1887 / 118 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

den freien Verkehr geseßt. Nah Befinden ist eine amtliche Gewichts- ermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen. b. a Zudcker.

_ Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im §. §8 für Inaer zur Viehfütterung oder zu gewerblihen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Plat greift. z

Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nmcht in den freien Verkehr treten, fo kann derselbe unter Steuerkontrole

1) in eine andere Zuckerfabrik oder i :

2) in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate ¿ur Ausfuhr frei von der Verbrauchsabgabe herzuïtellen, oder

3) in eine öôffentlihe Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlihem Mitvershluß, sei es eine besondere oder zuglei zur Lage- rung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte (vergl. §. 6 Absfaß 1), Übergeführt, oder

4) über die Zollgrenze ausgeführt werden.

Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und

des §8. 6 Absatz 1 kann mit Bewilligung der Steuerbehörde au das Fabriklager benußt werden. __ Alle näheren Bestimmungen bezügli der Abfertigung des Zuckers in den freien Verkehr und bezüglih der Fälle Ziffer 1 bis 4, nament- lih au bezüglich der weiteren Steverbehandlung des Zukers in dem Falle Ziffer 3, trifft- der Bundesrath.

Die oberste Landesfinanzbehörde kann für den Bereich der Zuer- fabriken und einen zu bestimmenden Umkreis derselben anordnen, daß der Transport von Zucker nur zur Tageszeit, auf bestimmten Straßen und mit steueramtliher Bezettelung stattfinden darf.

ür die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Ver- brauhsabgabe an Personen, welche im Bereich der Zukerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleihternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeihneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf. 3) Buchführung der E von Zuerfabriken.

Die Inhaber von Zuerfabriken sind verpflichtet, über ihren ge- sammten N insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zukerstoffe und der gewonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jeden Jahres vorhandenen Bestände an Zucer nah den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschrei- bungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzu- halten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen.

Die besonderen Fabrikbücher, welhe außerdem über den Ver- brauch an Zuerstoffen, die Produktion und den Absaß von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerver- waltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

i Vierter Abschnitt. Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und A Fabriken.

Die Inhaber von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen fteuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte ge- wonnen werden, in Betreff der leßteren Betriebe unter Vorbehalt ctwaiger mit Rücksiht auf besondere Verhältnisse durch den Bundes- rath zu gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errihtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks \criftlihe Anzeige von dem Bestehen ‘der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besißers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen an- deren Ort binnen vierzehn Tagen \riftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des leßteren.

Die Inhaber der vorbezeihneten Anstalten unterliegen den im §. 38 dieses Geseßes ausgesprochenen Verpflichtungen.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung find befugt, die im Absaß 1 bezeihneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.

__Die gleiche Revisfionsbefugniß steht den bezeihneten Oberbeamten bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ift, zudckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer (8. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Abfaß 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absay 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Fünfter Abschnitt. _Strafbestimmungen. 1) Begriff der n der Zuckersteuer.

__ Wer es unternimmt, die Zutersteuer (§. 2) oder die Rückzahlun einer Vergütung der ZuCersteuer (S. 9) zu hinterziehen, mat sid einer Defraudation schuldig. Í

„41,

Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als voll- bracht angenommen: .

1) wenn in cinr Anftalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (8. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §, 18 unter- sagt ist, Rüben, Nübensäfte, Sytup oder Melasse ciner zur Zucker- gewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden,

2) wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (8. 20), benußt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unter- werfen,

3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch geseßt waren, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen sind, benußt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,

4) wenn Rüben, obne daß d steueramtlihe Verwiegung statt- gefunden hat, einer zur Zudckerbereitung dienenden Behandlung unterworfer. werden, :

5) wenn Zucker aus den befugter Weise entfernt oder braucht wird,

6) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldu aus einer Zuckerfabrik bimwoeggebraht wird,

7) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbe- fugterweife verfügt wird, insbesondere wenn Zucker, welher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in cine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben obne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde ent- fernt wird,

8) wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für bestimmte Zwecke Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (8. 8), zu anderen Zwecken verwen wird.

S. 42. 4

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleihgeachtet :

1) wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vor- kehrungen getroffen werden, welche eine unrihtige Gewichtsfest- stellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,

2) wenn der amtlihe Verschluß des Fabriklagers einer Zucker- fabrik (§§. 16, 34 ff) unbefugterweise verleßt wird,

3) wenn beim Transport von Zucker die auf Grund des §8. 37 Absag 5 unter b getroffenen Bestimmungen nicht eingehalten werden,

4) wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen Zudcker vorgefunden werden, als daselbst nah der auf Grund des §. 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen.

5) wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen na annehmen muß, daß binsichtli desselben eine Deéfraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt odcr in Umsatz bringt.

Betriebêräumen einer Zuckerfabrik un- in denselben undbefugter Weise ver-

ng “ei der Steuerbehörde

& 43. e

Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den

dur die 88. 41 und 42 angegebenen Fällen lediglich durch die da- selbst bezeihneten Thatsachen begründet. _ :

Wird jedoch in diesen Fällca festgestellt, daß der Beschuldigte

eine Defraudation nit habe verüben können oder daß eine solhe

E gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah

Í a

9) Strafe der Defraudation der Zuersteuer.

. 44. i

_Wer eine Defraudation hes Molcestener begeht, hat eine Geld- strafe verwirkt, welhe dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzu- zahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages gleihkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Die Steuer oder Steuerver- gütung ist außerdem unabhängig von der Strafe zu entrichten.

In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nah der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benußten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurück gerechnet, hätte bereitet werden fönnen, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welhe nach dem Er- messen der Steuerbehörde zur Gewinnung jener Zuckermenge erforder- lih gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinter- ziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.

Im Falle des §. 41 Ziffer 3 wird, unter der gleicjen Voraus- seßung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuer- steuer und die Strafe nah der Zuckermenge berednet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauhten Geräthe zuleßt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Ent- deckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können, beziehungs- weise nach der Rübenmenge, welhe nah dem Ermessen der Steuer- behörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.

__ Jt die Gestellung von Rüben zur amtlihen Verwiegung unter- lassen oder dur getroffene Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird angenommen, daß während der leßten drei Monate vor dem Tage der Entdeckung \o viel Rüben zur Zuckerbereîtung verwendet worden find, als mit den gebrauhten Geräthen bei voller Benußung verarbeitet werden konnten, und nah dieser Nübenmenge, jedo glei{falls unter der obigen Vor- ausseßzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vor- enthaltenen Rückzahlung an Steuervergütung nit festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu fünftausend Mark ein.

3) Straferhöhung der on im Rüffall.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher- gegangener Bestrafung wird die im §. 44 angedrohte Geldstrafe ver- doppelt, Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nah si. Doch kann nah richterlihem Ermessen mit Be- rücsihtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der voraus- gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall geraten Geldstrafe erkannt werden.

i : 8. 46.

Die Straferhöhung wegen Rüdckfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ift.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus- ges{chlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver- flossen sind. :

4) Straferhöhung E Sltrendee Umstände.

_In den Fällen des S. 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geshärft. 5) Unrehtmäßige Saug einer Steuervergütung.

Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt niht oder nur zu cinem geringeren Vergütungs\aßz oder für eine geringere Menge zu beanspruden war, hat eine dem Vierfachen des zur Üngebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleih- tommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckerc- gehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als zweifünftel Prozent, so findet cine Bestrafung nicht statt. Im Uebrigen kommt die Bestimmung im §. 43 Absatz 2 zur entsprechenden Anwendung. Der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ift t d N s

__ Im Falle der Wiederholung na vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des zur Ungebühr Lena ablen Ver- gütungsbetrages erhöht. HinsichtliG der Bestrafung ves ferneren Rükfalls und der Voraussetzungen der Straferhöbung wegen Rüdfalls finden die Bestimmungen in den §8. 45 und 46 Anwendung.

6) Ordnungsftrafen. : 8. 49,

„Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetes, sowie die in Gemäßheit derselben erlaffenen Verwaltungsvorsristen werden, fofern niht die Strafe der Defraudation oder nach §. 48 verwirkt ift, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet.

S. 00:

Mit Ordnungéstrafe qcmäß §. 49 wird auch belegt:

1) wer einem zum Schuße der Zuckersteuer verpflihteten Be- amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlihen Handlung oder der Unterlassung einer \olchen Geschenke oder andere Vortheile anbictet, verspricht oder gewährt, sofern niht der Thatbestand des §. 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt ;

__ 2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, dur welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zucersteuer ibm obliegenden amtlichen Thätig- keit verhindert wird, sofern niht der Thatbestand der 8. 113 oder 114 des Strafgeseßbuct's vorliegt. () Strafen für Inhaber E Leiter von Zucerfabriken. S. 591.

_ Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewah- rung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

__ Wird in einer Zuckerfabrik eiv amtliher Vershluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zuerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu ¿weihundertundfünfzig Mark.

Weist der Inhaber der Saat le nas in den Fällen der Absäte 1 und 2 nach, daß die Zuwiderhandlung ohne fein Wiffen oder wider seinen Willen verübt worden n so bleibt er straflos.

S. 52.

Leitet der Inhaber ciner Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der ihm nach §. 51 obliegenden \traf- rechtlihen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auf- trage handelnden Betriebsleiter (§. 25) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die s\traf- rehtlihe Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarishen Vertre- tungsverbindlihkeit des Fabrikinhabers gemäß §. 55, auf den Betriebs- leiter über. Die Genebmigung ift Le widerruflich.

L Wird der Inhaber einer Zuckecfabrik im ersten Rückfall wegen Vesraudation oder wegen unrethtmäßiger Erlangung einer Steuer- vergütung (S. 48) verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuer- fabrikation felbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu sei- nem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedo er- mächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.

8) N Maßregeln.

_Unbeschadet der verwirkteu ‘Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-

vorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einzi exekutivisher Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, und wenn die Pflichtigen, die zum Zweck der Koairolirung vorges chricbenen Einrichtungen zu treffen unterlafsen, diese auf Koste1 der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hicrdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung voa Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der leßter

9) Subsidiarische Bet er Ange E dritter Personen.

Die Inhaber von Zuckerfabriken sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter, Gewerbsgebülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbe, betrieb Einfluß zu Üben, binsihtlich der vorentbaltenen Zuckersteuer sowie rücksichtlich der Geldstrafen, in welWe die solchergestalt zu ver: tretenden Personen wegen Verleßung der Vorscriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlaffenen Verwaltung®vorschriften verurtheilt worden sind, nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

- I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn 4

1) die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un- vermögens nicht beigetrieben werden können, und zuglei

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- odec Hande[- treibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter unt Gewerbs- gehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, fowie der Cingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt niht mit der Sorgfalt eines ordentlihen Geschäft8smannes zu Werke gegangen ist.

Als solhe Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentlihe An- stellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuer- defraudation oder auf Grund des §. 48 bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die A beziehungsweise Beibehaltung eines solchen geneh- migt hat. E

Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nah den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarish in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerver- fürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des §, 48 bestraft, so hat derjelbe die Vermuthung fa Verhaltens so lange gegen si, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und An- stellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlihen Geshäftsmannes an- gewendet hat.

II. Hinsihtlih der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Geseßes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter T bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vor- enthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetz vor- geshriebenen Vermuthungen erfolgt (S. 44), tritt die fubsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu 12 bestimmten Vorauëfetzung ein. :

_ITT. Zur Erlegung von Geldstraféên auf Grund fubsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu T kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur dur rihterliches Erkenntniß verurtheilt werden.

Daëselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeshriebenen Vermuthungen berechnet wird. :

__ IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Be- stimmungen die zurüczuzahlende Steuervergütung gleich (§8, 44 Absat 1, §. 48 Absag 1).

YŸY. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten, und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver- hângende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll- s zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erührt.

10) Zusammentreffen mee strafbarer Handlungen. 8. 56.

__ Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diefes Geseßes, welhe nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, foll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art ind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thâter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgeseßt werden.

11) Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. 57

. S

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei- heitsstrafen erfolgt gemäß D: 28 und 29 des Strafgeseßbuchs

Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoh bei einer Defrau- dation im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungs- strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des §. 54 drei Monate Gefängniß.

12) Verjährung. S. 9

: 0 J. é

Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwider- handlungen, welche unter §. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, die- jenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der 8. 51 und 952 verjährt zuglei mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentiihen Thäter.

13) Strafverfahren.

A S S. 59.

In Betreff der Festellung, Untersuhung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorscriften, in Betreff der Strasmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege fommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sih das Ver- fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße bestimmt.

S, 60. …__ Die nah den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Bekörden die Strafentscheidung eriassen worden ist. : 8. 61.

__ Jede von einer nach §. 59 zuständigen Behörde wegen einer Zu- woiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäß- heit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Unter- suhung und zu erlaffende Strafentscheidung kann auch arf diejenigen D, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt

_ Die Strcafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu- ständigen Behörden und Beamten dodienigen I EdOS zu en wirken, in defsen Gebiet die Vollstrekungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen ih gegen- eitig tbätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geseß- liden Maßregeln leisten, welhe sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

Sechster Abschnitt. Uecbergangs8- und Selim gen

E § 62.

Dieses Geseh tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absay 2, am 1. August 1888 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab sind all geseßlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung d Zukers in dem Geltun sbereich dieses Gesetzes zur Zeit lestehen.

L Die Inbaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nah §8, 12 bis 17, 19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der geseßlichen Strafen, zu genügen. j

63

Für Gebietstheise, welche am 1. August 1888 außerhalb der| Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingesclofsen

werden, mit dem Tage der Einscli Zett in Kraft. ge der Einshließung das gegenwärtige Gesetz

(Die Begründung folgt morgen.)

M 148,

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1887.

Berlin, Montag, den 23. Mai

1. Steckbriefe qus Untersuchungs-Sachen : s8voulitr- 2 Berkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

, Zinszahlung 2c. von öffentlichGen Papieren. 4. Verloosung, Di daten auf Aktien u. Stier Gris.

5, Komman

Zungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Berufs-Genoffenschaften.

9 7 Wothen-Ausweise der deutschen Zettelbanken. Deffentlicher Anzeiger. | | t Lamm

10. Familien-Nachriten. /

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

m Namen des Königs! u gOfsindet am 28. April 1887. Krieg, Referendar, als Gerichts\chreiber.

In der Hoefer’ schen Ml ur U erkennt das Königliche Amtsgericht, Abtheilung 111. zu Nord- yausen dur den Amtsgerihts-Rath Stamm

Fer Stri Kiel Hoef 1) der Weber Heinrih Karl Hoefer, E 5 der frühere Bäcker Friedrich Louis Hoefer, beide aus Immenrode, werden für todt erklärt. i

1I. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus dem Nachlasse derselben zu gleihen Theilen zu ent- nehmen.

[10150] Oeffeutliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Anna Rhode, geborene Kirshkowski, zu Czattkau, vertreten durch den Justiz- rath Lindner in Danzig, klagt gegen ihren Ehemann, Arbeiter Peter August Rhode von Czattkau, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehetrennung mit dem Antrage: die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein \{chuldigen Theil zu erahten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig auf den 28. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Danzig, den 12. Mai 1887.

Kretschmer, Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerihts.

[101532] Oeffentliche Znstelluug.

Die verehelihte Arbeiter Kohl, Bertha, geb. Kaps, in Unterteutshenthal, vertreten durch den Rechts- anwalt Dr. Kähne zu Halle a. S., klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ghe- mann, Arbeiter Johann Kohl, wegen böswilliger Verlassung und Versagung des Unterhalts, mit dem Antrage auf Trennung der Che, und ladet den Be- klagten zur mündlihen Verhandlung des Recht3- treits vor die IV. Civilfammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf

deu 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Halle a. S., den 16. Mai 1887.

: Lemme, : als Gerihts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

10151) Oeffentliche Zustellung.

Die Maurerfrau Hulda Schult, geb. Sardin, zu Danzig, vertreten durch die Rechtsanwälte Rosen- heim & Steinhardt in Danzig, klagt gegen ihren Ehemann, den Maurer Carl Heinrich Richard Schulß, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe- scheidung, mit dem Antrage, das zwischen Parteien bestehende Band der Ehe trennen und den Beklagten für den allein \{uldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilklammer des Königlichen Landgerihts zu Danzig auf den 28. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Rehtëanwalt. zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dauzig, den 6. Mai 1887.

Kretschmer,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

{10195]

Oeffentliche Zustellung mit Vorladung.

Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Friederika Kraft, Cigarrenmacherin, in Speyer wohnhaft, Ehefrau von Theobald Stein, Schuhmacher, früher in Speyer wohnhaft, dermalen obne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend, Klägerin, dur Rechtsanwalt Merckle in Frankenthal vertreten, gegen ihren genannten Ehemann, Beklagten, Chescheidungsklage wegen s{chwerer Beleidigung er- hoben mit dem Antrage, die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufzulösen und Be- klagten in die Kosten zu verfällen. :

m mündlichen Verhandlung der Klage ist die Situng des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kammer für Civilsachen, vom fünften Oktober nächsthiu, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleih vorgeladen wird mit der Auf- forderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. L :

Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Bor- stehendes bekannt gegeben. i

Frankeuthal, den 16. Mai 1887.

Kgl. Landgerichts\chreiberei. Denig, Kgl. Obersekretär.

10193 Oeffentliche Zuftellung. i Die T befrau Le Agenten Hugo Mittneven, Ger-

ihren genannten Ehemann, zuleßt zu Duisbug domi- zilirt, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthalts- ort, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage : das zwischen Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Rechts\treits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerihts zu Duisburg auf den 21. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Se- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. E Zum Zwede der öffentlihen Zustellung wird diejer Auszug der Klage befaunnt gemacht. Duisburg, den 18, Mai 1887.

___ Lechner, Rechnungsrath, Gerichtss{chreiber des Königlichen Landgerihts.

(10154] Oeffentliche Zuftellung. Die Ebefrau des Arbeit3manns Hojan, Johanna, geb. Buchholt, zu Teterow, vertreten durch den Rechtsanwalt Acktermann zu Güstrow, flagt gegen ihren Ehemann, den Arbeitsmann Valentin Hojan aus Rudnisky, dessen jeßiger Aufenthalt unbekannt ist, wegen bösliher Verlassung mit dem Antrage, die zwischen dem Beklagten und ihr bestehende Che auf Grund der böslihen Verlassung ihres Ehe- mannes dem Bande nach zu \{heiden, und ladet den Beklagten zur mündliben Verbañdlung des Rechts- streits vor die erste Civilkammer des Großherzog- lichen Landgerichts zu Güstrow auf Montag, den 10. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu besteklen. L Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Güstrow, den 18. Mai 1887. __ Hofrath Otto Krüger, Gericht8sschreiber des Großherzogl. Melenburg- Schwerinschen Landgerichts.

[10194]

Oeffentliche Zuftellung mit Vorladung.

Zum Kal. Landgerithte Frankenthal, Kammer für Civilsahen, hat Maria Kraemer, Näherin, Ehe- frau von Bruno chen Buchdrucker, Beide zu Neustadt a. H. wohnhaft; Klägerin, durch Rechts- anwalt David in Frankenthal vertreten, gegen ihren enannten Ehemann Bruno Francke, dermalen ohne ekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwefend, Be-

| Flagten, Klage auf Ehescheidung erhoben mit dem

Antrage, die Ehescheidung zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszusprechen und demselben die Kosten des Prozesses zur Last zu legen. A Zur mündlichen Verhandlung der Klage ift die Sitzung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kammer für Civilsachen, vom zwölften Oktober nächsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleich vorgeladen wird, mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt aufzustellen. : Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Vor- stehendes bekannt gegeben. Frankenthal, den 17. Mai 1887. Kgl. Landgerichts\chreiberei. Denig, Kgl. Obersekretär.

[10192] Oeffentliche Zusftelluug.

Die Chefrau des Arbeitsmanns Diedrih Stubbe aus Seckenhausen, Gesine, geb. Meyer, z. Z. in Bremen, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz- rath Dr. Müller hieselbst klagt gegen den Arbeits- mann Diedrih Stubbe aus Seckenhausen, Aufenthalt unbekannt, auf Ehescheidung wegen böslihen Ver- lafsens und Ehebruchs, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu trennen, Beklagten auch für den huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rehts- streits vor die Civilkammer II des Königlichen Landgerichts zu Verden a. Aller auf deu 4. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ]

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diejer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Verden, den 18. Mai 1887.

(Unterschrift), : Gericd;ts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[10302] Oeffentliche Zuftellung.

Die Losfrau Mathilde Masurat, geb. Osterode zu Wedereitishken, vertreten durch Herrn Justizcath Jordan bier, klagt gegen ihren Ehemann, Losmann Ansas Masurat, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage:

die Ehe der Parteien zu trennen und den Be-

klagten für den {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Tilsit auf den 10. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Bum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemaht.

„Der Termin am 19. September 1887 wird hier- durch aufgehoben.“ 2

Tilsit, den 18. Mai 1887.

trud, geb. Ising, zu Duisburg, vertreten durch den

Knospe, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Rechtsanwalt Dr. Eickhoff zu Duisburg, klagt gege ch

[9730] Oeffentliche Zustellung. Der Werkmeister Wilhelm Stahow zu Buckau b. M., vertreten durch den Rechtsanwalt Buhbhy ju Kalbe a. S., klagt gegen 1) den Carl-Wilhelm Alexander Haedecke, früher zu Altona, jeßt _ in un- bekannter Abwesenheit, 2) den Maler Auguft Mar Haedecke zu Hamburg, Hermerlandstraße Nr. 30, aus dem geribtlißen Vertrage vom 28. Juli 1883, woraus Kläger si verpflichtet, der Wittwe Haedecke, Elisabeth, geb. Schulze, bis zu ihrem Lebensende freie Wohnung und Wbensunterhalt zu gewähren, während als Gegenleistung hierfür die 2c. Haedecke ibr gesammtes Vermögen einshliezlich ihrer aus- ftehenden Hypothekenforderungen dem Kläger über- tragen hat, mit dem Antrage auf Bewilligung in die Umschreibung der zu leßteren gehörigen, im Grund- buche von der Stadt Kalbe a./S., Bd. 13, Bl. 422 für die Wittwe Haedecke, Elisabeth, geb. Schulze, eingetragenen 540 Thlr. oder 1620 Æ auf den Namen des Klägers und vorläufige Vollstreckbarkeits- erklärung des Urtheils, und ladet die Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Magdeburg auf den 18. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- rih¿e zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwee der öffentlichen Zustellung betreffs des Mitbeklagten zu 1 wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. . Magdeburg, den 13. Mai 1887.

…_ Loewenthal, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10143] Oeffentliche Zustellung.

Die Erben der Wittwe Straßburg, Emma, geb. Weiß, nämli Heinrih Meyer und Bertha Meyer, vertreten durch ihren Vater, Jacob Meyer zu Berlin, Potsdamerstraße 26, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch den Rechtsanwalt Kleinholz hierselbst, Königstr., haben gegen das in der Prozeßsache des Dr. jur. Weiß zu Berlin, früher Jägerstraße 61 beim Buchhändler Roestel wohnhaft, jeßt unbe- fannten Aufenthalts, Klägers und Berufungsbefklagten, gegen sie ergangene Urtheil des Königlichen Amts- gerihts I. zu Berlin, Abtheilung 22, vom 29, Ja- nuar 1887, wonach für Recht erkannt: ist: :

I. Die Verklagten werden verurtheilt, an Kläger 203 ÆM-40- S zu zahlen, Î

11: Kläger wird tit seinen weitergehenden An- trägen abgewiesen, - u 7 5

III. Von den Kosten des Prozesses trägt Kläger È, Verklagter #, j :

IV. Das Urtheil ist vorläufig vollstreckbar, den Verklagten wird jedoch nachgelaîfen, durch Hinter- legung der Streitsumme ad I. die Zwangsvoll- ftreckung abzuwenden, ad I., III. und IV. die Be- rufung eingelegt, mit dem Antrage: _

das erste Urtheil insoweit abzuändern und den

Kläger auch mit den geforderten 203 4 409

unter Auferlegung der Prozeßkosten abzuweisen, und laden den Kläger und Berufungs-Beklagten zur mündlihen Verhandlung über die Berufung vor die 6. Civilkammer des Königlichen Landgerichts L zu Verlin auf : den 18. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestell.

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Ene On gemacht.

artwig,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I.,

Civilkammer VI.

10142 Oeffeutliche Zuftellung. l C bauiliak und Brauereibesißzer Karl S{holz, in Firma „Brauerei Pfeifferhof Karl Scholz“, zu Breslau vertreten durch den Rechtsanwalt Poppe hier, klagt gegen den Artisten- und Akrobaten-Gesell- \hafts-Vortteher E. Conradi, zuleßt hier, jeßt un- bekannten Aufenthalts, aus einem Darlehn mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung zur Zahlung von 200 M nebst 6 °%/ Zinsen seit 24. April 1886, sowie auf vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Breslau, Zimmer 1, auf den 16. September 1887, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwede der öffentlihen Zustellung wird diejer Auszug der Klage bekannt gemacht. Breslau, den 18. Mai 1887. Kaßner, : Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(10146) Oeffentlihe Zustellung.

In Sachen des Kaufmanns Josef Weiß zu Zobten, Klägers und Berufungsklägers, vertreten durch den Rechtsanwalt Bellier de Launay zu Breslau, gegen den früheren Su behnee August Schipke, unbe- kannten Aufenthalts, Beklagten und Berufungs- beklagten, wegen Schadensersaßes U. 84/87 hat der Rechtsanwalt Bellier de Launay für den Kläger die Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des Urtheils des Königlichen Landgerichts zu Schweidniß vom 15. März 1887 den Beklagten kostenpflihtig zu verurtheilen, dem Kläger 1587 M nebst 59% Zinsen seit dem 1, Ja- nuar 1885 zu zahlen und das Urtheil gegen Sier- heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Derselbe ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Ersten Civil- senai des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Breslau

mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte 2a 6 Daun Anwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu ejtellen. : E Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dies hiermit bekannt gemaht. L

Vres lau, den 17, Mai 1887.

F. Abian, j

Gerichtsschreiber des Königlichen Ober-Landesgerichts.

[10190] Oeffentliche Zuftellung. ; Der Gastwirth Jacob Pfeuffer zu Frankfurt a. M., Allerheiligenstraße 76, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Neufir, flagt gegen den früheren Postgehülfen Carl Böhm, früber hier, jegt mit unbekanntem Auf- enthalt abwesend, aus Schuldschein vom 30. Dezem- ber 1885, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 133,31 4 nebst 6 °/ Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung und auf vorläufige Voll- \treckbarkeitserflärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgericht T. 2 zu Frank- furt a. M. auf deu 13, Juli 1887, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug ver Klage bekannt gemacht. Framuffurt a. M., den 18. Mai 1887. _Loebe, Gerihts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts. I. 2.

[10191] Oeffentliche Zustellung. Der MRechtsanwalt Dr. Zeiß zu Jena, als Vertreter des Karl Adami zu Jena, erhebt Klage gegen Dr. Wilhelm Henkel, früher zu Jena, später zu Drford, jeßt in unbekannter Ferne, wegen Forderung, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, Ein Tausend Mark nebst 5 pro Cent Zinsen vom Tage der Klagzustellung ab dem Kläger zu bezahlen sowie die Prozeßkosten zu tragen rep. zu erstatten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die IT. Civilkammer Großherzogl. Landgerichts zu Weimar zu dem auf Freitag, den 14. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin, mit der Auffor- derung, einen bei dem genannten Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu dessen Vertretung zu bestellen.

Zum Zwecke der von der II. Civilfammer ver- willigten öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug dzr Klage hiermit bekannt gemacht.

Weimar, den 17. Mai 1887.

Die Gerichtsschreiberei , des Großhberzolich Sächsischen Landgerichts. Dr. Mirus. [10144] Landgericht Hamburg. Oeffentliche Zuftellung.

Der Srundeigenthümer G. A. Quast zu E Sulterblatt 114, vertreten durch Recht8anwalt Dr, Ad. Feny, flagt gegen den Viehcommissionair Lars Sörensen Toft, früher Schulterblatt 110, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Mietheforderung, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von A 709 nebft 6 °/o Zinsen seit dem Klagetage, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) auf : deu 12. Oktober 1887, Vormittags 94 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auzzug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 20. Mai 1887.

Möller, : Gerihts\chreiber-Gehülfe des Landgerichts, Civilkammer IV.

(10147 J Oeffentliche Zustellung. 1

Der Brauerei- und Gasthofsbesißzer R. Golish zu Prittisch, vertreten durch den Rehtsanwalt Keller zu Meseriß, klagt gegen den früheren Postgehilfen Kinowski, früher zu Lissa, jeßt unbekannten Aufent- halts, aus einem dem Beklagten baar gegebenen Darlehn im Betrage von 200 4, worauf abshläglich 70 M gezahlt sind, mit dem Antrage, auf fkojten- pflihtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 130 #4 nebst 5 %/o Zinsen seit dem ae der Klagezustellung, sowie vorläufige Boll- \treckbarkeit des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das A Amtsgericht zu Lissa auf den 16. September 1887, Vormittags 10 Uhr,

Zimmer Nr. 25, parterre. :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht,

Lissa i. P., den 16. Mai 1887,

von Chmara, :

Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts. [10146] Oeffeutliche Zustellung.

Die Handlung Brockmann & Baresel zu Frank- furt a. O. vertreten durch den Rechtsanwalt Plinzner zu Berlin, Köpnickerstr. 98a, klagt gegen den Wirthschafts - Inspektor Gauert, früher zu Oder- berg i. jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Waarenforderung, mit dem Antrage, auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 44,80 X nebst 6 %/o Zinsen seit dem 22, November 1886 und vorläufige YBollstreckbarkeit des Urtheils, und ladet deu Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche A zu Oderberg i. M. auf

den 14. Juli 1887, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwedckte der öffentlichen Zustellung wird dieser Auzzug der Klage bekannt gemacht,

Oderberg i. M-., den 18. Mai 1887.

au La 26. September 1887, Vormittags 9 Uhr,

Krüger, : als Geri(tsshreiber des Königlichen Amtsgerichts.