1930 / 114 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 May 1930 18:00:01 GMT) scan diff

c ; T T » L Antragsieller für den Zeitpunkt des

ie Bedingung, daß sich der s die Bedingung, daß 11ch Zwangsvollstreckung

Ablaufs der Zahlungsfrist der sofortigen gsvollstr 3 s AUh die Bedingung, den NUNer gens er halb der Zahlungsfrist in Teilbeträgen zu zahlen, a in E at fommen. Hervorzuheben ist, daß die Auswertung ste e d ‘aasteller insbesondere die Bedingung auferlegen ann, Kapital und Zinsen Sicherheit zu leisten. Die Sicherstellung kann in jeder na dem Ermessen der Auswertungsene geeigneten Weije gesehen, p B. durch Bestellung einer Hypothek oder Stell ines Bürgen. S F terun besonderer Bedeutung ist die Sicherstellung des Gläu- bigers, wenn es sih um die Bewilligung der Zahlungsfrist für Sur hypothekarisch nicht gesicherte Forderung handelt. olge o O erfordert es die Rückfsichtnahme auf den Gläubiger, der. E wertungsstelle die Weisung zu geben, daß sie die Zahlungsfrif gegen Sicherstellung bewilligt (Abs. 3). S E l Vat Was die Zinsfrage anlangt, so empfiehlt es sih, die ren wertungsstelle an die geseßlihen Zinsen 1 Abs. 1) zu binde (Abfî. 4). i A Werden die dem Antragsteller von der Aufwertungsstelle aur, erlegten Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die Vergünstigung Be ein. Den Eintritt der Bedingungen nachzuweisen, ist Sache des- jenigen, dem die Zahlungsfrist bewilligt worden ijt. Zu § 11. 7 5 S

Erfahrungsgemäß werden sih die Anträge auf La von Zahlungsfristen zunächst derart häufen, daß eine rec) O Erledigung dur die Aufivertungsstelle möglicherwel]e O S ge gestellt ist. Es ist daher zweckmäßig, der Aufwertungêste! e Be Befugnis zu geben, eine einstweilige Anordnung zu treffe S B der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Se D Me empfiehlt es sih, der Aufwertungsstelle die Befugnis e en, E Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstre an, Es unzulässig zu erklären (Abs. 1). Die einstweilige Anordnung En jeder Art sein, insbesondere auh dahin gehen, daß eine Ab-

aaszahlung zu leisten ist. i - Ip Die iMEbeiliae, Aa ocbniivs tritt mit dem Erlaß der end- gültigen Entscheidung außer Krast. Da sie also nur vorüber- gehende Bedeutung hat, andererseits sofort in Ua gttete too muß, wenn sie erlassen ist, ersheint es angebracht, Rechtsmktte gegen die vorläufige Anordnung auszuschließen (Abj. 2). BUR I E ——

Durch die Vorschrift, daß die Zahlungsfrist wie eine vom Gläubiger bewilligte Stundung wirkt, wird ausgesprochen, daß die Zahlungsfrist materielle Wirkung hat (Abs. 1). Diese Regelung lehnt sih an § 6 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454) an. Der Lauf der Kapitalszinsen wird durch die Zahlungs- rist niht berührt. Verzugszinsen können während der Zahlungs- Ei niht laufen. Der Abs. 2 stellt klar, daß die Hypothek und die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung nah Ablauf der Zahlungsfrist fällig wird, ohne daß es noch einer Kündi- gung bedarf.

Zu § 13.

Das Recht, die Zahlungsfrist zu beantragen, steht dem Eigen- tümer und dem persönlihen Schuldner gesondert zu. Um der Unbilligkeit vorzubeugen, die sih daraus ergeben kann, daß nah allgemeinen Vorschriften eine Wechselwirkung zwischen der dem Eigentümer und der dem persönlichen Schuldner bewilligten Zahlungsfrist nicht eintritt, empfiehlt es sih, umgekehrt wie in § 4 des Entwurfs, die Wechselwirkung ausdrücklich vorzuschreiben.

Zu § 14.

Durch die Vorschrift des § 25 des Aufwertungsgeseßes, wonach der Gläubigex die Zahlung des Aufwertungsbetrags bis lm i. Fanuar 1932 weder von dem Eigentümer noch von dem persön- lichen Schuldner verlangen kann, ist der Gläubiger nicht gehindert, sich im Klagewege einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Eigentümer und den persönlihen Schuldner zu verschaffen. Dem Gläubiger kann auch von dem Eigentümer oder dem Schuldner cine vollstreckbare Urkunde über den Anspruhch- uan worden sein. Troß der Bewilligung e E würden also der Eigentümer und der Schuldner die Gefahr laufen, einer Voll- streëung des Gläubigers ausgeseßt zu sein. Eigentümer und Schuldner hätten allerdings die Möglichkeit, nah § 775 Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung durch Vorlegung der Stundungsurkunde die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung herbei- zuführen. Um aber die Weiterungen, die sih hieraus für den Eigentümer und den Schuldner ergeben können, von vornherein auszuschließen, ist vorgeshrieben, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der bewilligten Zahlungsfrist unzulässig ist. Eine ähnliche Regelung enthielt § 4 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 8, Juni 1916 (RGBl. S. 454).

U S 1E

Dem Absayß 1 liegt der gleiche Gedanke zugrunde, wie dem § 5 des Entwurfs. Die Bewilligung der Zahlungsfrist bezieht \ih grundsäßlih nur auf die regelmäßige Fälligkeit, dagegen nicht auf die vorzeitige Fälligkeit, die für besondere Fälle in Geseten, Satßungen oder Verträgen vorgesehen ist. Wird aso beispielsweise die Hypothek wegen Verschlehterung des Grundstücks, bei unpünkt- liher Zinszahlung oder im Falle der Zwangsversteigerung fällig, so steht die Bewilligung der Zahlungsfrist dem Eintritt der vor- zeitigen Fälligkeit niht. entgegen (Abs. 1 Saß 1). Auch hier muß cine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, daß die vorzeitige Fälligkeit bei einer Rangänderung der Hypothek eintritt und diese Rangänderung durch das neue Gese 1 des Entwurfs) herbei- geführt oder zugelassen ist (Abs. 1 Saß 2).

Darüber hinaus erscheint es angezeigt, dem Gläubiger für die Zeit, während der die Zahlungsfrist läuft, einen Schuß gegen Benachteiligung durch unpünktliße Zahlung von Abschlags-, Tilgungs- oder Zinsbeträgen zu geben. Dies geschieht dur die Einführung einer geseßlichen Verfallklausel des Fnhalts, daß der Gläubiger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann, wenn der persönlihe Schuldner mit der Zahlung der Abschlags-, Tilgungs- oder Zinsbeträge länger als einen Monat im Verzug ist (Abs. 2 Sab 1). Jn Anbetracht der Tragweite dieser Bestimmung ist es zweckmäßig, vorzuschreiben, daß die Aufwertungsstelle einen Hinweis auf die geseßliche Verzugsfolge in die Entscheidung, dur R Zahlungsfrist bewilligt wird, aufnehmen soll (Abs. 2 Say 2).

„Nachsicht wird zu üben sein, wenn der Eigentümer oder der perjonliche Schuldner den Gläubiger befriedigt, bevor die außer- ordentliche Kündigung ausgesprochen ist. Deshalb soll die außer- ordentliche Kündigung des Gläubigers in diesem Falle unzulässig sein (Abs. 3 Say 1). Auch wird zugunsten des Eigentümers oder des persöónlihen Schuldners der Umstand zu berüdcksichtigen sein, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit gegeben ist und der Eigentümer oder der perfsönlihe Schuldner die Aufrechnung unverzüglich erklärt (Abs. 3 Sab 2). Die Fassung der Vorschriften des Abs 3 lehnt sih an. § 554 Abs. 1 Say 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs an.

Besteht ein Streit über die Frage, ob die Vorausseßungen der Verfallklausel eingetreten sind, Wo entscheidet darüber das Prozeßgeriht. Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, so ergeht, wie durch Abs. 4 flargestellt ist, die Ent- scheidung des Gerichts gegebenenfalls dahin, daß die Zahlungs- frist außer Kraft tritt. f

Zu § 16.

Der § 16 wiederholt, um Zweifel auszuschließen, die Vorschrift des § 30 des Aufwertungsgeseßes, die dem Eigentümec eines der Zivangswirtschaft unterliegenden Grundstücks unter gewissen Vor- a1:sseßungen einen Vollstreckungsshubß gewährt.

IV. Verfahren vor der Aufwertungsstelle. : = 7: Bu 8 17—27. Die Vorschläge für die Gestaltun des Verfahrens vor der Aufwertungsstelle entsprehen im wesentlihen den gegenwärtig

geltenden Verfahrensvorschritfen des Aufwertungsgeseßes und der Durhführungsverordnung zum Aufwertungsge]|es vom 29. No- vember 1925 (RGBl. 1 S. 392). Es finden also grundsäßlih die Vorschriften des Reichsgeseßes über die Angelegenheiten der srei- willigen Gerichtsbarkeit sinn E N oweit niht eine Sonderregelung vorgesehen ist. Die Sondervorschriften des Auf- wertungsgeseßes und der Durhführungsverordnung, die hier von Bedeutung sind, übernimmt der Entwurf im vollen ortlaut, sofern niht ein besonderer Hinweis ausreichend erscheint. Ab- gesehen von der einen Neuerung, die eine pee lihe Ab- weihung von dem bisherigen Seen darstellt (F 26 Abs. 3), werden nur einige geringfügige Aenderungen vor- geshlagen, um die Vorschriften der den Aufwertungsstellen über- tragenen neuen Aufgabe anzupassen S

Der § 17 behandelt die jahliche Zuständigkeit der Auf- Nach Ziffer 1 soll die Aufwertungsstelle für die

ctungsstelle. | Wercung Bewilligung der Zahlungsfrist

Entscheidung über den Antrag auf B ( O eglid zuständig sein, i sih das Verfahren der frei- willigen Gerichtsbarkeit hierfür bejonders eignet. Es erscheint au zweckmäßig, der Aufwertungsstelle die Entscheidung über die Vorfrage zu ubertragen, ob eine ordentlihe Kündigung des Gläu- bigers E SF& 2, 3 des Entwurfs vorliegt. L

Der § 18 regelt die örtlihe Zuständigkeit der Au wertungs- stelle in enger Ruilikerans an Artikel 118 der Durhführungs- verordnung vom 29. November 1925.

Der § 19 stimmt sahlich mit § 73 des Aufwertungsgeseßes überein. Nah § 73 Abs. 1 kann die Reichsregierung mit Zu- stimmung des Reichsrats die Bestimmungen treffen, die sie zum Zwecke der Anpassung des Verfahrens an die besonderen Bedürf- nisse des Aufwertungsverfahrens für nötig erachtet. Es empfiehlt sih, eine entsprechende Ermächtigung der Reichsregierung au hier vorzusehen.

Der § 20 Abs. 1 und 2 entspricht dem Artikel 120 Say 1 und 2 der Durhführungsverordnung vom 29. November 1925, durch den zur Beschleunigung des Verfahrens Zustellungserleihterungen für den n vorgesehen werden, daß cin Beteiligter im Ausland wohnt.

er § 21 lehnt sich an Artikel 121 der Durhführungsverord- nung vom 29. November 1925 an. Der § 22 entspriht dem Ar- tikel 122, der § 23 Saß 1 dem Artikel 123 der gleihen Verordnung. Jn § 23 Say 2 ist die einstweilige Anordnung 11) von der Begründungspfliht ausgenommen, :

In § 24 Abs. 1 und 2 ist der Rechtszug ebenso geregelt wie in § 74 des Aufwertungsgeseßes. Der § 25 Ubernimmt hinsichtlich der Förmlichkeiten des Rechtszuges die Vorschriften des Ar- tifel 124 der Durhführungsverordnung vom 29. November 1925.

Jn § 26 stimmen die ersten beiden Absäße mit den Vor- schriften des § 75 Sab 1 und 2 Halbs. 1 des Aufwertungsgeseßves überein. - Eine Neuerung ist in § 26 Abs. 3 vorgeschlagen. ie Aufwertungsstelle entscheidet in dem Zahlungsfristverfahren dar- über, ob dem Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist statt- zugeben ist oder ob er abzulehnen ist. Jn beiden Fällen müßte fich der Gläubiger, wenn er genötigt ist, den Pru im Wege der Zivangsvollstreckung diriztiedel einen Schuldtitel vor den ordentlichen Gerichten beschaffen. Es müßte also, obwohl schon eine gerichtlihe Behörde mit der Prüfung des Anspruchs rae war, wegen desselben Anspruchs noch einmal das ordentliche Gericht angegangen werden, obwohl unter den Parteien über Grund und Höhe des Anspruchs in den meisten Fällen kein Streit herrschen wird. Aus Gründen der Beschleunigung und der Prane - ersparnis empfiehlt es sih daher, das Verfahren vor der Auf- wertungsstelle so zu aaten daß der Gläubiger in den Fällen, in denen Grund und Betrag seines Anspruchs unstreitig ist einen Vollstreckungstitel erlangen kann. Das geschieht in § 26 Abs. 3. Der § 27 sieht in Anlehnung an § 76 des Aufwertungsgeseßes eine Ermäthtigung der Reichsregierung vor, die Kostenfrage zu regeln. Soweit die Reichsregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, soll die Landesjustizverwaltung ermächtigt sein, die Kostenvorschriften zu r ien Der § 27 Saß 2 entspricht dem § 76 Abs. 1 Halbs. 2 des Aufwertungsgeseves.

V. Entlastung der Grundbüchen. i Zu § 28.

Würden alle Aenderungen, die in den Bedingungen der SUETO Gy der Verzinsung, der Fälligkeit und der ahlungsfrist auf Grund der Neuregelung eintreten, in das Grundbuch einzutragen sein, so würde für die Grundbuchämter eine erhebliche Arbeit verursaht, und die Grundbücher, deren Bereinigung erstrebt wird, würden mit vielen neuen Eintragungen überlastet werden. Der Verkehrssicherheit geschieht Genüge, wenn die vertraglichen Aenderungen in den Bedingungen der Hypothek, soweit eine Eintragungspf iht besteht, ein etragen werden. Da- gegen können diejenigen Aenderungen von der Eintragunpspflicht LeUEEt werden, die kraft Geseves eintreten und durch das Gesey allgemein bekannt werden. Zu den leßteren gehören die geseß- lihen Zinsen, die grie gen Fälligkeitsbedingungen und die Zahlungsfrist (Abs. 1). Der Ersparung von eueintragungen dient auch Abs. 2. Zur Vereinfahung der Grundbucheintragungen ist unter der Geltung des Aufwertungsgesebes bei der Eintragung der Aufwertung A nsio der Fälli keit oder Verzinsung des Aufwertungsbetrags häufig auf die Vorschriften des Aufwertungs- gelees Bezug genommen. Diese Uran würden dem Wort- laut nah E LIES sobald die Vorschriften des Entwurfs in Kraft treten. Die Eintragungen sind aber stets so zu ver- stehen, daß auch auf etwaige Aenderungen des Geseßes Bezug

genommen werden soll. Dies wird durch Abs. 2 klargestellt.

VI. Zwischenzins bei vorzeitiger Zahlung. i Zu § 29.

Nach Artikel 21 der Durhführungsverordnung vom 29. No- vember 1925 kann sich der Eigentümer oder der Schuldner, wenn sie den Aufwertungsbetrag vor Eintritt der geseßlichen oder ver- traglihen Fälligkeit zurückzahlen, einen Zwischenzins abziehen. Der Berechnung des Zwischenzinses liegt na der Verordnun vom 20. Januar 1927 (RGBVl. 1 S. 49) zur Zeit ein Zinsfu von 7 vH zugrunde. Gemäß Artikel 22 der Durchfü rungs- verordnung wird der Zwischenzins auch im Konkursverfahren und im HZwangsversteigerungsverfahren berücksihtigt. Für die Auf- rehterhaltung dieser Regelung E vom 1: Fanuar 1932 an kein Bedürfnis mehr. Es wird daher vorgeschlagen, die Artikel 21 und 22 der Durhführungsverordnung mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1932 außer Kraft zu seßen. Der Abs. 2 enthält eine Ueber- gangsregelung.

2 A D A Grundschulden, Shiffs- und Bahnpfandrechte. ; Zu § 30. ,__ Bei den Grundschulden, den Schiffs- und Bahnpfandrechten sind, Îvas die Rückzahlung der fälligen Aufwertungsbeträge an- langt, die gleichen Schwierigkeiten zu erwarten, wie bei den Hypotheken. - Es empfiehlt sich, diese Rechte, die im Aufwertungs- geseß den Hypotheken gleichgestellt {ind (val. 88 31, 32 Auf- Ein Boeheleil auch hier ebenso wie die Hypotheken zu behandeln. Ein Bedürfnis, die Rentenshulden und Reallasten, für die die Rückzahlungs- und Verzinsungsvorschriften der §8 25 f 28 ff. des Aufwertungsgeseßes nicht gegolten haben, in“ die tegelung einzubeziehen, liegt nicht vor.

S Ait l

Schlußvorschhriften. U 98 31288

„_ Der § 31 trifft eine Sonderregelung für den Fall, daß Grund- bücher noh nit als angelegt ‘gelten. Der § 832 behandelt die Virksamkeit gerichtlicher Entschei- dungen, die der Neuregelung niht Rehnung tragen. Da solche Entscheidungen kein eia für die Durchführung der neuen geseßlichen ibe En ein dürfen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, daß gerihtlihe Entscheidungen der Anwendung des Geseßves nicht

Reíchs- und Staatsanzeiger Nr. 114 vom 17, Mai 1930. S, 4,

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entgegenstehen (Abs. 1), Anders liegt es, wenn die Auf stelle eine Entscheidung auf Grund der §8 26, 27 des Aufwer 4 geseßes erlassen hat. Jn § 26 handelt es sich um die Anord von Teilzahlungen, in § 27 um die i daß der E tümer oder der persönliche Schuldner den Auf gew vorzeitig zu leisten hat. Liegt eine Entscheidung in dem ej oder dem anderen Fall vor, so ist eine Jnteressenabwä une A bag auf die Rückzahlung des Auswertungs8betrags bereits ai und keine Veranlassung einer nochmaligen Ents eidung der wertungsstelle gegeben. Es wird daher vor eschlagen L ordnungen auf Grund der §8§ 26 und 27 des Au wertungsges unberührt zu n. i : ehe Der § 33 behandelt die Durhführung, der § 34 das

treten des Geseßes. Önkrajs

Deutscher Reichstag.

164. Sihung vom 15. Mai 1930. NachGtragz.

Die Reden, die der Reichsjustizminister Dr. Bredt j Laufe der Beratung des Geseßentwurfs, die kleine Justizresny betreffend, und der Reichsfinanzminister Dr. Moldenhau zu dem Geseßentwurf über die Ermächtigung zu steuerlidy Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kredi versorgung der deutschen Wirtschaft gehalten haben, lauten n den vorliegenden Stenogrammen, wie folgt:

Die Rede des Reichsjustizministers Dr. Bredt:

Meine Damen und Herren! Jh habe bisher nicht den (jy, druck gewonnen, als ob der vorliegende Geseßentwurf in tit hohen Hause eine besonders freundlihe Aufnahme gefunden hit, (Zurufe rehts: Sehr richtig!) Die Herren von links und jy Herren von rets haben ihn a limine abgelehnt. Bei dem Y, treter des Zentrums war die Tonart schon bedeutend freundlij, und das gibt mir den Mut, hier noch einmal zu dem “est entwurf zu reden. |

Von verschiedenen Seiten sind Bedenken geäußert word; es sind auch verschiedene große Grundsäße zur Sprache gebr worden. Herr Dr. Hanemann sagte: „Eine gute Zivilreht pflege \ ist immer noch eines der Fundamente des Staates.“ Fz ist gewiß der Standpunkt der Reichsregierung und muß seh verständlih der Standpunkt jeder Reichsregierung sein. Ey lange sind Bestrebungen im Gange, eine große Reform des gay Gerichtsverfassungswesens in die Wege zu leiten. Es ist bedauerlich, daß heute unsere Gesezgebung überhaupt mehr j mehr auf den Weg der kleinen Teilreformen geraten ist und dj manche großen Dinge zurücktreten müssen. Fn diesem Fill handelt es sich um eine besondere Frage, die mit dem L hältnis zwischen Reih und Ländern zusammenhängt, F Arbeitsteilung ist doh die, daß das Reich die großen Grundst schafft, daß das Reich gewissermaßen für den Aufbau einer gui Gerichtspflege im ganzen Reichsgebiet haftet, daß aber die Ling die Gerichtsbarkeit, die Rechtspflege, abgesehen vom Reichsgerih durchzuführen und auch die Kosten dafür zu tragen haben. Au kann wohl sagen: der vorliegende Geseßentwurf versucht eint gewissen Ausgleich der beiden nteressen, die sih hier gegenübt stehen; er versuht im JFnteresse des Reichs die Aufrechterhaltg einer möglichst guten Rechtspflege, und im Futeresse der Ln will er erreihen, daß nicht mehr Ausgaben gemacht werden, sie unbedingt notwendig sind. Es hat ja aus finanziellen Gründ hon manches zurücktreten müssen. Vorhin war die Rede b der Frage der Beseßung der Oberlandesgerichtssenate mit Richtern, deren Erledigung auch hat zurückgestellt werden nüsst

Herr Dr. Marum hat sehr richtig ausgeführt, daß der U sprung dieses ganzen Geseßentwurfs überhaupt nicht in dau Reichsjustizministerium zu suchen ist, sondern bei den Ländet insbesondere bei Preußen. Aus den Drucksachen ist ja wohl a ersihtlih, daß die wesentlihsten Bestimmungen erst im Reid rat in den Geseßentwurf eingefügt worden sind. Die Reih regierung, der ih damals noch niht angehörte, hat beschlos nicht eine Doppelvorlage zu machen, sondern die Vorlage in d Fassung, die sie durxh den Reichsrat erhalten hat, ohne weitt! an dieses hohe Haus gelangen zu lassen. Fn manchen Pull hat sih eben eine verschiedenartige Beurteilung ergeben. Es hüt bei der sogenannten Halbierung der Amtsgerichte auf der int Seite, daß dadurch die Rechtspflege ershwert wird. Auf d anderen Seite muß aber doch auch darauf hingewiesen wett daß gerade dur diese Halbierung der Amtsgerichte in mand fleinen Orten wenigstens überhaupt noch eine Gerichtsstätte t halten werden kann, während andernfalls Preußen vermilli} dazu übergehen müßte, manche kleinen Amtsgerichte einzuzitht womit die Gemeinden .noch viel weniger einverstanden |! würden. | /

Der shwierigste Punkt des Geseßentwurfs ist zweifellos Herabseßung der Anwaltsgebühren in Armensachen. Dieser Pu ist in der Regierungsvorlage nicht enthalten gewesen, sondert im Reichsrat, und zwar mit Einmütigkeit, eingeseßt worde Auqh er hat soeben eine verschiedene Beurteilung erfahren. Én! kann man aber ohne weiteres aussprehen: irgendeine Feind|t!! keit gegen den Anwaltstand hat auf keiner Seite vorgeherrs{cht.

Von der Notwendigkeit, einen guten Anwaltstand und die Antwvaltstand auch lebens- und existenzfähig zu erhalten, ist 8 jeder überzeugt; daran kann ein Zweifel in keiner Weise fommen. Es handelt sih ja auch nur um die finanzielle F! Mit Recht ist hervorgehoben worden, daß die Neuerung, die 18 wieder beseitigt werden soll, erst ein Fahr alt ist. Aber in die? Jahre haben sich die Wirkungen dieser Neuerung in viel well

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenbutl

Verantwortlih für den Angzeigenteil: Rechnungsdirektor Me ngering in Berlin.

Verlag. der Geschäftsstelle (Men gerin g) in Berlin.

Druck der Prenbisgen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaf erlin, Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen : (einschließl. Börsenbeilage e drei Ber alhandelpregisierbailagt

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Erste Beilage

¡ Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

r. 114. (Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

verem Maße herausgestellt, als man angenommen hatte, l iber dem Vorvorjahre hat im Vorjahre die Steigerung der chen der Länder fUr Anwaltsgebühren in Armensachen fol- 1 Umfang angenommen: în Preußen von 10,6 auf 19,5 Mil- b Reichsmark also eine Erhöhung um beinahe das lte (hört, hört!), in Bayern von 160 000 auf 1,8 Millionen ¿mark, in Sachsen von 1,57 auf 2,088 Millionen Reihmark. t allen Ländern ist also eine Verdoppelung der Ausgaben , Anwaltsgebühren in Armensachen eingetreten. Zch will oh hinzufügen, daß im kleinen Mecklenburg-Streliß diese e von 20 000 auf 43 000 Reichsmark gestiegen ist. Das sind hen, die zu Buche shlagen. Jn Preußen weist der Etat jem Jahr ein Defizit von etwas über 100 Millionen Reichs- auf; dabei sind 20 Millionen Kosten für Antwaltsgebühren rmensachen, die der Staat zahlen muß, immerhin von Be- g. Es ist das keine Summe, über die man so ohne weiteres ggehen kann; dafür ist die Finanzlage in den Ländern heute 1 sehr angespannt.

f; mag rihtig sein, daß diese Steigerung der Antvalts- en in Armensachen niht nur auf die Erhöhung der Tarife fzuführen ist, sondern daß überhaupt die Vermehrung der nprozesse {huld daran ist. (Zuruf: Die wirtschaftliche Lage!) ¿ wird beides zusammentreffen: einmal wird die wirtshaft-

(age dazu zwingen, sehr viel Prozesse im Armenreht zu’

,, wo es früher niht der Fall war (sehr richtig!); es ist aber ¡weifelhaft, ob die Gewährung des Armenrehtes heute nicht ¡ht an etwas leihtere Bedingungen geknüpft wird, als das : der Fall war. (Zustimmung.) Wir können es doch ruhig ichen daß große Teile der Bevölkerung heute in den An- hungen an alles, was Wohlfahrtspflege, Stipendien, Honorar- ,, irgendwelhe Staatsleistungen angeht, sehr viel weiter- als früher (erneute Zustimmung) und wie einmal von einer niht heute gesagt wurde, wenn die Kommunen mit je Armenzeugnisse haften müßten, die sie in diesen Fällen len, so würde vielleiht die Summe nicht so groß sein. 1fte Zustimmung in der Mitte. Zurufe links.) s sind alles Fragen, über- die man niht mit einer leichten bewegung hinweggehen kann, und ob der Entwurf in diesem großen Beifall findet oder nicht: das Problem, das in dem uf angeshnitten worden ist, bedarf zweifellos einer genauen iung. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Wenn wir in der Justizpflege mit den Ländern zusammenarbeiten jisammenarbeiten müssen, haben die Länder zum mindesten jute Recht, in einer Ausshußverhandlung ihren Standpunkt il vertreten zu können. Jh möchte daher dringend bitten, 0s hohe Haus sich bereit findet, den Geseßentwurf wenigstens j Ausschuß zu überweisen, damit eine genaue Beratung und lußsassung stattfinden kann.

Die Rede des Reichsfinanzministers Dr. Moldenhauer :

Meine Damen und Herren! Die Vorlage soll ein Mittel sein, tapitalmangel in Deutschland abzuhelfen, auf den ih neulih ine der Ursachen der heutigen {weren Depression unserer haft hingewiesen habe. Sie soll kreditfördernd wirken und der Wirtschaft in allen ihren Schichten zugute kommen.

un hat der Herr Abgeordnete Keil eben bemängelt, daß wir ih eine Ermächtigung verlangen. (Abgeordneter Keil: Nicht h!) Er hätte lieber gesehen, wir hätten die einzelnen Vor- dem Reichstag bereits zugeleitet. Wir sind in der Weise, ! Entwurf vorsieht, vorgegangen, weil es sich hier um eine Reihe einzelner Maßnahmen handelt, bei denen man heute nht siher überbliden kann, wann man sie einseßen soll, ti denen nötig ist, die Entwicklung der Finanzen und der haft überhaupt zu ‘verfolgen, um im entscheidenden Moment sen Maßnahmen einzusezen. Wenn man aber erst in einem ! Augenblick die Geseyge an den Reichstag heranbringen [|' würde das eine starke Ershwerung bedeuten. Uns kam uf an, daß der Reichstag die Tendenz billigt, die wir fn, Dieser Tendenz wird, glaube ih, auf keiner Seite sauses ernstlih widersprohen. Wenn diese Tendenz ge- vird, dann wollen wir im Einzelfall die in der Richtung Undenz liegenden Vorlagen auf dem erleichterten Wege ingen, daß wir nur die Zustimmung des Reichsrats und des Steuerausschusses verlangen. Das ist eine praktische hie, die die Durchführung erleichtern soll. Dadurch wird hstag in keiner Weise ausgeschaltet. (Abgeordneter Keil: nte man ja dann bei allen Geseßen so machen!) Immer nun es nicht so leiht machen. Dieser shöne Entwurf hatte 1 bereits die Billigung der alten Regierung, in der die "1, der der Herr Kollege Keil angehört, vertreten war. D niht, weshalb Herr Keil nun plößlich so große

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ft die Sachen liegen noch viel hübscher. Der Herr Kollege Nt den Entwurf im wesentlichen wegen des Vorschlags an- % die Ermächtigung zur Aufhebung der Kapitalertrag- iu geben. Er hat viele nah seiner Veberzeugung triftige L sür seine Auffassung angeführt. Um sich nun glei n Einwand zu schüßen, den er fürchtete, hat er gesagt: e nicht, daß das {hon im Dezemberprogramm der alten g gestanden habe, denn damals war nur an die Neu- B festverzinslicher Werte gedacht. (Abgeordneter Keil: ÿt an eine Ermächtigung!) Herr Kollege Keil, ih habe gesagt, daß die alte Regierung diesem Ermächti- wurf zugestimmt hat, denn er ist doch von der alten "9 eingebraht wörden. Das ist Jhnen entgangen. E bei der Deutschen Volkspartei.) Als wir uns in der ‘gierung über diese Fragen unterhalten Haben, hat nicht

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jondern mehrmals ein früherer Arbeitsminister, der Jhrer E Ÿt fernsteht, immer wieder mit großer Energie darauf

"sen, wie unendlih wihtig es für die Belebung des Bau-

Berlin, Sonnabend, den 17. Mai

marktes sei, daß die Kapitalertragsteuer für die festverzinslihen Werte aufgehoben wird, und zwar sei es unbedingt notwendig diese Aufhebung auh auf die alten Emissionen auszudehnen. Ih möchte deshalb dem Herrn Kollegen Keil sehr ergebenst an- heimstellen, die Fülle seiner Argumente doch einmal in einem Meinungstausch mit seinem Kollegen Wissell zu klären. Dann werden wir uns im Ausshuß weiter über diese Dinge unterhalten.

Uns hat bei dieser Vorlage ganz besonders der Gedanke geleitet, auf diesem Wege auch Mittel für den Baumarkt bereit- zustellen, der heute darniederliegt. Ih glaube, dem sollte niemand widersprechen. Nur deshalb zu widersprechen, weil es sich um eine Ermächtigung handelt und nachher nur der Steueraus\{chuß beschließen soll, das ist do reihlich formal gedacht,

Wann wir von der Ermächtigung Gebrauch machen, wird davon abhängen, wann wir glauben, es finanziell tragen zu können, Daß wir noch eine gewisse Zeit lang die Entwicklung der Dinge beobachten müssen, liegt auf der Hand. Wir hoffen aber, noch im Rechnungsjahr 1930 von der Ermächtigung Ge- brauch machen zu können.

Der Herr Abgeordnete Keil hat dann auf die Herabseßung der Börsenumsaßsteuer hingewiesen. Auhh hier glauben wir, auf diese Weise die Möglichkeit zu haben, den Kapitalverkehr und damit den Verkehr zu fördern, ohne daß dadurch irgendeine Benachteiligung der Finanzen eintritt, denn durch die erhöhten Umsäße wird ja ein Ausgleich herbeigeführt.

: Dann handelt es sich aber noch um eine außerordentlich wichtige Frage. Es ist hier die Steuererleihterung für so- genannte Fnvestmentgesellschaften vorgesehen. Das sind Gesell- schaften, deren Zweck in der Verwaltung, dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren der verschiedensten Art in ge- ringen Posten besteht. Wir finden derartige Gesellschaften zahl- reih im Ausland, in Amerika und in England. Diese Gesell- schaften sollen den kleinen Kapitalisten die Möglichkeit geben, ihre Anlagen besser zu verwerten; sie sollen dadurch zur Kapital- beshaffung für mittlere und kleinere Unternehmungen beitragen, denen es nun leichter wird, Aktien herauszugeben, die nun wieder über diese JFnvestmentgesellshaften eine Anlage finden können. Also dieser Vorschlag soll gerade den Kreditbedürfnissen der kleineren und mittleren Jndustrie dienen. Derartige Gesell- schaften haben wir bis heute in Deutschland nit, und zwar deshalb nicht, weil nach dem jeßigen Steuersystem die Steuer zweimal erhoben werden müßte und man derartige Einrichtungen sheut. Die Folge ist, daß derartige Gesellshaften im Ausland errichtet werden und dann nicht die Wirkung für uns in Deutsch- land haben, die wir von ihnen erwarten. Wir glauben also, daß, wenn solhe Einrichtungen nunmehr in Deutschland ent- stehen, gerade den Kreditbedürfnissen der mittleren und kleineren Industrie gedient wird.

Es ist uns bekannt, daß Mißbräuche mit solchen Gesellschaften vorgekommen sind, und es wird unsere Aufgabe sein, Be- stimmungen zu treffen, die von vornherein derartige Mißbräuche verhindern, die vor allen Dingen verhindern, daß diese Gesell- schaften für andere Zwecke oder etwa für Steuerhinterziehungen benußt werden.

Alles in allem handelt es sih, wie gesagt, um ein Ersuchen an den Reichstag, der Regierung eine Ermächtigung zu geben, Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs, zur Er- höhung des Kredits zu treffen, und ih glaube, in der gegen- wärtigen Zeit schwerer wirtschaftliher Depression sollte man diese Ermächtigung geben. Man sollte jedes Mittel anwenden, das geeignet ist, der Npt zu steuern. (Sehr gut! bei der Deutschen Volkspartei.)

165. Sitzung, 16. Mai 1930. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

Vizepräsident Esser eröffnet die Sizung um 3 Uhr.

Vor Eintritt in die Tagesordnung begründet Abg. Scchreck- Baden (Komm.) einen Antrag, der die Notlage der pfälzishen Weinbauern behandelt und von brutalen Ge- wwaltmaßnahmen der bayerischen Regierung gegen die Winzer spricht. Es wird verlangt, daß die bayerische Regie- rung ihre Maßnahmen aufhebe.

Gegen die Antragsteller verfällt der Antrag der Ah- lehnung.

Das Haus beginnt dann die pn Beratung des

Reichshaushaltsplans für 1930.

Beim Haushalt des Reichspräsidenten beantragt 7

Abg. Beutling (Komm.) Streihung der Bezüge, da es in der Feutigen Notzeit nicht zu verantworten sei, 180 000 RM für den Reichspräsidenten auszuwerfen. (Als der Redner von sham- losen Maßnahmen der Müller- gterung spricht, erhält er einen Ordnungsruf.) Die Lakaien der Republik sind an der Arbeit. Herr Hindenburg hat mit dem Artikel 48 der Reichsverfassung gedroht, wenn nicht der Young-Plan und das Finanzprogramm angenommen würden. So ist Herr Hindenburg der beste Ein- er des Young-Planes gewesen. (Vizepräsident Esser fordert en Redner auf, nicht in dieser Weise den Herrn I i Tre den in die Debatte zu ziehen.) Das Volk versteht niht, wie für den Mitt delte mel noch das Geld des Volkes verwendet würde. Die Mittel dafür müssen gestrichen werden.

Der Haushalt des Reichspräsidenten wird bewilligt.

Es folgt der Haushalt des Reichsmini- steriums, des Reichskanzlers und Reichs- kanzlei,

Abg. R a u ch (Bayr. Volksp.) befürwortet den Antrag seiner Partei, die vom Ausshuß bei dem Titel der Vertretung der Reichsregierung in München eingefügte Bemerkung N weg- fallend“ zu streihen. Es scheine fast, als wolle man am liebsten Bayern als „künftig wegfallend“ bezeichnen. Die Reihsvertretung in München p erhalten bleiben. *

Abg. Torgle r (Komm.) erklärt sich durchaus für die Auf- hebung der deutshen Gesandtschaft in Münthen, die ganz über- flüssig sei, da Bayern doch noch zum Reiche und nicht zum Ausland ehôre, mit dessen Gesandten in München man die deutsche Ge- sandtschaft dort begründe. Bei der Finanznot müsse man diese 50 000 Mark streichen.

Die Abstimmung wird vorläufig ausgeseßt.

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Es folgt“ der Haushalt des Reichsjustiz- M ms, über den Abg. Hergt (D. Nat.) be- richtet.

Jn Verbindung mit diesem Etat findet die erste Be- ratung des vón der Deutschen Volkspartei, den Demokraten und Sozialdemokraten gemeinsam eingebrahten Geseyz=- entwvurss zur Fortführung der Strafrechtsreform statt. (Ueberleitung der bisherigen Arbeiten des Strafrechts- ausschusses für den Fall einer Auflösung auf den neuen Reichstag und sofortige Vorwegnahme der Beschlüsse des Ausschusses über die Anerkennung mildecnder Umstände bei allen Straftaten.)

Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.): Eine Kontinuität in der Rechtspflege ist erwünscht, womit aber nicht gesagt sein soll, daß gerade dieser Minister lange im Amt bleiben möge. Er gehört der Wirtschaftspartei an, und wix wissen, was wir von dieser Partei zu erwarten haben. Die Reichsverfassung [{chübt das Privateigentum in sozialerer Weise für das Gemeinwohl als die preußishe Verfassung, wonach noch die altew Geseße von 1850 elten. Die Reichêverfassung sagt auch: „Eigentum verpflichtet !“. Das Reichsgeriht hat in einem Prozeß troy des Fluchtlinien- gesebes, das erst den Städten ermöglicht, im Jnteresse des Ge- meindewohls Fluchtlinien festzuseßen, das Privateigentum in einer Weise geshüßt, wie es niht anerkannt werden kann; der Sieger in diesem Prozeß hatte sein Grundstück für ganze 20000 Mark gekauft. Auch in bezug auf die Anstellung von Kommunal- beamten hat das Reichsgericht ein Urteil gefällt, das mit modernen Err iBen nicht vereinbar ist. Das Reihsgericht hat eine wahre Ehrfurcht vor alten Geseßen und Einrichtungen, der Minister sollte es aber daran

Ï erinnern, daß es auch den modernen Rechts- anschauungen zu folgen E «n einem Erbschaftsprozeß hat das Reichsgericht sogar ncch zwishen Ebenbürtigkeit und Uneben- bürtigkeit bei der Ehe eines Prinzen mit einer Amerikanerin uiteriGieden: Die Tatsache, daß Strafurteile später als falsch nachgeiviesen werden konnten, hat sih nie so häufig ereignet wie gerade in der leßten Zeit. Es ist eine Beugung des Rechts, wenn ein Angeklagter verurteilt wird, nur weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für seine Schuld sprah. Jn einem Fall, wo ein kranker Soldat ins Shimmbad befohlen wurde und ertrank, erklärte das Reichsgeriht: Befehl ist Befehl! ! Das ist eine Militarisierung der Rechtsprechung. Ein Ehemann wurde ver- urteilt, weil er seine Frau nur ermahnt, aber niht wirksam davon abgehalten habe, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen. Er erhielt wegen Teilnahme neun Monate Gefängnis. Der Ein- fluß der Laien auf die Rechtsprehung ist erheblih abgeshwächt worden, und auch das ist auf die Urteile des Reichsgerichts zurück=» zuführen. Soll etwa der Richter typisch werden, der einmal gesagt hat: „Die Schöffen möchte ih sehen, die mich überstimmen könnten!“? Jun vorigen Fahre hat der damalige Justizminister v. Guérard auf unsere Frage erklärt, daß die Offen- legung des Abstimmungsverhältnisses bei der Urteils- sprechung seinem Rechtsenmpfinden nicht entspreche. Vielleicht sagt uns der jeßige Minister Bredt, was seinem Rechts» empfinden entspricht. Die Kritik der Kommunisten an der Recht- \prehung in Hochverratsangelegenheiten müssen wir in hohem Maße teilen. Das Reichsgericht nimmt hon aus der Angehörig- keit zur Kommunistishen Partei den Verdacht des Hochverrats. Wir meinen, daß das Reichsgeriht die Kommunisten überhaupt

viel zu ernst nimmt, aber es muß dieser Justiz ein Ende gemacht werden, die die Hochverratssachen ganz hematish behandelt. Es ist ¿. B. eine offenbare Verfassungsverleßung, wenn das Reichsgericht erklärt, daß die Wiedergabe einer Rede des Abg. Thälmann nicht den Schuß des Jmmunitätsparagraphen genieße. Der preußische Minister Höpker Aschoff hat in einem Fall erklärt, daß die Recht- sprehung des Reichsgerichts mit dem natürlihen Empfinden des Volkes nicht in Einklang stehe. Verhandelt das Ministerium schon über eine allgemeine E Wenn etwa eine Amnestie gegeben werden soll, die die Fememörder befreit, aber nicht die Kommunisten, so müssen wir uns sehr überlegen, wie wir uns zur Amnestie stellen können. Die Tscherwonzenfälsher sind als politishe Verbrecher verurteilt worden, während sie nux gewöhn=- lihe Münzverbrecher waren, die sich Geld machen wollten. Die Begnadigungsangelegenheiten werden rein bürokratish behandelt, Mahraun hat in einer Denkschrift mitgeteilt, daß die Werber den Putschisten erklärt hätten, sie ständen unter dem Schuß der Gesete. Was ist mit dem Reichsanwalt Jörns geschehen, der die Mörder der Rosa Luxemburg unterstüßt hat? Das Reichsgericht ist 50 Fahre alt, in diesem Alter ist jeder der Verjüngung bedürftig. Das Reichsgericht sollte sih verjüngen dadur, daß es der neuen Zeit Rehnung trägt. Wir brauchen eine gründliche Justizreform. Wir wünschen dem' Reichsgericht und der Reichsanwaltschaft den eisernen Besen, mit dem sie die Klassenauffassung in der Recht- sprehung auskehren können. Meine Freunde werden unermüdlich daran avbeiten, um aus der Klassenjustiz eine Justiz zu machen, an der auch die Arbeiterschaft ihre Freude haben kann. (Beifall bei den Sozialdemokraten.)

Die Beratung wird hier unterbrochen; es werden die Abstimmungen über den Haushalt des Rei ch s3- kanzlers vorgenommen.

Die Anträge der Kommunisten auf Streichung einiger Fonds des Reichskanzlers a die Dienstwohnung, für reprä=- sentative Aufwendungen usw. werden abgelehnt. q

Bei der Forderung für die Reichsvertretung in München wird der vom Aus\huß eingefügte Vermerk „künftig weg- fallend“ aufrechterhalten. :

Der Antrag der Kommunisten, das Kapitel der Reichs- zentrale für den Heimatdienst ganz zu streichen, wird abge- lehnt, das Kapitel wird bewilligt, dagegen wird der hier gleichfalls vom U eingefügte Vermerk „künftig weg- fallend“ auf Antrag der Deutschen Volkspartei und der Demo- kraten gestrihen. Jm übrigen wird der Etat des Reichs- kanzlers unverändert bewilligt. :

Darauf wird mit der Beratung des Justizetats fortgefahren.

Abg. Dr. Everling (D. Nat.) begründet den deutsh- nationalen Amnestieantrag, der seit Anfang 1928 den vierten Vorstoß seiner Partei bedeute, um endli die Opfer der Feme- bee Wäge rger aug JFnzwischen habe der Gedanke der Staats- notwehr als einziges Mctiv dieser vom Staat erst genußten, dann verratenen Soldaten sich erwiejen. Mecklenburg-Schwerin G im Juli 1929 bei Eintritt der nationalen Regierung mit seiner Amnestie vorangegangen. Preußen hat sich von Mecklenburg be- schämen lassen. Herx Braun shimpfte noch vor Wochenfrist im Landtag über feige bestialishe Mordtaten. Die preußishe Re- gierung will die 200 shlesischen Fälle und die von der Amnestie von 1920 nicht umfaßten, oft wirklich unmenschlihen Fälle im Ruhrgebiet ebenso wie den Fall Lampel in stillschweigender Amnestie begraben. Hier aber seyt man die laute Hete fort, Will sich auch das Reih von Mecklenburg beshämen lassen? Warum hat die Regierung den in dem Antrag eines arer tit- glieder verlangten Amnestieentwurf anläßlich der einland- räumung nicht vorgelegt? Sollen bei den Rheinlandfeiern nur

Verräter Fre rt bekommen, nit aber Soldaten, die in nationaler Notwehr handelten? Gilt der „Geist der Versöhnlichkeit und Be-