1887 / 118 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

gezwungen zu sein, eine gewisse Fabrikationsmethode vor. Dafür müßten ratürlih schwerwiegende Motive vorliegen; denn gegen die Bezeichnung „Butter“ zu shüßen, gebe schon das Nahrungsmittelgeses eine Handhabe. Das Kunsiprodukt er- borge sih gewisserunaßen von der Naturbutter das Kleid, um sih darin eine größere Beliebtheit zu ershleihen und dadur einen höheren Preis zu erzielen, als ihm nach seinem gesell- schaftlihen Arbeitswerth zukomme. Es sei deshalb nicht zu bestreiten, daß hier ein shwerwiegendes landwirthschaftliches Interesse vertreten sei. Die nteressen der Landwirth- schaft seien natürlich so weit zu berüsihtigen, als dies innerhalb des Interesses der Gesammtheit der Nation angehe. Vor Allem gelte es auch zu verhindern, daß die Mischung in die Landwirthschaft eindringe und ihre Solidität untergrabe. Der §. 1, welcher die Bezeichnung der Kunstbutter mit „Margarine“ für den Handel vorschreibe, biete keinen genügenden Schuß; denn in der angewandten

shaftlihen, um nicht zu sagen agrarishen Freunde, noch einmal fehten muß. Aber ih halte es in der That für meine Pflicht, auf die Bedenken aufmerksam zu maten und wiederholt aufmerk- sam zu machen, die der Kommissionsvorshlag gegen si hat. Ih halte es umsomehr für meine Pflicht, als ih in der Tendenz ja ganz mit den Herren einverstanden bin und ih in meiner ersten Rede den Nachweis geliefert zu haben glaube, daß Sie mit diesem Vorschlag nit das erreichen, was Sie erceihen wollen, daß er undurchführbar ist, daß er über das Ziel hinausscießt. Ich braute ja niht wiederholt gegen den Vorwurf irgend welcher Vernachlässigung berehtigter landwirthschaftliher Be- strebungen mi zu verwahren; dazu kennen mi die Herren und na- mentlich die beiden Herren aus der fonservativen Partei, die gegen mi gesohten haben, zu gut. Sie werden nit annehmen, daß ih irgend etwas unternehmen könnte, was die Landwirthschaft schädigen würde, und Sie werden mir im Gegentheil glauben, daß ich mit großer Freude jeden Vorschlag unterstüße, der wirklich die landwirthschaftlichen Interessen fördert. Es ist au nit rihtig, was mir Hr. von Wedell- Malchow zur Last legt, daß ich ihn mit diefer Materie auf die

und zwar dadur, daß Sie ein Material verbieten, was eben einen höheren Werth dur E von Naturbutter

was also, wmn es in den Handel gebrabt wird dem Verkäufer einen größeren Vortbeil abiirft, al die einfae Margarinbutter, ich sage, wenn Sie diesen Zweck dennoch nit erreiben, dana sollen Sie das Verbot lieber unterlassea.

Jch komme zum Schluß noch auf die Frage des Exports, und da bin i gerade der D daß Sie dur dieses Verbot dem Naturbuttererport keinen Dienst leisten. i

Die stati\tischen Zablen über die Ein- und Ausfuhr der Butter geben leider kein Vild darüber, in welchem Maße der Export der Naturbutter zugenommen hat, resp. zurückaegangen ist, und wie sih das bezügli der Kunstbutter stellt; es ift Naturbutter und Kunstbutter in den flatistishen Beschreibungen zusammengenommen. Ih mu übrigens sagen, daß, obwohl für das Jahr 1886 gegenüber dem Jahr 1885 der nicht unerhebliße Rückgang des Butterexports von 17 000 Doppelcentnern sich aus den Aufzeichnungen ergiebt, mi

«dies doch um deêswillen nicht besonders ershreckt, weil bis zum Jahre

1885, obwobl wir {on die Kurstbutterindustrie seit einer längeren

eßes, nahdem ein Antrag, den Geltungstermin vom e G 1887 auf den 1. pintax 1888 PeauagusGieen, abgelehnt war; es bleibt also beim 1. Oktober 1887.

D2r Titel des Geseßes wurde geändert in: Gesezent- wurf, betreffend den Verkehr mit Ersaßzmitteln für Butter. Die eingegangenen Petitionen wurden durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt.

Nach 5 Uhr vertagte sich das Haus auf Montag 1 Uhr.

Reichstags - Angelegenheiten.

Dem Reichstage ift folgender Entwurf eines Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, zugegangen: Gir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ; : : rerordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, was folgt :

Vergütung für den affineri on Robzucker Kredit bewilli

Den b von Zudckerraffinerien kann zur Erstattung der L g v F wecken aus den Niederlagen, ent- gt werden.

Werden zuckerhaltige Fabrikate, welhe gegen Steuervergütung in

eine Niederlage aufgenommen worden waren (S. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür vergütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurücfßzuzahlen.

Der niedergelegte Zucker und die n gcegten zuckerhaltigen abrikate haften der Steuerbehörde ohne Rüksiht auf die Rechte ritter für den Betrag der gewSutien Steuervergütung.

Die näheren Anordnungen bezügli der Niederlegung von Zucker

oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere au bezüglih der an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, erläßt der Bundesrath.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Oren 1) BegrissEe man, der Zuckerfabriken.

Die Steuerkontrole erstreckt ih auf alle Anstalten, in

sowie Fabriken haben der Steuerbebestelle diejenige welche als Betriebsleiter in ihr:m Namen und

freiwilliger Besißzübertragung auch Seitens des bisherigen Besißers shriftli® anzuzei

anzuzeigen. j S 8) Bestellung ines Betriebs[eiters.

Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besißen, andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher erson zu bezeihnen, uftrage handelt.

9) Betriebsanzeigen. 26

Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens vierzehn Tage vorher \criftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.

Eine entsprehende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zucker- fabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nah dem 31. Juli 1888 fortgeseßt wird. A

In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen Lege Unterbrehungen gearbeitet werden, sowie welche täglihe Betriebszeit stattfinden foll. Aenderungen sind der

'Erster Theil. Eingan g 8szoll vom Zutcker. Steuerbehörde rechtzeitig Gri anzuzeigen.

Landeëgeseßgebung verwiesen bätte, sondern ih habe ihm den un- welchen inländisher Rübenzucker (vergl. 2) hergestellt oder raffinirt

Form sei die Kunstbutter niht zu erkennen. Der Staats- sekretär habe von den bekannten amerikanischen Fetten ge- sprochen, die beirn: Verbot der Mishung wieder mehr Auf- nahme finden würden. Nun, die Margarinprodukte ein Theil des Rohmaterials werde gleichfalls aus Amerika bezogen seien auch nicht zweifelsohne. Die Kunst- butterfabrikanten suchten durch die Mischung die Grenze, welche zwischen der Jndustrie und Landwirthschast be- stehe, zu überbrücken. Die FJndustrie, soweit sie darauf ausgehe, dem Volke ein billiges, mit Vorsicht herge- rihtetes gutes Speisefett zu schaffen, zu shüßen, sei die Auf- gabe jedes wohldenkenden Mannes. Sobald sie aber über diese legitime Thätigkeit hinausgehe, um durh Verbutterung die Margarine in ein butterähnlihes Produkt zu verwandeln und dadurch einen Preis zu erzielen, welcher der in ihm ruhenden Arbeit nicht eutsprehe, müsse man ihr entgegen- treten. Die deutsche Molkerei, namentlich des Nordens, habe sih bestrebt, eine gute, solide, hohwerthige Butter zu schaffen, und habe damit den Weltmarkt erobert. Nun brächten die Fabrikanten die billigere Mischbutter auf den Markt und zum Export, und die Folge werde sein, daß die Solidität des deutshen Butterhandels im Auslande an- gezweifelt werden würde. Er möchte die verbündeten Regie- rungen bitten, gerade diesen Punkt des Exports der deutschen Butter nah dem Auslande nochmals der Erwägung zu unter- ziehen und zu prüfen, ov es nicht doch möglih sei, ihren Widerstand gegen den §8. 2 fallen zu lassen. Derselbe wolle nur die Grenzlinie zwischen der Kunit- und Naturbutter klarer und erkennbarer machen, als durch die Vorschläge der ver- bündeten Regierungen geschehen Tei.

Der Abg. Clemm möchte sich namentlich aus sanitären Gründen gegen den 8.2 der Kommission erklären. Butterfett sei viel verdauliher als Talg. Es sci physiologisch nach- gewiesen, daß Kinder und Leute mit s{chwachem Magen die Kunstbutter nicht vertragen könnten, wohl aber die Misch- buiter. Lege man dem Arbeiter durh das Branntweinsteuer- geseß neue Lasten auf, so müsse man ihm einen Ersatz schaffen durch Gewährung guter und billiger Nahrungsmittel. Denn je mehr Fett der Arbeiter genieße, desto besser könne er arbeiten. Hierzu komme, daß kein anderes Land der Welt die Mischbutter verboten hab2, auch nicht England in seinem neuesten Geseß. Der §. 2 habe aber auch technische Bedenken, welche hauptsächlih darin gipfelten, daß die Kunstbutter- fabrikanten den Butterzusag erst aus Milch und Rahm her- stellen müßten, und nicht fertige Butter verwenden fönnten. Dadurch aber werde die Butter vertheuert, und es licge die Gefahr nahe, daß die billigere holländishe Kunstbutter mehr Eingang in Deutschland sände. Zugleih würde aber auch die Landwirthschaft geschädigt. Die Kunstbutter-Fabrikanten würden dann nicht in der Lage fein, das theurere Nierenfett stait des Talges zu verwenden; die Folge würde ein Preisrück- gang des Viehes um mindestens 4 Proz. sein, und das spiele bei der Landwirthschaft schon eine große Nolle. Jn Bezug auf die Analysenfrage bestehe immer noch die größte Unsicherheit. Man habe 10 Proz. Schweinefett mit Butter gemischt, und die Analyse habe 17 Proz. fremdes Fett ergeben; man habe 20 Proz. Schweinefett mit Butter gemisht und 34 Proz. fremde Fette gefunden; man habe wirkliche Milchbutter analy- tirt und 20 Proz. fremde Fette gesunden. Sei also die Analyse jo ungenau, so könne man auch niht cin Gesetz er- lasscn, in welchem eine bestimmte Zahl, 4 Proz., festgeseßt sei. Er bitte, gerade im Jnteresse der Landwirthschaft den 8. 2 abzulehnen. s 5 Der Abg. Graf Holstein äußerte: Der Staatssekretär von Boetticher habe gemeint, es handle sich bei dem Kommijsions- beschluß niht um die Verhinderung von Täuschungen, sondern um die Unterdrückung einer Konkurrenz. Er (Redner) könne nicht leugnen, daß ihn diese Aeußerung s{chmerzlih berührt habe, und der Staatssekretär möge ihm verzeihen, er könne niht anders, als dieser Aeußerung ein positives Nein entgegensczen. Der Staatssekretär habe die Grenzlinie zwishen der Fabrikation, welche die Konservativen als vollkommen berechtigt anerfännten, und der anderen Fabrikation, der Mischung, die sie beseitigt wissen wollten, nicht gefunden. Sie glaubten, gerade durch das Verbot der Mischung das künstlihe Fabrikat für den kleinen Mann auf cinem billigeren Preise zu erhalten. Dies sei unmöglich, 10 lange die Mischbuiter der Naturbutter im Preise folge. Jebt liege die Sache so, daß, wenn man an ein Etablissement 10 Faß Naturbutter verkaufe, 100 Faß Mischbutter wieder herausfämen. Es werde ihm mitgetteilt, daß in Berlin und Hamburg mit Margarinefett untermischie Butter unter dem Stempel der Molkerei ankomme, \c{ließlich vom Detaillisten als feinste Butter verkauft werde. Man könnte ihm sagen, daß diese Manipulation als Betrug unter das Nahrungs- mittelgeseß falle. Wie leiht aber könne die Sache umgangen werden! Das Schlimmste sei, daß mit der Eclaubniß der Mischung ein faktishes Privileg den betreffenden Händlern gegeben werde zur Ausbeutung des Publikums. Es sei unkontrollirbar, wie viel Naturbutter in der Mischbutter stecke, und die Versuchung sei eine zu große, als daß nicht in den meisten Fällen weit über den Preis der Butter bezahlt würde. Er denke do, die Landwirthschaft habe ein Recht darauf, in diefer Frage gehört zu werden, er sei vollkommen davon dur{drungen, daß im §8.2 der Shwerpunkt des ganzen Systems _stede; werde derselbe verworfen, dann lieber fein Geseß. Er sei aber überzeugt, daß, wenn die große Mehrheit des Haufes si einige, auch der Bundesrath ein Einschen haben werde und das gewähren werde, was nach seiner (des Redners) festen Ueberzeugung Konsumenten und Produzenten fordern fönnten und fordern müßten.

Hierauf entgegnete der Staatssekretär von Boetticher:

Es thut mir leid, daß ih gegen meine hocverebrten landwirth-

forrigirten stenographishen Bericht bereits gezeigt ih habe nur von der Entstehungsgeschibte dieses Geseßes gesprochen und habe gesagt, daß der Ausgangspunkt dieses Gesetzes eben auf dem Gebiete der Nahrungsmittelgeseßgebung gelegen hat. Hâtte man ein landwirthschaftlihes Geseß machen wollen, so würde doch die Reichsverfassung die Kompetenz dafür inner- halb der Landesgesetßgebungen legen. Damit ist natürlich nit ausgeschlossen, daß auch die Reihsgeseßzgebung Geseße machen kann, die der Landwirthschaft frommen. Nur jo bin ih ganz damit einver- standen, daß wir hier ein Gese zu Stande bringen, was seinen Nuß- effekt wesentlich zu Gunsten der Landwirthschaft äußert.

Nun, meine Herren, ist zu Gunsten des §. 2 von den ver- schiedenen Herren Vorrednern und namentli von dem Hrn. Abg. Nobbe angeführt worden, daß es wesentlih darauf ankomme, die Grenzlinie zwischen der Naturbutter und zwischen der erlaubten Kunstbutter fest- zustellen. Ja, meine Herren, wenn das der §. 2 thäâte, und wenn er dabei nit die Erzeugung eines Stoffes unter!agte, der \{lechter als die Naturbutter, aber immerhin noch besser und mit einem höheren Nahrungswerth versehen ist, wie die Kunstbutter, so würde ih ganz damit einverstanden sein. JIch glaube aber, Ihnen uns{wer beweisen zu können, daß diese Grenzlinie durch Ihren Vor- {lag nit gezogen wird. Sie selber haben im §. 2 s{chon anerkannt, daß es nothwendig ift, zur Herstellung der Margarine Rahm oder Milch zu verwenden, und Sie haben eine Latitüde in der Weise ge- lassen, daß Sie einen Zusatz von 49%/0 Butterfeit aus Milch oder Rabm für zulässig erklären. Nun habe i Ihnen an der Hand von chemischen Gutachten auseinandergeseßt, daß 4 °%/ ein Prozentsag ist, der gar niht durd die chemisch2 Untersuung festgestellt werden kann, daß vielmehr die Möglichkeit der Feststellung erst beginnt mit einem höheren Prozentsaß, daß Sie inébesondere dur die demische Untersuhung nit feststellen können, ob das Butter- fett, was mit 4% oder zu einem höheren Grade in der Butter ent- balten ist, aus Mil und Rahm, die direkt der Butter zu- geführt sind, hervorgebracht ist, oder ob es herrührt aus der Vermischung bereits fertig gestellter Naturbutter mit der Kunst- butter. Wenn Sie das aber nit feststellen können, so machen Sie einen Schlag ins Wasser, indem Sie diese Vorschrift erlassen ; denn dann kann Ieder Naturbutter der Kunstbutter zumischen, also dadurch Mischbutter herstellen, wenn er es nur zu einem Prozentsatze thut, der eben dur die chemische Untersuchung nit feststellbar ist. Wollen Sie also diese Vorschrift aufrechterhalten, dann würden Sie sahgemäß verfahren, wenn Sie einen Prozent’saß wählten, von dem ab eine sichere Feststellung erst mögli ist _ Nun hat der Herr Abg. Graf von Holstein die Frage der Fäâlshung berührt und hat es \{mer;lich empfunden, daß ich gefagt habe, es handele si hier nicht um eine Abwehr der Täuschung, sondern um die Unterdrückung einer lästigen Konkurrenz, Meine Herren, ih glaube wirklih nicht, daß Sie, wenn Sie den Gang der Verhandlungen in der Kommission und hier objektiv und rubig betrahten, etwas Anderes daraus entnehmen können als wie, daß es die Absicht ist, durch §. 2 die Mischbutter zu besei- tigen, nicht um die Täuschung bintanzuhaltea, sondern um dieses dem sandwirthshaftlichen Butterproduktionsintereîse besonders gefährliche Material außer Verkehr zu seßen, Die Herren haben es ja au selber zugegeben; sie sagen: daë ist ja unser landwirtbschaftliches Interesse, das gebietet es ja! Nun meine ih, wenn dieser Gesichts- punkt auÿ wirflich nit der entscheidende wäre, wenn ic wirklich mit meiner Anführung Unrecht hätte, und wenn es lediglich die Ab- iht wäre, die Täuschung zu erschweren, die jeßt mit dem Verkauf der Mischbutter zu Ungunsten der Naturbutter getrieben wir®, so tommen Sie gleichfalls auf diesem Wege nicht zum Ziele. Verbieten Sie die Mischbutter, so wählt der kleine Kon- jument, der die Naturbutter niht bezahlen fann, Kunstbutter. Jeder Fabrikant von Kunstbutter wird dann natürlich sein Augenmerk darauf richten, daß er sein Kunstbutterfabrikat der Naturbutter mögliGft ähnli® berstellt, daß das nur auf dem Wege der Ver- mishung mit Naturbutter möglich sein sollte, wer fann das be- haupten? Das fkann auf andere Weise ebenfowobl geschehen. Also genug, Sie werden auf diesem Wege niht die Mögliwkeit der Täu- schung einschränken. Und, meine Herren, was den Fall betrifft, der auf das Haus einen befondern Eindruck gemacht zu haben schien, den der Or. Abg. Graf Holstein anführte, daß jeßt die Täuschung, der Betrug fowcit ginge, daß, wenn man an eine Fabrik 10 Faß Naturbutter verkaust babe, nawher 109 Faß Mischbutter herauskommen, die unter tem Namen Naturbutter zu denselben Preisen wie diefe verkauft werden, jo ist dies Verfahren {on jet verboten. (Zuruf: Miïch- butter!) Ja, wenn fie als Mischbutter verkauft wird, ist es nicht verboten; wenn aber die Firma zu unrecht darauf gedrudckt ist, so ift das einz Täuschung, und wenn das Produkt als Naturbutter verkauft wird, lo unterliegt es eben dem §. 10 des Nahrungs:nittelgesetzes. Aber, meine Herren, wir wollen ja gerade dadur, daß wir die in dem Ecseze enthaltenen Verseriften Ihnen vorschlagen, die jeßt mit der Miscbutter beabsibtigte und vorgenommene Täuschung aus- \{Wließen. Wir stehen also in dieser Beziehung ganz auf Ihrem Standpunît: wir wollen, daß au die Miscbbutter als Kunstbutter in die Welt g-feßt werden soll, und wir wollen jede Vernahlässigung dieser Borschrift unter Strafe stellen. Dabei fällt mir ein: die Verten nd ogar mit ibren Sitrafanträgen milder gewesen, wahr- 1ceinlid gegen ibre Absiht, als das Nakrungëémittelgesetz, insofern lie den Ztrafbetrag heruntergesett haben; nach dem Nahrungsmittel- ges? fonnte man bis zu 1500 S Strafe erkennen, während Sie nur 690 M wollen. Also ih empfehle das der späteren Korrektur, eine Verscärfung, mit der ih ganz cinverstanden sein werde.

…__ Allein, wie gesagt, meine Herren, die Täuschung. die mit der Misch- Lutter getrieben wird zu Ungunsten der Naturbutter, foll dur) unsere BVorscriften erschwert und unmöglich gemacht werden. Auch diese Butter joll künftig den Namen Kunstbutter resp. Margarine erhalten. Diese polizeiliche Kontrole bat sib, wenn Sie unsere Vorschriften annehmen, nur daranf zu richten, ob in der Butter, die an den Markt gebracht wird, resp. in den Handel kommt, sich irgend cin Atom von Margarin befindet; ift Letzteres der Fall, so hat die Butter die Bezeichnung Margarine ¿u tragen, und der Verkäufer ist strafbar, wenn sie diese Bezeichnung nit trägt. t

Erlafsea Sie dagegen die von der Kommission vorgeschlagene Borsé&rift, erlassen Sie das Verbot der Mishbutter, so muß polizeilich jede Butter untersucht werden, tann ist die Naturbutter verdächtig, weil mögliderweise Margarin darunter gemischt sein fznn, und auch die Butter ift verdächtig, die unter dem Namen Margarin verkauft wird, weil darin möglicherweise cin höherer Prozentsatz als 4 % aus Mil und Nahm _gewonnenes Butterfett enthalten ist.

i; Also Sie haben {on bei der Schwierigkeit dieser Kontrole Urface, betenfli zu werden, ob Ihre Vorschrift wirkli das Riótige trifit. Nun aber möchte ich glauben, daß, wenn Sie Ihren Zweck niht erreiden, wenn Sie wirklich durch cin fsolhes Verbot die Täuschung nicht auësch{licßen, sondern sie vielleicht noch gar erleichtern,

Aiige im Lande haben, doch immer noch der Export zugenommen at, und eine ähnlihe rückläufige Bewegung, wie Sie folche von 1885 auf 1886 verzeihnet finden, au {on in früheren Jahren vorge- kommen ift. Es ist im Allgemeinen seit dem Jahre 1880, also seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs der Export von 124 000 auf 140 000 Dovppelcentner im Jahce 1885 gestiegen, und erst im lebten Jahre, also 1886 hat fich ein Rückgang bemerkbar gemacht.

Nun ist meine Befürchtung, daß Sie durch die Vorschrift des §. 2 den Export der Naturbutter nicht befördern, sondern daß Sie unter Umständen fogar cine Einschränkung des Verbrauchs an Naturbutter herbeiführen werden, auf folgende Argumentation gegründet: Wir haben, wie die Herren das ja alle wissen, im Deutschen Reih eine Reihe von Kunstbutterfabriken und nament- lih auch von Mischbutterfabriken, und darunter befindet si diejenige von der vorhin der Hr. Atg. Graf von Holstein geîproben bat. Diese Miscbbutterfatriken verwenden ein nit unerheblihes Quantum deutsher Naturbutter. Verbieten Sie diesen Fabrikationszweig, so wird er entweder ganz eingestellt, oder, was wabhrscheinliGer ist, und was aus den Zuschriften, die id bekommen babe, s{chon als Ziel der Fabrikanten bingestellt wird dieser Fabrikations8zweig geht ins Ausland. (Zuruf: Hr. Mohr!) Ganz ritig, das ift eine Absiht, die der Hr. Mohr hat. Nun ift insbesondere jeßt für den Absaß unserer Mischbutter Eng- land ein nicht unwitiger. Markt. Würden di? Fabrikanten, die sch jeßt im Inlande mit der Herstellung der Mischbutter beschäftigen, nach England gehen, so würde dort der Markt ihnen bleiben. Es würde ihnen namertlich unter der zahblreichen Arbeiterdevölkerung in den Fabrikdistrikten, wo jeßt sehr viel Mischbutter konsumirt wird, ganz dasselbe Absatgebiet verbleiben, welches sie jegt baben. Sie würden aber keine deutsche Naturbutter dazu verwenden, fondern sie würden präfumtiv, was ihnen ja näher liegt, englische Naturbutter dazu verwenden. Wenn sie das aber thun, so mat das für die deutsche Butterproduktion do einen nit un- erbebiihen Ausfall.

__ Aber weiter: wenn diese Mischbutterfabrikation in England wirklich zu einer gewissen Blüthe kommen sollte, so ist ganz klar, daß fie dort auf dea Weltmarktpreis drückt, und die Rückwirkungen dieses Preiédruäes würden sich meiner Ueberzeugung nah mit mathe- matisher Sicherheit auch auf die deutshen Butterpreise erstrecken. Dann können Sie sagen: gut, dann müssen wir zunächst durch erhöhte Butterzölle die cinheimis{e Industrie zu {hüten suhen Aber zunädst und bis wir zu diefem Schritt kommen, glaube ih nit, daf die von Ihnen gehegte Absicht den Erfolg hat, daß Sie wirkli einen merk- lichen Preisaufschlag auf Ihr Naturprodukt erreiden werden.

Also aus diesez Gründen und ih fann nur wiederholen : aus dem prinzipiellen Grunde, daß es das erste Mal in der Gesetz- gebung ist, daß man ein ganz reelles, solide bergestelltes, existenz- berectigtes Nahrungêmittel verbieten, von der Oberfläche verschwinden laffen will aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, den S. 2 ab- zulchnen. :

Der Abg. Grub stellte durhaus in Abrede, daß das wahre Jnteresse der Landwirthschaft mit diesem 8. 2 irgendwie zuj)ammenhänge. Die Vorschriften des 1 genügten für diesen Zweck durGaus. Er würde mit einer großen Anzahl seiner Part?igenofse! in der Annahme des §8. 2 eine ‘un- berehtigte Schädigung cines großen Gewerbebetriebes erblicken. Er fei als Landwirth überzeugt, daß man damit der Land- wirthschaft keinen Dienst erweisen würde.

Die Diskussion wurde geschlossen.

__ Persönlih verwahrte sih der Abg. Bamberger dagegen, daß er mit seiner gestrigen Bemerkung in Bezug auf die Fälschung der Motive man könne dies besser Schönfärberei nennen die Kommission im Ganzen oder ein Mitglied habe treffen wollen. Er habe nur im Allgemeinen eine Sünde unserer Gefellshaft im Auge gehabt.

_Der Abg. Schreiner konstatirte zur Geschäftsordnung, daß er durch den SHhluß der Diskussion daran gehindert sei, die Behauptung von der angeblihen mangelhaften Leistungsfähig- keit der chemishen Analyse in der Kunstbutterfabrikation zu widerlegen.

Nah dem Schlußwort des Referenten Abc rofess Drechsler wurde in der Abstimmung §. 2 mit fbacer Mehr: ia angenommen. Dafür stimmten die Konservativen mit l M ies s. Von Gramagfi, die Neichspartei, der größte The 5 Benirums und einige Nationalliberale, u. A. Schreiner und von Fischer.

C g c .=. L - "m - u - ,

; Nath 5. Ÿ der Kommissionsbeshlüsse sollen Gefäße, in denen Margarine seilgehalten, Kisten und Gebinde, in denen sie verkauft wird, die nit verwishbare Jnschrift „Margarine“ tragen. Einzelne Stücke für den gewerbsmäßigen Verkauf müßen ebenfalls die Bezeihnung „Margarine“ und den Namen des Verkäufers tragen. Der Bundesrath soll befugt sein weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. L : __ Ein Antrag des Abg. von Wedell-Malchow verlangt für den gewerbsmäßigen Einzelverkauf die Verwendung einer Um- L O e geinung „Margarine“ und mit dem Namen

es Veriaufers, für den Verkauf in Stü f i Würfelform. f in Stücken außerdem die

Nachdem der Abg.

| 40g. von Wedell-Malchow seinen Antra kurz empfohlen, erklärte der Staatssekretär von Boetticher, dai die Regierungen gegen den Antrag nichts einzuwenden hätten ; dersclbe wurde darauf ohne weitere Debatte angenommen.

Nach §. 4 finden die Vorschriften dieses G fei Anwendung auf Erzeugnisse, welche es Geseges feine 4 sind. He zum Genusse für Menschen

lejer Paragraph wurd 6 i Diskus; E

Ï omen grapt e ohne weitere Diskussion ange- / . 9 enthält die Strafbestimmungen: i

jollen mit Geldstrafe bis 150 oder R g ra, ‘Wieder:

benragfalle innerhalb dreier Jahre mit Geldstrafe bis 600

itrast werden. Die leßtere Bestimmung if m-

misfion zugefügt worden. i B O

Der Abg. Scipio wollte nur im Falle einer Wieder- holung in einem Jahre die erhö Strafe R I eintreten lassen. ) )öhte Strafe für den Rüfall

._ Der Abg. von Wedell - Malhow meinte, daß daî Erfolg des Geseges beeinträchtigt werden wlrde. S E 9. 5 wurde unverändert angenommen, ebenso der Rest

Vom 1. August 1888 ab ist an Eingangszoll zu erheben für kg: E “1 Cb E E 2) anderen Zucker jeder Art und Beschaffenheit . a0 Geht ausländisher Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zutcrfabrik (S. 11), fo kann derselbe nah näherer Bestimmung des Bundeêraths von der Verbrauchëabgabe freigelassen werden. Zweiter Theil. Zudcker steuer. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Höbe, Art der Erhebung.

Der inländishe Rübenzuker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird =

1) als Materialsteuer von dem Gewiht der zur Zueerbereitung bestimmten Rüben und é

9) als Verbrauch8abgabe von dem Gewicht des zum inländisHen Verbrauch bestimmten Zuckers.

Für die Erhebung der Verbraucsabgabe gilt als inländischer Rübenzucker aller Zucker, welcher iu inländischen Fabriken aus Rüben oder Rückständen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder aus so gewonnenem Zucer raffinirt ist, ohne Rüdksiht auf die etwa stattgehabte Verwendung A t Zuckerstoffe.

F

Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 1 Æ für 100 kg robe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. fee die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten Ge- wittéverhältniß zu roßen Rüben erboben.

Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 10 für 100 kg inländischen Rübenzucker jeder Art erboben. Darunter ist insbesondere auch der durch Verarbeitung von Syrup oder Melaffe hergestellte gea verstanden. Syrup und Melaffe als folche unter- liegen der Verbrauchsabgabe nit.

2) Day ast.

Die Materialsieuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und ¡war in der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berehnung über den Steuerbetrag für die im näcstvorhergegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die Stcuerbehörde kann für die Zahlung Sitherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die täglihe Zahlung anordnen, beim erst- maligen Ausbleiben der leßteren aber die Rübenverwiegung einstellen.

Die Verbrauh8abgabe ift zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflihtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zudcker haftet für den Betrag der Verbrauchs8abgabe ohne Rücksiht auf die Rechte Dritter. : ; ;

__ Nat näherer Bestimmung des Bundesratbs kann die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrau(sabgabe) den Steuerpflihtigen gegen Sicherbeit gestundei werden.

3) Verjährung der Steuer.

g. 9.

Alle Forderungen und Naforderungen an Zuckersteuer, deëgleichen die Ansprüche auf Ersaß wegen zu viel oder zur Ungebühr ent- rihteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflii;tung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruh auf Naczablung defraudirter Gefälle ver- jährt in drei Jahren.

Auf das Megreßverhältniß des Staates gegen die Steuer®ecamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Steuervergütung. S. 0. D ;

_ Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öfentlihe Niederlagen oder Privatniederlayen unter amtlibem Mit- verschluß, seien es besondere oder zuglei zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 590 kg beträgt, vom 1. August 1888 an eine Legituna der Materialsteuer nach folgenden Säßen für 100 kg gewährt :

_a. für Robzucker von mindestens 90% Polarisation und für rauen Zucker von unter 98, aber mindestens 90 9% Polarifation V J t, ___b. für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broden, Blôcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeihnende Zucker von mindestens 99+ % Polarisation 12,50 #,

c. für alle übrigen harten Zucker sowie für alle weißen trocknen (nit über 1 9% Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Meblform von mindestens 98 9/0 Polarisation, soweit auf die- selben nit der Vergütungssa8 unter b. Anwendung findet, 11,70 __ Bis zum 1. Oktober 1888 kann sür Zucker der Klasse a die Ver- gütung von 17,25 # und für Zucker der Klassen Þ und c die Ver- gütung von 21,50 M beziehungsweise 20,15 Æ gewährt werden, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlih fest- gehalten wird. O

Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und e und von tolchem BEes, welcher durch Bundesrathsbeschluß der Klasse b zuge- wtelen wird.

Derselbe ist au befugt, zu bestimmer, daß die Deklaration zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde.

Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, b und c bezeihneten Arten verwendet worden ist, oder bei der Niederlegung solher Fabrikate in öffentlihen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitvershluß kann nach näherer ang des Bundesraths die Marerialsteuer und die entrihtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten ene Zuckermenge vergütet werden.

__ Der Bundesrath kann unter Anordnung sichernder Kontrolen ge- statten, daß für Zucker der Klassen a, b und c im §. 6, wenn der- selbe zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungêgegenständea verwendet wird, die Materialsteuer und die entrihtete Verbrauchsabgabe vergütet oder die leßtere nicht er- boben werde.

&, 9. Es is gestattet, den mit dem Anspru auf Vergütung der

wird, insbesondere auch auf solche, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder

| Melafse bereitet wird. Die bezeihneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses

Gesetzes. : 2) Bauliche S der Zuerfabriken.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrifate bis zum Verlassen der Fabrik ohne S{wierigkeit verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimlihe Wegbringung von Zuer besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den Anforderungen zu ge- nügen verpflihtet, welhe auf Grund des gegenwärtigen Gefeßes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden. 8. 13

Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen :

1) die Fabrifanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nah deren näherer Anweisung mit einer Umfriedigung zu umgeben, 2) die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrifgebäuden, in welhen sich Räume zur Herstellung oder Auf- bewahrung von Zuer befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen Räumen, darf nit über das geschäftlihe Bedürfniß hinauêgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuer- behörde es beansprucht, auch die inneren Zugänge müssen mit sichern- den Thüren versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet fein, :

3) Ferstec und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuerbehörde im Interesse der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu verwahren,

4) zum Zweck der Ueberwahung des Verkebrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.

Die erstmaligen Kosten der sihernden Umfriedigung (Ziffer 1) werden für die bereits bestehenden Zucerfabriken aus der Reichskasse erstattet (S. 19 Absatz 2). « l

3) Wohnungen und o für die Steuerbeamten.

Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, auf Erfordern geeignete Woh- nungen in der Zuckerfabrik oder in deren Nähe für die mit dem stän- digen Dienst dajelbst beauftragten Beamten gegen angemessene Ver- gütung zu gewähren. : :

Vie Höhe der Vergütung wird, falls eine Vereinbarung darüber niht zu Stande kommt, durch die der Ortsbehörde vorgeseßte Ver- waltungsbehörde festgestellt. S 1

15.

In jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Bureau- raum für die Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuhten und zu er- wärmen.

In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung - muß der Bureau- raum so gelegen und eingerichtet sein, daß aus demselben die Rüben- verwiegung amtlich beauffi{tigt werden kann.

4) Lagerraum für Zucker. S. 16.

Zur Aufbewahrung von Zuckec in der ala ist vom Fabrifk- inhaber ein sicherer und zur steueramtlihen BVershlußanlegung ein- gerihteter Lagerraum Fabriklager zu stellen.

5) SDGEREI Gde: ° i,

Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrifinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde ent- sprechende Waagen und Gewichte zu balten. Die Waagen müssen nach Anweisung der Bieueo ehe Ae werden.

: S. 18.

So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §8. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge ge- [leistet worden, kann’ die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen. /

6) Anzeigen in Dns, a0 amn und Geräthe.

Wer eine Zuckerfabrik errihten odec umbauen will, hat die Bau- pläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beabsichtigten baulihen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.

Den Inhabern bereits bestehender Zuderfabriken wird die Steuer- behörde rechtzeitig vor dem 1. August 1888 mittheilen, welche bau- lihen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegenwärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung muß im Ein- verständniß mit der E „Fes GEYan:

20.

Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errihteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprehende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an- grenzenden Räume, sowie der für den Jahe ves bestimmten Geräthe eirzureihen, welche auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabc des Standorts und bezüglich der Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlihen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nah Litern enthalten muß. Beizufügen ist ein Grund- riß dec naHzuweisenden Räume, welher auch die Stellung der fest- stehenden Geräthe ersihtlich macht.

Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die In- haber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebshandlung

einzureichen.

&, 21.

Die Geräthe können steueramtlich bezeihnet und bezüglih des Rauminhalts nachvermessen werden.

Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe e FTAERGAEE zu versehen. _ Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebeftelle spätestens binnen drei Tagen nach der Vor- nahme \{chriftliche Anzeige zu ertuniene

Bevor die über die geshehene Anmeldung der Räume und Gerätbe (S. 20), oder der Veränderungen (8. 22) von der Steuer- hebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe niht in Gebrauch genommen werden.

7) Anzeige BE U:

Jeder Wechsel im Besiß einer Zuckerfabrik ist der Steuer-

Gleichzeitig mit den im §. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von

dem Inhaber der Zuerfabrik der Steuerhebestelle eine nah der er- nen näheren Anleitung angefertigte Beschreibung des technischen

erfahrens der Fabrifation einzureihen und darin insbesondere au

anzugeben, welche Arten von BAE hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ift die neuern.

eschreibung zu ergänzen oder zu er- 10) Vers{chluß von Zugängen er Serben während des Betriebes.

_ Wöährend des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Ein- gänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie niht für den gewöhnlihen Gebrauch dienen, ver|chlossen zu halten, nah Befinden unter \teueramtlihen Mitvershluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benußung zu öffnen. Für die Nacht- zeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge un- verschloffen sein dürfen. Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig niht benußt, fo können dieselben von der Steuerbehörde dur Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gefeßt werden. 11) Eg as Betriebes. Bon einer Unterbrehung des Betriebes ift, abgesehen von den aus der Betriebsanzeige (8. 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fâllen, alsbald und von der beabsihtigten Wiederaufnahme des Be- triebes rehtzeitig vorber Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die leßtere ordnet nah den Umständen die zur Sicherheit des Steuer- interefses erforderlichen Maßnahmen an. Sur die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung erforderlihßen Geräthe unter Steuer- ver\chluß zu nebmen. 12) Duplikate vorgesriebener Anzeigen. F. V. Die in den 88. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen 2. find in dovpelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegcbenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten. 13) Nevisionsbefugniß der Steuerbehörde.

Q: 1.

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, so lange die- selbe im Betriebe ift, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens fes bis Abends neun Uhr bebufs der Revision zu besuHen und, falls die Fabrik verschlossen fein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt fch auch auf die mit der Fabrik in Ver- bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. ;

In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese oder die in Gemäßheit desselben erlaffenen Verwaltungsvor- schriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den 88. 126 und 127 des Vereins-Zollgeseßes ent- spreGende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.

14) Hülfs[eistung bei Ausübung der Steuerkontrolke. S. 32.

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Ver- wiegungen von Rüben oder Zudcker, zu den armtlihen Vershlußanlagen und zu allen fonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer- abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ibnen obliegenden Geschäfte in den vorgeshriebenen Grenzen vollzieZen können. Insbesondere it auch für die erforderlihe Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Vershluß- anlegung zu liefern. : : j

15) Verpflichtung zur Dou der Kontrolebestimmungen.

S. 39.

Die Kontrolebestimmungen des gegenwärtigen Geseßes und der emäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist mcht bloß der abrifinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auc jeder in der Fabrik Beschäftigte zu befolgen verpflichtet.

Anderen als den bei dem Betriebe der Zuerfabrik beschäftigten Personen darf der Eintritt in dieselbe in der Regel nur mit Ge- nehmigung der Steuerbeamten gestattet werden. Angestellte oder Ar- beiter der Zuckerfabrik, welche wegen einer Zuwiderbandlung gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen werden.

Dritter Abschnitt. Steuerkontrole über den Zucker. 1) a6 ads

Der in der Zuerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über den- selben nah Maßgabe des §. 37 verfügt wird, in das unter amtlichem Mitverscluß stehende Fabriklager (§. 16) aufzunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für fjolhe Fälle anzuordnenden besonderen Kontrolen, desgleihen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne zu- A Einbringang in das Fabriklager trifft der Bundesrath Be-

immung.

In das Fabrikiager ist ferner der anderêwoher gen Zucker, vorbehaltlich der (z. B. für Syrup, Melasse und dergleihen) zu ge- stattenden Ausnahmen, thunlichst bald nah der Ankunft aufzunehmen.

Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen \{chließlihen Bearbei- tung des in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lagerung von Zucker außerhalb desselben dürfen nur die zu den bezeihneten Zwecken der Steuerbehörde schrift - lih angemeldeten Räume benußt werden.

9. Der in die PURerta einzuführende Zucker aller Art, der da- selbst fertig gestellte, in das Fabriklager aufzunehmende Zucker, sowie der vom Fabriklagec in den Fabrifkbetrieb zu entnehmende Zucker sind der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge shriftlich anzu- melden und zur Revision zu stellen. Bei der Aufnahme in das DOgS und der Entnahme aus demselben ist der Zucker in der

egel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Ver- fehr in die Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits Pa e amtlihe Verwiegung unter- bleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.

2) Steuerabfertigung des E a. Syr1:! me Mela

8. 36. ; Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung,

Materialsteuer niedergelegten Zucker (S. 6) gegen Erstattung der Ver- gütung nah dem Einlagerungsgewicht in den freien Verkehr zu entnehmen.

hebestelle binnen einer Woche Seitens des neuen, und in den Fällen

welche insbesondere die Menge und den Empfänger angeben muß, in