1865 / 189 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Jahren von dem in dem betreffenden Coupons bezeichneten Zahlungs- tvge an nit geschehen ist, R der Gesellschaft.

Die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der dari riebenen Kapitalbeträge und der dafür nah §, 2 zu zah- lenden Zinsen Gläubiger der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Sie haden in dieser Eigenschaft in Ansehung der Bahn von Pase- walk über Straßburg zur Landesgrenze und deren Betriebsmittel ein untd ingtes. Vorzugsreht vor den Bie der Stammactien und der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 25. Juni 1848" (Gesey-Sammlung für-1848 S. 194), vom 18. August 1856 (Geseh - Sammlung für 1856 S. 756), vom 6. September 1858 (Geseh - Sammlung für 1858 S. 530) und vom 21. Juni 1861 (Geseßz-Sammlung für 1861 S. 433) emittirten älteren Prioritäts- Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts - Vermögens haben sie ein Vor- zugsreht vor den Jnhabern der Stammactien. Den Jnhabern der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856, vom 6. September 1858 und vom 21. Juni 1861 emittirten Prioritäts - Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten Übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben ver- \hriebene Vorzugsrecht. gg

Qur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich, vom Jahre 1869 an, ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Prioritäts-Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor- tisirten Obligationen verwendet. Der Gesellschaft bleibt jedo vor- behalten, mit Genehmigung Unsers Handels-Ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken , sondern auch die sämmtlichen noch nit getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.

Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga- tionen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Quziehung eines das Protokoll fübrenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Priori- täts - Obligationen , sowie eine etwaige allgemeine Kündigung er- folgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter j die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Qahlungstermine stattfinden.

Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 4. Oktober des betreffenden Jahres ; die Einlösung der gekündigten Obligationen fann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nah dem Nenniverthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin nah der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Rücfzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die ausgereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein- geliefert werden; geschieht dies niht, so wird der Betrag der fehlen-

den Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die- |

ser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorge- \hriebenen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kün- digung oder der Rükfforderung (cfr. §. 7) eingelöst werden, fann die Gesellschaft wieder ausgeben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisen- bahn - Unternehmen bestellten Kommissariums jährlich Nachweis

äbrt. geführ (

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor- | tifirt werden, so wird gerichtlihes Aufgebot nah den allgemeinen gesezlihen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst ‘unbrauchbar gewordene, die | Gesellschaft zurügelieserte und gänzlich zu fkassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt.

Angeblih verlorene oder vernichtete Zinscoupon? dürfen nicht amortisirt werden. 6. 6

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, niht zur Ein- [ôsung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nah dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlih auf- gerufen. Die Obligationen, welche nit innerhalb eines Jahres nah dem lehten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt wer- den, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflich- tung mehr, doch fann sie deren gänzlihe oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General-Versammlung aus Billig-

eitsrüdcksihten gewähren.

g. 7. i Außer den im §. 4 gedachten Fällen sind die Jnhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin zurüczufordern : a) wenn sällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur-Ein. ang präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt eiben; b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf- wagen oder anderen “dieselben ersezenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört j c) wenn die §. 4 festgesehte- Tilgung der Obligationen nit inne gehalten wird.

In den Fällen zu a. und þ. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. is dagegen eine dreimonatlihe Kündigungsfrist zu be- obachten.

Das Recht zur Zurücfforderung dauert in dem Falle zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, in dem Falle zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans®portbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c, drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er- folgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungs-Rechts sind die Juhaber der Prioritäts-Obligationen sih an das gesammte L und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten efugt.

G8

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welhes zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien- Emittirung oder ein Anleibe-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den “gegenwärtig freirten, sowie den früher emittirten Prioritäts- Obligationen für Kapitat und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.

4:9

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner-Zeitung und in die Ostsee-Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, \so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels - Ministers zu treffenden Bestim- mung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches durch die Geseg - Sammlung bekannt zu machen ist, Aller- hôöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligatio- nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Karlsbad , den 18. Juli 1865.

Wilhelm. von Bodelshwingh. Graf von Jhenpligt.

l: Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. Fünfte Emission. Nr. über 200 Thaler Preußish Courant. ___ Jnhaber dieser Obligaticn hat an die Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft Qweihundert Thaler preußisch Courant

zu fordern, als Antheil an dem, durch das umstehend beigefügte Allerhöchste Privilegium autorisirten Darlehne.

Die Zinsen mit vier ein halb Prozent für das Jahr sind gegen Rü- gabe der Zinsscheine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.

Stettin, den ten 182.

Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbaÿn - Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) (Trockener Stempel.) Gegengezeichnet : Der P IEA:

Eingetragen Obligationsbuch Fol, ...

IT. (20 Zinsscheine und ein Talonschein.) á Thlr. 15 Sgr, 4 hlr, 15 Sar. Zinsschein Serie I. Nr. zur Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Obligation, fünfte Emission, i Nr ags über 200 Thaler. M4 Thaler fans Sea Gesel hat Tnhaber dieses am é» v .… bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Stettin , den ten 18... M Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. (Trockener Stempel.) Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

Jahren laut §. 2 des Privilegiums.

Dieser Kinsschein verfällt nach vier

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n Talonschein ; zur Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation fünfte Emission, N über 200 Thaler. i Zinsscheine

ickagabe dieses Talonscheins is die Serie der [ a U S Daz E Aufforderung bei unserer Gesellschaftskasse

Bit i er Obligati diese

nehmen, sofern nicht von dem Inhaber .der Obligation gegen S g bei ‘dels unterzeichneten Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, Jm Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus- reichung an den Inhaber der Migation..

in, den ..ten .…..------ “ria es 1 »:: M E belam der Berlin-Stettiner Cisenbahn-Gesellschaft.

(Trockener Stempel.) ; Ausgefertigt.

(Unterschrift des Controleurs.)

Justiz - Ministerium.

Allg. Verfügung vom 2 Juli O betreffend

das Verfahren bei der Uebersendung von Geld und

geldwerthen Papieren aus den Depositorien an die Empfänger dur ch die Po si.

ie Benußung der Postanstalten zur Uebersendung von Geld

und Cäbrdiciven a aus den Depositorien/ welche nach m

bisherigen Vorschriften nur in beschränktem Maße zulässig war, v

durch das Gesey vom 8. ult d. J. (Ges.-Samml. S. 761 avi

Staatsanzeiger Nr. 171 S. 2349) erheblich erweitert worden. Mi

Rücksicht hierauf wird den Gerichtsbehörden Folgendes zur Beachtung

u d der von dem Gesehe beabsichtigten Erleichterung des Ge-

{häftsverkehrs wird es wesentlich beitragen, wenn die Gerichte

sich zur Uebersendung von Geldbeträgen unter und bis zu

funfzig Thalern des Postanweisungs-Verfahren® be-

dienen (vergl. Allgemeine Verfügung vom 4. Januar d. J!

Just. - Minist. - Bl. S. 11). Dieser Benußgung steht auch der

Umstand nicht entgegen, daß die Sendungen aus den Depo-

sitorien der Regel na portopflichtig , und die L das t 24

gen zur Zeit noch dem Frankirung8zwange unterworfen sind.

Denn da das Porto ohne terschied der Entfernungen gleich»

mäßig 1 oder 2 Sgr. beträgt , je nachdem es sich um Sum-

men bis zu oder über 25 Thaler handelt j so fann über den

Betrag des Porto's, um welchen die nah dem Dauunge

Mandate abzusendende Summe zu kürzen ist, sich _niemals

ein Zweifel ergeben, und ebensowenig bei der Beaufsichtigung

und Revision der solchergestalt bewirkten Geldsendungen ein

Bedenken entstehen, da der Posteinlieferungsschein nicht nur

den an die Post baar eingezahlten, sondern auch den für

das Porto verwendeten Betrag nachweist, beides zusammen

also die in dem Zahlungs - Mandate angegebene Summe erfüllt. 4 i

¿brend der Gebrauch des Postanweisungs - Verfahrens sich

L p A innerhalb des preußischen Postgebiets beschränkt,

unterliegt es im Uebrigen keinem Bedenken, das Geseß auch

auf Sendungen an solche Orte, welche außerhalb des preußi-

hen Postgebiets, jedoh im Gebiete des deutschen Poft-

vereins belegen sind, zur Anwendung zu bringen, da aus

in Ansehung solcher Sendungen die inländische Postverwal-

diejenige is, welche den Parteien gegenüber die Ersah- pflicht nd Art. 75 des Postvereins-Vertrages vom 18. August

1860 (Ges.-Samml. von 1861 S. 25) zu leisten hat. 3) Um die Steressenten in den Stand zu seyen, im Falle einer

: etwa eintretendem Verlust der Sendung Verzögerung oder bei e E R n

Empfangsberechtigte von der geschehenen Absendung stets durch

ihre Ansprüche rechtzeîtig zur Geltung zu

ein besonderes Schreiben in Kenntniß zu sehen.

i i tigung der durch die Post erfolgenden Yas D Fassung des Zahlungs-Mandats ist

der §. 15 der Verordnung vom 18. Juli 1849 (Ges.-Samml.

Uebersendungen und

S. 295) maßgebend. Berlin, den 26. Juli 1865.

Der Justiz - Minister. Graf zur Lippe.

nid Gerichte der Landestheile, in welchen die Deposital - Ordnung vom 15, September

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten.

Der praktishe Arzt 2c. Dr. Wichards in Fehrbellin ist zum

Kreisphysikus des Kreises Meseriÿ ernannt worden.

Dem ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Trier, Dr. Keller, ist das Prädikat als Oberlehrer verlieben worden.

Der Lehrer Frobel iff| als Uebungslehrer an der fatholishen Seminarschule in Liebenthal angestellt.

Kriegs - Ministerium-

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Au 1565 betreffend die Uniform derjenigen oberen Militair- Aerzte, welchen ein höherer, als der sons mit ihrer Stellung verbundene Militair-Rang beigelegt worden ist.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag und im Anschlusse an Meine Ordre ah 19. Mai d. J. bestimme Jh hierdurch, daß die General- Uerzte mit dem Range eines Obersten oder Oberst-Lieutenants zwet respektive einen Stern in ihre Epauletten aufzunehmen , die Ober- stabs - Aerzte mit dem Majors - Range die Epauletten der General- Aerzte mit demselben Mislitair-Rang, und die Stabs-Aerzte mit dem Hauptmanns - Rang die Uniform der Oberstabs - Aerzte mit dem gleichen Militair-Range anzulegen haben.

Wildbad Gastein, den 25. Juli 18659.

(gez.) Wilhelm.

An das Kriegs-Ministerium.

Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur

Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 31. Juli 1865.

Kriegs - Ministerium. Allgemeines Kriegs - Departement.

von Glisczin sfi. In Vertretung: von Karczewsfki,

Bekanntmachung vom 31 Au O betreffend Dislocations-Angelegenheiten.

¿{ster Bestimmung ist die Marine-Station der un a Folge AC n biermit die Stamm-Division der Flotte der Ostsee von Danzig nach Kiel verlegt worden.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin , den 31. Juli 1865.

Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. Qs

v. Glisczins8fi. v. Karczew ski.

Bekanntmachung vom Z. August 1865, betreffend die Anerkennung der Invaliden zu den ihnen dur ch das Geseh vom 6. Juli 1865 zugesiherten Pensionen.

i ter c Bezugnahme auf das in der Gesey - Sammlung un

Nr. 39 Seite 777 l bétná 1865 ( Staats - Anzeiger Be S. 2401) veröffentlichte Gesey Über die Versorgung u Mili per Invaliden vom Oberfeuerwecker y Feldwebel und R L L \várts, bringt das Kriegs - Ministerium s eise de De: stimmungen zur öffentlichen Kenntniß, br | g i g Ara achtung aller dabei betheiligten Personen dringen mp

wn aus den Kriegen von 1806 bis 1815 herstammenden an-

4 Tbaaalèn Invaliden, welche bisher die ension 1. Klasse

it resp. 8 Thlr. (Feldwebel 2c.) 6 Thlr. (Ser- E 2 ‘Thlr. (Unteroffiziere) 3 Thlr. 15 Sgr. (Gemeine),

bezogen haben, steht vom 1. August d. J. ab die durch das

1783 Geltung hat.

Geseh vom 6. Juli 1865 normirte höhere Pension von resp.