1865 / 157 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

15) die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit

Hannover vöm ‘29, Septenibet 1854 und mit Préußen, Hännovex,"

Kurhessen und den übrigen Mitgliedërh des Zollvereins vom 26. Jä- nuar 1856 in Beziehung auf die in diesen Verträgen näher bezeih- neten Gebietstheile ;

6) SW&UMbÜrg-LiPPt/

vom 21. März 1865.

Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ablaufen, obne daß er ausdrücklih oder stillschwei- gend erneuert würde, }o werden fich. die kontrahirenden Regiérungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen. _ :

Dit Háähtmover-Brauns@hweigischen Komitunion-Befizungen werden hbiti- fihtlih aller aus dem gegenwärtigen Vertrage hérrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten.

Artikel 3.

Ron dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche fich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.

Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zurn Zoll- vereine gebörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erbalten, welche rücksichtlih des erlcichterten Vétkehrs der ausge}chlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Meitere Begünstigungen dieser Art können nur im geineinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.

Jur Zeit sind vom Gesanimtvereine ausgeschlossen :

1) Preußisthe Landé°theile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, die Kolonie und das Erbpachtsvortverk Groß-Menow, die Rittergüter und* Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Dueow, Rott- mannshagen, Rügßenfelde, Karlsruh und Pinnow;

2) Hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilbelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerdexr, Krusen- busch, Finkenwerder;, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar» Overbacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirhwerder und die Dorfschaft Aumund ;

Badische Landestheile, und zwar: die Jnsel Reichenau , der Ort

Büsingen, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit

Flach8bof, Gunzenriederhof und Reutebof, Lottstetten mit Bälm, Diektn-

berg, Na, Locherhof und Volkenbach, Dettigbofen mit Häuserbof,

Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweilz

4) Oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake.

Artikel 4.

In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseße über Eingangs- und Ausgang8abgaben, so wie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modificationen zuläsfig sein, welche, obne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge- meinen Gesckgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen fich als nothwendig ergeben. Bei dem ZJolltarife namentli sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangsabgaben bei ein- zelnen; weniger für den größeren Handelêverkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erbebung®säßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Ver- eins nicht natbtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs- und Ausgang®- abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län- dern des Gesammtvereins, unter Berüsichtigung der in denselben besteben- den eigenthümlichen Verhältnisse , auf gleichen Fuß gebracht werden,

Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß

das QJollgeseß,

die Zollordnung und

die Grundsäße, das Yollstrafgeseß betreffend, wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwen- dung bringen. Unter dem in diesen Gesezen und in den vereinbarten Ver- waltungsvorschriften erwähnten allgemeinen- Eingangszoll oder allgemeinen Eingangsabgabe ist fortan ein Zollfaz von 15 Groschen oder 525 Kreuzer zu verstehen.

Det inzwischen bereits. verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Ein- gangs- und Auëgangsabgaben ‘ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verab- redung im Separat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nit erneuert.

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredúutigen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen find.

Artikel 5.

Veränderungen in dér Qollgesezgebung, mit Einshluß des Zolltarifs und der Qollordnung, sowie Zusägze- und Ausnahmen können nur auf dem- selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammivertins bewirkt werden, wie die Einführung der Geseße erfolgt.

Dies gilt auh von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

Artikel 6. f Es verbleibt bei der zwischen den fontrahitenden Staaten bestehenden Freiheit des Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in dén Feldes Artikeln bestimmt werden.

rTieE L.

_ Eingangé-; Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemein- schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es fönnen alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegen- fiánde au frei und unbeshwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleini Vorbehalte

2} der zu den Staats - Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten

_und Salz), nah Maßgabe der Artikel 9 und 10;

b) der im Junérn der fontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten

inländischen Erzeugnisse nah r ars des Artikels 11,

Die Freiheit des Handels und ehrs zwischen den kontrahirenden

verme i& Vettragts Mit Häntover

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Skaaten soll au dann feine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Uinstände, inbbesondere auh Hei eînêmn drohenden oder ausgèbtochenen Buñdèsükriege, einer jener Staaken fi veranlaßt finden solite die Ausfubr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände ju vWÆbiefen. : :

Jn eiñem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen , daß ein gleiches Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde.

__ Sollte jedo einer oder der andere dieser Staaten es seinem. Interesse ficht angemesset finden, au seinerseits jenes Verbot anzuordnen ; Jo bléîbt demjenigen oder denjenigen Staaten , welche solches zu erlassen für nötbig finden, die Befugniß votdéhalten, däsfelbe auch auf den Umfang des ibrem Beschlusse nit beitretenden Vereinsstaatés auLzudehnen. ?

Die kontrabirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Kranfbeiten für Menschen und Vith die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Jm Verhältnisse von einem Vereinslandk zu dem anderen dürfen jedoch feine bemmenderen Ein- rihtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Ver- kebr des Staats tréffen, welcher sie anordnet.

s Artikel 8.

__ Die kontrahirenden Staaten ertieuetn die arm 21. September 1842 ab» geschlossene Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien mit der Maßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen fontrahi- réndén Staaten erklärt bat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter dèn lehteren hat ein solcher Rückttitt keinen Einfluß.

Um jedoch jedes in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegende Vétkebrshinderniß auch in Qukunft fern zu baltèn, soll die Bestimmung un- ter Nr. ITT. der erwähnten Uebereinkutift aud für ditjenigen Staaten ver- bindlich bleiben, welche von der leßteren zurüctreten möchten. Nicht minder werden diefe Staaten fortfabren, die Unterthanen der übrigen fontrabireaden Staaten sowobl in Betreff der Verleißbung von Patenten als auch binsicht- lich des Schutzes für die, dur die Patentertheilung begründeten Befugnisse dén eigenen Untertbanen glei zu behandeln. L j

Ges Artikel 9.

Hinsithtlich der Einfuhr von Spielkatten bebält es bei den in den kon- trabirenden Staaten bestehenden Verbots - oder Beschrätikung®Lgesezen sein Bewenden. :

Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen binsictlich der Ein- fubr von Spielkarten Verbots - oder Beschränkungsgeseze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlaffen. ;

2 Artikel 10.

In Betreff des Salzes i} unter den kontrabirenden Staaten Folgendes verabredet worden. i

V L.

a) Die Einfuhr des Salzes und ‘aller Gegenfsiände, aus welchèn Kochsalz ausgeschieden zu wérden pflegt, aus fremden, nit zum Vereine gt- hörigen Ländern in die VereinEstäatèn ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rethnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder- lagen geschieht.

Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gebörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genebmigung der Verein8staaten, déren Gebiet bei der Durch- fubr berübrt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden. K Die Ausfuhr des Salzes in fremde, niht zum Verein gehörige Staa- ten if frei. Was den Salzhandel innerbalb dex Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfubr des Salzes von einem in den anderen nux in dem Falle er- laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischèn einèr Vertinsregierung und einér Saline in einém anderen Vereinslande ein Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und die Vérabfolgung des letzteren unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolmaßregeln geschieht. , Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtver- eins aus Staats- oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichea Behörden begleitet werden. _ Zu diesem Ende verpflichten sich die betbeiligten Regierungen, auf den Privätsalinen einen öffentlihen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat. Wein ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder auë einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezieheri, oder durch einen solchen fein Salz in fremde, nicht; zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will; so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern diescs nicht {on dur frühere Verträge bestimmt is, dur vorgängige Uebereinkunft der be- theiligten Staaten die Straßen für den Transpört und die erforder- lichen Sicherßbeitsmäßrégeln ‘zur Verhindérung der ‘Einshwärzung ver- abredet werden. Us G11

Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg; Baden, Kurhessen, Groß- herzogthum Hessen, ‘die zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau und die freie Stadt Fraukfurt wekden den Salzhandel en gros im Jnnern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staats- regie stattfinden lassen.

__Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbesränkungen mög lichst zu beseitigen, welche zur Zeit wegét der Verschiedétheit der Salz- preise und des hierin liegenden Anreizes zurn Schleißhandél zur Abwehr des lehteren noch nothwendig find, ihre Bemühungen dahin'vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst P Salzdebitspreis hergestellt werde.

Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 41, Januar 1866 any

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den Betrag von zwei Thalern vom Zollcentner ,

die Steuer vom Salz auf Bur Rerbinderung von Salzeinschwärzungen aus Hannover und Olden- burg "in die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maßregeln L apt ver E Regierungen werden, wie bisher; ibren Staatsangebörigen und n den innexbalb ihrer Gebiete fic aufhaltenden Fremden unter An- drohung einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zu- [ekt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zablungs- unfäbigfeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thalern für jeden Transport von einem Zollcentner oder weniger ; und bei größeren Transporten von 10 Thalern für jeden Zollcentner, die Cin- führung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Verein®- staaten, so wie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer- QJoil- und Polizeibeamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots ver- pflichten. | J, ae Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der 1m ECm- gange verabredeten Steuererböhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Qwecte haben, unter Androhung angemessener, un Wiederholung®- falle zu verschärfender Strafen verbieten. i E Den Steuer-, Zoll- und Polizeibeamten des angrenzenden Vereins- Staates sollen in Hannover und Oldenburg _rüdck{sichtlich der Verfol- gung von Salzeinshwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche | das Zolkartel den Zollbeamten eines anderen Vereins-Staates für die | Verfolgung von Zollcontraventionen einräumt. L Bei jeder hannoverschen und oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salz- versendungen geführt werden, aus welchem die Käufer, die Trands- portanten und di Bestimmungs®orle des abgegebenen Salzes ersicht- lich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des an- grenzenden Vereins-Staates bis zum Ober-Controleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der dortigen Hauptamt®sdirigenten, so wie auch den Vereinsbevollunächtigten und Stations-Controleuren zur Einsicht vorgelegt werden. H E den Privatsalinen wird dieses Register, von dem Eintritt der im Eingange verabredeten Steuererböhung an; durch einen, von der Landesregierung anzustellenden, von den Salinen-Juteressenten un- abhängigen Beamten geführt werden. ' : 48 Ron dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4 des Separat- Artikels 9 zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verab» redeten Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Winksamlest. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben , daß, ungeachtet der m Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Guenz- strecken , wo jeue Beschränkungen gegenwärtig bestehen, uamnfaugreiche

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Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereins- | |

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staate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt schen , an einer solchen Strecke die unter Nr. D des Separatartikel® näher bezeichnete Salzverbrauchskontrole wieder einzuführen , so wird Hannover an der nämlichen Strecke die: oben erwähnten Beschränkun- gen wiederum eintreten lassen. 1 0 Sollte in Zukunft in den an Pannovêr angrenzenden älteren Vereinêstaaten der Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Qoll-Centner ermäßigt, oder, im Falle dex Aufhebung der Skagis- | regie, eine geœingere Salzsteuer, als von 2 Thalern vom Zoll-Centner erboben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, | nach vorheriger Verständigung mit diesen Staaten , ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den Betrag der in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt.

Die Verabredungen in den beiden lezten Abjayen deß, Separai- Artikels 9 zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 werden

nicbt erneuert

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Artikel 11. : : A E

In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse welche in den einzelnen Vereins- staaten theils bei ibrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ibrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel ( Litt. b.) wird es von sämmtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, bierin cine Uebereinstimmung der Gesehgebung und E sieuecrung8säße in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und e

wird daber auch iber Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßig- keit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrihtungen; mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welcde aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentli aus der Ungleichheit der Steuersäße/ sowohl für die Pro- duzenten, als für die Steuereinnahme- der einzelnen Vereinsstaaten exwachsen könnten abgesehen von der Besteuerung des 1m Umfange des Doll- vereins erzeugten Rübenzucker®/ weshalb auf die besonders getroffenen E einbarungen Bezug genommen wird folgende Grundsäßge in Anwendung E I nsichtlich d sländischen Erzeugnisse

; n si i er au : 1) e.

Von E bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 925 Xr. vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die ub ere or ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als duglautme m R oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bel einer Erhebung®sbe s e des Vereins bereits bestanden haben oder dexselben noch unterliegen, pri Feine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Maotss er für Rehnung von Kommunen und Korporationen / erhoben werden, je och was das Eingangsgut betrisst mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern , welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung dder auf anderweite Bereitungen aus solchen Exzeugnissen - ohne Unterschied ded auéländischen , inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein ge- legt sind,

Unter diesen Steuern sind für jeßt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlacht- steuer zu verstehen , welchen daher das ausländische Getreide , Malz und Vieh im gleichen Maaße , wie das inländische und vereinsländische un- terliegt. E L /

In denjenigen Staaten , in welchen die inneren Steuern von Geträn- ken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der lezteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden , findet der Grundsay der Frei- lassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung , daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke , d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öôffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. cudn i

Diese Bestimmung gilt anch da, wo die Erhebung einer inneren Ge- tränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfkndet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 524 Xr. belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nach- stehend unter Nr. Il. getroffenen Bestimmungen. / D

I, Hinsichtlich der inländischen nud vereinsländischen

: Exz e ugoásse.

Ron den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen , welche nur durch cinen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andexen Bereins- staat oder nah dem Auslande geführt zu werden , dürfen innere Steuern weder für Rehnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden. /

Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- bringung, der Zubereitung oder dem Rerbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben , so wie neue Steuern dieser Art einzuführen , jedoch sollen dergleichen Abgaben für jeyt nux auf folgende inländische und gleihnamige vereinsländische Erzeugyisse- als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein) Tabaft, Mebl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleisch- waaren und Fett, gelegt werden dürfen.

Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brenn- materialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden.

Für Branntwein, Bier, Wein und Tabak sollen die folgenden Säye als das höchste Maß betrachtet werden bis zu welchem in den Vereins- staaten eine Besteuerung der e Erzeugnisse für Rechnung des Staa- es soll stattfinden können , nämlich: i N k e éa birahdits 10 Thlx. von der Ohm zu 120 Quart preußisch und

bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nah Tralles j L b) für Bier 1 Tylr, 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; \ für Wein , und zwar; [Ug y A d wenn ‘die Akagabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 12; Thlx. vom Yollcentner (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch) j j L EE s e bb) wenn die Abgabe ohne Nüsicht auf den Werth de cine L hoben wird, 29 Gr. pw E (2 Thir. 235 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); : ce) L die Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die DesczaRn! ung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. | a t G die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge- genwärtig eine Abgabe von 9 l. 20 Xr. (3 Thlr. 1% Gr.) E Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung diejer 219- gabe auf O M bb. E e abgesehen werden. d) für Tabak 20 Gr, vom ZolleLentner. L

a für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Agengrne wird man sich, soweit nöthig, Über bestimmte Sâye verständigen; deren Be- trag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden joll. .

Sollte ein .bis jeßt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Raben. mittel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-Jn- oder 2 ps: landes erfolgen, in Aufnahme fommen, und dessen Besieuexung pon e oder dem anderen Vereinsstaate für angemessen eractet werden, 19. e eine solche Besteuerung sei es für eigene Rehaung oder gemeinsam anderen Vereinsstaaten , nach vorgängiger Benachrichtigung amn Ee Vereinsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den §ÿ- in getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßtger Behandluug des namu@ Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet.

Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche dex Vereinslánder AaghReT Bestimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige a máäßigfeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeug E nes anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in ner C Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Bene s Um, besteuert werden darf. In Gemäßheit diejes Grundsaßes wird FRF Fen E ereinssiagten, welche von einem inländischen Erzeug E E

Steuer erheben, dürfen auc das gleiche verein8lándize T JUagnit i euern.

b) Wo fon Steuern nah dem Wexthe der Waare L E Be sind nicht nur die nämlichen Erhebungäße ani das R dia wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig Md: p 5A g V bringen, sondern es darf auch hei Feststellung des, In Lam j Werthes das inländische Erzeuguiß nicht vor dem vereinslandi) d günstigt werden. Diejenigen Staateu tionsgegeustande «bei dem Kaufe

in welchen innere Steuern von eims C oikiti- oder Verkaufe oder dei d Ant

ben er ‘den, dürfen diese Steuern vou den Aus Wi

rung desselben erhoben werdet, L | LeU d M deren Vereinöstaaten herrührenden Erzeugnissen der wäurlicden , Gaituag

; j Zeise fordern. nur in gleicher Weise fordern. U, T Aa onledonn 4) Diejenigen Staaten welche innere Steuern auf dig Dav ots.

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