1865 / 157 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nen den gesehlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes

aus anderen Vereinsftaaten voll erheben lassen. e) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, und Handelsvereine gehörenden Staaten

die zum Thüringischen Zoll- Braunschweig und Olden- |

burg werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der dem Artikel

4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsab gabe nicht erheben.

erhoben werden ; die Hervorbringung von Wein möchten.

f) Versendungen

von dem in den übrigen |

einer inneren Steuer unterwerfen |

vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn sie

in Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Ver- einsstaate in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Litt. g.) in

das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangsab-

gaben und damit auch von der Begleitung mit zoll - oder steueramt-

lichen Bezettelungen freigelassen werden.

Die Uebergangsabgabe Hannover, Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Braunschweig und in Oldenburg

tere, scheinigung des Amtes im Versendungsorte aus ausländischen Blättern bestehen.

So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht , Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleich-

versehen sind, daß sie nur

mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein |

Ganzes betrachtet, g. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- kauf, die Verzehrung/ die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Kon- sumtionsgegenstandes gelegt haben , fönnen - bei der Ausfuhr des Gegen-

standes nach anderen Vereinsstaaten / diese Steuer unerhoben lassen , be- |

e den geseßlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurüc- atten. Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: a) Eine Zurüerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Er-

zeugnisses nach dem Vereins-Auslande eine Steuervergütung gewährt |

wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der lehteren.

b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten , daß in keinem Falle mehr y als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. \

e) Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro- ductionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilwei- sen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen. /

d) Beim anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt. e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurücerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten

verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.

Die kontrahirenden Staaten merden die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nah dem Auslande, nicht er- statten. |

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: d. D. Welche, dem dermaligen Stande der Gesehgebun entsprechende Beträge nach den B ae e é

L E Vereinsstaaten l | . 3 und 4 zur Erhe- bung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können , n besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersähen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mit- theilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer- beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, e as U wi I Uge erhoben, und bei der Ausfuhr der egenstände vergütet werden sollen, d i Ä entsprechend A se g sollen, den vereinbarten Grundsäßen ollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuer- beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird bleadard dfer Regie. rung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in ror AiaL Gin der Me s nicht behindert, vielmehr sind rinnerungen dagegen im Korrespondenzwege od 2 Ge A Erledigung zu Wid C E N 6E n Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sa Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die e C E n ern E Tabakfabrikaten und von Bier mit eit bestehenden Säßen von 5 Thlr , bezi ise Z Zoll'Centae T h 5 hlr , beziehungsweise 7 Thlr. vom as Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rüsichtli ° gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten. e 6

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins- ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des D auasg. ortes stattfinden, insofern solche niht, nach besonderen Vereinbarungen, ent- E durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im

ande der Versendung für Eng des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der teuererhebung erforderlichen Anordnun- gen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den

werden diese

von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Vereins, in | h von den aus den anderen Vereins- | staaten übergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn leh- | bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Be-

4

fehr möglichst wenig beschränkende Weis i sei

l { se und nur nach gegenseiti R

| redung/ auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Berrinsstant S | wird, nur unter Zustimmung des leßteren getroffen werden. m

| den, wird, in Absicht der aus anderen Vereins ;

| den d t de tereinsstaaten übergehenden E

E auf Kontroll-Einrichtungen Bedacht genommen Pa nach T ie Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungßsorte, mit

| Bestimmungsorte, eintritt.

N ¿4,

Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder C

| E sci es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich “4 | stehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestim i | find; bewilligt werden, und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels m

| Staatssteuern in Anwendung kommen. E N n I Consumtion bestimmten Gegenständen, von wel. q ante Ai en E, e D für Rechnung von Kommunen er Co1 c oll stattfinden dürfen, sind allgemei i i : L | _s\tat l gemein zu rechnen: ter De e (Obstwein) und die der Mahl und Sélachtsteue: | en Erzeugnisse, ferner B i iftuali "Geveiee zeugnisse, ferner Brennmaterialen , Marktviktualien und j tf C f y E a/d Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur L E welche zu den eigentlichen Weinländern gehören | (Bayern, Wurttemberg, Baden, Großherzogthum Hess : | Gie sem. ßherzogthum Hessen und Naffau), zu- rb E in einzelnen Orten der zum YZollvereine gehörigen Staaten die fes e e einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen G E gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach er bestehenden Gesehgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus nahmösweise bewenden. N Es sollen aber die für Rech ; Rechnung von Kommunen oder Cor l oratio zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Diktrein “ite leiten ) 0 T i [chrâ | | e e idi in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche L T mit der Staatssteuer zusammen, den im F. 2 dieses Ar- | L fesigesez'en fis v E 10 Thalern für die Ohm, und beim r den Say von 20 Prozent der für die Staats ay von ¿0 Prozent Staatssteuern eben- O Mazimalsäße nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hier R E CeMAAAi E bis als einzelne Kommunen oder Corpora- genwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen F

fetvaiedeti trn g heben, welchen Falls lehtere 1 Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als en vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, fo soll a Eng der leßteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffen- n E G N es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben ei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den

Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach |

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anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betreffen, auf eine den Ver-

jährlichen Generalkonferenzen von Zeit zu Yeit Mittheilung gemacht werden Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommune iber

Corporationen überall nicht erhoben werden. 1 i aal Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen dürfen bei

dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereitisstaaten,

gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, so weit

eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Ge( enstände

anderen Orten desselben Landes stattfindet. 6 Ge OE

d. 8

Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig : a) von allen in der Folge eintretenden Dedäuderungeli ires: Gesehe und iein Di N M N §. 2 dieses Artikels bezeichneten Staats- / ie von den Gescßen und Veror 1 u ei E führende tig seh erordnungen über neu einzu- hinsichtlich der Kommunal- 2c. Abgaben aber darüber, in welc Ua i rot Kommunen oder Corporationen, von: ibelibèn e enständen i ies Pobea ial V welchem Betrage und auf welche Weise dieselben ér- vollständige Mittheilung machen. A L Artikel 12. eber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüb le teten Zukers ist unter den kontrahirenden Staaten die Nd Sesóndte N N welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen rtrages bilden und ganz so angesehen werde i sie in dies selbt aufgenommen O geseh n soll, als wenn sie in diesen ie kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einver wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus anderen Rad E zeugnissen, als aus Rüben, 3. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb- lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben- zuckersteuer verabredeten Grundsähgen zu unterwerfen sein würde Artikel 13. ) Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab Z l h Abgaben Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter MIE A La Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kom- mune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden fönnen, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und

Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarif vom Jahre 1828 bestimmte

Chausseegeld soll als der höchste Saß an inführo in fei

i L gesehen und hinführo in k

E Staaten überschritten werden, mit arie Ausnahme i hausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privat-

personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, „inso-

Wo innere Steuern nah dem Werthe des Gegenstandes erhoben wer E

L i | Vermeidung zeit ] d G L 5 f Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht | g zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuhungen an

s | den Binnengrenzen oder auf dem W ¡F N E welche etwa während der Dauer dieses Vertrages P er auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und E

gesprochene allgemeine Grundsay wegen Cob ov P U é i d B E) n gegenseitiger Gleichmäßigkeit der | | Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten eben so Ie bei d |

fern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner

Ortschaften ( Haupthandelsstraßen bezwecken. j S L Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der? Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit , haben Hannover und Oldenburg nur die Nerpflichtung übernommen , ihre dermaligen Chausseegeld - Säge nicht zu erhöhen. ; \ J Besondere Erbebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf | caussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben und die Ort8pflaster den Chausseestrecken dergestalt ein- gerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nah dem allgemeinen | Tarife zur Erhebung kommen. Artikel 14.

Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar nah dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestell- | ten Oreißig- Thalerfuße und Qweiundfünfzig-und-einhalb-Guldensuße - ause | gefertigt. _ ; i L :

T Q ilbermünzen der sämmtlichen fontrabirenden Staaten mit |

Die S \ Ausnahme der Scheidemünze werden na der auf dem vorgedachten | gegen fieben

Münzvertrage berubenden Gleichwerthung von vier Thalern Gulden bei allen Jollbebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der | Annabme der Goldmünzen bei diejen Hebestellen bewendet eds bei den die |

Anuahme dieser Münzen im Allgemeinen betresfsenden Bestimmungen des |

Münzvertrage®. Die Cinhe1î | c lichen fontrabirenden Staaten, mit Ausnahme

allgemeine® Landesgewicht bestehende Centner (50 Kilogramme). daber im gesammten Vereine die | der nah dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände aus}chließlich nach jenem | Gewichte geschehen. Die Deklaration, Messung und Verzollung verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen dem landesgeseßlichen Maaß erfolgen, bis man lich es Maaß ebenfalls vereinigt haben wird. Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen richten, auc für system ihrer Länder Rerkehrs wünschenswerthe

für das gemeinschaftliche Jollgewicht bildet der in sämmt- | des Königreichs Bayern , als | Es wird

im Allgemeinen die zur Förderung Uebereinstimmung herbeizuführen. Artikel 15. auch Wegegeldgebühren

Die Wasserzölle oder zegeldg das Sciffêgefäß tressen

{luß derjenigen , welche (Rekognitionsgebühren ),

sind von der Scifffahrt auf solchen Flússen, auf welche die Bestimmungen | Anwendung finden, | | Abzug:

des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge vend find fernèr gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten , in}osern hierüber nichts besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird.

Auf den übrigen Flüssen y bei welchen iener noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Re- gierungen erboben. Diese Abgaben sollen jedoch den vom KZollcentner oder { Kr. vom übersteigen. :

Auf allen diesen Flüssen wird jeder anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren Beziehung; insbesondere auch binsichtlich der Binnenschifffahrt;, eigenen behandeln. 7 | i Art ikel 16. In

s{lagêrechte auch Niemand soll zur Anhaltung,

ferner nicht zulässig sein. welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts- reglement8 es zulassen oder vorschreiben. _ Artikel 11. Brücken-, Fähr-, Hafen-,

Kanal-, Scbleusen-, D D Leistungen für Anstalten,

Niederlagegebühren und

Rerkebrs bestimmt sind, richtungen erhoben, und in der

die zur Erleichterung des sollen nur bei Benußung wirklich bestehender Ein- Regel nicht, keinenfalls aber über den Be- trag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rück- sicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waageeinrihtung nur zum Behufe der Qollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt cine Gebührenerhebung nicht ein.

O Ha Artikel 18. | N

Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsähe die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Ar- beit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.

Ron den Unterthanen des einen der fontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselbrn Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewérbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter-

worfen sind.

Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibénde, |

welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wobnsiß haben, die geseßlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Ge- {äft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine wel- tere Abgabe hiersür zu entrichten verpflichtet sein. j

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver- eins\taate die Unterthanen der übrigen fontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. Artikel 19. Ca 7 Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe

Declaration, Verwiegung und Verzollung |

der nah dem Maaße zu | des Vereins so lange nach | sich über ein gemeinschast-

ihre Sorgfalt dabin |

das Maaßsystem und, soweit nötbig, für das Gewichts- | des gegenseitigen |

auf Flüssen, mit Ein- |

weder die Wiener Kongreßakte | Betrag von 5 Gr. | Bayerischen Centner für die Meile nicht | Nereinsstaat die Unterthanen der |

und Schifssgefäße in jeder | gleich seinen |

den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel- und Um- |

oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen | ga, : : ' mentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage feine Aus-

| nabme machen.

| einsstaates gegen völlig gleiche Abgaben y wie solche von | thanen entrichtet werdèn,

anderen Handelspläyen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kon- trabirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontra- | birenden Staaten sich in vorkommenden Fällen That anzunehmen.

K A

| schaftlichen Zollsystems gegen brauchsabgaben gegen Defraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833.

| paratverträge zwischen einzelnen privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten :

| mit welcher sie in dem

" . w 5 j C 04 _ Rerladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in | R b 364 Kr. ; | vôlkeru

| rüd bleibt,

Waage-, Krahnen- und |

und deren Ladungen unter denselben

der Einnahme | Eingangs- und Sachsen, Hannover und Württemberg, | Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, | und Handelsvereine, den Herzogthümern Braunschweig, | Rassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bidher schon beigetretenen Länder.

Bedingungen und gegen dieselben Ab-

aben , wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsaße na-

Unterthanen jedes anderen Ver- den eigenen Unter- auch sollen die in fremden See- und

Ihre Seehäfen sollen dem Handel der

ofen stehen j

möglichst mit Rath und

Artikel 20, Die kontrahirenden Staaten erneuern den Schleichhandel und

das zum Schuye ihres gemein- ihrex inneren Ver-

Artikel 21. Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ausgangs-Abgaben in den Königreichen Preußen , Bayern, dem Großherzogthum Baden, dem dem thüringischen Zoll- Oldenburg und

bleiben, sofern niht Se-

Von der Gemeinschaft find ausgeschlossen und Anderes bestimmen, dem

Vereinbstaaten ein

1) die Steuern , welche im Junern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung fommenden Uebergangdsabgaben ; die Wasserzölle Chaussee - Abgaben, Pflaster -/ Damm -, Brücken Fähr -- Kanal-, Schleusen -, Hafengelder , sowie Waage - und Niederlage - Gebühren oder gleichartige Erhebungen, nie sie auch sonst genannt werden mögen ; die Zollsirafen und Konfsiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Artik el 22. Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgeseßt : Der Ertrag der Eingangs®- und Ausgangs - Abgaben wird nah welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und

a) der Kosten, Erhebung der Zölle er-

in dem Grenzbezirke für den Schuß und die

forderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30, März und

11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge

vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Ver-

trages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4, April

1853 und vom heutigen Tage),

b) der Rüerstattungen für unrichtige Erhebungen,

c) der auf dem Grunde hesonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-

folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen

zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, Gesammtvereine sich befinden, vertheilt, Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum CIRIA hier- nach zustehende Antheil wird, wenn €x hinter dem Betrage von 275 Gr. auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Be- des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, zu- aus dem Antheile der anderen fontrahirenden Staaten bis auf den Betrag von 275 Gr. 1 Fl. 36% Xr. ergänzt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von die- sem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zolirevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet , welcher diese Zahlung leistet.

Die Bevölkerung der hannover - braunschweigischen Kommunion - Be- sigungen und der dem Herzogthum Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers y beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt von der Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg - Lippe, sofern leßteres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ibm in den Artikeln 2 und 3 des Anschlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über- nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzu- schließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen. e Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsftaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt , und die Nachweisung derselben von den Vereins- gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. a

Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinfichtlich des Verbrauchs der zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Franffurt obwalten, bewendet es wegen des Antheils derfelben an den gemeinscast-

lichen Einnahmen bei den deshalb im Separat-Artikel 8 des Vertrages vom 2, Januar 1836 getroffenen Verabredungen. Artikel 23. E : Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Jollgesehzgebung selbs begründet sind; fallen der Staat fasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlid der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, deme» det es bei den darüber bestehenden Verabredungen. : : Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf roelhe die Zollsäge des dem Artikel 4 beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, seen jedoch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden. Artikel 24. L Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung deÏ amen

Verkehrs gerichteten Quieke des Qollverein® gemäß, jollen desemdett Zeil»