1865 / 151 p. 18 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist; welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete

dieses Staates einen, wenn auc nur vorübergehenden Wohnsiy hatte |

oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sih in demselben Staate betreffen läßt,

in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte |

nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesehe Gegenstand der angeschul- digten Uebertretung sind. §. 18.

Qu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von |

dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wobnsiß oder, als Auslönder;, seinen einst- weiligen Aufenhalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem an- deren Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist,

g. 19.

Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Un- | gaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theils dieselbe Bemweiskraft |

beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Ange- steliten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

6. 20

Die Kosten eines nah Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens |

und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsäßen zu bestimmen

und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen

der Gesetze des eigenen Staates gelten.

Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in |

welchem die Untersuchung geführt wird. i Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche,

wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengeseßze stattgefunden |

hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nit vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt werden können , der Staat zu erstatten , dessen Behörde die Untersuchung beantragte. s

ÿ. 21

Die Geldbeträge , welche in Folge eines nach Maßgabe des Y 17 ein? geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Ge- genstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, f entzogenen Abgaben und zuleyt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die lehteren hat der Staat zu verfügen , in welchem das Ver- fahren stattfand.

G, 22.

Eine nah Maßgabe des §Ÿ. (7 eingeleitete Untersuchung ist, so lange

ein rech tsfräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde

elbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

C3)

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchem der Angeschuldigte in Folge eines nah Maßgabe des F. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte

Es fsoll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staats, dessen Gesehe übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sih darüber zu äußern.

§. 24.

Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung au? jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesehe dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er- suchen des zuständigen Gerichts

1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk auf-

Halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung

desjenigen Staates, welcher die}

odann die dem anderen Staate |

des Jeugnisses, soweit dasselbe nit nach den Landesgesehen verweigert

werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifst, oder \it

auf Umstände erstrecken soll- welche mit der Anschuldigung nit in

naher Verbindung steben, nöthigenfalls anzuhalten ; A

amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaäu:

bigen ; : |

Angeschuldigten - welche si im Bezirke des ersuchten Gerichts aufbal. |

ten, ohne dem Staatsverbande des lehteren anzugehören, Vorladungen |

und Erkenntnisse behändigen zu [afen j _—

Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des erfuchten |

Gerichts angetroffen werden - anzuhalten und auszuliefern, insofern |

nicht jene Uebertceter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder |

einem folchen dritten Staate angehören , welcher durch Verträge ver-

pflichtet is , die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen |

und bestrafen zu lassen. :

g. 29 |

Es find in diesem Rartel unter »yZollge]eYen« auch die Ein-, Aus- und

Durchfuhrverbote und unter »Gerichten« die in jedem der vertragenden |

Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Geseye bestellten Behörden verstanden. 1

6 20.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständ-

nisse zwischen den vertragenden Staaten zum Qweke der Unterdrückung des

Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

Die Ratificationen sind erfolgt und die Ausrvechselung der Ratifications-Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.

Bekanntmachung über den Beitritt der Landgraf lih hessischen Regierung zu der Uebereinkunsi zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen I. 4. Eisenach, den 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staat8angehörtigen Vom 5. Juni 1869.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, day dem Vertrage zwischen Preußen und mebreren anderen deutschen Regierungen wegen Ver- pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines anderen fontrahirenden Staates a. d. Eisenach, den 11. Juli 185d (Gesez-Sammlung Nr. 58 S. 877 fff.), în Gemäßheit des §. ° desselben,

die Landgräflich hessische Regierung unterm 19. Mai 1865 bel getreten ist.

Berlin, den 5. Juni [869-

Der Minister der auswärtigen Ungelegenheiten

Im Austrage yon Thile