2828
feit, weil leer bleibende Pläße nach dem Reglement verwirkt werden, und der Erfolg der Ausstellung auf diese Weise durch das Ausbleiben einzelner Aussteller , auf welche bei den Vorbereitungen gerechnet ist , erheblih ge- fährdet werden kann. Kosten.
Auf die Staats-Kasse werden übernommen: die Kosten des Transportes der Ausstellungsgüter von der Empfangsstelle bis in das Ausstellungsgebäude, einschließli der Kosten der Ver- sicherung gegen Gefahr während des Trandsporte®, die Kosten des Abladens und Oeffnens der Colli, und des Herausnehmens der Gegenstände aus denselben, die Kosten für die Beschaffung
der rohen Tische und Gestelle und die Kosten der allgemeinen
Ausschmückung des Ausstellungsraumes.
Die Kosten des Rücktransportes so wie alle übrigen Kosten |
fallen den Ausstellern zur Last. Garantie. Die Staats - Kasse übernimmt feinerlei Garantie für irgend
welche Verluste oder Beschädigungen an Aysstellung8gütern, | mögen dieselben während des Transportes oder während der | Ansprüche aus der von der Kommission | besorgten Transport-Versicherung werden den Beschädigten zur |
Ausstellung eintreten.
eigenen Verfolgung abgetreten werden.
Die Aussteller von Eßwaaren (Klasse 67—73) und sonsti- | gen Verzehrungs-Gegenständen, insbesondere auch der Tabade | aller Art, haben die Verfügung über die am Schlusse der | Ausstellung vorhandenen Bestände den Königlichen Kommissarien |
zu überlassen. Transport.
Die Annahme und Beförderung der zur Ausstellung zu- gelassenen Gegenstände geschicht vom 14. Januar 1867 ab |
und muß vor dem 5. März 1867 vollendet sein.
Den wieder eingehenden Gegenständen wird Freiheit vom Eingangszolle gewährt, sofern die Vorschriften beobachtet sind, | Die Bekanntmachung dieser | Vorschriften und der oben zu bestimmenden Ausnahmefristen | für den Transport lebender Thiere und Pflanzen, so wie 14 Erlaß der Anordnungen, welche die Bildung der Enpfang- | stellen und die Ausführung des Transportes regeln , bleibt |
welche diese Freiheit bedingen.
vorbehalten.
Auspacken und Aufstellen. Das Abladen der Colli, deren Beförderung an den Ort der | Aufstellung, das Oeffnen und die Herausnahme der Gegen-
mächtigten ob. Aufbewahrung der Kisten.
Die Königlichen Kommissarien werden mit einem Unternehmer | contrahiren, welcher die Beförderung der leeren Kisten aus
und nah dem Ausstellungsgebäude und deren Aufbewahrung
in der Zwischenzeit nah vorher bestimmten Sätzen ausführen | | der Bestimmung eingerichtet, Thiere und Pflanzen im lebenden Zu-
wird. Durch diesen Unternehmer sind die erwähnten Leistun-
gen, deren Kosten nah Maßgabe des bekannt zu machenden | " aufzunehmen, | lassen.
Tarises von den Ausstellern zu berichtigen sein werden, aus- \{ließlich zu bewirken. : Einrichtung der Räume, Vitrinen, Schränke 2c.
8) Um die für den günstigen Erfolg der Ausstellung besonders wichtige, äußere Ausstattung derselben zweckmäßig herzustellen, Leitung der Theilnahme ihrer Staatsangehörigen eingeseßten Kom-
muß dabei nach einem im Detail vorbereiteten übereinstimmen- den Plane verfahren werden. z. B. Gegenstände derselben Gattung, welche unter Glas aus-
gestellt werden, in gleichförmigen Behältern zur Anschauung gelangen , und daß die Dimensionen der Behälter (Schränke,
Nitrinen 2c.) den Maßen genau entsprechen, welche nah Maßgabe | / ) g l i S | nur durch die Vermittelung der sremden Kommission, unter welche
der Räumlichkeit werden vorgeschrieben werden. Dies istum so mebr unerläßlich, als nach dem angenommenen Plane des Aus- stellungëgebäudes von vornherein der Play bestimmt ist, in welchem jede Gruppe der Ausstellungs - Gegenstände unterge- bracht werden muß und als diese Einrihtung eine sorg- fältige Ausnühßung des Raumes nothwendig und eine vor- herige Zutheilung an die einzelnen Auëêsteller ausführbar macht. Es werden demgemäß nur solche Behälter augenom- men werden , welche nah Zeichnung und Beschreibung scitens der unterzeichueten Kommission genehmigt worden sind und es werden Gegenstände gleiher Gattung, bei welchen eine gleichartige und gemeinschaftliche Ausbildung als zweck- mäßig erkanut is, nur in einer solchen gemeinschaftlichen Aus- stelung zugelassen werden, so jedoch, daß innerhalb derselben eine Abgrenzung der einzelnen Aussteller stattfindet, und die Unterschcidbarkeit der von jedem derselben ausgestellten Ge- genstände gesichert bleibt. Die Kommission. wird es sih an- gelegen jein lassen, die Vereinigung von Ausstellern solcher Gegenstände zu vermitteln, und darf dabei um so mchr auf ein bereites Entgegenkommen derselben rechnen, als durch die
Es ist dazu nothwendig, daß | " [ung der Kunstwerke und anderer Erzeugnisse ihrer Länder betrifft
Vereinigung die. Kosten der Aufstellung für die ein: zelnen Theilnehmer sich vermindern. Sie wird ferner unter Benügung der gemachten Erfahrungen und des Beirathes sachverständiger Vertreter der einzelnen Branchen die Vor. schriften über die den Behältern 2c. zu gebende Gestalt, Farbe und Größe und über die Einrichtung der einzelnen Jnstalla- tionen treffen. Auch die Aussteller solcher Gegenstände, welche nicht verdeckt ausgestellt werden, baben sich den Vorschriften der Königlichen Kommissarien über die ibrer Ausstellung zu gebende Einrichtung zu fügen. Arrangement. Das Aufstellen und Arrangiren der Gegenstände im Einzelnen bleibt demnächst den Ausstellern überlassen. Finden sich die- selben oder die von ihnen ernannten Bevollmächtigten zu die- sem Qwecke zu der ihnen von den Königlichen Kommissarien bekannt gemachten Zeit nicht ein, so sind die Leßteren befugt, entweder den Plaß für verwirkt zu erklären, und die Colli auf Kosten und Gefahr des Anmelders zu remittiren, oder die Aufstellung auf Kosten des Anmelders durch von ibnen an- genommene Arbeiter, jedoh ohne Uebernahme icgend welcher Verantwortlichkeit, bewirken zu lassen. i Bevollmächtigte. Die Aussteller haben spätestens in der Declaration bei Spe- dition der Güter anzugeben, ob sie selbst in Paris die Auf- stellung bewirken wollen (Art. 9) oder ob sie durch Bevoll. mächtigte sih werden vertreten lassen. Leßteren (Falls sind die Bevollmächtigten nah Name, Stand und Wohnung genau zu bezeichnen. Für solhe Aussteller, welche eine Erklärung darüber niht abgeben, werden die Königlichen Kommissarien die Aufstellung bewirken lassen, Falls ein von ihnen zu be- stimmender Vorschuß rechtzeitig eingesendet wird. Unterbleibt die Einsendung des erforderten Vorschusses, so tritt das im Art. 9 erwähnte Verfahren ein. Berlin, den 31. August 1865.
Die Königliche Central - Kommission für die Pariser Ausstellung von 1867.
Oelbrüd. - Bergmann. pop. Earl. Conrad. Dage, Deter) ¡Oerzod, K 90: Lamp son. : r Ma anus Moser. Dr. Binder. Ravens. von Salviati.,
Bl Wedding.
Thomas. General-Reglement
| E L A : | berathen am 7. Juli 165, bestätigt mittelst Kaiserlichen Dekrets vom stände wird durch die Königlichen Kommissarien bewirkt wer- i D N | serlichen D
den. Das Ausfstellen und das Arrangement in den dazu | vorbereiteten Räumen liegt den Ausstellern oder deren Bevoll-
12. Au 1800.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen und Classifications-Sysiem.
Art. 1. Die im Jahre 1867 in Paris zu veransialtende All- gemeine Ausstellung wird Kunstwerke und Erzeugnisse des Aferbaues und des Gewerbfleißes aller Nationen aufnehmen.
Sie wird auf dem Marsfelde in einem temporairen Gebäude stattfinden. Um das Ausstellungspalais herum wird ein Park mit
stande, so wie diejenigen Anstalten, Vorrichtungen und Gegenstände die sich in dem Hauptgebäude nicht unterbringen
Die Ausstellung wird den 1. April 1867 eröffnet und den 31, Oftober desselben Jahres geschlossen. Urt. 5. Die von den verschiedenen fremden Regierungen zur
missionen forrespondiren in Beziehung auf Alles, was die Ausstel-
direkt mit der Kaiserlichen Kcmmission. Hiernach bat die Kaiserliche
Kommission mit den sremden Ausstellern nicht zu korrespondiren. Alle von fremden Produzenten offerirten Erzeugnisse werden
der Aussteller gehört, zugelassen. Die fremden Commissaire haben übrigens, so wie es ihnen an-
| gemessen, erscheint, für den Transport, die Empfangnahme, Ausstel-
[ung und den Rücktraneport der Erzeugnisse ihrer Landesangehörigen zu sorgen, si aber dabei nach den von der Kaiserlichen Kommission vorgeschriebenen Ordnungsmaßregeln zu richten.
Art. 11. Jn jeder den Ausstellern einer Nation gewidmeten Section werden die Gegenstände in 10 Gruppen und 95 Klassen vertheilt.
1, Gruppe. — Kunstwerke (Klasse 1—5).
2. Gruppe. — Malerial und Proben der \. g. freien Künste (Klasse 6—13).
3. Gruppe. — Hausgeräth und andere für die Wohnung be- stimmte Gegenstände (Klasse 14— 26).
4. Gruppe. — Kleidungsstücke (einshließlich der Gewebe) und Ao N welche von der Person getragen werden (Klasse
5. Gruppe. — Erzeugnisse «(rohe und bearbeitete) der auf die Gewinnung von Rohstofsen gerichteten Jndustrien (Klasse 40 — 46).
2829
6. Gruppe. — Instrumente und Verfahrungsarten der gemein- nüßigen Gewerbe (Klasse 47— 66).
7, Gruppe. — Nahrungsmittel (frische oder konservirte) in ver- chiedenen Graden der Zubereitung (Klasse 67—73).
"8 Gruppe. — Lebende Erzeugnisse und Proben von landwirth- schaftlichen Einrichtungen und Anstalten (Klasse 74— 82). “9, Gruppe. — Lebende Erzeugnisse und Proben von garten- vaulichen Einrichtungen vnd Anstalten (Klasse 83— 88).
10. Gruppe. — Gegenstände, die eigens mit Bezug auf die Ver- hesserung der pbysishen und moralischen Lage des Volks ausgestellt werden (Klasse 89— 95).
Art. 12. Kein im Palais oder im Park ausgestelltes Kunst- werk oder Erzeugniß darf ohne Ermächtigung des Ausstellers, sofern Leyterer der Urheber desselben ist , abgezeichnet , fopirt oder sonst in irgen Maler orm reproduzirt werden. Die Kaiserliche Kom-
mission bebält sich das Recht vor, zur Aufnahme von Totalansichten |
zu ermächtigen.
Art. 13. Ohne die spezielle Ermächtigung der Kaiserlichen
Kommission fönnen ausgestellte Kunstwerke oder Erzeugnisse vor |
dem Schluß der Ausstellung nicht zurücckgenonunen werden. Art, 14.
im Palais und im Park fallen ibnen jedoch zur Last. Art: 19. haft von Ausstellern annehmen ,
wollen. Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf die Kunstwerke.
geführt worden snd. Art. 19, Ausgeschlossen fîiud : 1) Kopieen, selbst diejenigen, welche in einem von dem des Oris ginals verschiedenen Genre ausgeführt sind} 2) Oel-, Miniatur-, Aquarell-, Pastell-Gemälde, Zeichnungen und
Cartons für Glasmalereien und Fresfen, wenn sie nicht ein- |
gerahmt sind 3) Vildhauerarbeiten von ungebranntem Thon. Art. 22, Ueber Zahl und Art der in Beziehung auf Kunst-
stimmung erfolgen.
De A O ntt. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf die Erzeugnisse des Akerbaues und des Gerwerbfleißes. Erler Lttel Qulassung und Classification der Erzeugnisse.
Art. 23, Qur Ausstellung werden alle Erzeugnisse des Aer- | baues und des Gewerbfleißes zugelassen, vorbehaltlih der in dem | | fremden Auëstellern zur Last.
folgenden Artikel erwähnten Ausnahmen.
Art. 24. Ausgeschlossen sind alle detonirenden und explodiren- | “gen Unternehmer für die Ausführung ihrer Arbeiten und für die
den Stoffe, so wie alle andern als gefährlich geltenden Materialien.
Nur in feïen, besondern Gefäßen von beschränkten Dimensionen | werden zugelassen Spiritus oder Alkohol, Oele und Essenzen, äyzende | wenden.
Stoffe und im Allgemeinen solche Körper, welche geeignet sind, auf
andere ausgestellte Erzeugnisse einen umändernden Einfluß auszu- | " fönnen im Palais nach Maßgabe des Fortschrites angebraht wer-
üben oder das Publikum zu belästigen.
Qündbütchen, Feuerwerkékörper , chemishe Zündbölzchen und andere ähnliche Gegenstände können ‘nur im Zustande der Nache- | abmung und ohne irgend cinen Zusay von Zündstoff zugelassen |
werden.
regeln fügen, die ihnen werden vorgeschrieben werden.
__ Die Kaiserliche Kommission behält sich vor, Auêstellungsgegen- | stände jedes Ursprungs, die vermöge ‘ihrer Beschaffenheit oder ihrer | " greifen, damit die Ausstellung am 28. März in allen ihren Theilen | vollständig ist.
Die Auéësteller von Apparaten, welche die Verwen- | welche am 14. Januar 1867 nicht mit einem ganz fertigen Stande
Menge ihr \chädlich oder mit dem Zweck und dem Bedürfniß der Ausstellung unverträglich scheinen, entfernen zu lassen.
Urt, 00. dung von Wasser, Gas oder Dampf erfordern, müssen bei Einrei- hung ibres Gesuchs um Zulassung die ihnen nöthige Wasser-, Gas- oder Dampfmenge angeben. Diejenigen, welche Maschinen in Be-
wegung seyen wollen, haben anzugeben, wie groß die einer jeden |
eigene Geschwindigkeit und welche bewegende Kraft dazu erforder-
lih ist, j Weiter De Einsendung, Empfangnahme und Aufstellung der Erzeugnisse im Palais und im Park.
Art. 39. Die Verpackung und der Transport der zur Aus- | | zeugnisse und Ausstellungëgegenstände, welche einen Plaß
stellung gesendeten Erzeugnisse und derjenigen, welche darin einen zeug gen
Play eingenommen haben, erfolzt zu Lasten der Aussteller sowohl | werden.
auf dem Hin- wie auf dem Rückwege.
Die französischen wie die sremden Aussteller haben | für den Plat, den sie in der Ausstellung einnehmen, eine Miethe nicht zu zahlen alle Kosten der Aufstellung wie der Ausschmückung | schweren oder einen ungewöhnlich großen Raum einnehmenden Gegen- Franzosen und Fremde erklären, indem sie die Eigen- | lediglih durch diese Thatsache, | den Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements nachkommen zu |
| genstand besonderer Bestimmung sein.
Art. 25, Die Aussteller von belästigenden oder der Gesundheit nachtheiligen Erzeugnissen müssen sich jederzeit den Sicherheitsmaß- | | allgemeinen Reinmachung bestimmt.
Art. 43. Die französishen sowohl wie die ausländischen Er- zeugnisse werden in den Bereich des Ausstellungsraumes vom 15. Ja- nuar 1867 ab bis zum 10. März einschließli zugelassen.
“Der Termin kann mittelst besonderer Bestimmungen rücksicht- lich solcher Gegenstände, deren Aufstellung \{hwierig is, auf einen früheren Tag verlegt und bezüglih sebr werthvoller Gegenstände ver- längert werden.
Art. 44. Der Bereich der Auëstellung wird als wirkliches Zoll- Entrepôt betrachtet.
Die zur Ausstellung bestimmten fremden Erzeugnisse werden mit Bezug hierauf bis zum 5. März 1567 über die hiernächst angegebe- nen Häfen und Grenzorte eingelassen werden :
Dünkirchen, — Valenciennes, — Lille, — Feiguies, — Jeu- mont, — Vireux, — Gioct, Longwy, — Thionville, — For-
| bab, — Weißenburg, — Straßburg, — Saint Louis, — Pontar-
lier, — Bellegarde, — Saint Michel, — Nizza, — Marseille; — Cette, — Le Perthüs, — Hendaye, — Bayonne, — Bordeaux, — Nantes, — Saint Nazaire, — Grauville, — Le Havre, — Dieppe, — Rouen, — Boulogne, — Calais.
Art. 45. Die Kaiserlihe Kommission wird mittelst besonderer Instructionen den Zeitraum bestimmen, innerhalb dessen die Mate- rialien zu den baulichen Einrichtungen, welche einen Gegenstand der Ausstellung bilden, die demontirten Maschinen und Apparate, die
stände, so wie diejenigen, welche Mauerwerk oder besondere Funda- entirungen erfordern, in den Bercich des Ausstellungéêraumes ge- haft werden müssen.
Diese Bauten und Vorbereitungs - Arbeiten werden in Gemäß-
| heit der von den Ausstellern zur Genehmigung an die Kaiserliche | Kommission cingereichten Pläne auf Kosten der ersteren ausgeführt
Art. 18. Zur Ausstelluig werden zugelassen Werke französi- | werden,
her und fremder Künstler, welche seit dem 1. Januar 1855 aus- | ¿; L ; 4 Ey d f O | D die Maschinen, welche zu der im Art. 36 erwähnten Erklärung
| Veranlassung gegeben haben, Wasser, Gas, Dampf und die be- | wegende Kraft. Diese Kraft wird im Allgemeinen durch eine liegende | Welle übertragen, deren Durchmesser nebst der Zahl der Umdrehun- | gen in der Minute die Kaiserliche Kommission vor dem 31. Dezem-
Art. 46. Die Kaiserliche Kommission liefert unenatgeltlich für
ber 165 betannt machen wird. Die Aussteller haben die Rollen für die liegende Welle, die
| Leitungsrollen, die Welle für die zur Regelung der eigenthümlichen | Geschwindigkeit des Apparats erforderliche Zwischen - Tran®smission,
3 A N | sowie di ieser Transmi : iben Ri werke zuzuerkennenden Belohnungen, so wie über die Einsegung der | a zu jeder dieser Transmissionen erforderlichen Riemen zu zur Beurtheilung berufenen internationalen Jury wird spätere Be- | i
Die Dampfmaschinen, die von ihren eigenen Kesseln zu speisen sind, werden, da sie im Palais nicht aufgestellt werden können, Ge-
Art. 47. Alle anderen Unkosten, wie für Unterhaltung der
| ausgestellten Gegenstände, Empfangnahme und Oeffnung der Colli, | Wegschaffung und Aufbewahrung der Kisten und Emballagen, Her- | stellung der Tische, Untersäge, Glasschränke oder Kästen, Aufstellung
der Erzeugnisse im Palais und im Park, Auéschmückung der Pläße, Rücksendung der Erzeugnisse fallen sowobl den französischen wie den
Die Kaiserliche Kommission wird den Ausstellern auf Verlan-
Handhabung ihrer Colli nachweisen, es steht aber den Ausstellern auch frei, Unternehmer oder Arbeiter ibrer eigenen Wahl zu ver-
Art. 49. Die verschiedenen Vorrichtungen für die Aufstellung
den, welchen die baulichen Einrichtungen nehmen; sie müssen aber spätestens den 1. Dezember 1866 begonnen werden und zur Auf- nahme der Erzeugnisse vor dem 15. Januar 1867 fertig sein.
Vom 11. bis 28. März 1867 müssen die bereits ausgepackten und in die Stände gebrachten Erzeugnisse darin für die Ausstellung geordnet und ausgelegt werden. Der 29. und 30. März ist zu einer j Die Revision der ganzen Aus- stellung findet den 31. März statt.
Die Kaiserliche Kommission wird alle nöthigen Maßregeln er-
Demgemäß wird sie über alle Pläye verfügen,
beseßt sind, so wie über jeden Stand, in welchem am 10. März auszustellende Gegenstände in zureichender Menge nicht einge-
| bracht sind.
Art. 51. Sogleih nah der Auspackung müssen die Kisten, welhe zum Transport der Erzeugnisse gedient haben, obne Unter-
' schied der Herkunft von den Ausstcllern oder ihren Agenten wegge- | haf werden. | die Kaiserliche Kommission die Kisten und Emballagen entfernen, “ ohne eine Verantwortlichkeit für ihre Aufbewahrung zu übernehmen.
Verabsäumen diese dafür sofort zu sorgen, so läßt
Art. 52. Bezüglich der Anordnung und Aufstellung der Er- im Park finden sollen, werden später besondere Vorschriften veröffentlicht