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g. 7. Die Jnvalidenpension erster Klasse wird gewährt :
Á. nach einer Diensizeit von 30 Jahren, ohne daß es des Nach- |
weises der Jnvalidität und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; B. an -Ganzinvalide, wenn sie entweder i 1) nach einer Dienstzeit von 20 Jahren oder 2) bei dem Besiße eines im Kriege erworbenen preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder ' 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine während des aktiven Dienstes überstandene fonta- giôöse Augenkrankheit völlig erwerbsunfähig geworden sind. L O.
Die Jnvalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nach- |
weises der Jnvalidität und der Erwerbsunfähigkeit bedarf ; B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 1) nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, oder 2) bei dem Besißze eines im Kriege erworbenen preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine während des aktiven Dienstes Überstandene fonta- giôöse Augenkrankheit größtentheils erwerbsunfähig geworden sind. G. 9. Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nach- weises der Invalidität und der Erwerbsunfäbigkeit bedarf; B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bei dem Besiße eines im Kriege erworbenen preußischen |
Militair-Ebrenzeichens, oder 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine während des aktiven Dienstes überstandene konta- giôöse Augenkrankbeit theilweise erwerb8unfähig geworden find. + 19. Die Invalidenpension vierter Klasse erbalten Ganzinvalide, fie entweder 1) na ciner Dienstzeit von S Jabren, oder 2) bei dem Befite eines im Kriege erworbenen preußischen _ tair-Ebrenzeichens, oder 3) dur eine der im §. 7 Ursachen Ganzinvalide geworden find.
Denn
Mili-
unter Nr. 3 aj, b, c. bezeichneten
R E, Invalide, welcbe verstümmelt oder erblindet sind den als völlig erwerbsunfäbig angesehen. L Tie Soldaten, welche vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen zur Fortseßung des Dienstes unfäbig geworden find, erhalten zu der erdienten Pension jeder Klasse eine Zulage von 1 Thaler monatli. Dieser Betrag wird auch neben den im §. 13 ausge- worfenen Zulagen für Verstümmelte und Erblindete bewilligt. E Invalide exbalten, wenn fie verstümmelt oder erblindet sind, obne Unterschied der Cbarge, eine Pensionszulage, und zwar von 5 Thalern monatli: bei Erblindung ; bei dem Verluste beider Arme oder Hände bei dem Verluste beider Füße, bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand und eines Fußes ; 3 Thalern monatlich: bei dem Verluste eines bei dem Verluste eines F ie gänzlihe Läbmung der b derselben gleich geachtet. ziese Verstümmelungszulage fann den Betreffenden auch nicht gen werden, wenn fie nach §. 16 in Inpvalidenhäuser oder Jn- n - Compagnieen cintreten. F. 14. ¡[iden wird eine Pensionszulage von 3 Thalern monat- aewáäbrt , wenn beim Ausscheiden aus dem aktiven sie wegen Verstümmelung (§. 13), Erblindung, Beschäftigung verhindernden Schwähezu- il - Bersorgungéschein Gebrauchß zu machen ver-
'§. 13), wer-
So
oder einer Hand,
d 19.
ur die Oberfeuerwerfer, Feldwebel und Wachtmeister abwärts
bis zu den Unteroffizieren eins{ließlich, denen die Pension erst Klasse nach §. 7 B. zusteht, erhöht sich vom zurückgelegten Asten Dienstjahre ab die Pension nah jedesmaligen fünf ferneren Dienst jahren um 2 Thaler monatlich. Der hiernach erworbene Pensions. say darf jedoch — unbeschadet der in den §§. 12, 13 und 14 ey geworfenen Zulagen — das gesammte Diensteinkommen nicht über.
steigen. F. 16.
Jn die Jnvalidenhäuser und Juvalidcu-Compagnieen werden vor ugêweise solche Juvaliden aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse haben, und sind besonders diejenigen zu berü. sichtigen, welche nah §. 13 verstümmelt oder erblindet sind.
C. Bestimmungen für Halb- und Ganzinvalide. L Fe;
Wenn die im §. 6 unter 1, 2, 3 bezeichneten Militairpersonen nicht ein Jahr lang die von ihnen erdiente Charge im Etat he, fleidet haben, erfolgt nur die Bewilligung der Pension der nächst, folgenden geringeren Charge. — Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abge: sehen, die Betreffenden müssen jedoch Jnhaber etatsmäßiger Stellen gewesen sein. -
L O.
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Be. schädigungen bei Ausübung des Dienstes Halb- oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungeu der §§. 3 bis einschließlich [7 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädigung während oder am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf gründenden Ansprüche innerhalb der nächsten schs Monate nah beendigter Uebung angemeldet werden.
F. 19,
Soldaten, welche si in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maaßgabe dieses Geseßes zu gewährenden Pensionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind. ‘Den Übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn hei
D
thnen eine der Voraussezungen vorhanden is, welche den Anspruch
auf die Pension der ersten oder zweiten Klasse überhaupt begründet (ZF. ( Und 8), eine Unterstüßung von Einem Thaler monatlich ge- währt werden. Y 20.
Versorgungs-Anfprüche, welche ein Soldat nach den vorstehen- den Bestimmungen (F§. 3 bis 19) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem aftiven Militairdiens anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Kriege erlittenen Ver- wundung oder Beschädigung erhoben , so können sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, vom Abschlusse des Friedens ab gerech- net, geltend gemacht werden.
__ Auf Versorgungs-Ansprüche, welche nah Ablauf dieser Fristen erhoben werden ; finden die Bestimmungen des Abschnitts 11. dieset Gesczes Anwendung. Eine Verzichtleistung auf Invaliden - Wohl- thaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande weder gefor- dert noch angenommen verden.
Ao hn l
Solbaten;, weiche erf na lbter Entlasfung gáänz- invalide werden, oder als Fnvalide aus dem aktiven Dienst geschieden, später Anspruch auf die Pension
einer höheren Klasse erheben.
h: 21.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militairdienste ganzinvalide und zum Theil erwerbsunfähig werden, erhalten die JFnvalidenpensionen vierter Klasse, wenn sie entweder
l) im Besiße eines im Kriege erworbenen preußischen Militair-
Ebrenzeichens sind, oder
2) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine währenb des aftiven Dienstes Überstandene kontagiöse Uugenkrankheit invalide geworden sind.
Sind dieselben entweder bei dem Besitze eines im Kriege er- worbenen preußischen Militair-Ehrenzeichens oder aus einer der vor- stehenden unter Nummer 2a. þ. c. bezeihneten Ursachen größten- theils oder völlig erwerbsunfäbhig geworden, so wird ihnen die Pen- sion dritter resp. zweiter Klasse gewährt.
Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde (Nr. 2 2,) empfangen neben der Pension die îm §. 12 festgesetzte Zulage von 1 Thlr. monatlich, und wenn im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2 a, h, c, bezeihneten Ursachen eine Ver- stümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür (§. 13) auêgeworfenen Zulagen
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t Die Bestimmungen des §. 21 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem aftiven Militairdienst bereits anerkannt worden is, die aber später in Folge der im §. 21 unter Nummer 2 a. b. e. bezeichneten Ursachen in böherem Grade oder völlig erwerbsunfäbig geworden sind.
Cy . G.
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung zur Geltung kommen sollen g. 21 Nr. 2), müssen innerhalb der nächsten sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbs muß aber vor derselben bereits festgestellt worden sein.
F. 24. Außer der Penfion kann diesen
acführt haben, au
F. Y.
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P "Ctr 0A, den Unteroffizieren, f. Cr 7 T4, o N rap E — en \nvalden - Bersorgung§»* 5 P Ra : 5e : J Ges j den Mi rperjonen dieser vier Kategoricen zu- S N ay ard Code n Sa nel [ die zum YZeug- und Festungs8personal ¿S e A L D E E A fs Des OOidatcnItanDes, IVEiCDE En nSVeIiiTage enirimicn, Ti Ar I (Gos 111 his 23117 (Frr | | Fin felntahkr wärtiges Geschß nur bis zur Erreichung ciner fünfzehnjähri , R S Sou ali i Y zeit Seitens derselben An1 ( 0 R, tr AleN GV} S Den ganz invalide l n N E 2 Wit eki p Qeughaus-Büchfenmachern ZeUs
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gebörigen Personen 1det gegen- e1
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¡ gen Dienst- ments-, Bataillons- und zigjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von ‘ ünfzebnjäbriger Dienstzeit eine monatliche Pension : ewilligt.
Die Bestimmungen L S T aber unter allen Umfstän- den auch auf diese Personen Anwendung.
G. 20:
Der Verlust der bürgerlichen Ehre und die Untersagung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zieben den Verlust der in dem
E §. 13 bezeihneten Zulagen nur während der Zeit der zu verbüßen- E den Freiheitsstrafe nach fi.
Q ST Der Civil - Versorgungsschein (§F. 4, 5 und 24) darf solchen alb- oder Ganzinvaliden nicht ertbeilt werden, welche an der Epi- epfie leiden.
Bedingt diese Krankheit bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste völlige Erwerbsunfäbigkeit, so wird den davon Betroffenen für die Dauer dieses Zustandes die im §. 14 ausgeworfene Pensions- zulage von 3 Thalern monatlich gewährt.
L O Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erlittenen Verwundungen gestorbenen Militairpersonen, vom Ober - Feuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, er- halten nah Maßgabe ibrer Bedürftigkeit und so lange sie unver- heiratbet bleiben, eine Unterstüßung, welche den Betrag von 50 Tha- lern jährlih jedoch nicht übersteigen darf. Hierdurch wird an der Vorschrift des §. 12 des Gesehes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unterstüßung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
T
E Reserve- und Landwehrmannschaften, nichts geändert,
g. 29.
i Dieses Geseh wird innerhalb der entsprehenden Chargen auch auf die Königliche Marine, so wie auf die Jnuvaliden aus den bisherigen Kriegen in Anwendung gebracht.
Alle aus den Feldzügen von 1806 bis 1515 herstammenden Jn-
validen erhalten nah Maßgabe ihrer Charge die durch gegenwärti- ges Geseh festgeseygte Pension erster Klasse.
, 30 Mit der Ausführung dieses Marineminister beaustragt. ia u. Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
Gesehes ist der Kriegs - und
veigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Karlsbad , den 6. Juli 1865.
(L. S) Wilhelm.
von Bodelschwingh. Gr. von Jhenplih. von Mühler. von Selhow. Gr. zu Eulenburg.
Y von Bismarck-Schönhausen.
von Roon, Gr. zur Lippe.
Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiteu.
Dur ein von dem Königlihen Konsul in Lima eingereichtes
Dekret vom 14. Mai d. I. hat die Peruanische Regierung in Folge
_
der ausgebrochenen Revolution den Hafen IAslay
i | (Arequipa) und die Rhede von Quilca in Blokadezustand erklärt. ‘g
Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom l 7. Juli 1865 — betreffend die Vereinbarung eines usayzvertrages zu den zwishen Preußen und Vürttemberg bezüglich der Hohenzollernschen Lande bestehenden Verträgen über die gegenseitigen
Jurisdictions8-Verbältnisse vom Jahre 1827.
Die Königlich preußische Regierung und die Königlih württem- vergische Regierung sind übereingekommen, die zwischen ibnen bezüg- lich der Hobenzollernschen Lande bestehenden, im Jahre 1827 zwischen der Fürstlich bohenzollern-hechingenschen, so wie der Fürstlich hohen- zollern-sigmaringischen Regierung einerseits und der Königlich württem- bergischen Regierung andererseits über die gegenseitigen Jurisdictions- Verbältnisse gleichlautend abgeschlossenen Verträge durch nachfolgende Bestimmungen zu erweitern: :
Ar tikel 1. Tür Gewährleistungsklagen aus Kauf- und Tauschverträgen Uber Pferde, Rindvieh, Schaafe und Schweine wird der G erich ts- stand des geschlossenen Vertrages gegenseitig auh dann an- erkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung weder in dem Gerichtsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, anwesend ist noch auch Vermögensstücke daselbst besigt.
Hierdurch wird der Artikel 15. der bestehenden Jurisdictions- Verträge für die angegebenen Fälle erweitert.
Artikel 2.
Wenn derjenige, welchem eine Gewährleistungsklage im Sinne des vorigen Artikels zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so is er befugt, auch {on vorher, ehe er die Klage erhebt, bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Gewährsmangel behaftete Thier sich be- findet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeignetensalls Oeff- nung und Zerlegung anzutragen.
Die Handlungen des erwähnten Gerichts, welche für den an- gegebenen Zweck vorgenommen werden, genießen in den beider- seitigen Staaten die gleiche Geltung, wie wenn sie von dem font zuständigen Gerichte vorgenommen wären.
Hierdurch erleidet der Artikel 12 der bestehenden Jurisdictions- Verträge cine Ausdehnung.
Artikel 3.
Falls die mit den vorstehenden Bestimmungen gleichlautenden Vorschriften der beiderseitigen Gewährleistungsgeseße, nämlih des preußischen Geseßes für die hohbenzollernschen Lande vom 5. Juni 1563 Artikel 7 und 9 und des württembergischen Geseyes vom 26. Dezember 1861 Artikel 7 und 12, künftighin, sei es in dem einen oder in dem anderen Staate, aufgehoben oder in wesentlicher Beziehung abgeändert würden, so treten auch die betreffenden Be- stimmungen der gegempvärtigen Uebereinkunft wieder außer Kraft.
Zur Urkunde dessen ist Königlich preußischer Seits die gegen- wärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem König- lichen Jnsiegel verschen worden.
Carlsbad, den 17. Juli 1865.
Der Königlich preußishe Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) von Bismarck-Schönhausen.
Vorstehende Ministerial-Erflärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erflärung des Königlich württembergischen Mi» nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 1. Juli d. J. aus» gewechselt worden, hierdurch zur dffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 17. Juli 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Ausftrage:
von Thile.