1865 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgeseßten Gesandtschaft und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegen- heiten einzureichen. Sowohl der Gesandte Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Kraft zu segen.

Die Verkündung der

sulats-Bezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gericht- lihen Geschäftslokal des Konsuls. G. 18

Vorschriften des Konsuls außer

Neue Gesetze erlangen lauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das be-

treffende Stück der Gesey-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist,

insofern nicht das neue Gese eine andere Zeitbestimmung für den Anfang

seiner l

ren Zeit für den Anfang seiner allgemeinen Geltung enthält. 19

polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Kon-

|

als der Minister der auswärtigen |

|

| f

in den Konsulats-Bezirken Geseyeskraft nah Ab- | | und Nichtigkeitsbeschwerde

Geltung in den Konsulatä-Bezirken oder die Bestimmung einer späte- |

Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden | Kosten und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Mi- |

nister der auswärtigen Angelegenheiten, lassen haben. :

Dieser Tarif darf keine höheren Säße vorschreiben , als die Gebühren- und Kostensäge zulassen, welche für die im F. 2 bezeichneten Landestheile er- gangen sind.

der Justiz und der Finanzen zu er- |

Nl, Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung | | | stimmten Verfügungen und Ladungen des Ober Tribunals mittelst Aus-

der Civilgerichts8barfkeit. G 20: Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln in Angelegenheiten der streitigen, als

Verfahren nah den für die in §. 2 bezeichneten Landestheile bestehenden | | des Gesehes vom 20. März 1894, Geseh - Samml. S. 115), so wird die

Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraussehen, welche in den S eO fehlen.

V. 21

Es bleiben insbesondere die

Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. die kollegialische Erledigung nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (Ÿ. 9) begründet ist. ständigkeit des lehteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf die mündliche Verhandlungen zu erlassenden Entscheidungen in Civil- prozeßsachen mit Ausschluß der r A

d 22

Bei Prozessen, in welchen einé der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter- findet an Orten, wo es herkömm- |

worfene Person als Partei betheiligt ist, lich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine Kommission statt, deren Qusammenseßung und deren Verfahren sich durch das Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission be- darf der Bestätigung (Homologation) des Konsuls. niß nur dann zu fertigt findet. Gegen das dieselben Rechtsmittel statt, erlassenen Erkenntnisse statthaft sind.

von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden

die der dritten und höchsten Jnstanz von dem Ober-Tribunal in Berlin in gleicher Art ausgeübt, wie Gerichte des Jnlandes gebörigen Civilsachen.

graphen nicht etwas Anderes E C E Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleu- nigen Sachen sich beziehenden Vorschriften , mit Ausnahme der Vorschriften über die Anmeldungsfrist , bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme die Vorschristen Über die Frisien und das Verfahren Rechtsmittel in nicht schleunigen anwendbar. C 20: Das Rechtsmittel der Appellation is bei dem Konsul nicht allein anzu- melden, sondern auch innerhalb der geseßlichen Frist (§. 17 der Verordnung vom 21. Juli 1846, Gesey - Samml.

fertigen. L. 20.

Nach dem Eingang der Einführungs- und Rechtfertigungsschrift be- {ließt der Konsul über die Zulassung des Recbtsmittels. Wird dasselbe von ihm zurücgewiesen , so findet gegen die zurücweisende Verfügung Be- {werde nach den Bestimmungen des §. 34 der Verordnung vom 24 Un 1846 statt. Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerecht- fertigt, so erläßt er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der geseh- lichen Frist die Beantwortung der Appellation bei ihm einzureichen (ÿ. 20 der Verordnung vom 21. Juli NEE de

Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsähe eine von der einen oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so fann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach. den für das Verfahren in erster Jnstanz O ee bewirken.

Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht für angemessen erachtet, oder is dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und seht hiervon gleichzeitig die Parteien in Kenntniß. :

§. 29.

Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im Inlande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Quordnung eines Offizial- Anmwaltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimm- ten N und Ladungen des Gerichts zweiter Jnstanz berechtigt gein soll.

| Rekursbeschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der ( mitgetheilt , binnen 14 Porschriften, welche die Mitwirkung der | zu Protokoll zu geben. Dasselbe gilt von den auf | der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit | Die Qu- |

Dieser hat das Erkennt- | bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerecht- | | Verfahren, so weit nicht nacbsiehend ein welche gegen die, von dem Konsul selbsiständig |

für die zur Quständigkeit der im §. 2 bezeichneten | Es gilt dies insbesondere von den Beschwerden und Rechtsmitteln , insoweit in den nachstehenden Para- | | ett nage einer Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht | berührt.

fr DIE | Sachen auch auf die schleunigen Sachen |

S. 291) einzusühren und zu recht-

| I.

| Personen bedienen.

Der Partei , welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt, noch die Quordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Jnstanz mittelst Aushanges im Geschäftslokal es Gerichts wirksam zugestellt.

C

Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort

der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. C01.

Die geseßlichen Fristen , innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision bei dem Obertribunal einzuführen und zu recht. fertigen ist, so wie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtig- feitsbeschwerde zu beantworten sind, werden verlängert:

1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Siß hat; 2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu gehörigen Jnsel seinen Sih hat j 3) um sechs Monate, wenn der Siy desselben in einem anderen außer- europäischen Lande si befindet. C e

Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichligkeitsbeschwerde zu beantworten hat, weder einè Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur Prozekpraxis bei dem Ober-Tribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter zu den Akten legitimirt ist, fo werden ihr die für sie be-

| hanges im Geschäftslokale des lehteren wirksam zugestellt. bestimmt sich sowohl | Ci: 83 der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das |

Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs recht- zeitig eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (Y. 8

Aufforderung Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder Die Einsendung ter Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nah Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist.

Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Ter- mines zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt. ;

g. 34.

In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen einer be- stimmten Frist bei dem Gericht der höheren Justanz angebracht werden muß, fann die Anbringung derselben innerhalb der geseßlichen Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen.

Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. G39. Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das Anderes angeordnet ist, sowohl in Betreff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Voll-

| streckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im Y. 2 bezeichneten L D. | Landestheile bestehenden Vorschriften.

Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die | Gerichtsbarkeit der zweiten Jnstanz von dem Appellationsgericht in Stettin, |

9. 00.

Die Konsuln find zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amtswegen verpflichtet; fie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vor- {riften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805, inson- derheit nach den Bestimmungen über die geseßlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu richten. Die Bestimmungen , welche die Bestrafung von

Die Vorschriften, welche auf die Zuziebung der Staatsanwaltschaft sich beziehen oder dieselbe voraussezen, bleiben in allen, bei den Konsuln anhän- gigen Untersuchungen außer Anwendung.

G 06

Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Verhaftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im Y. 15 erwähnten Ein solcher Vertheidiger is befugt, schon während der Voruntersuchung sih obne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschul- digten zu besprechen und den gerichtlichen Untersuchungs8verhandlungen bei- zuwohnen.

G 00.

Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Jungleichen muß jeder bei der Haupt- verhandlung vernommenen Person 1hre Aussage unmittelbar nach der Protofollirung derselben vorgelesen werden. Bei der Verlesung sind die Be- theiligten mit Erklärungen und Anträgen zum Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene Verlesung is im Protokoll zu vermerken.

4. 39.

Wenn für die strafbare Handlung nah den im §. 35 erwähnten Ge- segen die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Unter- suchung und Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungs- verfahxen durch Einzelrichter Mio

o die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilun- gen gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Konsulargericht (F. 9) nach den für das Unter- suchungsverfahren durch R bestehenden Vorschriften.

_Hâlt das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be- gründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsular- gericht muß in der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehßhen, bei welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzutheilen ist.

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G. 42. cst der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich Auslande aufhält, so ist der Konsul. in den Fällen der F.

\huldigte cs verlangt , verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptver-

fahrens und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Jn- |

| schriften, welche in den gedachten Landestheilen für das Rechtsmittel der

| Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen bestehen.

Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, welche | k: S

der im §Ÿ. 39 bezeichneten strafbaren Hand- | | Strafsachen folgen dem Jnstanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betref-

landes, und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu überweijen.

in einem solchen Falle auch wegen [lungen einzuleiten 1st.

g. 43.

I die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter- | hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfol- |

liegendes Verbrechen, fo / k gung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die Boruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa

erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt? | und Schwurgericht des Jn- | landes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis - und Schwur- |

verfahren , gehört vor das zuständige Kreis -

gericht in Stettin. g. 44.

Menn der Angeschuldigte ein Schugzgenosse is , welcher einem anderen 39, 40, 43) |

Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (F§.

nur vorübergehend im | 39, und 40., | sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht befugt und, wenn der Ange- |

der Regierung dieses Staates zux Untersuchung und Bestrafung überwiejen |

werden. g. 45.

In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen Staats- verbrehen bewendet es bei S. 162).

g. 46.

Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung

erlassenen Erkenntnisse findet ein r es nicht statt. 4

In allen anderen Fällen steht dem ‘Angeklagten gegen das Erkenntniß

des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu. 8

Rücksichtlih der Frist, und zu rechtfertigen ist, und und Rechtfertigung gelten die Verordnung vom 3. Januar 1849

rüsichtlich der Förmlichkeiten

Bestimmungen in den §§.

(Gesez-Samml. S. 37). 49

dem Geseye vom 25. April 1853 (Geseß-Samml. |

innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden | der Anmeldung | 126 bis 129 der |

Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der | Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet, |

so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, geklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete fannt zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestatten.

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als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem An- | Beweis8aufnahme be- |

g. 50. | Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stettin auf |

Grund der Akten erkannt.

Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf |

Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuziehung |

eines Gerichts\chreibers ein mündliches Schlußverfahren stattgefunden hat. V 01 Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Jnstanz erfordert der Konsul die Erkiärung des Angeklagten,

| Stettin. | die Verfügung aus

| Kraft.

§. 56.

Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin steht sowohl dem Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtig- feitsbeshwerde zu. Die lehtere ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Jm Uebrigen gelten in Betreff des Rechtsmittels alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbaren Vor-

C: 91, Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln und Konsulargerichte in

fenden Sachen zulässigen 3techtsmittel. J| die Verfügung in einer Sache erlassen , in welcher nach §. 42 das Kreis- und Schwurgericht in Stettin zuständig ist, so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Eine weitere Beschwerde an das Ober-Tribunal is zulässige wenn Rechtsgründen angefochten wird.

Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Jnstanz angebracht werden muß, so kommt die Vorschrift des §. 34 zur Anwendung.

IV, H M ¿: 00; j

Die Bestimmungen über die Militairgerichtsbarkeit werden durch dieses

Geseh nicht berührt. °. 99,

Das Geseh tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866 in

Alle vor diesem Zeitpunkte durch Jnsinuation der Klage anhängig ge- wordenen Civilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nah demselben zulässigen Jnstanzen zu Ende geführt.

§. 60.

Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ausführung des Gesezes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-

| drucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865. (L. S) Wilhelm.

von Bismarck-Schönhausen. von Bodelshwingh. von Roon. Graf von Jhenpliy. von Mühler. Graf zur Lippe. vonSelchow. Graf zu Eulenburg.

Btinifcerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Diätar Schröder is zum Geheimen Kanzlei - Secretair

" bei dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-

seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sih durch einen Vertheidiger ver- | treten lassen wolle. Jm lehteren Falle is die Person des Vertheidigers von |

dem Angeklagten zu bezeichnen. | dem Gericht zweiter Jnstanz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde.

Er kann auch beantragen, daß ihm von |

Wenn er verhaftet ist, so steht ihm nur das Recht zu, durch einen Verthei- |

diger sich vertreten zu lassen. . Q De

Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Jnstanz eingegangen sind, |

bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schlußverfahren.

Qu dem |

Termine is der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober-Staatsan- |

walt zuzuziehen und der Angeklagte oder der von von Amtswegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. eines Vertheidigers, oder wenn

diesem ernannte oder ihm | In Ermangelung | der von dem Angeklagten ernannte Verthei- |

diger nicht am Orte des Gerichts wohnt / erfolgt die Vorladung der Ange-

klagten mittelst Aushanges im Gelcgalioma! des Gerichts.

Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund Relation mündlih eine Darstellung der bis dahin handlungen.

aus der Zahl der | einer schriftlichen | stattgefundenen Ver- |

Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden , und der Ober-

Staatsanwalt mit seinen E gehört.

g. 54. 4 Das Gericht zweiter Jnstanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses an die thatsächlichen Feststelungen des ersten Richters nichk gebunden; es hat unabhängig von denselben in den Entscheidungs8gründen der Vorschrift des Art. 31 des Gesezes vom 3. Mai 1852 (Gesez-Samml. S. 209) zu ge- nügen. Hôält es eine Beweisaufnahme für nöthig, 10 verordnet es die Er- hebung des Beweises im schriftlichen Verfahren (§. 49). Nach Eingang der A O ist ein neuer Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusehen. __ Das Gericht zweiter Jnstanz kann jedoch die l : im Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufivand ausführbar ist. Í | It das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so sind in Bezug auf die Zustellung desselben R C des §. 52 maßgebend.

Vernehmung von Zeugen

__ Jnsoweit aus den vorstehenden Paragraphen sih nicht ein Anderes er- giebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen Vorschriften Anwen- dung, welche in den im §. 2 bezeichneten Landestheilen für das Appellations- verfahren in Strafsachen gelten.

| ihre öffentlihe, dem Andenken an Leibniz gewidmete Sigzung-

| |

|

; : | liche Arbeiten ernannt worden. ob er in den höheren Instanzen | )

Das 28. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute ausgege- ben wird, enthält unter Nr. 6120. das Geseh, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln. Vom 29. Juni 1865, und unter « 6121. das Statut für die Entwässerungs - Genossenschaft zu Trzebiatkow im Kreise Bütow. Vom 31. Mai 1865. Berlin, den 8. Juli 1865.

Debits-Comtoir der Gesey-Sammlung.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal-Angelegenheiten.

Akademie der Wissenschaften.

Am 6. Juli hielt die Königliche Akademie der Be Der an diesem Tage vorsigende Sekretar Herr Haupt eröffnete die Sihung mit einem Vortrage, in dem er Leibniz in seinen Beziehun- gen zu der sprachvergleichenden Wissenschaft darstellte. Hierauf hielt Herr Hofmann, als neugewähltes Mitglied der Akademie, seine An- trittsrede, die von dem Sekretär der physikalish - mathematischen Klass)se; Herrn Kummer , erwidert ward. Es wurden sodann die Preisaufgaben der Akademie verkündigt. An dem Leibnizischen Jahrestage, dem 3. Juli 1862, hatte die Akademie als Preisaufgabe gestellt »Die Bearbeitung der Regesten der Päpste von Innozenz 111. bis mit Lenedict Xll« Die Akademie erneuert diese Auf- gabe, die bis jet feinen Bewerber gefunden hat, indem sie den Preis auf das Doppelte , 200 Dukaten, erhöht. Die Akademie stellt ferner als neue Preisaufgabe »Die zerstreuten Bruchstücke aus den verlornen Schriften des Theophrast, Eudemus, Aristoxenus, Phanias, Dicaearch, Heraclides, Clearh, Demetrius,