1887 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

A j J F L

Rübenbrennereien (8. 38 Ia und b) in der bisherigen Höhe von 0,30 4A

für 22/10 1 = 1,31 A für ein Hektoliter Maishraum bei, und ewährt den kleineren landwirthschaftlichen Brennereien bis zu einer

geeinmaishung von höchstens 3000 1 noch Steuerermäßigungen von einem bis zu vier Zehnteln, falls dieselben auf den Sommerbrand

verzihten (8. 38 11 Absay 1 und D reien dagegen beseitigt der Entwur

wein einen im Verhältniß

Für die gaveliGen Brenne- seßt st1 dessen für d A adt Et t

und sett statt dessen für den zum Inlandskonsum bestimmten

s zur Maischbottihsteuer erhöhten Zu-

ottihsieuer Fus rannt-

schlag von 0,20 4 zur Verbrauchsabgabe fest, so daß diese im

Ganzen 0,70 4 beziehondnRise 0,90 (8. 39 I Absaß 1); die Fa

M für das Liter beträgt

rikation der gewerblihen Brennereien zum

Export oder zu steuerfreien Zwecken soll in Zukunft gänzlich unbe- steuert bleiben und nur der fteuerlihen Kontrole, wie der gesammte

andere Branntwein, unterliegen.

Endlich sollen diesen für gewerb-

lie Brennereien geltenden Bestimmungen auf ihren Antrag auch

fämmtlihe andere Brennereien unter

Fortfall der Maisbbottich-

bezichungêweise Materialsteuer unterworfen werden können (8. 39 I

P 2).

ie Unterwerfung der Brennereien, welhe Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unter die Maischbottichsteuer ist vorgeschlagen, um die vielfah ausgesprohene Besorgniß zu zerstreuen, daß die Rübe, fobald sie der Maiscbottichsteuer niht mehr unterliege, im Stande fein würde, der Kartoffel eine vernihtende Konkurrenz bei der Brannt-

weinfabrikation zu machen. Die den kleinen landwirthschaftli

chen Brennereien zugedachte

Steuerermäßigung rechtfertigt sih dadur, daß es bei dem Interesse, welches die Landwirthschaft an dem Fortbeitchen dieser kleineren Brennereien hat, nothwendig erscheint, dieselben den großen Betrieben

gegenüber konkurrenzfähig zu erhalten. Steuerermäßigung erreihen, da die

Dies läßt sch nur durh eine kleinen landwirth\chaftlichen

Brennereien zumeist weniger rationell als die größeren geleitet und mit weniger guten Apparaten versehen sind, daher, wie hon ange- deutet, eine geringere Alkoholausbeute erzielen, und da mit der Ge- ringfügigkeit des Betriebes die auf dem Fabrikat ruhenden Unkosten

wachsen.

Die Betriebéfrist für diese Brennereien vom 1. Oktober bis 31, Mai ift dergestalt zu rechnen, daß die leßte Einmaishung am 31, Mai erfolgen muß, während das Abbrennen der Maische noch

an den nächsten Tagen stattfinden kann.

Auch soll an der Betriebs-

frist niht derartig streng festgehalten werden, daß nicht in Fällen, wo etwa die Kartoffelkrankheit cine \chleunige Verwerthung der Kartoffeln erheisht, oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse E nach sh ziehen, auf Antrag gestattet werden kann, den

etrieb vor dem 1. Oktober zu beginnen oder bis längstens zum 30. Juni fortzusetzen, ohne daß hierdurch für den Betrieb von dem

darauf folgenden 1. Oktober ab der Steucrsaß verloren geht. Für Einmai vor dem 1. Oktober beziehungsweise na ist jedoch die Mais(bottichsteuer nah

entrichten.

Es soll den Brennereien ferner gestattet sein, ohne ih lustig zu gehen, im Zwis&enbetriebe, d.

Anspruch auf den niederen hungen, welche folchenfalls d dem 31. Mai stattfinden, dem vollen Steuersatze zu

vorbezeihneten kleineren landwirthschaftlihen

rer Steuervergünftigung ver- h. zu Zeiten, wo ihr eigent-

licher Betrieb mit Kartoffeln oder Getreide rubt, sei es in den

Sommer-, sei es in l zur Verarbeitung niht mehliger Stoffe z

den Wintermonaten,

ihre Betriebsanlagen u benugen.

Eine Konsequenz der Steuerermäßigungen für kleine land-

wirtbschaftlihe Brennereien ist die im

8. 3811] vorgeschlagene Er-

mäßigung der Materialsteuersäße_ gegenüber den Bestimmungen des

Gesetzes vom 8, Juli 1868. Bet dem ger

ingen Ertrage der gesammten

Materialsteuer ist die Ermäßigung finanziell ohne Bedeutung. Endlich gewährt §. 38 IV den kleineren, der Maischbottich-

steuer unterliegenden und den Materialsteuer entrihtenden Brennereien

dieselben Vergünstigungen durch Erleichterung der Kontrolen und

Ermöglichung ciner Steuerabfindung, w

elhe S. 11 diesen Betriebs-

anstalten in Ansehung der Verbrau#+sabgabe in Aussicht stellt. In beiden Fällen sollen die näheren Bestimmungen der Landesregierung

überlassen bleiben, damit den individuelle

n Bedürfnissen der einzelnen

Gebiete thunlichs Rechnung getragen werden kann. Die Rüvergütung der Maischbottichsteuer für zum Export oder zu steuerfreien Zwecken bestimmten Branntwein soll auh in Zukurft

auf Grund der bisherigen Bestimmung der Vorschrift im §. 1 Absay 4 Nr. 2 welche für Branntwein, der zu Heil-,

en erfolgen. Daneben soll des Entwurfs entsprechend, zu wissenschaftlichen oder zu

Heizungs- oder Beleuhtungszwecken verwendet wird, die Befreiung von der Veibrauch8abgabe vorsieht, der Kreis der Verwendungszwecke,

für wele Rückvergütung der Maischb S. 38 V gleitfalls erweitert werden.

ottihfteuer stattfindet, dur

Die Bemessung des von gewerblihen Brennereien zu zahlenden

Zuschlags zur Verbrauhsabgabe auf 20

ÆM für das Hektoliter

reinen Alkohols gründet sih darauf, daß es si hier zumeist um be- sonders rationell geleitete, mit verhältnißmäßig sehr geringen Unkosten arbeitende Großbetriebe handeln wird. Denselben ist ferner ein Feld freiester Thätigkeit durH die von feiner Steuererhebung beschränkte

Befugniß, Branntwein zum Export ode liebig herzustellen, überlassen.

dieser Art finden zudem noch we

r zu steuerfreien Zwecken be-

Die bereits bestchenden Brennereien

itergehende Berücksichtigung

dur ihre im 8. 2 geseßlich vorgesehene Zulaffung zur Herstellung

auch der niedrigeren Verbraucß8abgabe u

nterliegenden Branntweins.

Die sämmtlichen Brennereien gewährte Befugniß, die Anwen-

dung der für gewerblihe Brennereien

geltenden Vorschriften au

auf sich in Antrag zu bringen, soll namentlich die Preßhefebrenncreien von dem bei einer Alkoholausbeute von nur drei bis vier Prozent auf ihnen jeßt ruhenden, 30 für das Hektoliter Alkohol übersteigenden Steuerdruck angemessen entlasten. Desgleiclßen werden voraussichtlich

auch andere Getreidebrennereien, welche e

ine geringe Ausbeute erzielen,

diesen Besteuerungsmodus der Maischbottichsteuer vorziehen. Die allgemeine Ausdehnung des Geseßes vom 8. Iuli 1868 auf

die ganze Branntweinsteuer-Gemeinschaft

S. 37) bezweckt, da dieses

Gesetz die neueste Kodifikation des überall mit nur geringen Verschie- denheiten geltenden Rechts ist, die durh vielfache im Laufe der Zeit ergangene Abänderungsvorschriften großentbeils ret \chwierig gewor- dene Handhabung der Branntweinsteuer-Gesetzgeb::1g zu erleichtern und die aus den jeßt obwaltenden Verschiedenbeiten entstehenden Un-

zuträglichkeiten zu beseitigen.

Hiermit vereinbar erscheint es jedoch, besondere, in einzelnen

Bundeëstaaten dem Brennereibetriebe

zugebilligte Erleichterungen,

welche fih praktis bewährt baben, auch für ¿e Zukunft nit aus-

zushließen und ihre Einführung soweit gleihe Verhältnisse obwalten, die Beschränkung des

Minimums der

in anderen Bundesstaaten, ¿zu gestatten, wie z. B. täglihen Einmaischung

auf ein Hektoliter Bottihraum oder die Gewährung der Ver- gunstigung an landwirthschaftlihe Brennereien, während des Rubens der Brenncrei die Brennblasen vershlußfrei bebalten und ohne vorherige Anmeldung zur n Viehfutter benutzen zu

dürfen, den Betrieb für nur eine

oe "erklären zu brauchen, auf

Sonn- oder Feiertage fallende Einmaischungen am Tage vorher oder naher vornehmen zu dürfen. Ein wesentliches Interesse an der vor-

gescblagenen Bestimmung des Entwurfs

haben, für den Fall ihres

Beitritts zur Branntweinsteuergemeinschaft, die süddeutschen Bundes- staaten, da dieselben mit Rücksicht auf die zahlreichen dort bestehenden kleinen Brennereien erleihternde Bestimmungen theils bercits besitzen, theils, wie Baden, mit der Aenderung des Steuersystems in Ausf

zu nehmen Anlaß haben würden. Die dur 39 1II und 8. 40 v

orgesehenen Aenderungen des

S. vorbezeihneten Geseßes empfehlen si, um einerseits die der Maisch-

bottihsteuer niht mehr unterliegenden auf den Akt und Raum der Bemaisch

Brennereien, in welchen daber

ung nicht mehr das gleiche

Gewicht wie bisher zu legen ist, von unnöthigen Fesseln zu befreien,

andererscits weil der Staat scwohl übrigen Brennereien in Zukunft* ein bat, das heimliche Abbreunen oder Able hindern.

in diesen wie auch in allen gesteigertes Interesse daran iten von Branntwein zu ver-

Zu 5p. 41 und 42. Der Zoll auf Branntwein hat eine dem höheren Verbrauchs-

abgabesaßze gleihkommende Steigerung von 70 A für 100 kg erfahren. Zwar wiegt das Hektoliter reinen Alkohols nur 79,16 kg, da jedoch meist feinere Spirituosen von nicht mehr als 60 9/6 Alko olgehalt zur Einfuhr dae so wird der vorgeschlagene Gewichtszoll den einge- führten [kohol in einer der inländishen Verbrauchsabgabe gegenüber nit zu niedrigen Weise belasten.

Die Uebergangsabgabe is gleichfalls, dem höheren Saße dér Verbrauchsabgabe entsprechend, unter Fortlassung der überschießenden 0,20 M, erhöht worden. a 4

u §. 43.

Als Nalhsteuer erscheint es angemessen, einen die Mitte zwishen beiden Sätzen der Verbrauhsabgabe bildenden Betrag zu erheben.

S Zu 8. 44.

, Der Entwurf nimmt den Beitritt der zur Zeit nit zur Brannt- weinsteuergemeinshaft gehörenden Bundesstaaten in Aussiht, und bält daher denselben die Entschließung ofen. Der Inhalt des Absatz 2 des §. 44 begründet sih durch die seitherige Rechtsstellung dieser Staaten. Was insbesondere die Bestimmung betrifft, daß die Jahres- menge reinen Alkohols, welhe im Gebiete dieser Staaten zum niedrigeren Abgabesate hergestellt werden darf, _auf 3 1 für den Kopf der Bevölkerung zu bemessen sei, so beruht dieselbe auf einer billigen Berücksichtigung des Umfangs der seitherigen Branntweinproduktion in jenen Staaten und wird dem wirthschaftlichen Bedürfnisse der leßteren genügen. Gleichzeitig hat dieses Ausmaß zur Folge, daß den Brenne- reien der seitherigen Branntweinsteuergemeinshaft eine um rund 135 Millionen Liter reinen Alkohols größere Branntweinmenge, welche dem niedrigeren Abgabesaze unterliegt, wird zugemessen werden können (f. Begründung zu §. 1).

Zu §8. 45.

Die Lage der zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörigen Hohen- zollern\chen Lande inmitten der \üddeutshen Bundesstaaten läßt es nöthig erscheinen, die Einführung der neuen Branntweinsteuergesetz- gebung in den Hohenzollernshen Landen Kaiserlicher Verordnung zu überlassen, nachdem das Geseß zuvor in den umliegenden Bundes- staaten in Kraft getreten sein wird. Die Gleichheit. der wirthschaft- lihen Verhältnisse in den Hobenzollernshen Landen und den sie um- schließenden süddeutshen Bundesstaaten mat es ferner wünschens- wertb, daß die Ausführung des vorliegenden Gesetzes in allen diesen Gebietstheilen in übereinstimmender Weise erfolgt.

_ Außerdem ist dem Gesetzentwurf eine Ertragsberehnung beig egeben, welche als künftige Netto-Einnahme an Branntweinsteuer 143 400 000 # und nah Abzug der bisherigen Netto-Einnabme von 47 000 000 Æ eine künftige Mehreinnahme an Branntweinsteuer von 96 400 000 M ergiebt. i

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge- setzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 zu- gegangen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

S 1! In den Reichshaushaltë-Etat für das Etatsjahr 1887/88 ift unter Kapitel 2 der einmaligen Ausgaben als Titel 6 einzustellen : „Für einen Umbau auf dem Grundstücke der Kaiserlihen Bot- schaft in Paris, sowie zur Bestreitung der in Folge diescs Umbaues erwachsenden Nebenkosten 111 300 4“

S Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit die- sel ben riht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularkbeiträgen zur Reichskafse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

S Denkschrift.

Bereits seit Jahren wird Seitens des Botschafters zu Paris über die völlige Unzulänglichkeit der zu Bureauzwecken und Beamten- wohnungen bestimmten Räumlichkeiten des Botschaftsgebäudes in Paris geklagt; namentli befinden stch die beiden Slügelpavillons, in welchen die Militär-Attahés und die Bureaux der Botschaft unter- gebracht sind, in einem so baufälligen Zustande, daß ein Erweiterungs- bau dringend geboten erscheint.

Es ist in Folge dessen von dem Architekten der Botschaft, unter

Anleitung des Grafen Münster, das Projekt eines Umbaues aus- gearbeitet worden. Dassfelbe geht dahin, den östlichen Pavillon durch einen zur genügenden Unterbringung der Militärbureaur und der Kanzleiräume, sowie zu Wohnungen der Burcaubeamten geeigneten dreiflôckigen Neubau zu ersetzen und den niedrigen westlichen Pavillon, wie dies theilweise hon bisher der Fall war, Éünftig aus\chlicßlich zu Stallungen, Remisen 2c. zu benutzen. __ Das Projekt is im Königlich preußischen Ministerium der öffent- lichen Arbeiten geprüft und von demselben auf Grund eines Berichts des na Paris entsandten Land-Bauinspektors Hinkeldeyn als durcaus zweckmäßig befürwortet worden.

Die Kosten des Umbaues belaufen si nach den in der Bau- abtheilung des Ministeriums der öffentlihen Arbeiten revidirten An- schlägen auf 118 000 Fr., wozu noh als Nebenkosten rund 20 000 Fr. hinzutreten, so daß die gesammte Forderung \ih auf 138 000 Fr. oder rund 111 300 Æ stellt.

Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteo- rologie. Organ des Hydrographishen Amts und der Deutschen Seewarte. Herausgegeben von dem Hvdrographishen Amt der Admiralität. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. Heft TV. Inhalt : Die erdmagnetischea Beobachtungen im Systeme der internationalen Polarfors{ung, 1882/83. Von Dr, M. Eschenbagen. Rekognos- zirungefahrt S. M. Knbt. „Hyäne“ an der Ostküste von Afrika. Bericht des Kommandanten Korv.-Kapt. Langemak, Hierzu Tafel 4. Der Malimba- und Beundo-Fluß, Westküste von Afrika. Hierzu Tafel 5. Tieflothungen im Arabischen Meerbusen vom V. St. S. „Esser“. Strömungen im Indischen Ocean, beobahtet von S. M. SS. „Sophie“, „Carola* und „Bismarck“. Bericht des Kapt. Lammers von der deutschen Brigg „Nicolaus“ über eine Reise von Liverpool nah Banana und von dort über Westindien na Kopen- bagen, mit einer Beschreibung der in der Nähe der Guinea-Küste bâufig „auftretenden Gewitterböen. (D. S.) Bemerkungen über Tamarindo und Corinto an der Pacifishen Küste von Central- Amerika, Von Kapt. Dabbert, Führer des deuten Schiffes „Mal- vina*“. (D. S.) Expedition der „Fylla“ nah der Baffins-Bai 1886. Geographische Positions-Bestimmungen. Meteorologische Beobachtungen in Kamerun, Zwei Orkane im nordwestlichen Theile des Stillen Occans, in der Nähe von Japan. (D. S.) Wetter- farten für den Nordatlantishen Ocean. Kleine Notizen: 1) Nalht- fahrt dur den Suez-Kanal. 2) Die Gezeiten im Finsch-Hafen, Kaiser Wilbelms-Land. 3) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Ellice-Gruppe. 4) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Gilbert-Gruppe. 5) Bemerkungen über ere Inseln der Union- Gruppe. 6) Ueber die Inseln Sydney und Canton, Phönix-Inseln. 7) Das Anlaufen von Paluan, Insel Mindoro. 8) Ueber Fusan, Ostküste von Korea. 9) Innenlandspafsage zwischen Amoy und dem Flusse Min. Nach dem Berichte S. M. Knbt. „Wolf“, Komman- dant Kapt.-Lieut. Jaeshke. 10) Wladiwostok. A Karsakowsk, Sachalin. 12) Kaan-Infeln. (D. S.) 13) Flaschenposten. a. S. M.

Knbt. „Hyäne*. b. Bark „Matthias* (D. S.). Anzeige ellen. Kartenbeilagen. Me Tas Justiz-Ministerial-Blatt. Nr. 18. Inhalt: All meine Verfügung vom 2. Mai 1887, betreffend die Verpackung e Reichsmünzen. Erkenntniß des Reichsgerihts vom %2 De»

FuE, NA cit f é | tinisterial-Blatt für diegesammte innere tung in den Königlich preußis den Staaten. Dee im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 4. Inhalt : Unterri Angelegenheiten. Das Hygiene-Museum betreffend. Kircblihe An- gelegenheiten. Erkenntniß des Reichsgerichts, betreffend Verfolgun vermögenérechtliher Ansprüche gegen eine Kirchengemeinde. S waltung der Kommunen, Korporatiorien und Institute. Heranziehun der Besißer von Fabrikgebäudea zu den Straßenregulirungskosten E Geschäftsbetrieb und die Ergebnisse der Sparkassen (Erhebungs- formular). Polizeiverwaltung. A. Gendarmerie. Kompetenzen der Gendarmerie-Probisten. Verwaltung der öffentlien Arbeiten. Beschäftigungsnacweisungen der Regierungs-Baumeister und Bau- führer. Verre{nung der Vergütungen an Bauinspektoren der All- gemeinen Bauverwaltung für Nebenarbeiten. Verwaltung für Lnd- Gras, E E LE Beifehuns Lee Bureaukoften- nt1@adigungen der Spezialkommissarien. Nebenbeschäftigu Meliorations-Bauinspektoren. Hôftigungen der Centralblatt der Bauverwaltung. Nr. 19. Inhalt: Amtliches: Cirkular-Erlaß vom 14. April 1887. Personal-Nat- rihten. Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesen®, betr.

den Wiederaufbau bezw. Neubau der Domthürme in Halberftadt.

Nichtamtliches: Die Schlachthöfe in Schwerin und Plauen im Vogt» lande. (Schluß.) Ueber Traß und Traßmörtel. (Schluß.) Der Arco del Meloncello und die Kirhe Madonna di S. Luca bei Bologna. Anwendung der Wasserspülung zum Eintreiben eiserner Röhren in festen Sandboden. Preisbewerbung für Entwürfe zu einer neuen Domfaçade in Mailand. Vermischtes: Preisbewerbung für die Errichtung einer Trinkhalle am Kochbrunnen in Wiesbaden, Verwendung von Budchenholz zu Eisenbahnschwellen. Leitschaufeln zur Milderung des- Wasserstoffes bei Sésleusenthorshüten.

Statiftishe Nachrichten.

Nah dem „Stat. Jahrbuh f. d. St. Berlin“ ergaben die direkten Staatssteuern in Berlin: 1877—78 . . 15002711 M (14,92 M pro Kopf). 4,53

1878—T79 , 15 217583 , (14, S Z 1879—80 . 15677443 , (14581 , , éz 1880—81 . 16 863326 „, (512 ,. , Z 1881—82 161422369. O40 Ï 18S2—83 16057469 , (1353 , , ë 1883—84 , 1690088; E ë 1884—85 17683709. (1398 Z 1885—S86 19 176410 (Steuerjoll).

Von 1877—78 bis 1885—86 ist die Grundsteuer von 13 §12 auf 10 908 M gesunken, die Gebäudesteuer von 3 266 195 auf 5 914 157 M, die Gewerbesteuer von 2 223 503 M auf 2515 137 M, die Élassifizirte Einkommensteuec von 6 189 711 auf 8 773 254 gestiegen, dagegen die Klassensteuer von 3 309 592 X auf 1 962 954 M. gefallen.

Zur Gewerbesteuer waren 1884—85 60 644 Personen (davon 2648 im Umherziehen) veranlagt, darunter 1139 für den Handel von großem Umfange, 9864 desgl. von mittlerem und 27 176 desgl. von gecingem Umfang, 6964 für Gast-, Schank- und Speisewirthschaft, 10 915 Hand- werker und 1938 Fuhrleute und Schiffer.

In die Klassensteuer waren eingeschäßt: 1883—84 365221, 1884/85 378 505, 1885—86 395 604 Personen ; berücksihtigt wurden in 1883—84 20 343 (5,69%/0), 1884—8d 19 625 (5,1 9/0) Reklamationen. Zur Einkommensteuer waren 27 520 bezw. 30 039 und 32 625 Per- Jonen veranlagt, von denen 3104 (11,3 9/0) bezw. 4403 (14,7°/0) mit Erfolg reklamirten. Nach diesen Steuern berechnet sih das Cin- kommen der Bevölkerung Berlins pro 1884—1885 auf 705 661 000

Die Verbrauchsabgaben brachten

1879—S0 13 246 502 (pro Kopf 12,50 M) 18280—81 12S E s O S 1881—82 20437197 4 1809 1882—83 21970036 „18/84 7 1883— 84 26069935 5 e O 1884—S8ò 29 910 404 «2408.

__ An den Verbrauchsabgaben des leßten Jahres waren betheiligt die Salzsteuer mit 561405 Æ, Branntweinsteuer mit 36 575 , Brausteuer 1 474 368 4, Tabatsteuer 13 798 M, Abgaben von Taback- furrogaten 120 4, Spielkartenstempel 1195 Æ, Stempelabgaben von Werthpapieren 4 129 192 4, preußische Stempelabgabe 3 001 865 , Erbschaftésteuer 961 340 4, Brücken-, Fähr- und Hafengelder 182 943 4, Zoll von auséländishen Gegenständen 19 547 603 (1879—80 nur 10 535 376 4).

_ Was die städtischen Gemeindeabgaben betrifft, fo ergaben im „Isi* die

s E 1882—83 1883—S84 1884—85 Hauëésteuer . 3965437 Af 3678765 A 3782910 Mietbssteuer ; 10012939 , 10363319 , 10752821, Grundsteuer 286 945 ,„ 282297 281 002 , Hundemarken . ; 3618 , 3498 , 363b „, Gem.-Eink.-Steuer . 10096618 , 10636 241 „#11415483 , Braumalzsteuer 375 001 , 416277 , 432 5% „j Zusammen . 24340558 , 25385597 , 26668377 , Dazu Sublevations-

steuer . 270 483 140745 , 283 296 ,

Die Zahl der besteuerten Hunde betrug 1884/85 31 268, außerdem waren noch 2935 steuerfreie Hunde vorhanden. Von der Miethssteuer waren für das erste Quartal 1885 25 829 Gelasse im Miethwertb von 442 604 4 theilweis und 23 096 Gelasse im Miethwerth von 12986 326 M. ganz, außerdem 7309 Gelafse im Miethwerth 3743 7254 die unvermiethet waren, ganz befreit. Die Entwässerungëabgabe ergab 1884/55 1322420 Von der Gemeinde-Einkommensteuer fielen 1884/85 1 449 763 % dur geseßliche Befreiungen aus, dagegen traten von 491 zur Einkommensteuer veranlagten juristishen ersonen mit 1472226 #4, von 2038 Forensen 239 721 A, von 774 auêwârté wohnenden Beamten 25 170 6 und von 46 Sciffern 909 , zu- sammen 1 738 566 M hinzu.

Im Jahre 1884/85 wurden dem städtischen Einziehungsamt 2 765 653 Steuerposten überwiesen, von denen 220 im Betrage von 3424 A Abpfändungen nothwendig machten; in 144 Fällen kam es zur Versteigerung ; in 51 Fällen wurden die abgepfändeten Gegen- stände wegen Zahlung, in 25 wegen Intervention treigegeben.

Cs famen auf 1090 Steuerposten, auf 1000.4 Steuersoll

Abpfändungen: Verkäufe abg. Geg. : gepfändete: verkaufte: 1881/82 . , 0,12 0,08 0,14 0,09 1882/83 . . 0/10 0,07 0,11 0,07 1883/84 , , 0,09 0,06 0,15 0,11 1884/85 , , 0,08 0,05 0,12 0,09

Die Nr. 383 der „Mittheilungen der Großherzogli hessischen Centralstelle für die Landesftatistik“ hat fol- genden Inhalt : Meteorologishe Beobachtungen des Großherzoglichen Kataster-Amts zu Darmstadt 1886. Stiffs- 2c. Verkehr im Hafen bei Mainz 1886. Vorläufige Ergebnisse des Betriebs der Eisen- bahnen März 1887. Gast- und Schankwirthschaften sowie Klein- Eändler mit Branntwein, 1878 und 1885/86. Preise der gewöhn- lichen Verbrauchsgegenstände März 1887. Vergleihende meteoro- ide Beobachtungen März 1887, Sterblichkeitsverbältnifse Míäârz§1887. -— Anzeige.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

T

M106. _

Berlin, Sonnabend, den 7. Mai

187.

——

I,

Königreich Preußen.

Konzessions- Urkunde fúr die österreihishe Lokal-Eisenbahngesellshaft zu Gen, betreffend den Bau und Betrieb der auf preußi- shem Staatsgebiet belegenen Strecke einer Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nah Ziegenhals.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Kaiserlih Königlih öfterreihishe Regierung der österreichischen Lokal-Eisenbahngesellshaft zu Wien die Konzession zum Bau und Betriebe der auf österreihishem Staatsgebiet belegenen Strede einer Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nah Ziegen- fals unter dem 5. ‘März 1885 ertheilt hat, wollen Wir der gedahten Gesellshaft auf ihren Antrag in Semen des zwischen dem Deut- hen Reih und Oesterreih-Ungarn abgeschlossenen Staatsvertrages vom 14, März 1885 die Konzession zum Bau und Betrieb der auf preußischem Staatsgebiet belegenen Strecke der genannten Eisenbahn, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund- eigenthums ns Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen unter den nahstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.!

I.

Der Konzessionar ift den Bestimmungen des oben gedachten Staatsvertrages vom 14. März 1885 und des S{lußprotokolls zu demselben unterworfen und follen jene Bestimmungen dieselbe Gültig- fait für den Konzessionar haben, als wenn sie ausdrüdcklich in diese Konzession aufgenommen wären. j ;

Auch ist der Konzessionar den bestehenden, wie den künftig er- gehenden deutschen Reihs- und preußischen Landesgeseten, insbesondere den Bestimmungen des preußishen Gesetzes über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 unterworfen.

I.

Der Konzessionar hat auf Verlangen der preußischen Regierung an einem von Letzterer zu bezeihnenden Orte Domizil zu wählen und an diesem Domizil ein Organ zu bestellen, welches ihn dem Staat und dem Publikum gegenüber in allen die Bahn betreffenden An- gelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflihtet ist. Die gegen dieses Organ in Vertretung des Konzessio- nars rechtskräftig ergehenden gerihtlihen und administrativen Ent- jheidungen follen ohne Weiteres gegen den Konzessionar verbindlich und vollstreckbar sein. E

Für die Bahn find unbeschadet der Bestimmungen im Schlußsaßz des Artikels XVI des Staatsvertrages vom 14. März 1885 die Bahn- ordnung für deutshe Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (cfr. §. 55 daselbst) maßgebend.

EV: Für den Bau der Bahn gelten e Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten : S die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- führung dur alle Zwischenpunkte, : die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, i die. Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen. :

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte bedingten Benachtheiligungen des- Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nah Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor- behalten.

2) Der Konzefsionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei- liber Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge-

troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwahsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige An- stellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten ¡u tragen, e

: 3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens bis zum 5. September 1887 erfolgen.

Sollte nach dem Ermessen

des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Vershulden des Konzessionars, insbesondere wegen unverschuldeter Schwierigkeiten bei der Erwerbung des Grundes und Bodens nicht inne gehalten werden, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprehend zu verlängern. E L N

4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglih des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und ansch agsmäßigén Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Ronvertionaltiate von 30 000 mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu weldhem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Aus\ch{luß des Rechtsweges, Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflihtungen hat der Konzessionar bei der General-Staatskasse den Betrag von 50000 #, in Worten Dreißigtausend Mark in baar oder in preußishen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts- Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nah dem Cours- werthe , nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem bezeihneten Minister die Be-. fugniß zusteht, durch Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Straf- beträge einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen inscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem ezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nat dessen [lediglich r gebendem Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern \ollte. Die Rüd- gabe der Kaution felbst erfolgt nah Erledigung der bahn- und landespolizei- lichen Abnahme der Bahn. Auch ist der bezeihnete Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus- rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution \{on vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück- geben zu laffen. e E i

5) Halls die oben festgeseßte Baufrist niht innegehalten wird, kann nit blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrliben Erlaß zurück- genommen und die im §. 21 des Geseßes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsihtigt, soll jedoh die urücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten L 21 festgeseßten Schlußfrist e

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport- mitteln fortwährend in folhem Zustande zu erhalten, daß die Be- förderung auf derselben mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprehende Weise erfolgen kann. Die Gesellschaft hat für die Erfüllung dieser unbedingten Verpflihtung bezüglich der auf preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecke in derselben Weise Fürforge zu treffen, wie sie dies bezüglich der auf österreihischem

ebiete belegenen Bahnstrecke Meins,

Der Konzessionar ift verpflichtet, die von den diesseitigen Auf- sihtsbehörden zu sftatistischen Zwecken für nöthig erahteten Nach- weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von denselten festgeseßten Fristen ein- zureichen. vit

Nah Eröffnung des Betriebes ist der Al quar zur Ver- mehrung der Geleise auf Bahnbsfen und zum Betrieb derselben, zum Umbau und zur Erweiterung vorhandener Bahnhöfe und zur Her- stellung neuer Anlagen auf denselben, zur Anlegung neuer Bahnhöfe, fowie zur Beseitigung der Niveau-Uebergänge der Bahn und der Niveau-Kreuzungen derselben mit anderen Bahnen verpflichtet, wenn

und soweit Unfer Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver- | kehrsinteresse oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im | für erforderlich erachten sollte. |

Interesse der Landesvertheidigung T 1 ( Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesverthei-

digung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu er- |

statten, wenn niht im Wege der Gefeßgebung andere, für den Kon- zessionar alsdann maßgebende Bestimmungen cfr. oben Nr. T in

| |

fine getroffen werden. Im Uebrigen fallen die betreffenden Kosten

dem Konzessionar zur Last. : Zur "GrriGtung neuer Stationen oder Haltestellen im Verkehrs-

interesse soll der Konzessionar erst nach Verlauf von aht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres ge- rechnet, und auch dann nur angehalten werden können, wenn die Brutto- einnahme im Durchschnitt der drei leßten Jahre mindestens 12 000 4 pro Kilometer betragen hat, oder wenn dem Konzessionar von den Interessenten ein nach dem Ermessen des bezeihneten Ministers aus- reichender Zuschuß zu den ihm erwahsenden Bau- und Betriebskosten geleistet wird. A

Der Konzessionar ist, unbeschadet der Bestimmung in Artikel XIIT Absaß 2 des Staatsvertrages vom 14, März 1885, verpflichtet, hin- sihtlich der Beseßung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nit zurüdgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Be- ziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär- anwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur An- wendung zu bringen.

Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich, soweit nicht die Bestimmungen in Artikel XXII des Staatsvertrages vom 14. März 1885 zur Anwen- dung gelangen, nach dem Eisenbabn-Postgeseße vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Geseßblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedo mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebs- eröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Geseßes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutshe Reih S. 380) getroffenen Bestim- mungen treten. : ; e -

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält- nifsen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welhe nah der Entscheidung der obersten Reichs8aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisen- bahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-Postgeseß mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. x

Der Konzessionar ist verpflichtet, si den bezügli der Leistungen für militärishe Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen- bahnen im Deutschen Reih ergehenden geseßlihen und reglemen-

tarishen Bestimmungen zu A,

Der Konzessionar ist, unbe¡chadet der Bestimmungen in Artikel XXII des Staatsvertrages vom 14. März 1885, verpflichtet, sich bezüglich der Leistungen im Interesse des Reichstelegraphendienstes den durh Bundesrathsbes{chluß oder durch Verordnungen festgeseßten beziehungs- weise künftig durch Geseß oder anderweit festzustellenden Verpflich- tungen zu unterwerfen.

XITI.

Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die M der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, eventuell von Unserem Minister der öffentliden Arbeiten festzuseßende Fracht- oder Bahngeldsäße vor- behalten. E

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde an den Konzessionar und die Veröffentlihung derselben in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 erfolgt erst, nachdem die Hinter- legung dec unter IV 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs- Urkunde stattgefunden hat. e S

Ürkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. -

Gegeben Berlin, den 1. April 1887.

(L. S.) Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer. Maybac. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. Bronsart von S hellen dorff.

Lucius. von Scholz.

1. Steckbricfe und Untersuhungs-Sachen.

2. Zwangs8vollstr-ckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl, Bertäufe, Verpachtungen, Berdingungen Verloofung, Zinszahlung 2c. von öffentliwen Papieren. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gefellsck.

[2235]

g 0

Oeffentliche Ladung. |

Deffentlicher Anzeiger.

S, Berufs-Genossenschaften. -

7. Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken,

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

3, Theater-Anzeigen. | É A R

10. Familien-Nachriten. In der Börsen-Beilage,

den 4. Juli 1887, Vormittags 9} Uhr,

14) Schala, Iosef Jakob, geboren den 16. März

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

(7325] Steckbrief. _ E Gegen die unten beschriebene Frau v. Losonczi, Hermine, geb. Lowaëcy, welche flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Kuppelei in den Akten S II, 258 É A hatt Cu s wird erjucht, dieselbe zu verhaften un In das Untersuhungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. ; : y Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 NW,., den 3, Mai 887,

Der Untersuhungêrichter bei dem Königlichen Landgerichte I.

IJohl. E Beschreibung: Alter 51 Jahre, geb. 2./8. 35 zu Budapest, Größe 1,69 m, Statur korpulent, Haare schwarz, Stirn boch, Augenbrauen dunkel, Augen schwarz, Nase länglich, Mund gewöhnlich, vordere Zähne nicht ganz vollständig, Kinn längli, rund, Gesicht länglich, oval, - Gesichtsfarbe blaf, Sprate französis, deutsch. Besondere Kennzeichen, geht sehr langsam und s{chwerfällig.

[7326] Stekbriefs-Erneuerung.

Der gegen den Hausdiener Paul Werner, am 12. März 1863 in Berlin geboren, wegen Unter- schlagung in actis 84, G, 2045. 82. J. IVe. 573. 82 unterm 5. August 1882 erlassene Steckbrief wird ericzuert.

Verlin, 29. April 1887. y

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 83.

[7255] Steckbriefs-Erledigung. x

Der gegen den elianratene Wilh. Joh. Gust. Ebert wegen Unterschlagung in den Akten J./D. 85/82 unter dem 13. Februar 1882 erlassene und unter dem 27. März 1886 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen. i E

Verlin, den 3. Mai 1887. : Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

s É at

Der Ersatzreservist Josef Michalski, geboren in Polen im Iahre 1862, zur Zeit angeblich in War- \chau, wird beschuldigt, als Ersatreservist 1. Klasse ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. /

Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Reichs- Strafgeseßbuchs. :

Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts Lublinit auf

den 26. Juli 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Lubliniß zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Straf-Prozeß-Ordnung von dem Königlichen Landwehr - Bezirks-- Kommando zu Kreuzburg O.-S. dahin ausgestellten Erklärung, daß der Aufenthalt des Josef Michalski im Deutschen Reiche nicht ermittelt, daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde eine Anzeige nit gemacht, und daß der angestellten Erkundigungen un- geachtet sih keine Umstände ergeben haben, daß er ausgewandert sei, verurtheilt werden. IV. E. 22/87.

Lublinitz, den 31. März 1887.

Wycisk, /

Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[61842] Oeffentliche Ladung. Die Wehrpflichtigen : ; 1) Postschreiber Karl August Zeuke zu Prausnißt, geboren den 30. Mai 1865 zu Groß-Schmograu, Kreis Wohlau, E i 2) Müllersohn Johann Felix Linka zu Märzdorf, Kreis Poln. Wartenberg, geboren den 4. Mai 1863 zu Rojow, Kreis Schildberg, werden beschuldigt, L L als Wehrpflichtige in der Absiht, sh dem Ein- tritte in den Dienst des stehenden Mee oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sih außerhalb des Reichs- gebietes t A zu haben, i Vergehen gegen §. 140 Absag 1 Nr. 1 des Reichs- Strafgesebuchs. i Dieselben werden auf

| |

vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Oels zur Hauptverhandlung geladen. E

Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf-Prozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Wohlau, rev. Kembven, als den zuständigen Civilvorsitzenden der Militär-Ersaß-Kommission der Aushebungsbezirke Wohlau und Schildberg über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Zugleich wird das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen der Angeklagten bis zum Betrage von je 300 Æ zur Deckung der die- selben mögliher Weise treffenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.

Oels, den 8. März 1887. i:

Königliche Staatsanwaltschaft.

[4580] Nachbenannte Personen :

1) Jantosch, Theodor, geboren den 7. Oktober 1862 zu Antonienhütte,

2) Schymik, Johann, geboren den 19. Oktober 1862 zu Antonienhütte, ebenda zuleßt wohnhaft,

3) Paprotny, Elias, geboren den 13. Mai 1862 zu Bedersdorf, i |

4) Nowak, Anton, geboren den 3. April 1862 zu Bittkow, i

5) Dziuba, Josef, geboren den 23. September 1862 zu Bogutschüt,

6) Göt, Karl Franz, geboren den 10. Januar 1862 zu Bogutschüt,

7) Kubitza, Alexander, geboren den 27, Februar 1862 zu Bogutshüß,

8) Kosczyk, Theophil, geboren den 26. Februar 1862 zu Bogutschüt, j 5 ;

9) t Mae Valentin, geboren den 25, Juli 1862 zu Bogutschü F i

10) Kochmann, dolph, geboren den 7. Juli 1862 zu Bogutschütz, ebenda zuleßt wobnhaft,

11) Marzol, Franz, geboren den 27. September 1862 zu titibte B :

12) Nitschke, Heinrih Oswald, geboren den 22. Juli 1862 zu Bogutshüt,

13) Olesch, Paul, geboren den 11. Januar 1862 zu Bogutschüt, ebenda zuleßt wohnhaft,

1862 zu Bogutschüt, :

15) ‘Szvmalla, Vie geboren den 30. Mai 1862 zu Bogutschüß,

16) S aasdie, Franz, geboren den 23. März 1862 zu Bogutschüt, S e

17) Ulbrich, Ignat, geboren den 27. Juli 1862 u Bogutschhüt, 5 / 18) Wrobel, Julius Benno, geboren den 26. März 1862 zu Bogutschütß, l :

19) Zok, Uo geboren den 3, August 1862 zu

ogutshüß,

B ia Johann, geboren den 21, Oktober 1862 zu Slupna, 5 -

21) Richter, Emil Hugo, geboren den 2, Fe- bruar 1862 zu Sluna@,

22) Zylka, Sobieslaus Sebastian, geboren den 15. R E zu Slakow in Polen, zuletzt wohnhaft in Brzezinka,

N se Wilkelm, geboren den 6. August 1862 zu Bykowine,

24) Wypior, Theodor, geboren den 5, November 1862 zu Bykowine,

25) Dittrich, Heinrich JIo\-cf Johann, geboren den 4. Juli 1862 zu Chorzow, zuleßt wohnhaft in Königshütte, :

26) Janasik, Johann Anton, geboren den 4. Mai 1862 zu Chorzow,

27) Kucia, Ignatz Peter, geboren den 30. Januar 1862 zu Chorzow, :

28) Langer, Johann Ludwig, geboren den 19, August 1862 zu Chorzow, |

29) Bara, Anton, geboren den 13. Juni 1862 zu Klein-Dombrowka,

30) Borzutky, Franz, geboren den 14. Sep- tember 1862 zu Klein-Dombrowfka, 7 :

31) Gutsch, Adolf, geboren den 17, Juni 1862 zu Klein-Dombrowka,

32) Popenda, Josef Paul, geboren den 10. Ja- nuar 1862 zu Klein-Dombrowka, /

33) Tomalla, Ferdinand, geboren den 28. Mat 1862 zu Klein-Dombrowka, :

34) Dratwinski, Adam, geboren den 28. Juni

1862 zu Georgshütte,