1865 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Herrn Martin Friedrih Rudolph Delbrück, Aller- höchstJhren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und i Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König- reihes von Großbritannien und Jrland: den sehr ehrenwerthen Francis Baron Napier von Mer- chist on, Pair von Schottland und Baronet von Nova Scotia, Mitglied Jhrer britischen Majestät Geheimen Rathes, Jhrer Majestät außerordentlihen und bevollmächtigten Botschaster bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen 2c. und

den Herrn John Ward, Jhrer Majestät Geschäftsträger und Gencral-Konsul bei den Hansestädten und General-Konsul in Hannover, Oldenburg 2c. welche, nah gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben : Artikel 1.

Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Besizungen Jhrer britischen Majestät und die Unter- thanen Jhrer britischen Majestät, welche in den Staaten des YZoll- vereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die näm- licben Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

Art ikel 2.

Die Boden- und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besißun- gen Jhrer britischen Majestät, welche in den Zollverein ‘und die Boden- und Gerwverbs-Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Jrland ein- geführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lage- rung, zur Wiederausfuhr oder zur Durhfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

Artikel 3.

Bei der Ausfubr nach den Gebieten und Besißungen Ihrer britishen Majestät sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nah dem Zollverein sollen in den Gebieten und Besißungen Jhrer briti- chen Majestät Ausgangs-Abgaben von keinen anderen Waaren und mit feinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.

Artikel 4.

Die Waaren-Durchfuhr nah und von dem Vereinigten König- reihe von Großbritannien und Jrland soll im Zollvercin und die MWaaren-Durchfuhr nach und von dem Zollverein soll in dem Ver- einigten Königreiche von Großbritannien und Jrland von jeder Durcbgangs- Abgabe frei sein.

MTTITEL 5,

Jede Begünstigung, jedes Vorreht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Eingangs- und AuLgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten Macht zugesteben möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Tbeil werden.

Ferner wird keiner der vertragenden Tbeile ein Einfuhr - oder ein Ausfubr-Verbot gegen den anderen in Kraft segen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.

Die vertragenden Theile verpflichten \sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen.

Die vorstehenden auf Ausfuhr-Verbote bezüglichen Bestimmun- gen sollen den, aus dem Bundes8verhältnisse herrührenden Verpflich- tungen der zum Zollverein gehörenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.

Artikel 6.

In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen der Staaten des Zollvereins in dem Ver- einigten Königreiche von Großbritannien und Jrland und die Unter- thanen Jbrer britishen Majestät in den Staaten des Zollvereins denselben Schuß, wie die Jnländer genießen.

Artikel 7,

Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestim- mungen finden auch auf die Kolonieen und auswärtigen Besizungen Ihrer britishen Majestät Anwendung. Jn diesen Kolonieen und Besizungen sollen die Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins keinen böberen oder anderen Eingangs-Abgaben unterliegen, als die gleih- artigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Jrland oder irgend eines anderen Landes, und es soll die Aus-

M. Martin Friédrich Rudolph Delbrück, Di- rector in His Ministry for commerce, trade, and pu- plic works ;

and Her Majesty The Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland:

The Right Honorable Francis Baron Napier of Merchiston, a Peer of Scotland, a baronet of Nova Secotia, a Member of Her Britannic Majesty’s Privy Council, Her Majesty’s Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary to His Majesty The King of Prussia etc. and

John Ward Esquire, Her Majesty's Chargé d’affaires and Consul-general to the Hanse Towns and Consul- general in Hanover, Oldenburg, etc.

who, after having communicated to each other their respective Full Powers, found to be in good and due form, have agreed upon and concluded the following Articles:

ARtLele- l.

The subjects of the States of the Zollverein who dwell either temporarily or permanently in the dominions or posses- sions of Her Britannic Majesty, and the subjects of Her Bri- tannic Majesty who dwell either temporarily or permanently in the States of the Zollverein, shall enjoy therein, in respect to the exercise of commerce and trades, the same rights as» and be subjected to no higher or other taxes than, the subjects of any third couniry the most favoured in those resPects.

Article 2. The produce and manufactures of the dominions and pos- sessions of Her Britannic Majesty which may be imported into the Zollverein, and the produce and manufactures of the States of the Zollverein which may be imported into the United Kingdom of Great Britain and Ireland, whether intended for consumption, warehousing, le - exportation, or transìt, shall therein be treated in the same manner as and in particular shall be subject to no bigher or other duties than, the produce and manufactures of any third country the most favoured in those respects. Article 3.

No other or bigher duties shall be levied in the Zollver- ein on the exportation of any goods to the Dominions and Possessions of Her Britannic Majesty, nor in the Dominions and Possessions of Her Britannic Majesty on the exportation of any goods io the Zollverein, than are or may be levied on the exportation of the like goods to any third country the most favoured in that respect. |

Á rticle 4.

The transit of goods to and from the United Kingdom of Great Britain ‘and Ireland shall be free from all transit- duties in the Zollverein, and the transit of goods to and from the Zollverein shall be free from all transit-duties in the United Kingdom of Great Britain and Ireland.

Article 59.

Any favour, privilege, or reduction, in the Tariff of duties of importation or exportation, which either of the Contracting Parties may concede to any third Power, shall be extended immediately and unconditionally to the other.

No prohibition of importation or exportation shall be established by either of them against the other, which shall not at the same time be applicable to all other Nations.

The Contracting Parties engage not to prohibit the ex- portation of coal, and to levy no duty upon such expor- tation.

The preceding provisions respecting the prohibition of exportation shall not invalidate the obligations which the con- stitution of the Germanic Confederation imposes on the German States which compose the Zollverein.

Article-.6.

With regard to the marks or labels of goods, or of their packages, and also with regard to patterns and marks of manuftacture and trade, the subjects of the States of the Zoll- verein shall enjoy in the United Kingdom of Great Britain and Ireland, and the subjects of Her Britannic Majesty shall enjoy in the States of the Zollverein, the same protection as native subjects.

Article 7.

The stipulations of the preceding Articles 1, to 6. shall also be applied to the Colonies and Foreign Possessions of Her Britannic Majesty. In those Colonies and Possessions the produce of the States of the Zollverein shall not be subject to any higher or other import-duties, than the produce of the United-Kingdom of Great Britain and Ireland, or of any other country, of the like kind; nor shall the exportation from those

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fuhr aus diesen Kolonieen oder Besigungen nah dem Zollverein: kei- nen höheren oder anderen Abgaben. unterworfen werden, als die Ausfuhr nah dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und

Jrland. , i Art ikel 8. ilun-di Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft tre- ten und bis zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Jm Falle feiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Ab- sicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem andern fund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der cine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.

Art ikel 9.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ra- tifications-Urkunden binnen drei Wochen oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden. n

Qu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den- selben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 410 18

So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herren Eintausend achthundert und fünf und sech8zig.

(L. S.) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Napier.

(L. S.) Pommer Esche. (L. S.) John Ward. (L. S.) Philipsborn.

(L. S.) Delbrüdck.

Colonies or Possessions to the Zollverein be subject to any higher or other duties, than the exportation to the United Kingdom of Great Britain and Ireland.

Article 8.

The present Treaty shall come into force on the I of July 1865, and shall remain in force until the 30% of June 1877. In case neither of the Contracting Parties shall, twelve months before the last-mentioned day, have given notice to the other of the intention to terminate the operation of the Treaty, then the same shall continue in force until the expi- ration of one year from the day upon which either of the Contracting Parties shall have given notice to the other to ter- minate the same.

Ar ticle 9.

The present Treaty shall be ratified, and the ratifications thereof shall be exchanged at Berlin in three weeks, or s00ner if possìble. ] e

In witness whereof the respective Pleoipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the seal of thew arms.

Done at Berlin the thirtieth day of May in the year of Our Lord one thousand eight hundred and sixty five. (Le S) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Napier. (L. S) Pommer-Ls chb: (L. S.) John Ward. (L. S.) FOHMI1pSO Or,

(L, S.) Delbrück.

Die Ratifikationen sind erfolgt und der Austausch der Ratifikations-Urkunden is} zu Berlin bewirkt worden.

Kriegs - Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Juni 1869 betreffend die Bildung des Ehrengerichts der Stab s8- offiziere der Truppen in den Elbherzogthümern

Ich bestimme hierdurch, daß das Ehrengericht der Stabsoffiziere in den Elbherzogthümern, für die Dauer der gegenwärtigen Gor- mation, aus den in demselben stehenden Stabsossizteren aller Waffen gebildet werden und unter der Leitung der Commandeurs der fom- binirten Infanterie - Division stehen soll. Das Kriegs - Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 15. Juni 1365.

( gez.) Wilhelm.

\

(gegengez.) von Roon.

An das Kriegs-Ministerium.

Vorstchende Allerhöchste Kabinets - Ordre wird biermit zur Kenntniß der Armee gebracht.

Berlin, den 20. Juni 1565.

Allgemeines Kriegs Departement.

Kriegs - Ministerium. R von Hoffmann.

von Glisczinsfi.

Preußische Bauk.

Beka, nun. m a:G U: 9:4 i die Ausgabe neuer Noten der Preußischen Bank zu 100 Thaler betreffend.

In Stelle der jeßht umlaufenden Noten der Preußischen Bank

zu 100 Thaler sollen andere von demselben Betrage ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend zur öffentlichen Kennt- niß bringen. i Berlin, den 1. Juli 1565. : / Königl. Preuß. Haupt - Bank-Direktorium. Schmidt. Kühnemann. Boese. von Koenen.

Dechend. Herrmann.

Bee: chreibung j der neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler vom 19. Dezember 1864. cu d

Die neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler sind 5% Zoll lang und 4% Zoll hoh. Das zu ihrer Herstellung ver- wendete weiße Hanfpapier zeigt in natürlichen Wasserzeichen die Zahl 100 und die Buchstaben H. B, D,, außerdem aber etn dunkel er- cheinendes künstliches Wasserzeichen y welches aus Guillochen besteht, in der Mitte die Buchstaben TH LR und an den 4 Ecken in ge- \hlossenen Feldern die Werthbezeichnung »100« enthält.

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Die von einem weißen Rande eingefaßte Schauseite zeigt links das große Königliche Wappen, darunter den Controle-Stempel mit heraldishem Adler und der Umschrift K. Immed: Comm: z. Contr: d. Banknoten, umgeben von einem verzierten Rande , in welchem die Werthbezeichnung »100« »hundert« fich viclfach wieder- bolt. Neben beiden is} auf guillochirtem, aus verschlungenen feinen Linien bestebendem Grunde , welcher oben am Rande mit der Be- zeichnung »Prenussische Banknote«, in der Mitte mit einer großen -100« versehen is, der Text in folgenden Worten enthalten :

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Ein Hundert Thaler - zahlt die Haupt-Bank-Kasse in Berlin ohne Legitima- tions-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote, welche bei allen Staats - Kassen statt baaren Geldes und K assen-Anw eisungen angenommen Wird.

Berlin, den 19, December 1864. : Haupt-Bank-Director1um., Dechend. Schmidt. Kühnemann.,

Boese. Herrmann, von Koenen.

Unter dem Controle-Stempel stehen die Namen der Mitglieder der Controle- Kommission: Costenoble. Ed. Conrad. Dehnicke. Die Kehrseite ist durch eine Verzierung in Form eines Charnier- bandes in zwei Hälften getheilt, welche die in Relief-Manier ausge- führten einander zugewendeten Köpfe einer Minerva mit Helm in Medaillons auf hellerem Grunde, umgeben von je 5 Köpfen der- selben Minerva in kleinerem Maßstabe zeigen. j E

Quischen den kleineren Köpfen befindet sich mehrfach die rômische Zahl C (centum) in vershlungener &orm. Der Grund wird durch feine eng an einander liegende Linien gebildet, und enthält in blauer Farbe oben I. litt: A. (B. C. oder D.) und die fortlaufende Num- mer, unten dagegen die Strafandrohung gegen Nachbildung in drei- facher Wiederholung, links in gewöhnlicher, rechts in Spiegelschrift, endlich das Wort ausgefertigt und neben dem leßteren den mit

| Dinte geshriebenen Namen des Ausfertigungs-Beamten.

Schau- und Kehrseite sind mit Ausnahme des oben erwähnten Blaudrucks durch Schwarzdruck in verschiedenen Nüancen hergestellt.

Berlin, 1. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä- digst geruht: Dem Landrath Tichy zu Graudenz zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen- Ordens dritter Klasse, dem Königlich sächsischen Kammerherrn Gustav von Nostiz-Wallwißg zu Reichenau im Kreije Sagan zur An- legung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Komthurkreuzes des Verdienstordens vom heiligen Michael und dem zur Zeit in Wien sih aufhaltenden Rentier Carl Hoe nigfeld aus Breslau zur Anlegung des von Sr. Heiligkeit dem Papste ibm ver- liehenen Ritterkreuzes des Pius-Orden® die Erlaubniß zu ertheilen.

Weibern