1930 / 131 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jun 1930 18:00:01 GMT) scan diff

A E Pad m ec E 6 : R E E enr ati Sea E

L S E

F

oder andere Beförderungsmittel zu gewähren, indem sie sich in dieser Beziehung Meistbegünstigung pern, i

Waren aller Art, die dur das iet eines der vertrag- {liegenden Teile durchgeführt werden, sollen es von edem Zoll oder jeder sonstigen Abgabe befreit sein, mit Aus- nahme der statistishen Gebühren und der Ueberwahungs- und Einlagerungskosten. : Î i:

Die vertragschließenden Teile verpflichten si, die Durchfuhr niht durch Förzmlichkeiten oder sonstige (nahen, die sie be- hindern könnten, zu erschweren, jedoch behalten fie sih das Recht vor, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Waren, insbesondere solche, deren Einfuhr vèrboten ist oder die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, niht heimlih in das Land eingeführt, sondern wirklich arge ct werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die un- mittelbar durchgeführten wie auch für die nah Umladung, Um- packœung oder Lagerung durchgeführten Waren. Í

Die TELIEIBE von Waren kann, sofern diese Maßnahmen auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewandt werden, bei denen die gleihen Vorausseßungen zutreffen, verboten oder beschränkt werden : z s

1. aus Rücksiht auf die öffentlibe Sicherheit und die Sicherheit des Staates, :

2. aus Rücksicht auf die öffentlihe Gesundheit oder zum Schuß von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie von Pflanzen gegen Entartung und Aus- sterben.

M ELILL Vi

Um die Rechte der Urheber von Werken der Literatur und Kunst auf ihren Gebieten zu shüten, verpflichten si die vertrag- ließenden Teile, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Be- timmungen des Fnternationalen Berner Abkommens vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908, ivie des Zusabprotokolls von Bern vom 20. März 1914 zur nwendung zu bringen. Artttel T

Jeder der vertragshließenden Teile verpflichtet sih, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsteiles stammenden Natur- oder Gewerbeerzeugnisse gegen den unlauteren Wettbewerb im Handels- verkehr wirksam zu hüten, insbesondere durch Beschlagnahme oder andere geeignete Strafmaßnahmen gemäß den Geseßen und Vor- schriften des Landes die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Her- stellung, Beförderung, Lagerung, den Verkauf und das Feilhalien aller Erzeugnisse zu unterdrücken und zu ver indern, welche selbst oder auf ihren unmittelbaren Ums liekungen oder threr äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren Marken, Namen, Inschriften oder irgendwelche Zeichen E die unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über den Ur- sprung, die Gattung, die Art oder die besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten.

Diese von den per eßeren Teilen übernommene gegen- seitige Verpflihtung soll jedoch in keinem Falle das Recht E einen Schadensersaßanspruh gegen die Regierung begründen, au deven Gebiet der Fall des unlauteren Wettbewerbs festgestellt worden ist.

ALtitel/8.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der vertragsließenden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimations- karte nahweisen, daß sie dort zur Ausübung iges andels oder ihres Gewerbes berehtigt sind und die geseßlichen Abgaben und Steuern entrichten, sollen das Recht haben, persönlih oder durh in ihren Diensten stehenden Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragshließenden Teils bei Kaufleuten oder Er- eugern oder in öffentlihen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie IBANES n die digen Mustern entsprechende" W8Pe1t 74

e igren a Del oder Gewerbebetrieben verwenden. Sie können ferner 2 arenproben oder Muster mit sih führen oder ih shicken lassen, jedoch keine zum Verkauf bestimmten Waren. Sie werden wegen der in diesem Absay bezeichneten Tätigkeit keiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen. Als Warenprobe oder Muster gelten alle Gegenstände, welhe eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits die Nämlichkeit dieser Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die Gesamtheit der eingeführten Geeenstante niht solhe Mengen oder Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblih niht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage D ausgestellt wevden. Die vertragshließenden Teile wevden einander die Behörden namhaft machen, die zur Aus- stellung diesex Karten zuständig sind, und werden sih die Be- ELARNA mitteilen, nah denen sih die Reisenden bei der

Tlusübung ihres Gewerbes zu rihten haben.

Es besteht o Einverständnis darüber, daß die oben- erwähnten Handlungsreisenden niht das Recht N Verkaufs- geschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute und Gewerbetreibenden abzuschließen.

,_ Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden

die einem Zoll oder irgendeiner anderen Abgabe unterliegenden Gegenstände, die als Wavenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:

A. Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Reisenden cinen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Mu terpaß nebst drei Abschriften vorlegen, der die von ihnen mitgeführten Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nit mit dem Musterpaß versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Liste in drei Txemplaven vorzulegen, die die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine Ueberseßung des Musterpasses in der d e e ihres Landes verlangen.

B. Zum wee der Feststellung der Nämlichkeit dex Waren- proben oder Muster bei threr Wiederausfuhr werden diese im Ausfuhrlande je nah ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt oder gesiegelt werden. Die P ULIE jedes Teils werden einander amtlih die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die Nachprüfung der Echtheit der auf den arenproben angebrachten Beichen zu sichern.

Sollte die Anbrin ung von Zeichen unmögli sein oder Un- uträglihkeiten mit sich bringen, so ist der Nahweis der Näm- ihkeit durch Lichtbilder, Keiintenaen oder vollständige und ein- ge Beschreibungen zugelassen. Fedoh dürfen von den Zoll- ehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten er- änzende Zeichen auf diesen Warenproben ausnahmsweise in allen Fäl en angebracht werden, wo diese Behörden die Er änzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben bei ihrer Wieder- ausfuhr für S alten.

. Außer in diesem leßten Falle wird die Zollbeschau ledigli darin bestehen, die Uebereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Hölle und Abgaben zu bestimmen. :

Wenn die Warenproben oder Muster Wen mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Ein- fuhrlandes neue Zeichen anbringen.

C. Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben durch die Einführenden bei der E aer Ie Pet die Hollbeshau statt und, wenn der Musterpaß oder die

rflärung mit den Mustern übereinstimmt und die N eihen in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gege énenfalls die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben festgesevt, und der Betvag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar entweder in bar oder in Form einer von den Zollbehörden des Einfuhrlandes für genügend erachteten Sicherheit. Die Be-

stimmungen über die Sicherheitsleistung sollen von den be- teiligten Regierungen gemäß ihrer eigenen eseygebung geregelt werden. Wiege- und andere Gebühren werden endgültig ent- rihtet, und der Musterpaß oder ein Stück der von den Holl- behörden ordnungsgemäß beglaubigten Erklärung werden dem Einführenden zuruückgegeben.

Der Einführende oll jedoch das, Recht haben, an Stelle der Berechnung und der Hinterlegung der Zölle für jede der Waren- proben nah den Säßen des betreffenden Tarifs den Zoll für die gesamten Warenproben nah der arenprobe B beben die dem höchsten Saß des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden -sind verpflichtet, einem [ee en Wunsh naGzukommen.

D. Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder ausgeführt werden. Gegebenen- [ens kann die Frist von einem Fahr von der Zollbehörde des

infuhrlandes verlängert werden. 5 i f

E. Der Mutervas oder die Erklärung und die wieder- auszuführenden arenpuhen oder Muster sind von dem Be- teiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und leßtere wird nah Prüfung unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung die voll- tändige Rückzahlung der bei der Einsuhr hinterlegten Abgaben- eträge oder die Befreiung von der s: pr en Si r tung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Rüzahlung oder Befreiung wird nur für die ee NTtes aren- proben oder Muster gewährt. Für die nah Ablauf der unter D vorgesehenen Frist niht wiederausgeführten oder im Lande ver- kauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zoll- beträge von der Zollverwältung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben. ¿

F. Die Rückzohlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgaben- beträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von allen solchen Zollämtern im Jnnern des Landes vorgenommen werden, die hierzu ermächtigt worden px Die vertragshließenden Teile werden einander die Listen er E miiteilen, denen diese Ermächtigung erteilt worden ist.

Der Grundsaß der Gleihbehandlung mit jedem dritten Staat Bent gegenseitig von den Bestimmungen dieses Artikels un- ELUDLI,

ie Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im DINER, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertrag- hließenden Teile Gefe fd in dieser Beziehung vollkommene Freiheit in seiner Gesebgebung vor.

Artikel 9.

Jeder der vertragschließenden Teile wird untex dex Bedingung der eeDerautsudr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der durch seine ebgebung vorgesehenen Sicherungs8maßnahmen Las folgenden Waren frei von jedex Ein- und Ausgangsabgabe assen:

a) Handelsüblihe Umschließungen aller Art sowie Schuÿ- deckden und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollèn, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragshließenden Teils zum Zwedcke der weigaE von Waren eingeführt oder, nah- dem sie nachweislih dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teils wieder zurückgebraht werden;

b) Gegenstände zur Ausbesserung. Es versteht sih, daß diese Gegenstände bei der Wiedoreinfuhr “4 das Aus li land vom Einfuhrzoll befreit sind; zollpflihtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der usbesserung in erheblihem Umfange zugefügt worden sind, werden verzollt ig nj den ih gen Verbindung nah dem Say

CrAo M ung untcerxrtagecin; Vu veL OCtz Wn Sr i F u“ Hoe Gewi t kann dur Schäßung ermittelt nue Ä 8 7 9 c) Waren (mit Ausnahme von Ver ehrungsgegenständen), E Märkte, Messen oder Ausstellungen e en;

d) Möbelwagen und Möbelkästen, desgleichen ihr für die

. Verpackung bestimmtes ubehör, die die Ges e N dem

Zweck überschreiten, um Ümzugsgut aus dem Gebiet des

einen in das Gebiet des anderen vertragshließenden Teils

zu befördern, unter der Bedingung der Wiederausfuhr

innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die erwähnten

GEE erun S ADEs 2E E Rüdreise eine neue

aufnehmen. te dürfen in keiner Wei ü

Fnlandstransporte benußt werden. Mae 0E

Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der frag-

Die Gegenstähde al n N in das Land, E, s ann 1m Bedarssfalle von den Zollbehörde ä

Aeset lion Bestimmungen verlängert R SOeS B dat

AXtitel 10.

Gebrauchter Hausrat (Umzugsgut) zur éigenen Benubun wenn er von dem Zuziehenden mitgefübrt wird oder böten Aibhee vom UNO Cs eien at E s drei Monate

) i UgSort abgesandt worden ist, ist von 2öll i von jeder Ein- und Ausgangsabgabe frei. N

Artikel 11

Die Gleichstellung mit jedem dritt S i i

Anwendung: g j dritten Staat findet keine

. auf Begünstigungen, die von einem der vertragshließen-

den Tei e einem Nachbarlande im GrenzverteE fe Ben

15 eva g der Grenze übershreitende Grenzstrecken

etngeraumt sind oder später- eingeräumt werden sollten,

. auf besondere Begünstigungen, die sih aus einer Zoll- S E

. auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hin-

fihtlih der Holltarife gegenwärtig zwishen der Türkei

und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Reich

getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt

werden.

Artikel 12.

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlih der Beförderunas- preise als der Zeit und Art der Abfectiguna kein Uner wischen den Bewohnern der Gebiete der vertragshließenden Teile gemacht werden. „Namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen

eils in das Gebiet des anderen Teils abgehenden oder das leßtere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtli der Beförderungspreise ungünstiger als die in den betreffenden Gebieten nah einem inländischen Bestimmungsort oder nah dem Ausland abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie untez denselben Bedingungen, auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrihtung befördert werden. '

Ausnahmen sollen nux insoweit zugelassen werden, als es sih um Beförderungen zu ermäßigten Preisen handelt, um in beson- deren Fällen einem vorübergehenden Notstand abzuhelfen, oder um Transporte für milde Zwecke. :

Die beiden Regierungen behalten sih weiter vor, im direkten Benehmen der Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahnverkehr und den Durchgangsverkehr

zu treffen. ALtitol 18

Schiffe und Boote unter der Flagge eines der vertrag- shließenden Teile, die mit Ballast oder Dalaven in die Gewässer und Häfen des anderen Teils einlaufen oder sie verlassen, sollen, welches immex ihr Ausgangs- oder Bestimmungsort sein mag, dort in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die- Schiffe des eigenen Landes genießen und keinen anderen A aben oder Gebühren unterworfen sein, als gegenwärtig oder in ‘Hubert den

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 7. Juni 1930, S, 2,

Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen dies, aben oder Gebühren, unter welcher Bezeichnun immer amen oder zum Borteil des Staates, einer Provinz, ;

Gemeinde oder einer von der Regierung - hierzu ermaähti,

Körperschaft erhoben werden.

Die Ladungen, gleichgültig welher Herkunft oder Bestim, sollen keine anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren yy,

worfen und nicht anders behandelt werden, als wenn sie unter nationalen Flagge eimgeführt oder aagef rt worden wären. Reisenden und deren Gepädck sollen gleihfalls so behandelt we als wenn sie unter nationaler Flagge reisten.

Die Tarife aller in u 1 und 2 genannten Abgaben Gebühren sollen vor ihrer F r in gehöriger Weise öffentliht werden. Das gleiche gilt für die Bestimmungen Verordnungen der Polizei und der Hafenverwaltungen. In je

Hafen gat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in &

befindlihen Gebühren und Abgaben sowie der Bestimmungen

Verordnungen der Polizei- und der Hafenverwaltung zur ÿ

fügung der Jnteressenten zu halten. Artikel 14. Die Schiffe eines jeden der vertragshließenden Teile ki sih in einen oder mehrere Häfen des anderen Teils begeben

es, um alle ihre aus dem Aus kommenden Ladungen, Y,

und Passagiere oder einen Teil derselben auszuladen, sei es alle ihre für das Ausland bestimmten Ladungen, Waren Passagiere oder einen Teil derselben, an Bord B nehmen, sollen, vorausgeseßt, daß sie- sh nach den Geseße!

schriften des betvesfenden Staates richten, den ür einen an Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihver L an Bord lien und ihn wieder ausführen können, ohn halten zu sein, für diesen leßten Teil ihrer Ladung irgen

Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabg

wel itbrigens nur nach dem niedrigsten für die nati Schif abrt foftaseaten Saß erhoben werden dürfen.

Artikel 156.

Die Nationalität der Seeschiffe soll beiderseits na

Urkunden und Patenten anerkannt werden, die darüber vor uständigen Behörde des Flaggenstaates gemäß den Geseßen Verordnungen dieses Staates ausgestellt sind.

Die Regeln und Vorschriften der inländischen - Gesebgs über die für die Reisen, die innere Sicherheit der Schiffe die Rettung der Passagiere notwendigen Ausrüstungen und | rihtungen werden ebenso wie die Befähigung8nachweise der saßung auch in den Häfen des anderen Teils anerkannt, die 0 en Da Sicherheit und die Ordnung in den Häfen Hoheitsgewässern betrifft, so bleiben die Schiffe der Geseßge des Landes unterworfen, in dem sie sih befinden. ;

Die von den Behörden des einen der vertragshließe Teile ausgestellten Schiffmeßbriefe und anderen Urkunden die Vermessung sollen durch die Behörden des anderen Teil: zu dem Abschluß besonderer Vereinbarungen zwischen den tragschließenden Teilen anerkannt werden.

Artitel 16.

Die Vorschriften dieses Vertrags über das gegenseitige s der E dun a dem Gebiete der Schiff erstrecken sih nicht: . , i y

1. auf die Küstenschiffahrt und auf die Schiffahrt in Binnengewässern, für welche weiterhin die ede nl welche in dem Gebiete eines jeden der vertragscließ! Teile bestehen oder in Kraft geseht werden; /

. auf die Förderung der nationalen Handelssciffahrt d Prämien, welche gewährt werden oder gewährt könnten; S h

. auf die Ausübung des Fishfangs in den Hohe aewässern dex vertragschließenden Teile und glei nicht auf die xusubung bes Seedienstes innerhal) Häfen, auf den Reeden und an den Küsten;

. auf Sondervergünstigungen, die den eigenen Fist erzeugnissen gewährt werden oder in Zukunft get werden können.

, Unter Seedienst wird der Schlepp- und der a tean \ die le leittung und die Bergung auf See verstanden, soferi fraglihen Handlungen in den- Grenzen der Hoheitsgewässer auf dem Marmarameer ausgeübt werden. Es herrsht Einverständnis darüber, daß in Angelegenhä für die Sonderbestimmungen in Betracht kommen und die i vorstehenden Aufzählung niht erwähnt sind, nah dem Gru der Meistbegünstigung zu verfahren ist.

ALIT Tel IT.

Jm Falle des Schiffbruchs, Strandens, der Havarie od Verlassens in _Seenot eines Schiffes des einen der ver schließenden Teile in den S ers des anderen Teils soll Schiff und seine Ladun die gleihen Begünstigungen und relungen genießen, welche die Geseße und Vors riften jede

treffenden Länder den eigenen Schiffen in eier Lag willigen. Es oll Hilfe und Beistand dem Führer, der M [haft und den Reisenden sowohl für ihre Person ls auch füt chiff und seine Ladung in dem gleichen Maße wie den eig e e O, d. e uf den Vergungsdienst findet die Geseßgebung des St Anwendung, in dem die Bergung vördetionmmei teten ist

Die aus einem gestrandeten oder shiffbrüchigen Schiff: borgenen Waren sollen keinen iren unterworfen werden, t denn, daß sie in das Land für den inneren Verbrauch geführt sind.

Artikel 18.

_JFnnere Abgaben, welhe im Gebiet des einen der ve schließenden Tei e, sei es für Rehnung ‘des Staates oder ( Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf dex Erzeut der Zubereitung, dem Verkehr oder dem Verbrauch einer # vuhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise als die MOPCR Erzeugnisse des eigenen oder, wenn ( artige Landes3erzeugnisse nicht vorhanden sind, des begünstigten Landes.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Teile - verpflichten si, die nf Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Mögli zu geben, sich amtliche unit über die Zolltarife und na lih über die Höhe der Zollsäße für eine bestimmte War! beschaffen. Die Anfrage muß nach den Vorschriften des Ein landes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschrei! eine Abbildung oder ein Lichtbild enthalten.

Artikel 20. Dieser Vertrag, der in türkisher und deutsher Spra# schlossen wird, joll ratifiziert und die Ratifikationsurk! ollen alsbald in Berlin ausgetausht werden.

Der Vertrag tritt am vierzehnten Tage nah dean Tos!

Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gil

die Dauer eines Jahres. Wird er nicht drei ‘Monate vor

lauf dieser Frist gekündigt, gilt er als für unbestimmte verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung Frist von drei Monaten gekündigt wevden.

ZU Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen trag gezeichnet und mit ihren Siegeln ver ehen.

Adele in doppelter Urschrift in Ankara am 27.

Rudolf Nadolny. Mufrra Setel M. Numan.

Neichs3- und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 7. Juni 1930, S, 3,

e

Holltarifs

Bezeichnung der Waren

Anlage A.

eben und f

Mohn, au reife Mohnköpfe, Sesam. E E s m Ss S

Kanariensaat (Spißsamen) . .. .,

Baumwolle, roh, und Baumwollabfälle, auch gereinigt

Alizari (Krapp), Wurzeln, Rinden, Blät- ter, Blüten von Farbpflanzen . . .

Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeshält, gemahlen oder sonst zer- fleinert oder cinfach zubereitet . .

Feigen:

in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter . .. andere . n t Feigen zur Herstellung von Kaffee- ersaÿmitteln, unter Zollsicherung

Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 fallenden) . . .

Alle Tarifnachlässe, die auf Korinthen jeßt oder in Prunk ewährt werden (augenbliÆlicher Tarif 5 , sind sofort und bedingungslos auf Rosinen anzuwenden, die aus der Türkei stammen.

Mandeln (mit oder ohne Schale), ge- Ee! Den b c éé ee si

E ei

C F

Nußbaumholz, unbearbeitet oder ledig- lih in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne . Rinde

Gerbrinden, auch gemahlen . . . .,

Galläpfel und Valonea, auch gemahlen; Katechu . . . L . . . ® . . * . .

E aa eo cas

Anmerkung: Eigelb zu gewerblichen Zwedcken wird amtlich ungenießhar ge- macht (denaturiert) oder unter Über- wachung der Verwendung zollfrei ab- gelassen.

Schafwolle (auch Gerberwolle), roh «

Haare der Angoraziege (Mohair) . «

Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrock- net), auch enthaart (Blößen) und ge- spalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und

äuten, z. B. Flanken, Wammen, hlen, Hal3- und Kopfteile; auch

f Leimleder . . . . . . . . . L J E

Hasen- und Kaninchenfelle, roh . . «

Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Be- reitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 E ean 0A

Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nit zum E P a La

Baumöl (Olivenöl), rein . ..

Schmirgel, roh, gemahlen oder ge- \chlämmt, in anderer Verpackung als in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlicher für den Kleinverkauf be- stimmter Aufmachungen, auch zu Zie- G GCIONIE 4 a a4 na ov 6.6

MNCCLIMAU, Wh » ape

Mangan- und Chromeisenerze, auch auf- bereitet . . . . . ® . ® J . . . .

NIOIONCaaUSUO, N e a e s

Anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt

Rohseide, ungefärbt, ungezwirnt oder einmal QEZIVITUL « o a «

Gespinste aus Abfäkllen von natürlicher Seide, ein- oder mehrfach, auch ge- V, U a ee 6

Geknüpfte Teppiche, mit Flor, ganz aus natürlicher Seide, im Stückgewichte nicht über 4 kg und nicht über 1,20 X L O

Fußbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt, geknüpft, auch bedrudckt oder mit Näh- E s s n t Va A

Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder CANSAAL, U MFIUTDE b o e oes

Blei, roh (in Blöcken, Mulden oder der- E air A e

aus 869A | Kupfer, roh (in Scheiben oder soge-

nannten Rosetten, Blöcken [Hart- stücken], Barren oder Platten). « «

Anlage B,

Bezeichnung der Waren

Zollsay in Ltqs pro 100 Kilo, laut Gesey vom! 8, 6, 1929 | Zugestandene prozentuale | Ermäßigung |

e

Bezeichnung der Waren

Bezeichnung der Waren

1

m

vro 100 Kilo lautGeses vo 8. 6, 1929 Zugestandene prozentuale Ermäßigung

Zollsaßin Ltqs

Zugerichtete Häute: A) gegerbt, jedoch nicht gefärbt S h- und Kalbhäute, Juchten- eder Lüstrierte Kuh- und Kalbhäute, nicht ladiert, werden nach Tarif-Nr. 75 B 2 verzollt, (Man versteht unter lüstrier- ten Häuten gefärbte, etwas glänzende Häute, die jedoch nicht laciert sind.) Sohlenleder Waren aus Fellen und Leder: A) Geldtaschen, Damenhandtaschen, Zigaretten- und abatetuis, utterale für Uhren, Fernrohre, hotoapparate und ähnliche Gegenstände, Taschen für Toi- letteartikel, Briefmappen, Akten- taschen, Lederuhrketten: 1, einfache oder in Verbindung mit einfachen Stoffen Als „einfache Stoffe“ gelten die Nach- ahmungesz vor Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter, ferner perlmutter- ähnlihe Muscheln, Galalith, Zellu-

loid, Horn, Knochen, Glas, Pörzellan, Kunstseide und gewöhnlihe Metalle, auch vernidckelt und bronziert. Anderweit nicht erwähnte, auch reine Wollstoffe (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): A) Gewicht pro qm bis 200g .. B) ee pro qm von 201 g bis

g Wollstoffe, deren Kette ganz aus Baum- wolle besteht: A) Gewicht pro qm bis 200g . . B) Gewicht pro qm von 201 g bis 600

g Wirkwaren aus Wolle oder Tierhaaren, wie Kleider, Unterjacken, Unterhosen, Hemden, Mieder, Halsbinden, Schär- pen, Kopfbedeckungen, Strümpfe, Gamaschen, Handschuhe, Krawatten, Haarneze u. a., und deren Teile (teil- weise genäht sind einbegriffen) (auch in Verbindung mit anderen Stoffen):

A) einfahe .. 6

Samt, Plüsch, ähnliche Stoffe und Bän- der daraus (einschl. derjenigen in Ver- bindung mit Metallfäden und anderen Stoffen):

A) aus reiner Seide oder Kunstseide

B) nit aus reiner Seide (unter 70% Seidengehalt)

Strümpfe und Socken aus gemischter L E A

Wein:

B) in Flaschen, Krügen und Ballons (Gewicht der Gefäße wird ein- D 4 ois «e

Helluloid, Galalith, P und ähnliche Stoffe und Waren daraus:

C) Waren daraus, auch in Verbin- dung mit anderen Stoffen , «

Bürsten und Besen:

B) Beichenpinsel mit und ohne Stiel

C) Bürsten, Pinsel und Besen mit und ohne Griff für industrielle Zwede aus Tierhaaren und Pflanzenfasern gemischt, aus Metallfäden oder Geweben . .

Spazierstöke, Stöde für Regen- und Sonnenschirme, auch mit Griff, aus dem Groben gearbeitet, gefärbt, IAMIerE E

B) nit zugeschnittenes Schreibpapier und feines Druclpäpier . . » q »

Zugeschnittenes Schreibpapier, Brief- papier, Umschläge dazu (ein\shließlich des Gewichts der inneren Verpackung) :

B) bedrudt, bemalt, verziert, auch in Verbindung mit anderen So fen ch2 ch6 6 s e eee

Als- Durchshlagspapier und Schreib- maschinenpapier gilt- nur Papier im Quadratmetergewicht bis zu 30 g.

Als geharztes Papier wird nur dasjenige Papier betrachtet, welches nachträg- lih besonders mit Harz bearbeitet ist.

1 L ichtempfindliche- Papiere (jede Stärke)

(einshließlih des Gewichts der Jnnen- verpackung):

A) Photopapiere (einshließlich M a 4 S

B) Papiere für planimetrische und ähnliche Zwede, Lichtpausen .

Feine satinierte Pappe im Gewicht von A SUO g O O v e Gs

Schachteln aus gewöhnlicher oder ge- wellter Pappe, in gutem Zustand, als innere Verpackœung von Waren die- nend und diese enthaltend, sind zu demselben Zollsaß wie diese zu ver- zollen, außer in den Fällen, in denen die Waren einem höheren Zollsaße unterworfen sind als die Schachteln selbst oder die Schahteln auf Grund des Artikels 25 des Tarifgeseßes zoll- frei zu behandeln sind.

Vilder und Gemälde auf Papier, Pappe, Leinen oder Wachsleinwand (außer auf Seide) (gebundene und gerahmte sind einbegriffen):

B) Photographien, Photogravüren, Phototypien, Photokologra- phien, Lithographien, Photo- lithographien, Chromolithogra- phien, Zinkogravüren, Grapho- typien, Tiefdruck und ähnliche Kunstdrucke (einschl. Radierungen und Gravüren)

Trikotageartikel aus Baumwolle, wie Kleidungsstüdcke, Unterjacken, Hemden, Unterhosen, Mieder, Schals, Hals- und Kopftücher, Müßen, Strümpfe und Soden, Gamaschen, Handschuhe, Krawatten, Haarneße und andere Trikotagearbeiten und ihre Teile (ein- schließlich der nur teilweise genähten) (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): i

B) verziert oder in Verbindung mit anderen Stoffen

Baumtwollene Gürtel (einschl. der schal- ähnlichen Stoffe), Bett- und Tisch- deckden, Kopf- und Schultertücher,

Bogtscha“, Vorhänge, Kindersteck-

tissen, Fahnen und ähnliche Fertig- waren

Antriebsriemen und andere Riemen und ähnliche Gegenstände (einshl. der- jenigen mit Balata und anderen Stoffen)

Elastishe Gewebe mit Kautschuk ge- tränkt, einseitig mit Kautschuk über- zogen, oder mit Zwischenlagen aus Kautschuk, oder auf Kautschuk auf- geklebt:

A) Gewebe aus reiner oder ge- mischter Seide und aus Kunst-

R

B) Gewebe aus reiner oder ge- mishter Wolle in Verbindung mit anderen Textilien außer Seide é

©) andere Gewebe

Unterhosen, Hemden, Läßchen, Hand-

huhe, Bademüßen, Bruchbänder,

Urinrezeptoren, Eisbeutel, Präser-

vativs aller Art, Schnuller, Ringe,

Zerstäuberbälle, Hupenbälle, Jrriga-

toren, Birnen, Shwämme, Bade-

beutel, Urinflaschen, Waschbecken,

Kissen, Matrayen, Medizinishe Jn-

strumente wie Magen-, Blasen- und

andere Sonden, Höhrrohre und ähn- liche Artikel aus Kautschuk (auch in

Verbindung mit anderen Stoffen) .

Linoleum und Kamptulikon als Fuß-

bodenbelag (in Stüdcken ober Rollen)

in Verbindung mit Kork, mehrfarbig,

aber einfarbig in der Masse . .

Wachstuche für Wandbelag oder Regale

Tisch- und Möbelbezug (in Stücken

oder Rollen)

Waren aus Wachstuch wie Handtaschen, Brieftaschen, Schmudckästchen, Etuis, Gürtel, Streifen für Möbeldekoration, mit Wachstuch überzogene Knöpfe, Schnallen, Hutränder und -bänder und andere anderweit im Tarif nicht genannte Waren aus Wachstuch:

A) in Verbindung oder vermischt mit einfachen Stoffen wie Holz, Pappe, Glas und dergl. . . .

Als einfache Stoffe gelten die Nach- ahmungen von Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter, ferner perlmutter- ähnliche Muscheln, Galalith, Zellu- loid, Horn, Knochen, Glas, Porzellan, Kunstseide und gewöhnliche Metalle, auch vernickelt und bronziert.

Tafelgeschirr, Toiletteartikel, Statuen aus Steingut und Porzellan:

A) einfarbig (nicht in Verbindung mit anderen Stoffen) . .

C) zwei- oder mehrfarbig, gestem- pelt, vergoldet und bemalt (nit in Verbindung mit anderen Stoffen) ¿1s

D) zwei- oder mehrfarbig, gestem- pelt, vergoldet und bemalt (in Verbindung mit gewöhnlichen Sem) «¿2 & s

Elektrische Apparate und Zubehörteile aus Fayence, Steingut und Porzellan wie J\olatoren, Fassungen, Siche- rungen, Schalter, Stromunterbrecher, Nippel, Rosetten und dergl. :

A) in Verbindung mit anderen E S

Flaschen, Flakons, dickbauchige Glas- gefäße und Flaschen und ähnliches (naturfarben oder gefärbt):

A) gewöhnliche: L s Es 2, in Verbindung mit anderen Stoffen (einschl. der mit Flehtwerk überzogenen) . . B) geshliffen, graviert, verziert: L in Verbindung mit gewöhn- lichen Stoffen oder niht . . 2, in Verbindung mit Edel- metallen oder feinen Stoffen (einschl. vergoldeter)

Handwerkzeug aus Eisen (mit oder ohne

Griff) aller Art: A) Sägen aller Art, gezähnt oder nicht (einschl. Sägebänder) . . B) Feilen: 2.16 cm lang und länger . . E) Bohrer, Lineale, Winkelmaße, Zirkel, Stangenbohrer, Schrau- benshlüssel, Zangen, Hämmer (bis 250 g wiegend), Schabe- meißel, Handpfrieme, Ahlen 1 E F) andere anderweit nicht genannte Werkzeuge: l. im einzelnen bis zu 150 g schwer

Messerwaren wie Messer, Papiermesser, Degen, Taschenmesser, Gabeln, Löffel, Scheren, Haarschneidemaschinen, Ra- siermesser, Rasierapparate, Manikür- utensilien, Nußknacker, Korkenzieher und dergl, :

D) in Verbindung mit Nickel, Neu- silber (Packfong) und Galalith E) in Verbindung mit anderen Stoffen oder nicht « « © » Eiserne Gewebe: A) in Rollen: 2. gefärbt, oxydiert oder galva- nisiert

Anderweit im Tarif nicht erwähnte Eisenkurzwaren wie Küchengerät, Tischgerät, Kaffee- und Teeservice, Lampen und Zubehörteile, Bügel- eisen, Kaffeemühlen, Fleischmaschinen, Hähne, Eimer, Badewannen, Abort- Einrichtungen, Gewichte, Feuer- shaufeln, Feuerzangen, Tiergloden, Steigbügel, Flaschenkapseln u.dergl. (auch in Verbindung mit anderen Stoffen): i B) gefärbt, lackert, poliert oder mit

einem anderen Metall galvani- fiert C) mit eleftrischer Vorrichtung

Petroleum-Glühlichtlampen werden ge-

mäß Tarif-Nr. 552 verzo!lt

Anderweit im Tarif nichk erwähnte feine Gegenstände aus Eisen, wie Ringe, Ohrringe und ähnliche Shmudckgegen- stände, Pfeifen, Klingeln, Gloden,

Knöpfe, Fingerhüte, Pferdegebisse,

| l

8. 6, 1929

Zollsay in Ltqs pro 100 Kilo laut Gesey vom Zugestandene | prozentuale Ermäßigung