1887 / 137 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Demnächst aber, meine Herren, möhte ih noch besonders und vollends | gabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichs- | im §. 23 des Konsulargerihtsbarkeits-Geseßes die im §. 74 des Gerichts

zur Beruhigung des verehrten Hrn, Dr. Windthorst darauf hinweisen, | kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an | verfassungsgeseßes bezeihneten Strafsachen gleichzustellen —, die 3 s ° 0

daß bei der Abfassung dieses § 44 mit der größten Umsicht verfahren | Stelle des Konsulargerihts das nach Maßgabe der Bestimmungen | ziehung von Beisigern nicht erfordeclih ist. Eine derartige Anordnun w i c B E T [ a g e wurde; er ist niht das Produkt eines Augenblicks, sondern er ist das | über das leßtere zusammengeseßte Gericht des Schugzgebietes tritt. erscheint um so weniger bedenklich, als in allen diesen Fällen die 0 c T

D wee gorae t R MERE 5 a: Ly i A des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Ver- a au ein follegialisch zusammengeseßtes Gericht zweiter Instan; a L L s 0 ?

er etheilig v ächtigte im undesrath, sondern | ordnung festgesetzt. attfindet. : ; i i

er ist namentli : aus. a Produkt der Erwägungen, 8 Was die Schwurgerichts\saen betrifft, so ist es aus Gründen der zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. \ 0

0, welche die Regierungen vorher angestellt haben, bevor sie überhaupt Durch Kaiserlihe Verordnung kann Zweckmäßigkeit wie auch zur Aufrechterhaltung der Autoritä PLELIO : Rechtspflege in den Schutzgebieter dringend wünsGenswerth di. At

zu diesem §. 44 eine positive Stellung genommen haben. Meine 1) bestimmt werden, E in den Schußgebieten au andere als : 1 , , E. Qu: erren, da lassen wir uns nicht so bange machen. Wir sind dessen | die im §. 1 Absaß 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit | urtheilung derselben in den Schuggebieten selbst stattfinde : \ J, Î 1887. icher, daß dieser Paragraph unabänderlich Rechtens bleiben wird, so | bezcihneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; Der Transport des Beschuldigten nah Deutschland, um denielten V 137. Ü B erlin ' Mittwoch, den l: SUNI E Æ ‘26 3QuIinvz [260€ az(p 1028

lange es ein Recht im Deutschen Reiche giebt. Und ih habe das 2) eine von den nah §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften | ein inländishes Schwurgericht zu stellen, würde in jeder Hinsihht Vertrauen zu der deutshen Reichsregierung: ih habe das Vertrauen zu | abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglihen Sachen mißlich sein und Koften verursahen, welche meistentheils in keinem Sr. Majestät dem Kaiser, zu dem Reichskanzler und zu den Fürsten | erfolgen; : 2 Verhältniß zu der Schwere des Falls steben. Au das Geseg vom 109 des Deutschen Reichs, zu den Bundesgenossen, zu denen wir in Treue 3) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen 17. April 1886 hat deshalb im §. 3 Nr. 3 die Uebertragung der | aSnfuauolaoŒ | | aSnfyaupD | | QUnN -1214N0D

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Anzeigen.

1) Steckbriefe 2ud Nucersuchungs - Sachen.

[14615] Straf-Bescheid. i

Der Kaufmann R. Pietzcker zu Hamburg zhat vom 4. bis 12. Dezember v. J. zu Schwerin i.5M. ein Wanderlager im Umberzieben feilgehalten, ohne im Besitze eines Wandersteuersheins zu fein.

Beweismittel sind: j s

1) der Stadtwachtmeister Stüdemann hieselbst, 2) der Kellner John Ahrberg aus Ottensen, -j 3) der Tischler Schumacher und Frau hieselbst, 4) der Kaufmann W. Peters, Inhaber der Firma Baerensprung & Ehlers hieselbst.

Es wird deshalb hiermit gegen den Beschuldigten auf Grund des §. 11, §, und §. 61 u. ? der Ver- ordnung vom 19, Dezember 1883, betreffend die Er- hebung einer Steuer vom Gewerbe-Betrieb im Um- Lertielèn eine an die Kasse des unterzeichneten Stadt- Polizei-Amts einzuzahlende Geldstrafe von 640 #, jechshundert und vierzig Mark, festgeseßt, auch werden die Konfitüren 2c. eingezogen.

An Auslagen fallen dem Beschuldigten 1:46 25 zur Last, welche, nahdem die Straffestseßung voll- streckbar geworden ift, an die Kasse des unterzeich- neten Stadt-Polizei-Amts bei Vermeidung der Boll- streckung einzuzahlen sind. .

Findet der Beschuldigte sich durch diese Straf- festseßung beschwert, so kann derselbe binnen einer Woche, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, entweder eine Beschwerde an das Großherzogliche Ministerium der Finanzen ergreifen, oder bei dem unterzeihneten Stadt-Polizei-Amt auf aeritlihe Entscheidung antragen. P

Die Beschwerde ist bei dem Großherzoglichen Ministerium schriftlich oder bei dem unterzeichneten Stadt-Polizei-Amt schriftlich oder mündlich (zur Registratur) einzulegen.

Der Antrag auf gerihtlihe Entscheidung ‘ist bei dem unterzeihneten Stadt-Polizei-Amt schriftlich oder mündlich (zur Registratur) anzubringen.

Schwerin i. M., den 1. April 1886,

Stadt-Polizei-Amt. (L. S.) F. W. Lis c.

\39\40| tunde Gesammt, 36/19 33/21

fahr Aufen zuru :

stehen, daß sie niht gewillt sind, ja jeden Sein sogar vermeiden, a. die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, Zuständigkeit in S{wurgerihtssahen auf die mit de uns in diesem unseren Reservatrecht zu beeinträchtigen. j b. eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Ver- | Richter und vier Beisitern zu beseßenden Gerichte L Meine Herren! Jch mache au noch auêsdrücklich darauf auf- | ordnung vorbehalten bleibt, Schutzgebiete vorgesehen, hieran aber gleichzeitig die Bedingung merksam, wie die Fassung dieses Paragraphen fo vorsichtig gewählt c, der §. 9 Absay 1 des Geseyzes über die Konsulargerihtsbar- | geknüpît, daß in diefen Sachen die Mitwirkung einer Staats: Pen ist, daß auch in der Disjunktion, welche mit Absicht gewählt ist, \o- | keit keine Anwendung findet ; anwaltschaft eintreten, und foweit die Verhältnisse es gestatten Y [ez | ‘nag 124 98 “S E E gar für jeden einzelnen Staat diese Gerehtsame in perpetuum 4) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß | eine Voruntersuhung geführt werden muß. Außerdem soll die für ¿lag Bnyag 988T 111018 3vu0)@ S eigentlich gewahrt sind. So lange einer der betheiligten Staaten | über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegen- | Straffammersachen geltende Vorschrift des §8. 9 des Konsulargeri{ts, T (sg 43) 19vf1212m01135P18 selber scinerseits die Zustimmung nicht geben will, in so lange | stande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den | barkeits-Geseßes, daß im Nothfall statt der T PA mit vier Bej S | s equapvlia ‘18420 n (fg “&S) IQVfBnE kann auch in dieser Beziehung eine Abänderung nit gemacht werden. | in den §8§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetes bezeihneten Ver- | sißern eine solche mit zweien genügen soll, außer nwendung bleiben I L eetanridas S Nun, meine Herren, hat der Hr. Abg. Dr. Windthorst behauptet, | geben gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisißern | Wenn auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßregeln da, wo die that ———————— daß die Geseßgebung in Zukunft durch diesen §. 44 behindert fei. | nicht erforderlich ist; sählihen Vorausseßungen dafür vorhanden sind, nit zu bestreiten Ee | ang S8 2108S) L Der verehrte Herr Abgeordnete scheint mir doch in dieser Beziehung 9) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Shwur- | fein wird, so geht es doch zu weit, daß von der Möglichkeit ihrer Dur(h- LSE e -usuolat ‘«YoUPD die Dinge etwas zu pessimistisch anzusehen, Meine Herren, Preußen | gerihte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutgebiete in der | führung die Erledigung der Schwurgerichtssahen dur die Gerichts- ae: MeD A hat na dem Inhalt der Reichsverfaïsung ein solhes Veto gegenüber | Weise übertragen werden, daß für diefe Sachen, soweit nit auf | behörden in den Scußgebieten überbaupt abhängig gemad§t wird ict Mia a: e jedem Beschlusse, bestehende Einrichtungen in Zoll- und Steuersahen | Grund der Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften | Der Entwurf hält deshalb zwar im 8. 3 Nr. 3 die Möglichkeit, die abzuändern. Ist durch dieses Veto des Präsidiums die Geseßgebung des | Anwendung finden, welhe für die im §. 28 des Gesetzes über die | erwähnten Vorschriften, und zwar nit blos für Schwurgerichtssacen Deutschen Reichs in Absicht auf Zoll und Steuerfragen je gehindert | Konsulargerichtsbarkeit bezeihneten Strafsachen gelten; sondern für alle Arten von Strafsahen zu treffen, aufrecht, mat worden ? Ich frage Sie, wo liegt der Fall vor? Mit nihten. Und wenn 6) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht | dieselben aber niht zur nothwendigen Bedingung einer Ausdehnun nun den süddeut]schen Staaten in Absicht auf diese drei Punkte, welhe | enthaltende Art der Vollstrekung der Todesstrafe angeordnet werden; | der Kompetenz der Gerichte auf Shwurgerihtssachen (8, 3 Nr. 5) E hervorgehoben worden sind, eine solche Reservatstellung eingeräumt 7) als Berufungs- und Beschwerdegeriht ein deutshes Ober- Als Berufungs3- und Beschwerdeinstanz in Civilsahen kann nah ist, soll dadurch die Gesetzgebung des Deutsches Reichs etwa in | Landesgericht oder Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schuß- | dem Geseg vom 17. April 1886 das Ober-Landesgeri{t zu Hamburg irgend welcher Weife beeinträchtigt und inhitirt werden? Meine | gebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des leßteren Gerichts- | oder ein deutsdes Konsulargeriht bestimmt werden; für die Be; erren, das find Illusionen; das sind Phantasien, welche | hofes fowie über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerde- | rufungen und Beshwerden in Strafsachen ist nur das Reichsgeriht Ihnen niht und ebenso wenig uns Sorge beceiten dürften. sachen, welche vor diesem Gerichtshof oder dem Konsulargericht zu | zuständig. Es ist cinleuchtend, daß mit einer folhen Einrichtung Meine Herren, fo viel steht aber noch deé weiteren fest, und | verhandeln sind, Anordnung getroffen werden ; große Kosten und eine außerordentliche Zeitversäumniß verbunden sein darauf möchte ih noch einmal ein besonderes Gewicht legen, daß es 8) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kosten- | muß. Als Ziel der weiteren Entwickelung wird anzustreben sein sih nit um eine Aufhebung, um einen Verzicht auf das Reservat- | wesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben | daß, soweit und sobald die Verhältnisse in den einzelnen Sthug- recht Bayerns, Württembergs und Badens handelt, sondern nur | werden. gebieten es gestatten, die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz einem um eine Modifikation dieser Rebte, um eine Akkommodirung 8. 4, in geeigneter Weise zusammengeseßten Gerichtshof im Shut- derselben auf die gegenwärtige Vorlage, auf die gegenwärtige Situation, Das Geseß, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung | gebiet felbst übertragen werde. Um die Möglichkeit bierzu zu er- wie sich dieselbe eben darstellt. Meine Herren, das ist staatsrehtlich | des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai | öffnen und für die Einrichtung der zweiten Instanz au im Vebrigen von großer Bedeutung. Ich will die Motive, welhe ih Ihnen | 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der | einen etwas freieren Spielraum zu schaffen, ift im §. 3 Nr. 7 dez bereits dargelegt habe, nah dieser Richtung nicht wiederholen, fondern | Maßgabe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserlihe Verordnung auch | Entwurfs vorgesehen, daß dur Kaiserliche Verordnung als Be- kurz nur noch darauf hinweisen: .. meine Herren, wenn Sie dem | auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden | rufungs- und Beshwerdegeriht in Civil- wie in Strafsadben ein Antrag oder dem Ansinnen des Hrn. Abg. Windthorst Folge | kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ehe- | deutsches Ober-Landesgericht oder Konsulargeriht oder ein Gerichtshof geben, dann ist so viel siher, daß Sie den süddeutshen Staaten | s{chließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Be- | im Scbußgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des leßteren die Thür zushließen, daß dann von einem Eintritt oder Anschluß | amte tritt. Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs- und Be- keine Rede ist, §. 44 ist cin Noli me tangere; obne diesen Para- Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird dur Kaiserlibe Ver- | s{chwerdesachen, welche vor diesem Gerichtshof oder dem Konsular: graphen können wir nit beitreten, Der Hr. Abg. Windthorst aber | ordnung bestimmt, geriht zu verhandeln sind, Anordnung getroffen werden kann. geht sogar noch weiter, indem er den § 44 einfa negirt, abgelchnt 8. 5. Für den Fall, daß in einem Schußgebiete die Todesstrafe zu wissen will, insofern verlangt er, daß die Branntwein- Die Befugnisse, welche den deutshen Konsuln im Auslande nah | vollstreken wäre, würde die Ausführung des §. 13 des Strafgeseg- steuergemeins{chaft, wie isher, fo au in Zukunft \ich | anderen, als den beiden im §. 2 und §8. 4 bezeichneten Gefeten zu- | bus, welcher hierfür die Enthauptung vorschreibt, unter Umständen auf die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes und Elfaß- | stehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebicten | Schwierigkeiten bereiten. Der Entwurf sieht deshalb in S. 3 Nr. 6 Lothringen beschränken soll. Meine Herren, das ist der wahre Sinn, | übertragen werden. die Anordnung einer anderen Vollstrcckungsart vor, welche jedoch eine die wahre Bedeutung des Antrags Windthorst Wer also das Gesetz 8. 6. Schärfung nit enthalten darf. Es ist dabei vornehmlich die Voll- will, wer in dieser Beziehung anstreben will die wirthschaft! iche und Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforder- | treckung durch Erschießzn ins Auge gefaßt. die nah dieser Richtung auch nicht unbedeutertde, sondern sehr wir- | lihen Anordnungen zu erlassen. Die Befugnisse, welche den deutshen Konsuln im Auslande zu- tungsvolle weitere politishe Einigung Deutschlands, der muß gegen Der Reichskanzler ift befugt, für die Schußgebiete oder für ein- | stehen, sind durch die 88. 2 und 4 des Gesezes vom 17. April 1886 den Hrn. Abg. Windthorst Stellung nehmen und den §. 44 annehmen. | zelne Theile derselben polizeilihe Vorschriften zu erlassen, und gegen | gewissen Beamten der Schutgebiete insoweit übertragen, als es si Ich bitte Sie, meine Herren, folgen Sie in dieser Beziehung Ihrer | die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, | um die in den Geseßen über die Konsulargerihtébarkeit und über die guten nationalökfonomishen und politishen Inspiration zum Heile | Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Gheschließung Reichsangehöriger im Auslande geregelten Angelegen- Süddeutschlands und des Reichs. Der Reichskanzler kann die Au€übung der Befugniß zum Erlasse | heiten handelt. Das Bedürfniß nah der Möglichkeit einer solchen _ Nah dem württembergischen Bundesbevollmächtigten er- | von Ausführungsbestimmungen (Absay 1) und von Polizeiverordnungen | Uebertragung hat sich jedoh aud für eine Reihe anderer griff auch der badische Ministerial Rath Scherer das Wort. | (Absaß 2) der mit einem Kaiserlichen Schußzbrief für das betreffende | Angelegenheiten ergeben, in welchen die Reichsgeseße, wie z. B. das S Er sprach sih in demselben Sinne wie der Vorredner aus, Schußgebiet versehenen Kolonialgefellhaft, sowie den Beamten des | Gesetz, betreffend die Natioz.alität der Kauffahrteischiffe, vom 25. Ok- fe 2 blieb aber auf der Journalistentribüne bei der großen Unruhe Schußzgebiets übertragen. tober 1867 und die Seemannsordnung, vom 27. Dezember 1872, für Gai 4 des Hauses unverständlich. Begründung deutschen Kon E E e flären D s: use Konsular | (8 pru Fojtusf018 231212 Pntz8g N E : : : S O S eut\wen Kon)uln für zuständig erklären. a deutshe Konsular- E ojs1 de Vbae u R gu Ze abgelehnt, §. 44 unver- Nach §. 2 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der | behörden in den Schutgebieten niht vorhanden sind, so würde es da- M erin Pt wt L bart T ban A Zi q _| deutsden Schußgebiete, vom 17, April 1886 (Reichs-Gefeßbl. S. 75) | selbst für eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden geseß- ; G E ee Der Präsident {lug dem Hause vor, sih jeßt (51/2 Uhr) | bestimmen ih für die Schutzgebiete das bürgerliche Recht, das Straf- | lihen Vorschriften an einer nothwendigen Vorausseßung fehlen, falls ‘112% ‘“JPUPpZ ‘1214005 ‘alada UGDA zu vertagen und morgen von einem Schwerinstag abzusehen; | recht und das gerichtliche Verfahren einshließlih der Gerichtsverfassung | nit die Uebertragung auH dieser konsularischen Befugnisse an ge- E L N a alies statt dessen solle zunächst die Berathung der Branntweinsteuer- | nach den Vorschriften des Gcsezes über die Konsulargerichtsbarkeit | eignete Beamte in den Schutzgebieten ermögliht wird. Der §. 5 des 6 La gv ? qum vorlage beendigt werden und darauf die erste und event. zweite Be- | vom 10. Juli 1879 und nach den in diesem Gese für maßgebend er- | Entwurfs enthält eine dahingehende Bestimmung. E E rathung des Gesezentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse | Élärten Vorscriften des inländischen Rechts, nämlich der Reichsgesetße _Nach dem geltenden Gefeß (§. 3 Nr. 2) kann zwar dem vom E A der Schußzgebiete und hierauf die zweite Berathung der Vor- und der preußischen Gesetze, welche im Gebiete des preußischen All- Reichskanzler mit der Ausübung der Gerichtébarkeit beauftragten Be- lagen, betr. die gesundheitsshädlihen Farben, die Unfall- | gemeinen Landrechts gelten. Schon bei der Berathung des Gefeßes vom | amten das Ret übertragen werden, Polizeiverordnungen mit An- versicherung der Seeleute, den Ausschluß der "Oeffentlichkeit 17. April 1886 ist nit verkannt worden, daß diese Rehtsvorschriften niht | drohung von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe bei GeriGtsvert i , A ? L 2 in allen Beziehungen zur Anwendung in den Schuggebieten si eignen, | und Einziehung zu erlassen; dagegen steht dem Reichskanzler felbst Sverhandtungen, und der „nnungsnovelle erfolgen. | und im §. 3 des Gesetzes ist deshalb vorgesehen, daß in einzelnen | diese Befugniß nicht zu, und dieselbe kann au nicht den die Landes- E An den Antrag des Abg. Hive, an zweiter Stelle der | genau bestimmten Beziehungen abweihende Bestimmungen im Wege | verwaltung führenden Kolonialgesellshaften verliehen werden. Beides Tagesordnung die dritte Lesung der Arbeitershußanträge und | der Kaiserlichen Verordnung getroffen werden können. Son jeßt | hat si als Mißstand fühlbar gemacht. Der S. 5 des Entwurfs be- an dritter die zweite Lesung der Jnnungsnovelle zu seßen, | bat fi jedoch herausgestellt, daß dieses Kaiserlihe Verordnungsre§t zwet, diefen Mangel zu beseitigen, und dehnt zugleih das Delega- knüpfte sich noch eine längere Geschäftsordnungsdebatte. dem praktischen Bedürfniß nicht_ zu genügen vermag, daß vielmehr | tionêrecht des Kanzlers auf die Befugniß deéselben zum Erlaffe der Der Abg. Dr. Windthorst trat dem Antrage bei; bis jegt | seine Grenzen in mehrfacher Hinsicht zu eng gezogen sind. Es er- | zur Ausführung des Gesetzes erforderlihen Anordnungen aus, abe man in der Session nichts weiter gethan, als dem Volke | !Heint daher nothwendig, soweit zur Zeit ein solches Bedürfniß her- 6 e E i; vorgetreten it, die Gegenstände, binsihtlich deren eine besondere ajten aufzuerlegen, man müsse ihm auch die Wohlthaten er- Regelung dur Kaiserliche Verordnung zulässig sein soll, entsprechend weisen, auf die es längst warte. Komme der Arbeitershuß | zu erweiten. } E Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften nicht morgen zur dritten Lesung, so komme auch in dieser Dies ist der nächste Zweck des gegenwärtigen Gesetzentwurfs. | 8 E A D Session nichts zu Stande. An die Wichtigkeit der Sache reiche | Aenderungen des Geseßes vom 17. April 1886 bringt derselbe nur Evangelisch-Lutherishes Gemeindeblatt für die keiner der vom Präsidenten außer der Branntweinsteuer nam- im S. 3 Nr. 2 bis 7 und in den §8. 5 und 6 in Vorsblag. Es | gebildeten Glieder der evangelishen Kirchen. (Verlag haft gemachten Gegenstände heran. erschien jedoch der Uebersichtlihkeit wegen zweckmäßig. das ältere | von F. W. Grunow, Leipzig.) Nr. 24. Inhalt: Die Kirche. Der Abg. Singer bat, daß auch der Rechenschaftsbericht | Veses formell überhaupt zu befeitigen und auch die unverändert | Die Liebe Gottes als Prinzip der Welterklärung. Römische über den Spremberger Belagerungszustand noch in diejer bleibenden Bestimmungen desselben in das neue Geseß aufzunehmen. eidenmission: 1) Allgemeines ; 2) Missionspraxis. Englische Session erledigt werde ; Dieselben find in den FS. 1 und 2, §. 3 Nr. 1 und 8 und §. 4 des | Liebeswerke. Die evangelishen Schulen in Oesterreich. Das Die Abag. von Kleist-Rezow und A& E Entwurfs enthalten. L : E heurige Liebeswerk des Gustav-Adolf-Vereins (Hayingen-Algringen). leidfall gg. It: eB w un ermann wünschten „Als ungeeignet zur Anwendung in den Schutgebieten haben sich | Was thut die Kirche für die Studenten? Verschiedenes: gleichfalls, dem Antrag Hiße Folge zu geben; der Abg. Miquel | zunächst die Grundsäße des inländishen Rechts über die Rehtsver- | Romanisirende Familienblätter; Cin Hecrenbausmitglied als Spiel- \chloß sih dagegen dem Vorsthlag des Präsidenten an, für die | bältnisse an Immobilien erwiesen. Zufolge des Gefeßes vom | bankhalter ; Eine Ubland-Anefkdote; Galilei-Denkmal in Rom. Erledigung der Arbeitershußzanträge werde sich noch an einem | 17. April 1886 beziehungsweise des §. 3 des Gesezes über die Kon- | Quittung. Briefkasten der Redaktion. 6 Tage Zeit finden lassen. ee P der a und L R Le I O Gebiete Pet U de und as Haus entschied {ließli ç 5 Belastung von Grundstü en in den Scußtgebieten na en Vor- | verglei{henden Pathologie unter Berücfsihtigung des ( des Âräft L ed schied schließlich zu Gunsten des Vorschlags shriften e Es Eigeurpumeere ennen n L E 1872 R gans lt g: itl SleiGeeitia Aa jur, Ber 8 / E E und der Grundbuchordnung vom gleihen Tage zu behandeln sein. | tretung der Jateressen des thierärztlihen Standes. . W. Zickfeldl, Um 5/ Uhr vertagte sich das Haus auf Mittwoch 10 Uhr. Diese Gefeye haben jedoch in vielen Beziehungen Verhältnisse und | Osterwieck-Harz.) Nr. 23. Inhalt: Bollinger: Ueber Fleisch Einrichtungen zur Vorausseßung, die in den Schußgebieten niht vor- | vergiftung, intestinale Sepsis und Abdominaltyphus. (Forts.) handen sind, und es müssen deshalb Vorschriften getroffen werden, | Fambah: Die Blättchenshiht des Pferdehufs und die Bewegung . i welche den dortigen Zuständen mehr entsprechen Die Bestimmung | des Hufs. Anatomie und Physiologie: Paneth : Ueber den Einfluß / e Reichstags - Angelegenheiten. im § 3 Nr. 2 des Entwurfs soll die Möglichkeit eröffnen, diese | venöser Stauung auf die Menge des Harns. Ranvier : Anatomis(e ) | -P2uPS Meile f Ca ae Que wichtigen Angelegenheiten in einer dem besonderen Bedürfnisse der | Betrahtungen über die unter den Namen Submaxillaris und Sub- | I ANESD | Sette as S Me Bea Pal, tr U A4 ti Se einzelnen Schußzgebiete entsprehenden Weise zu regeln : : [ingualis befannten Speitbeldrüsen bei den Säugethieren. Siredev: F 4A E Ee B AO die Vorschriften des geltenden Geseßes über die Zusammen- | Die Veränderungen der Leber bei Infektionskrankheiten. Innere . gebiete, zugegangen: legung der Geri@te in den Schußzgebieten und über das Verfahren | Medizin: Müller: Untersuchungen über Icterus. Veterinärwesen.

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[14474] Oeffentliche Zustellung.

In der Privattlagesache des Dahdeckers Christoph Guntermann aus SaWhsenberg (Waldeck), jeßt un- bekannten Aufenthalts, Privatklägers, gegen den Ackerer und Gastwirth Franz Lefarth zu Berge, Angeklagten, wegen Beleidigung, wird der Privat- fläger auf Anordnung des Königlihen}Awmtsaerichts hierselbst zur Hauptverhandlung auf den 2. August 1887, Vormittags11 Uhr,“ vor das Königlihe Schöffengeriht zu Medebach geladen.

Wenn der Privatkläger weder selbst, noch dur einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechts- anwalt erscheint, fo gilt die Privatklage als zurück- genommen. S :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht. Medebach, den 11. Juni 1887, L Nölting, Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

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[14473] Veschluß.

Auf Antrag der Königlihen Staatsanwaltschaft wird gegen

1) Johann Heiarich Wilhelm Schoo, geboren am 2, August 1863 zu Lingen, zuleßt wohnhaft daselbft, 2) Heinrih Bernhard Feye, geboren am 21, Fe- bruar 1859 in Altenlingen, zuleßt wohnhaft in Lingen,

a Johann Diedrih Franz Vryan, geboren am 3, Januar 1859 zu Lingen, zuleßt wohnhaft daselbst, 4) Gerhard Heinrih Kisting, sìive Englers, ge- boren am 21. September 1859 zu Altenlünne, zuleßt wohnhaft daselbft,

5) Arnold Carl Wilhelm Rösler, geboren am 30, März 18:0 zu Freren, zuleßt wohnhaft daselbst, 6) Hermann Bernard Schrönen, geboren am 6. Juni 1860 zu Freren, zuleßt wohnhaft daselbft, 7) Johann Gerhard Hennekes, geboren am 10, Dezember 1860 zu Setlage, zuletzt wohnhaft daselbft,

8) Benedict Johann Mauwe, geboren am 13, Dezember 1860 zu Gersten, zuleßt wohnhaft in Wettrup,

9) Anton Joseph Salwolke, geboren am 20. Januar 1860 zu Handrup, zuleßt wohnhaft daselbft,

10) Heinrih Lambert Tegenkamp, geboren am 2, Februar 1860 zu Bramsche, zuleßt wohnhaft in Polle, A 11) Georg Ludwig Vrinker, geboren am 1, Juli 1860 in Biene, zuleßt wohnhaft daselbst,

12) Georg Wilhelm Brandt, geboren am 5, April 1860 zu Holthausen, zuleßt wohnhaft daselbft, A

13) Iohann Heinrich Vitus Helmingdirks, ge- boren am 27, August 1860 zu Altenlünne, zuleßt wohnhaft daselbft,

14) Anton Hermann Heringhaus, geboren am 29, Juni 1860 zu Beesten, zuleßt wohnhaft daselbst, 15) Bernhard Heinrich Hermsen, geboren am 26. August 1860 zu Lohne, zuleßt wohnhaft daselbst,

16) August Heinrih Carl Christian Engelmann, eboren am 2. März 1860 zu Lingen, zuleßt wohn- haft daselbft, ;

17) Hermann Heinrich Möller, geboren am 29, März 1860 zu Lingen, zuleßt wohnhaft daselbst, 18) Johann Wilhelm Rakers, geboren am 10, März 1860 zu Ungen, zuleßt wohnhaft daselbst, 19) Georg Ludwig Heinrich Sander, geboren am 30. Juni 1860 in Ungen, zuleßt wohnhaft daselbst, 20) Iohann Heinrih Vemboom, geboren am

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutsher Kaiser, König vor denselben stellen mehrfah Anforderungen, welhe nach den Ver- | Therapeutishe Notizen. Verschiedene Mittheilungen. G von Preußen 2c. : : S hältnissen der Schutzgebiete nicht überall zu erfüllen sind und in ein- | Tagesgeschihte. Personalien Vakanzen. Briefwechsel. | : verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des | zelnen dieser Gebiete s geradezu als ein Hinderniß für die Regelung | Anzeigen. 3 |- (‘29211057 - uau0l10(;) Bundesratbs und des Reichstages, was folgt: __| der Rechtspflege erwiesen haben. Namentlih sind die zur Verwen- Illustrirte Berliner Wochensch{rift „Der Bär - | ‘Uau4viF 124 avbuvz Vle Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse | dung als Beisißer geeigneten Kräfte nicht in allen diesen Gebieten | (Verlag von Gebrüder Paetel, Berlin W.) Nr. 37, Inhalt: D 2 der deutschen S vom 17. April 1886 (Reichs-Geseßbl. | oder Gebietstheilen zahlreich genug, um die vorschriftsmäßige Be- | Gedenktage. Fritz Randow, ein Bild aus Marschall Schöning's S. 75) werden dur folgende Lestimmungen erseßt: seßung der Gerichte mit vertrauenswürdigen Personen ohne Schwie- | Zeit von Al. Kurs (Fortseßung). Feuilleton: Herzogin Hedwis / : N : : E rigkeit zu ermöglihen. Nah dem geltenden Geseß wird nur | von Braunschweig, von C. Steinmann. Sosldatenleben in alter i Die Schußzgewalt in den deutshen Schutzgebieten übt der Kaiser | in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Civil: | Zeit, nah den Chroniken der Stadt Königsberg, mitgetheilt von Dr. im Namen des Reichs aus. saden ohne Zuziehung von Beisigern verhandelt. Dagegen besteht für | Paul Schwarß (Schluß); Friedri 11. und der große Schäfer in : i S E die geringfügigeren Strafsachen cine ähnlihe Erleichterung nit. | Braunsberg; Schwerin's Grabmal in Sterboholl, aufgenommen un Das bürgerliche Ret, das Strafrecht, das gerihtliche Ver- | Dur die Bestimmung im §. 3 Nr. 4 des Entwurfs wird die Mög- | beschrieben von P. Lejeune (mit Abb.). Miscellen: Geheimer fahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen fich für die | lichkeit hierzu da, wo ein Bedürfniß besteht, gegeben. Es kann da- Ober-Finanz-Rath Borgstede (mit Porträt); Stammbücher des Schußgebiete nah den Vorschriften des Gesezes über die Konsular- na angeordnet werden, daß in denjenigen Strafsachen, welche zur | XVI. Jahrhunderts; Profesor Stuhr; Ein Königsberger Kuriosum : aerihtébarfeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Ge!eßbl. S. 197), welches, | Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören oder denselben überwiesen | Die Stadt Spandau vor fünfzig Jahren (Abb). Brief- und soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maß- * werden können und diesen sind nit Rücksicht auf die Bestimmung ! Fragekasten. Inserate.

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