1865 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

in der QJwischenzeit sämmtliche ‘deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der

deutschen Bundesakte ‘in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwär- tigen Zollvereins vollständig erfüllen.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der kontrahirenden Regierungen vorgelegt: und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.

von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrü. Berks. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)

von Thümmel, Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt. (L. S.) (L. :8.) (L. S.) (LS.)

Cramer. Ewald. Thon. von Thielau. eyer. (L. S.) (L S (L, S.) (L. -9,) (L. S.)

Schellenberg. Mettenius. 11-0, (D, S9

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Uebereinkunftwegen Besteuerung des Rübenzucers.

Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Joll- und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den be- theiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden :

Artikel 1. Die Uebereinkünste vom 4. April 1853, wegen Besteuerung des Rübenzuckers, vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzucers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrup8,, und

vom 25. April 1861: wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers uud Syrups/| nebst den zu ibnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit fie noch in Wirksamkeit sind, zwischen den fontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft.

Artikel 2.

Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich.

Er wird, vom 41. Januar 1866 ab, nah Abzug:

2) der Vergütung, welche, nah den jeweiligen Verabredungen , den ein- zelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rüben- zuckersteuer zu gewähren ist,

b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-

__ vergütungen

zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nah dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welhe durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzuersteuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten find, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zablung leistet.

Der Stand der Bevölkerung wird dur die von drei zu drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. ____Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hinsichtlih des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen. i

Artikel 3.

Die Herauszablungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate vom 1. September bis lezten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.

Auf die Herauszahlungen aus der Abrechbnung für die lehten vier Mo- nate des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.

v. Pommer E \ch?. Philipsborn. Delbrü. Berks. Albrecht. Frhr. v. Valo is. Schmidt, Cramer. Ewald. Thon. v. Dhielau,

Meyer. Schellenberg. Metten ius.

v. Thümmel.

Das Abonnement beträgt:

für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

N Königlich Preufßifcher

Alle Post - Anstallen des In - und

Auslandes nehmen Sestetlung an

für Berlin die Expedition des üönigl

Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms-Straße No. Sf. (nahe der Leipzigerstr.)

P ——

iger.

Berlin, Sonnabend den 8. Juli

1865.

E N MA S rGAI T

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

ta B 5 Z 70 Dem Hauptmann a. D. Voetsiér anf Hans Hove, Kres | stellung, den Ämtsverlust, die Dienstentlassung, die Verseßung in den Ruhe-

Hagen, vormals im 1, Westpreußischen Landwehr-Jnufanterie-Regi- |

ment, in Folge seiner Verzichtleistung auf ‘den Ehrenfold, zum Ehren-Senior des eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu ernennen ¡ und

Prädikat cines Geheimen Rechnungs-Raths beizulegen.

Berlin 7. Zuli.

auf Schloß Babelsberg eingetroffen.

S E E

für Jhre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Groß- herzogin Sophie von Baden an. Berlin, den 7. Juli 1865. Das Ober-Ceremonienmeister-Amt

Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln, Vom 29. Juni 1565.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:

[. Allgemeine Bestimmungen.

Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern re- sidiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge dle Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. - Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen und Preußischen Schußgenossen unterworfen.

-

Soweit dieses Gesey nicht etwas Anderes bestimmt , oder soweit nicht Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen umfaßt die Gerichtsbarkeit der Konsuln sowohl die Civil- als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Umfange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Instanz (Kreis- und Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zu- stehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgameine Gerichts- ordnung Geseheskraft haben. l

Unter Konsul im Sinne dieses Geseyes is der Vorsteher eines Gene- ral-Konsulats, Konsulats oder Vice - Konsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt.

Die Jurisdictionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. D

___ An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Siy hat, sowie in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu bestimmenden Bezirke (§. 4), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§F. 1 und 2) in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Ge- sandtschaft als Delegirten der lehteren ausgeübt.

g. 6. In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der An-

stand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln

| und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Be- | amten, sondern die für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler be-

Dem Rendanten der Universitäts-Kasse zu Halle, Rechnungs- Rath Leißring, bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst das

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stehenden Vorschriften. i

G 7. Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener - Eid zu leisten. Sind dieselben Aus-

länder, so werden fie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes un-

parteiisch und gewissenhaft erfüllen m UD,

Die Gerichts arkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch

| das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt

Jhre Majestät-die Königin sind heute feüh von Coblenz nur in den durch das BVeseh E Gállen ein.

§9. : Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsizenden und zwei

| Beisizern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder | in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern feines Bezirks | ernennt. /

Der Königliche Hof legt heute die Trauer auf vierzehn Tage

ÿ. 10. Die Beisizer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben ernannt. Gleichzeitig sind“ zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen,

| welche für die Beisiger in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten. V 11

Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisißer und deren Stell-

| Vertreter dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiish und ge-

wissenhaft erfüllen wollen. jo Ge: 12 Den Beisigern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. §7 19: a2 h Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den Akten vermerkt werden. g. 14.

Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aussicht der ihnen vorgeseßten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in leßter Justanz der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz unterworfen, und zwar in dem Maße, wie die inländischen Gerichte der Aufsicht des Justimgers

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Jeder Konsul, hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Functionen der Rechts- anwalte auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen is im gericht- lichen Geschäftslokale auszuhängen. E :

Gegen die Verfügung des Konsuls, dur welche die Eintragung einer Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeich- niß angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14) statt.

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g. 16. A L Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der der Konsular- gerihtsbarkeit unterworfenen Personen is anzunehmen, daß in den Konsulats- bezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen preußischen allgemeinen Geseßbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen gelten. Jn Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch zunächst das in den Konsulatsbezirken erweislih geltende Handels-

gewohnheitsrecht zur Anwendung. 4 J. 14. edt Rüefsichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen , daß für die der Konsulargerichtösbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesezbuch

vom 14. April 1851 und die übrigen in der Monarchie geltenden Straf- geseye auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsu-

latsbezirke erlassenen Strafgesehe der San bleiben außer An- wendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen etwas An- deres bestimmt ist t ‘u | ; | Jeder Konsul is befugt, für seinen Jurisdictions-Bezirk oder einen Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Ge- richtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung der- selben mit Geldslrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.

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