou an der Grenze, so wie pom Rollo- eschluß frei lassen / insofern jene Waaren durch Uebergabe der Lad ab: an n und GraR t ié ang angemeldet sind e e | Maaren , welche in Vor riftômäßig verschließba Eis nwagen ur das Gebiet eines der E 44A T Ben Þ is js anderen ohne Unmladung durchgeführt werden follen von der H e jon) Abladung und Revision, so wie vom Kolloverschluß sowoh! im Innern g an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch U deeade d : dungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet find N
Die Verwirklihung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch cdingt, daß die betheiligten Eisenbahn - Verwaltungen für das rechtzeitige intreffen der Wagen mit unverlegtem Verschlusse am Aleeetigung&- Amt
R A am PluBgangem e verpflichtet seien. 6s 0
nsowe! von einem der ver ragenden Theile mi i Z | Betreff der Zollabfertigung weitergehende , als t O ra R Crleich- jungen T A sind, finden diese Erleichterungen auch bei 94
r mit dem ander A e itigkei e eren Theil, unter Voraussezung der Gegenseitigkeit,
L j A E REZINE L.
je vertragenden Theile wo en gemeinscha tlich dahi i daß dur nnahme gleichförmiger Grundsäße Sie Gan A El ebra D }efugniß der Unterthanen des einen Theils, in dem anderen Arbeit und rwerb zu suchen / möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem chiete des anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen \oll pn dem Zeitpunkt ab, wo der gegenwärtige Verträg in Kraft treten wird bine Abgabe entrichtet werden , welcher nicht gleichmäßig die in demselben
3
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jewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind | Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende elche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz jben , die geseßlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft ent- ten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren piensten stebende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen , nur inter sitführung von Mustern, suchen, in dem (Gebiete des anderen vertra uben heils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein Ÿ Wi Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Ed I pr r gene Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der f d E 1 e e / 4 “ V B C : i ‘ P tecianen el L des anderen ebenso wie die eigenen L Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Fracht- gers Bi Sce- oder Flußschifffahrt zwischen Plähen verschiedener fiaaten | etreiben sollen für diejen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des i deren Theils einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die vért Artikel 19.
Die vertragenden Thei S E l L jt allen regen bewilligen fi gegenseitig das Recht - Konsuln Aale, in iat 0A Häfen und Handelspläyen des anderen Theils zu er- J Diese t Konus irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Lon N Mw des einen der vertragenden Theile sollen , unter der Be- Bi p L 141 i L ; e j n nt n 4 d Begenseitigkeit im Gebiete des anderen Theils dieselben Vor- e gnisse und Befreiungen genießen; deren sich diejenigen irgend eines
h, e s er vertragenden Theile wird seine Konsuln im Wn a E des anderen Theils, sofern lezterer s \ 117 et , E J L 2
i L Konsul nicht vertreten ist, Schuy und Beistand in \ Urt Und gegen nicht höhere Gebühren wie den ei Al Rd fn ju gewähren. 1 Yog ih) den eigenen Angehöri- | k: Artikel 21. | Do listellen B E heile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an thre Ündlung i zu den Zwece zu senden, um von der Geschäftsbe- | nntniÿ zu 2 en in Beziehung auf das Zollwejen und die Grenzbewachung E d anacn, M03 oîo R 5 - cs ; t i s fwähren ist. gen, wozu diejen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu
s R 471 Ueber die Rechnungsführung und
Auslande verpflich-* | an dem betreffen- |
E D: y Die vertragenden T
m“
; : ; | in beiden Zollgebieten [le gewünschten Aufklä-
Statistik eitig a
Lk dedieniaun cit Ae h eren Soll gee VEA Landeêtheilen l i ert, die Ute, auêgeslosten sind, finde, #0 [ange deren Aus}chluß bgts feine D in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Ver- E 2 / ung, | a3 Artikel 23. | e nach Austausch der Ratificatione \ sarien der vertragenden Theile zusammentreten ;
rung dess R : E nt elben ch1 Nereinbarunge sustellen. erforderlichen Vereinbarungen und
der vertragenden Theile, welche
n dieses Vertrages sollen um die zur Aus- Bollzugsvorschriften
E “Artikel 24 ) inteariránd Anlagen dieses Vertrages ent f integrirende Theile desselben anzusehen. L I Artil 20. aa | gegenwärtige Vertrag tritt vom 1, Juli 1865 ab an Stelle des |
4 *
haltenen Bestimmungen sind
Vertrages vom 19. Februar 1853. Sei i | ] 19. Fett “Seine Dauer wird ( ie Zei T: I Nt Mgr q g 1877 festgestellt. E Theile behalten si vor über weiter gehende Verkehrs-Erleichte- ean M F über di möglichste. Annäherung der beiderseitigen T aub SR lu h Eh Me E J E deutschen Zolleinigung in Ver- hak / E er eine von ihnen den für di j Eee und Fe E erachtet, wirder Ä die E Lad erden Kommissari i buf tee Bet handlung T a der vertragenden Theile zuin Be- vird bei erseits anerkannt, daß die Autonótnie eines jed A Theile in der Gestáltung seiner Zoll- und S lliaggesehlebung hierdurch nicht hat beschränkt werden rollen. \ s l Artikel 26 Der Beitritt zu diesém Vertrage bleibt jd diese ¿dém d S - behalten, welcher sich künftig dem Zollverein alicia wi E Q Artikel 27 : Gegenwärtiger Vertrag foll ratifizi \ i l i | ( a l zirt und es follen die Rat ions- Urku E binnen sechs Wochen in Berlin außsgewethselt wetden dis 8 o geschehen Berlin, den 11. April 1865.
Philipsboæxn. Hasselba{. Freihérr von Ho ck. (L. S) (L. S.) T D
von Reichert. von Thümmel. (L. S.) (Li, Si)
Anlage A.
Zollsäge für die Einfuhr aus dem Zollverein na
Oesterrei.
R T Tie Rie T n Ä D E
Maßstab der Ver- zollung.
Benennung der Gegenstände.
L. Landwirthschaftliche Erzeugnisse.
G etreide, HÚ j Que Mehl und Mahl- a) Weizen, Spelz (Dinkel), Halbgetreide, Heidekorty oder Buchweizen , Hirse, ae (Mrtilges Weizen, Kukuruß),
? oggen , Bohnen / Erbsen , Linsen,
Wicken, QJuckererbsen (Zizern) , Gerste
und Malz, dann Hafer ò
b) Mehl und Mahlprodukte (gerollte , ge- shrotete und geschälte Körnér, Grau- pen, Grüge/ Gries; ferner Stärke-
gummi, Dextrin, Leogomme) i Gemüse, Obst Und andere Garten- und Fel
früchte : Z
2) Gartengewähse, frische, d. i, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln y Pilze, Schwämme, einschließlich der Trüsfeln, Knoblauch; Schnittlauchj Porri, Zwiebeln, auch Blumen- und Meerzwiebeln.
K Obst frisches, als: Nepfel, Anana®, Aprikosen , Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, _Hasel- und welshe Nüsse, frische, grüne, unausgeschälte, Psirfiche- Pflaumen, Quitten, Schlehen- Stachel- beeren, dann Waldbeeren aller Art, z. B. Bérberiß-* y Brom- , Erd- und Heidelbeeren.
M roher, Binsen, Schilfe, Rohre (Dach- und Weberrohr, auch gespalten; geschnitten und gespiyt zu Weberkäm- men) Schachtelhalm, Flechten, Moose/ Feuerschwamm, roher, Holzzunder (d. i vermodertes Holz. von Buchen, Fich- ten 2c.). O
Bäume, Sträuche, Reben, Schöß- linge, Seßlinge, Stauden zum pflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln, frische Blu- men, Blätter (auch Maulbeerblätter) und Knospen. j 4 Gras, Grassamen, Heu, Häterling, Stroh, auch Strohabschnitte und Strohb- ahren (natürliche zu Pugyarbeiten). , Futterkräuter, Heidekraut und Hei [rautwurzelny Stengel und Blätter der Heidelbeeren.
(Zetreide in Garben, Hülsenfrüchte im Kraut, Maisstrohy d. i, Maiskolben (Leere), Stengel und Blätter der Maid» pflanze, Moßnsamenkapseln, leere, Kav dendisteln/ Streulaub, Nadeln und Zapfen vvn Nadelhölzern,
Asphodillknollen (Goldwurzeln), \0«
de
%. Ner-
des
cétits u cit T E T O E E Ei R S H