1865 / 151 p. 17 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Benennung der (Hegenstände.

| Maßstab

der nach dem 30 - Thaler- Guß.

Abgabensähe

Ver- zollung. [lr

Sgr.

nach dem

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Ö

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Guß. l. } Kx.

Abgabensäßtze

nach dem | nah dem 30 - Thaier-1522-Guld.- Fuß. Guß.

Thlr. | Sgr.j Fl. | Kr.

Benennung der Gegenstände.

deren Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waaren (Alg. Anm. 2) fallen 5. „1e Es

Stroh, Rohr- und Bast- waaren sz Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, See- gras, Binsen und Schilf, ordinaire: 1) ungefärbt 2) gefärbt Theer z Pech; Harze aller Art ; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot), Harz- Oel; Terpentin ; Terpentin-

Thiere und thierishe Pro- dukte:

a) Geflügel aller Art; Wildpret, kleines (Hasen und Kanin- cen); alles lebende Wild; Fische, frische und Fluß- krebse; Biber, Frösche, Ot- tern, Schnecken L

b) Eier aller Art und Milch .

c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen

d) Blasen und Därme, thie- rische ; Darmseile und Darm- saiten, Luftballons aus Bla- sen oder Därmen; Gold- \chlägerhäutchen ; Wachs/wei Bes und gelbes... .....1.- 3:

Thonwaaren :

a) Mauer- und Dacziegel, Flie- sen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Qwecken ; Thonröhren; Schmelztiegel ; gemeine Ofenkacheln ; irdene Pfeifen; gemeines Töpfer- geschirr Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan :

) einfarbige oder weiße . 2) bemalte, bedruckte, ver- goldete oder versilberte

) Porzellan, weißes Porzellan, weißes mit far- bigen Streifen, farbiges, be- maltes oder vergoldetes, in- gleichenThonwaaren allerArt in Verbindung mit anderen" Materialien, soweit sie da- durch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen

Vieh: a) Pferde und Füllen Anmerk. Füllen, welche der Mutter folgen

b) Rindvieh:

1) Ochsen und Zuchtstiere. 2) Kühe

3) Jungyvich

4) Kälber

c) Schweine :

1) gemästete und magere . 2) Spanfezrkel

d) Sammel

e) Anderes Ziegen

Anmerk. zu b. bis e. Schlacht- vieh in getödtetem Qustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweiden ver- sehen, ist wie Fleisch

zu behandeln: -

Schaafvieh und

1)

2)

Wachstuch, Wachsmusse- lin, Wachstafft : a) Grobes unbedrucktes Wachs- tuch (Packtuch) : b} Alles andere a Wolle, sowie Waaren daraus: a) Wolle, rohe, gekämmte j, ge- färbte, gemaßlene, auch in Abfällen b) Garn, auch mit Leinen oder

Seide gemischt, einfaches,

ungefärbt oder gefärbt; du-

blirtes, ungefärbt c) Waaren aus Wolle allein oder nur in Verbindung mit

Baumuvolle oder Leinen, je-

doch mit Ausschluß der

Spitzen und Stickereien :

1) bedruckte Waaren aller E unbedructe, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacher - Waa-

unbedruckte gewalkte Tuch -, Zeug- und Filz» Waaren; Strumpfwaa- ren ; Fußteppiche Anmerk. Unter Wolle! und Wollenwaaren sind überall in dieser An- lage auch KZiegen-, Hasen -, Kaninchen- und Biberhaare und Waaren daraus be-

i griffen.

Zink- und Zinkwaaren :

a) Rohes Zink; altes Bruch- zink

b) Zinfkbleche

c) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lak; Draht

) Feine, auch lackirte waaren, ingleichen waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen

Zinn und Zinnwaaren, auh mit Spießglanz legirt:

a) Zinn in Blöcken, Stangen u. \. w.; altes Bruchzinn . Zinn, gewalztes....--.---- Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack.….. Feine, auch lackirte Zinnwaa- ren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit: sie dadurch

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nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm, 2) fallen.)

Allgemeine Anmerkungen.

Unter den in Nr. 6 und 13 aufgeführten Waaren sind Schiffe, Wagen und Sclitten, und unter den in Nr. 2, 157 26 und 34 aufgeführten Waaren, Kleider und Pußwaaren nicht begriffen.

Zu den im vorstehenden Verzeichniß in Nr. 3d, 4b, 6f 3a, 10d,

13 f, 15 a und b, 16 d 3, 18 c und d, 23 d, 27 c und d 2, 31 d,

35 d und 36 d erwähnten -furzen Waaren gehören folgende :

a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren ; echtes Blattgold und Blattsilber.

b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt , aus unedlen , echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stug- und Wanduhren, lehtere mit Ausnahme

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der hölzernen Hängeuhren ; unechtes Blattgold und Blattsilber ; feine Galanterie- und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauen- s{hmudck, Toiletten -+ und sogenannte Nippestischsachen u. \. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet ‘oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email , Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen , Lava , Perlmutter oder auch mit Schnigzarbeiten, Pasten , Kameen ; Ornamenten in Metallguß und dergleichen ; Brillen und Operngucker; Fächer feine bossirte Wachs- waaren; Perückenmacherarbeit ; Regen- und Sonnenschirme; Wachs- perlen; ingleihen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle,

Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animas- |

lischen oder vegetabilischen Schnißstoffen, unedlen Metallen ; Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch leather cloth), Papier,

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Pappe , Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders

tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl.

Anlage U Nolte. D 1, Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent- deckung und Bestrafung vc t | N gesehße des anderen Staates nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. Y. A Jeder der vertragenden Theile wird feinen Angestellten, welche zur Ver- binderung oder zur Anzeige von Uebertretungen angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung den soll oder stattgefunden hat, geseßlich zustehenden Mittel thunlichst der inländischen Zoll - odrr Steuerbehörde

Commissaire) schleunigst anzuzeigen. Q â. Die Zoll-

Theils den im F. 2 bezeichneten Zoll - oder Steuerbehörden des lehteren \o-

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fort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden That- | jede sachdienliche Auskunft |

“.

sachen, soweit sle ertheilen.

diese zu ermitteln vermögen,

ÿ. 4.

Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die | Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr | aus und nach dem leßteren und an der Grenze desselben nachweisen nebst |

Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. d 5

Die Zol- / tragenden Theilen follen angewie}

deckung des Schleichhandels nah beiden Seiten hin bereitwilligst zu unter-

stüßen und nicht allein zu jenem Qweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig | ondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zu- | besonderen Veranlassungen \ich |

binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, |

sammenwirken von Zeit zu Zeit und bei miteinander zu berathen.

Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein | Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzuira- 1 ) / i | strafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu

gen sind. 5 d. 0. _ | Den QZoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile joll gestattet

sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spu- | ren einer Uebertretung der Zollgeseye ihres Staates sich in das Gebiet des | anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Orts- | vorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des |

Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln , das

Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll- |

umgehung , sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. / E Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen , wie ihnen dies bei ver- mutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgeseze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des ein Theils durch Reguisi tion ihrer vorgeseßten Behörde von Seiten der zustän-

digen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, entweder vor leßterer | selb oder vor der fompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die |

Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

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î

Keiner der vertragenden Theile wird | eini zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen 2 heils dul-

von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der YZoll-

seiner eigenen Zollgesehe |

derartiger Gesehe des anderen Theils unternommen wer- | dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen | zu verhindern und in beiden Fällen | (im Zollverein Haupt-Zollämter | oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich Haupt-Zollämter oder Finanzwach- |

oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu | ibrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollge)eyen des anderen |

und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vere | en werden, sich zur Verhütung und Ent-

einen |

in seinem Gebiete Vereinigungen |

| \cbreiten.

den , oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile \chleich- |

händlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

b, B,

Jeder der vertragenden Theile t verpflichtet, zu verhindern, daß Vor- câthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des leßhte- ren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu hesorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. | | Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter aaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt hesindet, gestattet und in

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|

diesem Falle unter Vershluß und Kontrole der Qolbehörde gestellt werden- Sollte in einzelnen Fällen der amtlihe Verschluß nicht anwendbar sein ; }o sollen statt desselben anderweite mögli| fichernde Kontrolle-Maßregeln ange- ordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waa- ren innerhalb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht über- Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der lehtgedach- ten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen , insoweit es geseßlich zu- lässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbebörde gestellt werden.

S Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet : a) Waaren, deren Ein - oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nah demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlih abzufertigen ; b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig Und dahin bestimmt sind, nah demselben 1) nur in der Richtung nah einem dortigen mit ausreichenden Be- fugnissen versehenen Eingangsamte

2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können , und

3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs8amte oder der Legitimationsstelle und der Grenze

zoll- oder steueramtlich abzufertigen , oder mit Ausweisen zu versehen.

g. 10. : Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wie- derausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, so wie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann ein- treten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingang®samte auszustellende Be- scheinigung nachgewiesen wird, daß die nah dem vorbezeichneten Nachbar- [ande ausgeführte Waare in dem leßteren angemeldet worden ist.

g. 11.

Vor Ausführung der im §. 9 unter b. und im §. 10 enthaltenen Be- stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, Über die denselben, so weit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vor- zuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nah Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen An- meldestelle, so wie über besondere Maaßregeln für den CEisenbahnverkehr fich bereitwilligst verständigen.

g. 12. L

Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähn- ten Üebertretungen der Zollgesehe des anderen Theils nicht allein seinen An- gehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vor- übergehenden Wohnsiy haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern ver- tragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich- handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen

§. 13. |

Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durhfuhrverboten des anderen Theils und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solhe Handlungen oder geseh- widrige Unterlassungen, durch welche dem lehteren eine ihm gesehlih gebüh- rende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Ge- lingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geld- bedrohen, wel- chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabenge]eÿe unterliegen. S E

Im lehteren Falle is der Strafbetrag, soweit derselbe geseßlih nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nah dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesey übertreten worden ist.

§. 14.

Für solche Uebertretungen der Jollgesege des anderen Staates, durch welche erweislih ein Ein-, Aus - oder Durchfuhrverbot nicht verleßt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind ge- nügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

§. 19.

Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab gabengesegen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von GewerbêöberewUgungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen an» zudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile ver- pslichtet.

§. 16. L

Dagegen darf durch die nah den §ÿ. 12—15 zu erlassenden Straf bestimmungen die gesegmäßige Bestrafung der bei Verlegung der Kollge\eht des anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen ; D gehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtêwidrige Wider) egludtea Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen Bestechungen r Ee

oder pressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden G: 14,

Uebertretungen der KZolUgesehe des anderen Theils daty auf Vatvag GAG zuständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden delt BOR den fla (Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen U GFEB der: artigen Gesehe) untersuchen und gesemäßig bestrafen zu lassen