i Äm Le daa
E:
ordnungen der Steuerbehörde der Benußung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen werden ;
9) wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Geseßes oder der in Gemäß- heit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei- geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ift, unbesugterweise verleßt wird;
3) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet find, oder ein Meßapparat, welher unrichtig zeigt, wissentlih fort- benußt wird; i -
4) wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlih desselben eine Defraudation ver Verbrauchsabgabe verübt worden ist,
erwirbt oder in Umsay bringt. 5
Das Dasein der Defraudation der Verbrauchs8abgabe wird in den durch die 8. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoh in diesen Fällen festgestellt, daß eine De- fraudation der Verbrauchsabgabe nicht hat verübt werden fönnen, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah Maßgabe des 8. 26 statt.
b, Strafe der Verbrauchsabgaben-Defraudatiou. 20
Wer eine Defraudation der Verbrauhz3abgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungsweise des zur Ungebühr be- anspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag dr vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu Ungebdühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung be- nußt worden ist, nah derjenigen Menge reinen Alkohols be- rechnet, welche bei unausgeseßtem Betriebe während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern niht entweder eine größere Defraudation ermittelt, oder eine Benußzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder eine absicht- liche Störung des Meßapparats stattgefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der EntdeEung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer derselben oder eine größere Desraudation nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen dieses Absabhes gegen den Thäter und den Theilnehmer zusäßlih auf eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen.
2D
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Marë zu bestrafen.
c, Straferhöhung bei Verbrauchsabgaben-Defraudation im Nückfalle. 20
Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Ver- hrauchsabgabe nach vorhergegangener Bestrafung wird die im 8. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rüdfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren na fich. Dock fann, unbeschadet der Vorschrift des §. 21 Absaß 3, O rihterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
S. 24.
Die Straferhöhung wegen Rükfalls tritt ein, ohne Nück- sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strasthat drei Jahre verflossen find.
d. Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen den Neinigungszwang.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß 8. 4 des gegen- wärtigen Gesczes vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Reinigung des Branntweins werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
e. Ordnungsstrafen. S. 20.
Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe be- treffenden Bestimmungen dieses Geseßes, sowie die in Gemäß- heit derselben erlassenen und öffentlih oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschrifsten werden, sofern _nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mart geahndet.
26
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt:
1) wer einem zum Schuge der Verhrauchsabgabe ver- pflihteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer fsolhen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver- spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des O 300 des Strafgeseßbuchs vorliegt ;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rect- mäßigen Ausübung der zum Schuße der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §8. 115 oder 114 des Strafgeseß- buchs vorliegt.
f. Strafen für Brennereibesizer und Brennereileiter. 8. 28.
Der Besißer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein oder eine absihtlihe Störung des Meßapparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.
Werden in einex Brennerei aus besonderen Anlagen be- stehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von glkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats cermitteit, so verfällt der Brennereibesißer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (8. 19 Zier 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, ver- ebt, so trifft den Brennereibesißzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absähße 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des B daes verübt worden ist.
: 99,
Brennereibesitzer, welhe den Betrieb nit selbst leiten, fönnen die Uebertragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlihen Verantwortlichkeit auf cinen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrehtlihe Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidia- rischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesißers gemäß 8. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absäßze 1 bis 3 des 8. 28 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, deß die Zuwider- hondlung mit Willen oder Wissen des Brennereileiters verübt worden ist.
So!
Werden Brennereibesißer wegen Defraudation der Ver- brauHsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (8. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßza pavats verurtheilt, so ist ihnen zu unter: sagen, das Brennereigewerbe felbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihren Lea ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoh ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.
o. Cxrefkutivishe Maßregeln. S B
Unbeschadet der verwirkten Orduungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der die Ver- brauhsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesehes UnD der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor schriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exelutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, au, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lußsen. Die Einzichuag dex hierturch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von HZollgefällen und mit dem Borzugs- recht der leßteren.
h. Subsidiarishe Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen. S2
Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennerei- besißer, hasten hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchs8abgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen fowie für diejenigen Hausgenossen, weiche in der Lage sind, auf den Gerverbebetrieb Einfiuß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solcher- gestalt zu vertretenden Personen wegen Verleßung der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesczes und der in Gemäßheit verjelben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nah Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des. Gesezes vom 8. Juli 1868, fofern sie unterlassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zuwiderßandlung gegen diese Vorschriften abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestrasten Rerwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Geseßes vom 8. Juli 1868.
j, Zusammentreffen mehrerer jtrafbarer Handlungen.
O
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauch3abgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welhe nur mit Ordnungsstrase bedroht find, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungssirafe gegen denselben Thäter sowie gecen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesezt werden.
k. Umwandlung ver Geldstrafe in Freiheitsstrafe. S 4
Die Umwandlung dexr nicht beizutreibenden Geldstcafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §Z. 23 und 29 des Straf- gesezbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsslrafe ist jedoch bei einer Desraudation der Verbrauchsabgabe im wiederholten Nückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe beorohten Zuwider- handlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate Gefängniß.
1, S D
Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchs- abgabe verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhand- Un welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem cFahre.
Be Strafve«folgung auf Grund der Bestimmungen der S&W. 98 und 29 verjährt zugleih mit dem Eintritt der Vor- jährunç; gegen den eigentlihen Thäter.
m, Strafverfahren. , 36,
Jn: Betreff der Feststellung, Untersuhung und Entschei- dung der Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäß- heit derselben erlassenen Verwaitungsvorschriften, in Betreff der Strafmilverung und des Erlasses der Sirafe im Gnadeu- wege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sich das Vecfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- gesete bestimmt.
Q _
: Je DT, : j Die nach den Vorschriften dieses Geseges verwirkten Geld- strafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen 10orden ift.
98.
Jede von einer nach è 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvor- schriften einzuleitende Untersuhung und zu erlassende Straf- entscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls dur Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die VollstreEungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sih gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geseglihen Maßregeln leisten, welhe sich auf die
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bezichen. 7) Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe. o N
Der Reinertrag der Verbrauchs8abgabe is den einzelnen Bundesstaaten nah Maßgabe der matrikularmäßigen Vevölke- rung, mit welcher sie zum Gebiet der Branntweinsteuergemein- chaft gehören, zu überweisen.
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nah Maßgabe der R Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
Zweiter Abschnitt.
Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag z ur Verbrauch3abgabe.
1) Allgemeine Einführung des Gesezes vom 8. Juli 1868. S. 40.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteue- rung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 treten nit dem 1. Oktober 1887 für das gesammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinshast mit den in den 8&2. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gefeßes bezeihneten Aende- rungen und Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Krast, daß der Höchstbetrag der wegen Ucbertretung der Bestimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht ‘ibersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten be- stehenden Vorschriften wegen Gewälxung voy Vetriebserleich- terungen dürfen von der Landesregierung auh ferner in Geltung belassen und nah näherer Bestimmung des Bundes- raths au in anderen Staaten eingeführt werden.
2) Maishbottih- und Branntweinmaterialsteuer. E
I. Die Erhebung der MoifStottiGsteuer erfolgt nur noh
a. in den landwirthschaftlichen Brennereien, d. h. in den- jenigen ausschließliÞ Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, hei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in ciner oder mehreren den Brennereibesizern- gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschasten verfüttert werden und der erzeugte Dinger vollständig auf dem den Brennereibesizern gehörenden oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwend»t wird,
b. in denfenigen Brennereien, welche Melasse, Nüben oder Nübensaft verarbeiten.
T1. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 s für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede ÉEinmaishung. Bei der Steuerberehnung bleibt der über- N Naunminhalt, welcher 25 1 nicht erreicht, außer Betracht.
S1 landwicthschaftlihen Brennereien, welche nur während der Zeit vom %. Oktober bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer
a, wena an einem Tage durhschniitlih nicht mehr als 1050 1 Bottihraum bemaischt werden, nur zu sechs Z-ehnieln,
b. toenn an einem Tage durchschnittlich niht mehr als 1500 1 Bottichraum bemaisht werden, nur zu acht Zehnteln,
c. wenn an einem Tage durchschnittlih niht mehr als 5 bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Aklsat 1 festgeseßten Steuerbetrages erhoben.
Gelangen während eines Kalendernionats in einer der bezeihneten Brennereien mehr als 1050 beziehungsweise 1500 beziehungsweise 3000 1 Bottihraum durchschnittlich täglich zur Bemaishung, so wird für den betreffenden Kalendermonat der entsprechend höhere Steuersaßz erhoben.
Der Anspruch auf die Steuerbegünsligung geht nicht ver- loren, wenn in einer der bezeichneten Brennereien im Zwischen- betriebe nihtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
1III. An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten :
a, vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 0,39 M,
b. vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kern- obst und Beerenfrüchte aller Art 045 M,
c, vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 A6, i
d, vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige Wein- hese und Steinobst 0,85 s
IV. Für diejenigen landwirthschastlihen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1500 11 Bottich- raum bemaischen, sowie für diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche lediglih nihtmehlige Stoffe mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, kaun von derx Landes- regierung unter Nachlaß der nach der bestehenden Geseßgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Ver- waltungsvorschristen die Steuer von derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nah ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festgeseßt wird.
_V, Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Brennt- weinmaterialsteuer kann nah näherer Bestimmung des Bundes- raths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein bewilligt werden, weicher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Pub-, Heizungs-, Koch- oder Veleuhtungszweckden Verwen- dung findet.
E E Ae E E L L
3) Zushhlag zur Verbrauchsabgabe.
42.
I. Jn den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirthschaftlichen (8. 41Ia) gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen ver- arbeiten, findet, sofern sie nicht unter §. 411hþ fallen, die Er- hebung der Maischbottichsteuer niht mebr statt. Von dem in solchen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser er- hoben, welcher 0,20 M für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei folchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 1 Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des bisherigen Betriebes, nah näherer Bestim- mung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlags um 004 s. für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10000 1, jedoh nit über 20 000 1 Bottichxaunr, so beträgt diese Ermäßigung des Zu- E 0,02 /( Auf Vreßhefebrennereien findet diese Be- timmung keine Anwendung.
In gleicher Weise sind auf Antrag andere als gewerbliche Brennereien, welche niht Melasse, Rüben oder Rübensaft ver- arbeiten, Seitens der Landesregierung von der Erhebung der Maischbottih- oder Branntweinmaterialsteuer freizulassen. Insofern landwirthschastlihe Brennereien, welche Getreide ver- arbeiten, hiervon Gebrauch machen, wird
a, von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre nicht mehr als 100 hl reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,12 M,
b. von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 1 reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,14
für das Liter reinen Alkohols erhoben.
IT. Landwirthschaftlihe Brennereien, welche an cinem Tage mehr .als 1500 1 Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maischbottichsteuer, dem nach Nr. 1 Absay 1 von den gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
Von vem in landwirthschastlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als ‘10 000, jedoch niht über 20000 1 Bottichraum bemaischen, hergestellten Branntwein wird, soweit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zushlag, welche? 002 6 für das Liter reinen Alktohols beträgt, von dem in landwirthschaftlihen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20 000 1 Bottichraum bemaischen, Hergestellien derartigen Branntwein ein Zuschlag von 0,04 4 erhoben. Der Zuschlag ist nur für denjenigen Kalendermonat zu entrichten, in welchem eine 10 000 beziehungsweise 20 000 1 übersieigende Bemaishung stattgefunden hat.
ITI, Die in den 8.11 bis 39 des gegenwärtigen Geseßes hinsichili* der Verbrauhsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprehende Anwendung.
IV. Für die in Ziffer 1 bezeichneten Brennereien gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesehes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen :
a, die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefen- gefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b. Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit dex Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebs- plan bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c, die Brennfrijt kann von der Steuerbehörde dem wirk
die an anderen Tagen, in anderen Näumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark.
4) Shußtbestimmungen. 8. 43.
Die Verpflichtung des Brennereibesißers zur Einreichung eines Grundrisses der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (88. 6 und 43 des Gesezes vom 8. Zuli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in Ber- S stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden täume.
Dritter Abschnitt.
Zoll- und Uebergangsabgabe.
1) Zollbetrag. 8. 44.
Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum werden an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Geseßes ab 125 f für 100 kg erhoben, von allem übrigen Branntwein 180 6 für 100 kg.
92) Uebergangsabgabe.
45
Von dem aus dem ad Verkehr derjenigen The:le des deutschen Zollgebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemein- schaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Ueber- gangsabgahe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Geseßzes ab 96 6 für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nihtmehligen Stcffen hergestellten Trink- branntwein kommt jedoh diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erheburg.
Vierter Abschnitt.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8. 46.
Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft im freien Verkehr befindlich? Branntwein unterliegt E näherer Bestimmung des Bundes- raths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer voin 0,30 é für das Liter reinen Alkohols.
Von der Nacsteuer befreit bleibt:
1) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, ein- chließlih der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Puß-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecen ver- wendet wird;
9) Branntwein im Besiß von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausshänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 1; im Besiß von anderen Haushaltungs- vorständen - in Mengen von nicht mehr als 10 1 reinen Alkohols ;
3) Branntwein, welcher nahweislih gegen Erlegung des
Bollbetrages von 125 beziehungsweise 180 s für 100 kg
vom Auslande eingeführt worden ist. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. F. wird a, der Betrieb jeder Vreunerei mit Ausnahme der Hefe- brennereien auf drei Viertel des Umfanges desjenigen Be- triebes beschränki, welchen dieselbe in dem entsprehenden Zeit- raum des Vorjahres gehabt hat, unter sinngemäßer Anwendung
zu gewerblichen Zwecken einschließlih der Efssigbereitung ver- wendet wird (8. 1 des Geseßes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879, Reichs-Gesetbl. S. 259), auf 4803 # für das Hektoliter reinen Alkohols festgeseßt. Hesebrennereien unterliegen jedoch nur einer Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreidebrennereien einer folchen unt 175 Prozent des bisherigen Satzes.
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nah vorstehender Vorschrift beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide verarbeiten und an einem Tage durchfschnittlich niht mehr als 1050 1 Boitichraum bemaischen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, allen Brennereien, soweit abgeschlossene Verträge dazu Anlaß aeben, den Betrieb über das im Absay 5 unter a bezeichnete Maß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrage zu gestatten.
Die Bestimmungen des §8. 3 Absay 5 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt ist, veitergehende Erleichterungen eintreten zu laffen.
8. 47.
Die 88. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleih mit dem Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 in einem dexr nicht zur Branntweinsteuergemeinschast gehörenden Bundesstaaten nah erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staats in Kraft.
Die Gesammt-Jahresmenge, welche in cinem der Brannt- weinsteuergemeinshaft neu beitretendem Staat zu dem niedrigeren Abgabesatze (8. 1) hergestellt werden darf, wird auf 3 1 reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen lezten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des betreffenden Staats bemessen. Die Bestimmung der Jahresmenge, welche
von der, einzelnen Brennereien zu dem medrigeren Abgabesaze hergestellt werden darf, erfolgt unter ent- sprechender Anwendung des §. 2 durch dîe Landes-
behörden, denen die Erhebung und Verwaltung der im gegen- wärtizen Gesetz bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bez stimmungen sowie die Bestimmungen im §. 39 Abjah 1 können gegenüber einem der in die Branntweinsteuergemeinschaft neu eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert rverden.
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaats werden die biernah in Kraft tretenden Geseßesvorschristen durch Kaiserlihe Verordnung in Wirksamkeit gefeßt. Der Tag dee Inkraftsezung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesezes an die Stelle des 1. Oktober 1857.
8. 48.
Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzu- seßende Uebergangszeit alle im FJnteresse der Ausführung des gegenwärtigen Gefeges nothwendigen Erleichterungen ui1D Ausnahmebestimmungen anzuordnen.
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, Daß die im §. 47 Absay 1 vorbehaltene Zustimmung eines ntt zur Branntrweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaats nit zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechender Einführung diejes Gesetzes erforderlihen Uebergangsvestimmun- gen mit dem betreffenden Staat zu vereinbaren.
S. 49;
Die Einführung des gegenwärtigen Gefeßes in den Hohenzollernschen Landen erfolgt dur Kaiserliche Be welchex zugleih die näheren Bestimmungen zu thunlichsier Gleichstellung dieser Lande mit den benahbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben.
Irfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Aa 5 r rordnuUlig,
lichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d, die unbefugte Benußung von Maischgefäßen, welche Seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch geseßt worden sind, zum Einmaischen, fowie die Einmaishung oder Zubereitung
von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder | wein, welcher aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt oder
der Bestimmungen des §. 2 Absß : und beigedruckdtem Kaiserlichen Jnsiegel. b, die Maischbottichsteuer aus das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend die Steuervergütung für Brannt-
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1887. Q. S)
Wilhelm. von Boetticher.
Æ2CLEN Er
(a2,
Stedbri:fe und Untersuungs-Sachen.
Verkäufe, Verpachtungen, Berdingungen 2c.
Ca Lo O
Iwangsvollstreungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl,
Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren. . Kemmandit-Gesellschasten auf Aktien u. Aktien-Gesellch.
ffentlicher Anzeiger.
1
T heater- Anzeigen. Familien-Nachrichten.
O s. Berufs-Genossenschaften. i:
7, Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken. L Verschiedene Bekanntmachungen. 0;
l In der Börsen-Beilage.
2) Zwang3vollstreœungen, Wufgevote, Worladvungen u. dgl.
[16531] Verkündet am 9. Juni 1887. Sommer, Rfdxv., als Gerichtss@reiber. íIn der Otto Bennemann’shen Aufgebottsache F. 3/86 erfennt das Königliche Amtsgericht zu Bitte-feld durch den AmtêriŸter Rittler für Recht :
1) die im Grundbuche von Lorna Band 1 B[. 10 Abtheilung II1. Nr. 3 eingetragene Hypothekenpost von 400 Thlr. R
V D \ 184 C gelder aus dem Testament n oi is E und aus dem Erbvergleiche vom 24. April 1849, wird für erloiLen erklärt und die Nachfolger des Gottfried Moriz Krabs werden mit ihrea Ansprüchen an die Post ausgeschlofsen.
9) Die Kosten des Verfahrens werden dem An- tragsteller auferlegt.
Von Rechts Wegen.
[162] Bekannimachung.
Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Aint3gerichts, verkündet am 17, Mai 1887, ist das über die Dar- [chnspost des Friedrich Christian Krieg zu Königerode von 500 Thlrn. nebst fünf Prozent Zinsen Ab- theilung III. Nr. 5 des Grundbuchs von Braun- chwende Band Il, Seite 97 Artikel 29 — von wo je auf Band I. Artikel 18, Baro 11. Artikel 37, Band II] b. Artikel 91 fowie Artikel 116, Band IV. Artikel 13 und den neuen Band I. Artikel 2 sowie Artikel 8 und 34 desfelben Grundbuchs übertragen ist — gebildete Hypotheken-Dokument, bestehend aus
1) der Ausfertigung der Schuld- und Pfand- vershreibung nebst Jngrofsationsnote vom 31. März 1858 und 2) Hypothekenbuch8auszug von demselben Tage, für fraftlos erklärt. | Königliches Amtsgericht Wippra. Stüler.
[14947] _ Auf Antrag des Königl, Preuß. Eisenbahn-Fi2us sind durch Ausschlußurtheil vom 6. Mai 1837 die nachstehenden Hypothekenurkunden für kraftlos erklärt :
1) über 112 Ihlr. 10 Sgr. rüfständige Ka:fgelder aus dem Kaufgelderbelegungsprotokolle vom 11. März 1852 und der Schuld und Pfandverschreibang vom 30, Oktober 1352 für Friedrih Wilßelm Hlâser zu Siegen, besteßend aus den genannien Urkuaden, dem Necognition8attest vom 9. November 1852 und dem Hypothekenschein vom 25. Januar 1853, eingetragen im H-G. Burbach Vol. IV. Fol. 54. Rub, 1II. Nr. 6 Vol. VIII. Pol. 20 Rub. 1II. Nr. 1 Hb. Bd, VIIT. Bl. 8 Abth. T1I. Nr. 1, Bd, V. Vl. 28 Abth. T1]. Nr. 12 Gb. Burbach,
2) über 130 Thl. Darlehn für Johannes Heinrich Diehl sen. zu Wahlbah aus der Schuld und Pfand- vershreibung vom 1. Dezember 1840, eingetragen im Hb. Wahlbah Vol. I. Vol. 32 Rub. III. Nr. 3, auch Vol. III. Fol. 5 Rub. III. Nr. 1 und Band V. Bl. 29 Sb. Abth. I1I1. Nr. 6a, bestehend aus jener 1 und zwei Hypothekenscheinen vom 17. August
844,
3) über 91 Tblr. nämlich 50 Thlr. 23 Sgr. 8 Pf. Darlehn, 19 Thkc. 15 Sgr. zu Kapital erhobene méhr als zweijährige Zinsen,
20 Thlr, 21 Sgr. 4 Pf, Waarenforderung für Kaufmann Heinrih Diehl zu Wahlbach aus der Schuld und Pfandverschreibung vom 7. Februar 1844, eingetragen im H. B. Wahlbach Vol. I. Fol. 32 Rub. III. Nr. 4, Vol. III. Fol. 5 Rub. III. Nr, 2 und Band V. Blatt 29 Abth. Il. Nr. 6b, bestehend aus-der Obligation vom 7. Februar 1844 und zwei Hypothekenscheinen vom 17. August 1844,
4) über 300 Thlr. Darlehn aus der Schuld- verschreibung vom 9. März 1848 für Chefrau Adolf Schweitzer, Friederike, geb. Göbel, zu Straß-Gbers- bach und cedirt an den Kanzleirath Friedrich Göbel zu Siegen, cingetragen im H. B. Wah!bach Vol. IV. Pol. 33 Rub. 113. Nr. 1 G. B. Wahlbah Bd. VI. Bl. 45 Abth. 111. Nr. 2a, bestehend aus der Obligation vom 9. März 1848 und dem Hypotheken- hein vom 11, März 1848, :
5) über 256 Thlr., nämlich 200 Thlr. Darlehn und 56 Thlr. Waarenkauspreis für Kaufmann
Ludwig Diehl zu Wahlbach, eingetragen im H. B,
Wahlbach Vol. IV. fcl. 33 Rub, III. Nr. 2 G. B. | Wahlbac, Bd. VI. Bl, 45 Axkth. 11k. Nr. 2b, bes | stehend aus der Oblization vom 25. April 1854 und Recoanitionsattest und Hypothekenbuch8auszug vom | 28, Mai 1854, its
6) über 100 Thlr. Darlehn, eingetragen im H. B. Niederdresselndorf Vol. 11. Fol. 41 Rub, IIL. Nr. 2 aus der Urkunde rom 4. Juli 1843 für Bürger- meister Krombach zu Oberdresselndorf und dur cte vom 18. Oktober 1348 an den Shullehrer Daniel Schneider zu Niederdresselndorf abgetreten, bestehend aus der Obligation vom 4, Juli 1845, und dem Hypothekenschein vom 11. Juli 1343.
Königliches Amtsgericht zu Vurbach. F irx. [16532]
Durch Aus\{kußurtheil vom heutigen Tage ifi die über die Bd. 3 Bl. 289 Grundbuchs von Bcettrop Abth. 111. Nr. 2 füc Sanitäts-Rath Dr. Hötger Sebregondi weiland zu Dorsten eingetragene Hypothek von 200 Thlr. Darlehn gebildete Hypothekenurkunde für kraftlos erklä.
Bottrop, den 21. T=nr i587.
Königliches Amtsgericht.
[16536]
In Sachen betreffend das Aufgebot des über die im Grundbuche von Löhlbah Bhv. 1x. Art. 27 Abth. 111. Nr. 13 eingetragene Post von «#6 924,90 gebildeten Hypothekenbriefs vom 17./3. 1881 hat das unterzeihnete Gericht dur Urtheil vom 16./6. 1887 für Recht erkannt, daß der genannte Hypothekenbrief für kraftlos zu erklären fei.
Rosenthal, den 16. Inni 1887.
Königliches Amtsgericht. Stammler.
[16538] Vekanntinachung.
Durch Aus\{lußurtheil des Königlichen Atnts- gerihts I. Abtheilung 49 hier vom 15. Juni cr. ist die Police der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine Nr. 7956 über 500 6 für den
Scconde-Lieutenant Hans Baron von Stenglin vom
Großherzoglih Mecklenburgishen Grcnadier - Negi- ment Nr. 89 zu SÓwerin t. M. zu Eunstea feiner Scweiter für kraftlos erklärt.
VBexrlin, den 19, Juni 1887,
Thomas, Gerichtss{hr2iber
des Königlichen Amtsgerichts T. Abtk eilung 49.
Im Nauen des Königs!
Verkündet am 17. Juni 1387. Dr. Belzer, als Gerichts\creiber.
Auf den Antrag der Wittwe des Balthasar Klein, Slisabethe Katharine, geb. Feiibah, in St. Goars- hausen, vertreten dur Rechtsanwalt Dr. Gebeshus
| daselbsi, erLennt das K3nigliche Amtsgericht zu
St. Goarshausen durch den Amtsgerichtsrath De. Paclelinetti für Necht:
Daß vie Partial-Obligation des vormals Herzog- lich Nassauischen Anlehns votn 39. September 1€ü2 Litt. N. Nr. 4168 über 100 Gulde!: für fraftlos erfläri wid.
St. Goarshausen, den 17. Juni 1857.
Königliches Amtsgericht. IL. [16539] VBekanutmachung.
Dur Ausschlußurtheil des Königlichen Amtss gerihts I., Abtheilung 49, vom 15. Juni cr., ift das Sterbekassenbuch der neuen Berliner Sterbekasse Nr. 11816 vom 12. Februar 1855 für Frau Schiers, Antoinette Louise, geb. Karnitki, über 300 1, für kraftlos erklärt.
Veriin, den 19. Juni 1887.
i Thomas, Gerichtsschreiber, des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.
[16541] VBekauntinachung.
Der von dem Kaufmann Arthur Lehmann zu Berlin (Elisabeth-Ufer 11) acceptirte, von der Hand« lung Hermann & Bartrow auf ihn gezogene am 11. Juli 1886 fällig gewesene Wechjel vom 4. März 1886 über 230 #6 1\t durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts 1. hierselbst vom heutigen Tage für kraftlos crflärt.
Berlin, 18. Juni 1887. Trzebiatowski, Gerihteschreiber des Königlichen Amtsgerichts 1. Abtheilung 43. -
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