1887 / 113 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

esundheits\{ädliher Farben zur erstellung von Nahrungsmitteln,

enußmitteln und Gebrauchsgegenständen zu treffen sind, in einem Geseye zusammenzufafsen, so daß auc die Verordnung vom 1. Mai 1882, soweit sie seiner Zeit „in Kraft getreten ist, demnächst in 6: vat kommen fann. Die Verwendung gesundheitsshädlicer fas en, ein\chließlich der zur Firirung derselben erforderlichen Beizen, ommt für die öffentliche Gesundheitspflege hauptsächlih nah folgenden Richtungen hin in Betracht:

1) bei der Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln;

2) bei der Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln; s

3) bei der Herstellung von Spielwaaren, künstlichen Christbäumen, VBlumentopfgittern und dergleichen ;

4) bei der Herstellung von Tapeten, Vorhängen (eins{chließlich der Rouleaux und ähnlicher Fensterbekleidungen), Möbelstoffen, Teppichen und dergleichen; :

5) bei der Herstellung von Bekleidungsgegenständen, sowie von fünstlihen Blättern, Blumen und Frütten;

6) beim Anstrich der Wände von Wohn- und Geschäftsräumen, der Möbel und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen ;

7) bei der Herstellung von Schminken, Haarfärbemitteln und sonstigen kosmetishen Mitteln;

___8) bei der Herstellung von Briefpapier, Briefumshlägen und sonstigem Screibmaterial, sowie von Lampenschirmen und Kerzen.

Für die betheiligten Gewerbszweige ist die Frage, welche Farben von der Verwendung zu den bezeihneten Zwecken ausgeshlossen werden sollen, von einschneidender Bedeutung. Üm den Interessen der In- dustrie Rechnung zu tragen und um eine Schädigung derselben durch die zu erlassenden Vorschriften nach Möglichkeit hintanzuhalten, bat eine eingehende Vernehmung von Sachverständigen und von Vertretern der betheiligten Gewerb8zweige stattgefunden. Dabei ist hauptsächlich zur Erörterung gelangt, ob, in welhem Umfange und in welchen Zusammenseßungen Caen, welche gefundheits\{ädlihe Stoffe ent- halten, in der Industrie zur Verwendung kommen, - ob cinzelne dieser Farben wegen ihrer Unléslihkeit oder mit Rücksiht auf die Ver- wendung \{chübender Ueberzüge oder dergleichen als unshädlich ange- sehen werden können, ob die s{ädlichen Stoffe nur zufällige Ver- unreinigungen der betreffenden Farben sind oder zur Bereitung der Farben dienen oder wesentliche Bestandtheile derselben bilden; ob die \hädlihen Stoffe in der Farbe nur in so geringer Menge enthalten find, daß sie gesundheitlih als unbedenklih erscheinen; ob eine Ent- fernung der s{chädlihen Stoffe tehnish ausführbar ift, endlich ob die Verwendung der fraglichen Stoffe, beziehungsweise der dieselben ent- haltenden Farben, für die Industrie entbehrlich ist ?

Auf den hierdurch gewounenen Grundlagen ift der vorliegende Entwurf ausgearbeitet worden, welcher sich in seinem Inhalte von demjenigen der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 haupt- sählih in folgenden Punkten unterscheidet:

1) Um das Verzeichniß der als gesundheits\{ädlich zu betrahten-

den Stoffe thunlichst vollständig zu gestalten, sind in dasfelbe drei weitere Stoffe aufgenommen worden, nämli neben dem seiner Kost- spieligkeit wegen nit häufig verwendeten Uran, die beiden gesundheits- \chädlich wirkenden Theerfarbstoffe (Dinitrokrefol und Korallin). __ 2) Die von dem Reichstage seinerzeit beanstandeten Vorschriften über die zur Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genuß- mitteln dienenden Gefäße und Umhüllungen und über die Spiel- waaren sind wesentlich abges{chwächt, indem für eine Reihe von Ver- bindungen der in Rede stehenden Stoffe die Verwendung zu den frag- lichen Fabrikationszwecken freigelassen is. Hierbei war die Erwägung maßgebend, daß die in Betracht kommenden Farbzubereitungen von der Industrie nur shwer entbehrt werden können, während ihre Ver- wendung erheblihe Gefahren für die menschlihe Gesundheit nit mit sich bringt. Außerdem is den bei den früheren Verhandlungen hervorgetretenen Bedenken insofern Rechnung getragen, als von einer verschiedenartigen Behandlung der Gefäße und der Umhüllungen Ab- stand genommen ist.

3) Das absolute Verbot der als gesundheits\chädlich erkannten Stoffe würde zur Folge haben, daß auch solhe Farben von der Ver- wendung auêgeslossen sind, welhe jene Stoffe nur als zufällige Ver- unreinigungen und nur in so geringen Mengen enthalten, daß dadurch \hâdliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit niht hervor- gerufen werden können. Der Industrie würde hierdurch die Ver- wendung zahlreiher, {wer zu erseßender Farben unmögli gemacht werden, ohne daß entscheidende gesundheitlihe Rüksichten dafür geltend gemacht werden könnten. Um den hieraus der Industrie erwachsenden Nachtheilen vorzubeugen, is eine Bestimmung (8. 10) aufgenommen, ua welcher die Verwendung folher Farben mit gewissen Beschrän- kungen gestattet bleibt. (

4) Endlich hat der Entwurf verschiedene Erweiterungen gegenüber der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren.

a, Das Verbot der Verwendung arsenhaltiger Farben zur Her- stellung von Tapeten und Bekleidungsgegenständen ist ausgedehnt auf Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, künstlihe Blätter und Blumen, Sreibmaterialien, Kerzen, ferner hinsihtlich der Wasser- und Leim- farben auf die Herstellung des Anstrihs von Fußböden, Wänden, Decken, Thüren und Fenstern der Wohn- und Geschäftsräume, von O und dergleichen, sowie von häuslichen Gebrauchsgegen- änden.

b, Die Verwendung arfenhaltiger Beizen und Firirungsmittel zum Färben und Bedrucken von Geweben is durch eine besondere Bors p geregelt „C, Bie Herstellung der sogenannten kosmetishen Mittel (Haar- färbemittel, Schminken 2c.) ist in den Bereich der zu D BS E go y Borf6 i

leber die einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist, abgesehen von den in Betracht kommenden technischen Fragen, welche e den bei- gefügten Erläuterungen näher erörtert sind, Folgendes zu bemerken :

Im §. 1 sind hinsihtlich der Nahrungs- und Genußmittel der Hauptsache nach die Vorschriften des L der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 beibehalten. Abgesehen davon, daß das Verzeich- niß der als gesundheits\hädlich zu betrahtenden Stoffe, wie bereits erwähnt, eine Erweiterung erfahren hat, erscheint es geboten, bei der D der Nahrungs- und Genußmittel strenge Anforderungen zu stellen, da einerseits diese Gegenstände zur unmittelbaren Aufnahme in den menshlihen Körper bestimmt sind, so daß die Gefahr einer Gesundheitssädigung besonders nabe gelegt ist, andererseits die Färbung in der Regel vermeidlih ist, wo sie aber üblid, mit ungefährlihen Farben bewirkt werden kann. Mit Rütsicht hierauf ist die in der Kaiserlihen Verordnung enthaltene Ausnahme- bestimmung hinsichtlich einiger an und für \ich weniger bedenklicher Verbindungen, „nâmlich Schwerspath, Chromoxyd und Zinnobéer, in den Entwurf nicht aufgenommen, so daß Farben, welche diese Ver- bindungen enthalten, fünftig zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln nit mehr verwendet werden dürfen. Auch die Vor- schrift des §. 10 bezüglich derjenigen Farben, welche die verbotenen Stoffe nur als Verunreinigungen und nur in geringer Menge ent- halten, findet nah der Vorlage auf die Herstellung der Nahrungs- und Genußmittel nit Anwendung,

Der §. 2, welcher \sich mit den zur Aufbewahrung und Ver- paar von Nahrungs- und Genußmitteln dienenden Gefäßen und Umhüllungen beschäftigt, weit von den bezüglihen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 zunächst in- sofern ab, als eine Unterscheidung zwishen Gefäßen einerseits und Umhüllungen andererseits nit ae ist, wie dies bereits oben Erwähnung gefunden hat. Allen Zweifeln, welhe aus der Pn der Grenzbestimmung zwischen diesen Arten von „Gegenständen entstehen könnten, ift E A vor- gebeugt. Während ferner die _mehrerwähnte Kaiserliche Verordnun das Verbot der gesundheitshädliden Farben für die Gefäße au den Fall beschränken wollte, in welhem die Art und Weise der Auf- bringun ] der Farben einen Uebergang des Giftftoffes in den Inhalt des Gesäßes befürchten läßt, ist im Entwurf eine solche Bestimmung nit enthalten, Die Frage, ob unter gewissen Bedin ungen der Giststoff in die Nahrungs- oder E übergehen fünn, ‘wird, wie die Erfahrung gezeigt hat, von den Sachverständigen nit immer in

beiden

gleihem Sinne beurtheilt, so daß eine derartige Vorschrift bei der pertis@en Handhabung leiht auf Zweifel und Schwierigkeiten oßen kann. Es ershieu daher zweckmäßig, jene Bestimmung # Stati dessen is, um über das } im Entwurf allgemein be- stimmt, daß alle in lasuren oder Emails eingebrann- ten, sowie eine Anzahl solcher Farben von dem Ver- bote au8geshlofsen sein sollen, welche inébesondere für die hier in Betracht kommende Buntpapierfabrikation {wer entbehrlih sind und bei der Art der technishen Verwendung, welche sie in diesem Gewerb- zweige finden, als ungefährlich betrahtet werden können. Den Ge- fäßen und Umhüllungen sind im Entwurf die Shußbedeckungen glei- gestellt, welhe in Form von Drahtglocken und dergleihen zur Abwehr der Fliegen und anderen Ungeziefers sowohl in den Verkaufsstellen der Gewerbetreibenden als in den Gasftwirthshaften in weitverbreitetem Gebrauch find. Die Verwendung gesundheits\{hädliher Farben zum Anstrich folher Bedeckungen bringt erheblihe Gefahren für die menshliche Gesundheit mit si, da kleine Theile der aufgetragenen Farbe beim Gebrauch sich ablösen und in die betreffenden Nahrungs- mittel gelangen können.

Daß die Verwendung gesundheits\chädliher Stoffe zur Herstellung sogenannter kosmetischer Mittel mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verknüpft ist, wird in den technischen Erläuterungen ein- gehend dargelegt. Im §. 3 sind daher au für diesen Gewerbzweig entsprechende Vorschriften getroffen. Der Begriff der kosmetischen Mittel ist nit fest abgegrenzt; eine \charfe Trennung von den Heil- mitteln einerseits und von den Genußmitteln andererseits \ößt auf mannigfahe Schwierigkeiten. Um in dieser Beziehung etwaigen s nach Möglichkeit vorzubeugen, sind in Klammern diejenigen

egenstände, welhe aus\chließlich von dem Verbote betroffen werden sollen, namentlich bezeihnet, nämlich die sogenannten Gebrauchs- seifen, sowie die Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der Mundhöhle. Andere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff der kosmetishen Mittel fallende Gegenstände, wie beispiels- weise Mittel zur Erzeugung von Wohlgerüchen, sollen nach ter Ab- = sit des Entwurfs den Vorschriften des §. 3 nicht unterliegen. _ Der §. 3 geht nach seiner Wortfassung etwas weiter, als die übrigen Theile des Entwurfs, indem er niht nur die Verwendung der bestimmte Stoffe enthaltenden Farben, sondern die Verwendun der in Betraht kommenden Stoffe selbst ohne Rücksiht darauf, o sie Bestandtheile einer Farbe bilden, verbietet. Dies mußte um des- willen geschehen, weil die fragliben Stoffe zum Theil nicht dazu dienen, dem koëmetishen Mittel eine gewisse Färbung zu verleihen, sondern demselben beigemischt werden, um ihm die den Zweck des S Gebrauchs bildende färbende Kraft zu geben, und weil es zweifclhaft sein kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe a e der in den §8. 1 und 2 gegebenen Vorschriften zu nden ist.

Bezüglich der Spielwaaren (S. 4) unterscheidet sich der Enfivurf von den Vorschriften der Kaiserliden Verordnung vom 1. Mai 1882 hauptsählih dadur, daß eine größere Zahl von Verbindungen der an sich als s{ädlich erkannten Stoffe von dem Verbote ausgenommen ist. Während die Kaiserlihe Verordnung eine solhe Ausnahme abgesehen von Schwerspath, Chromoxyd und Zinnober nur für Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Blei) mate, sind im Ent- wurf au noch die im §. 2 Absay 2 bezeihneten Stoffe, sowie ferner Schwefelantimon und Schwefelkadmium, Bleioxyd, Bleiweiß und die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen unter gewissen Vorausseßzun- gen zugelassen. Außerdem findet die Vorschrift des §8. 10 auh auf die Spielwaaren Anwendung. Diese Bestimmungen kommen den Interessen und Wünschen der Spielwaarenindustrie weit entgegen, indem eine große Zahl derjenigen ere deren jich dieselbe jeßt bedient und welche sie ohne Nachtheil nit entbehren zu können glaubt, von dem Verbote des §. 4 nicht betroffen wird. Von den Vorschriften des Entwurfs wird daher cine Schädigung diefes Gewerbzweiges, namcntlich auch gegenüber der Konkurrenz des Auslandes, nit zu befürchten sein. Im §. 4 sind die Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder durch einen entsprechenden Zusaß ausdrücklich den Spielwaaren zugezählt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß au diese Gegenstände den Vorschriften des Paragraphén unterworfen sein sollen. Unter „Tuschfarben“, in einzelnen Gegenden Deutschlands auch „Mal-* oder „Kolorir- farben“ genannt, sind „hier sfolche Farbzubereitungen zu ver- stehen, welche aus\chließlich dazu bestimmt sind, als Spiel- zeug für Kinder zum Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu dienen, und welche in der Form von Farbsteinen als Wafserfarben (einshließlih der Honigfarben) feilgeboten zu werden pflegen. Tusch- farben, welche an und für sich höheren Zwetten, wie beispielsweise zum Unterrichte, zur Herstellung von Bauplänen, Konstruktionszeich- nungen und dergl. dienen sollen, fallen dagegen nit unter den 8, 4, und zwar auch dann nit, wenn sie ausnahmsweise Kindern als Spielzeug in die Hände gegeben werden; vielmehr findet in solhen Fâllen der §. 6 des Entwurfs Anwendung. Zur Herstellung von Spielwaaren werden häufig auch Fabrikate der in den S8. 7 und 8 bezeihneten Art, namentlich Gewebestoffe, M Tapeten 2c. ver- wendet. Es würde für die Spielwaaren-Industrie zu großen Be- lästigungen führen, wenn diese Fabrikate im Falle einer solchen Verwendung strengeren Vorschriften unterliegen sollten, als im Allgemeinen für dieselben in den §8. 7 und vorgesehen ist. Um dies zu vermeiden, ist im Absaß 3 des §8 4 vor- geschrieben, daß derartige Gegenstände, auch wenn sie zur Herstellung von Spielwaaren verwendet werden, nicht nach den \chäârferen Be- stimmungen des F. 4, sondern lediglich nah denjenigen der §8. 7 und 8 zu beurtheilen sind. Vom Ie Standpunkte aus erscheint dies um so weniger bedenklich, als es ch in der Regel nur um so gerin fügige Mengen der fraglichen Gegenstände handelt, daß eine Gesundheitsshädigung nicht zu befürchten ist. Die Gründe, aus welchen es zweckmäßig erscheint, die künstlihen Christbäume und die Blumentopfgitter den Spielwaaren gleihzustellen, sind in den tech- nischen Erläuterungen dargelegt.

Für die Herstellung von Buch- und Steindruck auf den in den FS. 2 bis 4 bezeichneten Sa genügt der im §. 5 vorgesehene T ages Farben ; weitergehende Beschränkungen erschei- nen im Hinblick auf die geringe Menge, _in welcher dabei die Farben Verwendung finden, im Interesse der Gesundheitspflege nicht geboten.

Die sogenannten Tuschfarben (Mal-, Kolorirfarben) werden viel- fach von den Fabrikanten in den öffentlichen Anpreisungen und auf den Etiquetten als giftfrei oder in ähnliher Weise bezeichnet, weil erfahrungsmäßig das Publikum geneigt ist, solhen Farben, bei denen es die Gefahr einer Gesundheits\hädigung für ausgeschlossen bält, deu Vorzug zu geben. Wenn gleichwohk derartig bezeichnete Tuschfarben, wie cs nit selten vorkommt, gesundheits\{ädlihe Stoffe enthalten so wird die in einer solchen Beschaffenheit liegende Gefahr wesentli erhöht. Denn einerseits lassen \ich bäufig stern dadur bewegen, solche Farben den Kindern zum Spielen zu überlassen; andererseits pflegen auch Erwachsene beim Gebrauche der ausdrüdlich als giftfrei bezeihneten Farben diejenige Vorsicht außer Acht zu laffen, welche îm Allgemeinen den Tuschfarben egenüber geboten erscheint und in der Regel auch beobahtet wird. Zur Vermeidung dieser Gefahren die sämmtlihen Tuschfarben den für die Spielwaaren geltenden Vorschriften zu unter- werfen, ersheint nit angängig, weil hieraus den Fabrikanten in der Wahl der Rohmaterialien für jene Farben weitgehende Beschränkun- gen erwachsen würden. Auch liegt zu einer solchen Maßregel eine ausreichende Veranlassung nicht vor, da durch Anwendung gehöriger Vorsicht beim Gebrauche der in Rede stehenden Farben jede Gefahr ausgeschlossen wird. Es Rae vielmehr genügend, für solche Tusch- farben, welche gesundheitsshädlihe Stoffe enthalten, die Bezeihnung als giftfrei zu verbieten, wie es im §. 6 geshehen ist. Diefe Vor- {rift ist übrigens nicht dahin zu verstehen, daß nur der Gebrau des Wortes egiftfrei* S sein solle, das Verbot erstrèckt \ich vielmehr auf jede Art der Bezeihnung, welche geeignet ist, beim Fn den Glauben zu erwecken, daß die betreffenden Farben ge- undheitss{ädlihe Stoffe-niht enthalten. i

Die §8. 7 und 8 beruhen im Wesentlichèn auf denselben Gesichts- punkten, wie der §. 4 der Kaiserlihen Verordnung vom 1. Mai 1882,

en zu laffen.

a Bedürfniß nicht hinauszugehen,

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

187.

indem e: E Baainbnig der 2 ss zur ellung gewisser Gegenstände auszuschli ember, Gebrauch es mit si bringt, da örper in mehr oder weniger nahe und Der Entwurf geht jedoch insofern über die Verordnung hinau3, als er außer den egenftänden auch die Möbelstoffe, Teppiche, inshließlich der Rouleaux und ähnlicher Kerzen, Schreibmaterialien , gleihen Vorschriften unterwirft. Dancben sin die künstlihen Blätter, Blumen und Früchte, emeinen unter den Begriff der Bekleidun ermeidung von Zweifeln ausdrücklich auf diesen Gegenständen Gesundheits\{ädigungen in Folge der arben vorkommen können und thatsählich vo in das Bedürfniß besteht, die Vorschriften „Verordnung in der angegebenen Weise zu erweite das in den technischen Erläuterungen wiedergegebene

__ Die Ausnahmestellung, welhe im Absaß 2 des 8. 8 d eingeräumt ift, findet ihre Begründung darin, daß dieselbe des Befeuchtens in den Mund eingeführt zu Beimengung giftiger Farbstoffe begründet da dieselben Gefahren, wie bei den Nahrungs- es zweckmäßig erscheint, sie den für leßter zu unterwerfen.

Eine besondere Berücksichtigung haben im die in der Färberei, Druckerei und Appretur de wendung kommenden arfenhaltigen Beizmittel g lassen in dem fertigen Gewebe gewisse daß sie an und sür sich durch das Verbot des 8. 7 betr den. Die betheiligten Industriezweige sind und würden wenn jenes Verbot au hierauf Anwendung erleiden sollte.

lihen Beizmittel zu erbeblihen Bedenken keinen scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspfleg die Verwendung solcher Beizen zu gestatten, sofern dur Vorschriften dafür gesorgt wird, daß einerseits das Arse tigen Geweben nur in einer weniger \{ädlichen F “und daß andererseits die Menge dess\elben si in

u diesem Bebufe schreibt der Entwurf vor, zur Anfertigung der

5 nur verwendet werden dürfen, fen in nicht wasserlöslicher auf 100 gem ist hier nicht zu umgeben, fehlt, um etwaigen Mißbräuchen mit Erfolg

Zur Herbeiführung einer gleichmäßigcn Handhabung ist es erforderli, über das zur Ermittelung des Ar wendende Verfahren nähere Bestimmungen zu erlassen wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwente als auch auf die Art und Weise der vorhandenen Arsen zu rihten haben wer zweckmäßig erscheinen, diese Vorschriften in da dieselben mit den Fortschritten der Wissen geseßzt im Einklang erhalten werden müssen.

dem Reichskanzler die Befugniß bei, erforderlihen Anordnungen zu treffen.

Im §. 9 ist die Anwendun Wänden ch2.

senhalti

en, deren bestim,

que-nde Beziehung {ea

Tapeten und Befklei

Stoffe zu Bei Fensterbekle

und, Lihtschi d die Masken,

Berlin, Freitag, den 13. Mai

Deffentlicher Anzeiger.

fügung vom 13. August 1831 im Grundbuche Schönfelde Nr. 3 Abth, 1. Nr. 1 einge-

gen, mit ihren Ansprüchen auf diese Post auszus{ließen und dem Wirth Andreas Pestkowski aus Schönfeide die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allenstein, den 29. April 1837. Königliches Amtsgericht.

Pro vera copia. Allenftein, den 2. Mai 1887. (L. S8.) Mendel, Gerichtsschreiber.

Bekanntmachung. Karl Kohn

X 114.

L teckbriefe und UntersuGung38-Saten. E angsvollstreckungen, Auf erfäufe, Verpachtungen,

6. Berufs-Genofsenschaften. 7, Wohen-Ausweife der deutschen Zettelbanken. 8, Verschiedene Bekanntmachungen.

Teiccien: tIn der Börsen-Beilage.

Vorladungen u. dergl. erdingungen x. inszablung 2c. von öffentlihen

ände „fallen, zur esellschafsten auf Aktien u. Aftie

Verlocsung, 9, Theater-Anze 5 10, Familien-Na

5, Kommandit-

2 Zwangsvollstreckuugen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

Ausgebotsverfahren.

Der am 5. November 1828 geborene Jacob König XIT von Ober-Mörlen, ein Sohn der Anton

aselbst, wanderte im Mai 1850 Amerika aus und soll von dort, entweder aus New-York oder Mexico in der ersten Hälfte der 50er Jahre zweimal an seine jegt verlebten Eltern geschriebea haben.

Seitdem ist kein weiteres Leben3zeihen mehr von Unverbürgten Privatnah- rihten zufolge soll er Ende der 50er Jahre in New- York in Folge eines Eisenbahnunglücks eines tragi- ichen Todes verstorben sein S i:

Aus dem Nachlaß seiner Eltern ist ihm Vermögen zugefallen, das furatorisch verwaltet wird und jeßt auf etwa 2500 M angewachsen ift. -

Auf Antrag des Johannes König 34 für \sich und als Bevollmächtigten der Chefrau des Johannes Geck VI, weiter auf Antrag des Anton König 16, des Martin König V, der Kaspar Krebs I1 Wittwe und der Kinder des verlebten Wilhelm König III von Ober-Mörlen als geseßlichen Erben des er- wähnten, unbekannt wo? abwejenden Jacob König XII von Ober-Msörlen wird derselbe aufgefordert, im Aufgebotstermin

Mittwoch, den 13. Juli, Vormittags 10 Uhr, : : um so gewisser bei dem unterzeihneten Gerichte feine Ansprüche an das fraglihe Vermögen anzumelden und dasfelbe in Empfang zu nehmen, a Schweigefall sein Ableben unterstellt, ec für ver- schollen erflärt und die fraglihe Erbschaft den An- tragstellern als nähsten Verwandten und geseßlichen Erken vorerst gegen Kaution ausgeliefert wird. ergeht unter demselben Nachtheile an die etwaigen Leibeserben und sonstiger Rechtsnachfolger des Vermißten. Vad-Nauheim, den 8. Mai 1887. i Großh. Hef. tuen Bad-Naubeim.

arsenhaltiger

siñd, daß mi Vekanntmaczung.

Nachdem Heinrich ) auf die diesfeitige Aufforderung vom 15. April Nr. 3051 keine Nachriht von fi gegeben, wird nunmehr derselbe durch Beschluß Gr. Amts- gerihts dahier vom 5. Mai l. Is. Nr. 3357 für verschollen erklärt und dessen Vermögen seinen Kin- dern Theresia, Augusta, Heinrich, Paulina, Wilhelm, August, Maria und Karl Mak als muthmaßliche Erben in fürforglihen Besi Waldkirch, 5. Mai 1887. Der Be

Bekanntmachung. i verwittwete Arbeitsmann Rupnow, geb. Kirschow, zu Arnswalde, hat bei dem Gericht da- selbst am 17. Januar 1831 ‘ein Testament errichtet, seit dessen Niederlegung sonach mehr denn 56 Jahre Gemäß §. 218 fg. Tb. I. Tit. 12 A. L. R. fordern wir deshalb die Betheiligten zur chsuchung der Eröffnung des vorerwähnten Testa- ments binnen 6 Monaten auf, widrigenfalls mit Eröffnung von Amtswegen verfahren werden wird. Arnswalde, den 6. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. * m Namen des Königs! ündet am 6. Mai 1887. Rave, Referendar, als Gerichts\chreiber. In Sachen, betreffend das Generalaufgebot von Hypothekenposten und Hypothekeninstrumenten für das Jahr 1386 hat das Königliche Amtsgericht zu Falkeuberg O.-S. dburch den Amtsrichter Heidrich für Recht erkannt: ypothekeninstrumente : Instrument über folgende Post: 40 Thlr. als das für die beiden Geschwister des Be- sißers Catharina und Johanna Nawarra ausgemittelte atererbtheil, welches der Besißer jedesmal zu 10 Thlr. zu Michaeli 1849, 1850, 1851 und 1852 zu berihtigen und wovon die beiden erften Termine der Catharina, die leßteren beiden der Johanna ge- bühren, Unverzinslih eingetragen aus dem Vertrage vom 5./12. Mai 1843 auf Blatt 61 Graase Ab- theilung 1IT. Nr. 1, ex decreto 13. Mai 1843; ) Das Instrument über folgende auf Blatt 3 Roßdorf Abtheilung UI. Nr. 3 eingetragene Post: 68 Thlr. 29 Sgr. als das dem Johann Carl Kuhnert zustehende elterlihe Erbtheil, welches von den Besißern mit 20 Thlr. zur Handwerks und mit 48 Thlr. 29 Sgr. in drei Ter- minen Martini 1850, 1851, 1852 gleichmäßig zu eine Ausstattung in 12 Thlr, 1¿ Sweffel Roggen und } Scheffel Weizen, welche Besißer bei der Verkbeirathung des Johann Carl Kuhnert zu berichtigen stipulirt werden in Folge Erb- rezesses vom 15. März 1844, ex decreto den 9, April 1844 eingetragen ; werden zum Zwecke der Löschung der Posten im Grundbu für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag- stellern auferlegt.

¿ack von Wald-

werden pflegen, verflossen sind. her bei ihnen nah und Genußmitteln, so daß e geltenden Bestimmungen

Absaß 2 des r Gewebe zur Ke!

König V, Eheleute d immergeselle na

78 Amtsgeri Hts. i.

zu Berlin unter dem 27. Dezember 1883 ausgestellte, von Seelig Moses acceptirte, am 15. Januar 1885 bei S. Schönwald zu Berlin zahlbar gewesene Wechsel über 2500 4, versehen mit Blanco-Giro von Karl Kohn, J. Saal- mann und Otto Gaede, ist dur Urtheil des König» lihen Amtzgerits I. bierselbst vom heutigen Tage für kraftlos erflärt worden. Verlin, den 6. Mai 1887.

Trzebiatowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 48.

[8513] Jm Namen des Großherzogs!

Auf Antrag des Rechners Wolfschmidt in Shotten

als Bevollmächtigter bezw. geseßliher Vertreter der

Erben der Engelhard Schröder's Wittwe von Eichel-

sachsen erkennt das Großberzogl. Amts8geriht zu

Schotten durch den Großherzoglihen Amtérihter

Weidig für Recht : : Der am 24. April 1863 von dem Vorstande der Gemeinde Eichelsachsen ausgestellte Shuld- schein über ein Darlehen, welches die Engelhard Schröder Wittwe, Katharine, geborene VDictrich in Eichelsachsen der Gemeinde daselb im Ve- trage von 100 Fl. einhundert Gulden ge- geben hat, wird für kraftlos erflärt.

Die Richtigkeit des Urtheilsauszugs beglaubigt.

Schotten, den 10. Mai 1887.

( ) L, Gerichtëschreiber Gr. Hess. Amtsgerits Schotten.

Im Namen des Königs! In der Schmidt’shen Aufgebots-Sache erkennt das Königliche L zu Bromberg

_ Die Rechtsnachfolger der verstorbenen Hypotheken- gläubiger Eva Rosine Jahnke und Martin Jahnke werden mit ibren Ansprüchen auf die im Grund- buche des der Wittwe Wilhelmine Schmidt gehörigen Grundstücks Gorsin Nr. 5 eingetragenen Posten und

a. in Abth. Il. unter Nr. 4 aus dem Theilungs- Rezeß vom 28. Januar 18319 und auf Grund der Einwilligung in den gerihtlichen Verhandlungen am 14. Januar 1832 und 26. April 1834 als Rest des mütterlichen Erbtheils der Eva Rosine Jahnke 31 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf. = 94,61 M nebst 5%

b. in Abth. II1. unter Nr. 5 aus dem Theilungs8- Rezeß vom 20. November 1823 und 24, Mai 1824, bestätigt den 6. Dezember 1830 und der Einwilligung zur gerihtlichen Verhandlung vom 26. April 1834 ein väterlihes Erbtheil des Martin Jahnke nebst der Unterhaltungspfliht des Gläubigers bis zu dessen Lebensjahre,

zufolge Verfügung vom 24. Oktober 1834 und vom 12. November 1858 auf Gorsin Nr. 36 ein- getragen und bei Zuschreibung dieses Grundstücks zu dem Grundstück Gorsin Nr. 5 auf das leßtere mit übertragen am 21. A

ausgeschlossen. . :

Bromberg, den 3. Mai 1887.

Königliches Amtsgericht.

m Namen des Königs! erkündet am 9. Mai 1887. Semelke, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Rittergutsbesißers von Mol- lard in Gora, vertreten durch den Rechtsanwalt Le- orowsfi zu Jarotschin, erkennt das Königliche arotschiu durch den Amtsrichter

Der Johann Juszkowiak bezw. seine Reht3nah- folger werden mit ihren Ansprüchen- und Rechten auf die im Grundbuche des Grundstücks Parzenczewo Nr. 1 in Abtheilung 1III. unter ost von 50 Thaler gleich 150 /6 nebst 5 Prozent nsen ausgeschlossen. :

Der Antragsteller von Mollard hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wollheim.

Landgericht Hamburg. Oeffeutlicze Zuftellung. Die Fischhändlerin Wilhelmine Auguste Caroline Hildebrandt, geb. Ohm, zu Hamburg (vertreten dur die Nechtéanwälte Dres. Gieshen und Mankiewicz), flagt gegen ihren Chemann, den Schiffszimmermann Friy Martin Peter Heinri Hildebrandt, kannten Aufenthalts, aus Ebescheidung mit dem An- trage, dem Veklagten in gerichtsfeitig zu bestimmen- der Frist aufzuerlegen, die Klägerin und deren beiden Kinder in einer angemessenen Wohnung bei si auf- widrigenfalls Beklagter für einen bös- lien Verlasser erflärt und die Che rom Bande ge- schieden werde, und ladet dezn Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Rechtsftreits vor die IL. Civil- kammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) auf deu 14. Juli 1887, Vormittags 9; Uhr, der Aufforderung, einen bei j Gerichte zugelaffenen Anwalt zu bestellen. öffentlichen Zustellung wird die'er Auszug der Klage bekannt gemacht. Samburg, den 11. Mai 1887.

Schliecktau, Gericßtsschreiber des Landgerichts. Civikammer II.

Oeffentliche Zusteklung. Die Ehefrau Franziéfa Kaßenmeier, geb. Zebfuß, zu Ludwigshafen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stulz zu Frankfurt a. M,, klagt gegen deren Ehe- mann, den Schriftseßer Jacob Katenmeier, früher zu Frankfurt a. M., jeßt unbekannt wo? abwesend, auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung und fortgeseßten Ehebruchs, mit dem Antrage: die zwischen den Partcien bestehende Che dem Bante nah für aufgelöst zu erklären und den Beklagten unter Verurtheilung in die Kosten für den {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M Freitag, deu 7. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. : Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Frankfurt a. M., den 7. Mai 1887. f Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Mengen von Arsen ibm vernommen worden.

jedoch auf die Be empfindlich

t 4 [ in vollem In sanitärer Hinsicht bieten

angewiesen

Anlaß und es ex hl vereinbar, entsprechende nt tn den fer- orm fi vorfindet e Grenzen a

in Rede stehenden Art §7 beit neten Gegenstände wenn fie das Festseßung einer Maximalgrenze

einem anderen O entgegenzutreten, diejer Vorschrift engehaltes anzu- welche si so- ver ndeu Gewebes, quantitativen Feststellung des Indessen kann es nit das Geseß aufzunehmen, haft und Technik fort- ffen. Der Entwurf legt daher die in der bezeihneten Richtung

Erlernung eines

Aufforderung

g arfenhaltiger Farben zum Anstrid zum dauernden Aufenthalt von {chäftsräume) und ron das Verbot ift

von Fußböden, Menschen bestimmten Räume (Woh häusliwen Gebrauchsgegenständen untersagt; auf Wasser- und Leimfarben beschränkt, da bei den in Oel oder fahr einer Gesundheits\hädigung e ffung vorliegt, der Verwendung solcher wecken aus sanitären Gründen 9 von den vorher niht nur auf die _fondern die Herstellung des

Die Begrün-

n- und Ge Auszug.

Das Königlich bayerische Amtsgericht Bamberg II. hat unterm 4. dieses Monats folgende Aufgebote erlassen und zwar: / s :

I. auf Antrag des Privatiers Philipp Hümmer in Pödeldorf vom 21. Januar 1887 wegen dessen beiden Curandinen:

a. Anna Margaretha Bail, geboren am 18. Ja- nuar 1834, verheirathet mit Conrad Vergler,

un b. Katharina Bail, geboren am 12, August 1836, verheirathet mit Anton Schlauh, : Töchter des verlebten Bauern Johann Bail und seiner ebenfalls verstorbenen Ehefrau Margaretha, gebornen Knörrlein, circa 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sind und seit 15 Jahren keine Nachricht mehr gegeben

II. auf Antrag des Meßgers und Bauern Johann Arneth von Unterstürmig vom 2. Mai 1887 wegen seiner Curandin

Maria Anna Gerneth, geboren am 22. Sep-

tember 1818 zu Unterftürmig, : Tochter des Bauern Iohann Gerneth und seiner Ebefrau Magdalena, gebornen Pfister, von dort, welche im Jahre 1845 nah Amerika ausgewandert ist und seit 20 Jahren nihts mehr von si hören

verriebenen Farben die Ge geringe ist, daß keine Ver Farben zu den in Rede fteh

entgegenzutreten. Jm Namen des Königs!

Auf den Antrag des Eigenthümers Julius Jeske zu Drewce und der Eigenthümer Wilhelm und Caroline, geb. Altenau, Guse’shen Eheleute da- selbst, vertreten durch den Rehtsanwalt Binkowski zu Bromberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bromberg für R

Die Hypothekenbriefe über

1) 21 Thaler 4 Sgr. 94 Pfennig Vatererbtheil,

eingetragen aus dem Erbvergleih vom 2. Mai 1857 für Auguste Pubanz in Abtheilung IIl. des dem Eigenthümer Julius Grundsftück8

Im Uebrigen weicht der gehenden Paragraphen insofern ab, znm Verkauf bestimmten Gegenstände ; r arsenhaltigen Anstrihs von Fußböden 2c. \chlechthin untersagt. daß es sih in den Fällen des §. 9 zumeist von selbständigen Gegenständen zum Zweck hung mittelst Verkaufs handelt, sondern führung eines Anstrils an Gegenständen, von solchen, welche in dauernden Privatbesiß übergegangen e Gegenstände zum Theil den Charakter elche leßteren nur selten Wenn über-

Verwendung dung hierfür liegt darin, - ea niht um die Anfertigung der demnächstigen Verwert um die nahträglihe Aus beziehungsweise an Theiler Händen des Produzenten | Ueberdies haben dies integrirender Bestandtheile von Gebäuden, w als „zum Verkauf bestimmt“ haupt auf dem hier in Betraht kommenden Gebiete ein wirksamer fanitärer Schuß erreiht werden soll, so fann dies nur in der Weise gesehen, daß die Verwendung der als gefundheitss{hädlich zu betrach- „Farben allgemein und ohne Einschränkung verboten wird. Allerèings kann nach Fassung des Entwurf derjenige strafbar werden, welcher in enen Wohnung, beziehung8wei bestimmten häuslihen Gebraucksgegenständen mit arsenhaltigen Wasser- oder Leimfarben ausführt o kann als ungerechtfertigt nicht betrachtet werden, die Gesundheit des Hauseigen- gsinhabers, sondern auch diejenige andererseits haben au Hauseigenthümer stehenden und dadurch zu dauerndem Aufenthalt in den betreffenden Räumen ge- gten Perfonen einen berechtigten Anspru auf sanitären Schus. ve 1 S. 9 gegebenen Vorschrift hat aud Strafbestimmungen im §. 12 unter Nr. 3 entsprechenden Aus- druck gefunden. :

Auf den Zweck und die Bedeutung der im §. 10 des Entwurfs enthaltenen Bestimmung ift bereits oben hingewiesen; die dabei in Betracht kommenden technischen Gesichtspunkte sind in den Erläute- rungen näher beleuchtet.

Färbung von Pelzwaaren kommen zwar giftige vies geschieht in einer Art und Weise, welche bringt, wie denn au

von Pödeldorf, welhe vor

bereits aus den Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Luise Blaas, i 3 Frörupfeld, vertreten durch den Rechtsanwalt ThoböUl in Flensburg, klagt gegen 1 h : Arbeiter Johannes Blaas, früher in Frörupfeld, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehebruchs, mit dem Antrage, die unter Parteien bestehende Che dem Bande na zu. trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zua Flensburg auf |

Sonnabend, den 22. Oktober 1887, Vormittags 10 Uyr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- enen Anwalt zu bestellen. L e der öffentlichen Zustellung wird diescr Auszug der Klage bekannt gemacht.

Flensburg, den 9. Mai 1887.

Pahcen, : Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

zu Drewce Drewce Nr. 5,

2) über 10 Thaler nebst 5 %/ Zinsen, eingetragen aus dem am 19. April 1855 erlassenen Wechsel- mandat vom 30. März 1855 lateur M. Jendrysz;ka zu Suchau in Abthei- Tung III. unter Nr. 2 des dem Eigenthümer Julius Jeschke zu Drewce gehörigen Grund- stück3 Drewce Nr. 5

werden für kraftlos erklärt und die Berechtigten der Post zu 2 mit ihren Ansprüchen an dieselbe aus- geschlofsen. :

Bromberg, den 6. Mai 1887,

Königliches Amtsgericht.

anzusehen sein werden. ihren Ehemann,

ür den Trans-

urfs unter Umständen au seinem eigenen Hause oder in

se an den für pril 1885

seinen eigenen einen Anîtrih

der ausführen mit der Aufforderung :

] vorgenannten

spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. März 1888,

Vormittags 9 Uhr,

anstehenden Aufgebotstermin persönlich oder \crift-

dem Königlih bayerishen Amtsgericht

Bamberg IT1. fich anzumelden ,

für todt erklärt werden,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welhe über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu mawen, /

was hiemit öôffentlih bekannt gegeben wird.

Vamberg, den 7. Mai 1887.

Der geschäftsleitende Gerichts\creiber

am Königlich bayerishen Amtsgeriht Bamberg II. (L. 8.) Hirth

Allein dies denn einerseits ist hierbei nicht nur die thümers beziehungsweise des Wohnun seiner Familicnangehörigen gefährdet, Miether, scwie die im D

Verschollenen, richte zugela Bekanntmachu

Dal Ausschlußurtheil vom für kraftlos erflärt:

ng. b Mai 1887 sind

1) Die notarielle Schuldurkunde vom 21. August dem Rekognitionsshein vom 28. August 1834 und 2) die notarielle Swhuldurkunde. vom 20. Juni 1836 nebst Hypothekenschein vom 25. Juni 1836, nach welchem im Grundbu von Westkirchen Band I. Abth. II1I. sub Nr. 3 „zweihundert und fünfzig Thaler preuß. Courant“ gegen 4 bezw. 44 % Zinfen und ebenda sub Nr. 4 einhundert neun und neunzig Thaler gegen 4 bezw. 44 % Zinsen zu Gun- sten des Dr. Johannkneck({t zu der Cession vom 10. Mai 1864 resp. 22. D 1862 für die Demoifelle Elisabet Westkirhen zu Lasten des Wirthschafters Gerhard Heinri Lohmann zu Westkirchen eingetragen sind. Warendorf, den 9. Mai 1887. Königliches Amtsgericht.

te Erweiterung der im widrigenfalls sie mtsgeriht zu

Wollheim für Oeffentliche Zustellung.

Die verehelihte Töpsergejele Karoline Spengler, geb. Sadetßky, zu Berlin, Schiffbauerdamm 4 a,, vertreten durch den Justiz-Rath Dr. Ottmann zu Freienwalde a. O., klagt gegen ihren Ehemann, den Töpfergesellen Eduard Spengler, unbekannten Aufent- en Ehescheidung mit dem Antrage :

die Che der Parteien zu trennen, 2 für den allein huldigen Theil zu erklären und thm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Recytsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf deu 27. September 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der öffentlichen dieser Auszug der Klage bekannt Prenzlau, den 30. April 1887. Neumann, als Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

Nr. 1 eingetragene

in Anwendun sanitäre Gefahren nit Gesundheitss{ädigungen durch gefärbte Pelzwaaren orde _ Die Anwendbarkeit der im

orschriften auf die Pelzwaaren ausdrücklich auszu ht, ist um deswillen erforderli, weil dieselben an sich in aufgeführten Gegenständen gehören und l betroffen werden können. 12 des Entwurfs enthält die erforderlihen Straf- welche einer weiteren Erläuterung niht zu bedürfen 13, welcher sich mit der Einziehung der vorschrifts- n Gegenstände beschäftigt, lehnt sh an die ent schriften des Nahrungsmittelgesezes an, während im teren über die Veröffentlihung der rf e und über die Verwendung der auf- en auch für den Fall der Verurtheilung auf Grund der altenen Bestimmungen für anwendbar erklärt werden. ermin für das Inkrafttreten det a die Bestimmung desselben von dem 1 en ift, zu welchem das gelangen wird. Um den betheiligten gewerb Zeit zu laffen, sich mit der Fabrikation auf d nzurihten und mit den vorhandenen nicht vor Ab

__auch Fälle von either niht bekannt ntwurf enthaltenen schließen, wie es im

worden sind. arendorf, resp. aus den auen Ausfertiguug.} Aufgebot. Auf Antrag der Katharina Weilbach, geborenen Stefan, ergeht 1) an die beiden seit 30 Jahren unbekannt wo ister Gertraud und Anna uggenberg, sich spätestens

S. 11 geschie Lohmann zu _zu den im §. 7 unter Umständen auch von de

] Durch Aussch{lußurtheil vom 5. Mai 1887 sind die Mälzenbräuerwittwe Louise Roeber, Schiemann, oder deren Rechtsnabfolger mit ihren Ansprüchen auf die in dem Grundbuch Drumnmstraße Nr. 44 nah früherer Bezeihnung Steindamm Nr. 228 eingetragene Post von 300 M ausgeschlossen

,, den 6. Mai 1887. niglihes Amtsgericht. X.

Wittwe zu

n S8. 2 und 4 b fforderung:

androhungen, abwesenden Geschw

Maria Stefan von an dem Aufgebotstermine dahi sönlich” Dee ritt [d ahter per oder \chriftlich zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt werden, 2) an die Erbbetheiligten, am Termine ihre Inter- essen zu wahren, enigen, welche über das Leben der Ver- schollenen Ausfkanft geben können, sofort Mit- theilung anher zu machen. Miltenberg, 9. Kal. bayr. Amts Simon, Kgl. Ob.-A.-R. Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der rschrift bestätigt Milteuberg, 11. Mai 1887. Der Gerichts\chreiber des Königlihen Amtsgerichts. (L, Sartorius.

widrig hergeste spreczenden Vor 8. 14 die Besti

Jm Namen des Königs! Auf den Antrag des Wirthea Andreas Pestkowski aus Schönfelde erkennt das Königlihe Amtsgeri&t zu Allen- stein durch den Amtsgerihts-Rath Neumann für Ret: ; daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeihneten Hypothekenpost : | 41 Thaler 9 Pf. als das väterlihe und r. als das mütterliche à 59% theil der beiden Gertrude und Barbara Geschwister Gramsh auf Grund des Andreas Gramsch'\chen Erbrezesses vom 25. Ok- tober 1825, conf. den 30. ejusd, mens, et anni und des Elisabeth Gramsch'\cchen Erb- 9, Oktober 1829 conf. den 22, Juli ejusd, mens, et anni zufolge Ver-

Zustellung wird

mmungen des le ergehenden gerihtlihen Erkenntn ten Geldstra ntwurf ent Im §. 15 ist ein bestimmter

noch nit festgefeßt, da di unkte abhängig zu ma abschiedung

Köuigsber Ai

[8510]

Dur Ausschlußurtheil vom 5, Mai 1887 sind erechtigten mit ihren Ansprüchen an die auf Nr. 72 Gaulau Abtheilung 1II. Nr. 1 einze zu Patschkau haftende Kaufgelderpost von 50 Thalern, eingetragen aus der Verhandlung vom 29. Dezember 1845 am 10, No- vember 1851, ausgeschlossen, und die darüber lau- tende Urkunde für kraftlos erklärt worden.

Wansen, den 5. M [A

Königliches Amtsgericht.

die unbekannten Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Bäckers Richard Korthaus, Maria, b, Merken, zu Dortmund, vertreten dur) den echtsanwalt Geselbraht zu Dortmund, klagt gegen ihren Gyemann, den Bätker Richard Korthaus, früher jeßt unbekannten Aufenthaltsor!s, ng, mit dem Antrage: das zwischen e zu trennen und

Geseß zur Ver- lichen Kreisen ie neuen Vor- en Waarenbeständen zn lauf eines Jahres nach seiner

27 Thaler 21 für den Oekonom Josef

christen ei __verzinslihe Erb räumen, wird das Gese

Publikation in Wirksamkeit treten dürf zu Dortm

wegen Chesc Parteien bestehende Band der Eh

tete s vom den Beklagten für den allein {huldigen Theil zu er-