1887 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichstags8wahlen mißbraucht hätten, des Landes verwiesen, einige Vereine geschlossen, in denen französishe Bestrebungen theils offenkundig hervorgetreten und in denen theils der Versuch emacht sei, die Wunden, die durch die Loslösung von eFrankreih im Elsaß entstanden, offen zu halten. Das sei Allss, was geschehen sei. Daß die unteren Organe der Polizei jett mit größerer Schroffheit als vor den Wahlen aufträten, daß sie über ihre Pflicht hinausgingen, davon sei nihts zur Kennt- niß der Regierung gekommen. Die Herren wären ja in der

Lage gewesen, die Beschwerden den zuständigen Organen vor-

zutragen, aber weder ihm noch seinen Kollegen sei davon etwas

bekannt. Die Auffassung, als sei beabsihtigt, nunmehr das ganze Land mit ernannten Beamten zu übershwemmen, sei ihm überraschend. Es könne trn nicht die Absicht sein, jegt überall

Beamten von außen her als Bürgermeister anzustellen. Nein,

es genüge, wenn man innerhalb der Gemeinden Freie and habe.

Auf die Ernennung der Bürgermeistec in Elsaß-Lothringen müsse deshalb besonderes Gewicht gelegt werden, weil der

Maire nicht bloß kommunale Funktionen habe, sondern in einem weiten Umfange Organ der Staatsverwaltung in der Polizei sei und verschiedenartige staatlihe und Gemeinde- funktionen in sih vereinige. Der wiederholt gemachte Versuch, diese Funktionen zu trennen, sei immer wieder aufgegeben worden, weil“ man bei der Natur der dortigen Gemeindegesetz- gebung Reibungen der beiden Organe gefürhtet habe. Das vorliegende Geses werde ja den Effekt niht haben können, daß überall in den Gemeinden andere und bessere Zustände entständen; aber man erwarte, daß diese Y.aßregel in Verbindung mit anderen allmählih dahin führen werde, die Bande, welche Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche verbänden, zu festigen; und er glaube, daß die Regierung mit Recht die Erwartung hegen dürfe, daß, wenn fie an den Deutschen Reichstag appellire, ihr die Mittel zur Kräftigung dieser Bande zu gewähren, sie keinen Wider- rut finden wexde. Deshalb bitte er, dieses Gesetz, das un- bedingt nothwendig sei, wenn die Regierung für die weitere Entwickelung der Zustände in Elsaß-Lothringen verantwortlich gemacht werden solle, anzunehmen.

__ Der Abg. Dr. Windthorst äußerte: Er und seine politi- schen Freunde meinten, daß der auf dem Frankfurter Frieden beruhende Zustand für Elsaß-Lothringen ein unabänderlicher sei. Die Elsäfser sollten sih das klar maten und si in das Bestehende fügen zum Heile Deutschlands und zum Heil von Elsaß-Lothringen. Wenn man aber in jenem Lande Maßregeln gegen Deutschland ergreife, so stärke man dadurch nur die Gefühle französisher Revanche, und leztere würde gerade den Franzosen am allershlehtesten bekommen. Jm Jn- teresse Deutschlands, im Jnteresse von Elsaß-Lothringen und im Interesse Frankreichs werde es mithin liegen, daß die Elsässer G ruhig verhielten. Andererseits aber meine er wieder, daß die Verwaltung in Elsaß-Lothringen nur geführt werden könne in dem Sinne, wie sie der General-Feldmarschall von Manteuffel geführt habe. Er könne \sich nit mit allen Ver- fügungen des Herrn von Manteuffel einverstanden erklären, weil er fie eben nicht alle kenne und der Unter-Staats- sekretär von Puttkamer werde sie auch nit alle kennen aber er (Redner) kenne die Tendenz seiner Maßnahmen und er könne nur sagen, daß man aut diesem Wege weiter ge- kommen wäre, als jeßt, wo eine Klique von Straßburger Professoren und die Bureaukratie, welche zahlreih nah dem Elsaß gekommen, den Ton angebe. Er könne nicht dulden, daß hier im Hause ein Mann, wie der General - Feldmarschall von Manteuffel, angegriffen werde und man seine Maßnahmen bemängele, denn es sei ein großer Mann gewesen. Er halte das vorliegende Gesez für absolut verwerflih und werde dagegen stimmen, wenn es nicht sehr wesentlih modifizirt werde. Die Ausführungen der beiden Abgeordneten aus dem Elsaß seien für ihn sehr lehrreih und interessant, hon um deswillen, weil der eine ein Ultramontaner, der andere aber evangelischer Konfession sei und Beide in ihren Auslassungen übereingestimmt hätten. Der Unter- Staatssekretär von Puttkamer habe betont, daß das Gesetz durchaus keine Maßregel der Revanche sei. Der Unter- Staatssekretär sollte sich ein Privatissimum lesen lassen von dem Minister des Jnnern, von Puttkamer, der wohl wisse, wie man in den ostpreußischen Pro- vinzen Maßregeln durhseßze, die man für die alten Pro- vinzen nicht einführen könne. Der Unter-Staatssekretär habe aber auch ein Zugeständniß gemacht, indem er wenigstens zu- gegeben habe, daß die Wahlen den ersten Anlaß zu diesem Geseße gegeben. Wenn der Unter-Staatssekretär von Putt- kamer sage, daß die traurigen Verhältnisse, wie sie bei der Landwirthschaft 1m Elsaß vorhanden seien, die jeßt herrschende Mißstimmung erzeugt, und bei den Wahlen mitgewirkt hätten, B möge er niht Unrecht haben, litten doch Alle darunter.

ihtig sei ja, daß, wenn ein Bürgermeister in freier Wahlrede

erkläre: A bin ein Franzose und werde es bleiben!“ er afte

abgewirth} t habe und niht mehr Bürgermeister bleiben dürfe, Dazu aber brauhe man kein solches Geseß. Da gehe der Reichskanzler von ganz anderen, höheren Gesichts- punkten aus, und er (Redner) bedauere nur, daß derselbe heute nicht hier sei. Derselbe habe gerade im Gegensagz zur Diktaturwirthschaft die Autonomie geseßt wissen wollen, von der er gehofft, daß sie die Präfektur vergessen machen würde. Jett aber wehe ein ganz anderer Wind, und man bereite einen vollen Systemwechsel in Elsaß-Lothringen vor. Woher sei es denn gekommen, daß die Stellung des Statthalters \hwer ershüttert worden, und sei es zufällig, daß die verabschiedeten Herren nicht Preußen seien, sondern alle anderen Bundesstaaten angehörten ? Dies sei nihts weiter, als ein Akt der Revanche und Reaktion zu dem System, das vor Manteuffel regiert habe. Eine gute Staatsverwaltung erkenne man an den gut verwalteten Gemeinden. Er wolle damit nicht sagen, daß die Gemeindever- waltung im Elsaß eine vollkommene gewesen, denn gerade dort sei die Autonomie noch nit durhgedrungen, aber man müi}e den autonomistishen Bestrebungen in der Verwaltung nicht O entgegentreten. Wolle man hierin ein organishes anze schaffen, so werde er (Redner) dabei sein, aber niht, wenn man ein Stück herausreiße und nur ein bureaukratisch - polizeilihes Element hineinbringen wolle. Q Rheinlande herrsche niht dasselbe Prinzip, wie in diesem

eseße enthalten sei, und wenn es so wäre, so habe man es durch die neue Kreisordnung geändert. Es fei Unsinn, wenn man so stückweise eine Verwaltung reformiren wolle, das Ie in eine Willkürherrschaft, niht aber in eine organische eutshe Verwaltung! Die neue Kreisordnung räume den Ge- meinden gan: andere Rechte ein, und noch mehr Einfluß ge- währe die Städteordnung. Jmmer müßten die Bürger- meister nah Anhörung der Gemeindevertretung aus den an-

werden. Hier aber werde intendirt, daß man von Straßburg Bauerngemeinde die

kleinsten

bis zur könne, woher man immer wolle

nehmen

sie nit einmal aus der Gemeinde zu nehmen, sondern viel- leiht aus Gumbinnen. Er kenne zwar ret tüchtige Leute aus Gumbinnen, aber er meine, die Elsässer könnten sih aus h i Eine Reihe respektabler einheimischer Bürgermeister werde beseitigt und dur deutsche Civilanwärter erseßt werden, ebenso, wie es am Rheine geschehen sei. Man / i Tsaß Lothringen bewirken. Die Elsaß-Lothringer würden unzufried:n sein und si zurück-

sih selbst regieren.

werde eine neue Einwanderung in

eseßt fühlen. Organe, die mit bloßer Au önnten die Sympathie des Volkes niht gewi eine stramme Polizei üben, nicht entgegenschlagen.

als ob er die Majorität im Hause vertrete. hätten die Erfahrungen der lezten Monat

Auflösun wird, als die jegzige.“ Es sei ganz verstehe jener, der linken Seite, spreche. horst ret verstanden habe, Geseg stehe niht auf der Grundlage Friedens. Jener habe seine Meinung ge jeß dahin ausgesprochen, durch Güte zu gewinnen suchen;

vollem Vertrauen. Únd wie

hier führten! Wie sei er angegriffen worden

daran ? Nach den Vorgängen, wie sie jegt bei

stehende. Wie könne sie es dulden, solhe Aeußerungen thäten, wie hier gehört habe; wie den Augen der Bürgermeister die Feuerwehren

die Regierung nicht dulden. Er möchte überh die Herren einen etwas bescheideneren Ton im Reichstag sei doch alle Veranlassung dazu;

ruhig anzuhören. wesen sei, was die Herren gesagt hätten.

Richter habe einmal gesagt :

wünschten sie ja, das zeigten sie dur ihre

solches Geseß vorgelegt habe. Man habe den E

ihnen ihre Autonomie zurückgebe; aber

fahrungen, die man gemacht habe,

denn gerade er selbst sei heute wieder in seine ein Geseg der Nothwehr; daraus gehe do deuts R hweh gehe do h

seligen Charakter.

treten. Wenn der zu kennen, würde er einer seit langer Zeit dort vorhandenen, mit E weitverzweigten französischen (Redner) sei ein alter Elsässer, daß in Folge dieses Gesetzes

und gegen eine Wahl protestiren,

ein altes Sprihwort: „Aus einem Prozesse

nant einer Gemeinde als Vorsteher oktroyire ? des sozialen Friedens und des Rechtsgefühls

welches die Bevölkerung stark belaste. Es sei man die Gemeinden zu Ablagerungsstellen für Dienst machen wolle. f Regierung bis auf die einzelne Mark. Hier, Prüfung nicht f{\tattfinden wichtiges soziales Element,

angesessenen Bürgermeistern, auf den Haufen werfe,

von dem der

lassen. Es die man wie beseitige.

ihn habe das Geseg also gar keine Wirkung.

Gehalt des neuen Bürgermeisters, wenn der habe zu Schulden kommen lassen.

der Vorlage an eine Kommission von 21 Mit Der Abg. Schrader meinte, es sei zwei

gesessenen und angesehenen Gemeindeangehörigen genommen

Gemeindegeseßgebung von Elsaß-Lothringen du

aber die Herzen würden ihnen Er bitte, das Gese abzulchnen. Der Abg. von Kardorff meinte: Der Vorredner spreche so,

doh auch mit seinen Prophezeiungen niht immer Recht, das

habe früher gesagt: „Die Regierung wird sehen, daß nach der des Reichstages sie keine andere Majorität finden i anders gekommen. Manhmal habe er ja Recht, aber niht immer. den Vorredner niht so genau,

Wenn er den Abg. Windt: so habe derselbe ausgeführt, dies des Frankfurter

man müsse die Elsaß-Lothringer l er habe gesagt, jeßt kehre man nur die rauhe Seite heraus, es heine, als wolle man das französishe Präfekturwesen einführen. Der Versuch sei gemacht worden sehr lange Jahre in Elsaß-Lothringen mit le j sei dem Marshall von Man- teuffel von Seiten der Herren gedankt, die jeßt noch das Wort

er für Elsaß-Lothringen gethan habe! Erinnere man sih noch

Wahlen, bei Gelegenheit der Kriegsunruhen \ih ergeben hätten, jeßt, als es zwischen Frankreih und Deutschland etwas krie- gerish ausgesehen, hätte die Regierung eine Pflicht verleßt, wenn sie niht ein Geseß vorgelegt hätte, wie das in Frage n, daß Bürgermeister i diejenigen, welhe man dürfe es vorkommen, daß unter

wo nur französische Fahnen wehten? Solche Zustände dürfe

der Welt werde die Gutmüthigkeit haben, solhe Redner so Er glaube, daß es niht die Wahrheit ge-

Elsaß-Lothringen sei in einer unglücklichen Lage. Habe „Dieser Reichstag is ein Angjst- rodukt“. Für Elsaß-Lothringen habe er damit entschieden eht. Die Elsaß - Lothringer sagten ih: „Wenn wir laue Autonomisten wählen, die niht entschiedene Protestler sind, und es gelingt den Franzosen hier hereinzukommen, so wird es uns \{chlecht ergehen“. Daß diese Wahlen einen be- deutenden Einfluß auf die Verhältnisse Elsaß-Lothringens ge- habt hätten, sei klar. Der Abg. Windthorst protestire dagegen, daß man den Elsässern französische Geseßze wiedergebe. Sie

dur ihre Hinneigung zu Frankreih. Es sei das aber kein französishes Geseß, sondern eine Nothwehr gegen die Zustände, wie sie in den Grenzlanden unmöglich geduldet werden könnten, und die Regierung habe nur ihre Pfliht gethan, wenn sie ein

gezeigt, daß sie ruhig und friedlih leben können; zeigten sie sh hierzu bereit, dann werde der Zeitpunkt da sein, wo man

brauhe man dieses

Gesetz, dessen Annahme er nur dringend empfehlen könne. | Der Abg. Simonis äußerte: Wenn der Abg, von Kardorff

zur Bescheidenheit ermahne, so müsse er ihm dies zurüdckgeben ;

sheidenen Weise hier aufgetreten. Derselbe nenne dieses Gesetz

l „Reglerung si von der elsässishen Bevölkerung ange- griffen fühle. Das Gesez trage somit einen entschieden feind- ; r. Das elsaß-lothringishe Volk denke aber nicht daran, feindlih gegen die deutshe Regierung aufzu- Unter - Staatssekretär von Puttkamer behaupte, die Verhältnisse in Elsaß - Lothringen so genau niht mit solher Bestimmtheit von

Propaganda sprechen. Er könne aber nur sagen, e / die französishe Propa- ganda nun erst recht mit Erfolg arbeiten werde. Rechtsweg würden \ich die Gemeinden gewiß niht begeben denn man habe im Elsaß

nackt, der Andere im Hemde hervor“. Wo blei gefühl, wenn man einen ausgedienten Feldwebel oder Lieute-

Gesetz as und nicht ein Pauschquantum zu bewilligen,

Sonst prüfe man die Vorlagen der eine hohe Belastung der Gemeinden handele, wolle man diese welhes man mit den ] Der Bürgermeister, ] : Unter-Staatssekretär von Puttkamer o \{limme Dinge erzählt habe, sei gar nit mehr im Amt, auf einem Reichstage die Aufhebung alter Rechte in einem Lande

beantragen könne, das begreife er (Redner) niht. Eine ganze Gemeinde solle bestraft werden mit 2 bis 3000 M, dem

er Abg. Dr. Windthorst beantragte die Verweisung

Bürgermeister . Man brauche

torität regierten, nnen, sie könnten

Derselbe habe

e bewiesen. Er

Er (Redner) weil er von

gen dieses Ge-

für Alles, was

Gelegenheit der

Feste abhielten, aupt bitten, daß

anshlügen, hier kein Parlament

Er verstehe es, Der Abg.

ganze Haltung,

lsaß-Lothringern

nah den Er-

r gewohnten be-

ervor, daß die

rfolg gekrönten,

Auf den geht der Eine e das Rechts-

Jm Jnteresse bitte er, das

unerhört, wenn Offiziere außer

wo es sich um sei doch ein

alten alte Scherben

Wie man beî alte fih etwas

liedern. ellos, daß die

einen erheblihen Schritt rückwärts gekommen wolle auf die Erklärungen des Staatssekretärs nit eingehen, er bedauere aber, daß der Fall von em niht aufgeklärt worden sei; man m dadurÞ® und wie er glaube, ganz ungerehtf Dethe Weise zu der Annahme gezwungen, es fei idt daran, als thatsählih sein werde. Für Elsaß-Loth„. "k wolle man eine Gesetzgebung, die so beschaffen sei, daß gnt Elsaß-Lothringern gestatte, sich als integrirenden Theil 2 Deutschen Reiches zu betraten. Die Frage sei nur die D dies dur das vorstehende Geseß erreiht werde. Jeder, müsse er sagen, daß die Motive, welhe man für vi, regierungsseitig ins Feld geführt habe, ihm nit le genügend erschienen. Die Zeit, in der es im Bundet, berathen worden sei, sei allerdings keine günstige und möchte doch bezweifeln, ob das Gesecß wirklich j als man behaupte.

Hierauf wurde die Diskussion ges{hlo}en.

Persönlich bemerkte der Abg. Magdzinski, daß ihm dy den Schluß der Diskussion das Wort abgeschnitten wor sei, es hätte sonst sich ein Mann seiner Partei gegen d Vorlage ausgesprochen. s __ Der Antrag Windthorst auf Verweisung der Vorlage eine Kommission wurde abgelehnt, die zweite Berathung # i also im Plenum stattfinden. B y Die diee lL B e huag wurde mit Rücksicht ay le fur diejelbe Zeit anberaumte Sißzung der teur. Kommission nicht beliebt. E Duderseus

Die nächste Sitzung findet statt am Sonnabend 10 Uhr

so dringlig 5

E

Reichstags - Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesene: betreffend die Anwendung abgeänderter Reibsget auf landesgeseßlihe Angelegenheiten Elsaß-Lothrir, gens, zugegangen : /

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Könj

é von A eb 1 : l verordnen im Namen des Reichs, für Elsaß-Lothringen, na erfolt» Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folate

Dur Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundes: raths angeordnet werden, daß eine durh Reichsgeseß erfolgte L, änderung reih8geseßlider Vorschriften, welche in Cl\aß-Lothringen alt Landesreht gelten, für Elsaß-Lothringen landesrechtlice Anwendun finden soll. s

In der Verordnung ift zuglei der Zeitpunkt festzusetzen » dem ab die Abänderung in Wirkiamkeit trift. E

__ Berner der Entwurf eines Gesetzes, betreffend di Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringer Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni;

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung de

Bundeëraths und des Reichstages, was folgt : 1

Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung, wel; durch Artikel 16 des Gesezes vom 1. Juli 1583, tref Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Geseßbl. S. 159; dur das Geseß vom 8. Dezember 1884 wegen Ergänzur; des §. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung de Gewerbeordnung, vom 18. Juli 1881 (Reichs-Geseubl, 13% S. 255), dur das S vom 23. April 1886, Leirefiad die Abänderung der Gewerbeordnung (Reihs-Geseßbl. S. 125), sowie durch die am 4. Januar 1885, am 24. April 1885, 1, April 1886 und 5. Januar 1887 bekannt gemachten, vom Reißs- tage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reis Geseßbl. des Jahres 1885 S. 2 und 92, des Jahres 188 ______ S. 68 und des Jahres 1887 S. 4) festgestellt ist, tritt in Elsaß-Lothringen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8. ? bis 5 dieses Gesetzes, am 1. Januar 1888 als Reichsgesetz in Kraft,

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Hinsichtlich des Gewerbebetriebes, welher die Herstellung, de Umsay und die Verbreitung von Shriften, Drucksachen und bildliber Darstellungen jeder Art zum Gegenstand bat, bleiben an Stelle de Bestimmungen der Ra die Landesgesetze maßgebend.

Die auf die Theaterpolizei bezüglichen Bestimmungen der Landeb geseße bleiben neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung in Kraft

*

Die StWließung von Wirtbschaften kann au fernerhin in dea Ma oieseseplic vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Fortsetzung dei Wirthscha tsbetriebes entgegen einer auf Grund der Landeëgeseße ar geordneten S(hließung unterliegt der Strafe des 8. 147 der Gewerbe ordnung.

S. 9. :

_ Die Bestimmungen der Landesgeseße über die Befugniß zur A haltung von öffentlihen B bleiben unberührt.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß jugendlié: Arbeiter (S. 135 der Gewerbeordnung), welche zur Zeit des Inkraft tretens dieses Geseßes in einer Fabrik bereits beschäftigt waren, de selbst bis zum 1. Ïanuar 1890 in der durch das Geseg, betreffen die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. \. w.,, vom 22. Mit 1841 (bulletin des lois IX. série No. 9203) zugelafenen Ausdehnun: weiter beschäftigt werden. E

E Die Bezeichnung der nach den Landesgeseßzen zuständigen Bebdr den, sowie die näheren Bestimmungen über das Verfahren bezüglié der Genehmigung der im §. 16 der Gewerbeordnung aufgeführt gewerblihen Anlagen erfolgen durch Kaiserlihe Verordnung.

Begründung.

Die Gewerbeordnung für das Deutsche Nei als solche ist bishe in Sg nicht eingeführt. y tur 1ît: 1) die Wirksamkeit des §. 29 der Gewerbeordnung durch Get vom 15. Juli 1872 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 534) a Elsaß-Lothringen ausgedehnt und dieses Gesez der Novelle vor 1. Juli 1883 (Neichs-Gesezbl. S. 159 ff.) entsprehend dur Lande geseß vom 17, März 1884 (Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen S. 14) ergänzt worden. Sodann sind: 2) die Vorschriften der Geroerbeordnung a. über das Aufsuchen von Waarenbestellungen und den E werbebetrieb im Umberziehen dur Geseß vom 14. Mz! 1877 (Geseßbl. für Elsaß-Lothr. S. 15) und der Novelt vom 1. Juli 1883 entsprehend durch Geseg von 14. März 1884 (Gesetbl. für Elsaß-Lothr. S. 3), sowie b. über den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus duré S vom 16. Mai 1877 (Gesegbl. für Elsaß-Lothr.

inhaltlich übernommen worden. _ Zwingende Gründe für die fortdauernde Belassung dieses Zl standes der Rechtsverschiedenheit auf dem Gebiet der ewerbege{e gebung zwischen Elsaß-Lothringen und den Bundesstaaten liegen nid!

rch die Wahlen

mehr vor. S§. 1 des vorliegenden Geseßentwurfs nimmt dew

E Gesetz vom 27. Juli 1849 Artikel 7).

¡e Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen tiprede ar 1888 ab in Aussicht. , om in den §8. 2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen . Die sih auf diejenigen Gewerbe, welche si mit der Herstellung rstrecken VAinsapß von Druckschriften dieses Wort im Sinne des ind deV Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 genommen g, 2 de ferner auf die Unternehmung von Theater- und sonstigen b asen n Vorstellungen, sowie auf den Wirthschaftsbetrieb. iffen ie Gründe für ee SUOREEM Enge sind im Wesent- , izeiliher Natur. : : ichen fa e erbe, Ger be das Reicspreßgeseß im §. 4 unter dem / Preßgewerbe“ zusammenfaßt, unterliegen, soweit es si nicht Namen Gewerbebetrieb an öffentlichen Orten (§8. 43) und im Umher- un Me 56 Absatz 3 und 4) handelt, nah §. 14 Absatz 2 der ichen beordnung ledigli der Anzeigepflicht, und zwar au für den Ge bebetrieb von Haus zu Haus in dem Gemeindebezirk des Wohn- Bere 42h Absay 3 der Gewerbeordnung), während die bestehenden orts C eseße dieselben in Bezug sowohl auf die Zulassung zum Ge- Pan etriebe als auf die Ausübung desselben aus preßpolizeilichen per R erheblih weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. i n ei den in Elsaß-Lothringen gegebenen Verhältnissen, wo eine «gen die Zugehörigkeit des Landes zum Reich gerichtete Agitation rege g ich au von Außen her thätig ist und sich für ihre Zwecke vent V von Preßerzeugnissen bedient, erscheinen die durch die be- je den Geseße gebotenen Ma(htmittel gegen einen derartigen Miß- e “der Presse zur Zeit noch unentbehrlich. Aus diesem Grunde Fr durch §. 2 des Gesezes die Landesgeseße, welche preßpolizeilie Hestimmungen enthalten, im vollen Umfange aufrecht erhalten „werden, C dies bezüglih der Colportage von Drutssahen und bildlichen Darstellungen bereits im §. 28 des O vom 14, März 1884, 53 im Uebrigen die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den ;werbebetrieb im Umherziehen in Elsaß-Lothringen einführte, vor- d ist. A E Vorbehalt des §. 2 fallen insbesondere au die landesgeseßlihen Bestimmungen über die Herausgabe periodischer Qruc risten. Das Reichsgeseß über die Presse vom 7. Mai 1874, welches die Herausgabe von periodishen Drukschriften in seinem ¡weiten A: schnitt über die Ordnung der Presse regelt, ist in Elsaß- Lothringen zur Zeit noch nicht einge ührt. : : : Soweit es sich um landesgeseßlihe Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbebetriebes handelt, würden dieselben auch ohne Vorbehalt bestehen bleiben, sofern sie niht rein gewerbepolizei- liher Natur sind, oder sofern nit die Gewerbeordnung, wie es im 8 56 bezüglich des Gewerbebetriebes mit Druckschriften im Umher- ziehen gesehen ist, die betreffende Materie erschöpfend regeln wollte. Die Preßgewerbe unterliegen nah Lage der Landesgeseßgebung im Einzelnen folgenden Bestimmungen:

I. Buchdrucker.

Das Gewerbe eines Buchdruckers darf nur auf Grund einer vom Ministerium ertheilten persönlichen Konzession (brevet) und nah vor- heriger gerihtliher Vereidigung betrieben werden Dekret vom 5, Februar 1810 Artikel 6 —. Die Konzession soll nur erhalten, wer sch über seine Befähigung und seine Verfassungétreue ausweist. Aus der leßterwähnten Bestimmung folgt, daß die Konzession nur an Deutsche verlichen werden kann.

Die Buchdrucker sind verpflichtet, |

mindestens zwei Pressen zu besißen (Artikel 6 a. a. O.), .

ein chronologishes Register über die bei ihnen gedruckten Schriften zu führen (Ordonnanz vom 24. Oktober 1814 Artikel 2), i

dem Bezirks-Präsidenten vor dem Druck einer jeden nit perio- dischen Schrift Anzeige zu erstatten (Geseg vom 21. Oktober 1814

tifel 14), : E Laie mit ihrem Namen und ihrer Wohnung zu

bezeihnen (Artikel 15, 17 a. a. D.), . .

| U Veröffentlihung jedes Druckwerks zwei Pflichteremplare an das Bezirks - Präsidium abzugeben und außerdem, sofern das Druck- werk Gegenstände politischen oder sozialen Inhalts behandelt, zwei weitere Exemplare bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen (Gesetz vom 21, Oktober 1814 Artikel 14, Ordonnanz vom 9. Januar 1828,

Nur die Geranten von Zeitungen sind zur Errichtung einer aus- hließlih für den Druck der Zeitung bestimmten Druckerei ohne Konzession befugt s vom 11. Mai 1868 Artikel 14).

Die Zurücknahme der Konzession i zugelassen für den Fall, daß der Druckter wegen Zuwiderhandlung gegen die Geseße oder gegen die Reglements, die sein Gewerbe betreffen, rechtskräftig verurtheilt worden ist E vom 21. Oktober 1814 Artikel 12). : y

Dur die Ordonnanz vom 8. Oktober 1817 sind die Stein- drucker, dur das Dekret vom 22. März 1852 die Kupfersteher den Bestimmungen über Konzession und Eid der Buchdrucker unterworfen

worden. II. Buch- und Kunsthändler.

Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzession zum Gewerbebetrieb, und sind vor Beginn desselben gerihtlih zu vereidigen (Dekret vom 5. Februar 1810 Artikel 29, Geseß vom 21, Oftober 1814 Artifel 11 und 12, Artikel 24 des Dekrets vom 17, Februar 1852) : :

Vorausseßung der Ertheilung der Konzession ist auch hier guter U Verfassungstreue (Dekret vom 5. Februar 1810

s Artikel 33).

Freigegeben ist der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und Gebetbüchern von weniger als 2 Druckbogen (Staatsrathsbeshluß bom 10, September 1735). A

__ Den Buhbhändlern stehen gleich die Inhaber von Bibliotheken, Lsekabineten und Antiquare, wel? leßtere überdies zur Führung eines Registers über den Ankauf alter Bücher gehalten sind (Ordonnanz von 1780 Art. 1 und 2).

„„„ Die Büchertrödler, welhe nur auf der Straße ausstellen und feilbieten (libraires-étaleurs-bouquinistes), bedürfen keines Brevets wohl aber einer ortspolizeilihen Erlaubniß, die jederzeit widerruflih ist (Dekret vom 11. Juli 1812 Art. 3). __ In Bezug auf den Handel mit bildlihen Darstellungen bedarf & nah Artikel 22 des Dekrets vom 17. Februar 1852 zur Veröffent- lihung, Ausstellung oder zum Feilbieten von Zeichnungen, Stichen, Steindruckwerken, Medaillen, Kupferstihen oder Sinnbildern jeder

der vorhergängigen Erlaubniß der Bezirks-Präsidenten. Diese Erlaubniß ist für die einzelnen bildlihen Darstellungen individuell zu ertheilen, Bezüglich der Zurücknahme der Konzession zum Betrieb des Budhändlergewerbes gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Buchdruer (Gese vom 21. Oktober 1814 Artikel 12).

III. Colporteure.

Die Colportage, unter welcher die Landesgesetzgebung sowohl die ferbömäßige als die niht gewerbsmäßige Verbreitung von Schrift- tüden und Abbildungen begreift, ist durch Artikel 6 des Gesehes vom 27, Juli 1849 geregelt. Jeder Colporteur bedarf der persôn- lihen Erlaubniß zum Colportiren, welhe vom Bezirks-Präsidenten in jederzeit widerrufliher Weise ertheilt wird. In objektiver Hinsicht ist die nöthige Kontrole dadur hergestellt, daß die zur Verbreitung zugelassenen Schriften und Abbildungen mit em sogenannten Colporta fenpe, versehen werden. 2 ; Eine Ausnahme läßt Artike 10 des Geseßes vom 16. Juli 1850

zu, welcher bestimmt, daß während, 20 Lagen vor den Wahlen itfulare und politishe Glaubensbekenntnisse (professions de foi) er Kandidaten, wenn sie von diesen unterzeichnet sind, nach einer interlegung bei der Staatsanwaltschaft ohne polizeilihje Genehmigung angeschlagen und verbreitet werden dürfen Das Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentlihe Wahlen,

U März 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 17), gilt auch in Elsaß-

IV, Zettelanschläger und öffentlihe Ausrufer.

gabe seiner Wohnung erklären, ans ift jeder fernere Wohnungswech{sfel anzuzeigen (Geseß vom 10. Dezember 1830). Die gleihe Erklärung hat abzugeben und überdies der ausdrücklichen Erlaubniß der Orts- polizeibehörde bedarf, wer das Gewerbe eines Ausrufers, Verkäufe:s oder Vertheilers vou Schriftstücken auf öffentliher Straße ausüben will (Geseß vom 16. Februar 1834).

V. Das Ausprägen vonDenkmünzen, Marken und Spiel- marken von Metall,

Hierzu bedarf es nah dem Konsularbeschluß vom 5. Germinal XII in jedem einzelnen Falie einer besonderen Erlaubniß der Regierung für denjenigen, der die bezeihneten Megentiüne prägen lassen will.

uSg. 3. Aehnliche Gründe, wie sie die Aufrechterhaltung von Beschrän- kungen des Gewerbebetriebes in preßpolizeilihem Interesse angezeigt erscheinen lassen, machen sich auch auf dem Gebiet der Theaterpolkizei eltend. Vorstellungen und Vorträge, welhe in Wort oder Dar- Ftellung an die frühere Zugehörigkeit des Landes zu Frankreich erin- nern, geben den durch die politische Agitation aufgeregten Ele- menten der Bevölkerung, wie sie namentlich in den größeren Städten des Landes vorhanden sind, eine erwünschte Gelegen- heit zu Demonstrationen im deutschfeindlihen Sinne. Die beste Handhabe, solhe zu verhüten, bietet die in den Landes- geseßen der Polizei, speziel den Bezirks - Präsidenten gewährte Befugniß, die einzelnen zur Aufführung gelangenden Stücke vorher zu prüfen und die Genehmigung zur Aufführung zu versagen (Dekret vom 8, Juni 1806, Artikel 14, Dekret vom 30, Dezember 1852, Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 1864. Artikel 3). Es ift nun zwar zweifellos, daß durch §§. 32 und 33a der Gewerbeordnung die polizei- lihe Befugniß, die Aufführung bestimmter Stücke aus sicherheits- oder sittenpolizeilihen Gründen zu beanstanden, nit beseitigt ist; zweifelhafter dagegen ist die Frage, ob durch die Einführung der Gewerbeordnung ohne entsprechenden Vorbehalt auch die rein präventive Vorschrift der Landesgeseßgebung, wonach für jedes einzelne Stük vor dessen Aufführung die ausdrü- lihe Genehmigung der Polizeibehörde zu erfolgen hat, bestehen bleiben würde. Für die Bejahung spricht der Umstand, daß es sih bei dieser Vorschrift nicht und sicher niht aus\{ließlich um das Rechts- ebiet der Gewerbepolizei handelt, nah der Auffassung des französischen Rechts gehören vielmehr die Bestimmungen über öffentlihe Vor- stellungen, weil die Verbreitung von Gedanken in rage, steht, zum Gebiet der Preßpolizei. Um jeden Zweifel in dieser Richtung aus- zuschließen, ist die Aufrehterhaltung der theaterpolizeilihen Bestim- mungen der Landesgeseße vorgesehen. i i In Bezug auf die Zulassung zum Gewerbebetrieb fordern die leßteren von dem Unternehmer nur eine Anzeige (Geseß vom 13. Ja- nuar 1791 Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 1864 Artikel 1); einer Erlaubniß bedarf derselbe nicht. Es besteht kein Grund, diese Be- stimmung gegenüber der Vorschrift des §. 32 der Gewerbeordnung, welche die ausdrücklihe Erlaubniß verlangt, in Kraft zu belassen. 8. 3 des Gesetzentwurfs sieht deshalb bei sontiger Aufrehterhaltung der Landesgeseße die Anwendbarkeit der betreffenden reihs8geseßlihen Bestimmung („neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung“) vor.

Eine Unterscheidung zwishen Vorstellungen, bei welchen ein höheres fünstlerisches Interesse obwaltet, und solchen, bei welchen dies nicht der Fall ist, wie die §§. 32 und 33 a der Gewerbeordnung sie aufstellen, kennt die Landes8geseßgebung zwar nit, jedoch werden die leßtgenannten Vorstellungen dem Erfolge nach in der Regel unter Artikel 6 des Dekrets vom 6. Januar 1864 übcr die Freiheit der Theater fallen, welcher im ersten Absaß lautet: : ;

les spectacles de curiosités, de marionettes, les cafés dits cafés chantants, cafés concerts et autres établissements du même genre restent soumis aux règlements présentement en vigueur.

Diese Reglements sind enthalten in dem Geseß über die Gerichts- verfassung vom 16. August 1790 Titel 11 Artikel 3 und 4, sowie in dem Dekret vom 8. Juni 1806 Artikel 15; dieselben bestimmen, daß derartige Unternehmungen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedürfen. Die Genehmigung wird nah freiem Ermessen ertheilt.

Die Landesgeseßgebung behandelt die Veranstalker von Unter- nehmungen der bezeichneten Art rehtlich völlig so, wie §. 33d der Gewerbeordnung diejenigen, welche Musikaufführungen von Haus zu Haus, auf öffentlihen Wegen, Straßen oder Plägen darbieten.

Eine ftrenge VolizeliGe Kontrole der bezeichneten Unternehmungen erscheint ebenso schr aus den oben dargelegten politishen, wie aus allgemeinen, \sicherheits- und sittenpolizeilihen Gründen angezeigt; sie wird um so erfolgreicher sein, je mehr der Unternehmer angesichts der Möglichkeit der Zurücknahme der Erlaubniß seiner Verantwortlichkeit sich bewußt wird. : i

Aus diesen Gründen rechtfertigt sih auch hier die Aufreht- erhaltung der weitergehenden Beschränkungen, welche die landesgeseßz- lihen Bestimmungen über die Theaterpolizei enthalten. :

Die im §. 33b bezeichneten Gewerbe sind landesgeseßlich den

leihen Vorschriften unterworfen, wie durch die Gewerbeordnung (außer dem oben bezogenen Geseg vom 16. August 1790 Titel 11 kommt hier noch das Geseß vom 16. Februar 1834 Artikel 1 in Be- trat, welches L für die Straßensänger die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde fordert). |

Die Aufrechterhaltung der Landesgeseße neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung führt sona zu keiner Inkongruenz. L

Bezüglich Les Gewerbebetriebes im Umherziehen bewendet es bei den Bestimmungen des §. 55 Ziffer 4 und Absay 2 der Gewerbe- ordnung, welche bereits durch das Geseß vom 14. März 1884 über- nommen waren.

Im

4 : E hat der Gesetzentwurf die landesgeseßlihen Bestimmungen über die Schließung von Wirthschaften aufreht erhalten. Die Zulassung zum Wirtblhastsbetrich, welche zur Zeit durch Artikel 1 des Dekrets vom 99, Dezember 1851 sur les cafés, carbarets et débits de boiss0ns und die Verordnung, betreffend die Bm atel der Kreis-Direktoren, vom 28. August 1875 (Geseßbl. für Elsaß - Lothringen S. 171) dahin geregelt ist, daß der Kreis-Direktor die Genehmigung zur Er- öffnung der Wirthschaft nah freiem Ermessen ertheilen oder versagen kann, soll {ih fortan nah §. 33 der Gewerbeordnung bestimmen, dessen Grundsätze in der Praxis schon bisher im Wesentlichen befolgt

n. A die Schließung der im Dekret vom 29. Dezember 1851 genannten Wirthschaften anlangt, so bestimmt Artikel 2 daselbst: la fermeture des établissements désignés en l'article ler qui existent actuellement ou qui seront autorisés à l’'ayenir pourra être ordonnée par le préfet soit après une condamnation pour contravention aux lois et règlements, qui concernent ces pro- fessions, soit par mesure de sûreté publique. i

An die Stelle des Präfekten ist durch die obenbezogene Ver- ordnung vom 28, August 1875 der Kreisdirektor getreten.

Ferner \chreibt Artikel 3 des Dekrets neben der jeyt dur das Gesel vom 16. November 1875 erseßten Strafandrohung die sofortige Stlleßung jeder Wirthschaft 8 deren Betrieb ohne Erlaubniß internommen oder fortgeseßt wird.

M Die Men Ner IoteIes dieser dur das Landesgeseß gegebenen Befugniß zum SGen von Wirthschaften ist im Geseßentwur| vor- esehen, weil die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§8, 40 und, 53) eine genügende Handhabe bieten würden, um gegen solche Wirthe einzuschreiten, die sih zu Werkzeugen und Förderern der gegen Deutfch- land gerihteten Agitation egen und ihre Wirthschastsräume zu

ften derselben machen.

Sn des §, 147 der Gewerbeordnung, welche auf die Zuwiderhandlung gegen eine Be timmung des Einführun 18 geseßes niht ohne Weiteres Anwendung ndet, und deshalb ausdrück- lich anwendbar zu erklären ist, deckt ih inhaltlih mit der gegen- wärtig in Krast stehenden Bestimmung des Gesepes vom 16, No- vember 1875 (Geseybl, für Elsaß-Lothringen S, 187).

Zu 8, D,

Wer au nur vorübergehend das Gewerbe eines Zettelanshlägers betreiben will muß dies ae bei der Ortspolizeibehörde unter An-

Ç außerhalb des dur) die Gewerbeordnung nicht berührten Gie eus und anderer gerichtliher Verkäufe gilt

in Elsaß-Lothringen der Grundsaß, daß öffentlihe Versteigerungen nur durch Beamte abgehalten werden dürfe. A In Bezug auf Mobiliarversteigerungen, einschließlich derjenigen von bängenden oder stehenden Früchten und Holzshlägen, ist dieser Grundsatz aus der französishen Gesezgebung Überkommen, und zwar sind es hier, nachdem das Institut der Abshäßungskommifsare (com- missaires priseurs) thatsählich hinweggefallen und die bezügliche Befugniß der Gerichtsschreiber durch 8. 29 des Heseses vom 4. No- vember 1878 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 65) beseitigt ist, zur Zeit nur noch die Notare und die Gerichtsvollzieher, welche als Versteige- rungsbeamte in Betraht kommen. S. Arrêté vom 12 fructidor IV, Gejeße vom 22 pluy. VII und 5 Juni 1851. Hinsichtlich der Versteige- rungen von neuen Waaren, welche auch in Betreff ihrer Zulässigkeit Sonderbeftimmungen unterliegen, erleidet jene Regel allerdings inso- fern eine Ausnahme, als hier geseßlich in gewissem Umfang auch die Waarenmäkler, und zwar bald in erster Linie, bald neben den No- taren und Gerichtsvollziehern, zur Vornahme der Versteigerung be- rufen find (vergl. bes. die Geseze vom 17. April 1812, 25. Juni 1841, 28. Mai 1858, 3. Juli 1861, code de commerce Artifel 93, sowie die Dekrete vom 12. März 1859, 30. Mai und 29. August 1863); allein diese wesentlih für die Bedürfnisse der Stapelpläße des Seehandels berechnete Ausnahme ist für Elsaß-Lothringen ohne praktishe Bedeutung. E i Eine die Befugniß zur Abhaltung von Immobiliarversteige- rungen allgemein beshränkende Vorschrift enthielt die französische Geseßgebung nicht, woraus nah e Schwankungen der Praxis gefolgert wurde, daß die Vornahme außergerihtlicher Ver- steigerungen dieser Art Jedermann freistehe. Dieser Rechtszustand war um so bedenklicher, als Angesichts der offenkundigen Mangel- haftigkeit des in Elsaß-Lothringen geltenden Immobiliar-Sachenrehts die Mitwirkung eines rechtsverständigen und praktis{ch geschulten Be- amten bei der Versteigerung gerade hier unerläßlih ist. Um den hervorgetretenen Unzuträglichkeiten abzuhelfen, erging das Geseß vom 21. Mai 1881 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 60), durch welches die aus\chließlihe Befugniß zur Vornahme öffentliher Verkäufe von Gegenständen des unbewegalichen Vermögens den Notaren über- tragen wurde. : : L Ob und inwieweit die gedachten Landesgeseße ohne ausdrülliche Bestimmung dieses Inhalts neben der Gewerbeordnung bestehen bleiben würden, ist angesichts der bisherigen Rehtsprehung (vergl. die sich widersprechenden Erkenntnisse des Königlich preußishen Okbertribunals vom 17. Februar 1870, Oppenhoff, Rechtsprechung XI S. 104, und 26. Juni 1879, Rhein. Arhiv LXX 2. Abth. S. 145) zweifelhaft, Jedenfalls sprehen erheblihe Gründe für die Auffassung, daß die vorbehaltlose Einführung der Gewerbeordnung die Freigabe der Be- fugniß zur gewerbs8mäßigen wie nihtgewerbsmäßigen Vornahme von Mobiliarversteiger ungen nach si ziehen würde. Ja, selbst bezsig- lih der Fortdauer der auéshließlihen Befugniß der Notare zur Ab- haltuug von Immobiliarversteigerungen wären Zweifel nicht auêgeshlo}sen. : i E Im Interesse des Notariats und des Gerihtsvollzieherinstituts, wie sie sih in Elsaß-Lothringen herausgebildet haben, erscheint es ge- boten, denselben ihre bisherige Zuständigkeit ungeschmälert zu erhalten und jede Ungewißheit über deren Fortbestand von vornherein zu be- seitigen. Namentlich erfordert dies die auch politish bedeutsame Rü- ficht auf die unter deutscher Herrschaft ernannten und in der Folge zu ernennenden Notare und Gerichtsvollzieher, deren amtliche, soziale und wirths\chaftlihe Stellung ohnehin unter den besonderen Verhält- nissen des Reichslandes vielfa eine \{chwierige ist und dur die Frei- gabe des Mitbewerbs auf dem Gebiete der öffentlihen Verkäufe un- mittelbar R U weit stärker geshädigt würde, als bei nor- malen Zuständen zu besorgen wäre. : Nit minder empfiehlt es sih im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs, besonders des liegenschaftlichen, die bestehenden Vor- \chriften ausdrücklich aufrecht zu erhalten und so jedem Zweifel über die Lage der Geseßgebung vorzubeugen. : L Auch ist noch der innige Zusammenhang zwischen der bisherigen Regelung des Versteigerung8wesens und dem Steuersystem des Reichs- landes ins Auge zu fassen, indem die Mitwirkung eines öffentlichen Beamten bei jeder Versteigerung {on wegen des darin liegenden Schutes gegen Hinterziehungen der Stempel- und Registrirungs- gebühren finanziell von niht zu untershäßender Bedeutung ift.

Im 8.6

sind Uebergangsbestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Vorschriften über die Beschäftigung der jugendliden Arbeiter in den

abriken vorgesehen. Das in Elsaß-Lothringen geltende französische 0A betreffend die Beschäftigung der Kinder in den Fabriken,

üttenwerken und Werkstätten, vom 22. März 1841*) legt den L rikbetrieben erheblih geringere Beschränkungen auf, als die Ge- werbeordnung, und gestattet die Beschäftigung von Kindern schon vom 8. Lebensjahre an. Thatsächlich werden jedo Kinder von 8 bis 12 Jahren in Elsaß-Lothringen in Fabriken niht beschäftigt, da nah der Verordnung des General-Gouverneurs über das Schulwefen vom 18. April 1871 die Verwendung von \culpflihtigen Kindern zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken von der Genehmigung der Schulbehörden abhängig gemacht und leßtere darauf bin allgemein angewiesen ean a diese Genehmigung für Kinder unter 12 Jahren nicht zu ertheilen. :

Ÿ infihtlich bir Kinder von 12 bis 16 Jahren bestimmt Artikel 2 des Geseßzes vom 22. März 1841, daß sie auf je 24 Stunden nit länger als 12 Stunden mit Ruhepausen dazwischen zu wirklicher Arbeit verwendet werden dürfen. Die Arbeit darf nur in der Zett von Morgens 5 Uhr bis Abends 9 Uhr stattfinden. L

Nachtarbeit is für Kinder unter 13 Jahren verboten. Kinder über 13 Jahre dürfen unter gewissen vom Gefes bestimmten Dor» aussezungen (Stillliegen einer Wasserkraft , Vornahme dringender Ausbesserungen, bei Werken mit beftändigem Feuer, deren Betrieb nicht unterbrochen werden kann) Nachts beschäftigt werden, es tund dabei jedoch zwei Stunden für drei zu berechnen. Arbeiter unter 16 Jahren dürfen an Sonntagen und gefeglichen Fetertagen nit de-

äftigt werden. : 7 E getroffenen Uebergangsbestimmungen beziehen fich ledigli auf die Beschäftigung folher jugendlichen Arbeiter, welcve zur Zeit des Inkrafttretens des Ute bereits in einer Fabrik arbeiten. Die- jenigen, welhe von dem bezeichneten Zeitpunkt an neu etntreken, sollen sofort unter den Bestizmmungen der Gewerbeordnung stehen. Bezüglich der jugendlichen Arbeiter der erstgenannten Kategorie soll die höhere Verwaltungsbehörde die Befugniß haben, wenn es nach ihrem Ermessen das Bedürfniß des Betriebes einer Fabrik erfordert, bis zum 1. Januar 1890 eine Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis zu der Grenze zuzulassen, welche dur das Geseß vom 22. März 1341

ezogen ijt. Eine derartige Uebergangsbestimmung ist ebenso. ebr un Juteresse der Arbeitgeber erforderli, als im Interesse der Arbeiter» familien. Den ersteren kann dadur ausreihend Zeit gewährt werden, um die geeigneten Veranstaltungen zur Anpasung des Des triebes an die geseßlichen Bestimmungen zu treffen, ohne daß dic hoh entwickelte Judustrie des Landes gefährdet wird; den tegteren kann der ungeshmälerte Verdienst, wie he ihn zur Zeit ded Inkraft. tretens des Gesetzes beziehen, erhalten werden. Die Zeitdauer, wähtr end welcher die Uebergangsbestimmung gelten soll, ist auf zwei Jahre das messen, weil in der Jndustrie „des Landes überwiegend tugendlihe Arbeiter im Alter von 14 bis 16 Jahren beschäftigt sind, welhe nah zwei Jahren aus der Klasse der jugendlichen Arbeiter ausscheiden. Die Zahl der Kinder von 12 bis 14 Jahren beträgt nad der Auf nahme vom 1. Oktober 1886 in den betden Bezirken des Glaß voi der Gesammtzahl der in Fabriken beschäftigten jugendlichen Ardeitor (8890) nur 21/0. Ein ähnliches Verhältniß destedt in den its dustriellen Betrieben Lothringen, wo überhaupt weniger jugendliche Arbeiter als im Elsaß in den Fabriken beschäftigt werden L ;

Schwierigkeiten, welche sich während der Nebevrgangszeit im Betriode einer Fabrik dadurch ergeben, daß zwoi Kategorien von jugondlichon Arbeitern nebeneinander beschäftigt sind, wird dur Verfügungen Ul

i ; N A Ÿ F *) Ju Frankreich ersegt dur das Gefes vom 19, Vai 1,4