1887 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

. Steckbriefe und Untersubungs-Sachen. . 2wangsvollstreckungen, Aufgebote, Borladungen Berkäufe, Verpachtungen, Verdingungeu 2c.

C A S D p

1) Stectbriefe und Untersuchuugs-Sachen.

[16445] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den früheren Mühlenbesizer, jeßigen Kaufmann Meinhold Friedrih Seeger wegen ein- fachen Bankerutts und strafbaren Eigennußes unter dem 31. Mai 1382 in den Akten J. IV. B. 450. 80. erlassene und unter dem 10. Mai dieses Jahres er- neuerte Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen.

Verlin, den 25. Juni 1887.

Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.

[16103]

Der am 10. Juni 1864 zu Sommerfeld geborene Gärtnergehülfe Carl Jahn soll vernommen werden. Es wird um Mittheilung über den jeßigen Auf- enthaltsort des 2c. Jahn hierher zu den Akten D. 7/87 ersucht.

Osterode a. H., den 14. Juni 1887,

Königliches Amtsgericht. (Unterschrif1).

[16447] In der Strafsache gegen den Reservisten Simon

Merlen, vom 2. Bataillon Altkirch Ober- elsäsniscen Landwehr-Regiments Nr. 131, geboren den

95, Apuil 1863 zu Leimbach, Kreis Thann, zuleßt in Altthann wohnhaft, wegen ¿Fahnenflucht, wird, da der Ange'chuldigte Merlen des Vergehens gegen §. 69 des Militar - Strafgeseßbuchs beschuldigt ist, auf Gecund dec 88, 480, 5326 der Strafprozeßordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffeuden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000,00 #4 das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Anges schuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Beröffentlichung dieser Beschlagnahme außer im Reichs-Unzeiger im Thanner Kreisblatt angeordnet Mülhausen, den 4. Juni 1887. Kaijerliches Landgericht, Strafkammer. O O n Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt: Mülhausen, den 6. Juni 1557. Der Landgerichts-Seltretär. (S

Hecckelmann. [16449] Beschluf:.

Au¡ Bericht des Landgerichtsraths Weber über Antrag der S1aatsanwaltschaft wird das im Deutschen Reiche befindliche Bermögen des fahnenflüchtigen Hu- faren Josef Birgliu, Sohn von Jose7 und Marie, geb. Kindbeitcr, aus Noggenhausen, Kreis (Hebweiler, bis zur Höhe von 3000 (dreitausend) Mark mit Be- schlag belegt.

Die Publikation dieser Verfügung im Deutschen Reichs-Anzeiger zu Berlin, sowie im „Gebweiler Kreisblaite“ wird angeordnet.

Kolmar, 10, Juni 15d7.

Strafkammer. Kaiserliches Landgericht. gez. Caspers, Degg u. Weber. Für richtige Ab\ chrift : Der Landgerichts-Sekretär. (L. S.) Diebels,

2) Zwangsvoilstreckungen, Üusgebote, WVorladuugen u. dgl.

[16516]

In Sachen des Händlers Carl Vehlies hier, Klägers, wider den Tischler Hermann Ziegenfuß und dessen Chefrau Carolme, geb, Becker, hier, Beklagte, wegen Forderung, wird, nahdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge- hörigen, Nr. 1542 an der VBodstwete belegenen Hauscs sammt dem Nr. 60 Blatt X]1. des Feldcisses

Hagen auf dem Bülten belegenen Abfindungsplane zu 30 a 7u qm (Nr. ólo der Zheil-Karte) zum Zwedcke der Zwangetversteigerung dur Beschluß vom 9. Juni 1887 versügt, auch die Cintragung dieses Ve- schlusses im Grundbuche am 10. Juni d. J. erfolgt ilt, Termin zur Zwangsversteigerung auf deu 4. Oktover d. Js., Morgens 11 Uhr,

vor Heczoglichem Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 3, angejeßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu Überreichen haben. Braunschweig, den 15 Juni 1857.

Herzogliches Amtsgericht. VIII.

W. v. Praun.

[11137] j Nufgebvot.

Der Landwirth Carl Ube in Mittclschmalkalden, als Vormund über den minderjährigen Otto Abe dajelbi1, hat das Aufgebot des von der Koniglichen Direktion der Hauprdepo]itenkasse in Kassel im Jahre 1875 über die in Sachen der Vormundjchaft für Adam Michael Karl Ulrich, Valentins Sohn, in Mititelshmaltalden erfolgte Hinterlegung von zwei Obligationen der Landeskreditkasse in Kajsel

r. 2055 Abth. VIIL. A a. Litt. C.

Nr. 2054 Abth. V111, A a. Litt. C. über je 600 6 ausgestellten Depositenscheins bean- tragt. Der Inhaber dec Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den S. Dezember 1887, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten *üuf- gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlosertlärung der Uitunde erfolgen wird.

Schmaitalden, den 15 Mai 1887.

Königliches Ümtsgericht.

[16520] : Nusgebot.

Nr. 7246. Rath'chrewver Ferdinand Walde von Gurtweil, als Bevollmächtigter der ledigen Franziska, Suliana und Maria Iehle von da, hat unater

Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch.

von zusammen 5446 4 39 H darstellen ;

vom 13. Februar 1887,

verzinélich zu 45%, vom 15. 188! an; II. für de ledige Juliana Jeh'e von Gurtweil: Sparkassenbüchlein der Waisen- und Sparkasse Waldshut, bezeichnet mit Nr. 2667, über 10 in der Zeit vom 30. Mai 1866 bis 27. November 1872 gemahte Cinlagen im Gesammtbetrage von 2070 Gulden, welche sich mit den bis 1. November 1386 berechneten Zinsen als ein Guthaben von zusammen 5940 90 A darstellen;

Februar

[16517] E N u

7

spätestens aber an dem auf

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erflärt und im Hvpothekenbuche gelöscht würden.

7. August 1867 bis 19, Januar 1887 ge- machte Einlagen im Gesammtbetrage von 4145 72 F, welche si mit den bis 1. Mai 1887 berechneten Zinsen als ein Guthaben

Oeffentlicher Anzeiger.

S

1

Berufs-GenofsensCaften. Wochen-Ausweise der deutshen Zettelbanken. Verschiedene Bekanntmachungen.

-Y ï C - 7 Tbeater lee }In der Börsen-Beilage

b. Schuldurkunde des Vorshußvereins Thiengen i h E l bezeihnet mit Nr. 1644, über cine Einlage von 300 A,

Ausfertigung.

Da die Natforschungen nah den rechtmäßigen Inhabern der unten bezeichneten Forderungen frudtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Forderungen ih beziehenden Handlung an gerechnet dreißig Jahre verstrihen sind, werden auf Autrag der nachgenannten Besitzer der Pfandobjekte alle Diejenigen, welche auf diese Forderungen ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung

innerhalb sechs Monaten,

Dieustag, den 14. Februar 1888,

Vormittags 9 Uhr, beim unterfertigten Königlichen Amtsgerichte anberaumten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheiie öfentlih aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldungen die Forderungen für erloschen

| legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden

ITI. für die ledige Maria Jehle von Gurtweil :

Schuldurkunde des Vorshußvereins Thiengen vom 31. Dezember 1881, Nr. 1830, über eine Einlage von 514 M, verzinslih zu 42% vom 1. Januar 1882 an.

Der Inhaber dieser Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 11. Januar 1888, Vormittags 9 Uhr, vor dem unter- zeihneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden, und die Urkunden vorzu-

erfolgen wird. Waldshut, den 8. Juni 1887. Großh. Amtsgericht. gez. Betinger. Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet: Der Gerichts]chreiber: Tröndle.

ebot.

= [Hypotbeken-] # S e E Zeit des Gläubigers E S bub |@ [O | Grundbesigers | Realität | Eintrags u Fordecun d | Srundbcs1tze Ie Berechtigten. V R

Name des

1 | Wertels- heim. gunde, Söldners- ehefrau von Wettelsheim.

Sammenheim. 4 | Heiden- |II. 120

5 IMeinheim. 11, 530 | Bauerswittwe von Yeinheim. Krez, Johann Michael, Bürger- meister in Hüssingen.

=—

6 | Hüssingen. 11. 114 7

Halbfsldnerêiwwittwe v. Polsingen. 8 | Frendel JITI. und Maria Marg., Sösldnerseheleute in Polsingen früher Ioh. Paulus Nenner von dort.

Naehr, Chriftian, Weber in Heiden- | heim. Heidenheim, der 17. Juni 1887.

9 | Heiden- ! I. 674 heim.

| Polsingen. L 9 | | | | | | | | | |

Heidenheim, den 18, Juni 1887.

[16528] Aufgebot. Auf den Antcag des Gastwirths Theodor Wendt zu Schöningen, welcher als Eigenthümer tes da'elbst sub No. ass, 408 (früher No. ass. 5 des Often- dorfes) belegenen Wohnhauses glaubhafc gemacht hat, daf er diejenigen 58,5 qm, um welche die im Grundbuche nur 4 a 25,5 qm groß, bezeichnete Grundfläche, auf welcher das gedahte Wohnhaus mit Nebengebäuden erbaut ist, nah der mit Stellung des Antrags überreichten und bei dem unterzeihneten Gerichte zur Einsicht ausliegenden Uebersichts- und Vermessungskarte größer ist, erworben hat, werden Alle, welhe Rechte an irgend einem Theile ter vorbezeichneten Gesammiflähe zu 4 a 86 qm zu haben vermeinen, zur Anmelvung solher Rechte vor oder svätestens in dem dazu auf een 25. August 1887, Morgens 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Ter- mine untec Androhung des Rechtsnachthcils damit aufgefordect, daß nach Ablauf der geseßt.n Frist der Antragsteller als Eigenthümer der oberwäßnten 58,5 qm in das Grundruch eingetragen werden wird, und daß Derjenige, welcher die ihm obliegende An- meldung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Nichtigkeit des Grundbuchs das ganze Grundstü odec Theile des- selben erwirbt, nit meh: geliend machen kann. Schöningen, den 21. Juni 1887. Herzogliches Amtsgericht. Reinbedt.

Glaubkhaftmachung des Verlustes folgender, seinen Bollmachtgebern gehörigen Schuldurkunden und bezw. eincs Sparka}seubüchleins des Borschußvereins Thiengen und der Waisen- und Sparkasse Waldshut, ausge]tellt auf dieselben, an den nachverzeichneten Tagen über die beigejeßten Einlagen das Aufgebot beantragt: I, für die ledige Franziska Jehle von Gurtwiil: a. Obligation der Waisen: und Sparkasse

[16574] Berichtigung.

Das Aufgebot, betreffend ein in der Gemarkung Kamionka belegenes Wiesengrundstück ist von dem Gasthausbesizer Alexander Waculik, vertreten durch den Rechtéanwalt Szczasny -— und nicht Szezasny, wie in dem Inserat vom 2. Juni d. Is. irrthümlic) zur Aufnahme gelangt ist beantragt.

Kosel, den 23. Juni 1887.

Waldshut vom 7, August 1867, bezeichnet mit Nr. 2959, über 9 in der Zeit vom

Königliches Amtsgericht. Abtheilung Il].

I, 1139| Huber, Maria Kuni- |Pl. Nr. 873

9 | Dötfingen. | I. 283] Holzinger, Johann |Hs. Nr. ba. b./4. Juli 1829.|Anna Margarctha|75 Fl. Kapital.

Adam und Eva sin Döingen. ReutersheCuratel Margaretha, Söld- von Döckingen. nerseheleuïe von | Dökingen. i 3 | Sammen- | I. [158 Beck, Anna Mar- [Pl, Nr. 1169.| 15. Oktober |Oberneier, Hirsh,|250 Fl. Kauf: heim. | garetha, ledige | 1828. Schutzjud in gelderrück- | Söldnerstochter von Steinhard. stand.

Schirmer, Iohann |P[, Nr. 1074/21. Dezember 18

heim. | Andreas, Müller sund Pl. Nr. theils : | von Heidenheim. | 3275 Wald- Nr. 75. Waldtheile an | theile. Nr. 75 hinaus-

Zäh, Eva Maria, |Pl. Nr. 1137,} 20. Oktober |Rosenselder, Sa-180 Fl. Kapital

Hs. Nr. 49 in Hüssingen.

Hertle, Anna Sofie [Pl Nr. 1116a.|4. August 1824, Stegmeter, Chri-|130 Fl. Kauf-

stian zu Polsingen. A fristen. 70] Krug. Georg Leonh. [Pl. Nr. 1002 |9. März 1829. Hoernlein, Ioh. {900 Fl. Kauf? Christovh, gelder. Zieglecmeistec in Dökingen. Hs. Nr. 102,| 8. Dezember {Johann Wilhelmi91 Fl. 554 Kr. 1329, Nachr. väterlicher Boraus.

KönigliŸhes Amtsgericht. Der Königliche Ober-Amtsrichter : Hundrisser. Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt:

Gerichts\ck-reiberei des Königlichen Amtsgecihts. (L. 8) Wirth, Sekretär.

14. August 1829,

Levi, Nathan, 130 Fl. Kauf- Barnaß zu Ditten- gelderrück- heim. stand.

ze Inhaber des {12 Fl. welche 29! Waldtheils Loos-f| Besitzer der

zuzahlen haben auf (rund des Looszettels v. 1. Nv»br. 1814. 1829. muel Levi, zu |5 Fl, Kosten- Dittenheim. marimum.

91. Januar | Lehner, Maria 1141 Fl. 24 Kr.

1843. Margaretha, von] mütterlicher Hüssingen. Voraus.

Ausfertigung. Aufgebot. i Auf Antrag des Kaufmanns Ferdinand Kerler von

Memmingen, seinen vollbürtigen Bruder, den landes-

abwesenden David Kerler von Memmingen, geboren

am 3. August 1834 daselbs, angeblich seit dem

Sahre 1853 verschollen, für todt zu erklären, ergeht

an den vorgenannten David Kerler die Aufforverung,

spätestens in der diesgericht!ihen öfentlihen Sizung vom 10. Mai 1888, Vormittags 85 Uhr, _ ih persönlich oder schriftlich bei dem K. Amtsgericht Memmingen anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt worde. i Ferner ergeht die Aufforderung: :

1) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen îm Nufgeotsvexfahren wahrzunehmen,

9) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.

Memmingen, den 14. Juni 1887. Königliches Amtsgericht. (L. S.)

ep Pp.

Fir die Ausfertigung: Memmingen, den 20. Juni 1887. : Gerichtsschreiberei des K. bayerishen Amtsgerichts.

(L. 3.) Yreu.

[19527] Berichtigung.

In dem Aufgebotsverfahren behuf Todeserklärung des Johann Heinrih Christoph Niemeyer muß es in der ir Nr. 143 dieses Blattes, vom 22. D \ enthaltenen Bekanntmachung statt Mittwoch, den 5. November 1888, heißen: Montag, den 5. No- vember 1888.

Bremen, 24. Juni 1887. :

Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichi8: Stede,

64) Aufgebot.

Die unbekannten Erben des am 4. November 1886 verstorbenen, hier, Hennigsdorferstraße 24/25 wohnhaft gewesenen Kaufmanns Ferdinand Emil Weiß, geboren am 8. September 1832 als Sohn des Tischlermeisters Christian Ferdinand Weiß und der Chefrau desselben, Luise Dorothee, geb. Angst, zu Königsberg i. Pr., werden auf Antrag des Nach- laßpflegers Rechtsanwalts Busse hier, Französische- straße 17, aufgefordert, spätestens in dem auf ven 11. Juni 1888, Vormittags 114 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrih- traße 13, Hof, Flügel B. part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem si legitimirenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nah erfolgter Präklusion sih etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispo- sitionen jenes Erben anzuerkennen und zu über- nehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersaß der gehobenen Nußungen zu fordern ve- rehtigt, sondern sich lediglih mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden sein wird, zu be- gnügen verbunden sein soll.

Verlin, den 20. Juni 1887.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 49.

m1IC [11619] Bekauntmachung.

Auf Antrag der geseßlichen Crben des am 1. März d. J. verstorbenen Postagenten Karl August Busch- mann in Buttelstedt werden des leßteren Gläubiger hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen ihre Forderungen, welche sie an den Nachlaß des Ver- {torbenen haben, anher anzumelden.

Buttstädt, den 23. Juni 1887.

Großherzoglich S. Amtsgericht. Haener!t.

s UÁusgebot wird auf Arntraz der im Inland wohnenden, in den Akten benannten gesetzlichen Erben (Seitenverwandten vierten Grades) der verstorbenen Margaretha Ruths zu Bessungen, vertreten durch Kaufwann C. F. Nohl zu Bessungen, hiermit erlassen, mit Aufforderung an alle gleich nahe oder nähere Verwandte der genannten Erblasserin, spätestens im Termin Freitag, 14. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, Erbscha*tsantretung dahier zu erklären und die Erb- rechte anzumelden bei Meidung anzunehmender Erb- \haftsaus\chlagung. Gr. hes. Amtsgeriht Darnistadt L.

F, [1615] Bekanntmachung.

In dem von dem Stellmacher Alexander Hoerter am 16. April 1887 errichteten und am 31. Mai 1887 publicirten Testamente hat derselbe

: seinen Neffen Joseph Hoerter zum Miterben eingeseßt.

Da dessen Aufentbalt unbekannt ist, wird dies hermit sfentlih bekannt gemacht.

Berlin, den 17. Juni 18537.

Königliches Amtsgerichts 1. Abtheilung 61.

[15513] VBekanntniachung.

In dem von dem Privatier Moriß Schragow am 9c, Dezember 1866 errichteten und am 30. April 337 publizirten Testament ist eine Bestimmung zu Gunsten des Socius des Erblassers, Kaufmanns Moritz Meynthal, getroffen.

Da dessen Aufenthalt unbetannt ist, wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Berliüu, den 11. Juni 1887.

Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 61.

[16534] Gr. Amtsgericht Villingen. Nr. 8277, Gr. Amtsgericht dahier hat heute be- \hlessen:

Johaun Michael Müller von Oberkirnach, seit 1851 an unbekannten Orten abwesend, wird für ver- {holen erklärt und wird dessen mutl;maßlihe Erbin Anna Christina Müller, Ehefrau des Uhrmachers Christian Maier, von Oberkirnach, z. Zt. in Brigah wohnhaft, gegen Sicherheitsleistung in den fürsorg- lichen Besiß des Vermögens des Johann Michael Müller eingewiefen.

Dies veröfentlicht : Villingen, den 22. Juni 18387. Deë Gerichtsschreiber Gr. Amisgerichts: Huber.

[165626] Jmm Namen des Königs! _ In der Johann Schulz und Bernhard Klein'schen Aufgebotésahe von Troop Nr. 27 bezw. Nr. 8 erkennt das Könialiche Amtsgericht zu Stuhm durch den Gerichts-Assessor Herrnberg für Recht: / 1) Alle Diejenigen, welche sich nicht gemeldet haben, werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf die im Grundbuche von Troop Blatt 27 bezw. Troop Blatt 8 in Abtheilung 111. Nr. 4 bezw. Nr. 12 e. eingetragene, angeblich getilgte Hypotheken- post von 15 Thaler 28 Sgr. Forderung des Rechts- anwalts Eck aus dem rechtskräftigen Mandate vom 8. Februar 18959 ausgeschlossen. 9) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. gez. Herrnberg. Verkündet am 20. Juni 1887. gez. von Studzienski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

Nedacteur: Riedel.

Berlin:

Verlag | der Expedition (S holz z). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Azistalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sieben Beilagen

(9118)

(einschließlich Börsen-Beilage).

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zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen

M 147

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 27. Juni

Staals-Anzeiger. S

Deutsches Reich.

Geseß, betreffend die Besteuerung des Branntweins. Vom 24. Funi 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt :

Erster Abschnitt. Verbrauchsabgabe.

1) Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe. E

Der im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft her- gestellte Branntwein unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweckd der steuerlichen Kontrole.

Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt- Jahresmenge, welche 4,5 1 reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölke- rung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleich- fommt, 0,50 M für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 46 für das Liter reinen Alkohols.

Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesates selbst follen alle drei Jahre einer Revision unterliegen.

Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nah dem Vorstehenden maßgebenden JFahesmenge außer Ansatz bleibt:

1) Branntwein, welcher ausgeführt wird,

2) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, cin- schließlich der Essigbhereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Pußt-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nah näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesiver sind gegen Uebernahme der Hosten berechtigt, die anitliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brenne- reien zu verlangen.

Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brennereien wird die JFahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesaze von 0,50 für das Liter reinen Älkohols herstellen dürfen, nah dem Durchschnitt der von ihnen in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 ein- shließliÞh gezaÿlten Stouerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer, bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge dex Hefebrennereien nur zur Hälfte, die der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansaß fommen. Den gemischten (Preßhese- und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Vemessung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbet:cäge verhältniß- mäßig angerechnet.

Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vor- handen waren, aber in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. Apr:l 1887 erst in der Herstellung begriffen waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Vetriebsanlagen vorgenommen haben, wird die Jahres- menge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesaße von 0,50 6 herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend bemessen.

Nach Ablauf von je drei Jahren wird für die einzelnen

bisher betheiligten Brennereien und sür die inzwischen ent- standenen landwirthschaftlichen (8. 41 1a) oder Materialsteuer entrichtenden Brennereien die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesaße herstellen dürfen, neu be- messen. Die Bemessung derselben erfolgt nah Maßgabe der in den lezten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesaße hergestellten Jahresmengen. Die inzwischen neu entstandenen Brennereien, sowi? diejenigen, welche während der leßten drei Jahre cinen regelmäßigen Betrieb niht gehabt haben, sind hierbei nah dem Umfange ihrer Betriebzanlagen und unter Berücksichtigung der landwirthschaftlihen Verhältnisse nach Anhörung zweier Savorstänbiaen der Brennerei - Berufs- enossenschast zu veranlagen. Für die Bemessung der von olchen Brennereien zum niedrigeren Abgabesaße herzustellenden Branntweinmenge wird dasjenige Verhältniß zu Grunde ge- legt, nah welchem die bisher bejtandenen Brennereien an der zum niedrigeren Abgadesaze herzustellenden Jahresmenge im Verhältniß zur Maischbottichsteuer betheiligt werden.

Landwirthschaftlihe Brennereien, welche nah dem 1. April 1887 in gewerbliche (8. 42 1 Abs. 1) umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesaße niht mehr herstellen.

Für diejenigen Getreidebrennereien, welhe nach dem 1. Oktober 1887 zur Hefebereitung übergehen, erfolgt die Bemessung der dem niedrigeren Abgabesaße unterliegenden Branntweinmenge nach den für die bestehenden Hefebrennereien geltenden Grundsäßen.

Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesate herzustellen.

9) Eintritt der Abgabepfliht und Person des Pflichtigen. D

Die Verbrauchsabgabe "ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus ver steuerlichen Kontrole in den freien Ver- kehr tritt. /

Zur Entrichtung der Abgabe ist Derjenige verpflichtet, welcher den Bcanntwein zur freien Verfügung erhält.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestelung gestundet werden, falls nichi E vorliegen, welhe den Eingang gefährdet erscheinen assen.

3) Neinigungszwang. 5, 4, Vom 1. Oktober 1889 ab darf der niht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte oder der Materialfieuer unt?r- worfene Branntwein, sofern er der Verbrauhsabgabe unter- liegt, nur in gereinigtem Zustande in den freien Verkehr gebracht werden.

Den Grad und die Art der Reinigung, sowie die etwa erforderlihen Beihülfen zur Durhsührung derselben bestimmt der Bundesrath.

Dem Reichstage sind diese Bestimmungen, sofern er ver: sammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zu- fammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu segen, soweit der Reichstag dies verlangt.

4) Schußbestimmungen.

a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von

alfoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein.

Ds

Jn den Brennereien sind naYH näherer Anordnung Der Steuerbehörde mit dem Destillirapparat ia fester Verbindung stehende Samumelgefäße aufzustellen, in welche der gesamnte gewonnene Branntwein geleitet wird, fowie alle fonstigen Ein- ihtungen zu tresfen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung geaen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet.

Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden Nöhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehn en, daß eine heimliche Ab- leitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen , Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlafsenden Gewalt er?olgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Ausstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprehen und find erfor- derlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu seßen.

O

In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Näume zur Ausstellung von Sammelgesäßen nicht oder nur mit unvechältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Steuer- behörde an Stelle der Sammelgefäße die Benußung eines zuU- verlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter siherndem amtlihen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillir- oyyarat flicßenden Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung

von Proben ermöglicht. 5

E , 5 Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen

Fällen die Ausstellung eines Meßapparats neben Beibehaltung

der Sammelgesäße anzuordnen. Sie ist befugt, die Piindest-

menge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend

festzusezen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu

stellen, wenn wegen einer in derielben vorgekommenen Defrau-

dation auf Strafe erkannt ist. _ 8

Solange den Anforderungen der Stzuerbehörde in Bezug auf die in den §8. 5 bis 7 vezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann d.e Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen. ;

Die Kosten für die erstmaline Anschaffung der Sammel: gefäße, der Meßapparate, der Uehberrohre und der Kunjî- \{chlösser trägt die Branntweinsteuergemeinschaft.

þ. Betriebsunterbrehung, Vershluß- und Gerätheverlezung. 1 O)

Wenn der O unterbrohen oder ein amt- liher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei- geräthe einschließlih der Sammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen cine heiwliche Adleitung oder Entnahme von Citopo balten Dämpfea, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu er- lassenden näheren Anordnungen alsbald nach erfolgter Wahr- nchmung, spätestens aber binnen 24 Stunden der Steuer- behörde anzuzeigen. e

Falls in Folge einer folhen Verleßung ein Zuganz zu dem Alkobo! geschaffen oder ein Ausströmen desselben herbei- geführt, oder die regelmäßige Thätigïeit des Meßapparats beeinflußt" wird, so kann die Steuerbehörde dic Einstellung des Betriebes anordnen und einen etwaigen Steuercausfall fFest- segen. Das Gieiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden Störung.

Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuer- interesses erforderlichen Maßnahmen binnen 24 Stunden nah erfolgter Anzeige an und nimmt nah Befinden eine Unter- suQung vor.

c. Weitere Kontrolirung des Brannt1oeins.

O

Der erzeugte t ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nah Menge und Stärke festzustellen und ver- bleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu gewerblichen 2c. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahl{ oder gestundet wird.

Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benußt wird, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkchols amtlich festgeseßt worden ist (88. 6 und 7), die nah Abfay l festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparats oder der amtlichen Festseßung er- mittelten Sollbestand zurück, ohne daß dex Brennereibesißzer der Steuerbehörde einen genügenden Grund Mee glaubhaft nahweisen kann, so hat er für die Fehlmenge den ihr ent- sprechenden Betrag der Verbrauhsabgabe zu erlegen. Der unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist von dem Sollbestand in Abrechuung zu bringen. :

Sofern eine weitere Ausbewahrung des unier steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins erforderlih wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme desselben in eine für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung dex

Steuerbehörde ausfchließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichen Mitverschluß stehende Privat- niederlage zu bewirken. Das Nähere hierüber bejiüimmkt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere au die Bedingungen und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume ge- reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung. unterworfen werden darf.

Für Brannt1oein, welther im fseien V zrbehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck des Genufses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des Bundesra?hs ein Sxlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden.

S 12

Bei der Ausfuhr von Æabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ift, kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols cine Wergiütung, der Verbrauchsabgabe von 0,50 4 gewöührt werden.

a, Vorschriften für kleine Brennerei?n. Q. 13

Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebs- jahre niht mehr als 1500 hl Bottichraumn bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden oder ledigli nichtmehlige Stosfe, mit Ausnahme von Vielajse, Rüben oder NRübensaft, verarbeiten, kann von der Landes- regierung unter Nachlaß der in den S. 5 bis 8, 10 und 11 angeordneten Betriebseinrihtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Ber- waltungsvorschriften die Verbrauczsabgabe von derjenigen Alëéoholmenge, welche während der erflärten Betricbszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorricßtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus dur die Steuerbehörde nah Anhörung des Brennereibesiße1s bindend festgeseßt wird.

Die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 finden alsdann fine Anwendung, vielmehr ijt die Berbrauchsabgabe von dem Brennereibesizer zu entrichten und muß die Zahlung, soweit nicht Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung des Branntweins bewirkt werden.

Die Landesregierungen können ausnahmswei}e den vor: stehend bezeichneten Brennereien die abgabesreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum Zweck späterer Aus- fuhr (8. 1 Abs. 4) oder zum Zwet späterer Ueberführung ut den freien Verkehr nah Vaßgabe der dieserhaib zu erla})jendeir Bestimmungen gestatten.

e, Besitwechsel. S 14.

Jeder Wechsel im Besiy einer Brennerei ist der Steuer- behörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besißübertragung auch Seitens des di1s- herigen Besißers \hriftlich anzuzeigen.

f. Haussuchungen. Q

Jn Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die die Verdbrauchsabgabe be- treffenden Bestimmungen dieses Gejebes stunden die Borschrisien des 8. 45 des ‘Beseyes, betreffend die Besteuerung des Brannt-

weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden 1868 (Vundes-

Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli Geseßbl. S. 384) entsprechende Anwendung.

1

5) Verjährung der Verbrauchsabgabe. S. 16.

Alle Forderungen und Nachforderungen an Vexbrauchs= abgabe, desaleichen die Ansprüche auf Ersay wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Abgabe verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der ZahlungSver- vflihtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. ‘Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gesälle werjährt in drei Jahren. 5 S

Auf das Negreßverhältniß des Ciaats gegen die Steuer- beamten finden diese Verjährungsfristen feine Anwendung.

6) Strafbestimnungen. a. Begriff der Verbrauchsat gaben-Defraudation. S. 17.

Wer: es unternimmt, die Verbrauhsabgabe vonr Brannt- wein zu binterzichen oder eine Vergütung der Verbrauchs- abgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht cder nur zu einen geringeren Vergütungssaze oder zix eine geringere Menge zu beanspruchen war, macht sih einer Defrazudatian. der Ver- brauhsabgabe schuldig. E : DO

Eine Defraudation der Berbrauch3abgabe: wird in2= besondere dann als voilbrachi angenomme2: e

1) wenn ohne den vovgefchriebenen, van der Steuer= behörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, Ur anderen Räumen oder unter Benußung von andere Defillir- geräthen, als den in denz genehmigten Betricdë plan ange= meldeten, Branntwein gebrannt wird 5 S

2) wenn für kleine Beennereien (3. 13) dur Berwattung3= vorschrift angeordnete Betxiebserklärungen nicht oder unrihig abgegeben werden, beziehungswe e wenn vorgefchricben1e Brennereiregistex nicht oder unrich“ig geführt werden; i

3) wenn alfoholhaltige Dämpfe, Luttex odex Branntwein unbefuaterweise abgeleitet oder entnommen werden;

4) wenn über den unter sceuerliher Kontrole stehenden Branntwein unbefugterweise verfügt wird;

5) wenn Branntwein, für welchen Befreiung von der Verbrau®sabgabe oder Bergütung derselben gewährt 30 0rden

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gestatteten Zwecken verwendei wird. Q. 19.

amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch An

ist (8. L Ab). 4 Ziffer 2 und §. 12), zu, anderen als den

Der Defraudation der PWerbrauch8abgabe wird gleichgeattet : 1) wenn Destillirge--üthe, welhe durch Anlegung cines

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